Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Hessischen Finanzgerichts vom 06.11.2019 - 10 K 1104/18 = SIS 19 21 06 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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I. Der 1957 verstorbene Erblasser war
Eigentümer eines Hausgrundstücks. In einem notariell
beurkundeten Testament hatte er seine Ehefrau zur Alleinerbin
bestimmt und das Grundstück seinem Neffen vermacht. Das
Vermächtnis sollte zwar mit dem Tod des Erblassers anfallen,
Übergabe und Übereignung des Grundstücks konnte der
Vermächtnisnehmer jedoch erst nach dem Tod der Ehefrau
verlangen. Für den Fall, dass der Neffe das Vermächtnis
nicht erwerben sollte, fiel es an dessen eheliche Abkömmlinge.
Sollte der Neffe nach Anfall, aber vor Fälligkeit des
Vermächtnisses sterben, fiel es an diese als
Nachvermächtnisnehmer.
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Der Neffe verstarb 2011 und wurde durch
seine Kinder, den Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sowie dessen Bruder, beerbt. Im Jahre 2012 verstarb
die Ehefrau des Erblassers. Danach wurde das Grundstück in
Erfüllung der testamentarischen Verpflichtung auf den
Kläger und dessen Bruder als Miteigentümer zu je ½
übertragen.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) setzte mit Bescheid vom 21.11.2016
gegenüber dem Kläger Erbschaftsteuer für einen
vermächtnisweisen Erwerb von Todes wegen von der Ehefrau des
Erblassers fest. Während der Kläger die Anwendung der
Steuerklasse I beantragt hatte, wandte das FA Steuerklasse III an.
Es vertrat die Auffassung, für die Besteuerung sei das
Verwandtschaftsverhältnis des Klägers zu der Vorerbin -
der Ehefrau des Erblassers - bzw. zum Erblasser
maßgebend.
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Mit dem durch Einspruchsentscheidung vom
13.07.2018 zurückgewiesenen Einspruch sowie der Klage machte
der Kläger geltend, es habe sich um ein Nachvermächtnis i.S. des § 2191 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gehandelt, so dass nach §
6 Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG)
i.V.m. § 6 Abs. 4 Alternative 1 ErbStG auf Antrag der Erwerb
als vom Vater stammend zu behandeln sei.
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Das Finanzgericht (FG) hat die Klage
abgewiesen. Der inhaltlich hinreichend bestimmte Bescheid sei
rechtmäßig. Das Vermächtnis sei zwar als
Nachvermächtnis dem Neffen nach § 2176 BGB angefallen.
Mit dem Aufschub der Fälligkeit nach § 2177 BGB auf den
Tod der Ehefrau (betagtes Vermächtnis) sei aber die
Besteuerung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG
hinausgeschoben gewesen. Der Wortlaut des § 6 Abs. 4
Alternative 1 ErbStG i.V.m. § 6 Abs. 1 bis 3 ErbStG spreche
zwar dafür, den Erwerb als von dem Neffen - dem Vater des
Klägers - als Vorvermächtnisnehmer stammend zu versteuern
(Steuerklasse I). Es sei aber nur gerechtfertigt, nach § 6
Abs. 2 Satz 1 ErbStG einen Erwerb vom Vorvermächtnisnehmer zu
fingieren, wenn bei diesem nach § 6 Abs. 1 ErbStG ein
steuerlicher Vollerwerb stattfinde. Fehle es daran etwa wegen
hinausgeschobener Fälligkeit, bleibe es bei dem Erwerb
unmittelbar vom Erblasser als Vermächtnisgeber. Das Urteil des
FG ist in EFG 2020, 290 = SIS 19 21 06,
veröffentlicht.
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Mit der Revision rügt der Kläger
die Verletzung von § 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG. Dessen
teleologische Reduktion sei nicht gerechtfertigt. Das FG verstehe
die testamentarische Anordnung zutreffend als Nachvermächtnis
auf den Tod des Neffen, gehe dann aber fälschlich davon aus,
dass die Anwendung von § 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG nicht nur den
Erwerb des Vermächtnisanspruchs, sondern auch den Anfall von
Erbschaftsteuer verlange. Da der Kläger von seinem Vater
erworben habe, bezeichne der Erbschaftsteuerbescheid zu Unrecht
einen Erwerb von der Ehefrau des Erblassers und sei deshalb
unbestimmt.
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Der Kläger beantragt
sinngemäß, die Vorentscheidung, den Bescheid vom
21.11.2016 und die Einspruchsentscheidung vom 13.07.2018
aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Seiner Ansicht nach folgt das vom FG
erzielte Ergebnis auch aus § 6 Abs. 4 Alternative 2
ErbStG.
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II. Die Revision ist nach § 126 Abs. 4
der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat im
Ergebnis zu Recht erkannt, dass die angefochtenen Bescheide
rechtmäßig sind und den Kläger nicht i.S. von
§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO in seinen Rechten verletzen.
