Auf die Revision
des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom
23.04.2020 - 15 K 1151/19 = SIS 20 14 28 aufgehoben.
Die Sache wird an
das Finanzgericht Köln zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die
Entscheidung über die Kosten des Verfahrens
übertragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist Steuerberater und erzielte in den Streitjahren
(2013 bis 2016) neben Einkünften aus selbständiger Arbeit
u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen. Seine mit ihm
zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehefrau erzielte
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
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Gegen die für die Streitjahre vom
Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) erlassenen
Einkommensteuerbescheide legten der Kläger und seine Ehefrau
Einsprüche ein. Sie begehrten u.a. eine Herabsetzung der vom
FA bei der Besteuerung zugrunde gelegten Einkünfte aus
Kapitalvermögen des Klägers um Auszahlungen
ausländischer Kapitalgesellschaften, bei denen es sich nach
ihrer Auffassung um eine nicht steuerbare
Einlagenrückgewähr handelte.
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Nachdem das FA aus hier nicht
streitbefangenen Gründen mehrere Teilabhilfebescheide erlassen
hatte, wies es die Einsprüche des Klägers und seiner
Ehefrau mit Einspruchsentscheidung vom 01.04.2019 als
unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung wurde dem
Kläger und seiner Ehefrau am 04.04.2019 bekannt
gegeben.
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Der durch einen
Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger erhob daraufhin
am 06.05.2019 Klage. In der Klageschrift, die mit „Klage des
C (Kläger)“ überschrieben war, führte der
Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, „namens und
in Vollmacht des Klägers“ werde „gegen die
Einspruchsentscheidung“ Klage erhoben. Am 24.05.2019 reichte
er unter Beifügung der angefochtenen Bescheide und der
Einspruchsentscheidung die Klagebegründung ein, in der er auch
die Ehefrau des Klägers als Klägerin benannte. Am
31.05.2019 legte er eine von beiden Eheleuten unterschriebene
Prozessvollmacht vor.
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Auf entsprechende Nachfrage des
Berichterstatters erklärte der Prozessbevollmächtigte des
Klägers gegenüber dem Finanzgericht (FG) Köln, die
Klage werde ausschließlich von dem Kläger geführt,
da die Streitsache nur dessen Einkünfte, nicht dagegen die
Einkünfte seiner Ehefrau betreffe.
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Das FG wies die Klage daraufhin mit
Gerichtsbescheid vom 23.04.2020 aus den in EFG 2020, 1576 = SIS 20 14 28 veröffentlichten Gründen als unzulässig ab.
Die Zustellung des Gerichtsbescheids erfolgte durch Einwurf in den
Kanzleibriefkasten des Prozessbevollmächtigten des
Klägers am 02.05.2020.
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Mit der am 04.06.2020 eingegangenen
Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen
Rechts.
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Das FG habe die Klage zu Unrecht durch
Prozessurteil abgewiesen. Unter Berücksichtigung effektiven
Rechtsschutzes sei in den Fällen der Zusammenveranlagung die
Klagebefugnis eines Ehegatten auch dann zu bejahen, wenn der
Bescheid gegenüber dem anderen Ehegatten, der kein
Rechtsmittel eingelegt habe, bestandskräftig geworden und die
festgesetzte Einkommensteuer bereits entrichtet sei.
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Der Kläger beantragt
sinngemäß,
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das Urteil des FG Köln vom 23.04.2020
- 15 K 1151/19 aufzuheben und die Einkommensteuerfestsetzungen 2013
bis 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.04.2019
dahingehend zu ändern, dass seine Einkünfte aus
Kapitalvermögen für 2013 um 2.090,43 EUR, für 2014
um 2.799,43 EUR, für 2015 um 3.371,52 EUR und für 2016 um
3.376,06 EUR vermindert werden.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unzulässig,
hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
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Das FA ist der Auffassung, die Revision sei
verspätet eingelegt worden, da der Gerichtsbescheid dem
Prozessbevollmächtigten des Klägers am 02.05.2020
zugestellt worden sei und daher die Frist zur Einlegung der
Revision mit Ablauf des 02.06.2020 geendet habe.
