Die Revision der Kläger gegen das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 01.07.2020 - 7 K 2991/19 E =
SIS 20 12 07 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die
Kläger zu tragen.
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Die Kläger führten zur
Begründung aus, bei dem Betrag von 1.112.240 EUR handele es
sich um den von den niederländischen Steuerbehörden
festgestellten Wert der Beteiligung für Besteuerungszwecke in
den Niederlanden. Mit den niederländischen Steuerbehörden
habe es Streit über den Status der inaktiven Gesellschaft
gegeben. Nach Art. 13 Abs. 6 des Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen vom
12.04.2012 (BGBl II 2012, 1414, BStBl I 2016, 47) - DBA NLD 2012 -
hätte der Besteuerungswert bei Wegzug in einem Steuerbescheid
(sog. Konservierungsbescheid) festgestellt und die darauf
entfallende Steuer festgesetzt werden müssen. Es wäre
jedoch nicht zu einer sofortigen Besteuerung, sondern zu einer
Stundung der Steuer gekommen, und nach Ablauf von zehn Jahren
hätte die Steuer erlassen werden können. Dieses Verfahren
und insbesondere die Festsetzung in einem Konservierungsbescheid
seien durch ein Versehen der niederländischen
Steuerbehörden unterblieben. Im Streitjahr habe man sich dahin
geeinigt, dass die niederländische Finanzverwaltung den
Kläger so behandele, als ob der Konservierungsbescheid
ergangen wäre. Die niederländische Steuerbehörde
habe deshalb bescheinigt, dass die Gesellschaft bei Wegzug mit
einem Wert von 1.112.240 EUR der Besteuerung unterlegen habe. Die
Kläger verweisen dazu auf ein auf den 28.12.2015 datiertes
Schreiben der niederländischen Finanzbehörden. Darin
heißt es (in deutscher Übersetzung):
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„Bei der Auswanderung ins Ausland im
Jahr 2006 hat man versäumt, [dem Kläger] einen
Aufschubbescheid zu erteilen. Das Finanzamt hat jedoch so
gehandelt, als ob ihm ein Aufschubbescheid erteilt worden
wäre. Wie Sie richtig angegeben haben, wurde der Wert der
Anteile an der B.V. ermittelt. Der Wert der Anteile wurde dabei auf
1.112.240 EUR festgelegt.“
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) setzte im Einkommensteuerbescheid für 2016
vom 02.08.2019 als Anschaffungskosten insoweit lediglich das
Stammkapital an und ermittelte unter Berücksichtigung des
Teileinkünfteverfahrens einen Veräußerungsgewinn in
Höhe von 773.626 EUR. Es führte zur Begründung an,
Voraussetzung für die Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 3
EStG sei die tatsächliche Steuerzahlung. Zwar habe die
niederländische Steuerbehörde den Wert der Beteiligung
festgestellt; sie habe auf diesen aber weder Steuern festgesetzt
noch erhoben.
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Den Einspruch wies das FA mit
Einspruchsentscheidung vom 02.10.2019 als unbegründet
zurück.
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Die hiergegen erhobene Klage wies das
Finanzgericht (FG) mit seinem in EFG 2020, 1307 = SIS 20 12 07
veröffentlichten Urteil als unbegründet ab. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen aus, die
Anschaffungskosten seien in Höhe des Stammkapitals und nicht
mit einem Wert von 1.112.240 EUR anzusetzen. Denn der Kläger
als Veräußerer habe nicht nachgewiesen, dass der bis zum
Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht
in den Niederlanden entstandene Vermögenszuwachs der
Beteiligung dort einer Steuer unterlegen habe.
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Mit ihrer Revision rügen die
Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 17 Abs. 2
Satz 3 EStG). Sie tragen zur Begründung im Wesentlichen vor,
die Auslegung des Gesetzeswortlauts „einer Steuer unterlegen
hat“ führe zu dem Schluss, dass es auf
die tatsächliche Steuerzahlung nicht ankomme. Es reiche aus,
wenn es im Wegzugsstaat eine nach § 6 des
Außensteuergesetzes (AStG) vergleichbare Wegzugsbesteuerung
gebe und diese auf einen Vermögenszuwachs bis zum Zuzug nach
Deutschland angewendet werde.