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Das Vermächtnis stellt
erbschaftsteuerrechtlich einen Erwerb von Todes wegen
gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 ErbStG nach
der Ehefrau des Erblassers auf den Zeitpunkt seiner Fälligkeit
dar, den das FA zutreffend unter Anwendung des § 15 Abs. 1
Steuerklasse III ErbStG besteuert hat. Dies folgt allerdings nicht
aus einer auf eine teleologische Reduktion gestützten
Nichtanwendung des § 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG, sondern aus
§ 6 Abs. 4 Alternative 2 ErbStG.
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1. Vermächtnisse, die beim Tod des
Beschwerten fällig sind, werden über eine Gleichstellung
mit den Nacherbschaften erbschaftsteuerrechtlich im Wesentlichen so
behandelt wie Vermächtnisse, die beim Tod des Beschwerten
anfallen.
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a) Der Anfall der Nacherbschaft gilt
grundsätzlich als Erwerb vom Vorerben. Während
zivilrechtlich nach §§ 2100, 2139 BGB der Vorerbe und der
Nacherbe zwar nacheinander, aber beide vom ursprünglichen
Erblasser erben (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
13.04.2016 - II R 55/14, BFHE 254, 43, BStBl II 2016, 746 = SIS 16 13 92, Rz 9, m.w.N.), gilt erbschaftsteuerrechtlich nach § 6
Abs. 1 ErbStG der Vorerbe als Erbe. Sein Erwerb unterliegt in
vollem Umfang und ohne Berücksichtigung der
Beschränkungen durch das Nacherbenrecht der Erbschaftsteuer
(BFH-Urteil vom 23.08.1995 - II R 88/92, BFHE 179, 145, BStBl II
1996, 137 = SIS 96 06 07, unter 1.c, und vom 17.09.1997 - II R
8/96, BFH/NV 1998, 587 = SIS 98 08 14, unter II.1.; zur
Verfassungskonformität BFH-Beschluss vom 06.11.2006 - II B
37/06, BFH/NV 2007, 242 = SIS 07 03 78). Bei Eintritt der
Nacherbfolge haben nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG diejenigen,
auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom
Vorerben stammend zu versteuern. Die Vorschrift fingiert für
erbschaftsteuerrechtliche Zwecke, dass der Nacherbe Erbe des
Vorerben wird. Nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 Sätze 2
bis 5 ErbStG ist auf Antrag der Versteuerung das Verhältnis
des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen.
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b) § 6 Abs. 4 ErbStG überträgt
diese Systematik auf Vor- und Nachvermächtnisse sowie auf
Vermächtnisse, die erst mit dem Tod des Beschwerten
fällig werden.
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aa) Nach § 6 Abs. 4 Alternative 1 ErbStG
stehen Nachvermächtnisse den Nacherbschaften gleich. Ebenso
wie zivilrechtlich nach § 2191 BGB i.V.m. §§ 2147
ff. BGB Vor- und Nachvermächtnisnehmer entsprechend dem Vor-
und Nacherben behandelt werden, fingiert diese Vorschrift für
erbschaftsteuerrechtliche Zwecke, dass der
Nachvermächtnisnehmer das Vermächtnis vom
Vorvermächtnisnehmer erwirbt. Sowohl bei Anfall des
Vorvermächtnisses als auch bei Anfall des
Nachvermächtnisses entsteht Erbschaftsteuer (vgl. Geck in
Kapp/Ebeling, § 6 ErbStG Rz 51; Gottschalk in
Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 6 Rz 139).
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Wird der Vorvermächtnisnehmer
entsprechend § 6 Abs. 1 ErbStG als Vermächtnisnehmer nach
dem ursprünglichen Erblasser behandelt, unterliegt sein
Vermächtniserwerb der Erbschaftsteuer, ohne dass die
Beschränkungen durch das Nachvermächtnis
berücksichtigt werden können (BeckOK ErbStG/Hinkers, 12.
Ed. 01.07.2021, § 6 Rz 91). Der Nachvermächtnisnehmer hat
entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG bei Eintritt des
Nachvermächtnisfalls den Erwerb seines Vermächtnisses als
vom Vorvermächtnisnehmer stammend zu versteuern und kann nur
nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 ErbStG
auf Antrag der Versteuerung sein Verhältnis zum Erblasser
zugrunde legen.
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bb) Nach § 6 Abs. 4 Alternative 2 ErbStG
stehen ferner beim Tod des Beschwerten fällige
Vermächtnisse (und Auflagen) den Nacherbschaften gleich. Diese
Vorschrift spricht das sog. betagte Vermächtnis an, das zwar
mit dem Erbfall entsteht, dessen Fälligkeit jedoch auf einen
späteren Termin hinausgeschoben ist (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.2015 - VIII R 40/13, BFHE 252, 260,
BStBl II 2016, 342 = SIS 16 04 66, Rz
17, m.w.N.).
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Der durch ein solches betagtes
Vermächtnis Beschwerte gilt als Vermächtnisnehmer nach
dem Erblasser. Der Vermächtnisnehmer des betagten
Vermächtnisses erwirbt vom Beschwerten (Reich in von
Oertzen/Loose, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 2.
