Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 06.12.2017 - 2 K
1289/15 H = SIS 18 18 33 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob Zinserträge eines ausländischen Anteilseigners aus
Wandelanleihen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben
worden sind, in den Streitjahren (2012 und 2013) der
beschränkten Steuerpflicht unterlagen und damit zu
Kapitalertragsteuer führten.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine Limited Liability
Company (LLC) mit Sitz und Geschäftsleitung in den Vereinigten
Staaten von Amerika, hat im Inland weder eine Betriebsstätte
noch einen ständigen Vertreter. Sie gehört zu einer
Unternehmensgruppe, die mehrere Private Equity Fonds verwaltet und
im Rahmen dieser Tätigkeit im Jahr 2010 Anteile an der
Beigeladenen übernahm.
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Die Beigeladene begab am 07.12.2010
Schuldverschreibungen in Höhe von insgesamt ... EUR als
Teilschuldverschreibungen zu jeweils ... EUR. Die im Jahr 2018
fälligen Schuldverschreibungen begründeten nachrangige,
nicht besicherte Verbindlichkeiten mit einer festen Verzinsung in
Höhe von 10,5 % pro Jahr. Sie waren während ihrer
Laufzeit mit einer bedingten Pflichtwandlung und einem
jederzeitigen Wandlungsrecht der Gläubigerin in Inhaberaktien
der Beigeladenen ausgestaltet. Nach den Emissionsbedingungen
dienten die Schuldverschreibungen als haftendes Eigenkapital in
Form von Ergänzungskapital i.S. des § 10 Abs. 2b Satz 1
Nr. 5 und Abs. 5a des Gesetzes über das Kreditwesen in der
für die Streitjahre geltenden Fassung. Die Klägerin war
Inhaberin (Gläubigerin) dieser Schuldverschreibungen.
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Hieraus erzielte die Klägerin im
Dezember 2012 einen Zinsanspruch in Höhe von ... EUR. Die
Beigeladene zahlte hierauf lediglich einen Betrag in Höhe von
... EUR an die Klägerin und behielt ... EUR zurück.
Obwohl der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - )
der Beigeladenen auf Nachfrage mitgeteilt hatte, dass die
Zinszahlungen an die Klägerin der beschränkten
Steuerpflicht unterlägen und hierfür Kapitalertragsteuer
einzubehalten, anzumelden und abzuführen sei, gab die
Beigeladene ihre Kapitalertragsteuer-Anmeldung für Dezember
2012 ohne Einbeziehung dieser Zinsen ab. Sie teilte dem FA mit,
dass eine Abführung von Kapitalertragsteuer unter
Berücksichtigung der Emissionsbedingungen nur auf Grundlage
eines Haftungsbescheids möglich sei. Nach ihrer Auffassung
bestehe aber keine Kapitalertragsteuerpflicht.
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Das FA erließ daraufhin für
Dezember 2012 den Haftungsbescheid vom 17.01.2013, den es nach
einem Hinweis der Beigeladenen am 29.01.2013 auf den zutreffenden
Betrag von ... EUR erhöhte (... EUR Kapitalertragsteuer
zuzüglich ... EUR Solidaritätszuschlag).
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Nachdem die Beigeladene auch den
Zinsanspruch 2013 in Höhe von ... EUR nicht in ihre
Kapitalertragsteuer-Anmeldung für Dezember 2013 einbezogen und
das FA hierüber unter Hinweis auf das Jahr 2012 informiert
hatte, erließ das FA für Dezember 2013 am 11.02.2014
einen weiteren Haftungsbescheid in Höhe von ... EUR (... EUR
Kapitalertragsteuer zuzüglich ... EUR
Solidaritätszuschlag).
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In beiden Haftungsbescheiden wurde die
Beigeladene als „Steuerschuldnerin“
bezeichnet und § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 des
Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden
Fassung (EStG) als Haftungsnorm genannt. Sowohl die Klägerin
als auch die Beigeladene legten gegen die Haftungsbescheide
fristgerecht Einspruch ein. Die Haftungsbeträge wurden
während der Einspruchsverfahren beglichen.