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Sinn und Zweck des § 17 Abs. 2 Satz 3
EStG sei es, einen Wertzuwachs bei den Kapitalgesellschaftsanteilen
nicht im In- und Ausland jeweils zu besteuern. Die in § 17
Abs. 2 Satz 3 EStG geregelte Besteuerungsabgrenzung werde danach
vorgenommen, ob der Wegzugsstaat durch eine Wegzugsbesteuerung
sicherstelle, dass der Wertzuwachs, der während der
Ansässigkeit des Steuerpflichtigen in diesem Staat entstanden
sei, diesem ausländischen Staat auch zustehe. Da die Norm
nicht von einer entrichteten Steuer spreche und auch in der
Gesetzesbegründung lediglich die
„Wertverknüpfung“ genannt werde,
stehe es dem anderen Staat frei, ob er den Vermögenszuwachs
tatsächlich besteuere oder die Steuer stunde und erlasse. Dem
Zweck der Vorschrift genüge beides.
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Steuersystematisch werde eine
Doppelbesteuerung durch den Abschluss bilateraler Abkommen auf dem
Gebiet des Steuerrechts vermieden. Die bisher von Deutschland
abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen seien in der
Vergangenheit vom Verbot der virtuellen Doppelbesteuerung
ausgegangen. Entscheidend sei die theoretische Möglichkeit
einer Doppelbesteuerung, diese müsse tatsächlich jedoch
nicht vorliegen.
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Art. 13 Abs. 6 DBA NLD 2012 mache die
tatsächliche Steuerzahlung ebenfalls nicht zur Voraussetzung
für die Freistellung des für den Zeitraum der
Ansässigkeit im Wegzugsstaat entstandenen
Vermögenszuwachses. Der Vermögenszuwachs müsse dort
lediglich nach den gültigen Rechtsvorschriften besteuert
worden sein. Dafür genüge die Bestätigung der
niederländischen Finanzbehörden; ein Steuerbescheid
müsse nicht ergangen sein. Zumindest könne die Zahlung
nicht verlangt werden.
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Die Kläger beantragen,
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das Urteil des FG und die
Einspruchsentscheidung vom 02.10.2019 aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 02.08.2019 mit der
Maßgabe zu ändern, dass der Gewinn aus der
Veräußerung der Anteile an der B.V. nach § 17 EStG
in Höhe von 117.081,60 EUR berücksichtigt wird.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat im Ergebnis zu Recht
entschieden, dass ein Veräußerungsgewinn in Höhe
von 773.626 EUR anzusetzen ist.
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1. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb
gehört nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG auch der Gewinn aus
der Veräußerung von Anteilen an einer
Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der
letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar
oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. Anteile an
einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder
ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche
Beteiligungen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Veräußerungsgewinn i.S. des § 17 Abs. 1 EStG ist
der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der
Veräußerungskosten die Anschaffungskosten
übersteigt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG). Weist der
Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im
Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht
nach § 1 Abs. 1 EStG zuzurechnen waren und dass der bis zu
diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs aufgrund
gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer
der Steuer nach § 6 AStG vergleichbaren Steuer unterlegen hat,
tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der
Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 AStG
vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der
gemeine Wert (§ 17 Abs. 2 Satz 3 EStG). § 17 Abs. 2 Satz
3 EStG ist in den Fällen des § 6 Abs. 3 AStG nicht
anzuwenden (§ 17 Abs. 2 Satz 4 EStG).
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Da im Rahmen des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG
die tatsächlichen Anschaffungskosten zugrunde zu legen sind,
wären ohne die Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG die
im Wegzugsstaat entstandenen Wertzuwächse einer Beteiligung in
jedem Fall ungemindert steuerlich zu erfassen, wenn ein
Anteilsinhaber in die unbeschränkte Steuerpflicht in
Deutschland eintritt, weil die Begründung einer
unbeschränkten Steuerpflicht nicht dazu führt, dass an
die Stelle der ursprünglichen Anschaffungskosten der
Anteilswert im Zeitpunkt des Zuzugs nach Deutschland tritt (vgl.
Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30.03.1993 - VIII R 44/90,
BFH/NV 1993, 597 = SIS 93 19 52; vom 19.03.1996 - VIII R 15/94,
BFHE 180, 146, BStBl II 1996, 312 = SIS 96 15 17, unter II.2.a).
