Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 30.01.2018 - 1 K 655/16
= SIS 19 03 22 hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2001
aufgehoben.
Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht
Nürnberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision der
Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.
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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob Zahlungen, die die Klägerin und Revisionsklägerin
(Klägerin) im Jahr 2001 (Streitjahr) von einer
US-amerikanischen Schwestergesellschaft erhalten hat, als
steuerfreie Bezüge i.S. des § 8b Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes, jeweils in der für das Streitjahr
geltenden Fassung (KStG, EStG), oder als steuerpflichtige
Zinserträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu behandeln
sind.
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Die in der Bundesrepublik Deutschland
(Deutschland) ansässige Klägerin, eine GmbH, ist eine 100
%ige Tochtergesellschaft der Y-AB (EU-Ausland). Die nach dem Recht
des US-Bundesstaats Delaware gegründete X-Inc., gehört
ebenfalls zum Konzern der Y-AB und ist eine Schwestergesellschaft
der Klägerin.
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Am 26.11.2001 gab die X-Inc. gegen eine
Zahlung von ... US-Dollar an die Klägerin ... Anteile
„Series A Cumulative Convertible Preferred
Stock“ („Preferred
Shares“ - Vorzugsaktien - ) aus. Zum
31.12.2001 entsprach dies einer Beteiligung an den insgesamt
ausgegebenen Anteilen von 30 %. Dem lagen folgende Vereinbarungen
zugrunde:
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Mit der „Pooling, Servicing and
Collections Policy“ vom 31.10.2001
(FASIT-Richtlinie) sonderte die X-Inc. nach Art. 860H bis Art. 860L
des US-Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr
geltenden Fassung (Internal Revenue Code - IRC - ) bestimmte
Vermögensgegenstände aus und bildete mit diesen einen
„Financial Asset Securitization Investment
Trust“ (FASIT). Der FASIT war weder
rechtsfähig noch Steuersubjekt. Die X-Inc. beabsichtigte, an
dem FASIT einen „Regular Interest“ im
Sinne des IRC durch die Ausgabe von „Preferred
Shares“ (Vorzugsaktien) und „Commercial
Paper“ (Schuldscheinen) zu bilden. Hierauf
geleistete Ausschüttungen sind nach dem IRC beim
Empfänger wie Zinsen zu behandeln.
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Darüber hinaus verpflichtete sich die
X-Inc., für die jeweiligen Investorengruppen „von Zeit
zu Zeit“ Kapitaltöpfe zu ermitteln. Der
„Preferred Share Fund“ (das
Vorzugsaktienkapital) bestand nach Abschnitt 2.03(b)(ii) der
FASIT-Richtlinie aus dem niedrigeren der beiden folgenden
Beträge: Saldo der FASIT-Vermögensgegenstände
abzüglich des Saldos des für die Commercial Paper
geführten Kontos oder Saldo des für die Vorzugsaktien
geführten Kontos (Ausgabepreis der Vorzugsaktien
zuzüglich aufgelaufene und nicht ausgezahlte
Ausschüttungen).
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Die FASIT-Richtlinie gilt bis zum
26.11.2026. Darüber hinaus endet sie u.a. im Fall der
Insolvenz der X-Inc. oder im Fall des Eintritts eines
Liquidationsereignisses.
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Die nähere Ausgestaltung der ...
Vorzugsaktien wird in dem „Certificate of Designation of
Series A Cumulate Convertible Preferred Stock“
vom 21.11.2001 (Urkunde über die Bestimmung von Vorzugsaktien)
festgelegt.
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Der Nennwert dieser Aktien beträgt
jeweils ... US-Dollar, der Ausgabewert jeweils ... US-Dollar. Zum
26.11.2026 werden die Vorzugsaktien automatisch in voll eingezahlte
und nicht nachschusspflichtige Stammaktien umgewandelt.
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Die Ausschüttungen der Vorzugsaktien
berechnen sich nach einem Prozentsatz des Ausgabepreises. Dieser
Prozentsatz wird auf der Basis der durchschnittlichen monatlichen
Zinssätze für langfristige Anleihen ermittelt, die vom
US-Finanzministerium für den Ausschüttungszeitraum
festgesetzt und veröffentlicht werden. Der Anspruch hängt
nicht davon ab, ob die X-Inc. in dem jeweiligen Dividendenzeitraum
einen Reingewinn oder einen Überschuss erzielt. Die
tatsächliche Auszahlung ist allerdings beschränkt auf die
gesetzlich zur Verfügung stehenden Gewinne,
Überschüsse und Rücklagen der X-Inc. sowie auf den
verfügbaren Betrag des Vorzugsaktienkapitals im Sinne der
FASIT-Richtlinie. Ist eine Auszahlung nicht möglich, laufen
die Ansprüche auf, d.h. sie sind kumulativ.
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Im Fall der Liquidation, Auflösung
oder Abwicklung der X-Inc. steht der Klägerin nach Nr. 5 der
Urkunde über die Bestimmung von Vorzugsaktien eine
„Liquidation Preference“
(Liquidationsvorteil) zu. Der daraus resultierende Anspruch der
Klägerin auf den Liquidationswert ist auf die Rückzahlung
des Ausgabepreises zuzüglich aufgelaufener und bisher nicht
ausgezahlter Ausschüttungen beschränkt.
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Der Klägerin steht pro Vorzugsaktie
ein Stimmrecht hinsichtlich aller Fragen zu, welche den Inhabern
der „Common Shares“ (Stammaktien)
gestellt werden. Die aus den Vorzugsaktien resultierenden
Ansprüche sind gegenüber anderen Aktien
vorrangig.
