Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 20.02.2018 - 15 K 180/15 U =
SIS 18 07 08 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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Aufgrund der Anpachtung der Hofstelle
C-Straße 6 liege ein sofortiger Strukturwandel von einem
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu einem Gewerbebetrieb
vor. Die Umsätze eines gewerblichen Schweinemastbetriebs
unterlägen der Regelbesteuerung und nicht der
Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG.
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Der Kläger erklärte für die
Streitjahre nur Umsätze und Vorsteuerbeträge aus dem
Betrieb der Fotovoltaikanlage. Die Umsätze aus dem Betrieb der
Schweinemast erklärte er nicht. Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) folgte dem nicht, machte
sich die Feststellungen des Prüfers zu eigen und setzte die
Umsatzsteuer 2007 bis 2009 in den Umsatzsteuerbescheiden vom
09.09.2013 entsprechend fest, wobei es sämtliche Umsätze
aus dem Betrieb der Schweinemast beider Hofstellen der
Regelbesteuerung unterwarf.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage nach
erfolglosem Einspruch durch das in EFG 2018, 788 = SIS 18 07 08
veröffentlichte Urteil ab. Das FA habe die Umsätze des
Klägers aus seinen beiden Tierhaltungsbetrieben C-Straße
5 und C-Straße 6 zu Recht der Regelbesteuerung und nicht der
Besteuerung nach Durchschnittssätzen nach § 24 UStG
unterworfen.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit
der Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts geltend
macht. Das FG habe verkannt, dass nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr.
2 UStG für die Anwendbarkeit auf den
„Betrieb“ abzustellen sei. Der
VE-Umrechnungsschlüssel in § 13 Abs. 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) und § 51 des Bewertungsgesetzes
(BewG) sei über § 24 UStG nicht nur für die
Einkommen- und Gewerbesteuer, sondern auch für die
Umsatzsteuer verbindlich. Das sei auch unionsrechtskonform, weil
nach Art. 295 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(MwStSystRL) für die Abgrenzung zwischen einem gewerblichen
und einem landwirtschaftlichen Betrieb die Einhaltung des
jeweiligen nationalen VE-Umrechnungsschlüssels
maßgeblich sei. Zu diesen - unionsrechtlich zulässigen -
nationalen Regelungen gehöre in der Bundesrepublik Deutschland
(Deutschland) die Koppelung der VE-Degression nach § 13 Abs. 1
Nr. 1 Satz 2 EStG und § 51 Abs. 1a BewG an den
„Betrieb“. Dass der Unternehmer
ungeachtet des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Unternehmens
mehrere Betriebe haben könne, folge allein schon aus § 24
Abs. 3 UStG, der das Nebeneinander land- und forstwirtschaftlicher
und gewerblicher Betriebe unter dem Dach eines Unternehmens
ausdrücklich vorsehe.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des FG und die
Einspruchsentscheidung des FA vom 08.10.2014 aufzuheben und die
Umsatzsteuer
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2007 auf … EUR,
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2008 auf ./. … EUR,
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2009 auf … EUR
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festzusetzen.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Zur Begründung verweist es auf die
Gründe des FG-Urteils.
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II. Die Revision des Klägers ist
unbegründet und wird deshalb zurückgewiesen (§ 126
Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht
entschieden, dass die Umsätze des Klägers aus seinen
beiden Tierhaltungsbetrieben nicht der Besteuerung nach
Durchschnittssätzen (§ 24 Abs. 1 UStG), sondern der
Regelbesteuerung nach § 12 Abs. 1 UStG unterliegen.
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1. Nach § 12 Abs. 1 UStG beträgt die
Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 % der
Bemessungsgrundlage. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG wird
die Steuer für die im Rahmen eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Lieferungen und
sonstigen Leistungen, bei denen es sich nicht um die in Satz 1 Nr.
1 und 2 dieser Vorschrift näher bezeichnete Lieferung von
forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Leistungen mit
Getränken handelt, auf 10,7 % festgesetzt. Aus § 24 Abs.
