Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Hessischen Finanzgerichts vom 25.04.2018 - 9 K 1757/16 = SIS 18 18 55 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) erließ mit Datum vom 11.01.2016 für
das Streitjahr einen Einkommensteuerbescheid und besteuerte die
Zuschüsse in Höhe von ... EUR als Bruttoarbeitslohn. Die
Zahlungen der Universität in Höhe von ... EUR wurden dem
Progressionsvorbehalt unterworfen und die Einkommensteuer auf ...
EUR festgesetzt. Dem Einkommensteuerbescheid lag ein Antrag der
Klägerin gemäß § 1 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden
Fassung (EStG) zugrunde. Durch Änderungsbescheide vom
28.01.2016 und vom 13.04.2016 wurde die festgesetzte
Einkommensteuer aus nicht streitigen Gründen auf ... EUR
herabgesetzt. Die Bescheide ergingen jeweils unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung und sind hinsichtlich der Anwendung des Art.
18 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Tadschikistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom
27.03.2003 (BGBl II 2004, 1035, BStBl I 2005, 16) -
DBA-Tadschikistan - vorläufig.
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Mit Schreiben vom 25.04.2016 beantragte die
Klägerin, den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 13.04.2016
dahin zu ändern, dass die von der GIZ bezogenen Zuschüsse
in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) nicht besteuert
werden, da sie nicht Art. 18 Abs. 4 DBA-Tadschikistan unterfielen.
Das FA lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 13.06.2016 ab. Den
hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA mit
Einspruchsentscheidung vom 23.08.2016 zurück.
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Die Klage hatte Erfolg. Das Hessische
Finanzgericht (FG) hat dem Begehren der Klägerin entsprechend
mit Urteil vom 25.04.2018 - 9 K 1757/16 (EFG 2018, 1717 = SIS 18 18 55) die Einkommensteuerbescheide 2014 vom 13.04.2016, 28.01.2016
und 11.01.2016 unter gleichzeitiger Aufhebung des Bescheides vom
13.06.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.08.2016
aufgehoben.
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Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf
die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des
FA.
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Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet; sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Klageabweisung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat das Besteuerungsrecht
Deutschlands für die an die Klägerin gezahlten
Zuschüsse rechtsfehlerhaft verneint.
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1. Im Revisionsverfahren bestand zu Recht kein
Streit, dass die Klägerin hinsichtlich der an sie gezahlten
Zuschüsse grundsätzlich beschränkt steuerpflichtig
war (§ 1 Abs. 4 EStG). Sie hatte im Streitjahr weder einen
Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und
erzielte inländische Einkünfte i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b
EStG.
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a) Zu den inländischen Einkünften
gehören nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG auch
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG),
die aus inländischen öffentlichen Kassen
einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens
und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein
gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis
gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber
der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss.
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Diese Voraussetzungen sind im Streitfall
erfüllt. Bei den an die Klägerin gezahlten
Zuschüssen handelt es sich um sog. Arbeitslohn von dritter
Seite (vgl. hierzu allgemein nur Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH
- vom 08.07.2020 - X R 6/19, BFHE 269, 556, BStBl II 2021, 557 =
SIS 20 19 66, Rz 15, m.w.N.; vom 10.04.2014 - VI R 62/11, BFHE 245,
213, BStBl II 2015, 191 = SIS 14 18 71, Rz 16; Senatsurteil vom
20.08.2008 - I R 35/08, BFH/NV 2009, 26 = SIS 08 43 69, unter
II.1.). GIZ/CIM zahlten die Zuschüsse im Hinblick auf den mit
der Universität geschlossenen Arbeitsvertrag, d.h. mit
Rücksicht auf ein gegenwärtiges Arbeitsverhältnis
(vgl. auch FG Berlin, Urteil vom 02.02.2005 - 6 K 6382/03, EFG
2005, 1946 = SIS 05 42 35). Da GIZ/CIM die Zuschüsse
ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des BMZ
zahlten, wurden sie aus einer inländischen öffentlichen
Kasse gewährt (vgl. hierzu nur Senatsurteil vom 28.03.2018 - I
R 42/16, BFHE 261, 393, BStBl II 2019, 671 = SIS 18 12 16, Rz 11;
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom
13.11.2019, BStBl I 2019, 1082 = SIS 19 16 56, Rz 4). Dass das
Dienstverhältnis zur Universität und nicht zum
Träger der inländischen öffentlichen Kasse bestand,
hat auf die Einordnung als inländische Einkünfte i.S. des
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG keinen Einfluss (vgl. hierzu
Senatsurteil in BFHE 261, 393, BStBl II 2019, 671 = SIS 18 12 16,
Rz 14).