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Die von der Klägerin erhobene
Untätigkeitsklage wies das Finanzgericht (FG) Düsseldorf
mit Urteil vom 06.12.2017 - 2 K 1289/15 H (EFG 2018, 1965 = SIS 18 18 33) als unbegründet ab. Die Haftungsbescheide in Gestalt
der während des Klageverfahrens ergangenen
Einspruchsentscheidung vom 31.08.2015 seien weder gemäß
§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 119 der Abgabenordnung (AO) nichtig
noch gemäß § 126 Abs. 1 AO formell rechtswidrig.
Darüber hinaus seien auch die materiellen Voraussetzungen
für eine Haftung gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1
Variante 1 AO i.V.m. § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG erfüllt. Die
Zinsen aus der Wandelanleihe unterlägen gemäß
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG der beschränkten
Steuerpflicht, ohne dass die Ausnahme für
Teilschuldverschreibungen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5
Buchst. c Doppelbuchst. aa Satz 2 EStG zur Anwendung komme.
Außerdem habe das FA bei der Inanspruchnahme der
Klägerin ermessensfehlerfrei gehandelt (§ 102 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Die Klägerin macht mit ihrer Revision
die Verletzung materiellen Rechts geltend.
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Sie beantragt sinngemäß, die
Vorentscheidung sowie die gegen die Beigeladene gerichteten
Haftungsbescheide vom 29.01.2013 für Dezember 2012 und vom
11.02.2014 für Dezember 2013 über Kapitalertragsteuer und
Solidaritätszuschlag in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
31.08.2015 aufzuheben.
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Das FA beantragt sinngemäß, die
Revision zurückzuweisen.
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Die Beigeladene schließt sich den
Ausführungen der Klägerin an, ohne einen eigenen Antrag
zu stellen.
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II. Die Entscheidung ergeht gemäß
§ 126a FGO. Der Senat hält einstimmig die Revision
für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht
für erforderlich. Die Beteiligten sind hiervon unterrichtet
worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Auch der
Schriftsatz der Klägerin vom 18.06.2021 enthält keine
Erwägungen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich
machen. Die streitentscheidenden Argumente sind aus den im
Revisionsverfahren eingereichten Schriftsätzen bekannt und
wurden von den Beteiligten umfassend diskutiert.
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Das FG hat die Klage gegen die an die
Beigeladene gerichteten Haftungsbescheide vom 29.01.2013 für
Dezember 2012 und vom 11.02.2014 für Dezember 2013 über
Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 31.08.2015 zu Recht abgewiesen. Die
Beigeladene hätte für die der Klägerin zustehenden
Zinsen aus den Schuldverschreibungen nicht nur Kapitalertragsteuer
i.S. der §§ 43 ff. EStG einbehalten, sondern auch
anmelden und abführen müssen. Insbesondere unterlagen die
Zinserträge gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a
EStG der beschränkten Steuerpflicht in der Bundesrepublik
Deutschland (Deutschland). Hierfür haftet die Beigeladene
gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 AO i.V.m.
§ 44 Abs. 5 Satz 1 EStG. Die Inanspruchnahme der Beigeladenen
durch die Haftungsbescheide war auch frei von Ermessensfehlern
(§ 102 FGO). Hinsichtlich des Solidaritätszuschlags gilt
Entsprechendes (§ 1 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 des
Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der für die
Streitjahre geltenden Fassung).
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1. Die angefochtenen Haftungsbescheide
erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 191 Abs. 1
Satz 1 Variante 1 AO i.V.m. § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG.
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a) Das FG hat zu Recht die Haftungsbescheide
nicht mangels hinreichender Bestimmtheit als nichtig (§ 125
Abs. 1 i.V.m. § 119 Abs. 1 AO) oder mangels ausreichender
Begründung als formell rechtswidrig (§ 126 Abs. 1 AO)
beurteilt. Die ursprünglich fehlerhaften Bezeichnungen der
Beigeladenen als Steuerschuldnerin (statt als
Entrichtungsschuldnerin) und des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EStG
als Haftungsnorm (statt § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG) sind in der
Einspruchsentscheidung korrigiert und damit
„geheilt“ worden (§ 126 Abs.