Aufl., § 6 Rz 63; Meincke/Hannes/Holtz, Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 18. Aufl., § 6 Rz 30;
Engel/Jochum, in ErbStG eKommentar Ab 01.01.2015, § 6 ErbStG
Rz 33 - Aktualisierung vom 15.10.2019 - ; BeckOK ErbStG/Hinkers,
a.a.O., § 6 Rz 92). Der Tod des Beschwerten ist somit für
die Erbschaftsteuer des Vermächtnisnehmers keine aufschiebende
Bedingung für die Entstehung der Steuer i.S. von § 9 Abs.
1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG, sondern begründet erst den
steuerbaren Tatbestand. § 6 Abs. 4 Alternative 2 ErbStG gilt
mangels anderweitiger Anordnung auch dann, wenn das
Vermächtnis nicht nur betagt, sondern zivilrechtlich zudem ein
Nachvermächtnis ist. Über § 6 Abs. 2 Sätze 2
bis 5 ErbStG ist wiederum auf Antrag der Besteuerung das
Verhältnis zum Erblasser zugrunde zu legen.
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2. Ist ein Vermächtnis erst mit dem Tod
des beschwerten Erben fällig und ein zweiter
Vermächtnisnehmer für den Fall bestimmt, dass der erste
Vermächtnisnehmer vor Fälligkeit des Vermächtnisses
verstirbt, erwirbt - sollte sich dies realisieren - der
zweitberufene Vermächtnisnehmer von dem beschwerten Erben,
nicht aber vom erstberufenen Vermächtnisnehmer. Zeitpunkt des
Erwerbs ist der Tod des Erben. Ob zivilrechtlich die beiden
Vermächtnisse als Vor- und Nachvermächtnis zu
qualifizieren sind, ist für Zwecke der Erbschaftsteuer nicht
erheblich.
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a) Der Tod des Erblassers führt noch
nicht zu einem steuerbaren Vermächtniserwerb. Ungeachtet der
Frage, ob der erste Vermächtnisnehmer zivilrechtlich ein
Vorvermächtnis erworben hat, ist dieses
erbschaftsteuerrechtlich gemäß § 6 Abs. 4
Alternative 2 ErbStG nicht zu berücksichtigen. Aus demselben
Grund ist mit dem Tod des ersten Vermächtnisnehmers
hinsichtlich des Vermächtnisses kein erbschaftsteuerbarer
Tatbestand bei dem zweiten Vermächtnisnehmer verwirklicht. So
lange der beschwerte Erbe noch lebt, ist das Vermächtnis noch
nicht fällig.
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b) Ist mit dem Tod des beschwerten Erben
schließlich das Vermächtnis fällig geworden, liegt
erbschaftsteuerrechtlich bei dem zweiten Vermächtnisnehmer ein
nach § 6 Abs. 4 Alternative 2 ErbStG der Nacherbschaft
gleichstehender Erwerb vor. Der beschwerte Erbe steht dem Vorerben
gleich und gilt nach § 6 Abs. 1 ErbStG als Erbe. Der zweite
Vermächtnisnehmer steht dem Nacherben gleich und hat das
Vermächtnis auf diesen Zeitpunkt nach § 6 Abs. 2 Satz 1
ErbStG als vom beschwerten Erben stammend zu versteuern. Stellt er
den Antrag nach § 6 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 ErbStG, ist der
Besteuerung das Verhältnis zu dem (ursprünglichen)
Erblasser zugrunde zu legen.
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3. Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist der
Vermächtniserwerb des Klägers mit der Steuerklasse III zu
erfassen. Die Entscheidung des FG stellt sich im Ergebnis als
richtig dar.
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a) Mit dem Tod des Erblassers hatte dessen
Neffe - der Vater des Klägers - nach § 6 Abs. 4
Alternative 2 ErbStG noch keinen Vermächtniserwerb zu
versteuern. Das Vermächtnis war noch nicht fällig, weil
die Ehefrau des Erblassers noch nicht verstorben war. Dasselbe galt
für den Kläger und seinen Bruder beim Tod ihres Vaters.
Die Fälligkeit des Vermächtnisses trat erst mit dem Tod
der Ehefrau des Erblassers ein. Auf diesen Zeitpunkt hat der
Kläger es als von ihr stammend zu versteuern. In diesem
Verhältnis ist die Steuerklasse III anzuwenden.
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b) Sollten die Erklärungen des
Klägers als Antrag nach § 6 Abs. 2 Sätze 2 bis 5
ErbStG zu verstehen sein, ändert sich an der Besteuerung
nichts, da auch das Verhältnis des Klägers zu dem
(ursprünglichen) Erblasser mit Steuerklasse III zu erfassen
ist. Gegen die inhaltliche Bestimmtheit des
Erbschaftsteuerbescheids bestehen unter diesen Prämissen keine
Bedenken. Der Bescheid bezeichnet den steuerbaren Erwerb
zutreffend.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO. Der Senat entscheidet im Einverständnis der
Beteiligten nach § 121 Satz 1 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO
ohne mündliche Verhandlung.
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