Die Revision der Kläger gegen das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 26.04.2018 - 6 K 4135/14 F =
SIS 18 12 82 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die
Kläger zu tragen.
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1
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I. Die Kläger und Revisionskläger
zu 1. bis 3. (Kläger) sind die Erben nach ihrer während
des Revisionsverfahrens verstorbenen Mutter IV, und die Nacherben
nach ihrem Vater DV.
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2
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IV veräußerte mit notariell
beurkundetem Vertrag von September 2012 die im Grundbuch von V,
Blatt 0001, verzeichneten Grundstücke Flur 01, Flurstücke
(FlSt) 02, 03 und 04 sowie Flur 02, FlSt 05, 06 und 07 mit einer
Gesamtfläche von 74.001 qm an die Stadt V zu einem Kaufpreis
von ... EUR.
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3
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Grundstücke hatte IV im Jahr 2009 von
ihrem Ehemann DV geerbt, der bis zum Jahr 2005 als Rechtsanwalt
tätig gewesen war. Zuvor standen die Grundstücke im
Eigentum des Vaters von DV, FWV.
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4
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FWV hatte einen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb geführt, den er bis zum ersten
Weltkrieg selbst bewirtschaftet hatte. Infolge einer
Kriegsverletzung stellte FWV die Bewirtschaftung ein und
verpachtete die landwirtschaftlich genutzten Flächen, nicht
jedoch die forstwirtschaftlichen Flächen, an verschiedene
Landwirte. Laut Einheitswertfeststellung auf den 01.01.1964
umfasste der Betrieb 77.476 qm landwirtschaftlich genutzte
Flächen einschließlich Hof- und Gebäudeflächen
sowie 13.000 qm forstwirtschaftliche Flächen. Diese
Flächen waren zunächst im Grundbuch von X Band 01 Blatt
0002 verzeichnet.
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5
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Erben des 1981 verstorbenen FWV waren sein
Sohn DV und seine Enkel, die Kläger. Die Erbengemeinschaft
setzte sich mit notariell beurkundetem Vertrag von November 1984
auseinander. Der Vertrag enthielt u.a. folgende Regelungen:
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“II. Bestand des
Nachlasses
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Der Nachlaß besteht aus
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a)
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dem in W, W-Straße 1, ... W,
gelegenen, im Grundbuch von W Band 02 Blatt 0004 eingetragenen
Grundbesitz, das mit einem Verkehrswert von ... DM angegeben
wird,
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b)
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den Erbbaugrundstücken, eingetragen im
Grundbuch von X Blatt 0005, Flur 03, Flurstücke 08, 09, 10,
11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25 und 26,
die mit einem Verkehrswert von ... DM (Jährlicher Erbbauzins
... DM x 18) angegeben werden,
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den im Grundbuch von X Blatt 0005
eingetragenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken mit
aufstehenden Gebäuden Flur 01 Flurstücke 27 und 02, sowie
Flur 02 Flurstücke 05, 28 und 06 die bisher aufgrund einer
noch nicht endgültig abgeschlossenen Flurbereinigung V II
zugeteilt worden sind,
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c)
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die land- und forstwirtschaftlich genutzten
Grundstücke mit aufstehenden Wirtschaftsgebäuden,
eingetragen im Grundbuch von X Band 01 Blatt 0002, mit einem
Verkehrswert von ... DM
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d)
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der dem Erblasser zustehende ½
Anteil an Bargeld, Sparbücher und Wertpapiere ca. ...
DM
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III. Zuteilung
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Wir setzen uns über diesen
Nachlaß wie folgt auseinander:
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1.
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Der Erschienene zu 2) bis 4) [die
Kläger] erhalten den in Ziffer II unter a) und b) genannten
Grundbesitz mit aufstehenden Gebäuden allein und stellen den
Miterben von sämtlichen Verpflichtungen, gleich welcher Art,
frei.
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2.
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Der Erschienene zu 1. [DV] erhält den
in Ziffer II c) genannten land- und forstwirtschaftlichen
Grundbesitz mit aufstehenden Wirtschaftsgebäuden zu
Alleineigentum. Er stellt seine Miterben von sämtlichen
Verpflichtungen, gleich welcher Art, frei.
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3.
