Die Revisionen der Klägerin und des
Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg
vom 14.02.2019 - 10 K 10235/16 = SIS 19 07 39 werden als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Zwischen den Beteiligten besteht
einerseits Streit über die Qualifizierung bestimmter
Zertifikate als „Termingeschäfte“
i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der
für das Streitjahr (2008) geltenden Fassung - EStG - (vgl.
nachfolgend 1.) und andererseits darüber, ob Gebühren
für eine verbindliche Auskunft dem
Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 10 Nr. 2 Halbsatz 2 des
Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr
geltenden Fassung (KStG) unterfallen (vgl. nachfolgend 2.).
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2
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Die Klägerin, Revisionsklägerin
und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH und war u.a. im
Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft
Organträgerin der B GmbH, die wiederum Organträgerin im
Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft mit der
D GmbH war.
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1. Sachverhaltskomplex Ausgleichs- und
Abzugsverbot nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG
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Die D GmbH erwarb im Jahr 2008 von der
X-Bank ausgegebene sog. Unlimited TurboBull Zertifikate und auf
Aktienindizes bezogene Zertifikate (CB TurboBull DJIA/WKN: 145202,
CB Dax30 Turbo/WKN: CB8910, CB Dow Jones/WKN: CK0751 und Dax Turbo
CB/WKN: CK0760). Als sog. Knock-out-Zertifikate zeichneten sie sich
durch die Möglichkeit aus, mit relativ geringem Kapitaleinsatz
überproportional an der Wertentwicklung des zu Grunde
liegenden Basiswertes zu partizipieren; erreichte oder durchbrach
der Basiswert jedoch eine bestimmte Kursschwelle, verfielen sie
(nahezu) wertlos.
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Die Zertifikate sahen bei ihrer
Einlösung eine Rückzahlung in Höhe der mit dem
Bezugsverhältnis multiplizierten Differenz aus dem
Schlussstand des Indexes und dem angepassten aktuellen Basispreis
am jeweiligen Bewertungstag vor; dabei war eine Einlösung zu
bestimmten vorgegebenen Einlösungsterminen möglich und
erforderte eine Einlösungserklärung des
Zertifikateinhabers. Sofern der Index jedoch während der
Laufzeit der Zertifikate einen Stand auf oder unterhalb einer in
den Zertifikatebedingungen bestimmten sog. Knock-out-Schwelle
erreichte, sollten die Zertifikate - ohne weiteres Tätigwerden
des Zertifikateinhabers - als eingelöst gelten. Die
Rückzahlung entsprach in diesem Fall einem im Voraus
definierten, erheblich reduzierten Betrag, der im Extremfall (nahe)
null betragen konnte.
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Bedingt durch ein Absinken des jeweiligen
Indexstandes fiel der Kurs der Zertifikate in der Folge unter ihren
Buchwert. Die D GmbH erzielte daraufhin in 2008 Verluste in
Höhe von insgesamt ... EUR, die sie zunächst
gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG als
körperschaftsteuerlich eingeschränkt abziehbare Verluste
geltend machte (Zertifikatsverluste). Neben diesen Verlusten
erzielte sie Erträge aus dem Verkauf entsprechender
Zertifikate in Höhe von ... EUR, so dass sie im Ergebnis
Verluste in Höhe von ... EUR außerbilanziell
hinzurechnete.
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Aufgrund der bestehenden
Organschaftsverhältnisse wurde das unter Berücksichtigung
von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ermittelte Einkommen der D GmbH
für Steuerzwecke der B GmbH bzw. der Klägerin
zugerechnet.
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Gegen die entsprechenden Bescheide
über Körperschaftsteuer und über den
Gewerbesteuermessbetrag für 2008 sowie über die
gesonderte Verlustfeststellung zur Körperschaftsteuer und
über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen
Gewerbeverlustes auf den 31.12.2008 vom 10.08. bzw. 06.09.2010
legte die Klägerin zunächst aus anderen Gründen
Einspruch ein.
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Im Rahmen einer bei der Klägerin
durchgeführten Außenprüfung vertrat der Prüfer
die Auffassung, dass § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG auf die
Zertifikatsverluste Anwendung finde. Dem folgte der Beklagte,
Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - )
durch geänderte Bescheide vom 11.04.2014.
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2. Sachverhaltskomplex Abzugsverbot nach
§ 10 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG
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Im Rahmen des Einspruchsverfahrens
beantragte die Klägerin ferner, die Gebühr für eine
verbindliche Auskunft in Höhe von ... EUR, welche zuvor als
nicht abziehbare Aufwendung erklärt und veranlagt worden war,
einkommensmindernd zu berücksichtigen. Sie hatte mit Schreiben
vom 01.10.2007 beim Finanzamt Y die Erteilung einer verbindlichen
Auskunft zu der Frage, ob die Einbringung von Aktien an der G AG in
die H GmbH im Wege der Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 des
Umwandlungsgesetzes (UmwG) zu einer nachträglichen Versagung
des verschmelzungsbedingten Übergangs des Verlustvortrags der
I GmbH auf die Klägerin zum 31.12.2005 führe bzw. welche
Anforderungen für den Fortbestand des übergegangenen
Verlustvortrags im Hinblick auf die übergehenden Aktien nach
Maßgabe des § 12 Abs. 3 Halbsatz 2 des
Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG 2006) einzuhalten seien,
beantragt. Das Finanzamt Y erteilte mit Schreiben vom 26.10.2007
die verbindliche Auskunft und setzte mit Bescheid vom 06.10.2008
die Gebühr für die Erteilung der Auskunft auf ... EUR
fest.
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Mit (Teil-)Einspruchsentscheidung vom
07.09.2016 wies das FA die Einsprüche gegen die
streitbefangenen Bescheide für 2008 zurück, soweit diese
u.a. die Anwendbarkeit von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG auf
Verluste aus den sog. Unlimited TurboBull Zertifikaten sowie die
steuerliche Abzugsfähigkeit der Gebühr für die
verbindliche Auskunft nach § 10 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG
betrafen. Mit Datum vom 12.10.2016 wurde die
Teileinspruchsentscheidung nach § 129 der Abgabenordnung (AO)
geändert und wurden die streitbefangenen Bescheide erneut nach
§ 129 AO berichtigt.
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Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg
hat der dagegen erhobenen Klage mit Urteil vom 14.02.2019 - 10 K
10235/16 (juris = SIS 19 07 39) stattgegeben, soweit sie die
Anwendbarkeit von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG betraf; hinsichtlich
der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Gebühren für
die verbindliche Auskunft blieb die Klage hingegen ohne
Erfolg.