1 Satz 3 UStG ergibt sich ein Vorsteuerabzug in gleicher Höhe.
Durch diese Regelungen gleichen sich Steuer und Vorsteuer aus, so
dass der Landwirt im Ergebnis für diese Umsätze keine
Umsatzsteuer zu entrichten hat (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH
- vom 27.09.2018 - V R 28/17, BFHE 263, 67, BStBl II 2019, 383 =
SIS 18 18 64; vom 08.02.2018 - V R 55/16, BFHE 261, 181, BStBl II
2021, 538 = SIS 18 07 92, Rz 20).
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2. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG
gelten als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb Tierzucht- und
Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den
§§ 51 und 51a BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung
gehören. § 51 Abs. 1a BewG legt fest, welche
Tierbestände - bezogen auf die genutzte landwirtschaftliche
Fläche - in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung
gehören. Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in
VE umzurechnen. Übersteigt die Anzahl der VE nachhaltig die in
§ 51 Abs. 1a BewG bezeichnete Grenze, so gehören nur die
Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren VE
zusammen diese Grenze nicht überschreiten (§ 51 Abs. 2
Satz 1 BewG).
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3. Diese Regelung beruht auf Art. 296 Abs. 1
MwStSystRL. Danach können die Mitgliedstaaten auf
landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen
Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der Sonderregelung des
Kapitels 1 auf Schwierigkeiten stoßen würde, als
Ausgleich für die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf
die von den Pauschallandwirten bezogenen Gegenstände und
Dienstleistungen gezahlt wird, eine Pauschalregelung nach Kapitel 2
(Gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger)
anwenden. „Landwirtschaftlicher
Erzeuger“ in diesem Sinn ist
gemäß Art. 295 Abs. 1 Nr. 1 MwStSystRL ein
Steuerpflichtiger, der seine Tätigkeit im Rahmen eines land-,
forst- oder fischwirtschaftlichen Betriebs ausübt. Ein
„land-, forst- oder fischwirtschaftlicher
Betrieb“ ist ein Betrieb, der in den
einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen der in Anh. VII genannten
Erzeugertätigkeiten als solcher gilt (Art. 295 Abs. 1 Nr. 2
MwStSystRL). „Landwirtschaftliche
Erzeugnisse“ sind die Gegenstände,
die im Rahmen der in Anh. VII aufgeführten Tätigkeiten
von den land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben der
einzelnen Mitgliedstaaten erzeugt werden (Art. 295 Abs. 1 Nr. 4
MwStSystRL). Als Tätigkeiten der landwirtschaftlichen
Erzeugung i.S. des Art. 295 Abs. 1 Nr. 4 MwStSystRL nennt Anh. VII
Nr. 2 „Tierzucht und Tierhaltung in Verbindung mit der
Bodenbewirtschaftung“ (Buchst. a
„Viehzucht und -haltung“). Die
Bindung des Begriffs Landwirtschaft im Bereich der Tierzucht und
Tierhaltung durch § 24 UStG i.V.m. § 51 BewG an die
eigenbewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen, mit der
Maßgabe, dass diese die Futtergrundlage für das
gehaltene Vieh bereithalten können müssen, entspricht
daher dem Unionsrecht.
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4. Danach werden die Umsätze des
Klägers aus seinen beiden Tierhaltungsbetrieben nicht von der
Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG umfasst, weil
mehrere landwirtschaftliche Betriebe eines Unternehmers bei der
Ermittlung der VE-Obergrenze zusammenzufassen sind und der
Viehbestand des Klägers in diesem Fall die VE-Obergrenze
überschreitet.
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a) Zutreffend hat das FG entschieden, dass die
in § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG i.V.m. §§ 51, 51a
BewG getroffene Regelung insoweit im Einklang mit dem Unionsrecht
steht, als sie die Tierzucht und Tierhaltung nur in Verbindung mit
der Bodenbewirtschaftung begünstigt (so auch Busch in
Offerhaus/Söhn/ Lange, § 24 UStG Rz 142). Ebenfalls
unionsrechtskonform ist die in § 51 Abs. 1a BewG vorgesehene
degressive Festsetzung von VE im Verhältnis zur
Ackerfläche, weil das Unionsrecht für die Ermittlung
einer VE-Obergrenze, insbesondere für die Frage, ob diese
linear oder, wie in § 51 BewG, degressiv zu ermitteln ist,
keine Vorgaben macht.