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Bargeld, Sparbücher und Wertpapiere,
wie in Ziffer II d) genannt, erhält die
Vermächtnisnehmerin Frau Y ... Ihr steht auch der gesamte
Hausrat zu. ...“
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6
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Der notariell beurkundete Vertrag enthielt
unter „IV. Übertragung“ ferner die
Regelung, dass der Grundbesitz W Band 02 Blatt 0004 und X Blatt
0005 auf die Kläger zu je 1/3 Miteigentumsanteil und der
Grundbesitz X Band 01 Blatt 0002 auf DV zu Alleineigentum
übergehen sollte. Weiter ist in dem Vertrag der Hinweis
aufgenommen, dass die Grundbuchinhalte vom Notar nicht festgestellt
wurden.
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7
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Die an die Kläger im Rahmen der
Erbauseinandersetzung übertragenen Erbbaugrundstücke
wiesen zum Übertragungszeitpunkt ausweislich des damaligen
Grundbuchinhalts eine Fläche von 9.019 qm auf.
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8
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Die an DV und die Kläger im Rahmen der
Erbauseinandersetzung übertragenen Grundstücke in V, die
ursprünglich zu dem von FWV unterhaltenen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb gehörten, waren - anders als in
dem notariell beurkundeten Vertrag angegeben - bereits ab dem
13.05.1970 im Grundbuch von V Blatt 0003 als laufende Nrn. 1 bis 7
erfasst. Im Einzelnen handelte es sich um folgende
Grundstücke:
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Nr.
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Gemarkung
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Flur
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FlSt
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Lage
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Größe qm
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1
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V
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03
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29
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Grünland, B-Straße
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14
579
|
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2
|
V
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04
|
30
|
Holz, C
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11
237
|
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|
3
|
V
|
04
|
31
|
Grünland, C
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8
598
|
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4
|
X
|
01
|
32
|
Acker, D
|
11
825
|
|
|
5
|
X
|
01
|
33
|
Grünland, D
|
4
200
|
|
|
6
|
X
|
01
|
02
|
Acker, D
|
13
704
|
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|
7
|
X
|
01
|
27
|
Grünland, Beb. Hofraum, E
|
26 368
|
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Gesamtgröße
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90
511
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12
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Das Grundstück mit der laufenden Nr.
11 (Gartenland, C, 2.511 qm) veräußerte DV im Jahr 1994.
Das Eigentum an den verbliebenen Grundstücken mit einer
Größe von insgesamt 74.001 qm ging nach dem Tod von DV
auf IV im Wege der Erbfolge über. Bewertungsrechtlich wurde
der zuvor DV zugerechnete, aus dem vorstehenden Grundbesitz
bestehende Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (land- und
forstwirtschaftliche Flächen einschließlich Hof- und
Gebäudeflächen) der IV mit Bescheid vom 29.04.2010 im
Rahmen einer Zurechnungsfortschreibung zugerechnet.
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13
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) erließ gegenüber IV einen Bescheid
über die gesonderte Gewinnfeststellung für 2012. Darin
stellte das FA einen Veräußerungsgewinn i.S. von §
14 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 161.314 EUR
fest. Der Einspruch der IV blieb ohne Erfolg.
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14
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Das Finanzgericht (FG) wies die im
Anschluss von IV erhobene Klage mit den in EFG 2018, 1362 = SIS 18 12 82 veröffentlichten Gründen ab.
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15
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Mit der Revision rügen die Kläger
die Verletzung materiellen Rechts.
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16
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Sie beantragen
sinngemäß,
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das Urteil des FG und den Bescheid
über die gesonderte Feststellung von Einkünften aus Land-
und Forstwirtschaft für 2012 vom 29.08.2013 sowie die
Einspruchsentscheidung vom 18.11.2014 aufzuheben.
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17
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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18
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II. Die Revision der Kläger ist
unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht entschieden,
dass IV bei der Veräußerung der streitbefangenen
Grundstücke an die Stadt V Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft erzielt hat.
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19
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1. Die Grundstücke gehörten nach den
den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG
(§ 118 Abs. 2 FGO) ursprünglich zum Betriebsvermögen
des von FWV bis zum Ende des ersten Weltkriegs selbst
bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Eigentumsbetriebs.
Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.
Der Senat sieht deshalb insoweit von weiteren Ausführungen
ab.