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Gegen das FG-Urteil richten sich die
jeweils auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten
Revisionen des FA und der Klägerin.
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Das FA beantragt, die Revision der
Klägerin zurückzuweisen und das angefochtene Urteil
insoweit aufzuheben, als es der Klage stattgegeben hat und die
Klage auch insoweit abzuweisen, und die Kosten des Verfahrens der
Klägerin aufzuerlegen.
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Die Klägerin beantragt, die vom FA
eingelegte Revision zurückzuweisen, das Urteil des FG insoweit
aufzuheben, als es die Klage abgewiesen hat und 1.) den Bescheid
über die gesonderte Feststellung des verbleibenden
Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2008 vom
10.08.2010, zuletzt geändert durch Bescheid vom 25.10.2016, in
Gestalt der Teileinspruchsentscheidung vom 07.09.2016,
geändert mit weiterer Teileinspruchsentscheidung vom
12.10.2016, dahingehend abzuändern, dass der zum 31.12.2008
verbleibende Verlustvortrag um weitere ... EUR erhöht wird,
sowie 2.) den Bescheid über die gesonderte Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2008 vom
10.08.2010 in Gestalt der Teileinspruchsentscheidung vom
07.09.2016, geändert durch Bescheid vom 04.10.2016 sowie durch
weitere Teileinspruchsentscheidung vom 12.10.2016, dahingehend zu
ändern, dass der zum 31.12.2008 vortragsfähige
Gewerbeverlust um ... EUR erhöht wird.
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II. Die Revisionen sind jeweils zulässig,
aber unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat
jeweils ohne Rechtsfehler die Verluste aus den
Knock-out-Zertifikaten als nicht von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG
umfasst angesehen (vgl. nachfolgend 1.) und die Gebühren
für die verbindliche Auskunft als nicht abzugsfähige
Betriebsausgaben i.S. von § 10 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG behandelt
(vgl. nachfolgend 2.).
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1. Das FG hat rechtsfehlerfrei dahin erkannt,
dass die Verluste aus den Knock-out-Zertifikaten nicht von §
15 Abs. 4 Satz 3 EStG erfasst werden.
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a) Nach dem über § 8 Abs. 1 KStG
für die Ermittlung des Einkommens der Klägerin
anzuwendenden § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG dürfen die dort
benannten Verluste (aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher
Tierhaltung) weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb
noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen
werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen
werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des §
10d EStG die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar
vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus den
genannten Einkunftsquellen erzielt hat oder erzielt (§ 15 Abs.
4 Satz 2 EStG).
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§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG bestimmt, dass
die Sätze 1 und 2 entsprechend für Verluste aus
Termingeschäften gelten, durch die der Steuerpflichtige einen
Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer
veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag
oder Vorteil erlangt. Nicht unter diese Beschränkungen fallen
- vorbehaltlich der Rückausnahme des § 15 Abs. 4 Satz 5
EStG - zwar gemäß § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG
Geschäfte bestimmter Finanzunternehmen (sog. sektorale
Ausnahme) und Risikokompensationsgeschäfte anderer
Unternehmen, wenn damit Risiken des gewöhnlichen
Geschäftsbetriebs abgesichert werden (sog. funktionale
Ausnahme). Im Streitfall sind diese Ausnahmeregelungen indes, wovon
auch die Beteiligten ausgehen, nicht einschlägig.
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Die Rechtsfolge des § 15 Abs. 4 Satz 3
EStG bezieht sich nicht auf ein negatives Ergebnis eines einzelnen
Geschäfts, vielmehr ist auf den Saldo sämtlicher
Termingeschäfte im Wirtschaftsjahr abzustellen (vgl. nur
Senatsurteil vom
21.02.2018 - I R 60/16, BFHE 261, 35, BStBl II 2018, 637 = SIS 18 08 41, Rz 20, m.w.N.). Auch dies ist zwischen den Beteiligten
nicht umstritten.
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b) Die Anwendbarkeit von § 15 Abs. 4 Satz
3 EStG hängt maßgeblich davon ab, ob ein
Termingeschäft vorliegt, was das FG rechtsfehlerfrei verneint
hat.
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aa) Der Begriff des Termingeschäfts ist
in § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG nicht definiert. Nach der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist er im Grundsatz nach
den wertpapier- bzw. bankenrechtlichen Maßgaben zu bestimmen,
wobei allerdings aufsichtsrechtliche Gesichtspunkte außer
Betracht bleiben (Senatsurteile in BFHE 261, 35, BStBl II 2018, 637
= SIS 18 08 41, Rz 21; vom 06.07.2016 - I R 25/14, BFHE 254, 326,
BStBl II 2018, 124 = SIS 16 21 04, Rz 32; vgl. auch BFH-Urteil vom
04.12.2014 - IV R 53/11, BFHE 248, 57, BStBl II 2015, 483 = SIS 15 00 71, Rz 24 ff.). Danach sind Termingeschäfte Verträge
über Wertpapiere, vertretbare Waren oder Devisen nach
gleichartigen Bedingungen, die von beiden Seiten erst zu einem
bestimmten späteren Zeitpunkt zu erfüllen sind
(zeitliches Auseinanderfallen von Verpflichtungs- und
Erfüllungsgeschäft) und die zudem eine Beziehung zu einem
Terminmarkt haben, der es ermöglicht, jederzeit ein
Gegengeschäft abzuschließen (s. Senatsurteile in BFHE
254, 326, BStBl II 2018, 124 = SIS 16 21 04, Rz 32 f., m.w.N., und
in BFHE 261, 35, BStBl II 2018, 637 = SIS 18 08 41, Rz 21; s.a.
Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 22.10.1984 - II ZR
262/83, BGHZ 92, 317 = SIS 85 05 01; vom 16.04.1991 - XI ZR 88/90,
BGHZ 114, 177 = SIS 91 14 04). Nach wertpapier- bzw.
bankenrechtlichen Maßgaben ist das Termingeschäft ferner
vom sog. Kassageschäft abzugrenzen (Senatsurteil in BFHE 261,
35, BStBl II 2018, 637 = SIS 18 08 41, Rz 21), bei dem der
Leistungsaustausch (Belieferung Zug um Zug gegen Bezahlung) sofort
oder innerhalb der für diese Geschäfte üblichen
Frist von zwei (Bankarbeits- oder Börsen-)Tagen zu vollziehen
ist („sofortige Erfüllung“). Diese
(Negativ-)Abgrenzung zum Termingeschäft (z.B. Ebel, FR 2013,
882, 884) ist auch bei der steuerrechtlichen Begriffsbestimmung
maßgeblich (s. z.B. zum zertifikatbezogenen
Kassageschäft BFH-Urteil in BFHE 248, 57, BStBl II 2015, 483 =
SIS 15 00 71, Rz 22; Ebel, ebenda; Johannemann/Reiter, DStR 2015,
1489, 1492 f.; Drüen, BB 2021, 1175, 1182; Intemann in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Rz 1541;
Brandis/Heuermann/Bode, § 15 EStG Rz 717; Krumm in Kirchhof/
Seer, EStG, 20. Aufl., § 15 Rz 417a;
Brandis/Heuermann/Ratschow, § 20 EStG Rz 368; Schmidt/Wacker,
EStG, 40. Aufl., § 15 Rz 902; Jochum in Kirchhof/
Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rz D/3 12 und D/3 16).