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Hierzu verweist der Kläger darauf, das
Datum der Zustellung sei auf dem Umschlag des zugestellten
Gerichtsbescheids nicht vermerkt worden. Die Frist zur Einlegung
der Revision habe daher erst am 05.05.2020 zu laufen begonnen, da
erst an diesem Tag das zugestellte Schriftstück dem
Kanzleibriefkasten entnommen worden sei.
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II. Die zulässige Revision ist
begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung
und zur Zurückverweisung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Die Revision ist zulässig. Sie ist
insbesondere innerhalb der dafür bestimmten Frist des §
120 Abs. 1 Satz 1 FGO eingelegt worden.
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a) Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die
Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des
vollständigen Urteils schriftlich beim Bundesfinanzhof (BFH)
einzulegen. Die Frist beginnt nach § 54 Abs. 1 FGO mit der
Bekanntgabe der Entscheidung oder dem Zeitpunkt, an dem die
Bekanntgabe als bewirkt gilt. Urteile des FG werden
gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 i.V.m. §
53 Abs. 1 und 2 FGO nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung
(ZPO) zugestellt. Die Revisionsfrist beginnt daher gemäß
§ 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ablauf des Tages zu
laufen, an dem die Zustellung erfolgt ist.
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b) Im Streitfall ist dem
Prozessbevollmächtigten des Klägers das angefochtene
Urteil vom 23.04.2020 ausweislich der ordnungsgemäß
unterschriebenen und an das FG zurückgesandten
Zustellungsurkunde am 02.05.2020 durch Einlegen in den zur Kanzlei
gehörenden Briefkasten zugestellt worden (§ 53 Abs. 2 FGO
i.V.m. § 176 Abs. 2, § 180 ZPO). Der
Prozessbevollmächtigte des Klägers hat jedoch zutreffend
darauf hingewiesen, dass auf dem von ihm zur Akte gereichten
Umschlag des FG-Urteils das Zustelldatum nicht vermerkt ist (§
180 Satz 3 ZPO). Dieser Vermerk gehört zu den zwingenden
Zustellungsvorschriften i.S. des § 189 ZPO. Fehlt der Vermerk,
liegt ein Zustellungsmangel vor, der zur Unwirksamkeit der
Zustellung führt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15.05.2020 - IX
B 119/19, BFH/NV 2020, 1104 = SIS 20 12 86, und vom 19.01.2005 - II
B 38/04, BFH/NV 2005, 900 = SIS 05 22 28; Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 06.05.2014 - GrS 2/13, BFHE 244,
536, BStBl II 2014, 645 = SIS 14 16 54). Das unter Verletzung von
§ 180 Satz 3 ZPO zugestellte Schriftstück gilt
gemäß § 189 ZPO erst in dem Zeitpunkt als
zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung gerichtet
war, tatsächlich zugegangen ist. Der tatsächliche Zugang
i.S. des § 189 ZPO liegt in dem Zeitpunkt vor, in dem der
Empfänger das zuzustellende Schriftstück in die Hand
bekommt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 244,
536, BStBl II 2014, 645 = SIS 14 16 54, Rz 65).
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c) Danach ist das angefochtene FG-Urteil dem
Prozessbevollmächtigten des Klägers erst am 05.05.2020
tatsächlich zugegangen, so dass die Monatsfrist des § 120
Abs. 1 Satz 1 FGO am 06.05.2020 zu laufen begann und mit Ablauf des
05.06.2020 endete.
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aa) Der Prozessbevollmächtigte des
Klägers hat das Fehlen des Zustellungsvermerks i.S. des §
180 Satz 3 ZPO durch Vorlage des Briefumschlags nachgewiesen. Nach
Auffassung des Senats bestehen keine Zweifel daran, dass es sich
bei dem vorgelegten Briefumschlag um denjenigen handelt, in dem das
angefochtene Urteil der Vorinstanz enthalten war. Dafür
sprechen der Absenderstempel des FG Köln sowie der
handschriftliche Zusatz auf dem Umschlag „15 K 1151/19 GB
vom 23.4.2020“.