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Das „Preferred Stock Subscription
Agreement“ zwischen der Klägerin und der
X-Inc. vom 31.10.2001 (Vertrag über die Zeichnung von
Vorzugsaktien) regelt die Ausgabe der ... Vorzugsaktien an die
Klägerin gegen eine Zahlung in Höhe von ... US-Dollar.
Künftige Zahlungen an die Klägerin werden von einer
Verfügbarkeit der entsprechenden Kapitalmittel im FASIT
abhängig gemacht (Hintergrund B. des Vertrags über die
Zeichnung von Vorzugsaktien). Im Fall eines Liquidationsereignisses
hat die Klägerin das Recht, die Vorzugsaktien der X-Inc. zum
Kauf anzudienen. Der Kaufpreis wird auf den niedrigeren der beiden
folgenden Beträge festgelegt: Ausgabepreis zuzüglich
aufgelaufene und nicht ausgezahlte Ausschüttungen oder
anteiliges Vorzugsaktienkapital im Sinne der
FASIT-Richtlinie.
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Schließlich gewährt das
„Put Option Agreement“ vom 31.10.2001
(Put-Optionsvereinbarung) der Klägerin das Recht, der X-Inc.
die Vorzugsaktien auch am Tag vor ihrer automatischen Umwandlung in
Stammaktien zum Kauf anzudienen. Der Kaufpreis wird entsprechend
zum Kaufpreis beim Andienungsrecht im Liquidationsfall
festgelegt.
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Die Klägerin erhielt auf ihre
Vorzugsaktien im Streitjahr Ausschüttungen in Höhe von
... EUR, die ihr über die Y-AB ausgezahlt wurden. In ihrer
deutschen Steuererklärung behandelte sie diese
Ausschüttungen als steuerfreie Beteiligungserträge i.S.
des § 8b Abs. 1 KStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die
US-Steuerbehörden gingen dagegen wegen des FASIT von
steuerlich abzugsfähigem Zinsaufwand der X-Inc. und
entsprechenden Zinseinkünften der Klägerin aus, die auf
Grundlage des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und
einiger anderer Steuern vom 29.08.1989 - DBA-USA 1989 - (BGBl II
1991, 355, BStBl I 1991, 95) nicht in den USA besteuert
wurden.
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Im Anschluss an eine
Außenprüfung behandelte der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die Ausschüttungen
auf die Vorzugsaktien der X-Inc. als steuerpflichtige
Zinserträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und
erließ am 11.06.2010 entsprechend geänderte Bescheide
über Körperschaftsteuer 2001 und über den
Gewerbesteuermessbetrag 2001.
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Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das
Finanzgericht (FG) Nürnberg entschied mit Urteil vom
30.01.2018 - 1 K 655/16 (EFG 2019, 802 = SIS 19 03 22), die X-Inc.
sei zwar als eine ausländische Kapitalgesellschaft anzusehen.
Auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung unter Beachtung der
rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse handele es sich
aber bei den streitigen Zahlungen nach deutschem Steuerrecht um
Zinsen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Dabei stellte das FG
entscheidend darauf ab, dass der Zahlungsanspruch der Klägerin
nicht vom Gewinn der X-Inc. abhängig und die Klägerin
auch nicht am Liquidationserlös der X-Inc. beteiligt gewesen
sei. Letztlich sei ein Entgelt für die laufzeitabhängige
Nutzungsüberlassung von Kapital gezahlt worden. Die der
Klägerin aus den Vorzugsaktien zustehenden Stimmrechte
hätten aufgrund der Konzernabhängigkeit der Klägerin
wirtschaftlich keine Bedeutung.
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Die Klägerin rügt mit ihrer
Revision die Verletzung materiellen Rechts und beantragt
sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die
Änderungsbescheide über Körperschaftsteuer für
2001 und über den Gewerbesteuermessbetrag für 2001 vom
11.06.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.04.2016,
hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2001 erneut geändert
durch Bescheid vom 18.09.2018, dahin zu ändern, dass das zu
versteuernde Einkommen und der Gewerbeertrag um ... EUR gemindert
sowie die festzusetzende Körperschaftsteuer und der
Gewerbesteuermessbetrag entsprechend angepasst werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist hinsichtlich der
Körperschaftsteuer 2001 (auf der Grundlage von § 121 Satz
1 i.V.m. § 68 der Finanzgerichtordnung - FGO - bezogen auf den
im Revisionsverfahren ergangenen Änderungsbescheid vom
18.09.2018) begründet. Insoweit führt sie zur Aufhebung
der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das
FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs.
3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Die vom FG vorgenommene Abgrenzung zwischen
steuerfreien Beteiligungserträgen i.S. des § 8b Abs. 1
Satz 1 KStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und
steuerpflichtigen Zinserträgen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7
EStG hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand
(zu 1. bis 3.).
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Im Übrigen ist die Revision
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
und 4 FGO). Das FG hat hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags
2001 im Ergebnis zu Recht gewerbesteuerpflichtige Einkünfte
angenommen (zu 4.).
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1. Gemäß § 8b Abs. 1 Satz 1
KStG bleiben bei der Ermittlung des
körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens Bezüge i.S. des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG außer Ansatz. Hierzu gehören
u.a. „Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige
Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am
Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft
verbunden ist“, sowie „aus
Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter
Haftung“.
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a) Diese Regelung erfasst auch Bezüge aus
der Beteiligung an ausländischen Rechtsgebilden, die ihrer
Struktur nach einer nach deutschem Recht errichteten AG oder GmbH
im Wesentlichen entsprechen (Senatsurteile vom 20.10.2010 - I R
117/08, BFHE 232, 15 = SIS 11 05 51; vom 11.10.2017 - I R 42/15,
BFH/NV 2018, 616 = SIS 18 05 21).