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bb) Bestätigt wird diese Auslegung im
Wesentlichen durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie
über Märkte für Finanzinstrumente und der
Durchführungsrichtlinie der Kommission
(Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz - FMRL-UmsG - ) vom
16.07.2007 (BGBl I 2007, 1330). Durch dieses Gesetz wurde mit
Wirkung zum 01.11.2007 (Art. 14 Abs. 3 FMRL-UmsG) als
Legaldefinition (vgl. BT-Drucks. 16/4028, S. 55; Roth in KK-WpHG, 2. Aufl., §
2 Rz 78) in § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1 des Gesetzes
über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz) - KWG - (nunmehr
§ 1 Abs. 11 Satz 6 Nr. 1 KWG) und § 2 Abs. 2 Nr. 1 des
Gesetzes über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz) -
WpHG - (nunmehr § 2 Abs. 3 Nr. 1 WpHG) das Termingeschäft
definiert als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltetes
Festgeschäft oder Optionsgeschäft, das zeitlich
verzögert zu erfüllen ist und dessen Wert sich
unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines
Basiswerts ableitet. Diese Definition ist grundsätzlich auch
für das Steuerrecht maßgeblich (vgl. BFH-Urteil in BFHE
248, 57, BStBl II 2015, 483 = SIS 15 00 71, Rz 25; Senatsurteil in
BFHE 254, 326, BStBl II 2018, 124 = SIS 16 21 04, Rz 33;
Johannemann/Reiter, DStR 2015, 1489, 1490; Bode, a.a.O.; Ratschow,
a.a.O.; Wacker, a.a.O.; in diese Richtung auch Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 03.06.2021, BStBl I
2021, 723 = SIS 21 09 40, Rz 9; einschränkend Krumm in
Kirchhof/Seer, a.a.O., § 15 Rz 417; Intemann, a.a.O.;
Haisch/Danz in Haisch/Helios, Rechtshandbuch Finanzinstrumente,
2011, § 5 Rz 11; Desens/Blischke, in Kirchhof/Söhn/
Mellinghoff, a.a.O., § 15 Rz I 67 f.), zumal auch das
Termingeschäft nach der Legaldefinition des
Kreditwesengesetzes bzw. Wertpapierhandelsgesetzes - wie im
Steuerrecht - vom Kassageschäft abzugrenzen ist (Roth in
KK-WpHG, a.a.O., § 2 Rz 79; Kumpan in Schwark/Zimmer,
Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Aufl., § 2 WpHG Rz 38).
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Dagegen kommt es für die steuerrechtliche
Abgrenzung des Termingeschäfts nicht auf die umfassendere
Definition der Finanztermingeschäfte in § 37e WpHG i.d.F.
des FMRL-UmsG (nunmehr § 99 WpHG i.d.F. des Zweiten Gesetzes
zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund
europäischer Rechtsakte - zweites
Finanzmarktnovellierungsgesetz - ) - 2. FiMaNoG - vom 23.06.2017
(BGBl I 2017, 1693) an. Hierbei handelt es sich um eine andere
Begriffsebene, die dem Anlegerschutz dient (Hamacher/Dahm in Korn,
§ 20 EStG Rz 341; Dahm/Hamacher, DStR 2014, 455, 457;
Haisch/Danz, DStZ 2005, 850, 851).
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cc) Hinsichtlich sog. Indexzertifikate ist
höchstrichterlich zudem bereits geklärt, dass sie als
Kassageschäfte nicht den Termingeschäften i.S. von §
15 Abs. 4 Satz 3 EStG zuzuordnen sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 248,
57, BStBl II 2015, 483 = SIS 15 00 71, Rz 22). Für
Knock-out-Produkte hat der BFH die Frage dagegen insbesondere bei
der Einordnung von Einkünften aus Kapitalvermögen bisher
offen gelassen (vgl. z.B. Urteile vom 10.11.2015 - IX R 20/14, BFHE
251, 381, BStBl II 2016, 159 = SIS 15 29 05, Rz 24; vom 20.11.2018
- VIII R 37/15, BFHE 263, 169, BStBl II 2019, 507 = SIS 18 22 86,
Rz 21; vom 26.05.2020 - IX R 1/20 (IX R 39/15), BFH/NV 2021, 6 =
SIS 20 16 70, Rz 25; vom 16.06.2020 - VIII R 1/17, BFHE 269, 279, BStBl II 2021, 144
= SIS 20 17 30, Rz 11 und 21).
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dd) Sog. Knock-out-Produkte in Form von
Zertifikaten sind Kassageschäfte und damit nicht
Termingeschäfte i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG (s.a.
BMF-Schreiben in BStBl I 2021, 723 = SIS 21 09 40, Rz 9 zu
Einkünften aus Kapitalvermögen).
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aaa) Dies ergibt sich insbesondere aus der
Gesetzeshistorie. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG wurde zusammen mit
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG als
„Folgeänderung“ (vgl. BT-Drucks.
14/443, S. 27) durch das Steuerentlastungsgesetz (StEntlG)
1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304)
eingeführt. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG
i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 waren private
Veräußerungsgeschäfte u.a. Termingeschäfte,
durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen
durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße
bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum
zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen
Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr
betrug. Dabei galten gemäß Satz 2 der Vorschrift
Zertifikate, die Aktien vertreten, und Optionsscheine als
Termingeschäfte im Sinne des Satzes 1. Zudem müsse ein
Differenzausgleich von größer 0 durchgeführt
werden, um ein steuerbares privates
Veräußerungsgeschäft bejahen zu können (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 269, 279, BStBl II 2021, 144 = SIS 20 17 30, Rz
17, m.w.N.). Diese Geschäfte waren somit der
Verlustausgleichsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 6 und
7 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 unterworfen. Das
Ausgleichs- und Abzugsverbot des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG
sollte sicherstellen, dass Verluste aus dem privaten Bereich zur
Umgehung der Verlustausgleichsbeschränkung in § 23 Abs. 3
Satz 6 und 7 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 nicht in den
betrieblichen Bereich verlagert werden (BFH-Urteil vom 28.04.2016 -
IV R 20/13, BFHE 253, 260, BStBl II 2016, 739 = SIS 16 12 49, Rz
23; Senatsurteil in BFHE 254, 326, BStBl II 2018, 124 = SIS 16 21 04, Rz 17).
