Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 07.06.2019 - 1 K
1559/17 (Kg) = SIS 19 16 12 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Streitig ist der Kindergeldanspruch
für den Zeitraum November 2016 bis Februar 2017.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter einer im Mai
1992 geborenen Tochter (A). A war ab März 2015 an einer
Hochschule im Masterstudiengang
„Management“ eingeschrieben. Nachdem ihr
zunächst der erfolgreiche Abschluss mündlich mitgeteilt
worden war, stellte die Hochschule den Abschluss und die
Abschlussnoten Ende Oktober 2016 online. Die Zeugnisse holte A Ende
November 2016 persönlich im Prüfungsamt ab.
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Ab April 2017 war A für ein weiteres
Bachelorstudium im Fach Politikwissenschaft an einer technischen
Universität eingeschrieben.
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Da die Klägerin im öffentlichen
Dienst beschäftigt ist, hatte zunächst die für sie
zuständige Familienkasse des Dienstherrn mit Bescheid vom
30.06.2016 Kindergeld für A für den Zeitraum September
2016 bis Februar 2017 festgesetzt. Nachdem die Hochschule auf eine
Anfrage der Familienkasse zum Abschluss des Masterstudiengangs
„Management“ auf die Formblattfrage
„Erhielt das Kind am Tag der Ablegung der letzten
Prüfung eine schriftliche Mitteilung über das Bestehen
der Prüfung? Ja, unterrichtet am...“ das
Datum „06.10.2016“ und die
handschriftliche Ergänzung über dem Wort
„schriftlich“ „+
mündlich“ als Antwort gegeben hatte, hob
die Familienkasse mit Bescheid vom 06.04.2017 die
Kindergeldfestsetzung ab November 2016 auf und forderte das
für den Zeitraum November 2016 bis Februar 2017 bereits
ausbezahlte Kindergeld in Höhe von 764 EUR von der
Klägerin zurück. Den dagegen gerichteten Einspruch wies
die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 02.10.2017 als
unbegründet zurück.
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Im Hinblick auf das Bachelorstudium im Fach
Politikwissenschaft setzte die Familienkasse zunächst mit
Bescheid vom 27.07.2017 Kindergeld für April und Mai 2017 und
wegen der bereits im März 2017 erfolgten Bewerbung für
dieses Studium im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 02.10.2017
zusätzlich für März 2017 fest.
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Das Finanzgericht (FG) wies die gegen den
Bescheid vom 06.04.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
02.10.2017 gerichtete Klage ab.
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Mit der hiergegen gerichteten Revision
rügt die Klägerin die Verletzung materiellen
Rechts.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß,
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das angefochtene Urteil sowie den
Aufhebungsbescheid vom 06.04.2017 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 02.10.2017 aufzuheben.
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Im Laufe des Revisionsverfahrens hat die
für die Klägerin zuständige Familienkasse von der
ihr durch das Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit
der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des
Bundes vom 08.12.2016 (BGBl I 2016, 2835, BStBl I 2016, 1419) in
§ 72 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf ihre
Zuständigkeit als Familienkasse des öffentlichen Dienstes
zu verzichten. Hierdurch wurde ab 01.08.2020 die örtlich
zuständige Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit,
die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse), für die
Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes im Fall der
Klägerin zuständig.
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Die Familienkasse beantragt
sinngemäß,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. A. Die Familienkasse Sachsen der
Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes
im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung
des Landesamts für Steuern und Finanzen eingetreten (vgl.
Senatsurteil vom 15.06.2016 - III R 67/13, BFH/NV 2016, 1712 = SIS 16 23 44, Rz 9, m.w.N.).
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B. Die Revision ist unbegründet und daher
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass A im
Streitzeitraum weder wegen einer bestehenden Berufsausbildung (dazu
2.) noch wegen einer Übergangszeit zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten (dazu 3.) kindergeldrechtlich zu
berücksichtigen ist.
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1. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m.
§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG
in der im Streitzeitraum geltenden Fassung besteht Anspruch auf
Kindergeld für ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch
nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, u.a. dann, wenn es entweder
für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr.
