Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 22.03.2017 - 3 K
383/16 = SIS 17 19 91 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die
Verwaltung und langfristige Anlage eigenen Vermögens ist. Ihr
alleiniger Gesellschafter ist ein eingetragener Verein (D-e.V.),
der die Geschäftsanteile an der Klägerin
treuhänderisch für mehrere Konzerngesellschaften der
E-Bank hält. Die größten Anteile als Treugeber
halten die E-Bank 1 AG (ca. 72 % der Anteile) und die E-Bank 2 AG
(ca. 23 % der Anteile).
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Seit Dezember 2009 ist die Klägerin
mit 99,3 % der stimmberechtigten Anteile an der vom D-e.V. im April
2009 in Luxemburg in der Rechtsform der Société
d’invetissement à capital variable (SICAV)
gegründeten B-SICAV beteiligt. Die B-SICAV ist eine
Aktiengesellschaft (société anonyme) in der Form
einer offenen Investmentgesellschaft nach luxemburgischem Recht.
Sie hat ihren Sitz in Luxemburg und beschäftigt in ihren
dortigen Geschäftsräumen ca. zehn Mitarbeiter. Nach ihrer
Satzung kann sie mehrere Aktionäre haben und dem Anleger nach
freiem Ermessen einen oder mehrere Teilfonds anbieten (sog.
Umbrella-Konstruktion). Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt den
Umbrellafonds, wobei die Rechte und Pflichten der Anteilsinhaber in
der Satzung geregelt sind. Gesellschaftszweck der B-SICAV ist der
Erwerb, der Verkauf und die Verwaltung von Wertpapieren und
sonstigen Vermögenswerten nach dem Grundsatz der
Risikostreuung und mit dem Ziel, dass die Aktionäre von der
Verwaltung ihrer Anlage profitieren. Die Gesellschaft kann zur
Erfüllung dieses Zwecks jede Maßnahme ergreifen, die sie
hierfür für sinnvoll erachtet, soweit dieses
gemäß dem (Luxemburger) Gesetz „concernant les
organismes de placement collectif“ (über
Organismen für gemeinsame Anlagen - OGAW - ) vom 20.12.2002 in
seiner jeweils gültigen Fassung zulässig ist. Das
Gesellschaftskapital entspricht zu jeder Zeit dem Gesamtnettowert
der verschiedenen Teilfonds. Die Gesellschaft ist verpflichtet,
Anteile jederzeit zurückzukaufen. Die Geschäfte der
Gesellschaft werden durch einen Verwaltungsrat geführt, der
von der Gesellschafterversammlung gewählt wird. Dieser
beschließt auch über Zwischenausschüttungen aus den
Teilfonds.
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Nach dem im Jahr 2010 (Streitjahr) in
Luxemburg geltenden Recht unterliegen die OGAW - zu denen auch die
SICAV gehören - keiner dortigen Steuer mit Ausnahme von
Kapitalverkehrsteuern und Abgeltungsteuern. Die von den OGAW
vorgenommenen Ausschüttungen unterlagen in Luxemburg keiner
Quellensteuer und wurden bei nicht gebietsansässigen
Empfängern nicht besteuert.
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Im Streitjahr bestand bei der B-SICAV mit
dem B-Fonds lediglich ein Teilfonds. Das
Teilgesellschaftsvermögen wies zu mehr als 90 %
festverzinsliche Wertpapiere einer Vielzahl von Emittenten
verschiedener Nationalitäten aus. Die verbleibenden 10 %
entfielen auf gruppeneigene (E-Bank) Investmentanteile, Derivate,
Swaps und Bankguthaben. Aktien waren nicht darunter. Über die
diesem Fonds zuzuordnenden Vermögensgegenstände erzielte
die B-SICAV Zinserträge, die zum Teil ausländischer
Quellensteuer unterlagen.
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Die Klägerin erhielt im Streitjahr von
der B-SICAV aus dem Teilgesellschaftsvermögen
Gewinnausschüttungen (Endausschüttung für das
Geschäftsjahr 2009 und Zwischenausschüttungen für
das Geschäftsjahr 2010) in Höhe von insgesamt …
EUR. In ihren Steuererklärungen deklarierte die Klägerin
diese Gewinnausschüttungen - unter Berücksichtigung nicht
abziehbarer Betriebsausgaben in Höhe von 5 % (… EUR)
gemäß § 8b Abs. 5 des
Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr
geltenden Fassung (KStG) - als steuerfrei nach dem sog.
Schachtelprivileg des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 des Abkommens zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum
Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über
gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der
Grundsteuern vom 23.08.1958 (BGBl II 1959, 1270, BStBl I 1959,
1023) i.d.F. des Ergänzungsprotokolls vom 15.06.1973 (BGBl II
1978, 111, BStBl I 1978, 73) und des Änderungsprotokolls vom
11.12.2009 (BGBl II 2010, 1151, BStBl I 2011, 838) - DBA-Luxemburg
1958 - .
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) veranlagte die Klägerin zunächst
erklärungsgemäß. Nach einer Außenprüfung
kam das FA zu der Auffassung, das abkommensrechtliche
Schachtelprivileg sei im Streitfall nicht einschlägig, weil es
sich bei der B-SICAV nicht um eine Kapitalgesellschaft i.S. des
Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Luxemburg 1958 handele und überdies
die Ausschüttungen keine Dividenden im Sinne des
Schachtelprivilegs seien. Das FA sah die Ausschüttungen
vielmehr als Investmenterträge an, die nach Maßgabe des
Investmentsteuergesetzes vom 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2676, BStBl I
2004, 5) in der für das Streitjahr geltenden Fassung (InvStG
2004) zu ermitteln seien und deren Berücksichtigung im Rahmen
der inländischen steuerlichen Bemessungsgrundlagen durch das
DBA-Luxemburg 1958 nicht ausgeschlossen sei. Dementsprechend
änderte das FA die Bescheide über die Festsetzung der
Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags für
das Streitjahr wie folgt:
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Ausschüttungen:
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… EUR
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zzgl. Ausgleichsposten für
nichtabziehbare Werbungskosten (§ 3 Abs. 3 Satz 2
Nr. 2 InvStG 2004)
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… EUR
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Summe
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… EUR
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zzgl. Quellensteueraufwand im Fonds
(außerbilanziell)
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… EUR
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Summe
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… EUR
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abzgl. von der Klägerin
gemäß § 8b Abs. 5 KStG berücksichtigt
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… EUR
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Differenz im zu versteuernden Einkommen
gegenüber den ursprünglichen Festsetzungen
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… EUR
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Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) des Landes Sachsen-Anhalt hat die
angefochtenen Bescheide antragsgemäß dahingehend
geändert, dass die Körperschaftsteuer unter
Berücksichtigung eines um … EUR verminderten zu
versteuernden Einkommens sowie unter Berücksichtigung einer um
… EUR verminderten Anrechnung ausländischer Steuern und
der Gewerbesteuermessbetrag unter Berücksichtigung eines um
… EUR verminderten Gewerbeertrags festgesetzt werden (Urteil
vom 22.03.2017 - 3 K 383/16, EFG 2017, 1943 = SIS 17 19 91).