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Voraussetzung ist ein sog. Typenvergleich:
Sowohl das ausländische Rechtsgebilde als auch die konkrete
Beteiligungsform des Steuerpflichtigen müssen vom Typ her den
Gesellschafts- und Beteiligungsformen gleichen, die in § 8b
Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannt
werden (ähnlich Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8b Rz 115, indem
er für den Typenvergleich sowohl auf die ausländische
Gesellschaft als auch auf die sachlichen Voraussetzungen des §
20 Abs. 1 Nr. 1 EStG abstellt). Entscheidend ist eine rechtliche
und wirtschaftliche Gesamtwürdigung der maßgebenden
ausländischen Bestimmungen über die Organisation und
Struktur der Gesellschaft sowie deren konkrete Ausformung in ihrer
Satzung (vgl. Senatsurteil vom 20.08.2008 - I R 34/08, BFHE 222,
521, BStBl II 2009, 263 = SIS 08 38 83).
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b) Nach den Feststellungen des FG ist eine
US-amerikanische Gesellschaft, die - wie die X-Inc. - als
„Inc.“ (Incorporated) firmiert,
vom Typ her mit einer inländischen Kapitalgesellschaft in der
Rechtsform einer AG vergleichbar. Hierüber besteht zwischen
den Beteiligten zu Recht kein Streit (vgl. auch Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 24.12.1999, BStBl I
1999, 1076 = SIS 00 04 71, Anlage Tabelle 1).
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Die Ausgestaltung der X-Inc. führt zu
keinem abweichenden Ergebnis. Dies gilt auch unter
Berücksichtigung der Besonderheiten des FASIT, da sie nicht
die Gesellschaft als solche betreffen. Deshalb kommt es auch nicht
darauf an, ob die für den FASIT nach dem IRC geltende
Unterscheidung zwischen Ownership und Regular Interest
Ähnlichkeit mit der Unterscheidung zwischen Unternehmens- und
Anlageaktionären bei inländischen
Investmentaktiengesellschaften hat und dass die entsprechenden
Regelungen erst nach dem Streitjahr in das deutsche Recht
aufgenommen worden sind (§ 96 des Investmentgesetzes i.d.F.
des Gesetzes zur Modernisierung des Investmentwesens und zur
Besteuerung von Investmentvermögen -
Investmentmodernisierungsgesetz - vom 15.12.2003, BGBl I 2003,
2676, BStBl I 2004, 5, sowie des Gesetzes zur Änderung des
Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften -
Investmentänderungsgesetz - vom 21.12.2007, BGBl I 2007,
3089). Im Übrigen bestehen auf Grundlage der Feststellungen
des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) auch keine Anhaltspunkte, dass es
sich bei dem FASIT um ein von der X-Inc. zu trennendes
Zweckvermögen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG handeln
könnte (vgl. hierzu allgemein Senatsurteil vom 15.03.2021 - I
R 61/17 = SIS 21 14 06, zur Veröffentlichung bestimmt).
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c) Die konkrete Beteiligungsform der
Klägerin an der X-Inc. durch „Preferred
Shares“ entspricht vom Typ her ebenfalls
inländischen „Aktien“ i.S.
des § 8b Abs. 1 KStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Hiervon ist auch das FG ohne Rechtsfehler ausgegangen, indem es die
Klägerin als Gesellschafterin und Vorzugsaktionärin
bezeichnet hat.
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aa) Ein Typenvergleich der konkreten
Beteiligungsform ist u.a. dann von Bedeutung, wenn bei dem
ausländischen Rechtsgebilde - wie im Streitfall -
unterschiedliche Anteilsklassen zur Verfügung stehen. Für
den Vergleich mit Aktien kommt es in solchen Fällen
grundsätzlich darauf an, ob die jeweilige Beteiligungsform als
mitgliedschaftliche Beteiligung anzusehen ist, die dem
Anteilseigner Vermögens- und Mitverwaltungsrechte
einräumt.
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Allerdings ist zu berücksichtigen, dass
diese Rechte auch für inländische Aktien
eingeschränkt werden können, ohne die Qualifizierung als
Aktie entfallen zu lassen. Beispielsweise sieht § 12 Abs. 1
Satz 2 i.V.m. §§ 139 ff. des Aktiengesetzes (AktG) die
Möglichkeit stimmrechtsloser Vorzugsaktien vor. Außerdem
können nach § 11 AktG Aktiengattungen mit verschiedenen
Rechten bei der Verteilung des Gewinns und des
Gesellschaftsvermögens gebildet werden. Sowohl der
Dividendenbezug (§ 58 Abs. 3 und 4 AktG sowie § 60 Abs. 3
AktG) als auch die Beteiligung am Liquidationserlös (§
271 Abs. 2 AktG) können Gegenstand besonderer
Satzungsbestimmungen sein. Trotzdem können
Einschränkungen der Vermögens- und Mitverwaltungsrechte
nach inländischem Recht dazu führen, schon eine
zivilrechtliche Gesellschaftereigenschaft und damit eine
mitgliedschaftliche Beteiligung zu verneinen (vgl.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.1954 - II ZR 342/53, BGHZ 14,
264 - für den satzungsmäßigen Ausschluss eines
GmbH-Anteils von Stimmrecht, Gewinnrecht und dem Recht auf einen
Liquidationserlös).
