Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts München vom 14.05.2018 - 7 K 1440/17
= SIS 18 09 45 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Streitig ist, ob die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) einer Steuerabzugspflicht
nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in
der für das Streitjahr (2007) geltenden Fassung (EStG)
unterlag und hierfür haftet.
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Die Klägerin, eine GmbH mit Sitz im
Inland, schloss am 27.07.2007 mit der P Kft. (P), einer der
deutschen GmbH vergleichbaren Kapitalgesellschaft ungarischen
Rechts mit Sitz in Ungarn, einen „Vertrag über den
exklusiven Transfer eines Verfahrens zur Herstellung eines
Wirkstoffs X verbunden mit dem Transfer des ‘know
hows’ und aller Prozessdokumentationen sowie der
Vorführung des Verfahrens und der Lieferung von X und
Zwischenstufen“ (Technologietransfervertrag).
In dessen Präambel gingen die Vertragsparteien davon aus, dass
P seit Juli 2005 ein Verfahren zur Herstellung des pharmazeutischen
Wirkstoffs X entwickelt, optimiert und durchgeführt habe.
Dieses Verfahren beruhe auf der internationalen Patentanmeldung der
A GmbH (A) über den Wirkstoff Y.
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Der Technologietransfervertrag sah vor,
dass das Recht der P zur exklusiven Herstellung von X auf die
Klägerin übertragen werde. Die Klägerin erwerbe mit
diesem Vertrag das uneingeschränkte Recht der Nutzung des
durch P erarbeiteten Know-how zur Herstellung von Y bzw. X. Im
gleichen Zug verliere P das Recht zur Produktion von X und seinen
Zwischenstufen, sofern sie nicht von der Klägerin hierzu
beauftragt werde. P verpflichte sich, Informationen über das
Verfahren auch später nicht an Dritte weiterzugeben.
Zusätzlich sollte P an die Klägerin u.a. 3 x 1 kg X und
60 kg Y liefern.
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Als Vergütung war für die
Übertragung der exklusiven Rechte zur Nutzung der Technologie,
zur Abgeltung der Kosten für die bisher zur Entwicklung des
Verfahrens geleisteten Arbeiten, für die Bereitstellung der
Dokumentation einschließlich der damit verbundenen Rechte und
für die Arbeiten zum Technologietransfer eine Pauschale in
Höhe von ... EUR vorgesehen. Bei Vertragsschluss sollten
hiervon ... EUR gezahlt werden. Weitere ... EUR sollten als
Darlehen gewährt werden, das bei Erreichen bestimmter
Verfahrensschritte in eine Vergütungszahlung umzuwandeln sei.
Für die Lieferung von 3 x 1 kg X und 60 kg Y wurde eine
zusätzliche Vergütung in Höhe von ... EUR
vereinbart, die ebenfalls in Teilschritten gezahlt werden sollte.
Die Regelung der exklusiven Nutzung des Patents der A durch die
Klägerin war einem gesonderten Lizenzvertrag
vorbehalten.
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Für den Technologietransfer zahlte die
Klägerin im August 2007 an P ... EUR sowie das Darlehen in
Höhe von ... EUR. Weitere ... EUR zahlte die Klägerin an
P für die Lieferung von X und Y. Von der Klägerin wurde
keine Abzugsteuer angemeldet, einbehalten oder
abgeführt.
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Nach Unstimmigkeiten zwischen der
Klägerin und P über die Qualität der von P
produzierten Wirkstoffe wurde das Vertragsverhältnis im Laufe
des Jahres 2009 beendet. Laut Abrechnung sollten die bis September
2009 von P erbrachten Leistungen durch die Zahlungen der
Klägerin entgolten sein. Die Klägerin forderte keine
Zahlungen zurück. Nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses wurde über das Vermögen der P
Insolvenz angemeldet.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) vertrat nach einer im Jahr 2014 begonnenen
Außenprüfung die Auffassung, die Klägerin sei
bezüglich der im August 2007 an P für den
Technologietransfer geleisteten Zahlung in Höhe von ... EUR
zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG
verpflichtet gewesen. Unter dem 19.08.2016 erließ er
gegenüber der Klägerin einen Haftungsbescheid nach §
50a Abs. 5 Satz 5 EStG über Körperschaftsteuer in
Höhe von ... EUR (20 % von ... EUR) nebst
Solidaritätszuschlag in Höhe von ... EUR für das 3.