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Gegen das FG-Urteil richtet sich die
Revision des FA.
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Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zutreffend entschieden,
dass die von der B-SICAV an die Klägerin im Streitjahr
geleisteten Ausschüttungen von der inländischen
Besteuerung auszunehmen sind.
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1. Die Klägerin unterliegt als
unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft i.S. von
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG mit ihrem Welteinkommen der
Körperschaftsteuer. Die körperschaftsteuerrechtliche
Einkommensermittlung richtet sich gemäß § 8 Abs. 1
Satz 1 KStG nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes in
der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG), wobei nach
§ 8 Abs. 2 KStG sämtliche Einkünfte - mithin auch
die von der B-SICAV erhaltenen Zahlungen - als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb zu behandeln sind. Des Weiteren gehören die von
der B-SICAV erhaltenen Leistungen zum gewerbesteuerpflichtigen
Gewerbeertrag der Klägerin, bei dem es sich gemäß
§ 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes in der für das
Streitjahr geltenden Fassung (GewStG) um den nach den Vorschriften
des Einkommensteuergesetzes oder des
Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnden Gewinn aus dem
Gewerbebetrieb handelt, vermehrt und vermindert um die in den
§§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge.
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2. Die von der B-SICAV erhaltenen Zahlungen
bleiben nicht nach dem (innerstaatlichen) Schachtelprivileg des
§ 8b Abs. 1 Satz 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens
außer Ansatz. Denn es handelt sich dabei um auf
Investmentanteile ausgeschüttete Erträge bzw.
Zwischengewinne i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, auf die nach
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InvStG 2004 § 8b Abs. 1 KStG
grundsätzlich nicht anwendbar ist.
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Der Begriff der Investmentanteile i.S. des
§ 2 Abs. 1 InvStG 2004 erstreckt sich gemäß §
1 Abs. 1 Nr. 2 InvStG 2004 auch auf ausländische
Investmentanteile i.S. des § 2 Abs. 9 des vormaligen
Investmentgesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung
(InvG). Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 9 InvG sind
ausländische Investmentanteile Anteile an ausländischen
Investmentvermögen, die von einem Unternehmen mit Sitz im
Ausland ausgegeben werden (ausländische
Investmentgesellschaft), und bei denen der Anleger verlangen kann,
dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem
ausländischen Investmentvermögen ausgezahlt wird, oder
bei denen der Anleger kein Recht zur Rückgabe der Anteile hat,
aber die ausländische Investmentgesellschaft in ihrem
Sitzstaat einer Aufsicht über Vermögen zur
gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt ist. Nach den von den
Beteiligten nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanz sind
diese Voraussetzungen im Fall der B-SICAV erfüllt.
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Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 Satz
1 InvStG 2004, wonach § 8b KStG auf ausgeschüttete und
ausschüttungsgleiche Erträge i.S. des § 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 EStG anzuwenden ist, greift vorliegend
nicht ein, weil diese Tatbestände nur inländische
Erträge erfassen. Ebenso wenig greift der Ausnahmetatbestand
des § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG 2004 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz
1 Nr. 9 sowie Satz 2 EStG ein, der zwar auch ausländische
Erträge erfasst, aber lediglich hier nicht
verfahrensgegenständliche Kapitaleinkünfte nach § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 oder Satz 2 sowie Abs. 3 EStG
betrifft.
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3. Das FG ist ohne Rechtsfehler zu dem
Ergebnis gelangt, dass die von der B-SICAV erhaltenen Zahlungen
aufgrund des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs des Art. 20
Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 DBA-Luxemburg 1958 von den
Bemessungsgrundlagen der Körperschaft- und der Gewerbesteuer
auszunehmen sind.
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a) Die Anwendung des DBA-Luxemburg 1958 auf
die Ausschüttungen der B-SICAV ist nicht gemäß Nr.
1 des Schlussprotokolls zum Abkommen (Schlussprotokoll)
ausgeschlossen. Danach gilt das Abkommen „nicht für
Holdinggesellschaften im Sinne der besonderen luxemburgischen
Gesetze (zur Zeit Gesetze vom 31.7.1929 und
27.12.1937)“ und auch nicht für
Einkünfte, die eine Person mit Wohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland (Deutschland) von diesen Holdinggesellschaften bezieht,
und für Anteile an diesen Gesellschaften, die dieser Person
gehören.
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Bei der SICAV handelt es sich nach den den
Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden
Feststellungen der Vorinstanz zum Luxemburger Recht nicht um eine
Holdinggesellschaft in diesem Sinne (ebenso im Ergebnis Urteil des
Hessischen FG vom 29.11.2017 - 4 K 1186/16, EFG 2018, 622 = SIS 18 03 25 - insoweit bestätigt durch Senatsurteil vom 15.03.2021 -
I R 1/18, zur Veröffentlichung bestimmt).
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aa) Das FG hat hierzu zum einen darauf
verwiesen, dass der Typ der Holdinggesellschaft basierend auf dem
Luxemburger Gesetz vom 31.07.1929 zum 01.01.2007 abgeschafft worden
sei. Dem lässt sich noch hinzufügen, dass nach Steichen
in Wassermeyer, Anh. Luxemburg Rz 130 (Stand: Oktober 2008) die
nach dem 01.08.2006 gegründeten Gesellschaften nicht mehr in
den Genuss des
„Holding-1929-Regimes“ gekommen
sind (s.a. Senatsurteil vom 15.03.2021 - I R 1/18). Zum anderen war
nach den Feststellungen des FG Voraussetzung für die
Einordnung als Holdinggesellschaft, dass der ausschließliche
Gesellschaftszweck darin bestehe, Beteiligungen gleich welcher Art
an luxemburgischen oder ausländischen Gesellschaften zu
halten, zu verwalten und zu verwerten, und zwar so, dass die
Holdinggesellschaft nicht selbst direkt erwerbstätig werde und
auch keine der Öffentlichkeit zugängliche
Geschäftseinrichtung unterhalte. Diese Voraussetzungen
lägen bei der B-SICAV nicht vor.
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bb) Diese Feststellungen und Folgerungen des
FG halten den Angriffen der Revision stand.