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Entsprechendes muss im Rahmen einer
Gesamtwürdigung auch für die konkrete Beteiligung an
einem ausländischen Rechtsgebilde gelten. Dabei setzt der
Typenvergleich nicht voraus, dass sämtliche Einzelheiten der
ausländischen auch für eine inländische
Beteiligungsform umsetzbar wären (vgl. Senatsurteil vom
06.06.2012 - I R 6, 8/11, BFHE 237, 346, BStBl II 2013, 111 = SIS 12 25 20 - zum Verbot einer festen Eigenkapitalverzinsung
gemäß § 57 Abs. 2 AktG).
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bb) Auf dieser Grundlage sind die von der
Klägerin gehaltenen „Preferred
Shares“ mit inländischen Aktien
vergleichbar. Ob und inwieweit hierfür auch die automatische
Umwandlung in Common Shares am 26.11.2026 spricht, sofern die
Klägerin nicht einen Tag zuvor ihre Put Option ausübt,
kann im Streitfall dahingestellt bleiben.
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(1) Dass es sich um eine mitgliedschaftliche
Beteiligung handelt, folgt bereits daraus, dass nach den
Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) durch die Preferred
Shares ein Kapitalanteil mit den gleichen Stimmrechten wie bei den
Common Shares verkörpert wird. Dies kann auch nicht dadurch
relativiert werden, dass die X-Inc. eine Schwestergesellschaft der
Klägerin ist und damit die gemeinsame Konzernspitze die
Möglichkeit hat, alle relevanten Entscheidungen zu
beeinflussen. Zum einen ändert dies nichts an der
Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte in der
Gesellschafterversammlung der X-Inc. Zum anderen kann der
Typenvergleich mit einer inländischen Aktie nicht davon
abhängen, wer der aktuelle Anteilsinhaber ist.
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(2) Unter diesen Umständen können
auch die fremdkapitalähnlichen Elemente der mit den Preferred
Shares verbundenen Vermögensrechte (insbesondere die feste
Verzinsung des Ausgabepreises auf Basis der durchschnittlichen
monatlichen Zinssätze für langfristige Anleihen) zu
keinem anderen Ergebnis des Typenvergleichs führen (vgl. auch
Linn in Wassermeyer, USA Art. 10 Rz 90 - zur abkommensrechtlichen
Abgrenzung von Aktien und Genussrechten). Dies gilt jedenfalls
unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung der im
Streitfall gewährten Vermögensrechte.
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Nach Nr. 4 der Urkunde über die
Bestimmung von Vorzugsaktien kommt zumindest die tatsächliche
Auszahlung der Dividendenansprüche nur dann in Betracht, wenn
hierfür die gesetzlich bei der X-Inc. zur Verfügung
stehenden Gewinne, Überschüsse und Rücklagen
ausreichen (vgl. allgemein auch Senatsurteil vom 26.08.2010 - I R
53/09, BFHE 231, 63, BStBl II 2019, 147 = SIS 10 36 86 - zu den
abkommensrechtlichen Maßstäben einer Gewinnbeteiligung).
Dass die nicht ausgezahlten Dividendenansprüche kumuliert
werden und in späteren Jahren nachzuzahlen sind, ist in §
140 Abs. 2 AktG auch für inländische Vorzugsaktien
vorgesehen.
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Außerdem ist die Klägerin im
Liquidationsfall nach Nr. 5 Buchst. a der Urkunde über die
Bestimmung von Vorzugsaktien zumindest bis zur Höhe des
Liquidationswerts der Preferred Shares am Liquidationserlös
der Gesellschaft beteiligt. Dieser Liquidationswert errechnet sich
zwar (nur) aus dem Ausgabepreis zuzüglich aufgelaufener und
bisher nicht ausgezahlter Ausschüttungen, d.h. es kommt
grundsätzlich zu keiner Beteiligung an den stillen Reserven
der X-Inc. Sofern das auf den FASIT bezogene Vorzugsaktienkapital
der Klägerin diesen Liquidationswert nicht erreicht, erhalten
die Inhaber der Preferred Shares aber einen Geldbetrag, der sich
aus den insgesamt zur Verteilung verfügbaren
Vermögensgegenständen der Gesellschaft speist, d.h. der
Liquidationsanspruch wird in einem solchen Fall (auch) mit stillen
Reserven des Gesamtvermögens der X-Inc. aufgefüllt.
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Selbst wenn diese speziellen
Liquidationsvorschriften der Urkunde über die Bestimmung von
Vorzugsaktien durch Hintergrund B. des Vertrags über die
Zeichnung von Vorzugsaktien begrenzt sein sollten, bliebe es
jedenfalls bei einer Beteiligung an den stillen Reserven der
Vermögensgegenstände des FASIT, um den Liquidationswert
zu erreichen. Ob und inwieweit solche stille Reserven
tatsächlich vorhanden waren, ist für den Typenvergleich
schon deshalb nicht relevant, weil sich dies im Zeitablauf
ändern kann.
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Aufgrund der zumindest eingeschränkten
Beteiligung an den stillen Reserven der X-Inc. kommt es nicht mehr
darauf an, ob inländische Aktien unter Umständen sogar
vollständig von der Beteiligung am Liquidationserlös
ausgeschlossen werden können (zum Streitstand: Winnen in
KK-AktG, 3. Aufl., § 271 Rz 8, m.w.N.).
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(3) Die Besonderheiten des FASIT führen
ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis des Typenvergleichs der
konkreten Beteiligungsform.
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Zwar verkörpern die Preferred Shares der
Klägerin nur einen Regular Interest an dem FASIT und keinen
Ownership Interest. Dies ändert jedoch nichts an der
mitgliedschaftlichen Beteiligung, zumal die Preferred Shares im
Streitfall mit Stimmrechten in der Gesellschafterversammlung der X
Inc. ausgestattet sind.