Quartal 2007. P habe durch den Technologietransfer beschränkt
steuerpflichtige Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG
erzielt. Da die Klägerin als Vergütungsschuldnerin dieser
Einkünfte ihrer Abzugspflicht aus § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr.
3 EStG nicht nachgekommen sei, werde sie als Haftungsschuldnerin in
Anspruch genommen.
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Nach erfolglosem Einspruch hat das
Finanzgericht (FG) München die Klage mit Urteil vom 14.05.2018
- 7 K 1440/17 (EFG 2018, 1184 = SIS 18 09 45) als unbegründet
abgewiesen.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin
die Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt
(sinngemäß), das FG-Urteil und den Haftungsbescheid vom
19.08.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.05.2017
aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat die Klage gegen den
Haftungsbescheid zu Recht abgewiesen. Haftungsgrundlage ist §
191 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. §
50a Abs. 5 Satz 5 EStG. Die Klägerin hätte für die
den Technologietransfer betreffende Zahlung an P eine Abzugsteuer
nach § 50a EStG einbehalten, anmelden und abführen
müssen. Insbesondere unterlag P gemäß § 49
Abs. 1 Nr. 9 EStG der beschränkten Steuerpflicht in der
Bundesrepublik Deutschland. Die Inanspruchnahme der Klägerin
durch den angefochtenen Haftungsbescheid war auch frei von
Ermessensfehlern (§ 102 FGO). Hinsichtlich des
Solidaritätszuschlags gilt Entsprechendes (§ 1 Abs. 2
i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Solidaritätszuschlaggesetzes
1995 in der für das Streitjahr geltenden Fassung).
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1. Der angefochtene Haftungsbescheid
erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 191 Abs. 1
Satz 1 Variante 1 AO i.V.m. § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG.
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a) Gemäß § 50a Abs. 5 Satz 5
EStG i.V.m. § 73g Abs. 1 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der für das
Streitjahr geltenden Fassung (EStDV) haftet der
Vergütungsschuldner für die Abzugsteuer, die er nach
§ 50a EStG einzubehalten und abzuführen hat.
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Die Einkommensteuer wird gemäß
§ 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG bei beschränkt
Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben, wenn es sich um
Einkünfte handelt, die aus Vergütungen für die
Nutzung beweglicher Sachen oder für die Überlassung der
Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von
Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen,
technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen,
Kenntnissen und Fertigkeiten, z.B. Plänen, Mustern und
Verfahren, herrühren (§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 und 9
EStG); das Gleiche gilt für die Veräußerung von
Rechten i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG. Letzteres
ist durch das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008
(BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74) erst für Zahlungen nach
dem 31.12.2008 gestrichen worden (§ 52 Abs. 58a EStG i.d.F.
des JStG 2009).
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Der Steuerabzug beträgt 20 % der
Einnahmen (§ 50a Abs. 4 Satz 4 EStG). Die Reduzierung des
Steuersatzes auf 15 % für beschränkt steuerpflichtige
Körperschaften durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008
(UntStRefG 2008) vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007,
630) ist erst ab dem Veranlagungszeitraum 2008 anwendbar (§ 52
Abs. 1 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008). Die Steuer entsteht in dem
Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger
zufließt (§ 50a Abs. 5 Satz 1 EStG).
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b) Das FG ist im Ergebnis zu Recht von
beschränkt steuerpflichtigen Einkünften der P i.S. der
§§ 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr.
9 EStG ausgegangen, die nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG
dem Steuerabzug unterlagen.
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aa) Bei P handelt es sich um eine
Körperschaft i.S. des § 2 Nr. 1 KStG, die weder ihren
Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland hatte und deshalb
mit ihren inländischen Einkünften beschränkt
steuerpflichtig war. Da sich die Beteiligten hierüber nicht
streiten und keine gegenteiligen Anhaltspunkte erkennbar sind,
sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab.
