Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17.05.2017 - 3 K
268/15 = SIS 18 11 31 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Kläger zu tragen.
1
|
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig,
ob die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 2010 bis 2012 (Streitjahre) aufgrund nacherklärter
Kapitaleinkünfte geändert werden können.
|
|
|
2
|
Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) erzielte in den Streitjahren neben geringen
Einkünften aus gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit
auch Einkünfte aus Kapitalvermögen. In seinen
Steuererklärungen für die Streitjahre beantragte er
jeweils die Günstigerprüfung gemäß § 32d
Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
|
|
|
3
|
Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) setzte die Einkommensteuer für die
Streitjahre in den Bescheiden vom 26.01.2012 (2010), 28.02.2013
(2011) und 05.03.2014 (2012) auf jeweils 0 EUR fest. Die
Einkünfte aus Kapitalvermögen unterwarf das FA jeweils
der tariflichen Einkommensteuer. Dies führte zur Erstattung
der anrechenbaren Kapitalertragsteuer und des
Solidaritätszuschlags in voller Höhe.
|
|
|
4
|
Nach Eintritt der Bestandskraft dieser
Einkommensteuerbescheide erklärte der Kläger am
10.12.2014 bisher nicht erklärte Kapitalerträge, die nur
teilweise dem inländischen Steuerabzug unterlegen hatten,
unter Beifügung entsprechend geänderter Anlagen KAP und
der Original-Steuerbescheinigungen nach. Bei der beantragten
Besteuerung der nacherklärten Kapitalerträge mit der
tariflichen Einkommensteuer würden sich in den Streitjahren
zwar höhere Steuerfestsetzungen ergeben, die Einbeziehung
dieser Kapitalerträge in die Veranlagung würde jedoch
zugleich zu einer Erstattung von Kapitalertragsteuer- und
Solidaritätszuschlagsbeträgen sowie ausländischer
Steuer bzw. EU-Quellensteuer führen.
|
|
|
5
|
Das FA lehnte die Änderung der
bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen für die
Streitjahre mit Bescheid vom 12.03.2015 ab. Den nachfolgenden
Einspruch des Klägers wies das FA mit Einspruchsentscheidung
vom 06.08.2015 zurück. Eine Änderung der
bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide komme nicht in
Betracht, da es an einer Änderungsnorm fehle. Die
Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO)
lägen nicht vor, da sich infolge der Anrechnung der
Steuerabzugsbeträge insgesamt eine niedrigere Steuer ergebe.
Eine Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
scheide aus, da den Kläger grobes Verschulden am
nachträglichen Bekanntwerden der nacherklärten
Kapitalerträge treffe.
|
|
|
6
|
Die hiergegen gerichtete Klage hatte
Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, die begehrte
Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide
sei gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zulässig
(Urteil des Niedersächsischen FG vom 17.05.2017 - 3 K 268/15,
EFG 2018, 1333 = SIS 18 11 31).
|
|
|
7
|
Seine hiergegen gerichtete Revision
begründet das FA mit der Verletzung von Bundesrecht.
|
|
|
8
|
Das FA beantragt
sinngemäß,
|
|
das angefochtene Urteil des
Niedersächsischen FG vom 17.05.2017 - 3 K 268/15 = SIS 18 11 31 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
|
|
|
9
|
Der Kläger beantragt,
|
|
die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
|
|
|
10
|
Er ist der Auffassung, die Grundsätze
des Urteils des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12.05.2015 - VIII R
14/13 (BFHE 250, 64, BStBl II 2015, 806 = SIS 15 19 51) seien auf
den Streitfall nicht anwendbar, da es an einem nachträglichen
Antrag auf Günstigerprüfung fehle. Folglich seien bei der
Prüfung, ob nachträglich bekannt gewordene Tatsachen zu
einer höheren oder niedrigeren Steuer i.S. des § 173 AO
führten, die Steueranrechnungsbeträge unbeachtlich. Die
nachträglich erklärten Kapitalerträge bewirkten ohne
Berücksichtigung der Abzugsbeträge eine höhere
festzusetzende Steuer. Daher sei die begehrte Änderung der
Einkommensteuerbescheide gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1
AO möglich. Die Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
AO scheide aus.
|
|
|
11
|
II. Die Revision ist begründet (§
126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG
hat zwar zutreffend erkannt, dass die Klage zulässig ist (s.
unter 1.). Es hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, dass die vom
Kläger begehrte Änderung der bestandskräftigen
Einkommensteuerbescheide der Streitjahre gemäß §
173 Abs. 1 Nr. 2 AO möglich ist (s. unter 2.). Die
Entscheidung des FG war daher aufzuheben und die Klage - mangels
Eingreifens einer Änderungsnorm - abzuweisen (s. unter 3. und
4.).