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20
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2. FWV hat diesen Betrieb zu seinen Lebzeiten
nicht aufgegeben.
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21
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a) Eine (Teil-)Betriebsaufgabe ist nicht durch
die (parzellenweise) Verpachtung der landwirtschaftlichen
Flächen erfolgt.
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22
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Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
(BFH) hat der Steuerpflichtige im Fall der Verpachtung seines
Betriebs ein Wahlrecht, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe i.S.
des § 16 Abs. 3 EStG behandeln und damit die
Wirtschaftsgüter seines Betriebs unter Auflösung der
stillen Reserven in sein Privatvermögen überführen
oder (ob und wie lange er) das Betriebsvermögen während
der Verpachtung fortführen und daraus betriebliche
Einkünfte erzielen will (grundlegend Urteil des Großen
Senats des BFH vom 13.11.1963 - GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III
1964, 124 = SIS 64 00 77). Das gilt auch für die
(parzellenweise) Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom
17.05.2018 - VI R 73/15 = SIS 18 16 95, Rz 26, m.w.N.).
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23
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Die mit der Gesetzeslage nicht in Einklang
stehenden, norminterpretierenden Erlasse der Finanzverwaltung
(koordinierter Erlass der Finanzminister der Länder vom
28.12.1964, BStBl II 1965, 5 = SIS 65 06 00; koordinierter
Ländererlass vom 17.12.1965, BStBl II 1966, 34) vermögen
an diesem Ergebnis nichts zu ändern; sie sind insbesondere
nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu begründen
(BFH-Urteil vom 08.03.2007 - IV R 57/04, BFH/NV 2007, 1640 = SIS 07 27 45, unter II.5., und Senatsurteil vom 12.03.2020 - VI R 35/17 =
SIS 20 09 23, Rz 14 und 15, m.w.N.). Soweit die Finanzverwaltung
aus Gründen des Vertrauensschutzes in den Fällen, in
denen die parzellenweise Verpachtung vor der Veröffentlichung
der BFH-Urteile vom 15.10.1987 im Bundessteuerblatt (am 15.04.1988)
erfolgte, unter bestimmten Voraussetzungen vom Vorliegen einer
Betriebsaufgabe ausgeht bzw. ausgegangen ist (s. z.B.
Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster vom 07.01.1991
- S 2239 - 70 - St 12-21, DB 1991, 523 = SIS 91 06 22), handelt es
sich um eine Billigkeitsmaßnahme. Ob der Streitfall unter den
Anwendungsbereich dieser Verfügung fällt, ist nicht
Gegenstand des vorliegenden Festsetzungsverfahrens, sondern ist -
wie das FG zutreffend entschieden hat - in einem gesonderten
Billigkeitsverfahren nach Maßgabe der §§ 163, 227
der Abgabenordnung zu klären (s. BFH-Urteil in BFH/NV 2007,
1640 = SIS 07 27 45, unter II.1.c, und Senatsurteil vom 12.03.2020
- VI R 35/17 = SIS 20 09 23, Rz 16 ff.).
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24
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b) Eine Betriebsaufgabeerklärung hat FWV
nicht abgegeben.
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25
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung wird
ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht durch die
Einstellung der Eigenbewirtschaftung aufgegeben. Wenn die
wesentlichen Betriebsgrundlagen erhalten bleiben, so dass die
Möglichkeit besteht, den Betrieb selbst oder durch die Erben
wiederaufzunehmen (s. BFH-Urteile vom 15.10.1987 - IV R 91/85, BFHE
151, 392, BStBl II 1988, 257 = SIS 88 04 15, und IV R 66/86, BFHE
152, 62, BStBl II 1988, 260 = SIS 88 04 14; vom 28.11.1991 - IV R
58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521 = SIS 92 11 20, sowie
BFH-Beschluss vom 14.11.1990 - IV B 129/90, BFH/NV 1991, 591),
hängt die Annahme einer Betriebsaufgabe, insbesondere - wie im
Streitfall - in Verpachtungsfällen, letztlich von den
Absichten des Steuerpflichtigen ab (BFH-Urteil vom 02.03.1995 - IV
R 52/94, BFH/NV 1996, 110).