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29
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Obwohl der Gesetzgeber § 15 Abs. 4 Satz 3
EStG als „Folgeänderung zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
EStG“ und damit zu den dort geregelten
privaten Veräußerungsgeschäften verstanden hat
(BT-Drucks. 14/443, S. 27), wurde in § 15 Abs. 4 EStG auf eine
mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG vergleichbare
Regelung verzichtet. Der Gesetzgeber hat es somit im Bereich des
Betriebsvermögens - anders als im Bereich der privaten
Veräußerungsgeschäfte - unterlassen, eine Regelung
zu schaffen, die Zertifikate mit Termingeschäften
gleichstellt. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG hätte
es aber nicht bedurft, wenn Zertifikate generell als
Termingeschäfte aufzufassen wären (vgl. hierzu und
weiterführend bereits BFH-Urteil in BFHE 248, 57, BStBl II
2015, 483 = SIS 15 00 71, Rz 28 ff.). Der Gesetzgeber ist somit
erkennbar selbst davon ausgegangen, dass Zertifikate keine
Termingeschäfte darstellen (vgl. auch Drüen, BB 2021,
1175, 1183).
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bbb) Darüber hinaus spielt das
Ausmaß der spezifischen Gefährlichkeit eines konkreten
Geschäfts weder für die Qualifizierung als
Termingeschäft (vgl. Senatsurteil in BFHE 261, 35, BStBl II
2018, 637 = SIS 18 08 41, Rz 30) noch als Kassageschäft eine
Rolle (vgl. auch Intemann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG
Rz 1541 a.E.; Moritz/Strohm in Frotscher/Geurts, EStG, § 20
n.F. Rz 235; zum generellen Verzicht auf anlegerschützende
Gesichtspunkte bei der Definition des Termingeschäfts vgl.
Ebel, FR 2015, 414, 418; einschränkend offenbar noch
BFH-Urteil in BFHE 248, 57, BStBl II 2015, 483 = SIS 15 00 71, Rz
22 unter Verweis auf die inzwischen überholte und noch am
Typusbegriff orientierte Rechtsprechung des BGH). Auch die
Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpHG i.d.F. des FMRL-UmsG
stellt nicht auf bestehende Verlustrisiken - und damit
anlegerschützende Gesichtspunkte - ab. Entgegen der Ansicht
des FA ist es daher nicht entscheidungserheblich, ob es sich um ein
sog. Hebelprodukt, z.B. Hebel-, Knock-out- oder Turbo-Zertifikate,
handelt. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn
aufgrund der konkreten Vertragsbedingungen ein sog.
Scheinkassageschäft (und damit ein Termingeschäft) bzw.
„wirtschaftliches Termingeschäft“
vorliegt, weil u.a. eine Nachschusspflicht und damit ein
unbegrenztes Verlustrisiko besteht (vgl. Senatsurteil in BFHE 261,
35, BStBl II 2018, 637 = SIS 18 08 41, Rz 27 ff.).
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ccc) Der Qualifizierung von
Knock-out-Zertifikaten als Kassageschäfte kann entgegen der
Ansicht des FA nicht entgegengehalten werden, dass die
Rückzahlungsverpflichtung des Emittenten unter der
auflösenden Bedingung steht, dass die Knock-out-Schwelle nicht
erreicht wird und somit von einer hinausgeschobenen Erfüllung
gesprochen werden könne (so aber Kumpan in Schwark/Zimmer,
a.a.O.; Hoops, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für
Wirtschafts- und Bankrecht 2017, 319, 320). Zudem können
Knock-out-Zertifikate nicht deswegen als Termingeschäfte
qualifiziert werden, weil der Anleger bei diesen Produkten
lediglich eine Chance auf Rückzahlung, aber keinen sicheren
Anspruch hat (so aber Kumpan in Schwark/Zimmer, a.a.O., § 2
WpHG Rz 62).
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32
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Hierbei wird jeweils übersehen, dass bei
Knock-out-Zertifikaten der Fortbestand der verbrieften Forderung
von einer Bedingung abhängt, nicht aber die Laufzeit des
Erfüllungsgeschäfts (Johannemann/Reiter, DStR 2015, 1489,
1493, m.w.N.); es fehlt an dem für ein Termingeschäft
erforderlichen hinausgeschobenem Erfüllungszeitpunkt (Roth in
KK-WpHG, a.a.O., § 2 Rz 126), so dass weiterhin
Kassageschäfte vorliegen. Damit handelt es sich bei
Knock-out-Zertifikaten um gewöhnliche Schuldverschreibungen,
bei denen der Erfüllungszeitpunkt gerade nicht hinausgeschoben
wird (allgemein zu Zertifikaten als Schuldverschreibung vgl. FG
Münster, Urteil vom 29.09.2020 - 6 K 1176/17 E, EFG 2021, 198
= SIS 20 20 83, Rz 91, m.w.N.).
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c) Ausgehend von diesen Maßstäben
ist das FG rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass keine
Termingeschäfte, sondern Kassageschäfte vorliegen.
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aa) Die Würdigung des FG, es lägen
nach Maßgabe der Vertragsbedingungen Kassageschäfte vor,
ist möglich. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass die vom FG vorgenommene Auslegung der Vertragsbedingungen -
wonach der Leistungsaustausch durch Übertragung der
Schuldverschreibung mit der darin wertpapiermäßig
verbrieften Forderung Zug um Zug erfolgte und die spätere
Rückzahlung des Emittenten an den Erwerber nicht den Vertrag
über den Erwerb des Zertifikats, sondern die durch die
Schuldverschreibung begründete Forderung erfüllte - gegen
Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstoßen
haben und deswegen für den BFH als Revisionsgericht nicht i.S.
§ 118 Abs. 2 FGO bindend sein könnte oder dass die
Geschäfte abweichend von den getroffenen Vereinbarungen
durchgeführt wurden.
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bb) Die dagegen gerichteten Einwendungen des
FA erweisen sich nicht als erfolgreich.