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aaa) Die Revision trägt vor, durch die
Verwendung des Terminus „zur
Zeit“ in Nr. 1 des Schlussprotokolls
hätten die Vertragsstaaten zum Ausdruck gebracht, dass die
Ausschlussklausel nicht auf Holdinggesellschaften im Sinne der
Luxemburger Gesetze vom 31.07.1929 und 27.12.1937 beschränkt
sei. Erfasst würden vielmehr auch solche luxemburgischen
Gesellschaften, die fortentwickeltem Luxemburger Recht
unterlägen, das vergleichbar den Gesetzen vom 31.07.1929 und
27.12.1937 eine besondere steuerliche Privilegierung regele. Auch
nach Abschaffung der Luxemburger Gesetze vom 31.07.1929 und
27.12.1937 sei daher zu prüfen, ob die B-SICAV einer
Holdinggesellschaft im Sinne dieser Gesetze entspreche. Die Annahme
des FG, Holdinggesellschaften im Sinne von Nr. 1 des
Schlussprotokolls lägen nur dann vor, wenn der
ausschließliche Gesellschaftszweck darin bestehe,
Beteiligungen gleich welcher Art an luxemburgischen oder
ausländischen Gesellschaften zu halten, zu verwalten und zu
verwerten, sei unzutreffend. Diesbezüglich verweist die
Revision auf die Entscheidung der Kommission der Europäischen
Union (EU) vom 19.07.2006 - 2006/940/EG (Amtsblatt der
Europäischen Union - ABlEU - 2006, Nr. L 366, 47), wonach es
sich bei der Steuerbegünstigung der Holdinggesellschaften um
eine unerlaubte staatliche Beihilfe handele und die zur Abschaffung
der Gesetze vom 31.07.1929 und vom 27.12.1937 geführt habe.
Danach habe Luxemburg mit den Vergünstigungen über
steuerbefreite Holdinggesellschaften ein Steuerinstrument
geschaffen, um die Ausschüttung der von Betriebsgesellschaften
multinationaler Konzerne akkumulierten Gewinne zu fördern und
eine Mehrfachbelastung der von den begünstigten
Holdinggesellschaften erzielten und an ihre Aktionäre
ausgeschütteten Gewinne zu vermeiden. Zu den zulässigen
Tätigkeiten einer Holdinggesellschaft habe u.a. der Erwerb,
der Besitz, die Verwaltung und der Verkauf von luxemburgischen oder
ausländischen Schuldverschreibungen, Depositenzertifikaten und
ungesicherten Schuldverschreibungen gehört.
Berücksichtige man, dass an der B-SICAV neben der
Klägerin ausschließlich Unternehmen des Konzerns der
E-Bank 1 AG beteiligt gewesen seien und dass das
Investmentvermögen weit überwiegend in Zinspapieren
angelegt gewesen sei, dann sei die B-SICAV sowohl hinsichtlich der
vollständigen Konzerneinbindung als auch ihrer Tätigkeit
nach mit Holdinggesellschaften im Sinne des Gesetzes vom 31.07.1929
vergleichbar.
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bbb) Dem ist entgegenzuhalten, dass die
Ausschlussklausel der Nr. 1 des Schlussprotokolls nicht allgemein
auf in Luxemburg steuerbefreite, in Konzernfunktionen agierende
Unternehmen, sondern speziell auf Unternehmen des Typus
Holdinggesellschaft nach den Luxemburger Gesetzen abzielt. Mit
Abschaffung des speziellen gesetzlichen Besteuerungsregimes
für Holdinggesellschaften in Luxemburg ist daher die Grundlage
für die Ausschlussklausel entfallen. Eine über den
Abkommenswortlaut hinausgehende, teleologisch oder
gleichheitsrechtlich motivierte Ausdehnung des Anwendungsbereichs
der Ausschlussklausel auf andere in Luxemburg
steuerbegünstigte Betätigungsformen - wie die der SICAV -
ist nicht möglich (vgl. zur Bedeutung des Abkommenswortlauts
als Auslegungsgrenze z.B. Senatsurteil vom 30.05.2018 - I R 62/16,
BFHE 262, 54 = SIS 18 17 17; Lehner in Vogel/Lehner, DBA, 6. Aufl.,
Grundlagen Rz 106a; Drüen in Tipke/Kruse, § 2 AO Rz
41).
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Entgegen der Sichtweise der Revision werden
die SICAV im Übrigen nicht deshalb zu Holdinggesellschaften im
Sinne der Luxemburger Gesetze, weil die Luxemburger Behörden
es offenbar geduldet haben, dass die steuerbegünstigten
Holdinggesellschaften neben den Tätigkeiten im Zusammenhang
mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung von
Beteiligungen auch im Wertpapierbereich tätig gewesen sind.
Weder der Revisionsbegründung noch der Entscheidung der
EU-Kommission in ABlEU 2006, Nr. L 366, 47 ist ein Anhalt
dafür zu entnehmen, dass nach der Luxemburger Praxis selbst
solche Unternehmen unter das Besteuerungsregime der
Holdinggesellschaften gefallen sind, die - wie die B-SICAV - keine
Beteiligungen an anderen Unternehmen gehalten haben, sondern
ausschließlich im Wertpapierbereich tätig gewesen
sind.
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24
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Schließlich wird das vom FG gefundene
Ergebnis durch den von der Revision vorgelegten Schriftwechsel
zwischen dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und dem
Luxemburger Finanzministerium aus dem Jahr 1993 bestätigt.
Dort begründet das Luxemburger Finanzministerium mit Schreiben
an das BMF vom 16.07.1993, aus welchen Gründen die
Investmentgesellschaften „sicav“
und „sicaf“ keine
Holdinggesellschaften im Sinne der Nr. 1 des Schlussprotokolls
seien und diesen strukturell auch nicht gleichgesetzt werden
könnten. Das BMF hat sich dem damaligen Bundesamt für
Finanzen gegenüber in einem Schreiben vom 29.07.1993 dieser
Auffassung angeschlossen. Dass es - entsprechend dem Vorbringen der
Revision - auch Staaten gegeben haben mag, die den Luxemburger
SICAV auf der Grundlage ihrer Abkommen mit Luxemburg keinen
Abkommensschutz eingeräumt haben, vermag die Auslegung der Nr.
1 des Schlussprotokolls zum DBA-Luxemburg 1958 nicht zu
beeinflussen.
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b) Die Ausschüttungen der B-SICAV
unterfallen der Verteilungsvorschrift des Art. 13 Abs. 1
DBA-Luxemburg 1958 (Dividendenartikel). Diesem zufolge steht dem
Wohnsitzstaat - im Streitfall Deutschland - das Besteuerungsrecht
für Dividenden zu, die eine Person mit Wohnsitz in einem der
Vertragsstaaten aus dem anderen Staat bezieht. Dem anderen
Vertragsstaat verbleibt aber nach Maßgabe von Art. 13 Abs. 2
bis 4 DBA-Luxemburg 1958 das Recht zum Steuerabzug an der
Quelle.