1 Nr. 2 AO). Da die Klägerin insoweit keine Einwendungen
erhebt, sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab.
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b) Darüber hinaus hat das FG auch die
materiellen Tatbestandsvoraussetzungen rechtsfehlerfrei bejaht.
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aa) Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 1
EStG haften u.a. der Schuldner der Kapitalerträge und die die
Kapitalerträge auszahlenden Stellen für die
Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten und abzuführen
haben, es sei denn, sie weisen nach, dass sie die ihnen auferlegten
Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt
haben.
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§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sieht
für Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen neben
einer festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in
Gesellschaftsanteile eingeräumt ist (Wandelanleihen), eine
entsprechende Verpflichtung des inländischen Schuldners der
Kapitalerträge zum Einbehalt und zur Abführung von
Kapitalertragsteuer vor (§ 43 Abs. 3 Satz 1 EStG, § 44
Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG). Die Kapitalertragsteuer beträgt 25
% des Brutto-Kapitalertrags (§ 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und
Abs. 2 Satz 1 EStG) und entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die
Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen (§ 44
Abs. 1 Satz 2 EStG).
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bb) Im Streitfall handelt es sich nach den
Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) um Wandelanleihen in
Form von Teilschuldverschreibungen, die neben einer festen
Verzinsung - zumindest auch - das klassische Element eines
jederzeitiges Wandlungsrechts des Gläubigers in Aktien des
Schuldners vorsehen. Die Zinsen aus der Wandelanleihe führen
zu Einkünften gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG,
die grundsätzlich gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 EStG der Kapitalertragsteuer zuzüglich
Solidaritätszuschlag unterliegen. Hierüber besteht
zwischen den Beteiligten - ebenso wie über die konkreten
Abzugsbeträge - zu Recht kein Streit.
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cc) Da die Klägerin als Inhaberin der
Wandelanleihen nicht in Deutschland ansässig ist, setzt die
Verpflichtung zum Einbehalt und zur Abführung der
Kapitalertragsteuer zusätzlich voraus, dass die Zinsen zu den
beschränkt steuerpflichtigen Einkünften i.S. des §
49 EStG gehören. Die hierfür maßgeblichen Kriterien
sind bei Zinsen aus Wandelanleihen stark umstritten, vom FG aber zu
Recht unter ausschließlicher Anwendung des § 49 Abs. 1
Nr. 5 Buchst. a EStG bejaht worden.
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aaa) Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5
Buchst. a EStG gehören zu den beschränkt
steuerpflichtigen inländischen Einkünften u.a.
Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1
Nr. 1 (mit Ausnahme der Erträge aus Investmentanteilen), 2, 4,
6 und 9 EStG, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung
oder Sitz im Inland hat. Nach Halbsatz 2 dieser Vorschrift gilt
„dies“ auch für Erträge
aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen.
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§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c EStG regelt
dagegen die beschränkte Steuerpflicht für Einkünfte
aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7
EStG. Für diese Einkünfte ist der erforderliche
Inlandsbezug gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c
Doppelbuchst. aa EStG erfüllt, wenn das Kapitalvermögen
durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte,
die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über
Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein
inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar
oder mittelbar gesichert ist. Satz 2 dieser Vorschrift sieht eine
Ausnahme u.a. für Zinsen aus Anleihen und Forderungen vor,
über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind.
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bbb) In der Literatur wird teilweise
vertreten, dass die Nennung der Wandelanleihen in § 49 Abs. 1
Nr. 5 Buchst. a EStG nur das Kriterium des Inlandsbezugs betreffe.
Ansonsten soll für Erträge aus Wandelanleihen § 49
Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c EStG anwendbar bleiben, da es sich weiterhin
um Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs.