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b) Es liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass die Höhe der nach nationalem Recht steuerpflichtigen
Einkünfte unzutreffend ermittelt worden ist. Dies gilt auch
unter Berücksichtigung des § 3 Nr. 64 Satz 2 EStG, dessen
Voraussetzungen nach übereinstimmender Auffassung der
Beteiligten nicht erfüllt sind.
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2. Allerdings ist das FG rechtsfehlerhaft
davon ausgegangen, dass Deutschland nach Art. 14 i.V.m. Art. 18
DBA-Tadschikistan kein Besteuerungsrecht zusteht. Vielmehr ergibt
sich ein Besteuerungsrecht Deutschlands aus der sog.
Kassenstaatsklausel des Art. 18 Abs. 1 Buchst. a DBA-Tadschikistan,
deren Anwendung nicht durch Art. 18 Abs. 4 DBA-Tadschikistan (sog.
erweiterte Kassenstaatsklausel bzw. Entwicklungshelferklausel)
verdrängt wird.
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a) Nach Art. 14 Abs. 1 DBA-Tadschikistan
können Gehälter, Löhne und ähnliche
Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat
besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen
Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so
können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen
Staat besteuert werden. Das Besteuerungsrecht nach Art. 14
DBA-Tadschikistan gilt jedoch gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz
1 DBA-Tadschikistan nur vorbehaltlich Art. 15 bis 18 des
Abkommens.
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Nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a
DBA-Tadschikistan besteht abweichend von Art. 14 DBA-Tadschikistan
ein ausschließliches Besteuerungsrecht des sog. Kassenstaats.
Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,
ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem
seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder
einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts
dieses Staates an eine natürliche Person für die diesem
Staat, einem seiner Länder, einer ihrer
Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person
des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden,
können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese
Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat
besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden
und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist
und nicht Staatsangehöriger dieses Staates ist oder nicht
ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden
ist, um die Dienste zu leisten (Art. 18 Abs. 1 Buchst. b
DBA-Tadschikistan).
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b) Art. 18 Abs. 1 DBA-Tadschikistan setzt
somit insbesondere voraus, dass die Zahlungen vom Kassenstaat an
eine natürliche Person geleistet werden und diese
natürliche Person die Zahlungen für dem Kassenstaat
geleistete Dienste erhält. Beide Voraussetzungen sind im
Streitfall erfüllt.
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aa) Nach den bindenden Feststellungen des FG
(§ 118 Abs. 2 FGO) wurden die Zuschüsse lt.
ausdrücklicher Vereinbarung vom 09.07.2013 im Auftrag und
für Rechnung des BMZ erbracht. Die GIZ trat also nicht als
zwischengeschalteter, privatrechtlich organisierter Arbeitgeber auf
(vgl. hierzu allgemein Dürrschmidt in Vogel/Lehner, DBA, 7.
Aufl., Art. 19 Rz 22a und 27a; Wassermeyer/Drüen in
Wassermeyer MA Art. 19 Rz 41), sondern handelte im Auftrag und
für Rechnung des BMZ im Rahmen des Programms IF. Daher handelt
es sich um eine Zuschusszahlung durch den Kassenstaat i.S. des Art.
18 Abs. 1 Buchst. a DBA-Tadschikistan.
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bb) Darüber hinaus wurden die Zahlungen
für dem Kassenstaat Deutschland geleistete Dienste erbracht.
Unabhängig davon, ob dieses Tatbestandsmerkmal des Art. 18
Abs. 1 DBA-Tadschikistan ein Dienstverhältnis zwischen dem
Kassenstaat und dem Vergütungsgläubiger erfordert oder ob
es ausreicht, dass die Vergütung mit Rücksicht auf
Dienstleistungen gezahlt wird, die im öffentlichen Interesse
liegen (vgl. hierzu Senatsurteil in BFH/NV 2009, 26 = SIS 08 43 69,
unter II.4.b), folgt dies jedenfalls aus § 50d Abs. 7
EStG.