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Die Anwendbarkeit des Dividendenartikels folgt
aus Nr. 12 des Schlussprotokolls. Nach dessen Satz 1 macht u.a. der
Besitz von Aktien den Besitzer nicht zum Unternehmer oder
Mitunternehmer. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass Einkünfte
aus diesen Wertpapieren und Anteilen „als Dividenden
(Artikel 13) behandelt“ werden. Bei den
Ausschüttungen der B-SICAV handelt es sich um Einkünfte
aus Aktien im Sinne von Nr. 12 Satz 1 des Schlussprotokolls, weil
die SICAV eine besondere Form der Luxemburger société
anonyme, einer Aktiengesellschaft, ist. Entgegen der Sichtweise der
Revision ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass es sich bei
den Einkünften nach dem nationalen Recht Deutschlands um
Einkünfte handelt, die nach den Vorgaben des
Investmentsteuergesetzes 2004 zu ermitteln sind. Aufgrund der
ausdrücklichen abkommensrechtlichen Regelung in Nr. 12 Satz 2
des Schlussprotokolls ist insoweit kein Raum für einen
Rückgriff auf das nationale Recht.
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c) Grundsätzlich werden nach Art. 20 Abs.
2 Satz 1 DBA-Luxemburg 1958 von der Bemessungsgrundlage für
die Steuer des Wohnsitzstaats (hier Deutschland) die Einkünfte
und Vermögensteile ausgenommen, für die nach den
vorhergehenden Artikeln der andere Staat (wie hier Luxemburg
gemäß Art. 13 Abs. 2 DBA-Luxemburg 1958) das
Besteuerungsrecht hat. Bei Dividenden gilt dies jedoch
gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Luxemburg 1958 nur
für Dividenden, die einer Kapitalgesellschaft von einer
Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Staat gezahlt
werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 % der
erstgenannten Gesellschaft gehören. Das FG hat zu Recht
angenommen, dass das Schachtelprivileg des Art. 20 Abs. 2 Satz 3
DBA-Luxemburg 1958 im Streitfall zur Anwendung kommt.
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aa) Dass es sich bei der Klägerin um eine
Kapitalgesellschaft i.S. des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Luxemburg
1958 handelt, die mit stimmberechtigten Anteilen von mehr als 25 %
an der B-SICAV beteiligt war, steht zwischen den Beteiligten nicht
im Streit und bedarf keiner weiteren Erörterung.
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bb) Die B-SICAV ist ebenfalls eine
Kapitalgesellschaft i.S. des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Luxemburg
1958 (vgl. auch Urteil des Hessischen FG in EFG 2018, 622 = SIS 18 03 25, insoweit bestätigt durch Senatsurteil vom 15.03.2021 -
I R 1/18; FG Düsseldorf, Urteile vom 17.10.2017 - 6 K 1441/14
K,G,F, EFG 2017, 1939, und vom 17.12.2018 - 2 K 3874/15 F, EFG
2019, 505 [Revision anhängig unter I R 8/19] = SIS 19 03 27).
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aaa) Mangels eigenständiger Definition
oder sonstiger Anknüpfungspunkte für die
Begriffsbestimmung im DBA-Luxemburg 1958 ist für den Begriff
der Kapitalgesellschaft das Verständnis Deutschlands als des
Anwenderstaats maßgeblich. Denn nach Art. 2 Abs. 2
DBA-Luxemburg 1958 wird bei der Anwendung des Abkommens durch einen
Vertragsstaat jeder Begriff, der nicht in diesem Abkommen bestimmt
ist, die Auslegung erfahren, die sich aus den Gesetzen ergibt, die
in dem Vertragsstaat in Kraft sind und sich auf Steuern im Sinne
dieses Abkommens beziehen, falls der Zusammenhang keine andere
Auslegung erfordert. Für die Klassifikation als
Kapitalgesellschaft aus deutscher Sicht hat das FG zutreffend auf
den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG abgestellt, der als
Kapitalgesellschaften insbesondere Europäische Gesellschaften,
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung anführt. Bei
ausländischen Gesellschaften ist darauf abzustellen, ob sie
dem Typ nach einer unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG fallenden
Kapitalgesellschaft entsprechen (vgl. Senatsurteile vom 20.08.2008
- I R 34/08, BFHE 222, 521, BStBl II 2009, 263 = SIS 08 38 83; vom
06.06.2012 - I R 52/11, BFHE 237, 356, BStBl II 2014, 240 = SIS 12 22 63).
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bbb) Die Vorinstanz hat im Rahmen des
Typenvergleichs festgestellt, dass die Luxemburger SICAV in ihrer
gesellschaftsrechtlichen Struktur mit einer deutschen
Aktiengesellschaft - bzw. spezieller derjenigen einer deutschen
Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
(§§ 96 ff. InvG, s. jetzt §§ 108 ff. des
Kapitalanlagegesetzbuchs - KAGB - ) - vergleichbar ist, die
wiederum auf dem Vorbild der Luxemburger SICAV beruhe (ebenso
Urteil des Hessischen FG in EFG 2018, 622 = SIS 18 03 25; Urteil
des FG Düsseldorf in EFG 2019, 505 = SIS 19 03 27). Als
besondere Form der Aktiengesellschaft sei die
Investmentaktiengesellschaft - und folglich auch die SICAV - eine
Kapitalgesellschaft i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG.
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ccc) Die vom FG festgestellte Vergleichbarkeit
der gesellschaftsrechtlichen Strukturen von SICAV und
Investmentaktiengesellschaft wird von der Revision nicht in Abrede
gestellt. Sie ist jedoch der Auffassung, dass es sich bei SICAV und
Investmentaktiengesellschaften - insbesondere bei Wahl der sog.
Umbrella-Struktur - nicht um Aktiengesellschaften i.S. des § 1
Abs. 1 Nr. 1 KStG, sondern um eigenständige Rechtsformen
handelt, die unter § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG (sonstige juristische
Personen des privaten Rechts) zu subsumieren seien. Dem ist nicht
zu folgen.