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bb) P erzielte inländische Einkünfte
i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 9
EStG.
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§ 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfasst sonstige
Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, auch wenn sie bei
Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen
wären, soweit es sich um Einkünfte aus der
Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von
gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen
Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z.B. Plänen,
Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder
worden sind; nach der Subsidiaritätsklausel des § 49 Abs.
1 Nr. 9 Halbsatz 2 EStG gilt dies nicht, soweit es sich um
steuerpflichtige Einkünfte i.S. der Nr. 1 bis 8 handelt.
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(1) Indem § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG u.a. auf
die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von
gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen
Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten abstellt, fällt
hierunter auch die Überlassung von Know-how (vgl. Senatsurteil
vom 19.12.2012 - I R 81/11, BFH/NV 2013, 698 = SIS 13 10 51). Dies
gilt auch dann, wenn das Know-how zeitlich unbegrenzt
überlassen wird (Schmidt/Loschelder, EStG, 40. Aufl., §
49 Rz 125; Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 49 Rz
94; Reimer in Brandis/Heuermann, § 49 EStG Rz 311; Heß
in Lademann, EStG, § 49 EStG Rz 2051; Hidien in
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 49 Rz I 29; a.A.
Frotscher in Frotscher/Geurts, EStG, § 49 Rz 421). Dies folgt
aus einer systematischen Auslegung unter Einbeziehung der Regelung
über inländische Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung in § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG, die wegen des Verweises
auf § 21 (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) EStG ausdrücklich nur die
zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten und gewerblichen
Erfahrungen erfasst. Eine solche Einschränkung enthält
§ 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG hingegen nicht.
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(2) Die zeitlich unbegrenzte Überlassung
ist jedoch dann nicht (mehr) von § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG
erfasst, wenn der bisherige Inhaber des Know-how dieses nicht nur
einem Dritten zur Nutzung überlässt, sondern
veräußert (vgl. Senatsurteile vom 20.07.1988 - I R
61/85, BFHE 154, 473, BStBl II 1989, 99 = SIS 88 23 57; vom
16.05.2001 - I R 64/99, BFHE 196, 210, BStBl II 2003, 641 = SIS 02 02 03; Reimer, a.a.O.; Klein in Herrmann/Heuer/Raupach, § 49
EStG Rz 1111).
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Dies ergibt sich aus dem Verweis in § 49
Abs. 1 Nr. 9 EStG auf § 22 Nr. 3 EStG sowie aus dem
übrigen Wortlaut des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Danach muss
es sich um Einkünfte aus der
„Überlassung“ der Nutzung
oder des Rechts auf Nutzung handeln. Kommt es zu einer
Veräußerung des Nutzungsrechts, wird es aber nicht mehr
(nur) überlassen (vgl. Senatsurteil in BFHE 196, 210, BStBl II
2003, 641 = SIS 02 02 03; zur Abgrenzung bei Urheberrechten vgl.
Senatsurteil vom 24.10.2018 - I R 69/16, BFHE 263, 146, BStBl II
2019, 401 = SIS 19 04 00; allgemein zur Abgrenzung zwischen der
Veräußerung und der Überlassung von Rechten vgl.
auch Manthey/Zettl, IStR 2021, 449, und Schaal/Gebhardt, IStR 2021,
887). § 22 Nr. 3 EStG erfasst ebenfalls nur entgeltliche
Leistungen, die keine Veräußerungen und auch nicht
veräußerungsähnlich sind (vgl. nur Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19.03.2013 - IX R 65/10, BFH/NV 2013,
1085 = SIS 13 16 78).