1 Nr. 7 EStG handele. In der Folge gelte insbesondere die Ausnahme
für Teilschuldverschreibungen in § 49 Abs. 1 Nr. 5
Buchst. c Doppelbuchst. aa Satz 2 EStG auch für Wandelanleihen
(vgl. Hidien in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 49 Rz
H 245; Klein/Link in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 49 EStG Rz 833
und 846; Schmidt/Loschelder, EStG, 40. Aufl., § 49 Rz 99,
unter Verweis auf 38. Aufl., § 49 Rz 99; Jelinek in
Bordewin/Brandt, § 49 EStG Rz 152; Reimer in
Brandis/Heuermann, § 49 EStG Rz 259 und 266; Viebrock in
Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 49 Rz 235 und
242; Häuselmann, Hybride Finanzinstrumente, 2019, Kap. 10 Rz
117). Davon abweichend wird geltend gemacht, dass § 49 Abs. 1
Nr. 5 Buchst. a EStG nur einen zusätzlichen Inlandsbezug
fordere, d.h. auch die Kriterien des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst.
c Doppelbuchst. aa Satz 1 EStG kumulativ erfüllt sein
müssten, um zur beschränkten Steuerpflicht zu gelangen
(Stöber in Lademann, EStG, § 49 EStG Rz 1766 und
1800).
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ccc) Die Vorinstanz hat sich dagegen zu Recht
einer anderen Auffassung angeschlossen. Danach ergibt sich die
beschränkte Steuerpflicht für Erträge aus
Wandelanleihen ausschließlich aus § 49 Abs. 1 Nr. 5
Buchst. a EStG, so dass die Ausnahmen des § 49 Abs. 1 Nr. 5
Buchst. c Doppelbuchst. aa Satz 2 EStG (einschließlich der
Ausnahme für Teilschuldverschreibungen) auf Wandelanleihen
keine Anwendung finden (vgl. FG Köln, Urteil vom 23.01.2019 -
2 K 1315/13, EFG 2019, 1764 = SIS 19 14 52, Revision beim
Bundesfinanzhof - BFH - Az. I R 27/19; Gosch in Kirchhof/Seer,
EStG, 20. Aufl., § 49 Rz 74 und 79; Fetzer in
Kirchhof/Kulosa/Ratschow, EStG, § 49 Rz 469; Kraft in Kanzler/
Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich, Einkommensteuergesetz, 6.
Aufl., § 49 Rz 179; Strunk in Korn, § 49 EStG Rz 187;
Ackermann, Internationale Wirtschaftsbriefe - IWB - 2015, 270, 272
f.; Körner in Köhler/Goebel/Körner, Handbuch der
steueroptimalen Unternehmensfinanzierung, 2. Aufl., Teil B Rz 320;
Zimmermann, Recht der Finanzinstrumente, 2019, S. 88).
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Dieses Ergebnis folgt bereits aus dem Wortlaut
der zugrundeliegenden Normen und wird durch eine
teleologisch-historische und systematische Auslegung
bestätigt. Die Klägerin kann sich deshalb auch nicht auf
einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3
des Grundgesetzes - GG - ) und den Grundsatz der Normenklarheit
berufen.
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(1) § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG
regelt nicht nur die Kriterien eines ausreichenden Inlandsbezugs,
sondern darüber hinaus auch die beschränkte Steuerpflicht
bestimmter Beteiligungseinkünfte, sofern diese Kriterien
erfüllt sind. Wenn „dies“
nach Halbsatz 2 auch für Wandelanleihen gelten soll, obwohl
insoweit keine Beteiligungseinkünfte vorliegen, ist nach dem
Wortlaut nicht nur der Inlandsbezug geregelt, sondern es liegt eine
abschließende Bestimmung der beschränkten Steuerpflicht
für den Sonderfall der Zinserträge aus Wandelanleihen
vor. Diese Regelung ist im Vergleich zur allgemeinen Bezugnahme auf
Einkünfte i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in § 49
Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c EStG spezieller und damit vorrangig.