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26
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Aus Beweisgründen konnte die Absicht der
Betriebseinstellung auch schon vor Einführung des § 16
Abs. 3b EStG grundsätzlich nur bei einer entsprechenden
unmissverständlichen Erklärung des Steuerpflichtigen
angenommen werden (BFH-Urteile vom 23.02.1989 - IV R 63/87, BFH/NV
1990, 219 = SIS 89 26 08; in BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521 = SIS 92 11 20, und in BFH/NV 1996, 110; Senatsbeschluss vom 11.05.2017 -
VI B 105/16 = SIS 17 14 08, Rz 8). Soweit ausnahmsweise mangels
ausdrücklicher Aufgabeerklärung aus anderen
Umständen, Handlungen oder Äußerungen auf eine
Betriebsaufgabe geschlossen wird, muss das als
Aufgabeerklärung gewertete Verhalten erkennbar von dem
Bewusstsein getragen sein, dass es als Folge dieser Erklärung
zur Versteuerung der stillen Reserven kommt (BFH-Urteil vom
22.09.2004 - III R 9/03, BFHE 207, 549, BStBl II 2005, 160 = SIS 05 02 14, unter II.1.d). Dabei trifft den Steuerpflichtigen die
(objektive) Feststellungslast für seine Behauptung, der
Betrieb sei durch die Verpachtung der bisher selbstbewirtschafteten
Flächen oder schon vorher aufgegeben worden (BFH-Beschluss vom
02.06.2006 - IV B 3/05, BFH/NV 2006, 1652 = SIS 06 34 05,
m.w.N.).
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27
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bb) Nach diesen Maßstäben hat das
FG zu Recht das Vorliegen einer Aufgabeerklärung verneint.
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28
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Eine solche Erklärung kann nicht in dem
Schreiben des FWV vom 09.12.1936 an das Finanzamt W erblickt
werden. Mit diesem Schreiben beantragte FWV eine
„Neufeststellung des Einheitswertes meines
Bauernhofes“, da er Anfang des Jahres
„von der genannten Besitzung“
einige Grundstücke verkauft habe. Der Hinweis in dem
Schreiben, dass „die ganze Besitzung ...
verpachtet“ sei und das Betriebskapital
dem Pächter gehöre, stellte keine
Betriebsaufgabeerklärung dar.
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29
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Die Erklärung der Betriebsaufgabe
erfolgte auch nicht mit der „Erklärung über die
Tierhaltung“, die FWV gegenüber dem
FA W unter dem 14.12.1978 im Rahmen der Einheitsbewertung seines
Betriebs nach den Verhältnissen des Wirtschaftsjahres
1975/1976 abgegeben hatte. Zwar hat FWV dort angegeben, er habe
keine landwirtschaftlichen Grundstücke bewirtschaftet und habe
deshalb auch keine Tierhaltung. Damit hat FWV aber nur einen
tatsächlichen Sachverhalt geschildert, der weder gegen das
Vorliegen eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs spricht
noch den Willen erkennen lässt, diesen Betrieb nunmehr
aufgeben und die stillen Reserven versteuern zu wollen.
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30
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Eine Betriebsaufgabeerklärung kann
schließlich nicht darin gefunden werden, dass die
Einkünfte aus der Verpachtung der landwirtschaftlichen
Flächen nicht als solche aus Land- und Forstwirtschaft
erklärt wurden. Erst recht kann eine Betriebsaufgabe nicht
deshalb angenommen werden, weil das FA FWV (und seine
Rechtsnachfolger) nicht zur Abgabe entsprechender
Feststellungserklärungen aufgefordert hat.
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31
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3. Der Betrieb wurde auch nicht durch die
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach FWV (zwangsweise)
aufgegeben.
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32
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a) Allerdings wird ein landwirtschaftlicher
(Eigentums-)Betrieb mit der Übertragung sämtlicher
landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte aufgegeben
(BFH-Urteil vom 16.12.2009 - IV R 7/07, BFHE 228, 59, BStBl II
2010, 431 = SIS 10 02 63; Senatsurteile vom 16.11.2017 - VI R
63/15, BFHE 260, 138 = SIS 17 24 68, Rz 13, und vom 17.05.2018 - VI
R 66/15, BFHE 262, 33 = SIS 18 14 51, Rz 22). Dies gilt auch dann,
wenn das land- und forstwirtschaftliche Betriebsvermögen des
Erblassers nach seinem Tod auf seine (nicht mitunternehmerisch
verbundenen) Erben aufgeteilt wird (BFH-Urteile vom 26.09.2013 - IV
R 16/10 = SIS 14 03 86, Rz 22, und vom 14.07.2016 - IV R 19/13 =
SIS 16 23 39, Rz 21).