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(3) Das FG hat den zwischen der Klägerin
und P geschlossenen Technologietransfervertrag dahin ausgelegt,
dass eine zeitlich unbegrenzte Überlassung von Know-how
vorliegt, zugleich aber keine Anhaltspunkte gegeben sind, dass sich
P von ihrem Know-how endgültig und in seiner Substanz
entledigen wollte. Auch wenn dieses Auslegungsergebnis bei
Berücksichtigung sämtlicher Regelungen des Vertrags nicht
zwingend erscheint, beruht es auf einer Anwendung der gesetzlichen
Auslegungsregelungen (§§ 133, 157 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) und widerspricht weder Denkgesetzen noch allgemeinen
Erfahrungssätzen. Damit ist es gemäß § 118
Abs. 2 FGO für den Senat bindend (ständige
Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 25.10.2016 - I R 57/15, BFHE
255, 280 = SIS 16 26 22; BFH-Urteil vom 11.12.2020 - IX R 33/18,
BFHE 271, 63, BStBl II 2021, 488 = SIS 21 05 01; jeweils
m.w.N.).
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Auf Grundlage dieser Feststellungen hat das FG
rechtsfehlerfrei sowohl die Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 6
EStG, der eine zeitlich begrenzte Überlassung fordert, als
auch die Anwendung des die Veräußerung regelnden §
49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG abgelehnt. Ob es sich bei dem
Know-how überhaupt um ein Recht i.S. des § 49 Abs. 1 Nr.
2 Buchst. f EStG handelt und ob für die Beantwortung dieser
Frage das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom
18.04.2019 (BGBl I 2019, 466) von Bedeutung ist (vgl. hierzu auch
Petersen/Herbst, IStR 2021, 745), kann unter diesen Umständen
dahingestellt bleiben.
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(4) Des Weiteren ist das FG im Ergebnis zu
Recht von einem ausreichenden territorialen Inlandsbezug der
streitigen Einkünfte ausgegangen.
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(a) § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG stellt
hierfür auf eine Nutzung im Inland ab („im Inland
genutzt werden oder worden sind“).
Aufgrund der systematischen Abgrenzung zur Anknüpfung an eine
inländische Verwertung (z.B. in § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG)
setzt dies eine bestimmungsgemäße Verwendung des
Know-how im Inland voraus; das Know-how muss durch den
Vergütungsschuldner - oder mittelbar durch ihn ermöglicht
- tatsächlich im Inland verwendet oder eingesetzt worden sein
(vgl. Senatsurteil vom 10.04.2013 - I R 22/12, BFHE 241, 251, BStBl
II 2013, 728 = SIS 13 22 41, m.w.N., zur Nutzung beweglicher
Sachen; vgl. auch Klein in Herrmann/Heuer/Raupach, § 49 EStG
Rz 1115; Reimer, a.a.O.).
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Daraus folgt allerdings nicht, dass die
Verwendung des Know-how auch zu dem vom Vergütungsschuldner
beabsichtigten Erfolg geführt haben muss. Die beschränkte
Steuerpflicht kann ungeachtet der Anknüpfung an die
tatsächliche Nutzung im Inland nicht allein deshalb entfallen,
weil das überlassene Know-how nicht den Erwartungen des
Vergütungsschuldners entspricht oder von vorneherein nicht
für die von ihm verfolgten Zwecke geeignet war. Sofern solche
Umstände im Anschluss an die Überlassung des Know-how im
Inland festgestellt werden, bleibt vielmehr ein ausreichender
Inlandsbezug erhalten.
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(b) Nach den bindenden Feststellungen des FG
(§ 118 Abs. 2 FGO) sollte das von P überlassene Know-how
in einer inländischen Betriebsstätte der
Schwestergesellschaft der Klägerin genutzt werden. Dies reicht
für die von § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG vorausgesetzte Nutzung
im Inland grundsätzlich aus.
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Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg
einwenden, dass es nicht zu einer tatsächlichen Nutzung des
Know-how im Inland gekommen sei, da es - wenn überhaupt -
jedenfalls nicht in dem vertraglich vorgesehen Umfang existiert
habe. Entsprechendes gilt für den Einwand, bei dem
zugrundeliegenden Vertrag habe es sich lediglich um ein
Verpflichtungs- und nicht (zugleich) um ein
Verfügungsgeschäft gehandelt.