2 Buchst. a EStG) oder sich in einer Übergangszeit von
höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten liegt (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst.
b EStG). Nach § 66 Abs. 2 EStG wird das Kindergeld vom Beginn
des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die
Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
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2. Die Voraussetzungen für eine
Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
EStG lagen nicht vor.
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a) In Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs.
4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befindet sich, wer „sein
Berufsziel“ noch nicht erreicht hat, sich
aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser
Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse,
Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als
Grundlagen für die Ausübung des
„angestrebten“ Berufs geeignet
sind (z.B. Senatsurteil vom 27.11.2019 - III R 65/18, BFH/NV 2020,
765 = SIS 20 07 33, Rz 9, m.w.N.).
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aa) Eine Hochschulausbildung ist
grundsätzlich Ausbildungsmaßnahme, wenn und solange das
Kind im In- oder Ausland als ordentlicher Studierender an einer
öffentlichen oder privaten Hochschule immatrikuliert ist.
Dabei kommt es allerdings auf eine formelle Immatrikulation allein
nicht an, wenn ernsthafte und nachhaltige
Ausbildungsbemühungen fehlen. Soweit Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass das Kind seinem gewählten Ausbildungsgang nicht
ernsthaft und hinreichend nachgeht, indem etwa nur eine
„Pro-forma-Immatrikulation“
besteht, liegt keine Berufsausbildung vor (Senatsurteil in BFH/NV
2020, 765 = SIS 20 07 33, Rz 10, m.w.N.). Gleiches gilt, soweit ein
Kind zwar schon immatrikuliert ist, aber noch einer
Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht und daneben noch nicht mit
Ausbildungsmaßnahmen begonnen hat (Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23.11.2001 - VI R 77/99, BFHE 197,
383, BStBl II 2002, 484 = SIS 02 05 06, Rz 11).
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bb) Entsprechend beginnt ein Hochschulstudium
noch nicht bereits mit der Bewerbung für dieses Studium. Die
Bewerbung um einen Ausbildungsplatz ist der Ausbildung selbst nicht
gleichzusetzen (ebenso Urteil des FG München vom 11.05.1999 -
16 K 5546/98, EFG 1999, 846 = SIS 00 01 18, Rz 14, m.w.N.). Denn zu
diesem Zeitpunkt werden noch keine ernsthaften und nachhaltigen
Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt. Vielmehr stellt das
Kind nur Bemühungen um einen Ausbildungsplatz an, die nach
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG Berücksichtigung
finden können. Bei erfolgreicher Bewerbung fällt dann
auch die Wartezeit bis zum Semesterbeginn und damit dem Beginn der
eigentlichen Ausbildung unter § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst.
c EStG (Senatsurteil vom 27.09.2012 - III R 70/11, BFHE 239, 116,
BStBl II 2013, 544 = SIS 12 30 59, Rz 26).
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cc) (1) Die Beendigung eines ernsthaft
betriebenen und erfolgreich durchgeführten Hochschulstudiums
setzt grundsätzlich zum einen voraus, dass das Kind die letzte
nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche
Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat. Zum anderen
müssen dem Kind sämtliche Prüfungsergebnisse bekannt
gegeben worden sein (BFH-Urteil vom 24.05.2000 - VI R 143/99, BFHE
191, 557, BStBl II 2000, 473 = SIS 00 09 63, Rz 10 ff.;
Senatsbeschluss vom 26.04.2011 - III B 191/10, BFH/NV 2011, 1139 =
SIS 11 19 12, Rz 7). Die Bekanntgabe erfordert
regelmäßig, dass das Kind entweder eine schriftliche
Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss und die
erzielten Abschlussnoten erhalten hat (ebenso die Verwaltung, s. A
15.10 Abs. 9 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 der Dienstanweisung zum
Kindergeld nach dem EStG - DA-KG 2020 - vom 27.08.2020, BStBl I
2020, 703) oder es muss jedenfalls objektiv in der Lage gewesen
sein, sich selbst eine solche schriftliche Bestätigung
über ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu können
(z.B. ein Transcript of Records, aus dem sich die nach der
Prüfungsordnung für den Abschluss erforderliche
Mindestzahl an Punkten nach dem European Credit Transfer and
Accumulation System - ECTS - und die in den einzelnen
Prüfungsfächern erzielten Abschlussnoten ergeben).