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33
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Im Streitfall wurde der landwirtschaftliche
Betrieb im Zuge der Erbauseinandersetzung indessen nicht
zerschlagen, sondern im Ganzen gemäß § 7 Abs. 1 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung a.F. (EStDV), nunmehr
§ 6 Abs. 3 EStG, auf DV übertragen (s. dazu Senatsurteil
vom 17.05.2018 - VI R 73/15 = SIS 18 16 95, Rz 40). Die
Flurstücke, die die Kläger bei der Auseinandersetzung der
Erbengemeinschaft nach FWV erhielten, gehörten zu diesem
Zeitpunkt bereits nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen
Betriebsvermögen, da FWV sie schon in den 1970 er Jahren aus
seinem Betrieb entnommen hatte.
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34
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b) Wirtschaftsgüter des
Betriebsvermögens verlieren diese Eigenschaft nur durch eine
Auflösung des sachlichen oder persönlichen Zusammenhangs
mit dem Betrieb (BFH-Urteil vom 31.01.1985 - IV R 130/82, BFHE 143,
335, BStBl II 1985, 395 = SIS 85 13 17, unter 2.a).
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35
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aa) Der sachliche betriebliche Zusammenhang
wird - bei der im Streitfall vorliegenden unveränderten
subjektiven Zurechnung der Wirtschaftsgüter - durch eine
Entnahme gelöst, die einen Entnahmewillen und eine
Entnahmehandlung erfordert. Es muss sich um ein Verhalten handeln,
das nach außen den Willen des Steuerpflichtigen erkennen
lässt, ein Wirtschaftsgut nicht (mehr) für betriebliche
Zwecke im betrieblichen Bereich, sondern für private Zwecke im
privaten Bereich zu nutzen, also es nicht mehr zur Erzielung von
Betriebseinnahmen, sondern von Privateinnahmen (z.B. aus Vermietung
und Verpachtung) oder zu einkommensteuerrechtlich irrelevanten
Zwecken einzusetzen (BFH-Urteil vom 14.05.2009 - IV R 44/06, BFHE
225, 367, BStBl II 2009, 811 = SIS 09 27 03, unter II.1.a aa). Dazu
reicht auch ein schlüssiges Verhalten des Steuerpflichtigen
aus, durch das die Verknüpfung des Wirtschaftsguts mit dem
Betriebsvermögen erkennbar gelöst wird (BFH-Urteil in
BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395 = SIS 85 13 17, unter 2.a,
m.w.N.). Dieses muss jedoch unmissverständlich und von einem
entsprechenden Entnahmewillen getragen sein (BFH-Urteil vom
07.02.2002 - IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135 = SIS 02 86 88, unter
3.c, m.w.N.). Der Entnahmewille muss auf die (künftige)
Nutzung des Wirtschaftsguts für private Zwecke im privaten
Bereich gerichtet sein; nicht erforderlich ist hingegen ein Wille
zur Gewinnverwirklichung oder auch nur das Bewusstsein einer
solchen Gewinnverwirklichung und eine ungefähre Vorstellung
über ihr Ausmaß (BFH-Urteil in BFHE 143, 335, BStBl II
1985, 395 = SIS 85 13 17, unter 2.a). Die bisherige Nutzung muss
sich auf Dauer so ändern, dass das Wirtschaftsgut seine
Beziehung zum Betrieb verliert und dadurch zu notwendigem
Privatvermögen wird (s. BFH-Urteile vom 04.11.1982 - IV R
159/79, BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448 = SIS 83 05 18, unter
II.2.; vom 10.11.2004 - XI R 31/03, BFHE 208, 180, BStBl II 2005,
334 = SIS 05 13 15, unter II.1., und vom 14.02.2008 - IV R 44/05,
BFH/NV 2008, 1156 = SIS 08 24 89, unter II.3.b aa).