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Insoweit hat das FG für den Senat bindend
(§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt, dass der
Technologietransfervertrag ungeachtet seiner vorzeitigen Beendigung
zu einem Leistungsaustausch geführt hat. Die weiteren
Feststellungen des FG, dass es nicht zu einer Überlassung des
vertragsgegenständlichen Know-how gekommen sei, können
nur so verstanden werden, dass das Know-how lediglich nicht den
vereinbarten Umfang und/oder die vereinbarte Qualität hatte,
um die von der Klägerin und ihrer Schwestergesellschaft
verfolgten Zwecke zu erfüllen. Dies ändert aber nichts an
dem vom FG festgestellten Leistungsaustausch, der nach den oben
dargelegten Grundsätzen für eine tatsächliche
Nutzung des Know-how im Inland ausreicht. Dass das FG meint, es
liege keine tatsächliche Nutzung in einer inländischen
Betriebsstätte vor, allerdings sei der Zusammenhang der
Einkünfte mit dem Technologietransfervertrag, der zum Zweck
der Herstellung von X in einer inländischen
Betriebsstätte abgeschlossen worden sei, ausreichend,
berührt dieses Ergebnis nicht. Denn insoweit zieht das FG bei
Auslegung der von § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG geforderten Nutzung
einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab heran.
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cc) Für die Verpflichtung zum Steuerabzug
ist es darüber hinaus unerheblich, ob der Tatbestand des
§ 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG bereits zum Zeitpunkt der streitigen
Zahlung vollständig erfüllt war.
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Nach § 50a Abs. 5 Satz 1 EStG entsteht
die Steuer nach § 50a EStG in dem Zeitpunkt, in dem die
Vergütung dem Gläubiger zufließt. In diesem
Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug
für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen
Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen (§ 50a Abs. 5
Satz 2 EStG). Dies gilt auch dann, wenn lediglich Vorschüsse
gewährt, gezahlt oder verrechnet werden oder eine Gutschrift
erfolgt (§ 73c Nr. 3 EStDV) oder wenn - wie im Streitfall -
Zahlungen für die Überlassung von Know-how schon bei
Vertragsschluss und damit ggf. noch vor der tatsächlichen
Nutzung im Inland i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG fällig
werden.
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Damit der Steuerabzug in diesen Fällen
nicht ins Leere läuft, ist es für eine Verpflichtung zum
Steuerabzug nach § 50a EStG ausreichend, wenn die
tatsächliche Nutzung im Inland zum Zeitpunkt des Zuflusses
beim Gläubiger beabsichtigt war. Diese Voraussetzung ist unter
Berücksichtigung des zwischen P und der Klägerin
geschlossenen Technologietransfervertrags und der beabsichtigten
Verwendung des Know-how zur Produktion von X in der
inländischen Betriebsstätte einer Schwestergesellschaft
der Klägerin erfüllt. Darin liegt keine Erweiterung des
Tatbestands von § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Da P diesen Tatbestand
- wie oben unter bb) dargelegt - verwirklicht hat, muss im
Streitfall auch nicht entschieden werden, welche Folgen es gehabt
hätte, wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 9
EStG endgültig nicht erfüllt worden wären.
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c) Der Inanspruchnahme der Klägerin durch
Haftungsbescheid standen weder die Festsetzungsfrist (§ 191
Abs. 3 AO) noch der Grundsatz der Akzessorietät (§ 191
Abs. 5 AO) entgegen.
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aa) Die vierjährige Festsetzungsfrist
i.S. des § 191 Abs. 3 Satz 2 AO war bei Erlass des
Haftungsbescheids am 19.08.2016 noch nicht abgelaufen.