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b) Das Gebot, bei der Ermittlung der
VE-Obergrenze alle Betriebe eines Landwirtes zusammenzufassen,
folgt nach nationalem Umsatzsteuerrecht bereits aus der Regelung in
§ 24 Abs. 3 UStG, die anordnet, dass ein land- und
forstwirtschaftlicher Betrieb als ein in der Gliederung des
Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln ist,
wenn der Unternehmer auch andere Umsätze ausführt. Diese
Regelung dient nach der Rechtsprechung des Senats gerade nicht
dazu, einzelne landwirtschaftliche Betriebe gegeneinander
abzugrenzen, sondern sie soll die Abgrenzung der
landwirtschaftlichen Betriebe gegenüber gewerblichen und
anderen Betrieben ermöglichen (BFH-Urteil vom 23.04.1998 - V R
64/96, BFHE 185, 321, BStBl II 1998, 494 = SIS 98 16 49). § 24
Abs. 3 UStG wäre zudem überflüssig, wenn jeder land-
und forstwirtschaftliche Betrieb ohnehin gesondert zu betrachten
wäre.
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Außerdem folgt aus § 24 Abs. 1 Satz
1 UStG, dass mit den „im Rahmen eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten
Umsätzen“ alle Umsätze gemeint
sind, die ein Unternehmer aus der Landwirtschaft erzielt,
unabhängig davon, wie viele Teilbetriebe er
ertragsteuerrechtlich hat (BFH-Urteil in BFHE 185, 321, BStBl II
1998, 494 = SIS 98 16 49). Es wäre widersprüchlich,
innerhalb derselben Regelung für die Option zur
Regelbesteuerung auf alle landwirtschaftlichen Umsätze, also
auf die Umsätze aller landwirtschaftlichen Betriebe
abzustellen, für Zwecke der VE-Obergrenze aber die einzelnen
Betriebe als Maßstab heranzuziehen.
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c) Bestätigt wird dieses Ergebnis durch
das in ständiger Rechtsprechung des BFH anerkannte Gebot einer
an Art. 295 ff. MwStSystRL orientierten richtlinienkonformen
Auslegung von § 24 UStG (z.B. BFH-Urteile in BFHE 261, 181,
BStBl II 2021, 538 = SIS 18 07 92, Rz 20; vom 21.01.2015 - XI R
13/13, BFHE 248, 462, BStBl II 2015, 730 = SIS 15 05 87, Rz 17; vom
24.01.2013 - V R 34/11, BFHE 239, 552, BStBl II 2013, 460 = SIS 13 11 19, Rz 22). Das gilt auch für die Frage der Zurechnung
einer Tierzucht oder Tierhaltung zur Landwirtschaft.
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aa) Dabei sind die Sonderregelungen der Art.
295 ff. MwStSystRL eng auszulegen und darüber hinaus nur
insoweit anzuwenden, als dies zur Erreichung ihres Zieles
erforderlich ist (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen
Union - EuGH - Kommission/Portugal vom 08.03.2012 - C-524/10,
EU:C:2012:129 = SIS 12 11 55, Rz 49; ebenso zu Art. 25 der Sechsten
Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern EuGH-Urteile Harbs vom 15.07.2004 - C-321/02,
EU:C:2004:447 = SIS 04 28 53, Rz 27; Stadt Sundern vom 26.05.2005 -
C-43/04, EU:C:2005:324 = SIS 05 30 11, Rz 27; BFH-Urteil in BFHE
239, 552, BStBl II 2013, 460 = SIS 13 11 19, Rz 24). Dieses Ziel
besteht darin, die Belastung durch die Steuer auf die von den
Landwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen dadurch
auszugleichen, dass den landwirtschaftlichen Erzeugern, die ihre
Tätigkeit im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs
ausüben, ein Pauschalausgleich gezahlt wird, wenn sie
landwirtschaftliche Erzeugnisse liefern oder landwirtschaftliche
Dienstleistungen erbringen (EuGH-Urteile Harbs, EU:C:2004:447 = SIS 04 28 53, Rz 2; Stadt Sundern, EU:C:2005:324 = SIS 05 30 11, Rz
28).