Mit dem durch das Gesetz über steuerliche
Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen
Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher
Vorschriften (SEStEG) vom 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782)
eingeführten § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG wird daher - wenn
dessen Voraussetzungen gegeben sind - in Abkehr von der
vorgenannten Rechtsprechung des BFH in den Fällen des Zuzugs
eines Anteilsinhabers sichergestellt, dass bei der Ermittlung des
Gewinns aus einer späteren Veräußerung von
steuerverstrickten Anteilen nicht die ursprünglichen
Anschaffungskosten, sondern der Wert, den der Wegzugsstaat einer
§ 6 AStG vergleichbaren Wegzugsbesteuerung unterworfen hat,
berücksichtigt wird (sog. Wertverknüpfung, BT-Drucks.
16/2710, S. 29). § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG unterscheidet nicht
danach, ob der Anteilsinhaber von einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums
oder einem Drittstaat nach Deutschland gezogen ist. Eine Bindung
der deutschen Finanzbehörde an die Steuerfestsetzung im
ausländischen Wegzugsstaat besteht nicht; die
Finanzbehörde ist zur eigenständigen Prüfung
berechtigt (vgl. Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 17
Rz 81).
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2. Das FG hat zutreffend erkannt, dass die in
Rede stehenden Anschaffungskosten in Höhe des vom FG
festgestellten Stammkapitals (18.000 EUR) und nicht mit einem Wert
von 1.112.240 EUR anzusetzen sind.
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a) Im Streitfall hat der unbeschränkt
steuerpflichtige Kläger (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m.
§ 8 der Abgabenordnung) seinen im Privatvermögen
gehaltenen Anteil in Höhe von 100 % an der B.V. als einer
Kapitalgesellschaft nach niederländischem Recht im Jahr 2016
zum Preis von 1.419.956 EUR veräußert und damit den
Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllt. Die in
Rede stehenden Anteile gehören zu den ähnlichen
Beteiligungen i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG, weil sie
Gesellschafterrechte verkörpern, wie sie nach deutschem Recht
mit GmbH-Anteilen verbunden sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 180,
146, BStBl II 1996, 312 = SIS 96 15 17; vom 22.08.2006 - I R 6/06,
BFHE 215, 103, BStBl II 2007, 163 = SIS 06 47 36, jeweils zur B.V.
niederländischen Rechts; vom 21.10.1999 - I R 43, 44/98, BFHE
190, 377, BStBl II 2000, 424 = SIS 00 03 72).
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b) Das FG hat im Ergebnis zu Recht
entschieden, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des §
17 Abs. 2 Satz 3 EStG für erhöhte Anschaffungskosten
nicht gegeben sind.
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aa) Zwar hat das FG festgestellt, dass die
niederländische Regelung zur Wegzugsbesteuerung der deutschen
Regelung des § 6 AStG vergleichbar ist. Hierbei handelt es
sich um eine Feststellung zum Inhalt ausländischen Rechts, die
aus revisionsrechtlicher Sicht wie eine Feststellung von Tatsachen
zu behandeln ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.03.1995 - I R 14/94, BFHE
177, 263, BStBl II 1995, 502, 504 = SIS 95 15 14). Der BFH ist
deshalb gemäß § 118 Abs. 2 FGO an eine solche
Feststellung gebunden, wenn gegen sie keine zulässigen und
begründeten Verfahrensrügen vorgebracht worden sind.
Derartige Rügen haben die Kläger im Streitfall nicht
erhoben, so dass im Revisionsverfahren von der Richtigkeit der vom
FG getroffenen Feststellungen zum niederländischen Steuerrecht
auszugehen ist.
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bb) Der bis zum Zeitpunkt der Begründung
der unbeschränkten Steuerpflicht entstandene Wertzuwachs der
Beteiligung hat in den Niederlanden aber nicht einer der Steuer
nach § 6 AStG vergleichbaren Steuer unterlegen. Anders als das
FG und das FA meinen, spricht der Wortlaut
„unterlegen“ im Ausgangspunkt
gegen die Auslegung, dass die Steuer festgesetzt und
tatsächlich bezahlt worden sein muss. Dieser Begriff ist nicht
in dem Sinne eindeutig, dass der Gesetzestext es von vornherein
ermöglicht, auf die dem Kläger gegenüber
festgesetzte und von ihm entrichtete Steuer abzustellen. Denn der
Gesetzgeber verwendet ihn z.B. in § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG, in
§ 1 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes und in § 1 Abs. 1
des Umsatzsteuergesetzes zweifelsfrei in dem Sinne, dass hiermit
die nach dem Gesetz zu besteuernden
(„steuerbaren“) und nicht (nur)
die tatsächlich besteuerten Vorgänge bezeichnet werden.