|
|
|
12
|
1. Die Klage ist zulässig, obwohl der
Kläger eine Erhöhung der auf 0 EUR festgesetzten
Einkommensteuer für die Streitjahre begehrt. Es fehlt
insbesondere nicht an einer Klagebefugnis des Klägers
gemäß § 40 Abs. 2 FGO.
|
|
|
13
|
a) Auch eine zu niedrige Steuerfestsetzung
kann eine Beschwer auslösen, wenn die Festsetzung sich in
bindender Weise auf einem anderen rechtlichen Gebiet ungünstig
auswirkt, weil der Regelungsgehalt des Steuerbescheids
ausnahmsweise über die bloße Steuerfestsetzung
hinausreicht (z.B. BFH-Urteil vom 17.06.2009 - VI R 46/07, BFHE
226, 53, BStBl II 2010, 72 = SIS 09 29 88). Dies ist z.B. der Fall,
wenn eine inhaltliche Verknüpfung zwischen Steuerfestsetzungs-
und Steuererhebungsverfahren besteht (vgl. § 36 Abs. 2 EStG)
und diese bewirkt, dass die im Wege des Steuerabzugs erhobene
Einkommensteuer nur angerechnet werden kann, wenn die
entsprechenden Einkünfte in die Veranlagung einbezogen worden
sind (z.B. BFH-Urteile in BFHE 226, 53, BStBl II 2010, 72 = SIS 09 29 88, zur Anrechnung von Lohnsteuer, und vom 19.07.1994 - VIII R
58/92, BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362 = SIS 95 12 91, zur
Anrechnung von Kapitalertragsteuer und
Körperschaftsteuer).
|
|
|
14
|
b) Danach ist der Kläger klagebefugt. Die
von ihm letztlich erstrebte Anrechnung und Erstattung der in
Zusammenhang mit den nacherklärten Kapitalerträgen
stehenden Steuerabzugsbeträge setzt voraus, dass die
nacherklärten Einkünfte aus Kapitalvermögen in die
Veranlagung einbezogen werden. Dies gilt sowohl in Bezug auf die
Kapitalertragsteuer als auch die ausländische Steuer und die
EU-Quellensteuer. Somit ist der Kläger durch die
Nichtberücksichtigung der nacherklärten Einkünfte
aus Kapitalvermögen in den Streitjahren und die
Steuerfestsetzung in Höhe von 0 EUR beschwert.
|
|
|
15
|
2. Das FG hat rechtsfehlerhaft angenommen,
dass die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO im
Streitfall vorliegen. Zwar ist es zutreffend davon ausgegangen,
dass mit der Erklärung des Klägers vom 10.12.2014
nachträglich neue Tatsachen bekannt geworden sind, die zu
einer niedrigeren Steuer führen (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz
1 AO). Es hat jedoch zu Unrecht angenommen, die vom Kläger
begehrte Änderung des Einkommensteuerbescheids sei wegen der
Unbeachtlichkeit des Verschuldens des Klägers zulässig
(§ 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO). Seine Entscheidung war daher
aufzuheben.
|
|
|
16
|
a) Steuerbescheide sind nach § 173 Abs. 1
Nr. 2 Satz 1 AO zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel
nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer
führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran
trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich
bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die
Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren
Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nr. 1
stehen. Letztere sind nachträglich bekannt gewordene Tatsachen
oder Beweismittel, die zu einer höheren Steuer
führen.
|
|
|
17
|
b) Tatsache im Sinne dieser Vorschrift ist
alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen
Steuertatbestands sein kann, also Zustände, Vorgänge,
Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (vgl.
BFH-Urteil vom 30.10.2003 - III R 24/02, BFHE 204, 10, BStBl II
2004, 394 = SIS 04 09 27, m.w.N.). Auch Kapitalerträge aus
jeweils einzeln zu betrachtenden Kapitalanlagen sind Tatsachen in
diesem Sinne (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19.11.2014 - VIII R 12/12,
juris, zum nachträglichen Bekanntwerden von Zinseinnahmen, und
vom 14.05.2014 - VIII R 37/12, BFH/NV 2014, 1883 = SIS 14 29 95,
m.w.N.; Blümich/ Ratschow, § 20 EStG Rz 48, m.w.N.).