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(2) Dieses Verständnis wird durch eine
teleologisch-historische Auslegung bestätigt. Eine
Sonderregelung für Wandelanleihen wurde erstmals durch das
Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 01.02.1938
(RGBl I 1938, 99, RStBl 1938, 97) vorgesehen. Danach waren
Zinserträge aus Teilschuldverschreibungen zwar
grundsätzlich nicht beschränkt steuerpflichtig. Eine
Ausnahme sollte aber für diejenigen Teilschuldverschreibungen
gelten, die in Form von Wandelanleihen ausgegeben waren und bei
denen der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im
Inland hatte. Vergleichbare Sonderregelungen für
Wandelanleihen wurden auch in den nachfolgenden Gesetzesfassungen
beibehalten.
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Dies gilt auch für das
Steuerbereinigungsgesetz 1985 vom 14.12.1984 (BGBl I 1984, 1493,
BStBl I 1984, 659), mit dem die maßgeblichen Regelungen im
Wesentlichen die für die Streitjahre geltende Fassung
erhielten. Es handelte sich um Änderungen, die daraus
resultierten, dass die breitere Einbeziehung von Zinserträgen
infolge des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des
Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und
des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 25.03.1965 (BGBl I 1965, 147,
BStBl I 1965, 103, sog. Kuponsteuer) wieder rückgängig
gemacht wurde, um höhere Kapitalzuflüsse
ausländischer Investoren zu fördern (Erster Bericht des
Finanzausschusses des Deutschen Bundestags, BT-Drucks. 10/2370, S.
6 und 8). Die Einbeziehung der Zinserträge aus Wandelanleihen
in die beschränkte Steuerpflicht, die schon vor
Einführung der Kuponsteuer bestanden hatte, sollte dagegen
nicht berührt werden, wie insbesondere die nachträgliche
Einfügung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Halbsatz 2 EStG
auf Grundlage der Ersten Beschlussempfehlung des Finanzausschusses
des Deutschen Bundestags zeigt (BT-Drucks. 10/2367, S. 10).
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Auch wenn es für die Auslegung in den
Streitjahren keine Bedeutung hat, ist dieses Verständnis
mittlerweile durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen
Förderung der Elektromobilität und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019,
2451, BStBl I 2020, 17) ausdrücklich klargestellt worden (vgl.
auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung,
BT-Drucks. 19/13436, S. 119 zur Ergänzung des § 49 Abs. 1
Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa Satz 2 EStG).
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(3) Darüber hinaus wird die vom Senat
vertretene Auffassung durch eine systematische Auslegung unter
Berücksichtigung des § 43 Abs. 1 Satz 1 EStG
gestützt, auch wenn es in dieser Regelung nicht um den Umfang
der Steuerpflicht, sondern nur um die Erhebung durch Abzug von
Kapitalertragsteuer geht. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sieht
insoweit ebenfalls eine Sonderregelung für Zinsen aus
Wandelanleihen vor. Die Nichterfassung von
Teilschuldverschreibungen ist in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
Buchst. a EStG auf die allgemeine Regelung für
Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
beschränkt. Dass § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG -
abweichend von § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG -
Teilschuldverschreibungen ausdrücklich erfasst und diese
Erträge in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG - abweichend von
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c EStG - auch ausdrücklich von
der allgemeinen Regelung ausgeschlossen werden, ändert nichts
daran, dass der systematische Vergleich das gesetzgeberische
Grundverständnis einer Sonderbehandlung von Wandelanleihen
belegt.
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Im Übrigen hätte die Sonderregelung
für Wandelanleihen in § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a
Halbsatz 2 EStG nahezu keinen Anwendungsbereich, wenn hierfür
auch die Ausnahme für Teilschuldverschreibungen
gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa
Satz 2 EStG zu berücksichtigen wäre. Denn Wandelanleihen
werden in der Regel als Teilschuldverschreibungen ausgegeben
(Stöber in Lademann, a.a.O., § 49 EStG Rz 1763; Hidien in
Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O., § 49 Rz H 244;
Ackermann, IWB 2015, 270, 273).