Auch stellt er, wenn er die Anknüpfung des deutschen Rechts an
die tatsächlich erfolgte ausländische Besteuerung zum
Ausdruck bringen will, auf die
„festgesetzte“,
„gezahlte“ oder
„erhobene“ ausländische
Steuer ab (z.B. § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG, § 10 Abs. 1
Satz 1 AStG in der bis 30.06.2021 gültigen Fassung, § 26
Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes). Angesichts dessen
schließt der Wortlaut
„unterlegen“ nicht aus, dass es
hier nicht auf die konkret festgesetzte und bezahlte, sondern auf
die rechtlich vorgesehene ausländische Steuer ankommen soll
(so BFH-Urteil vom 09.07.2003 - I R 82/01, BFHE 202, 547, BStBl II
2004, 4 = SIS 03 42 91, unter II.3.a für § 8 Abs. 3 AStG
in seiner damaligen Fassung).
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Da im Rahmen der Rechtsfolge des § 17
Abs. 2 Satz 3 EStG (Anknüpfung an den
„Entstrickungswert“) jedoch
maßgebend eine „Berechnung“
der der Steuer nach § 6 AStG vergleichbaren Steuer
vorausgesetzt wird, tritt insoweit eine Konkretisierung des
Tatbestandsmerkmals „einer [...] Steuer unterlegen
hat“ in dem Sinne ein, dass zumindest ein
Steuerbescheid des Wegzugsstaats mit Berechnung und Festsetzung der
Steuer ergangen sein muss. Dafür spricht auch, dass der
Veräußerer nachweisen muss, dass der bis zum Zeitpunkt
der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht
entstandene Wertzuwachs einer entsprechenden Steuer unterlegen
hat.
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Daran fehlt es hier. Die niederländische
Steuerbehörde hat zwar mit Schreiben vom 28.12.2015 den Wert
der Anteile im Zeitpunkt des Wegzugs mit 1.112.240 EUR
festgestellt; sie hat allerdings für den Anteilswertzuwachs in
den Niederlanden weder Steuern berechnet noch festgesetzt. Einen
„Aufschubbescheid“ hat sie nicht
erlassen. Eine Gleichstellung des Schreibens vom 28.12.2015 mit
einem niederländischen Steuerbescheid ist nicht möglich;
dies käme einer bloßen Fiktion gleich. Der Wertzuwachs
der Beteiligung hat daher in den Niederlanden keiner Steuer
unterlegen.
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cc) Bestätigt wird dieses Ergebnis durch
systematische und historische Erwägungen. Denn im Gleichklang
mit § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG sah der Referentenentwurf des
SEStEG vom 21.04.2006 für die Verstrickung von
Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens (§ 4 Abs. 1
Satz 5 2. Halbsatz EStG-E) in der Parallelvorschrift des § 6
Abs. 1 Nr. 5a EStG-E vor, dass das Wirtschaftsgut mit dem Wert
anzusetzen ist, mit dem es anlässlich der
Überführung in dem Staat der ausländischen
Betriebsstätte einer Besteuerung „unterlegen
hat“ (höchstens jedoch mit dem
gemeinen Wert). Dabei schwebte den Entwurfsverfassern eine
rückwirkende Korrektur des Wertansatzes in den Fällen
vor, in denen die ausländische Besteuerung des
Verbringungsvorgangs aufgrund einer aufschiebenden Bedingung erst
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt (Referentenentwurf des
SEStEG vom 21.04.2006, unter II., Besonderer Teil, S. 7). Dies
deutet darauf hin, dass ein Step-up nur für den Fall der
tatsächlichen Besteuerung der stillen Reserven im Ausland
zugelassen werden sollte. Wären stille Reserven hingegen im
Herkunftsstaat des Wirtschaftsguts nicht besteuert worden,
hätte Deutschland dieses Steuersubstrat seinem
Besteuerungszugriff unterworfen (Ehlermann/Müller,
Internationale Steuer-Rundschau - ISR - 2013, 47, 48). Dies gilt
gleichermaßen für § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG, da der
Gesetzgeber mit dieser Norm dieselbe Wertverknüpfung
herstellen wollte (BT-Drucks. 16/2710, S. 29).