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Auch der Umstand, dass sich die ohnehin schon
eingeschränkten Vermögensrechte der Preferred Shares
über den Regular Interest lediglich auf einen Teil des
Vermögens der X-Inc. beziehen, spricht nicht gegen den
Vergleich mit einer inländischen Aktie. Dies folgt bereits aus
der grundsätzlichen Zulässigkeit sog. Tracking Stocks
(Spartenaktien) nach inländischem Gesellschaftsrecht (vgl.
Hüffer/Koch, Aktiengesetz, 14. Aufl., § 11 Rz 4, m.w.N.;
Körner in Köhler/Goebel/Körner (Hrsg.), Handbuch der
steueroptimalen Unternehmensfinanzierung, 2017, Teil B Rz 342;
Cichy/Heins, Die Aktiengesellschaft - AG - 2010, 181;
Sieger/Hasselbach, AG 2001, 391). Diese Beteiligungsform bezieht
sich ebenfalls nicht auf das gesamte Vermögen der
Gesellschaft. Ob der FASIT der X-Inc. in sämtlichen
Einzelheiten den Vorgaben inländischer Spartenaktien
entspricht, ist im Rahmen des Typenvergleichs nicht von
entscheidender Bedeutung.
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d) Die zeitliche Anwendbarkeit des § 8b
Abs. 1 KStG ergibt sich aus § 34 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr.
1 KStG. Da das im Vierten Teil des KStG i.d.F. des Art. 4 des
Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen
vom 14.07.2000 (BGBl I 2000, 1034, BStBl I 2000, 1192) geregelte
Anrechnungsverfahren nicht für Bezüge i.S. des § 20
Abs. 1 Nr. 1 EStG aus einer ausländischen Kapitalgesellschaft
galt, war das Halbeinkünfteverfahren bei kalenderjahrgleichem
Wirtschaftsjahr schon ab dem Veranlagungszeitraum 2001 anwendbar
(Gosch, a.a.O., § 8b Rz 90). Dies wirkt zu Gunsten der
Klägerin, so dass die zeitliche Anwendbarkeit des § 8b
Abs. 1 KStG im Streitfall auch nicht durch unionsrechtswidrige
Nachteile gegenüber der bei inländischen Beteiligungen um
ein Jahr versetzten Anwendbarkeit des Halbeinkünfteverfahrens
eingeschränkt werden kann.
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2. Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus
Aktien i.S. des § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 20 Abs.
1 Nr. 1 EStG sind alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert, die dem
Gesellschafter - entweder von der Kapitalgesellschaft selbst oder
von einem Dritten - aufgrund seines Gesellschaftsverhältnisses
zufließen, soweit die Vorteilszuwendungen nicht als
Kapitalrückzahlung zu werten sind. Unerheblich ist, ob die
Bezüge zu Lasten des Gewinns oder zu Lasten der
Vermögenssubstanz der Gesellschaft geleistet werden; auch
kommt es nicht darauf an, in welche zivilrechtliche Form die
Vorteilsgewährung gekleidet ist (Senatsurteil in BFHE 237,
346, BStBl II 2013, 111 = SIS 12 25 20).
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a) Das FG hat auf Grundlage dieser
Rechtsprechung eine Veranlassung der streitigen Zahlungen durch das
Gesellschaftsverhältnis verneint. Nach einer
Gesamtwürdigung der rechtlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse ist es trotz der formal gesellschaftsrechtlichen
Beteiligung von einer schuldrechtlichen Kapitalüberlassung in
Höhe von ... US-Dollar zur Erzielung laufzeitabhängiger
Nutzungsvergütungen und damit von steuerpflichtigen Zinsen
i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ausgegangen.
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b) Dies hält einer revisionsrechtlichen
Überprüfung aus mehreren Gründen nicht stand.
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aa) Es ist bereits unklar und
widersprüchlich, welche Struktur das FG zugrunde gelegt hat.
Während es in den Entscheidungsgründen zunächst
darauf abgestellt hat, dass die Klägerin eine von ihrer
mitgliedschaftlichen Beteiligung an der X-Inc. zu trennende
schuldrechtliche Beziehung eingegangen ist, scheint es in der
späteren Argumentation die gesamte Rechtsbeziehung in eine
schuldrechtliche Rechtsbeziehung umqualifizieren zu wollen.
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bb) Darüber hinaus hat das FG zwar
zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kriterien der Beteiligung
am Gewinn und am Liquidationserlös in § 20 Abs. 1 Nr. 1
EStG nur für Genussrechte vorgesehen seien (sog.
Genussrechtstest). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der
Preferred Shares hat es aber letztlich genau auf diese Kriterien
abgestellt. Insbesondere die Annahme einer fehlenden Beteiligung an
den stillen Reserven hatte für das FG entscheidende
Bedeutung.
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36
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Diese strenge Bindung an die Kriterien der
Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös ist
rechtsfehlerhaft. Aus der Stellung des Relativsatzes in § 20
Abs. 1 Nr. 1 EStG folgt, dass diese Kriterien grundsätzlich
nur für die Prüfung des beteiligungsähnlichen
Charakters von Genussrechten gelten, d.h. weder für
inländische Aktien noch für entsprechende
mitgliedschaftliche Beteiligungsformen an ausländischen
Kapitalgesellschaften (vgl. Schnitger in Schnitger/Fehrenbacher,
KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 132; Häuselmann, Hybride
Finanzinstrumente, 2019, S. 382; a.A. wohl Geurts in
Bordewin/Brandt, § 20 EStG Rz 104). Somit kommt es nicht
darauf an, ob die im Rahmen des Typenvergleichs
berücksichtigten Vermögensrechte ausreichen, um auch die
Voraussetzungen des Genussrechtstests gemäß § 20
Abs. 1 Nr. 1 EStG in vollem Umfang zu erfüllen. Dies gilt erst
recht, wenn mit diesen Beteiligungen - wie im Streitfall -
Stimmrechte verbunden sind. Sofern aus dem Senatsurteil vom
16.12.1992 - I R 32/92 (BFHE 170, 354, BStBl II 1993, 399 = SIS 93 11 02) etwas anderes abgeleitet werden könnte, wird hieran
nicht festgehalten.