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(1) § 96 Abs. 1 Satz 1 InvG bestimmt,
dass Investmentaktiengesellschaften „nur in der Rechtsform
der Aktiengesellschaft“ betrieben werden
dürfen. § 99 Abs. 1 InvG ordnet an, dass die
Investmentaktiengesellschaften - mit Ausnahme der dort
aufgeführten Einzelbestimmungen - den Vorschriften des
Aktiengesetzes unterliegen, soweit sich aus den Vorschriften des
dritten Kapitels des Investmentgesetzes nichts anderes ergibt. Dies
zeigt, dass der Gesetzgeber die Investmentaktiengesellschaft als
spezielle Form der Aktiengesellschaft, nicht aber als Rechtsform
sui generis versteht (ebenso Müchler, Die
Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, 2014,
S. 61: „besondere Form der AG“;
vgl. auch Neumann, BB 2013, 669, 670, und Fischer/Steck in
Berger/Steck/Lübbehüsen, InvG/InvStG, § 96 InvG Rz
1: „vollwertige
Aktiengesellschaft“). Ein triftiger Grund
dafür, dieses Verständnis nicht auch auf den Tatbestand
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG zu übertragen, ist nicht
erkennbar (im Ergebnis ebenso Schäfer in Moritz/Jesch, InvStG,
1. Aufl., § 11 Rz 38; Englisch in
Berger/Steck/Lübbehüsen, a.a.O., § 11 InvStG Rz 21;
Blümich/Rengers, § 1 KStG Rz 146
„Luxemburg“; Blümich/Mann,
§ 11 InvStG 2004 Rz 8; Klein in Herrmann/Heuer/Raupach, §
1 KStG Rz 30a). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das
Gesetz mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG angeführten
Steuerpflichtigen innerhalb der Gruppe der juristischen Personen
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KStG) die Gesellschaften
(Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungsvereine
auf Gegenseitigkeit) erfasst, während § 1 Abs. 1 Nr. 4
KStG im Wesentlichen auf die rechtsfähigen Vereine und
rechtsfähigen Stiftungen abzielt (vgl. Levedag in
Rödder/Herlinghaus/ Neumann, KStG, § 1 Rz 50; Drüen
in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/ UmwStG, § 1 KStG Rz 38).
Dies spricht dafür, auch alle Sonderformen der in § 1
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG erfassten Gesellschaftstypen unter diese
Bestimmungen und nicht unter den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr.
4 KStG zu subsumieren. Soweit die Revision im Bereich der Anwendung
der abkommensrechtlichen Schachtelprivilegien eine
einschränkende Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG
befürwortet, fehlt es dafür an einem hinreichenden
Differenzierungsgrund.
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34
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Der Revision ist zu konzedieren, dass für
die Investmentaktiengesellschaft durchaus gewichtige Abweichungen
von den allgemeinen Regeln des Aktiengesetzes gelten: So
verfügt die Investmentaktiengesellschaft über kein festes
Grundkapital (§ 1 Abs. 2 des Aktiengesetzes - AktG - ),
sondern über ein
„Gesellschaftskapital“, dessen
Wert dem Wert des Gesellschaftsvermögens entspricht (§ 96
Abs. 1 Satz 4, Abs. 1a, § 104 InvG; dazu z.B. Müchler,
a.a.O., S. 157 ff.; Fock/Hartig in Wachter [Hrsg.], Festschrift
für Sebastian Spiegelberger zum 70. Geburtstag,
Vertragsgestaltung im Zivil- und Steuerrecht, 2009, S. 653, 658
f.); dies hat zur Konsequenz, dass abweichend von § 8 AktG
ausschließlich nennbetragslose Stückaktien ausgegeben
werden können (§ 96 Abs. 1 Satz 3 InvG); den
Aktionären steht in den Grenzen des § 105 Abs. 2 InvG das
Recht zu, dass ihnen gegen Rückgabe von Aktien ihr Anteil am
Gesellschaftskapital ausgezahlt wird; das aktienrechtliche Prinzip
der Satzungsstrenge (§ 23 Abs. 5 AktG) gilt gemäß
§ 99 Abs. 1 InvG nicht für die
Investmentaktiengesellschaft. Wenn die Investmentaktiengesellschaft
- wie vorliegend die B-SICAV nach dem entsprechenden Luxemburger
Recht - als Umbrella-Konstruktion ausgestaltet ist (§ 99 Abs.
3 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 bis 3, § 100 InvG), kommt als
weitere erhebliche Abweichung die Aufteilung des
Gesellschaftsvermögens in vermögens- und
haftungsrechtlich getrennte Teilgesellschaftsvermögen hinzu.
Diese Besonderheiten führen indessen nicht dazu, dass die
Investmentaktiengesellschaft für die Zwecke des § 1 Abs.
1 Nr. 1 KStG nicht als besondere Form der Aktiengesellschaft
anzusehen ist.
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(2) Soweit bezweifelt worden ist, dass es sich
bei den Anlageaktionären einer Investmentaktiengesellschaft,
die - anders als die Unternehmensaktionäre (§ 96 Abs. 1b
InvG) - nicht an der Hauptversammlung teilnehmen dürfen und
die grundsätzlich kein Stimmrecht haben (§ 96 Abs. 1c
InvG), überhaupt um Gesellschaftsmitglieder handelt oder ob
insoweit nicht vielmehr Austauschverhältnisse vorliegen (vgl.
Fock/Hartig, a.a.O., S. 659 f.), kommt dem für die Beurteilung
des Streitfalls keine Relevanz zu. Denn es besteht auf der
Grundlage der Feststellungen des FG kein Anhalt dafür, dass
die Rechtsstellung der Klägerin in Bezug auf die B-SICAV mit
der eines Anlageaktionärs bei der Investmentaktiengesellschaft
i.S. von § 96 Abs. 1c InvG vergleichbar gewesen ist.
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cc) Die Klägerin hielt zum Zeitpunkt der
Ausschüttungen mindestens 25 % - konkret 99,3 % - der
stimmberechtigten Aktien der B-SICAV. Da bei der B-SICAV im
Streitjahr nur ein Teilgesellschaftsvermögen vorhanden war
(B-Fonds), stimmt der Anteil der Klägerin am
Teilgesellschaftsvermögen mit der Beteiligungsquote an der
B-SICAV überein.
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dd) Die von der Klägerin empfangenen
Zahlungen sind Ausschüttungen der B-SICAV und nicht solche
eines Zweckvermögens. Entgegen der Sichtweise der Revision
handelt es sich nach der für das Streitjahr geltenden
Rechtslage bei dem Teilgesellschaftsvermögen der B-SICAV, auf
das sich die Beteiligung der Klägerin bezogen hat, nicht um
ein Zweckvermögen i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG.
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aaa) „Andere Zweckvermögen des
privaten Rechts“ i.S. des § 1 Abs. 1
Nr. 5 KStG sind - trotz fehlender zivilrechtlicher
Rechtspersönlichkeit - eigenständige Steuersubjekte und
als solche nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 DBA-Luxemburg 1958
abkommensberechtigte „Personen“.