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aaa) In der Rechtsprechung des BGH zu den sog.
Bandbreiten-Optionsscheinen wurde die Einordnung eines
Geschäfts als (Börsen-)Termingeschäft
ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass es „sich
[...] um standardisierte Geschäfte mit Wertpapieren [handelt],
die erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit,
zu erfüllen sind und einen Bezug zu einem Terminmarkt
haben“ (BGH-Urteil vom 05.10.1999 - XI ZR
296/98, BGHZ 142, 345, unter II.1.a bb (2)). Einerseits ist die
Rechtsprechung des BGH zur Definition des
(Börsen-)Termingeschäfts anhand eines Typusbegriffs (vgl.
auch BT-Drucks. 14/8017, S. 85) jedenfalls für Zwecke des
Wertpapierhandelsgesetzes aufgrund der Legaldefinition des
Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes in § 2 Abs. 2 Nr. 1
WpHG überholt (vgl. Roth in KK-WpHG, a.a.O., § 2 Rz 78;
Müller in Derleder/Knops/Bamberger, Deutsches und
europäisches Bank- und Kapitalmarktrecht, Bd. 2, 3. Aufl.,
§ 59 Rz 23). Andererseits hat der BGH in der genannten
Entscheidung auch maßgeblich darauf abgestellt, dass das
Geschäft - wie u.a. in der Legaldefinition des § 2 Abs. 2
Nr. 1 WpHG i.d.F. des FMRL-UmsG - zeitlich verzögert
erfüllt wird, es sich also nicht um ein Kassageschäft
handelt (vgl. auch BGH-Urteil vom 18.12.2001 - XI ZR 363/00, BGHZ
149, 294, unter II.2.).
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bbb) Soweit das FG Köln in seinem Urteil
vom 26.10.2016 - 7 K 3387/13 (EFG 2017, 216 = SIS 17 01 34) unter
Verweis auf die im Urteil des BGH vom 13.07.2004 - XI ZR 178/03
(BGHZ 160, 58) genannten Kriterien für die Qualifizierung von
Knock-out-Zertifikaten als Termingeschäft auf deren
Hebelwirkung und die Gefahr eines Totalverlustes abstellt, bleibt
das Vorliegen eines Kassageschäfts ungeprüft. Selbst nach
der vom FG zitierten Entscheidung des BGH stellt dieser zudem - wie
zuvor schon in der vom FA angeführten Entscheidung des BGH zu
den sog. Bandbreiten-Optionsscheinen - darauf ab, dass es sich bei
(Börsen-)Termingeschäften um standardisierte
Verträge handele, die von beiden Seiten erst zu einem
späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit, zu erfüllen
seien und einen Bezug zu einem Terminmarkt hätten (BGH-Urteil
in BGHZ 160, 58, unter II.1.a), es sich also um kein
Kassageschäft handele. Der BGH hat zwar daneben
„auch“ auf die für
Termingeschäfte fehlende Hebelwirkung und geringere Gefahr
eines Totalverlustes hingewiesen, diese jedoch nicht als die allein
maßgeblichen Kriterien angesehen, sondern nur nachrangig auf
diese abgestellt.
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ccc) Auch der Umstand, dass aufgrund der
Zertifikatsbedingungen selbst bei gleichbleibenden Kursen des
Indexwertes Kapital „vernichtet“ wird,
ist entgegen der Auffassung des FA für eine Einordnung als
Termingeschäft nicht maßgeblich. Denn es fehlt solchen
Produkten gleichwohl am Merkmal des hinausgeschobenen
Erfüllungszeitpunkts (Roth in KK-WpHG, a.a.O., § 2 Rz
126; Müller in Derleder/Knops/Bamberger, a.a.O., § 59 Rz
34).
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ddd) Schließlich liegen keinerlei
Anhaltspunkte für ein sog. Scheinkassageschäft bzw. ein
sog. wirtschaftliches Termingeschäft vor, wie dies Gegenstand
der Entscheidung des Senats in BFHE 261, 35, BStBl II 2018, 637 =
SIS 18 08 41 war.
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(1) Die vorgenannte Senatsentscheidung hatte
eine Gestaltung des sog. echten (ungedeckten)
Daytrading-Geschäfts zum Gegenstand. Danach wird ein
Termingeschäft bejaht, wenn aufgrund der konkreten
Ausgestaltung der vertraglichen (Neben-)Abreden oder der
tatsächlichen Art der Vertragsdurchführung der sofortige
Leistungsaustausch als das Charakteristische des
Kassageschäfts ausgeschlossen und stattdessen allein
Spekulationsgewinne durch Gutschriften aus gleichartigen
Geschäften erzielt werden sollen (Senatsurteil in BFHE 261,
35, BStBl II 2018, 637 = SIS 18 08 41, Rz 27, m.w.N.). Der
Entscheidung lag ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem im Zeitpunkt
des Abschlusses eines Eröffnungsgeschäfts jeweils
feststand, dass noch am gleichen Tag ein darauf abgestimmtes
Gegengeschäft mit demselben Gegenstand abgeschlossen wird
(vergleichbar einem Terminkauf mit Barausgleich). Es wurden
Umsatzgeschäfte mit Devisen getätigt, die nur das
technische Mittel zur Erzielung der zu Spekulationszwecken
angestrebten Differenz waren; es wurden Ordervolumina (taggleich)
verrechnet (glattgestellt) mit dem Ergebnis eines Geldsaldos
(Senatsurteil in BFHE 261, 35, BStBl II 2018, 637 = SIS 18 08 41,
Rz 29).
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41
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(2) Eine solche Gestaltung liegt im Streitfall
aber nicht vor. Es wurde weder vorgetragen noch liegen
Anhaltspunkte dahingehend vor, dass der sofortige
Leistungsaustausch ausgeschlossen gewesen wäre oder der Gewinn
bzw. Verlust des Geschäfts auf einer Glattstellung
(Differenzbetrag) noch offener Positionen beruhen könnte.
Darüber hinaus bestand nach den Feststellungen des FG auch
keine Nachschusspflicht und damit kein unbegrenztes
Verlustrisiko.
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42
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d) Da bereits das Vorliegen eines
Termingeschäfts zu verneinen ist, ist die Frage, ob die
Klägerin durch dieses einen Differenzausgleich oder einen
durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße
bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt hat (vgl. dazu
BFH-Urteil in BFHE 269, 279, BStBl II 2021, 144 = SIS 20 17 30, Rz
17 zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG i.d.F. des StEntlG
1999/2000/2002), nicht mehr entscheidungserheblich und kann daher
offen bleiben.