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(4) Die Klägerin kann auch nicht mit
Erfolg geltend machen, dass Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung
von Zinsen aus Wandelanleihen und sonstigen Zinsen erfordere. Dies
folgt aus der Besonderheit, dass das jederzeitige Wandlungsrecht
des Gläubigers ein beteiligungsähnliches Element
darstellt, das wesentlich von normalen Schuldverschreibungen
abweicht. Dieser Unterschied rechtfertigt es, auch die daraus
resultierenden Zinseinkünfte unterschiedlichen Regelungen zu
unterwerfen.
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(5) Auch das u.a. an den Bundesverband
deutscher Banken e.V. adressierte und über dessen Website
veröffentlichte Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
(BMF) vom 10.04.2014 - IV C 2 - S 2742/12/10003:002 = SIS 14 34 90
führt zu keinem anderen Ergebnis. Hierfür kommt es nicht
darauf an, ob und inwieweit dieses Schreiben zumindest für die
streitgegenständlichen Wandelanleihen
verallgemeinerungsfähig ist oder ob es ausschließlich
sog. „AT1-Instrumente Typ B“ zur
Schaffung zusätzlichen bankaufsichtsrechtlichen Kernkapitals
i.S. der Art. 51 ff. der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013
(Amtsblatt der Europäischen Union 2013, Nr. L 176, 1)
betrifft. Dem entsprechend kann auch dahingestellt bleiben, ob dies
durch ein neueres BMF-Schreiben klargestellt worden ist, wie vom FA
ohne Veröffentlichung oder Vorlage dieses Schreibens
behauptet. In jedem Fall ist der Senat nicht an die
Rechtsauffassung der Finanzverwaltung gebunden, wenn diese den
gesetzlichen Regelungen widerspricht. Im Übrigen erfolgten die
streitigen Zinszahlungen zeitlich vor Erlass des BMF-Schreibens vom
10.04.2014 - IV C 2 - S 2742/12/10003:002 = SIS 14 34 90.
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dd) Das FG ist weiterhin zu Recht davon
ausgegangen, dass die Beigeladene ihre Pflichten zumindest grob
fahrlässig verletzt hat. Weder die Beigeladene noch die
Klägerin haben Umstände geltend gemacht, die eine
Exkulpation rechtfertigen. Auch der Meinungsstreit in der Literatur
zur Behandlung von Zinsen aus Wandelanleihen ist hierfür nicht
geeignet, da das FA der Beigeladenen auf deren Nachfrage noch im
Dezember 2012 mitgeteilt hatte, sie sei zur Anmeldung und
Abführung der Kapitalertragsteuer zuzüglich
Solidaritätszuschlag verpflichtet. Des Weiteren hat die
Beigeladene unter Hinweis auf die Emissionsbedingungen der
Wandelanleihe den Erlass eines Haftungsbescheids selbst
angesprochen.
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ee) Eine Haftung entfällt auch nicht
wegen § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG, der durch das
Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur
Änderung steuerlicher Vorschriften
(Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG - ) vom
26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802) eingeführt
worden ist und gemäß § 52a Abs. 16c Satz 1 EStG
i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG für Zahlungen nach dem 31.12.2012
gilt. Zwar ist die Verpflichtung zum Steuerabzug grundsätzlich
vom Emittenten auf die auszahlende Stelle umgestellt worden. Im
Streitfall ergibt sich aber aus den Emissionsbedingungen, auf die
das FG Bezug genommen hat, dass die Beigeladene nicht nur
Emittentin, sondern auch Zahlstelle ist (§ 13 der
Emissionsbedingungen).
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ff) Schließlich können auch der
Grundsatz der Akzessorietät der Entrichtungsschuld zur
Kapitalertragsteuerschuld des Gläubigers der
Kapitalerträge (vgl. BFH-Urteil vom 21.09.2017 - VIII R 59/14,
BFHE 259, 411, BStBl II 2018, 163 = SIS 17 22 64) und die
Berücksichtigung der Festsetzungsfristen (§ 191 Abs. 3
und 5 AO) nicht zur Rechtswidrigkeit der Haftungsbescheide
führen. Das FA hat die Haftungsbescheide jeweils innerhalb von
drei Monaten nach den Zinszahlungen und der (unvollständigen)
Anmeldung der Kapitalertragsteuer erlassen. Im Übrigen besteht
zwischen den Beteiligten hierüber kein Streit, so dass der
Senat von weiteren Ausführungen absieht.