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bb) Nach dem Vorbringen des
Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde das FG-Urteil
erst am 05.05.2020 dem Kanzleibriefkasten entnommen, da die Kanzlei
am 02.05.2020, einem Samstag, nicht besetzt war und die
Kanzleimitarbeiter am 04.05.2020 pandemiebedingt im Homeoffice
tätig waren. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben
unzutreffend wären, liegen nicht vor. Der Senat geht daher von
einem tatsächlichen Zugang des angefochtenen Urteils im Sinne
eines „In-die-Hand-Bekommens“ beim
Prozessbevollmächtigten am 05.05.2020 aus. Infolgedessen
endete die Frist zur Einlegung der Revision erst mit Ablauf des
05.06.2020, so dass die am 04.06.2020 beim BFH eingegangene
Revision fristgerecht eingelegt wurde.
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2. Die Revision ist auch begründet. Das
FG hat die Klage zu Unrecht wegen fehlender Klagebefugnis bzw.
fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig
angesehen. Der Senat kann mangels hinreichender Feststellungen des
FG nicht abschließend in der Sache entscheiden.
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a) Das FG ist zunächst ohne Rechtsfehler
davon ausgegangen, dass die angefochtenen Einkommensteuerbescheide
gegenüber der Ehefrau des Klägers in Bestandskraft
erwachsen sind. Der Umstand, dass sie und der Kläger zusammen
zur Einkommensteuer veranlagt wurden, führt nicht dazu, dass
die von dem Kläger erhobene Klage den Eintritt der
Bestandskraft ohne weiteres auch zu ihren Gunsten hemmte.
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aa) Werden Steuerpflichtige zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt, sind sie nach § 44 Abs. 1 Satz 1
der Abgabenordnung (AO) Gesamtschuldner. Schulden mehrere
Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, kann gegen sie
gemäß § 155 Abs. 3 Satz 1 AO ein zusammengefasster
Steuerbescheid erlassen werden. Ein in der Form des § 155 Abs.
3 Satz 1 AO ergangener Zusammenveranlagungsbescheid enthält
jedoch zwei inhaltlich und verfahrensrechtlich selbständige,
nur der äußeren Form nach zusammengefasste
Steuerverwaltungsakte, die ein unterschiedliches
verfahrensrechtliches Schicksal haben können (vgl. z.B.
BFH-Urteile vom 28.07.2005 - III R 48/03, BFHE 210, 393, BStBl II
2005, 865 = SIS 05 41 68, und vom 12.05.1992 - VIII R 33/88, BFH/NV
1992, 793). Verfahrensrechtlich sind zusammen veranlagte Ehegatten
daher zwei getrennte Steuerschuldner (BFH-Urteil vom 20.11.2013 - X
R 7/11, BFH/NV 2014, 482 = SIS 14 06 93).
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bb) Aus der Eigenständigkeit jedes
einzelnen Ehegatten in verfahrensrechtlicher Hinsicht folgt, dass
ein von dem einen Ehegatten eingelegter Rechtsbehelf nicht ohne
weiteres die Wirkung eines auch von dem anderen Ehegatten
eingelegten Rechtsbehelfs hat. Auch wenn man annähme, dass der
den Rechtsbehelf einlegende Ehegatte bereits aufgrund der
gemeinsamen, von beiden Eheleuten unterschriebenen
Einkommensteuererklärung von dem anderen Ehegatten wirksam zur
Vornahme aller im Besteuerungsverfahren erforderlichen
Rechtshandlungen bevollmächtigt worden wäre, so ist
für die wirksame Rechtsbehelfseinlegung des einen Ehegatten
auch für den anderen erforderlich, dass der das Rechtsmittel
führende Ehegatte unmissverständlich zum Ausdruck bringt,
er lege den Rechtsbehelf auch für den anderen Ehegatten ein
(BFH-Urteile vom 20.12.2006 - X R 38/05, BFHE 216, 297, BStBl II
2007, 823 = SIS 07 10 72; vom 27.11.1984 - VIII R 73/82, BFHE 143,
32, BStBl II 1985, 296 = SIS 85 08 43; vom 30.10.1997 - III R
27/93, BFH/NV 1998, 942, und vom 26.08.2004 - IV R 68/02, BFH/NV
2005, 553 = SIS 05 15 98; aus dem Schrifttum: Gräber/Teller,
Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 44 Rz 12; vgl. auch
Klein/Rätke, AO, 15. Aufl., § 357 Rz 10; Seer in
Tipke/Kruse, § 357 AO Rz 13).