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43
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2. Das FG ist auch rechtsfehlerfrei davon
ausgegangen, dass die Gebühren für die verbindliche
Auskunft nach § 10 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG
nichtabzugsfähige Betriebsausgaben darstellen.
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44
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a) Entgegen dem Vortrag des FA ist die
Revision der Klägerin zulässig, insbesondere genügt
sie den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO.
Danach muss die Revisionsbegründung die Revisionsgründe
angeben, und zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus
denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Hieran bestehen angesichts
der umfangreichen und zielgerichteten Revisionsbegründung
keine Zweifel, so dass dazu keine weiteren Ausführungen
erforderlich sind.
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b) Allerdings ist die Revision
unbegründet.
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aa) Nach § 10 Nr. 2 Halbsatz 1 KStG sind
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die
Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen oder verdeckte
Gewinnausschüttungen (vGA) sind, und die Vorsteuerbeträge
auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 oder Abs. 7 des EStG gilt, nichtabziehbare
Aufwendungen. Dieses Abzugsverbot gilt auch für die auf diese
Steuern entfallenden Nebenleistungen (§ 10 Nr. 2 Halbsatz 2
KStG).
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Gemäß § 3 Abs. 4 AO handelt es
sich u.a. bei Kosten nach § 89 AO um steuerliche
Nebenleistungen. Der Verweis auf § 89 AO wurde durch das
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.2006 (BGBl I 2006,
2878, BStBl I 2007, 28) mit Wirkung zum 19.12.2006 (vgl. Art. 20
Abs. 1 JStG 2007) zusammen mit der Gebührenpflicht für
verbindliche Auskünfte nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO in das
Gesetz aufgenommen. Durch das Gesetz zur Modernisierung des
Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679, BStBl I
2016, 694) wurde § 3 Abs. 4 AO lediglich aus Gründen der
Verständlichkeit durch eine Aufzählung klarer
strukturiert (vgl. BT-Drucks. 18/7457, S. 59) und der Verweis auf
Kosten nach § 89 AO in § 3 Abs. 4 Nr. 7 AO
übernommen.
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aaa) Die Gebühren für eine
verbindliche Auskunft unterfallen als
„Kosten“ dem Abzugsverbot nach
§ 10 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG, wenn diese auf eine der in §
10 Nr. 2 Halbsatz 1 KStG genannten Steuern entfallen. Das
Abzugsverbot in § 10 Nr. 2 KStG erfasst abstrakt die dort
genannten Steuern (Personensteuern) und lässt den Abzug
anderer Steuerarten (Betriebssteuern, wie z.B. Umsatzsteuer [mit
Ausnahme z.B. der Umsatzsteuer auf vGA], Verkehrssteuern, wie z.B.
der Grunderwerbsteuer, oder der Realsteuern i.S. von § 3 Abs.
2 AO) zu. Ebenso abstrakt werden die auf die im Gesetz genannten
Steuerarten entfallenden Nebenleistungen, z.B. Nachzahlungszinsen
zur Körperschaftsteuer als Personensteuer, vom Abzugsverbot
erfasst. Das Gesetz schließt die Abziehbarkeit des mit diesen
Steuerarten im Zusammenhang stehenden Aufwands danach von
vornherein aus. Einer darüber hinausgehenden
Akzessorietät, wonach die verbindliche Auskunft auf eine
bestimmte, festgesetzte und nicht abziehbare Steuer entfällt,
bedarf es nicht (a.A. Dikmen, Steueranwaltsmagazin - SAM - 2014,
90).
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bbb) Der Wortlaut der Vorschrift, der darauf
abstellt, dass das Abzugsverbot „auch für die auf
diese Steuern entfallenden Nebenleistungen
[gilt]“, steht hierzu nicht im
Widerspruch.
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(1) Entgegen der Annahme der Klägerin
wird durch „diese Steuern“ nur
ein Bezug auf die in § 10 Nr. 2 Halbsatz 1 KStG genannten
Steuern ihrer Art nach und damit abstrakt hergestellt, ohne dass es
auf eine konkret festgesetzte Steuer ankäme (vgl. auch
Märtens in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 10 Rz 27;
Klein/Rätke, AO, 15. Aufl., § 89 Rz 54; Pohl in
Micker/Pohl, BeckOK KStG, § 10 Rz 206; Drüen in
Tipke/Kruse, § 3 AO Rz 93a; Ramer in Schnitger/ Fehrenbacher,
KStG, 2. Aufl., § 10 Rz 64; trotz Kritik zustimmend
Dürrschmidt in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10 KStG Rz 73;
Brandis/Heuermann/ Pfirrmann, § 10 KStG Rz 58; Paetsch in
Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 10 Rz 57; Schulte in
Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl., § 10 KStG Rz 46). Etwas anderes
ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber z.B. in §
3 Nr. 10 Satz 2 EStG oder § 34 EStG das Wort
„beruhen“ verwendet, während
er im streitgegenständlichen Kontext auf ein
„entfallen“ abstellt. Beide
Verben sind ihrem Gehalt nach nicht etwa isoliert, sondern jeweils
im Kontext mit der Formulierung „diese
Steuern“ auszulegen. Es ist für den
Senat insoweit nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber durch die
Verwendung des Verbs „entfallen“
anstelle von „beruhen“ hätte
zum Ausdruck bringen wollen, dass § 10 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG
die Akzessorietät zu einer konkret festgesetzten Steuer
voraussetzt.
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(2) Die abstrakte Betrachtung gilt erst recht
bei Gebühren für eine verbindliche Auskunft (a.A.
Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 89 AO Rz 410;
Geitmann/Richter in KStG – eKommentar, § 10 Rz 32;
Keuthen in Schmitt/ Hörtnagl, Umwandlungsgesetz,
Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl., F Rz 5). Bei der
Auskunftsgebühr nach § 89 Abs. 3 AO handelt es sich um
eine „echte“ Gebühr. Diese
wird als Gegenleistung für eine (individuell zuzuordnende)
öffentlich-rechtliche Leistung - die Bearbeitung des Antrags
auf verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO durch die
Finanzbehörde - erhoben (vgl. nur Senatsbeschluss vom
30.03.2011 - I B 136/10, BFHE 232, 395 = SIS 11 13 57, Rz 14 f.).