|
|
|
18
|
c) Ob die angestrebte Änderung zu einer
höheren oder niedrigeren Steuer führt, kann im Rahmen des
§ 173 Abs. 1 AO grundsätzlich nur aus einem Vergleich der
ursprünglichen mit der beabsichtigten Steuerfestsetzung
abgeleitet werden. Anzurechnende Abzugs- oder
Vorauszahlungsbeträge sind grundsätzlich nicht mit in die
Betrachtung einzubeziehen (vgl. von Wedelstädt in Gosch, AO
§ 173 Rz 37; Frotscher in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 173
AO Rz 166; von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 173
AO Rz 148; Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl., § 173 Rz 103;
Anwendungserlass zur Abgabenordnung Nr. 1.4. zu § 173; im
Ausgangspunkt ebenso: BFH-Urteil vom 16.03.1990 - VI R 90/86, BFHE
160, 213, BStBl II 1990, 610 = SIS 90 14 60; anderer Ansicht Loose
in Tipke/Kruse, § 173 AO Rz 58).
|
|
|
19
|
d) Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht
ausnahmslos.
|
|
|
20
|
aa) So hat der BFH für den Fall einer
Nettolohnvereinbarung unter Verweis auf § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG
entschieden, dass bei dem Vergleich, ob die Änderung i.S. des
§ 173 Abs. 1 AO zu einer höheren oder niedrigeren Steuer
führt, die anzurechnenden Abzugsteuern nicht
unberücksichtigt bleiben können. Im Fall einer
behaupteten Nettolohnvereinbarung ist danach zu fragen, ob sich die
Position des Steuerpflichtigen insgesamt gesehen verbessert oder
verschlechtert (vgl. BFH-Urteil in BFHE 160, 213, BStBl II 1990,
610 = SIS 90 14 60).
|
|
|
21
|
bb) Eine weitere Ausnahme hat der
entscheidende Senat für die Günstigerprüfung nach
§ 32d Abs. 6 EStG anerkannt. Diese folgt daraus, dass nach
§ 32d Abs. 6 EStG für die Günstigerprüfung eine
Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Danach ist bei der Frage, ob die
nachträglich bekannt gewordene Tatsache i.S. des § 173
Abs. 1 AO zu einer höheren oder niedrigeren Steuer führt,
nicht allein auf die im zu ändernden Einkommensteuerbescheid
festzusetzende - höhere - Steuer, sondern auch auf die durch
den Abzug vom Kapitalertrag nach § 43 Abs. 5 EStG abgegoltene
Einkommensteuer abzustellen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 250, 64, BStBl
II 2015, 806 = SIS 15 19 51, Rz 18). Dies führt bei einem
erfolgreichen Antrag auf Günstigerprüfung dazu, dass sich
- trotz höherer Steuerfestsetzung im Änderungsbescheid -
insgesamt eine niedrigere Steuer ergibt, so dass für die
Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids
die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt
sein müssen. Der X. Senat des BFH hat diese Erwägungen
auf die Antragsveranlagung gemäß § 32d Abs. 4 EStG
übertragen (vgl. BFH-Urteil vom 21.08.2019 - X R 16/17, BFHE
266, 163, BStBl II 2020, 99 = SIS 19 19 17).
|
|
|
22
|
cc) Offengelassen hat der erkennende Senat im
BFH-Urteil in BFHE 250, 64, BStBl II 2015, 806 = SIS 15 19 51, Rz
18 allerdings die Frage, ob in den gemäß § 173 Abs.
1 AO anzustellenden Vergleich aufgrund der Verklammerung von
Festsetzungs- und Erhebungsverfahren durch § 36 Abs. 2 Nr. 2
EStG auch anzurechnende Abzugsbeträge einzubeziehen sind. Er
bejaht diese jedenfalls dann, wenn - wie im Streitfall - die
Einbeziehung der nacherklärten Kapitalerträge in die
Veranlagung und die damit verbundene erhöhte Steuerfestsetzung
nicht das Ziel des Änderungsbegehrens, sondern lediglich eine
notwendige Voraussetzung für die Erstattung der
inländischen Abzugsbeträge ist, die für die
erzielten Kapitalerträge einbehalten wurden. Steuerpflichtige,
die abgeltend besteuerte Kapitalerträge nacherklären, um
- insbesondere nach erfolgreicher Günstigerprüfung - im
Rahmen der Veranlagung eine Anrechnung und Erstattung der bereits
gezahlten Kapitalertragsteuer zu erreichen, können die
Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids
danach nicht unabhängig von der Frage ihres Verschuldens am
nachträglichen Bekanntwerden dieser Einkünfte, sondern
nur nach Maßgabe des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO erreichen.