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cc) Darüber hinaus ist es auch
rechtsfehlerhaft, dass das FG die gesellschaftsrechtliche
Veranlassung schon deshalb abgelehnt hat, weil ein Regular Interest
an dem FASIT nicht nur über Preferred Shares, sondern auch
über Commercial Paper gehalten werden konnte.
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38
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Zwar hat der Senat in seinem Urteil in BFHE
237, 346, BStBl II 2013, 111 = SIS 12 25 20 für den Fall der
brasilianischen Eigenkapitalverzinsung eine Veranlassung durch das
Gesellschaftsverhältnis damit begründet, dass diese
„nur“ Gesellschaftern zustand.
Das bedeutet aber nicht, dass die gesellschaftsrechtliche
Veranlassung anderenfalls ausgeschlossen ist. Vielmehr ist
entscheidend, dass die Bezüge dem Anteilseigner
„als“ Gesellschafter zustehen und
damit durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind.
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39
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So liegt es im Streitfall trotz der ebenfalls
als Regular Interest gewährten Commercial Paper. Nach den
Feststellungen des FG ähneln sich zwar die
vermögensrechtlichen Konditionen dieser beiden Formen des
Regular Interest. Dies ändert aber nichts daran, dass nur die
Preferred Shares eine mitgliedschaftliche Beteiligung mit
Stimmrechten vermitteln und die Klägerin die streitigen
Bezüge als Inhaberin genau dieser Beteiligung erhalten hat.
Außerdem waren die Ansprüche aus den Preferred Shares
gegenüber den Ansprüchen aus den Commercial Paper
nachrangig.
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c) Führt der Typenvergleich - wie im
Streitfall - zur Qualifizierung einer ausländischen
Beteiligungsform als Aktie i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG,
ist grundsätzlich von einer gesellschaftsrechtlichen
Veranlassung der daraus resultierenden Bezüge auszugehen. Es
besteht zwar keine Bindung an die formale Bezeichnung der
Beteiligungsform nach ausländischem Gesellschaftsrecht (a.A.
wohl Häuselmann, a.a.O., S. 381). Die gesellschaftsrechtliche
Veranlassung wird aber durch das Ergebnis der rechtlichen und
wirtschaftlichen Gesamtwürdigung des Typenvergleichs
indiziert.
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Eine Ausnahme kommt insbesondere dann in
Betracht, wenn neben der mitgliedschaftlichen
(gesellschaftsrechtlichen) Beteiligung auch eine - davon zu
trennende - schuldrechtliche Darlehensbeziehung besteht. Dies ist
grundsätzlich möglich, liegt im Streitfall aber nicht
vor. Die Zahlung der Klägerin in Höhe von ... US-Dollar
begründet vielmehr ein einheitliches Stammrecht; sie ist weder
ganz noch teilweise von den Preferred Shares trennbar.
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d) §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vertrieb ausländischer
Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge
aus ausländischen Investmentanteilen
(Auslandinvestment-Gesetz) in der für das Streitjahr geltenden
Fassung (AuslInvestmG), die eine Ausnahme von § 8b Abs. 1 KStG
vorsehen, sind im Streitfall nicht anwendbar.
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Es fehlt bereits ein ausländisches
Investmentvermögen i.S. des § 1 Abs. 1 AuslInvestmG. Das
Auslandinvestment-Gesetz erfasst zwar auch Fonds des sog.
Gesellschaftstyps (vgl. Pfüller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer,
KAGG/ AuslInvestmG, § 1 AuslInvestmG Rz 34). Das Vermögen
müsste aber gemäß § 1 Abs. 1 AuslInvestmG aus
Wertpapieren, Forderungen aus Gelddarlehen, über die eine
Urkunde ausgestellt ist, Einlagen oder Grundstücken bestehen
und nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sein. Dies
trifft auf den FASIT nicht zu. Nach den bindenden Feststellungen
des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) sind in dem FASIT nur Forderungen
aus Lieferungen und Leistungen zusammengefasst worden.
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e) Schließlich ist die Qualifizierung
als steuerfreie Bezüge i.S. des § 8b Abs. 1 KStG auch
nicht dadurch ausgeschlossen, dass die USA nach ihrem nationalen
Recht bei der X-Inc. von abzugsfähigen Zinsen ausgingen und
dies zu einem doppelten steuerlichen Vorteil führte (kein
allgemeines Korrespondenzprinzip, vgl. Senatsurteil in BFHE 237,
346, BStBl II 2013, 111 = SIS 12 25 20; Schwenke,
Steuerberater-Jahrbuch 2012/2013, 405, 411). Ein solches
Korrespondenzprinzip ist erst durch § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG
i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur
Änderung steuerlicher Vorschriften
(Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 26.06.2013 (BGBl I 2013,
1809, BStBl I 2013, 802) eingeführt worden, der im Streitjahr
noch keine Anwendung fand. Darüber hinaus stellte der
Zinsabzug bei der X-Inc. in den USA auch keine für § 42
der Abgabenordnung relevante Steuerminderung dar (vgl. allgemein
Senatsurteil vom 14.08.2019 - I R 44/17, BFHE 267, 1 = SIS 20 06 59).