Die mit einer verbindlichen Auskunft verbundene Gebühr ist
somit - anders als z.B. Zinsen - nicht als Annex zu einer
(bestimmten) Steuer zu verstehen (vgl. auch Klein/Gersch, a.a.O.,
§ 3 Rz 30). Ziel einer verbindlichen Auskunft ist es, auf
Antrag eine „verbindliche Auskunft über die
steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht
verwirklichten Sacherhalten“ zu erhalten
(§ 89 Abs. 2 Satz 1 AO). Bezugspunkt einer Auskunft ist daher
nicht etwa eine bestimmte Steuerfestsetzung, sondern die
steuerliche Behandlung eines bestimmten - in der Zukunft liegenden
- Sachverhaltes bzw. regelmäßig nur einer Teilmenge des
(künftigen) Sachverhalts, die eine spätere
Steuerfestsetzung möglicherweise beeinflussen kann (vgl. auch
Senatsurteil vom 30.03.2011 - I R 61/10, BFHE 232, 406, BStBl II
2011, 536 = SIS 11 13 59, Rz 8). Eine verbindliche Auskunft und die
durch sie entstehende Gebühr kann sich daher nicht auf eine
bestimmte Steuer beziehen, sondern nur auf einen Sachverhalt und
dessen steuerliche Auswirkung bzw. Würdigung. Zudem dient eine
verbindliche Auskunft oftmals gerade dazu, eine Steuerfestsetzung
zu vermeiden bzw. diese in die Zukunft zu verschieben.
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ccc) Die hier vorgenommene Auslegung
entspricht auch dem Zweck von § 10 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG.
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Während § 10 Nr. 1 KStG Aufwendungen
für die Erfüllung von Zwecken einer Körperschaft,
die durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige Verfassung
vorgeschrieben sind, und damit den Bereich der Einkommensverwendung
betrifft (vgl. z.B. Märtens in Gosch, a.a.O., § 10 Rz 1;
Paetsch in Rödder/ Herlinghaus/Neumann, a.a.O., § 10 Rz
2; Schulte in Erle/Sauter, a.a.O., § 10 KStG Rz 11), behandelt
das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG der Sache nach
Aufwendungen, die grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar
wären (vgl. auch Senatsbeschluss vom 15.02.2012 - I B 97/11,
BFHE 236, 458, BStBl II 2012, 697 = SIS 12 07 31, Rz 7;
Senatsurteile vom 06.10.2009 - I R 39/09, BFH/NV 2010, 470 = SIS 10 06 12, Rz 11; vom 04.12.1991 - I R 26/91, BFHE 167, 32, BStBl II
1992, 686 = SIS 92 11 27, unter 1.1.1.3. der
Entscheidungsgründe). Die Regelung tangiert daher - entgegen
der Ansicht der Klägerin - nicht den Bereich der
Einkommensverwendung, sondern soll vielmehr eine Gleichbehandlung
mit Personenunternehmen erreichen. Diese können nach § 12
Nr. 3 Halbsatz 2 EStG ebenfalls entsprechende Zahlungen steuerlich
nicht abziehen (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2010, 470 = SIS 10 06 12, Rz 12).
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54
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ddd) Es liegen auch keine Anhaltspunkte
dafür vor, dass der Gesetzgeber durch die Aufnahme der
Auskunftsgebühr in § 3 Abs. 4 AO die weiteren Folgen
nicht berücksichtigt hätte und deswegen ein Abzugsverbot
nicht seinem Willen entsprechen würde. Auch wenn die
Änderung der Norm lediglich redaktioneller Art gewesen sein
soll (vgl. BT-Drucks. 16/3368, S. 23), hat der Gesetzgeber
unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die mit der
Qualifizierung als steuerliche Nebenleistung einhergehenden Folgen
bezwecken wollte (a.A. Dikmen, SAM 2014, 90, 91).
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Etwas anderes lässt sich entgegen der
Ansicht der Klägerin auch nicht aus der Begründung des
Gesetzentwurfs zum Steuerreformgesetz 1990 entnehmen, durch das
§ 10 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG erstmals, wenn auch nicht in seiner
aktuellen Fassung, eingeführt wurde. Das folgt schon daraus,
dass zum damaligen Zeitpunkt die Einführung einer Gebühr
für eine verbindliche Auskunft durch das JStG 2007 und deren
Aufnahme in § 3 Abs. 4 AO nicht absehbar waren.
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eee) Dem Abzugsverbot von
Auskunftsgebühren nach § 89 AO stehen auch keine
verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen; es liegt weder eine
verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu abziehbaren
Steuerberatungskosten noch ein verfassungswidriger Verstoß
gegen das objektive Nettoprinzip vor.
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(1) (Nicht abziehbare) Auskunftsgebühren
werden zwar grundsätzlich gegenüber (abziehbaren)
Steuerberatungskosten oder anderen abziehbaren Betriebsausgaben
ungleich behandelt, was aber nicht gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes
verstößt (a.A. Dikmen, SAM 2014, 90, 91). Zwar haben
Kapitalgesellschaften keine außerbetriebliche Sphäre
(vgl. hierzu z.B. Senatsurteile vom 04.12.1996 - I R 54/95, BFHE
182, 123 = SIS 97 09 19, unter II.2., und in BFH/NV 2010, 470 = SIS 10 06 12, Rz 11, m.w.N.), so dass sämtliche
Geschäftsvorfälle bzw. die hierdurch bedingten
Aufwendungen und damit auch die streitgegenständliche
Auskunftsgebühr als Betriebsausgaben abziehbar wären; das
Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG ist daher
konstitutiv (vgl. auch Senatsbeschluss in BFHE 236, 458, BStBl II
2012, 697 = SIS 12 07 31, Rz 7, und Senatsurteile in BFH/NV 2010,
470 = SIS 10 06 12, Rz 11, und in BFHE 167, 32, BStBl II 1992, 686
= SIS 92 11 27, unter 1.1.1.3. der Entscheidungsgründe).
Allerdings ist diese Ungleichbehandlung steuerlicher
Nebenleistungen nach § 10 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG gegenüber
anderen - abziehbaren - Aufwendungen durch einen sachlichen Grund
gerechtfertigt. Durch die Vorschrift soll eine Gleichbehandlung von
Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen erreicht werden, die
ebenfalls entsprechende Zahlungen nach § 12 Nr. 3 EStG
steuerlich nicht abziehen können (Senatsurteil in BFH/NV 2010,
470 = SIS 10 06 12, Rz 11 f.).