Maßgebend ist dann, welches dieser Ereignisse - der Zugang
der Mitteilung der Hochschule beim Kind oder die erstmalige
objektive Möglichkeit, sich eine solche schriftliche
Bestätigung erstellen zu können - früher eingetreten
ist.
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(2) Anders als die Vorinstanz hält der
Senat die mündliche Mitteilung der Prüfungsergebnisse
regelmäßig für nicht ausreichend (ebenso Pust in
Littmann/ Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 32
Rz 370). Denn es lässt sich bei einer mündlichen
Mitteilung schon nicht ohne Weiteres nachvollziehen, was mitgeteilt
wurde. Das zeigt gerade auch der vorliegende Fall. So kann etwa nur
das Bestehen und das Ergebnis der mündlichen Prüfung an
sich mitgeteilt worden sein, aber auch das Erreichen des
Studienabschlusses, die einzelnen dabei erzielten Noten oder die
Gesamtnote. Zudem können sich bei der mündlichen
Bekanntgabe Rechen- oder Bekanntgabefehler eingeschlichen haben,
die bei der anschließenden Übertragung in die
schriftlichen oder digitalen Notenunterlagen noch korrigiert
werden. Vor allem aber zudem bietet regelmäßig in vielen
Fällen nur eine schriftliche Bestätigung dem Kind die
Möglichkeit, sich erfolgreich für den von ihm
angestrebten Beruf bewerben zu können und erleichtert auch der
Familienkasse und dem FG die Überprüfung des Erreichens
des Studienziels. Auch der Zeitpunkt, zu dem im Online-Portal der
Hochschule bekannt gegeben wurde, dass das Kind alle nach der
Prüfungsordnung erforderlichen Prüfungsleistungen
erbracht hat und welche Ergebnisse dabei erzielt wurden, lässt
sich üblicherweise durch Anfrage bei der Hochschule
ermitteln.
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(3) Die Aushändigung des Zeugnisses oder
die Exmatrikulation mögen zwar im Einzelfall geeignet sein,
das Ende eines Hochschulstudiums anzuzeigen. Als generelle
Anknüpfungspunkte zur Bestimmung des Endes eines Studiums
eignen sie sich aus Sicht des Senats dagegen nicht. Denn diese
Ereignisse hängen oftmals von einem Antrag des Kindes ab und
sind damit in gewisser Weise auch zeitlich steuerbar. Sie sagen
regelmäßig nichts zu weiteren Ausbildungsmaßnahmen
und sind meist auch nicht notwendige Voraussetzung dafür, dass
sich das Kind erfolgreich für einen Arbeitsplatz in dem von
ihm angestrebten Beruf bewerben kann.
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(4) Dass grundsätzlich an die
Möglichkeit der schriftlichen Bestätigung über den
erfolgreichen Abschluss und die erzielten Abschlussnoten
angeknüpft wird, schließt auch nicht aus, dass das
Ausbildungsende im Ausnahmefall schon früher eintritt, z.B.
wenn das Kind bereits vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
eine Vollzeiterwerbstätigkeit in einem mit dem Studium
angestrebten Beruf aufnimmt (BFH-Urteil in BFHE 191, 557, BStBl II
2000, 473 = SIS 00 09 63, wobei die dort genannten Gesichtspunkte
des Fehlens weiterer Ausbildungsmaßnahmen und des Erreichens
des Berufsziels unabhängig vom Wegfall der seinerzeit
geltenden Einkünfte- und Bezügegrenze weiterhin
zutreffen). Ebenso wenig ist es ausgeschlossen, dass das
Hochschulstudium trotz Erreichens des Studienziels und der
Möglichkeit, eine schriftliche Bestätigung über den
erfolgreichen Abschluss und die erzielten Abschlussnoten zu
erhalten, ausnahmsweise weiter fortgesetzt wird, etwa wenn das Kind
nachweisbar zur Notenverbesserung an weiteren Lehrveranstaltungen
und/oder Prüfungen teilgenommen hat.