Ein Zweckvermögen ist ein wirtschaftlich selbständiges,
einem bestimmten Zweck zu dienen bestimmtes Sondervermögen,
das aus dem Vermögen des Widmenden ausgeschieden ist und aus
dem eigene Einkünfte fließen (Senatsurteil vom
05.11.1992 - I R 39/92, BFHE 170, 62, BStBl II 1993, 388 = SIS 93 14 79). Die wirtschaftliche Selbständigkeit des
Zweckvermögens ist nur gegeben, wenn kein sonstiges
Steuersubjekt - weder der Widmende noch ein anderer formaler
Eigentümer - über das Vermögen und die daraus
gezogenen Erträge wie ein Eigentümer verfügen kann,
sondern eine Zweckbindung besteht, die nicht einseitig aufgehoben
werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 18.12.2019 - I R 33/17, BFHE
269, 225 = SIS 20 15 46; Senatsurteil vom 29.01.2003 - I R 106/00,
BFHE 201, 287 = SIS 03 22 78; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH -
vom 19.12.1952 - III 216/51 S, BFHE 57, 135, BStBl III 1953, 54 =
SIS 53 00 33; Drüen in Frotscher/Drüen, a.a.O., § 1
KStG Rz 46; Blümich/Rengers, § 1 KStG Rz 107).
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bbb) Die zum Gesellschaftsvermögen der
B-SICAV gehörenden Wirtschaftsgüter (Wertpapiere) sind
nicht im vorstehend beschriebenen Sinne vom Vermögen der
B-SICAV separiert. Diese war Eigentümerin der
Wirtschaftsgüter, ohne dass das wirtschaftliche Eigentum daran
i.S. von § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung einem anderen
zustand.
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(1) Die zivilrechtliche Struktur der
Kapital-Investmentgesellschaften - wie SICAV oder
Investmentaktiengesellschaft - unterscheidet sich von der eines
Investmentfonds in Vertragsform, bei der die Wirtschaftsgüter
des Sondervermögens im Eigentum einer
Kapitalanlagegesellschaft stehen (vgl. § 2 Abs. 2, § 30
Abs. 1 InvG). Die Kapitalanlagegesellschaft im Falle des
Investmentfonds in Vertragsform ist lediglich formal
Eigentümerin der Wirtschaftsgüter des
Sondervermögens, hat dieses jedoch getrennt von dem eigenen
Vermögen zu halten (§ 30 Abs. 1 Satz 2 InvG) und übt
die Eigentümerbefugnisse treuhänderisch für die
Anleger aus (Vollrechtstreuhand, vgl. Schmitz in
Berger/Steck/Lübbehüsen, a.a.O., § 30 InvG Rz 9). Im
Falle der Kapital-Investmentgesellschaften gibt es hingegen kein
rechtlich unterscheidbares Investmentvermögen; dieses geht im
Gesellschaftsvermögen auf (vgl. Köndgen in
Berger/Steck/Lübbehüsen, a.a.O., § 1 InvG Rz 6;
Müchler, a.a.O., S. 254, jeweils zur
Investmentaktiengesellschaft). Auch für die B-SICAV ist nicht
erkennbar, dass zwischen der Gesellschaft und den Aktionären
eine gesellschaftsrechtliche oder schuldrechtliche Vereinbarung
besteht, der zufolge die Gesellschaft die zur Kapitalanlage
bestimmten Wirtschaftsgüter nicht auf eigene Rechnung, sondern
auf Rechnung der Aktionäre erwirbt und verwaltet. Dass die
Gesellschaft bei ihren Aktivitäten an die
satzungsmäßigen und gesetzlichen Anlegerschutz-Vorgaben
gebunden ist, führt nicht zu einem Handeln auf fremde Rechnung
und zur Verlagerung des wirtschaftlichen Eigentums am
Gesellschaftsvermögen auf die Aktionäre.
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(2) Für Investmentaktiengesellschaften
wurde das Vorstehende auf investmentsteuerrechtlicher Ebene durch
die Regelungen des § 11 Abs. 1 InvStG 2004 nachvollzogen. Nach
§ 11 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 gilt das inländische
Sondervermögen als Zweckvermögen i.S. des § 1 Abs. 1
Nr. 5 KStG (sog. Zweckvermögensfiktion). Sondervermögen
sind nach der Definition des § 2 Abs. 2 InvG inländische
Investmentvermögen, die nach den dort benannten Maßgaben
von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung der Anleger
verwaltet werden. Für Investmentaktiengesellschaften ordnet
§ 11 Abs. 1 Satz 3 InvStG 2004 hingegen lediglich die Geltung
der Steuerfreiheit (§ 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG 2004), nicht
aber auch die Anwendung der Zweckvermögensfiktion an (vgl.
Beschluss des Hessischen FG vom 07.08.2012 - 4 V 3084/11, juris =
SIS 12 26 09; Englisch in Berger/Steck/Lübbehüsen,
a.a.O., § 11 InvStG Rz 6). Für eine ausländische
Gesellschaft wie die B-SICAV, auf die § 11 Abs. 1 Satz 1
InvStG 2004 ohnehin nicht anwendbar gewesen ist, kann nichts
anderes gelten.
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Soweit nach dem Gesetz zur Reform der
Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG - )
vom 19.07.2016 (BGBl I 2016, 1730, BStBl I 2016, 731) nunmehr auch
die Kapital-Investmentgesellschaften begrifflich zu den
„Investmentfonds“ i.S. des
Investmentsteuergesetzes zählen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 InvStG
i.d.F. des InvStRefG - InvStG 2018 - i.V.m. § 1 Abs. 1 KAGB,
s.a. BT-Drucks. 18/8045, S. 72) und als Zweckvermögen i.S. von
§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG (inländische Fonds) bzw. als
Vermögensmasse i.S. von § 2 Nr. 1 KStG (ausländische
Fonds) fingiert werden (§ 6 Abs. 1 InvStG 2018), gilt dies
gemäß Art. 11 Abs. 3 Satz 1 InvStRefG erst mit Wirkung
ab 01.01.2018 und berührt daher die rechtliche Beurteilung des
Streitfalls nicht.
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(3) Der Umstand, dass die B-SICAV als
Umbrella-Konstruktion verfasst ist, führt für den
Streitfall zu keinem anderen Ergebnis. Auch bei den
Teilgesellschaftsvermögen einer SICAV mit
Umbrella-Konstruktion handelt es sich nach der Rechtslage des
Streitjahrs nicht um Zweckvermögen i.S. des § 1 Abs. 1
Nr. 5 KStG.