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(2) Das in § 12 Nr. 3 EStG geregelte
Abzugsverbot für Auskunftsgebühren begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Anders als Kapitalgesellschaften
verfügen Personenunternehmen über eine
außerbetriebliche, private Sphäre. Daher hat die mit
§ 10 Nr. 2 KStG vergleichbare Vorschrift des § 12 Nr. 3
EStG lediglich klarstellende (deklaratorische) Bedeutung, soweit
danach Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern weder bei
den Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte
abgezogen werden dürfen (BFH-Beschluss vom 21.10.2010 - IV R
6/08, BFH/NV 2011, 430 = SIS 11 04 89, Rz 14); Personensteuern und
damit die Einkommensteuer erfüllen im Bereich des
Einkommensteuergesetzes nicht die Voraussetzungen als
Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche
Belastungen (Senatsurteil in BFH/NV 2010, 470 = SIS 10 06 12, Rz
17). Daher sind auch die durch die Einkommensteuer veranlassten
Nebenleistungen und damit auch Auskunftsgebühren, die durch
eine mögliche Einkommensteuerfestsetzung veranlasst sind,
unabhängig von ihrer konkreten (möglicherweise
betrieblichen) Veranlassung nichtabzugsfähige Betriebsausgaben
(vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 430 = SIS 11 04 89, Rz 14
zu Nachzahlungszinsen nach § 233a AO; Senatsurteil in BFH/NV
2010, 470 = SIS 10 06 12, Rz 17 betreffend Zinsen eines zur
Begleichung der Einkommensteuer aufgenommenen Darlehens).
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59
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(3) Soweit teilweise die Auffassung vertreten
wird, dass Auskunftsgebühren nach § 89 AO auch (z.B.
wegen einer begehrten verbindlichen Auskunft hinsichtlich der
Einkünfteermittlung oder einer geplanten betrieblichen
Umstrukturierung) betrieblich veranlasst und somit als
Betriebsausgaben abziehbar sein können (vgl.
Schmidt/Loschelder, a.a.O., § 12 Rz 38; Kirchhof/Kulosa/
Ratschow/G. Kirchhof, EStG, § 12 Rz 216), folgt daraus mit
Blick auf den Wortlaut des § 12 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG und die
Entstehungsgeschichte von § 3 Abs. 4 AO sowie die
Einführung der Auskunftsgebühr durch das
Jahressteuergesetz 2007 - wie bei § 10 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG -
nichts anderes (vgl. auch Fissenewert in Herrmann/Heuer/Raupach,
§ 12 EStG Rz 136; Brandis/ Heuermann/Thürmer, § 12
EStG Rz 205; Schmieszek in Bordewin/Brandt, § 12 EStG Rz 237;
Stemplewski, BB 2012, 2220, 2223 f.; Lahme/Reiser, BB 2007, 408,
412). Denn Auskunftsgebühren hätten zugleich einen
unteilbaren Bezug zu Personensteuern und damit der privaten
Sphäre. Auskunftsgebühren bewegen sich somit im
Einkommensteuergesetz jedenfalls im Schnittbereich zwischen
betrieblicher und privater Sphäre. Bei der Bewertung und
Gewichtung von Lebenssachverhalten in diesem Bereich verfügt
der Gesetzgeber indessen verfassungsrechtlich - unter Beachtung
sonstiger grundrechtlicher Bindungen - über erhebliche
Gestaltungs- und Typisierungsspielräume (vgl. Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 19.11.2019 - 2 BvL 22/14
u.a., BVerfGE 152, 274 = SIS 20 01 16, Rz 94 und 111 ff.). Dem ist
der Gesetzgeber auch nachgekommen, indem er mit der Einführung
der Auskunftsgebühr durch das Jahressteuergesetz 2007 zugleich
deren Nichtabziehbarkeit in § 12 Nr. 3 EStG geregelt hat.
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bb) Schließlich ist das FG - jedenfalls
im Ergebnis - auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die
streitgegenständliche Gebühr im Zusammenhang mit einer
nicht abziehbaren Steuer stand. Die begehrte verbindliche Auskunft
betraf nach den den Senat bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO)
Feststellungen des FG einen Einbringungsvorgang und die Frage,
inwieweit dieser zu einer nachträglichen Versagung eines
verschmelzungsbedingten Übergangs des Verlustvortrags der I
GmbH auf die Klägerin zum 31.12.2005 führe bzw. welche
Anforderungen für den Fortbestand des übergangenen
Verlustvortrags im Hinblick auf übergehende Aktien nach §
12 Abs. 3 Halbsatz 2 UmwStG 2006 einzuhalten seien.
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61
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aaa) Soweit die verbindliche Auskunft
hierdurch einen körperschaftsteuerlichen Verlustvortrag
behandelt, ist die Auskunftsgebühr nach § 10 Nr. 2
Halbsatz 2 KStG nicht abziehbar. Bei der Körperschaftsteuer
handelt es sich um eine Steuer vom Einkommen i.S. von § 10 Nr.
2 Halbsatz 1 KStG und bei der Gebühr für die verbindliche
Auskunft um eine Nebenleistung. Dass eine Körperschaftsteuer
noch nicht entstanden ist, ist insoweit unschädlich, da
jedenfalls eine mögliche Körperschaftsteuer
ursächlich für die verbindliche Auskunft ist
(Veranlassungszusammenhang).
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62
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bbb) Soweit die verbindliche Auskunft dagegen
den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag betrifft und es sich
insoweit um keine Personensteuer i.S. von § 10 Nr. 2 Halbsatz
1 KStG handeln sollte (vgl. nur Brandis/Heuermann/Pfirrmann, §
10 KStG Rz 47; Märtens in Gosch, a.a.O., § 10 Rz 26;
Dürrschmidt in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10 KStG Rz 61,
m.w.N.; Paetsch in Rödder/ Herlinghaus/Neumann, a.a.O., §
10 Rz 43; Münch in Dötsch/Pung/ Möhlenbrock, Die
Körperschaftsteuer, § 10 KStG Rz 33), wäre die
Gebühr für die verbindliche Auskunft jedenfalls nach dem
- verfassungsgemäßen (vgl. Senatsurteil vom 16.01.2014 -
I R 21/12, BFHE 244, 347, BStBl II 2014, 531 = SIS 14 12 92, Rz 7
ff.; BVerfG-Beschluss vom 12.07.2016 - 2 BvR 1559/14, BStBl II
2016, 812 = SIS 16 21 97) - Abzugsverbot des § 8 Abs. 1 KStG
i.V.m. § 4 Abs. 5b EStG nicht abziehbar. Die Vorschrift ist
mit § 10 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG inhaltlich identisch und daher
entsprechend auszulegen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO - analog - (vgl.
auch Senatsurteil vom 12.08.2015 - I R
18/14, BFHE 251, 182, BStBl II 2016, 201 = SIS 15 28 86, Rz 26; Brandis in Tipke/Kruse, § 135
FGO Rz 16).
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