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Der Beginn der Festsetzungsfrist war
gemäß § 191 Abs. 3 Satz 1 und 3 AO i.V.m. §
170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO bis zum 31.12.2010 gehemmt, da die
Klägerin als Vergütungsschuldnerin und
Entrichtungsschuldnerin der Abzugsteuer verpflichtet war, bis zum
10.10.2007 eine Steueranmeldung abzugeben (§ 73e Satz 2
EStDV), und dieser Pflicht weder bis zu diesem Zeitpunkt noch in
der Folgezeit nachgekommen ist (vgl. auch allgemein Senatsurteil
vom 15.01.2015 - I R 33/13, BFH/NV 2015, 797 = SIS 15 10 64, Rz 21
ff.; BFH-Urteil vom 21.09.2017 - VIII R 59/14, BFHE 259, 411, BStBl
II 2018, 163 = SIS 17 22 64, Rz 49; jeweils m.w.N.). Die
vierjährige Festsetzungsfrist lief damit grundsätzlich am
31.12.2014 ab. Wegen der im Jahr 2014 bei der Klägerin
begonnenen und erst im Jahr 2016 beendeten Außenprüfung,
die auch den Steuerabzug nach § 50a EStG zum Gegenstand hatte,
war der Fristablauf aber mindestens bis zum Zeitpunkt des Erlasses
des Haftungsbescheids gehemmt (§ 171 Abs. 4 AO, § 191
Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 AO).
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bb) Auch der Grundsatz der Akzessorietät
steht dem Erlass des Haftungsbescheids nicht entgegen. Nach §
191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AO kann ein Haftungsbescheid nicht mehr
ergehen, soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht
festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch
nicht mehr festgesetzt werden kann. Maßgebend ist insoweit
die Festsetzungsfrist für die Steuerschuld des
Vergütungsgläubigers P, der nach § 50a Abs. 5 Satz 2
EStG Schuldner der Abzugsteuer i.S. des § 50a Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 EStG ist (vgl. parallel zur Kapitalertragsteuer auch
Senatsbeschluss vom 13.07.2021 - I R 6/18, BStBl II 2022, 24 = SIS 21 18 09; BFH-Urteil in BFHE 259, 411, BStBl II 2018, 163 = SIS 17 22 64). Diese Festsetzungsfrist war bei Erlass des
Haftungsbescheids ebenfalls noch nicht abgelaufen.
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Aufgrund der fehlenden Steueranmeldung durch
die Klägerin (Entrichtungspflichtige der Abzugsteuer) war auch
der Beginn der Festsetzungsfrist für die Steuerschuld der
Vergütungsgläubigerin P gemäß § 170 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 AO bis zum 31.12.2010 gehemmt (vgl. zur
Kapitalertragsteueranmeldung auch Senatsurteil vom 29.01.2003 - I R
10/02, BFHE 202, 1, BStBl II 2003, 687 = SIS 03 32 15; BFH-Urteil in BFHE 259, 411,
BStBl II 2018, 163 = SIS 17 22 64). Die vierjährige
Festsetzungsfrist für die Steuerschuld der P lief damit
grundsätzlich am 31.12.2014 ab.
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Zwar gilt für P nicht die Ablaufhemmung
nach § 171 Abs. 4 AO, da sich die Prüfungsanordnung nur
gegen die Klägerin richtete (vgl. zur
Lohnsteuer-Außenprüfung BFH-Beschluss vom 17.03.2016 -
VI R 3/15, BFH/NV 2016, 994 = SIS 16 11 24, m.w.N.). Für P
gilt aber § 171 Abs. 15 AO, der mit dem Gesetz zur Umsetzung
der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher
Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 26.06.2013
(BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802) eingeführt worden ist
und für alle am 30.06.2013 noch nicht abgelaufenen
Festsetzungsfristen gilt (Art. 97 § 10 Abs. 11 des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung). Danach endet die
Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner (hier: P als
Vergütungsgläubigerin) nicht vor Ablauf der
gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen (hier:
Klägerin als Vergütungsschuldnerin) geltenden
Festsetzungsfrist. Dies soll einen Gleichlauf der
Festsetzungsfristen beim Entrichtungs- und Steuerschuldner
gewährleisten (vgl. BT-Drucks. 17/10604, S. 35 und BFH-Urteil
in BFHE 259, 411, BStBl II 2018, 163 = SIS 17 22 64). Wie sich aus
den Ausführungen unter II.1.c aa ergibt, war die
Festsetzungsfrist gegenüber der Klägerin als
Steuerentrichtungspflichtige zum Zeitpunkt des Erlasses des
Haftungsbescheids aber noch nicht abgelaufen; dies wirkt über
§ 171 Abs. 15 AO auch für die Festsetzungsfrist
gegenüber P als Steuerschuldnerin.