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3. Das FG ist zur Frage der Veranlassung der
streitigen Dividenden durch das Gesellschaftsverhältnis von
anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Deshalb war das
angefochtene Urteil hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2001
aufzuheben. Die Sache ist aber nicht spruchreif, da das FG keine
Feststellungen zu etwaigen nicht abziehbaren Betriebsausgaben
getroffen hat.
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a) Die pauschale Berücksichtigung nicht
abziehbarer Betriebsausgaben gemäß § 8b Abs. 5 KStG
in Höhe von 5 % der außer Ansatz gebliebenen Bezüge
ist nicht anwendbar. Da diese Regelung im Streitjahr auf Anteile an
einer ausländischen Gesellschaft beschränkt war,
verstieß sie gegen die unionsrechtliche
Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 56 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des
Vertrags von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die
Europäische Union, der Verträge zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit
zusammenhängender Rechtsakte (Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften 1997, Nr. C-340, 1), jetzt Art. 63 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des
Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die
Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft (Amtsblatt der Europäischen
Union 2008, Nr. C 115, 47), die auch für Drittstaaten gilt
(Senatsurteil vom 26.11.2008 - I R 7/08, BFHE 224, 50 = SIS 09 09 88, m.w.N.).
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b) Aufgrund der Unanwendbarkeit des § 8b
Abs. 5 KStG lebt die allgemeine Vorschrift für nicht
abziehbare Betriebsausgaben gemäß § 8 Abs. 1 KStG
i.V.m. § 3c Abs. 1 EStG wieder auf (Schleswig-Holsteinisches
FG, Urteil vom 11.05.2011 - 1 K 224/07, EFG 2011, 1459 = SIS 11 24 87, Revisionsverfahren durch Senatsbeschluss vom 13.12.2011 - I R
44/11, nicht veröffentlicht, nach Rücknahme eingestellt;
FG München, Urteil vom 21.08.2015 - 7 K 3844/13, EFG 2015,
1978 = SIS 15 25 46, Revisionsverfahren durch Senatsbeschluss vom
19.11.2015 - I R 68/15, nicht veröffentlicht, nach
Rücknahme eingestellt; BMF-Schreiben vom 30.09.2008, BStBl I
2008, 940 = SIS 08 38 51 Tz 3; Gosch, a.a.O., § 8b Rz 484,
unter Verweis auf 1. Aufl., § 8b Rz 454; Herlinghaus in
Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 8b Rz 88; Schnitger
in Schnitger/Fehrenbacher, a.a.O., § 8b Rz 632; noch offen
gelassen im Senatsurteil vom 09.08.2006 - I R 50/05, BFHE 215, 93,
BStBl II 2008, 823 = SIS 07 04 30).
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Hiergegen wird zwar vorgebracht, dass das
Unionsrecht nur die Rechtsfolge des § 8b Abs. 5 KStG
verdränge, die Norm aber im Übrigen anwendbar bleibe und
dies einen Rückgriff auf § 3c Abs. 1 EStG verhindere
(Friedrich/Nagler, IStR 2006, 217, 221 und DStR 2005, 403, 412;
Körner, IStR 2006, 376, 378). Außerdem wird eingewandt,
dass der Gesetzgeber nach dem Wechsel zum
Halbeinkünfteverfahren, das im Streitjahr (nur) für
ausländische Gesellschaften uneingeschränkt anwendbar
war, in § 8b Abs. 1 KStG bewusst keine Steuerfreiheit geregelt
habe, um den Kapitalertragsteuerabzug zu ermöglichen
(Frotscher in Frotscher/ Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 8b
KStG Rz 527).
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Diese Einwendungen greifen aber letztlich
nicht durch. Vielmehr ist entscheidend, dass ausländische
Dividenden im Ergebnis nicht besteuert werden und § 3c Abs. 1
EStG eine allgemeine Regelung enthält, wie in einem solchen
Fall die damit zusammenhängenden Betriebsausgaben zu behandeln
sind. Die Spezialnorm des § 8b Abs. 5 KStG kann einen
Rückgriff auf diese allgemeine Vorschrift nur dann verhindern,
wenn sie grundsätzlich in vollem Umfang, d.h.
einschließlich der Rechtsfolge, zur Anwendung kommen kann.
Die Besonderheiten der Struktur des Halbeinkünfteverfahrens
führen ebenfalls nicht dazu, eine Anwendung des § 3c Abs.
1 EStG auszuschließen (vgl. Senatsurteil vom 04.02.2014 - I R
32/12, BFH/NV 2014, 1090 = SIS 14 16 16 - zu Inlandsbeteiligungen).
Hiervon geht auch das Bundesverfassungsgericht aus (Beschluss vom
12.10.2010 - 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224 = SIS 10 36 57).
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c) Ob im Streitjahr etwas anderes gilt, soweit
im Fall einer Inlandsbeteiligung noch das Anrechnungsverfahren
unter Ausschluss des § 3c Abs. 1 EStG anwendbar gewesen
wäre, da der Übergang vom Anrechnungs- zum
Halbeinkünfteverfahren bei Inlandsbeteiligungen
grundsätzlich um ein Jahr versetzt erfolgte (so BMF-Schreiben
in BStBl I 2008, 940 = SIS 08 38 51 Tz 2 a.E.; vgl. auch Rehm/
Nagler, IStR 2011, 622, 624), kann im Streitfall dahingestellt
bleiben. Aus den tatsächlichen Feststellungen des FG (§
118 Abs. 2 FGO) zur Bildung des FASIT und zur Ausgabe der Preferred
Shares im Jahr 2001 ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass es sich
bei den streitigen Ausschüttungen der X-Inc. um offene
Gewinnausschüttungen aufgrund eines ordentlichen
Gewinnverwendungsbeschlusses aus Gewinnen des abgelaufenen
Wirtschaftsjahres 2000 handeln könnte. Für
„andere“ Ausschüttungen war
das Halbeinkünfteverfahren aber auch im Fall einer
Inlandsbeteiligung schon im Streitjahr anwendbar (§ 34 Abs.