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Ein Teilfonds umfasst nach dem vom FG
festgestellten Luxemburger Recht jeweils einen separaten Teil des
Gesellschaftsvermögens (Teilgesellschaftsvermögen) der
SICAV; die Rechte der Aktionäre und Gläubiger
beschränken sich im Hinblick auf einen Teilfonds oder die
Rechte, die im Zusammenhang mit der Gründung, der Verwaltung
oder der Liquidation eines Teilfonds stehen, auf die
Vermögenswerte dieses Teilfonds. Die Vermögenswerte der
Teilfonds haften ausschließlich im Umfang der Anlagen der
Aktionäre in diesem Teilfonds und im Umfang derjenigen
Gläubiger, deren Forderungen bei Gründung des Teilfonds,
im Zusammenhang mit der Verwaltung oder der Liquidation dieses
Teilfonds entstanden sind; im Verhältnis der Anteilsinhaber
untereinander wird jeder Teilfonds als eigenständige Einheit
behandelt. Diese Grundsätze entsprechen im Wesentlichen den
für die in Umbrella-Form verfassten
Investmentaktiengesellschaften geltenden Regeln (§ 99 Abs. 3
Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 bis 3, § 100 InvG).
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Demnach führt die Umbrella-Konstruktion
zur Separierung des Gesellschaftsvermögens in Teil-Einheiten.
Die Aktionäre, die sich an einem
Teilgesellschaftsvermögen beteiligen, partizipieren
ausschließlich an den Gewinnen und Verlusten dieses
Teilgesellschaftsvermögens. Es bleibt indessen dabei, dass die
Wirtschaftsgüter sämtlicher Teilvermögen im formalen
und wirtschaftlichen Eigentum der Gesellschaft stehen und nicht aus
diesem ausgeschieden werden (vgl. zur Investmentaktiengesellschaft
Müchler, a.a.O., S. 256 ff.: lediglich
„horizontale“, nicht aber auch
„vertikale“
Vermögenstrennung), wie es für die Annahme eines
Zweckvermögens i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG
erforderlich wäre. Unabhängig von der Anzahl der
gebildeten Teilvermögen handelt es sich bei
Investmentaktiengesellschaft und SICAV daher immer nur um ein
einziges einheitliches Steuersubjekt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1
KStG (Neumann, BB 2013, 669, 670, zur
Investmentaktiengesellschaft).
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Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass
§ 99 Abs. 3 Satz 1 InvG auf die Tätigkeit der
Investmentaktiengesellschaft u.a. die Bestimmung des § 34 Abs.
2a Satz 2 InvG für entsprechend anwendbar erklärt hat.
Nach dieser - in ihrem originären Anwendungsbereich die
Anteilklassen und Teilfonds von Investmentfonds in Vertragsform
betreffenden - Regelung wird „im Verhältnis der
Anleger untereinander (…) jeder Teilfonds als
eigenständiges Zweckvermögen
behandelt“. Gemäß § 99
Abs. 3 Satz 1 InvG tritt im Rahmen der entsprechenden Anwendung auf
die Investmentaktiengesellschaft an die Stelle des Wortes
„Anleger“ das Wort
„Aktionär“ (Nr. 4) und an
die Stelle des Wortes „Teilfonds“
das Wort
„Teilgesellschaftsvermögen“
(Nr. 7). Mit der entsprechenden Anwendung des § 34 Abs. 2a
Satz 2 InvG auf die Investmentaktiengesellschaft soll zum Ausdruck
gebracht werden, dass die Vermögensrechte der Aktionäre
an die Ergebnisse des jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens
anknüpfen (Müchler, a.a.O., S. 262 f.). Es handelt sich -
wie der Ausdruck „im Verhältnis der Anleger
(Aktionäre) untereinander“ - belegt,
um eine das interne Gesellschaftsverhältnis betreffende
Regelung, der nicht auch die Wirkung beikommt, die
Teilgesellschaftsvermögen zu Steuersubjekten i.S. von § 1
Abs. 1 Nr. 5 KStG zu erklären. Dies ist im Übrigen daraus
zu ersehen, dass die steuerrechtliche Behandlung der
Investmentfonds nicht im Investmentgesetz, sondern im
Investmentsteuergesetz 2004 geregelt ist.
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Auch im Hinblick auf die
Steuerrechtssubjektivität der Teilgesellschaftsvermögen
hat sich die Rechtslage durch das Investmentsteuerreformgesetz
zwischenzeitlich geändert. Gemäß § 1 Abs. 4
InvStG 2018 gelten haftungs- und vermögensrechtlich
voneinander getrennte Teile eines Investmentfonds für die
Zwecke dieses Gesetzes als eigenständige Investmentfonds und
werden daher gemäß § 6 Abs. 1 InvStG 2018 jeweils
als eigene Zweckvermögen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG
bzw. als eigene Vermögensmassen i.S. des § 2 Nr. 1 KStG
fingiert. Diese Regelungen greifen aber ebenfalls erst ab dem
01.01.2018 (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 InvStRefG) und sind auf den
Streitfall nicht anzuwenden.
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ee) Bei den Ausschüttungen der B-SICAV an
die Klägerin handelt es sich um Dividenden i.S. von Art. 20
Abs. 2 Satz 3 DBA-Luxemburg 1958 (s.a. Urteil des Hessischen FG in
EFG 2018, 622 = SIS 18 03 25, insoweit bestätigt durch
Senatsurteil vom 15.03.2021 - I R 1/18; Urteile des FG
Düsseldorf in EFG 2017, 1939, und in EFG 2019, 505 = SIS 19 03 27).
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aaa) Wie oben ausgeführt, sind die
Ausschüttungen der B-SICAV Einkünfte aus Aktien
gemäß Nr. 12 Satz 1 des Schussprotokolls und daher nach
dessen Satz 2 als Dividenden i.S. des Art. 13 DBA-Luxemburg 1958 zu
behandeln. Die Sachzusammenhänge und die systematischen
Verknüpfungen zwischen der Verteilungsvorschrift des Art. 13
DBA-Luxemburg 1958 und der Methodennorm des Art. 20 Abs. 2 Satz 3
DBA-Luxemburg 1958, deren Adressat der Wohnsitzstaat ist, sprechen
dafür, dass die Regelung in Nr. 12 Satz 2 des
Schlussprotokolls im Grundsatz hier wie dort gleichermaßen
einschlägig ist (vgl. Senatsurteil vom 04.06.2008 - I R 62/06,
BFHE 222, 255, BStBl II 2008, 793 = SIS 08 33 10).