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2. Das FG hat des Weiteren zu Recht
entschieden, dass das FA den angefochtenen Haftungsbescheid
ermessensfehlerfrei erlassen hat (§ 102 FGO).
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a) Sofern die Abzugsteuer nach § 50a Abs.
4 Satz 1 Nr. 3 EStG - wie im Streitfall - nicht
ordnungsgemäß einbehalten und abgeführt worden ist,
sieht § 73g Abs. 1 EStDV vor, dass das Finanzamt die Steuer
von dem Vergütungsschuldner durch Haftungsbescheid oder von
dem Steuerschuldner durch Steuerbescheid anzufordern
„hat“. Daraus folgt, dass einem
Finanzamt bei Vorliegen der materiellen Haftungsvoraussetzungen
grundsätzlich kein Spielraum hinsichtlich des
„Ob“ der Inanspruchnahme
(Entschließungsermessen) zusteht (vgl. auch
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 05.08.1993 - V 357/93,
juris; Maßbaum in Herrmann/Heuer/Raupach, § 50a EStG Rz
131, m.w.N.; Reimer in Brandis/Heuermann, § 50a EStG Rz 136;
a.A. Boochs in Lademann, a.a.O., § 50a EStG Rz 335 f.; von
einem Entschließungsermessen ausgehend - allerdings ohne
ausdrückliche Bezugnahme auf § 73g Abs. 1 EStDV - auch FG
München, Urteil vom 26.11.1986 - I 47/80 E, EFG 1987, 250;
Fetzer in Kirchhof/Kulosa/Ratschow, EStG § 50a Rz 220; Gosch
in Kirchhof/Seer, a.a.O., § 50a Rz 45). Deshalb waren im
Streitfall über die Darlegung der materiellen
Haftungsvoraussetzungen hinaus keine besonderen Ausführungen
des FA zum Entschließungsermessen erforderlich.
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b) Das Auswahlermessen zwischen dem
Vergütungsschuldner (hier: Klägerin) und dem
Steuerschuldner (hier: P) hat das FA ohne Ermessensfehler
ausgeübt. Insofern hat das FA ausdrücklich darauf
verwiesen, dass es sich bei P um eine beschränkt
steuerpflichtige Körperschaft handelt und die Durchsetzung des
Steueranspruchs gegenüber dem ausländischen
Steuerschuldner schwierig sei; Erkenntnisse über verwertbares
Inlandsvermögen lägen nicht vor. Daher werde die
Klägerin als inländische Haftungsschuldnerin in Anspruch
genommen. Dieser Hinweis auf die fehlende Zugriffsmöglichkeit
beim ausländischen Steuerschuldner reicht zur Begründung
der Inanspruchnahme des inländischen Vergütungsschuldners
aus (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 08.11.2000 - I B 59/00, BFH/NV
2001, 448 = SIS 01 58 37; Senatsurteil in BFH/NV 2013, 698 = SIS 13 10 51).
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c) Die Haftungsinanspruchnahme ist auch nicht
deswegen ermessensfehlerhaft, weil die Klägerin einem
entschuldbaren Rechtsirrtum unterlag (vgl. hierzu allgemein
Senatsbeschluss vom 07.09.2011 - I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl
II 2012, 590 = SIS 11 37 51, m.w.N.). Dies hat die Klägerin
weder vorgetragen noch liegen hierfür Anhaltspunkte vor.
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3. Darüber hinaus hat das FG zu Recht
nicht beanstandet, dass das FA im Rahmen der Inanspruchnahme der
Klägerin durch Haftungsbescheid nicht darauf abgestellt hat,
ob und inwieweit die zugrundeliegenden Einkünfte der P nach
dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen vom
18.07.1977 (BGBl II 1979, 627, BStBl I 1979, 349) von der
inländischen Besteuerung freizustellen sind (zur
Parallelproblematik bei Erlass eines Nacherhebungsbescheids vgl.