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cc) Nach diesen Grundsätzen ist die
Auslegung des FG, die Klage sei von dem Kläger nur im eigenen
Namen und nicht zugleich im Namen seiner Ehefrau erhoben worden,
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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aaa) Zwar haben der Kläger und seine
Ehefrau Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide für die
Streitjahre eingelegt; entsprechend werden beide in der
Einspruchsentscheidung vom 01.04.2019 als Inhaltsadressaten
geführt. Der Prozessbevollmächtigte hat jedoch mit
Schriftsatz vom 04.05.2019 ausdrücklich nur im Namen des
Klägers Klage erhoben. Obgleich er in der Klagebegründung
vom 23.05.2019 auch den Namen der Ehefrau des Klägers in der
Betreffzeile genannt sowie am 31.05.2019 eine auch von der Ehefrau
unterschriebene Prozessvollmacht bei Gericht eingereicht hat, hat
er auf Nachfrage des FG klargestellt, dass die Klage nur von dem
Kläger geführt werde, und dabei darauf hingewiesen, dass
in der Streitsache ausschließlich die Einkünfte des
Klägers, nicht auch die Einkünfte seiner Ehefrau,
betroffen seien. Vor dem Hintergrund, dass es ein Gebot der
Rechtssicherheit darstellt, Rechtskundige wie Angehörige der
steuerberatenden Berufe oder Rechtsanwälte mit ihren
Verfahrenserklärungen grundsätzlich beim Wort zu nehmen
(vgl. BFH-Urteil vom 14.06.2016 - IX R 11/15, BFH/NV 2016, 1676 =
SIS 16 23 29; BFH-Beschlüsse vom 21.07.2005 - VIII B 77/05,
BFH/NV 2005, 1861 = SIS 05 41 19, und vom 10.04.2002 - VIII B
122/01, BFH/NV 2002, 1309 = SIS 02 94 02), ist das FG deshalb zu
Recht davon ausgegangen, dass die Klage nicht im Namen der Ehefrau
des Klägers erhoben worden ist.
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bbb) Im Streitfall kann auch nicht angenommen
werden, dass der Kläger im eigenen Namen Klage gegen die
seiner Ehefrau gegenüber ergangenen Steuerfestsetzungen
erhoben hat. Für eine solche Prozessstandschaft, bei der der
Kläger als Sachwalter die Rechte seiner Ehefrau im eigenen
Namen geltend machen könnte, ist im Finanzgerichtsprozess -
abgesehen von hier nicht einschlägigen Sonderfällen wie
des § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO - kein Raum (BFH-Urteil vom
11.04.1991 - V R 86/85, BFHE 164, 219, BStBl II 1991, 729 = SIS 91 16 90; BFH-Beschlüsse vom 22.12.2008 - I B 81/08, BFH/NV 2009,
948 = SIS 09 15 79, und vom 31.03.1981 - VIII B 53/80, BFHE 133,
331, BStBl II 1981, 696 = SIS 81 22 07; vgl. auch
Gräber/Teller, a.a.O., § 40 Rz 79). Denn § 40 Abs. 2
FGO knüpft für die Klagebefugnis ausschließlich an
die Verletzung eigener, gesetzlich begründeter Rechte durch
den angefochtenen Verwaltungsakt an.
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b) Jedoch hat das FG zu Unrecht entschieden,
die gegenüber der Ehefrau bestandskräftig gewordene
Einkommensteuerfestsetzung habe zur Folge, dass der Kläger in
Bezug auf die ihm gegenüber ergangenen
Einkommensteuerfestsetzungen nicht mehr klagebefugt sei.
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aa) Nach § 40 Abs. 2 FGO ist eine
Anfechtungsklage, um die es sich hier handelt, nur zulässig,
wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in
seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss
auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich erscheinen.
Dies ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Kläger
Adressat eines belastenden Verwaltungsakts ist. Etwas anderes gilt
nur dann, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise
subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (z.B.