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2. Das FG hat des Weiteren zu Recht
entschieden, dass das FA die angefochtenen Haftungsbescheide
ermessensfehlerfrei erlassen hat (§ 102 FGO). Dies gilt sowohl
für das Auswahl- als auch für das
Entschließungsermessen.
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a) Insbesondere war es frei von
Ermessensfehlern, die Beigeladene als Entrichtungsschuldnerin der
Kapitalertragsteuer in Haftung zu nehmen, da die Klägerin als
Inhaberin der Wandelanleihen ihren Sitz und Ort der
Geschäftsleitung im Ausland hatte (vgl. allgemein auch
Senatsbeschlüsse vom 03.12.1996 – I B 44/96, BFHE 181,
562, BStBl II 1997, 306 = SIS 97 08 57; vom 08.11.2000 – I B
59/00, juris = SIS 01 58 37; vom 30.09.2020 - I R 76/17, BFHE 270,
455, BStBl II 2021, 275 = SIS 21 01 15; Senatsurteil vom 19.12.2012
– I R 81/11, BFH/NV 2013, 698 = SIS 13 10 51, jeweils
m.w.N.).
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b) Darüber hinaus ist es nicht zu
beanstanden, dass das FA beim Entschließungsermessen auf den
Schriftsatz der Beigeladenen vom 10.01.2013 abgestellt hat. Die
Beigeladene hatte in diesem Schreiben mitgeteilt, dass die
Abführung der Kapitalertragsteuer nach den
Emissionsbedingungen der Wandelanleihen erst nach Erlass eines
Haftungsbescheids möglich sei.
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c) Schließlich war vom FA auch nicht zu
berücksichtigen, ob und inwieweit das Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29.08.1989 i.d.F.
der Bekanntmachung der Neufassung vom 04.06.2008 (BGBl I 2008, 612,
BStBl I 2008, 784) - DBA-USA 1989/2008 - zu einer Freistellung von
der inländischen Quellensteuer führt (§ 50d Abs. 1
Satz 1 EStG, Art. 29 Abs. 1 DBA-USA 1989/2008). Denn insoweit ist
grundsätzlich ein eigenständiges Erstattungsverfahren in
§ 50d Abs. 1 Satz 2 EStG und gegebenenfalls § 44a Abs. 9
EStG vorgesehen. Deshalb kam es im Rahmen der Ermessensentscheidung
über die Haftungsinanspruchnahme nicht darauf an, ob die
Klägerin in der Rechtsform einer LLC als Personen- oder
Kapitalgesellschaft zu qualifizieren ist (zum sog.
Rechtstypenvergleich einer LLC vgl. Senatsurteil vom 20.08.2008 - I
R 34/08, BFHE 222, 521, BStBl II 2009, 263 = SIS 08 38 83;
Senatsbeschluss vom 18.05.2021 - I B 75/20 (AdV), juris = SIS 21 15 36; BMF-Schreiben vom 19.03.2004, BStBl I 2004, 411 = SIS 04 13 87)
und welche Auswirkungen dies auf die Abkommensberechtigung hat
(vgl. auch Senatsurteil vom 26.06.2013 - I R 48/12, BFHE 242, 195,
BStBl II 2014, 367 = SIS 13 29 93 zur S-Corporation). Diese Fragen
sind in einem etwaigen Erstattungsverfahren nach § 50d Abs. 1
Satz 2 EStG zu klären (vgl. hierzu allgemein Gosch in
Kirchhof/Seer, a.a.O., § 50d Rz 10a). Ob diese Grundsätze
auch dann gelten, wenn der Erstattungsanspruch völlig
unproblematisch ist, muss im Streitfall nicht entschieden
werden.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2, 3 FGO; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen
sind nicht erstattungsfähig (§ 139 Abs. 4 FGO).
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