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Im Unterschied dazu regelte § 6 Abs. 1
Nr. 5a EStG i.d.F. des SEStEG eine Zugangsbewertung der
betrieblichen Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert.
Dementsprechend berücksichtigte die Norm eine
Schlussbesteuerung im abgebenden Staat unabhängig davon, zu
welchem Zeitpunkt (und ob) dieser Staat von seinem
Besteuerungsrecht Gebrauch macht (Ritzer in Rödder/
Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl., Anh. 7 Rz 186). Im
Ausland gelegte stille Reserven wurden vom deutschen
Besteuerungszugriff verschont (Ehlermann/Müller, ISR 2013, 47,
48). Dies spricht dafür, beim konzeptionell anders
ausgestalteten § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG auf die
tatsächlich durchgeführte Schlussbesteuerung abzustellen
(vgl. auch Rödder/Schumacher, DStR 2006, 1481, 1487).
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dd) Anders als die Kläger meinen, steht
dieses Auslegungsergebnis - wie auch das FG zutreffend erkannt hat
- im Einklang mit Art. 13 Abs. 5 und 6 DBA NLD 2012. Nach Art. 13
Abs. 5 DBA NLD 2012 können Gewinne aus der
Veräußerung des in den Abs. 1 bis 4 nicht genannten
Vermögens nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem
der Veräußerer ansässig ist. Bei einer
natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat ansässig
war und im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist,
berührt Art. 13 Abs. 5 DBA NLD 2012 nicht das Recht des
erstgenannten Staates, bei Anteilen, Gewinnobligationen,
Kaufoptionen und Nutzungsrechten an Aktien sowie Gewinnobligationen
einer Gesellschaft und Forderungen gegenüber einer
Gesellschaft einen Vermögenszuwachs für den Zeitraum der
Ansässigkeit dieser Person nach seinen innerstaatlichen
Rechtsvorschriften zu besteuern (Art. 13 Abs. 6 Satz 1 DBA NLD
2012). In diesem Fall wird der im erstgenannten Staat besteuerte
Vermögenszuwachs bei der Ermittlung des späteren
Vermögenszuwachses durch den anderen Staat nicht in die
Bemessungsgrundlage einbezogen (Art. 13 Abs. 6 Satz 2 DBA NLD
2012). Art. 13 Abs. 6 Satz 1 DBA NLD 2012 gewährt dem
Wegzugsstaat - hier die Niederlande - zwar das Recht, den bis zum
Wegzug entstandenen Wertzuwachs zu besteuern. Dieser hat die
Möglichkeit, aber nicht die Verpflichtung, eine Besteuerung
durchzuführen. Nur im Fall der Besteuerung durch den
Wegzugsstaat ist Deutschland als Ansässigkeitsstaat daran
gebunden und darf diesen Wertzuwachs gemäß Art. 13 Abs.
6 Satz 2 DBA NLD 2012 nicht erneut besteuern. Dies bedeutet im
Umkehrschluss allerdings, dass Deutschland vollumfänglich
besteuern darf, wenn es in den Niederlanden - wie im Streitfall -
nicht zu einer Besteuerung gekommen ist (vgl. Kaeser in
Wassermeyer, MA Art. 13 Rz 167, zu Art. 13 Abs. 6 der deutschen
Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen im
Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen).
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c) Ohne Erfolg bleibt darüber hinaus das
Vorbringen der Kläger, das Stammkapital der B.V. betrage
18.151 EUR anstatt 18.000 EUR. Da keine offenbare Unrichtigkeit
vorliegt, scheidet eine Tatbestandsberichtigung der Vorentscheidung
trotz sinngemäßen Antrags der Kläger
gemäß § 107 Abs. 1 FGO aus. Nach den in der
Vorentscheidung getroffenen Feststellungen beträgt das
Stammkapital der B.V. 18.000 EUR. Diese tatsächliche
Feststellung bindet den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO,
da die Kläger gegen sie keine zulässige und
begründete Verfahrensrüge vorgebracht haben.
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d) Weitere Einwände gegen die Berechnung
des Veräußerungsgewinns wurden von den Klägern
nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
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3. Die Kostentscheidung beruht auf § 135
Abs. 2 FGO.
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