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bb) Das verdeutlicht, dass es für das
Vorliegen der Voraussetzungen der Sonderregelung auf die
Verhältnisse des Landwirtes, nicht aber auf die seiner
einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe ankommt. Bestätigt
wird dieses Ergebnis durch den 50. Erwägungsgrund der
MwStSystRL. Danach sollen die Mitgliedstaaten in Bezug auf
Landwirte die Möglichkeit haben, eine Sonderregelung
anzuwenden, die zugunsten der Landwirte, die nicht unter die
normale Regelung fallen, einen Pauschalausgleich für die
Vorsteuerbelastung enthält. Auch der 50. Erwägungsgrund
spricht dafür, für das Vorliegen der Voraussetzungen der
Sonderregelung auf den Landwirt, also den Unternehmer, nicht aber
auf einzelne Betriebe (Unternehmensteile) des Landwirtes
abzustellen.
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d) Zudem gebietet die Zielsetzung sowohl der
Art. 295 ff. MwStSystRL als auch des § 24 UStG, die im hier
interessierenden Zusammenhang in der Begünstigung
landwirtschaftlich geprägter Viehzuchtbetriebe besteht, eine
Zusammenrechnung aller Betriebe eines Landwirtes. Denn andernfalls
wäre es industriellen Großbetrieben möglich, durch
eine Aufteilung ihres Unternehmens in eine Vielzahl von Betrieben
unterhalb der VE-Obergrenze, die landwirtschaftliche Sonderregelung
zu nutzen. Wie sich aus der Klage der Kommission gegen Deutschland
vom 04.02.2020 (Amtsblatt der Europäischen Union 2020, Nr. C
87, 18-19; Az. des EuGH: C-57/20), die zur Aufnahme einer - in den
Streitjahren noch nicht anwendbaren (vgl. § 27 Abs. 32 UStG
i.d.F. des Jahressteuergesetzes - JStG - 2020 vom 21.12.2020, BGBl
I 2020, 3096, BStBl I 2021, 6) - Umsatzobergrenze für das
Unternehmen von 600.000 EUR in § 24 Abs. 1 UStG durch Art. 11
Nr. 6 JStG 2020 geführt hat, ergibt, sollen industrielle
Großbetriebe aber gerade nicht von der landwirtschaftlichen
Sonderregelung profitieren können.
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e) Zutreffend hat das FG schließlich
entschieden, dass allein die ertragsteuerrechtliche Behandlung,
nach der hier zwei landwirtschaftliche Betriebe vorliegen, nicht
maßgeblich ist (BFH-Urteile vom 10.09.2014 - XI R 33/13, BFHE
247, 360, BStBl II 2015, 720 = SIS 15 00 04, Rz 34; vom 13.08.2008
- XI R 8/08, BFHE 221, 569, BStBl II 2009, 216 = SIS 08 40 95,
unter II.3.; vom 13.01.2011 - V R 65/09, BFHE 233, 72, BStBl II
2011, 465 = SIS 11 09 29, Rz 19; vom 31.05.2007 - V R 5/05, BFHE
217, 290, BStBl II 2011, 289 = SIS 07 34 57). Die frühere
Rechtsprechung des BFH, der zufolge bei Zweifeln, ob ein
landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, nach den für die
Einkommensteuer und Gewerbesteuer maßgebenden
Grundsätzen zu entscheiden war (BFH-Urteile vom 09.05.1996 - V
R 118/92, BFHE 181, 184, BStBl II 1996, 550 = SIS 96 21 37; vom
12.01.1989 - V R 129/84, BFHE 156, 281, BStBl II 1989, 432 = SIS 89 09 31, m.w.N.; vom 21.02.1980 - V R 113/73, BFHE 131, 104, BStBl II
1980, 613 = SIS 80 03 18; vom 29.03.1990 - V R 34/89, BFH/NV 1992,
845; BFH-Beschluss vom 15.10.1993 - V B 72/93, BFH/NV 1994, 666)
ist insoweit überholt, wie der BFH bereits entschieden hat
(vgl. BFH-Urteil in BFHE 247, 360, BStBl II 2015, 720 = SIS 15 00 04, Rz 34).
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f) Ob sich die Zusammenrechnung aller Betriebe
eines Unternehmers nach nationalem Recht auch aus dem Grundsatz der
Unternehmenseinheit, wonach das Unternehmen die gesamte gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers umfasst (§ 2
Abs. 1 Satz 2 UStG), ergibt, ist im Streitfall nicht zu
entscheiden.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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