Sie werden mithin wie jene Steuerpflichtigen behandelt, die
nachträglich steuermindernde Umstände wie z.B. abziehbare
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung erklären und so eine Herabsetzung der
bestandskräftig festgesetzten Einkommensteuer erreichen
wollen. Dies ist in Anbetracht des angestrebten wirtschaftlichen
Ergebnisses sachgerecht, zielt das Begehren der Steuerpflichtigen,
die abgeltend besteuerte Kapitalerträge nacherklären, in
diesen Fällen doch vorrangig auf die Anrechnung und Erstattung
bereits entrichteter Steuern ab.
|
|
|
23
|
dd) Sachgerecht ist danach auch, in den
gemäß § 173 Abs. 1 AO anzustellenden Vergleich die
mit den nacherklärten Kapitalerträgen in Zusammenhang
stehenden anrechenbaren ausländischen Steuerbeträge und
EU-Quellensteuern einzubeziehen, deren Anrechnung und Erstattung
erreicht werden soll. Erklärt der Steuerpflichtige mithin
ausländische Kapitalerträge nach, für die
ausländische Steuer bzw. EU-Quellensteuer einbehalten wurde,
um - gegebenenfalls nach erfolgreicher Günstigerprüfung
oder nach § 32d Abs. 4 EStG - deren Anrechnung und Erstattung
zu erreichen, müssen für die Änderung des
bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids die Voraussetzungen
des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt sein.
|
|
|
24
|
e) Ausgehend von diesen Grundsätzen sind
dem FA mit der Erklärung des Klägers vom 10.12.2014
nachträglich neue Tatsachen bekannt geworden, die
gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu einer niedrigeren
Steuer führen.
|
|
|
25
|
In den Vergleich, ob die nachträglich
bekannt gewordenen Kapitalerträge zu einer höheren oder
niedrigeren Steuer führen, ist die durch den Abzug vom
Kapitalertrag gemäß § 43 Abs. 5 EStG abgegoltene
Einkommensteuer mit einzubeziehen.
|
|
|
26
|
Auch die vom Kläger nacherklärten
(ausländischen) Einkünfte aus Kapitalvermögen, die
nicht dem inländischen Kapitalertragsteuerabzug unterlegen
haben, führen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung zu einer
niedrigeren Steuer. Zwar ergibt sich infolge des Antrags auf
Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG eine
höhere Steuerfestsetzung. Diese würde unter
Berücksichtigung der vom Kläger in diesem Zusammenhang
geltend gemachten Anrechnung der Abzugsbeträge
(ausländische Steuer sowie EU-Quellensteuer) jedoch zu einer
insgesamt niedrigeren Steuer führen, da der Kläger
insbesondere eine vollständige Erstattung der Quellensteuer
nach der Zinsinformationsverordnung erreichen könnte.
|
|
|
27
|
Schließlich sind auch die vom
Kläger für das Jahr 2012 nacherklärten
verrechenbaren Verluste bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen (in Höhe von 6.335 EUR) als dem FA
nachträglich bekannt gewordene steuermindernde Tatsachen
anzusehen.
|
|
|
28
|
f) Nach den bindenden Feststellungen des FG
trifft den Kläger am nachträglichen Bekanntwerden dieser
Tatsachen ein grobes Verschulden.
|
|
|
29
|
Dieses Verschulden ist - entgegen der
Auffassung des FG - nicht unbeachtlich. Unbeachtlich wäre das
Verschulden gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO nur
dann, wenn die dem Steuerabzug unterliegenden (nacherklärten)
Kapitaleinkünfte des Klägers in einem unmittelbaren oder
mittelbaren Zusammenhang mit steuererhöhenden Tatsachen
stünden. Hieran fehlt es jedoch, denn im Streitfall sind - wie
dargelegt - keine steuererhöhenden, sondern bei der gebotenen
Gesamtbetrachtung ausschließlich steuermindernde Tatsachen
nachträglich bekannt geworden.
|
|
|
30
|
3. Die Entscheidung des FG erweist sich auch
nicht aus anderen Gründen als zutreffend, denn die vom
Kläger begehrte Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen
der Streitjahre kann nicht auf eine andere Änderungsnorm,
insbesondere nicht auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
gestützt werden. Allein die Vorlage der Steuerbescheinigung
über die erzielten Kapitaleinkünfte ist kein
rückwirkendes Ereignis im Sinne der Vorschrift. Dies wird
durch § 175 Abs. 2 Satz 2 AO ausdrücklich angeordnet. Die
Entscheidung des FG war daher aufzuheben.
|
|
|
31
|
4. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist
abzuweisen, da die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
nicht vorliegen und auch keine andere Änderungsnorm
eingreift.
|
|
|
32
|
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
|