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bbb) Allerdings umfasst der Anwendungsbereich
des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Luxemburg 1958 nur
„echte“ (aus Kapitalbeteiligungen
von mindestens 25 % herrührende) Dividenden, nicht aber
Dividenden fiktiver Art (Senatsurteil in BFHE 222, 255, BStBl II
2008, 793 = SIS 08 33 10 zu Einkünften aus typisch stiller
Beteiligung). Die Ausschüttungen der B-SICAV sind
„echte“ Dividenden in diesem
Sinne, denn sie beruhen auf einer realen gesellschaftsrechtlichen
Beteiligung der Klägerin am Kapital der B-SICAV.
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Entgegen der Auffassung der Revision
führt die Umbrella-Struktur der B-SICAV auch in diesem Punkt
nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Dass sich die
Beteiligungsrechte der Klägerin auf ein
Teilgesellschaftsvermögen bezogen haben, ändert nichts
daran, dass die Ausschüttungen auf eine durch die Aktien
vermittelte unmittelbare gesellschaftsrechtliche Beteiligung der
Klägerin am Kapital der B-SICAV zurückzuführen
sind.
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d) Der Anwendbarkeit des Art. 20 Abs. 2 Satz 3
DBA-Luxemburg 1958 steht nicht entgegen, dass Luxemburg von dem ihm
in Bezug auf die Ausschüttungen der B-SICAV gemäß
Art. 13 Abs. 2 DBA-Luxemburg 1958 zustehenden
Quellenbesteuerungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat (s.a.
Senatsurteil vom 15.03.2021 - I R 1/18). Da eine
Rückfallklausel nicht vereinbart ist, hebt das DBA-Luxemburg
1958 bei Anwendung der Freistellungsmethode vorbehaltlos auf eine
virtuelle Doppelbesteuerung ab (vgl. auch Senatsurteile vom
24.08.2011 - I R 46/10, BFHE 234, 339, BStBl II 2014, 764 = SIS 11 34 06 - zum DBA-Großbritannien 1964/1970 - ; vom 10.06.2015 -
I R 79/13, BFHE 250, 110, BStBl II 2016, 326 = SIS 15 21 48 - zum
DBA-Schweiz 1971 - ). Die Annahme der Revision, das Verbot der
virtuellen Doppelbesteuerung sei nur einschlägig, wenn die
Einkünfte auf der Grundlage des nationalen Rechts des
Quellenstaats steuerbar sind, dieser die Steuern aber im konkreten
Fall tatsächlich nicht erhebt (so die Konstellation des
Senatsbeschlusses vom 10.01.2012 - I R 66/09, BFHE 236, 304 = SIS 12 12 75), ist unzutreffend. Aus welchem Grund die Einkünfte
im Quellenstaat nicht besteuert werden, spielt für die
Freistellungsverpflichtung des Wohnsitzstaats keine Rolle; diese
greift auch dann, wenn der Quellenstaat den Sachverhalt keiner
Steuerpflicht unterwirft (z.B. Urteil des Reichsfinanzhofs vom
29.02.1940 - III 206/39, RFHE 48, 191, RStBl 1940, 532;
Senatsurteil vom 13.09.1972 - I R 130/70, BFHE 107, 158, BStBl II
1973, 57 = SIS 73 00 33; Lehner in Vogel/Lehner, a.a.O., Grundlagen
Rz 69; Wassermeyer in Wassermeyer, MA Vor Art. 1 Rz 4). Soweit die
Revision meint, die Freistellungsverpflichtung entfalle auch
jenseits im Abkommen vereinbarter Rückfallklauseln aus dem
übergeordneten Gesichtspunkt der Vermeidung einer doppelten
Nichtbesteuerung, kann solches dem DBA-Luxemburg 1958 nicht
entnommen werden. Verständigen sich zwei Vertragsstaaten auf
die Freistellungsmethode, dann geschieht das stets und
vorbehaltlich besonderer, im Abkommen vereinbarter
Rückfallklauseln vor dem Hintergrund einer
„Kann-Besteuerung“ in dem anderen
Vertragsstaat (Senatsbeschluss in BFHE 236, 304 = SIS 12 12 75).
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e) Im Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom
23.04.2012 (BGBl II 2012, 1403, BStBl I 2015, 8) - DBA-Luxemburg
2012 - ist eine Rückfallklausel vereinbart worden, der zufolge
nur jene Einkünfte von der Bemessungsgrundlage der deutschen
Steuer auszunehmen sind, die nach dem Abkommen in Luxemburg
„tatsächlich besteuert“
werden (Art. 22 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA-Luxemburg 2012). Das
DBA-Luxemburg 2012 gilt jedoch insoweit erst ab dem 01.01.2014 und
ist auf den Streitfall nicht anwendbar (s.a. Senatsurteil vom
15.03.2021 - I R 1/18).
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54
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4. Zu Recht - und von der Revision nicht
beanstandet - hat das FG den Tatbestand der (unilateralen)
Rückfallklausel des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG im
Streitfall als nicht erfüllt angesehen. Nach dieser Bestimmung
wird in dem Fall, dass die Einkünfte eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer
auszunehmen sind, die Freistellung ungeachtet des Abkommens nicht
gewährt, wenn der andere Staat die Bestimmungen des Abkommens
so anwendet, dass die Einkünfte in diesem Staat von der
Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem durch das Abkommen
begrenzten Steuersatz besteuert werden können. Da im
Streitfall die Steuerfreiheit der Einkünfte der B-SICAV in
Luxemburg nicht auf einem abkommensrechtlichen
Qualifikationskonflikt (dazu näher Senatsurteil vom 11.07.2018
- I R 52/16, BFHE 262, 365, BStBl II 2019, 105 = SIS 18 19 18),
sondern auf einem Verzicht Luxemburgs auf das ihm
abkommensrechtlich zugewiesene Besteuerungsrecht beruht, greift
§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG im Streitfall nicht ein (s.a.
Senatsurteil vom 15.03.2021 - I R 1/18).
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5. Zu Lasten des FA gehende Rechtsfehler der
Vorentscheidung sind auch anderweitig nicht ersichtlich. Ob nicht
abziehbare Betriebsausgaben in Höhe von 5 % der
Ausschüttungen gemäß § 8b Abs. 5 KStG dem
Gewinn der Klägerin zu Recht hinzugerechnet worden sind - was
in erster Instanz zwischen den Beteiligten zeitweise in Streit
gewesen ist -, bedarf keiner Erörterung. Zum einen dürfte
der Senat gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 96 Abs.
1 Satz 2 FGO über das Klagebegehren nicht hinausgehen; zum
anderen wäre er durch das Verböserungsverbot gehindert,
die Rechtsposition des FA im Vergleich zum angefochtenen Urteil zu
verschlechtern (z.B. BFH-Urteil vom
13.01.2011 - V R 63/09, BFHE 233, 64, BStBl II 2011, 461 = SIS 11 08 86).
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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