Senatsurteil in BFH/NV 2013, 698 = SIS 13 10 51).
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a) Dass abkommensrechtliche Vorschriften im
Steuerabzugsverfahren grundsätzlich nicht zu
berücksichtigen sind, ergibt sich aus § 50d Abs. 1 Satz 1
EStG sowie dem Zweck dieses Verfahrens, eine möglichst
effiziente und gleichmäßige Steuerfestsetzung
herbeizuführen. Darüber hinaus folgt aus § 50d Abs.
1 Satz 10 EStG, dass sich der Vergütungsschuldner auch im
Haftungsverfahren nicht auf eine abkommensrechtliche Freistellung
des Vergütungsgläubigers berufen kann. Vielmehr werden
abkommensrechtliche Freistellungen (erst) in einem gesonderten
Erstattungsverfahren nach § 50d Abs. 1 Satz 2 ff. EStG
berücksichtigt.
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b) Im Streitfall besteht kein Anlass, hiervon
eine Ausnahme zu machen.
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(1) Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte
für das Vorliegen einer Freistellungsbescheinigung i.S. des
§ 50d Abs. 2 EStG vor (vgl. hierzu Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Union FKP Scorpio Konzertproduktionen vom
03.10.2006 - C-290/04, EU:C:2006:630, BStBl II 2007, 352 = SIS 06 44 26; Senatsurteil vom 24.04.2007 - I R 39/04, BFHE 218, 89, BStBl
II 2008, 95 = SIS 07 36 23).
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(2) Auch der Umstand, dass P insolvent
geworden ist und ein Erstattungsverfahren nach § 50d Abs. 1
Satz 2 ff. EStG deswegen möglicherweise nicht mehr
durchgeführt werden kann, führt zu keiner Ausnahme.
Dieser Gesichtspunkt könnte ggf. in einem gesonderten
Billigkeitsverfahren nach § 227 AO berücksichtigt werden,
das nicht Gegenstand des hiesigen Revisionsverfahrens ist; eine
Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO scheidet dagegen aus, da
es um einen Haftungsbescheid und nicht um eine Steuerfestsetzung
geht (vgl. von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 163
AO Rz 51; Oellerich in Gosch, AO § 163 Rz 12).
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Zwar können bei Erlass eines
Haftungsbescheids grundsätzlich sämtliche
Billigkeitserwägungen im Rahmen des Ermessens
berücksichtigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.2000 - VII R
63/99, BFHE 193, 524, BStBl II 2001, 217 = SIS 01 05 77 zur Haftung
nach § 69 Satz 2 AO; BFH-Urteil vom 25.07.1989 - VII R 54/86,
BFHE 157, 467, BStBl II 1990, 284 = SIS 89 20 45 zur Haftung nach
§ 71 AO). Dies gilt aber nicht, wenn das
Entschließungsermessen - wie im Streitfall - gemäß
§ 73g Abs. 1 EStDV eingeschränkt ist. Deshalb sind die
Insolvenz der P und die sich daraus ergebenden Folgen für das
Erstattungsverfahren nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG (erst) im
Rahmen der Billigkeitserwägungen des § 227 AO zu
berücksichtigen. Dies ist verfassungsrechtlich ausreichend,
aber auch geboten (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
22.01.2014 - 1 BvR 891/13, HFR 2014, 440 = SIS 14 14 17 zu einem
Nacherhebungsbescheid).
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Aufgrund dieser verfassungsrechtlichen
Vorgaben kann die Berücksichtigung der Insolvenz der P im
Rahmen der Billigkeitserwägungen des § 227 AO auch nicht
allein deshalb versagt werden, weil die Insolvenz schon zum
Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheids eingetreten war
(allgemein zur zeitlichen Beschränkung der
Billigkeitsgesichtspunkte Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl., §
227 Rz 12; a.A. Oellerich in Gosch, AO § 227 Rz 9). Die
endgültige Entscheidung bleibt aber dem gesonderten
Billigkeitsverfahren nach § 227 AO vorbehalten.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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5. Das Urteil ergeht mit Einverständnis
der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 121 Satz 1
i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO).
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