BFH-Urteile vom 10.10.2007 - VII R 36/06, BFHE 218, 458 = SIS 08 02 01, und vom 03.02.1987 - VII R 116/82, BFHE 149, 362, BStBl II
1987, 346 = SIS 87 08 48; vgl. auch Krumm in Tipke/ Kruse, §
40 FGO Rz 37; Braun in Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -,
§ 40 FGO Rz 176).
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bb) Danach ist die Klagebefugnis des
Klägers gegeben, denn dieser macht geltend, die
Einkommensteuer sei in den Streitjahren aufgrund des unzutreffenden
Ansatzes seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen
rechtswidrig zu hoch festgesetzt worden, wodurch er in seinen
Rechten verletzt werde. Anhaltspunkte dafür, dass die von dem
Kläger angestrebte Minderung der Einkommensteuer
offensichtlich und von vorneherein ausscheidet, liegen nicht vor.
Die Klagebefugnis des Klägers entfällt auch nicht
deshalb, weil - wie das FG meint - die gegenüber der Ehefrau
des Klägers ergangenen Einkommensteuerfestsetzungen bereits
bestandskräftig geworden sind und der Kläger für die
hieraus resultierende Einkommensteuer gesamtschuldnerisch nach
§ 44 Abs. 1 AO haftet. Denn ungeachtet der Tatsache, dass der
Kläger und seine Ehefrau gemäß § 26b des
Einkommensteuergesetzes (EStG) gemeinsam als Steuerpflichtiger
behandelt werden, bleiben sie verfahrensrechtlich unterschiedliche
Rechtssubjekte. Steuerschuldner i.S. des § 157 Abs. 1 Satz 2
AO und Adressat der Einkommensteuerfestsetzung ist jeder Ehegatte
für sich. Ob eine Verletzung eigener Rechte i.S. des § 40
Abs. 2 FGO möglich erscheint, beurteilt sich daher allein nach
der gegenüber dem jeweiligen Ehegatten - hier also dem
Kläger - festgesetzten Einkommensteuer, bei der es sich
insoweit um einen verfahrensrechtlich selbständigen
Steuerverwaltungsakt handelt.
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cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht
daraus, dass nach der Rechtsprechung des BFH die Klagebefugnis
entfällt, wenn eine geänderte Einkünfteaufteilung
zwischen zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten keine
steuerrechtliche Auswirkung mehr haben kann, weil ein Antrag auf
Aufteilung der Steuerschuld wegen vollständiger Tilgung der
rückständigen Steuer nicht mehr in Betracht kommt (vgl.
hierzu BFH-Urteil vom 16.08.1978 - I R 125/75, BFHE 126, 4, BStBl
II 1979, 26 = SIS 79 00 14; BFH-Beschlüsse vom 07.11.1986 -
III B 50/85, BFHE 148, 126, BStBl II 1987, 94 = SIS 87 06 01, und
vom 29.06.2004 - IV B 127/03, juris; aus dem Schrifttum: Braun in
HHSp, § 40 FGO Rz 252, m.w.N.). Denn die Zuerkennung der
Klagebefugnis beruht in einem solchen Fall darauf, dass der
Ehegatte bei einer Aufteilung der Einkommensteuerschuld nach
§§ 268 ff. AO allein durch die fehlerhafte Zurechnung der
Einkünfte beschwert sein kann, auch wenn sich dadurch die
Höhe der festgesetzten Gesamtsteuerschuld nicht ändert.
Dementsprechend kommt es zum Wegfall der Beschwer, wenn eine
Aufteilung der Einkommensteuerschuld nicht mehr zulässig ist,
weil dann nicht mehr die Möglichkeit besteht, aufgrund der
Festsetzung der Einkommensteuerschuld einen irgendwie denkbaren
Nachteil zu erleiden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 126, 4, BStBl II
1979, 26 = SIS 79 00 14, am Ende [Rz 8]; BFH-Beschluss in BFHE 148,
126, BStBl II 1987, 94 = SIS 87 06 01, unter II.1. [Rz 8]). Hieraus
kann aber nicht abgeleitet werden, dass die Klagebefugnis des
allein gegen den Einkommensteuerbescheid klagenden Ehegatten auch
dann fehlt, wenn er eine Verminderung der ihm gegenüber
festgesetzten Einkommensteuer begehrt und dies damit
begründet, dass seine eigenen Einkünfte zu hoch angesetzt
worden seien.