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b) Unter Zugrundelegung dieser
Rechtsgrundsätze ist das FG im Ergebnis zu Recht davon
ausgegangen, dass sich A im Streitzeitraum November 2016 bis
Februar 2017 nicht mehr in einer Berufsausbildung befand.
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aa) Das FG hat auf der Grundlage einer
Bescheinigung der Hochschule bindend (§ 118 Abs. 2 FGO)
festgestellt, dass der Abschluss und die Abschlussnoten im
Masterstudiengang „Management“
Ende Oktober 2016 online gestellt wurden. Somit hatte A zu diesem
Zeitpunkt objektiv die Möglichkeit, eine schriftliche
Bestätigung über das Erreichen des Abschlusses und die
Abschlussnoten auszudrucken.
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Offenbleiben kann deshalb auch, ob die
mündliche Mitteilung des Prüfungsergebnisses schon Ende
September 2016 oder erst Anfang Oktober 2016 erfolgte.
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A ‘s Masterstudium
„Management“ endete daher bereits
im Oktober 2016.
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bb) Das von A danach aufgenommene
Bachelorstudium im Fach Politikwissenschaft begann erst im April
2017, da mangels anderweitiger Feststellungen (z.B.
Brückenkurs in den Semesterferien) erst mit Semesterbeginn von
tatsächlichen Ausbildungsmaßnahmen auszugehen ist.
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3. Die Voraussetzungen für eine
Übergangszeit i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b
EStG lagen nicht vor.
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a) Nach dem eindeutigen Wortlaut der
Vorschrift kommt eine Übergangszeit nur zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und
einem der im Gesetz näher bezeichneten Dienste in Betracht.
Dagegen kann eine
Übergangszeit nicht dadurch begründet werden, dass
sich ein Kind um eine Ausbildung bemüht und später diese
beginnt. Auch insoweit gilt, dass die Bewerbung um einen
Ausbildungsplatz der Ausbildung selbst nicht gleichzusetzen ist.
Ist die maximal vier volle Monate (Senatsurteil vom 23.02.2006 -
III R 82/03, BFHE 212, 476, BStBl II 2008, 702 = SIS 06 22 79, Rz
13, m.w.N.) umfassende Dauer der Übergangsfrist
überschritten, scheidet eine Berücksichtigung des Kindes
auch für die ersten vier Monate aus (Senatsurteil vom
22.12.2011 - III R 5/07, BFHE 236, 137, BStBl II 2012, 678 = SIS 12 11 04, Rz 15, m.w.N.).
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b) Dies zugrunde gelegt, ist das FG zutreffend
davon ausgegangen, dass im Streitzeitraum keine Übergangszeit
vorlag. Der Masterstudiengang
„Management“ endete im Oktober
2016. Das Bachelorstudium im Fach Politikwissenschaft begann erst
im April 2017. Somit umfasste die Zeit zwischen den
Ausbildungsabschnitten die vollen Monate November 2016 bis
März 2017 und damit nicht maximal vier, sondern fünf
Kalendermonate. Soweit A sich bereits im März 2017 für
das Bachelorstudium im Fach Politikwissenschaft beworben hatte,
wurde dies von der Familienkasse zutreffend als Erfüllung des
Berücksichtigungstatbestands nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr.
2 Buchst. c EStG gewertet. Als Anknüpfungspunkt für eine
Übergangszeit eignet sich die Bewerbung aber nicht.
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Soweit sich aus der von der Klägerin
zitierten Bestimmung in A 16 Abs. 3 Satz 1 DA-KG 2017 (BStBl I
2017, 1007) etwas anderes ergeben sollte, widerspräche dies
dem Gesetz. Für den Senat ergäbe sich daraus keine andere
Beurteilung, weil es sich insoweit um eine norminterpretierende
Verwaltungsanweisung handelt, welche die Gerichte nicht bindet
(Senatsurteil vom 07.07.2016 - III R
19/15, BFHE 254, 562, BStBl II 2017, 124 = SIS 16 22 05, Rz 25, m.w.N.).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.
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