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36
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bb) Durch eine bloße
Nutzungsänderung ohne Entnahmeerklärung verlieren
ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Grundstücke nach
ständiger Rechtsprechung ihre Eigenschaft als
landwirtschaftliches Betriebsvermögen indessen nur, wenn eine
eindeutige Entnahmehandlung vorliegt (BFH-Urteil in BFHE 225, 367,
BStBl II 2009, 811 = SIS 09 27 03, unter II.1.a cc). Bei
entgeltlich zur Nutzung überlassenen Grundstücken, die
zum notwendigen Betriebsvermögen eines Verpachtungsbetriebs
gehören (s. BFH-Urteil vom 10.12.1992 - IV R 115/91, BFHE 170,
141, BStBl II 1993, 342 = SIS 93 08 17, unter 2.), ist das
Vorliegen von Betriebsvermögen auch dann nicht
grundsätzlich ausgeschlossen, wenn eine land- oder
forstwirtschaftliche Nutzung nicht mehr möglich ist. Solche
Grundstücke bleiben bis zu einer Entnahme (geduldetes -
gewillkürtes - ) Betriebsvermögen, sofern nicht die
Nutzungsänderung einen Umfang annimmt, durch den sich der
Charakter des landwirtschaftlichen Betriebs derart verändert,
dass die Vermögensverwaltung die landwirtschaftliche
Betätigung verdrängt (BFH-Urteil vom 22.08.2002 - IV R
57/00, BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16 = SIS 03 06 06, unter
1.c).
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37
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Als unschädlich hat der BFH hiernach
insbesondere die Bestellung einer Vielzahl von Erbbaurechten und
die anschließende Bebauung durch die Erbbauberechtigten mit
privaten Wohnhäusern angesehen, wenn die endgültige
Nutzungsänderung einen Umfang von nicht mehr als 10 % der
landwirtschaftlichen Flächen betraf, auch wenn die
Erträge aus der Vermögensverwaltung die land- und
forstwirtschaftlichen Einkünfte überwogen (BFH-Urteil in
BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342 = SIS 93 08 17, unter 3.). Ebenso
ist der BFH von (geduldetem) Betriebsvermögen ausgegangen,
wenn ein Land- und Forstwirt ein zuvor landwirtschaftlich genutztes
Grundstück, das etwa 2,5 % der bewirtschafteten Fläche
ausmachte, mit fünf Einfamilienhäusern bebaute
(BFH-Urteil in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16 = SIS 03 06 06,
unter 2.) oder wenn er 13 Wohneinheiten auf 0,525 % der
Gesamtfläche errichtete (BFH-Urteil vom 25.11.2004 - IV R
51/03, BFH/NV 2005, 547 = SIS 05 15 91, unter II.3.).
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38
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cc) Die Auffassung der Vorinstanz, FWV habe
die aus dem Grundstück Flur 03 FlSt 29 durch Parzellierung
hervorgegangenen Flurstücke, soweit sie nicht bereits durch
Veräußerung aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden
waren, in den 1970 er Jahren aus dem Betriebsvermögen
entnommen, entspricht den vorgenannten Rechtsgrundsätzen.
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39
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(1) Geduldetes Betriebsvermögen ist bei
den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nur in einem
Umfang zulässig, der den Charakter des landwirtschaftlichen
Betriebs nicht derart beeinträchtigt, dass die
Vermögensverwaltung die landwirtschaftliche Betätigung
verdrängt. Daher ist die Nutzungsüberlassung einzelner
Parzellen unschädlich, auch wenn diese so umgestaltet werden,
dass sie - nach Ausübung eines Erbbaurechts - einer
landwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr zugeführt werden
können. Eine Begrenzung des Umfangs des (geduldeten)
Betriebsvermögens ist jedoch dann geboten, wenn die
Grundstücke eines größeren Areals infolge einer
Nutzungsänderung in einer Weise umgestaltet werden, dass eine
land- und forstwirtschaftliche Nutzung künftig ausgeschlossen
ist.