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c) Zu Unrecht hat das FG die Zulässigkeit
der Klage auch deswegen verneint, weil der Kläger durch ein
Obsiegen in der Hauptsache keine Verbesserung seiner Rechtsposition
mehr erreichen könne und ihm daher das erforderliche
allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehle.
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aa) Zwar ist es zutreffend, dass das
allgemeine Rechtsschutzbedürfnis als Voraussetzung für
die Zulässigkeit einer Klage u.a. dann nicht gegeben ist, wenn
der Kläger aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht mehr
erreichen kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 31.01.2017 - V B 14/16,
BFH/NV 2017, 611 = SIS 17 06 00; BFH-Urteil vom 23.02.2011 - I R
20/10, BFHE 233, 114, BStBl II 2011, 822 = SIS 11 16 55). Die
Nutzlosigkeit des in Anspruch genommenen Rechtsschutzes muss jedoch
eindeutig sein; im Zweifel ist das Rechtsschutzbedürfnis daher
zu bejahen (Braun in HHSp, § 40 FGO Rz 163 ff., m.w.N.; vgl.
auch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2011 - 8 B
74/10, HFR 2011, 1250 = SIS 11 27 96). Das allgemeine
Rechtsschutzbedürfnis hat seine Funktion vor allem darin, zu
verhindern, dass sowohl der Prozessgegner als auch das Gericht ohne
ausreichendes Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz durch ein
Verfahren belastet werden. Ein solches Bedürfnis fehlt nur bei
objektiv sinnlosen Klagen, wenn also der Kläger keinerlei
schutzwürdiges Interesse an einem Sachurteil haben kann (z.B.
BFH-Urteil vom 11.02.2021 - VI R 37/18, BFH/NV 2021, 1085 = SIS 21 10 27; vgl. auch Braun in HHSp, § 40 FGO Rz 163 ff.,
m.w.N.).
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bb) Diesem Maßstab wird das angegriffene
Urteil nicht gerecht. Soweit das FG ausführt, der Kläger
könne keinen Vorteil in Gestalt einer tatsächlichen
Steuererstattung erlangen, weil seinem Steuererstattungsanspruch
die bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzung seiner
Ehefrau, die der Kläger als Gesamtschuldner nach § 44
Abs. 1 AO (mit-)schulde, entgegenstehe, überspannt es die an
das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zu stellenden
prozessualen Anforderungen, indem es Umstände, die erst im
Rahmen der Steuererhebung Bedeutung erlangen können, in
unzulässiger Weise auf die Ebene des
Steuerfestsetzungsverfahrens verlagert. Entgegen der Auffassung des
FG ergibt sich ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse nämlich
bereits daraus, dass der Kläger, um die begehrte Erstattung
der Einkommensteuer zu erlangen (§ 36 Abs. 4 Satz 2 EStG), den
Einkommensteuerbescheid anfechten und eine Herabsetzung der
festgesetzten Steuer erreichen muss (vgl. § 218 Abs. 1 AO). Ob
das FA im Erhebungsverfahren die Auszahlung eines Guthabens an den
Kläger verweigern könnte, weil einem Erstattungsanspruch
des Klägers ein aus der bestandskräftigen
Einkommensteuerfestsetzung seiner Ehefrau resultierender
Haftungsanspruch nach § 44 Abs. 1 AO entgegengehalten werden
könnte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn über
die Frage, inwieweit die in dem Steuerbescheid ausgewiesenen
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis noch bestehen
oder bereits erfüllt bzw. erloschen sind, wäre
gemäß § 218 Abs. 2 Satz 2 AO im Rahmen eines
Abrechnungsbescheids zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile vom
30.08.1988 - VII R 149/85, BFH/NV 1989, 210, und vom 17.01.1995 -
VII R 28/94, BFH/NV 1995, 580). Das Gleiche gilt für die
Frage, ob bei einem Obsiegen des Klägers seine mit ihm
zusammen veranlagte Ehefrau eine Anpassung des an sie gerichteten,
bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nach §
175 Abs. 1 Nr. 2 AO verlangen könnte (so ausdrücklich
Krumm in Tipke/Kruse, § 40 FGO Rz 81; Brandis in Tipke/Kruse,
§ 60 FGO Rz 57; Birkenfeld in HHSp, § 360 AO Rz 86; vgl.