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aaa) § 50d Abs. 7 EStG bestimmt für
Einkünfte i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG, die aus einer
Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im
Sinne der Vorschrift eines Abkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung über den öffentlichen Dienst
gewährt werden, dass diese Vorschrift bei Bestehen eines
Dienstverhältnisses mit einer anderen Person in der Weise
auszulegen ist, dass die Vergütungen für der
erstgenannten Person geleistete Dienste gezahlt werden, wenn sie
ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht
werden. Vergütungen stammen „ganz oder im
Wesentlichen aus öffentlichen
Mitteln“, wenn ein inländischer
Finanzierungsanteil von mindestens 75 % vorliegt (Senatsurteil in
BFHE 261, 393, BStBl II 2019, 671 = SIS 18 12 16, Rz 27).
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(1) Die Vorschrift zielt darauf ab, den
Tatbestand der abkommensrechtlichen Kassenstaatsklausel -
vorliegend Art. 18 Abs. 1 DBA-Tadschikistan - auf mittelbare
Beschäftigungsverhältnisse mit der öffentlichen Hand
auszudehnen und das Besteuerungsrecht Deutschlands zu sichern, wenn
die Zahlung der Arbeitsvergütungen aus öffentlichen
Kassen erfolgt (vgl. BT-Drucks. 13/5952, S. 49 f.).
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(2) Für den Fall, dass eine
abkommensrechtliche Kassenstaatsklausel ein unmittelbares
Dienstverhältnis mit dem Kassenstaat fordert, handelt es sich
bei § 50d Abs. 7 EStG um einen sog. Treaty override (so auch
Klein/Hagena in Herrmann/Heuer/Raupach, § 50d EStG Rz 100
a.E.; Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 50d Rz 34;
Wagner in Brandis/Heuermann, § 50d EStG Rz 101;
Dürrschmidt in Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 19 Rz 29a; Lampert
in Kirchhof/Kulosa/Ratschow, EStG § 50d Rz 212;
Danz/Reichenberger, Internationale Steuer-Rundschau - ISR - 2019,
92, 95; Bublitz, IStR 2007, 77, 82; anders noch Senatsurteil vom
13.08.1997 - I R 65/95, BFHE 184, 98, BStBl II 1998, 21 = SIS 98 03 94, unter II.B.2. zu Art. 18 Abs. 1 DBA-Spanien, und
Senatsbeschluss vom 23.09.1998 - I B 53/98, BFH/NV 1999, 458 = SIS 98 51 34, unter 1.b zu Art. 19 Abs. 1 DBA-Ägypten: gesetzliche
Klarstellung). Hiergegen bestehen allerdings keine
verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 25.05.2016 -
I R 64/13, BFHE 254, 33, BStBl II 2017, 1185 = SIS 16 17 66, Rz 19
zu § 50d Abs. 8 EStG, im Nachgang zum Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.2015 - 2 BvL 1/12, BVerfGE 141,
1 = SIS 16 06 95; Lampert, a.a.O.). Auch wenn § 50d Abs. 7
EStG nur von einer „Auslegung“
der abkommensrechtlichen Kassenstaatsklauseln spricht, kommt
hinreichend klar zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber das Abkommen
erforderlichenfalls überschreiben will (vgl. Senatsurteil vom
03.09.2020 - I R 80/16, BFHE 270, 353, BStBl II 2021, 237 = SIS 20 20 51, Rz 18 ff., m.w.N.).
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(3) Der Anwendbarkeit des § 50d Abs. 7
EStG steht auch nicht der Grundsatz „lex posterior derogat
legi priori“ entgegen, wonach ein
jüngeres Gesetz grundsätzlich zuvor bestehende Gesetze
verdrängt. Zwar wurde das DBA-Tadschikistan erst am 27.03.2003
abgeschlossen und am 27.07.2004 im Bundesgesetzblatt
verkündet, während § 50d Abs. 7 EStG durch das
Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996 (BGBl I 1996, 2049, BStBl I
1996, 1523; damals noch § 50d Abs. 4 EStG) eingeführt
worden war. Es sind aber keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass
der Gesetzgeber durch das Zustimmungsgesetz zum DBA-Tadschikistan
die bereits vorhandene Regelung des § 50d Abs. 7 EStG
außer Kraft setzen wollte (vgl. auch Senatsurteile in BFHE
254, 33, BStBl II 2017, 1185 = SIS 16 17 66, Rz 18, m.w.N.; in BFHE
270, 353, BStBl II 2021, 237 = SIS 20 20 51, Rz 24).