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Im Streitfall hatte die Nutzungsänderung
einen Umfang erreicht, der zu einer Verselbständigung der
Vermögensverwaltung führte und damit zu einer Entnahme
der dazu dienenden Flächen zwang. Nach den bindenden
Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) hatte FWV in den
Jahren 1970 bis 1974 Erbbaurechte an (ursprünglich) zu seinem
Betriebsvermögen gehörenden Grundstücken im Umfang
von 9.739 qm bestellt, was einem Anteil von 10,76 % der
Gesamtfläche seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
entsprach. Die Erbbaugrundstücke wurden von den
Erbbauberechtigten anschließend mit privat genutzten
Wohnhäusern bebaut. Das FG hat festgestellt, dass auf der
Fläche des vormals landwirtschaftlich genutzten
Grundstücks Flur 03 FlSt 29 ein geschlossenes Wohngebiet mit
mehreren Einfamilienhäusern und entsprechenden
Erschließungsanlagen entstanden war. Damit war bei den
Erbbaugrundstücken eine endgültige Nutzungsänderung
in einem Umfang eingetreten, der die Geringfügigkeitsgrenze
von 10 % überstieg und der Eigenschaft der
Erbbaugrundstücke als (geduldetes) Betriebsvermögen
entgegenstand.
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(2) Der Umstand, dass die
Unschädlichkeitsgrenze von 10 % - wie die Kläger meinen -
im Streitfall nur geringfügig überschritten ist,
führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus Gründen der
Rechtsklarheit und aus Vereinfachungsgründen ist vielmehr eine
strikte Beachtung der Geringfügigkeitsgrenze geboten.
Anderenfalls würden nur weitere Abgrenzungsschwierigkeiten bei
der Beantwortung der Frage entstehen, unter welchen Voraussetzungen
die Überschreitung der Grenze lediglich geringfügig
sei.
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Ist die Geringfügigkeitsgrenze
überschritten, kommt es nach Auffassung des erkennenden Senats
aus den vorgenannten Gründen für das Vorliegen einer
Entnahmehandlung regelmäßig auch nicht auf einen
Vergleich der Erträge aus der Vermögensverwaltung und der
Land- und Forstwirtschaft oder auf die Anwendung anderer
Abgrenzungskriterien (z.B. das Verhältnis des Werts der
Flächen) an. Soweit der IV. Senat des BFH in diesem
Zusammenhang einen Vergleich der Erträge aus den verschiedenen
Nutzungen und weitere Abgrenzungskriterien angesprochen hat (z.B.
BFH-Urteile in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342 = SIS 93 08 17,
unter 3., und in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16 = SIS 03 06 06,
unter 1.c), waren diese Erwägungen für die jeweiligen
Entscheidungen nicht tragend.
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(3) Da sich die bisherige Nutzung der mit den
Erbbaurechten belasteten und von den Erbbauberechtigten mit
Einfamilienhäusern bebauten Grundstücke hiernach im
Streitfall auf Dauer so geändert hatte, dass die
Erbbaugrundstücke ihre Beziehung zum Betrieb des FWV
endgültig verloren hatten, bedurfte es für die Entnahme
dieser Grundstücke keiner Entnahmeerklärung mehr.
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(4) Die Entnahmehandlung - die Einräumung
der Erbbaurechte zur Bebauung der Grundstücke durch die
Erbbauberechtigten - war auch von einem Entnahmewillen getragen.
Denn FWV wollte die Erbbaugrundstücke (künftig) im
privaten Bereich zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung nutzen, wie sich aus den von ihm vereinbarten
Erbbauzinsen ergibt.
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4. Nach alledem ging der ursprünglich von
FWV geführte land- und forstwirtschaftliche
(Verpachtungs-)Betrieb mit dessen Tod über die
Erbengemeinschaft auf DV über. Dieser setzte den Betrieb bis
zu seinem Tod fort. Anschließend wurde der Betrieb durch IV
als seiner Gesamtrechtsnachfolgerin fortgeführt.
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Zu diesem Betrieb gehörten - wie das FG
zu Recht entschieden hat - auch die Flurstücke, die im Rahmen
der Flurbereinigung an die Stelle der im Flurbereinigungsverfahren
aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenen Grundstücke
getreten sind. Denn bei den zugeteilten Grundstücken handelte
es sich um das „Surrogat“ der
eingebrachten Grundstücke (s. BFH-Urteil vom 01.07.2010 - IV R
7/08 = SIS 10 35 63, und Senatsurteil vom 23.10.2019 - VI R 25/17,
BFHE 266, 218 = SIS 20 00 19, Rz 17, m.w.N.).
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5. Die Höhe des vom FA festgestellten
Gewinns ist nicht angefochten und damit bestandskräftig.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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