auch BFH-Urteil vom 05.02.1971 - VI R 301/66, BFHE 101, 358, BStBl
II 1971, 331 = SIS 71 01 84), weil in einem solchen Fall dieser
Einkommensteuerbescheid ebenfalls nicht als Rechtsgrund i.S. von
§ 37 Abs. 2 AO für das Behaltendürfen
überzahlter Steuern herangezogen werden könnte.
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Das Rechtsschutzbedürfnis des
Klägers kann hiernach insbesondere nicht deshalb verneint
werden, weil die Anfechtung des ihm gegenüber ergangenen
Einkommensteuerbescheids nicht zu einer Verbesserung seiner
Rechtsstellung führen könnte. Vielmehr liegt ein
Rechtsschutzbedürfnis bereits dann vor, wenn - wie hier - ein
rechtlicher Vorteil in Gestalt eines Steuererstattungsanspruchs
für den Kläger nicht von vornherein und nach jeder
denkbaren Betrachtungsweise zu verneinen ist.
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3. Nach der ständigen Rechtsprechung des
BFH stellt es einen zur Aufhebung und Zurückverweisung
führenden Verfahrensmangel dar, wenn über eine
zulässige Klage nicht in der Sache, sondern durch
Prozessurteil entschieden wird. In einem solchen Fall wird zugleich
der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art.
103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 96 Abs. 2 FGO verletzt
(z.B. BFH-Urteil vom 25.09.2013 - VIII R 17/11, juris, Rz 30;
BFH-Beschlüsse vom 10.03.2014 - X B 230/12, BFH/NV 2014, 888 =
SIS 14 13 50, Rz 12; vom 29.07.2009 - VI B 44/09, BFH/NV 2009, 1822
= SIS 09 32 70, unter II.1. [Rz 8], und vom 23.04.2009 - X B 43/08,
BFH/NV 2009, 1443 = SIS 09 26 72, unter II.1. [Rz 12]).
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a) Zwar kann der BFH auch dann in der Sache
selbst entscheiden, wenn das FG eine Klage zu Unrecht als
unzulässig abgewiesen hat, die Klage aber nach den vom FG
getroffenen Feststellungen zweifelsfrei unbegründet ist
(§ 126 Abs. 4 FGO) oder wenn sich die Klage bei jeder
denkbaren Sachverhaltsgestaltung als begründet erweist (§
126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).
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b) Im Falle einer zu Unrecht als
unzulässig abgewiesenen Klage erfordert aber die
verfassungsrechtliche Garantie des rechtlichen Gehörs nach
Art. 103 Abs. 1 GG regelmäßig die Zurückverweisung
an die Vorinstanz. Beurteilt das FG nämlich eine Klage als
unzulässig, so entscheidet es über sie, ohne sich mit dem
inhaltlichen Vorbringen der Beteiligten zu befassen (BFH-Urteile
vom 22.06.2016 - V R 49/15, BFH/NV 2016, 1754 = SIS 16 23 71; vom
04.07.2007 - VIII R 77/05, BFH/NV 2008, 53 = SIS 08 04 75, unter
II.3.b [Rz 29]; vom 17.10.1990 - I R
118/88, BFHE 162, 534, BStBl II 1991, 242 = SIS 91 11 28, unter II.5. [Rz 22]). In einer solchen
Verfahrenslage kommt ein Durcherkennen ausnahmsweise nur dann in
Betracht, wenn vollständig ausgeschlossen ist, dass einer der
Beteiligten durch einen weiteren Vortrag die Sachentscheidung noch
beeinflussen könnte (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 53 = SIS 08 04 75, unter II.3.b [Rz 30]). Das ist vorliegend nicht der Fall.
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4. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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