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bbb) Die einzelnen Voraussetzungen des §
50d Abs. 7 EStG sind vorliegend erfüllt.
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Die Klägerin erzielte durch die
Zuschüsse Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b
EStG. Der Antrag der Klägerin, nach § 1 Abs. 3 EStG als
unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden, ändert
nichts an dieser grundsätzlichen Qualifizierung der
Einkünfte. Die Zuschüsse wurden nach einer
abkommensrechtlichen Vorschrift (Art. 18 Abs. 1 DBA-Tadschikistan)
aus einer öffentlichen Kasse gewährt, während das
Dienstverhältnis (nur) zur Universität und damit zu einer
anderen Person bestand. Ausgehend von einer Gesamtvergütung in
Höhe von ... EUR ergibt der streitgegenständliche
Zuschuss in Höhe von ... EUR einen Anteil von 96,20 %, so dass
die Gesamtvergütung der Klägerin im Wesentlichen aus
öffentlichen Mitteln erbracht wurde.
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c) Auch die übrigen Voraussetzungen der
Kassenstaatsklausel des Art. 18 Abs. 1 DBA-Tadschikistan liegen
vor. Insbesondere wurde weder vorgetragen noch liegen Anhaltspunkte
dafür vor, dass es sich bei der Klägerin um eine
Ortskraft i.S. von Art. 18 Abs. 1 Buchst. b DBA-Tadschikistan
handeln könnte.
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d) Schließlich bleibt Art. 18 Abs. 1
DBA-Tadschikistan auch unter Berücksichtigung des Art. 18 Abs.
4 DBA-Tadschikistan anwendbar und wird durch diesen nicht
verdrängt.
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aa) Nach Art. 18 Abs. 4 DBA-Tadschikistan gilt
Abs. 1 der Vorschrift entsprechend für Vergütungen, die
im Rahmen eines Programms der wirtschaftlichen Zusammenarbeit eines
Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer
Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich
von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft
bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer
gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen
Zustimmung entsandt worden sind (sog. erweiterte
Kassenstaatsklausel bzw. Entwicklungshelferklausel; vgl.
Senatsurteil vom 07.07.2015 - I R 42/13, BFHE 250, 510, BStBl II
2016, 14 = SIS 15 25 55).
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bb) Durch Art. 18 Abs. 4 DBA-Tadschikistan
soll das Kassenstaatsprinzip für diejenigen Fälle
erweitert werden, in denen weder eine öffentliche Kasse die
Vergütung zahlt noch ein Dienstverhältnis mit dem
Kassenstaat besteht (Danz, ISR 2014, 16, 17). Voraussetzung ist
u.a., dass die Mittel „ausschließlich von diesem
Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft
bereitgestellt“ werden (sog.
Ausschließlichkeitsgebot). Aus Art. 18 Abs. 1 und 4
DBA-Tadschikistan sowie § 50d Abs. 7 EStG sind aber keine
Anhaltspunkte erkennbar, dass das Ausschließlichkeitsgebot
auch dann eine einschränkende Wirkung entfalten soll, wenn
bereits die Voraussetzungen der allgemeinen Kassenstaatsklausel des
Art. 18 Abs. 1 DBA-Tadschikistan i.V.m. § 50d Abs. 7 EStG
erfüllt sind.
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cc) Im Streitfall kommt es deshalb nicht mehr
darauf an, dass die sog.
„Mischfinanzierung“ eines
einheitlichen Projekts, bei der lediglich eine
„horizontale“ Abspaltung der
inländischen Vergütungsanteile möglich ist, nicht
mit der Voraussetzung der Ausschließlichkeit i.S. des Art. 18
Abs. 4 DBA-Tadschikistan vereinbar ist (vgl. hierzu allgemein
Senatsurteile in BFHE 261, 393, BStBl II 2019, 671 = SIS 18 12 16,
Rz 25, und in BFHE 250, 510, BStBl II 2016, 14 = SIS 15 25 55, Rz
22, m.w.N.; zur sog. projektbezogenen Betrachtungsweise vgl. auch
BMF-Schreiben in BStBl I 2019, 1082 = SIS 19 16 56, Rz 19).
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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