10a Satz 1 KStG).
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d) Zu
§ 3c Abs. 1 EStG fehlen - aus Sicht der vom FG vertretenen
Rechtsauffassung konsequent - jegliche Feststellungen. Die
Beteiligten haben hierzu ebenfalls keine Ausführungen gemacht,
zumal die Klägerin noch bis zum Ende des Einspruchsverfahrens
von der Anwendbarkeit des § 8b Abs. 5 KStG ausging. Deshalb
enthalten auch die Akten keine Anhaltspunkte, ob und in welchem
Umfang nicht abziehbare Betriebsausgaben gemäß § 3c
Abs. 1 EStG vorliegen.
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4. Hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags
2001 ist das FG dagegen im Ergebnis zu Recht von
gewerbesteuerpflichtigen Einkünften der Klägerin aus der
Beteiligung an der X-Inc. ausgegangen.
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53
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a) Die Voraussetzungen des nationalen
gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs gemäß §
8 Nr. 5 i.V.m. § 9 Nr. 2a, 7 des Gewerbesteuergesetzes
(GewStG) liegen nicht vor.
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Nach § 8 Nr. 5 GewStG sind die nach
§ 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile
(Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und
erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des KStG
für gewerbesteuerliche Zwecke wieder hinzuzurechnen, soweit
nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG
erfüllt sind. § 9 Nr. 2a GewStG sieht u.a. die
Kürzung um Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten
inländischen Kapitalgesellschaft vor, wenn die Beteiligung zu
Beginn des Erhebungszeitraums mindestens ein Zehntel des Grund-
oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei
Ermittlung des Gewinns angesetzt wurden. § 9 Nr. 7 GewStG
regelt dagegen die Kürzung um Gewinne aus Anteilen an einer
ausländischen Kapitalgesellschaft. Auch diese Vorschrift setzt
aber u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige seit dem Beginn des
Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens zu einem Zehntel am
Nennkapital beteiligt ist.
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Unabhängig von den weiteren
Voraussetzungen des nationalen Schachtelprivilegs fehlt es im
Streitfall jedenfalls an der Mindestbeteiligung zu Beginn des
Erhebungszeitraums, d.h. am 01.01.2001. Nach den bindenden
Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) beteiligte sich die
Klägerin erst im November 2001 an der X-Inc.
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b) Dass der Gerichtshof der Europäischen
Union mit Urteil EV vom 20.09.2018 - C-685/16 (EU:C:2018:743, BStBl
II 2019, 111 = SIS 18 15 57) die Unionsrechtswidrigkeit des §
9 Nr. 7 GewStG in der für das Jahr 2009 geltenden Fassung
festgestellt hat, soweit darin für Beteiligungen an
ausländischen Kapitalgesellschaften aus Drittstaaten strengere
Voraussetzungen als nach § 9 Nr. 2a GewStG für
Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften vorgesehen
sind, ist für den Streitfall unerheblich. Die zeitliche
Voraussetzung der Mindestbeteiligung („zu Beginn des
Erhebungszeitraums“) ist - wie bereits
dargelegt - nicht nur in § 9 Nr. 7 GewStG, sondern
gleichermaßen in § 9 Nr. 2a GewStG vorgesehen. Deshalb
bleibt sie trotz der grundsätzlichen Unionsrechtswidrigkeit
des § 9 Nr. 7 GewStG weiterhin zu beachten.
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c) Auch das DBA-USA 1989 hat keine
gewerbesteuerliche Freistellung der streitigen Einkünfte zur
Folge. Die abkommensrechtliche Abgrenzung zwischen Dividenden i.S
des Art. 10 DBA-USA 1989 und Zinsen i.S. des Art. 11 DBA-USA 1989
ist insoweit ohne Bedeutung. Bei einer Qualifizierung als Zinsen
stünde dem Ansässigkeitsstaat Deutschland bereits nach
Art. 11 DBA-USA 1989 ein unbeschränktes Besteuerungsrecht zu.
Bei einer Qualifizierung als Dividenden wäre das
Besteuerungsrecht Deutschlands zwar grundsätzlich
gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA-USA
1989 auf die Anrechnungsmethode beschränkt. Da die USA keine
anrechenbaren Quellensteuern einbehalten haben, käme es aber
trotzdem zu einer vollständigen Besteuerung in
Deutschland.
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Etwas anderes könnte sich nur aus dem
abkommensrechtlichen Schachtelprivileg gemäß Art. 23
Abs. 2 Buchst. a DBA-USA 1989 ergeben, in dem eine Freistellung von
Dividenden in Deutschland vorgesehen ist. Insofern läge aber
jedenfalls die Ausnahme des Satzes 4 vor. Danach findet das
Schachtelprivileg keine Anwendung, wenn die Ausschüttungen
für Zwecke der Steuer der Vereinigten Staaten abgezogen worden
sind. Dies trifft nach den bindenden Feststellungen des FG (§
118 Abs. 2 FGO) im Streitfall zu.
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5. Die Übertragung der Kostenentscheidung
beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. Auch bei nur teilweiser
Zurückverweisung der Sache ist dem FG die Entscheidung
über die gesamten Kosten des Verfahrens zu übertragen
(z.B. BFH-Urteil vom 06.09.2017 - IV R
1/16, BFH/NV 2018, 206 = SIS 17 22 70,
m.w.N.).
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6. Die Entscheidung ergeht im schriftlichen
Verfahren (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO).
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