Die Revision der Kläger gegen das Urteil
des Finanzgerichts Köln vom 07.10.2020 - 5 K 2290/18 = SIS 21 03 95 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die
Kläger zu tragen.
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I. Streitig ist, in welchem Umfang Gewinne
aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen
besteuert werden. Streitig ist insbesondere, ob der gemeine Wert
der veräußerten Anteile zum 31.03.1999 (Absenkung der
Beteiligungsgrenze auf 10 %) als Anschaffungskosten anzusetzen
ist.
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Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) waren zu 25 % (Kläger) bzw. 8 % (Klägerin)
an der … GmbH (W GmbH) seit deren Gründung im Jahr 1988
beteiligt; der Kläger war zugleich Geschäftsführer
der W GmbH. Die Anschaffungskosten der Anteile betrugen 127.822,97
EUR (Kläger) bzw. 40.903,36 EUR (Klägerin).
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Vom 20.02.2007 bis zum 16.02.2011 hielt die
W GmbH eigene Anteile, so dass sich unter Außerachtlassung
dieser eigenen Anteile eine Beteiligungsquote von 37,88 %
(Kläger) bzw. 12,12 % (Klägerin) ergab. Mit notarieller
Urkunde vom 16.02.2011 veräußerten die Kläger ihre
Geschäftsanteile an der W GmbH mit Wirkung zum
01.01.2013.
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In ihrer Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr 2013 machten sie einen Verlust aus der
Veräußerung der Anteile in Höhe von 1.596.000 EUR
(Kläger) bzw. 542.000 EUR (Klägerin) geltend. Dieser
ergab sich, indem die Kläger dem
Veräußerungserlös in Höhe von 1.899.000 EUR
(Kläger) bzw. 576.000 EUR (Klägerin) - in
verfassungskonformer Auslegung des § 17 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG), d.h. um steuerfrei entstandene
Wertsteigerungen auszuscheiden - den gemeinen Wert der Anteile zum
31.03.1999 in Höhe von 3.495.000 EUR (Kläger) bzw.
1.118.000 EUR (Klägerin) gegenüberstellten.
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Dem folgte der Beklagte und
Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - ) nicht und setzte im
Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 11.07.2016 einen
Veräußerungsgewinn des Klägers in Höhe von
995.460 EUR (1.799.242,42 EUR Veräußerungserlös
abzüglich 127.822,97 EUR Anschaffungskosten und 12.319,08 EUR
Rechtsanwaltskosten; Ansatz nach § 3 Nr. 40 Buchst. c, §
3c Abs. 2 EStG zu 60 %) sowie einen Veräußerungsgewinn
der Klägerin in Höhe von 1 EUR an. Den Einspruch der
Kläger, mit dem diese die Berücksichtigung eines
Veräußerungsverlusts in Höhe von 1.024.546 EUR
(Kläger) bzw. 327.854 EUR (Klägerin) verlangten, wies das
FA mit Einspruchsentscheidung vom 28.08.2018 als unbegründet
zurück.
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Mit der dagegen gerichteten Klage begehrten
die Kläger die Berücksichtigung eines
Veräußerungsverlusts in Höhe von 727.846 EUR
(Kläger) bzw. 232.910,40 EUR (Klägerin). Das
Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in EFG 2021, 641 = SIS 21 03 95 abgedruckten Urteil als unbegründet ab.
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Dagegen richtet sich die Revision, mit der
die Kläger eine Verletzung von § 17 EStG rügen und
geltend machen, dass in verfassungskonformer Anwendung der Norm
beim Kläger - wie bei der Klägerin - der gemeine Wert der
Anteile zum 31.03.1999 anstelle der (historischen)
Anschaffungskosten zum Ansatz kommen müsse. Die daraus
resultierenden Verluste seien steuermindernd zu
berücksichtigen.
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Bei verfassungskonformer Ermittlung des
Veräußerungsgewinns müsse anstelle der historischen
Anschaffungskosten der gemeine Wert der Anteile zum 31.03.1999
angesetzt werden, da andernfalls die bis zum 31.03.1999 steuerfrei
entstandenen Wertsteigerungen in die Besteuerung einbezogen
würden, die aber steuerfrei bleiben müssten. Im Rahmen
der verfassungskonformen Auslegung des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG
wäre der Veräußerungsgewinn nach der zuvor
geltenden Rechtslage - ungeachtet der zwischenzeitlich erreichten
Beteiligungsquote von mehr als 25 % - zu beiden relevanten
Zeitpunkten (Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes
1999/2000/2002 - StEntlG 1999/2000/2002 - vom 24.03.1999, BGBl I
1999, 402, sowie Veräußerung) steuerfrei, soweit darin
Wertsteigerungen bis zum Zeitpunkt des Hineinwachsens in die
Wesentlichkeit enthalten seien. Insofern komme es nicht auf die
abstrakte Steuerbarkeit der Realisierung nach altem Recht, sondern
darauf an, welche konkrete Steuerpflicht sich nach altem Recht
ergeben hätte. Somit seien alle Voraussetzungen für einen
verfassungsrechtlichen Schutz von Wertsteigerungen in den Anteilen
des Klägers, die bis zum 31.03.1999 eingetreten seien,
erfüllt.
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Im Hinblick auf den
Veräußerungsgewinn der Klägerin habe das FA den
gemeinen Wert zum 31.03.1999 anerkannt. Nachdem die Beteiligung der
Klägerin von ursprünglich 8 % erst mit der
Verkündung des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) vom 23.10.2000
(BGBl I 2000, 1433) steuerverhaftet geworden sei, müsste bei
der Berechnung des Veräußerungsgewinns
grundsätzlich der gemeine Wert der Beteiligung zum Zeitpunkt
der Verkündung des StSenkG am 26.10.2000 angesetzt werden. Da
dieser jedoch allenfalls geringfügig über dem Wert zum
31.03.1999 gelegen habe, sei dieser Punkt im Klageverfahren nicht
weiterverfolgt worden.
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Für beide Kläger ergebe sich bei
Ansatz der gemeinen Werte anstelle der Anschaffungskosten ein
Veräußerungsverlust, welcher nach Anwendung von §
3c Abs. 2 i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG zu 60 % abzugsfähig sei.
Der Verlust sei unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auch steuerbar. Das FG habe die
Auswirkungen dieser Rechtsprechung auf das Verständnis des
§ 17 EStG verkannt. Im BVerfG-Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvR
748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 (BVerfGE 127, 61, BStBl II
2011, 86 = SIS 10 22 39) habe ein Vermögenszuwachs in den
Geschäftsanteilen ab 1999 vorgelegen, weshalb das BVerfG
ausdrücklich nur zu dem Fall der Wertsteigerung habe
entscheiden können. Allerdings hätten weder das BVerfG
noch der Bundesfinanzhof (BFH) ihre Rechtsprechung zur
Berücksichtigung der gemeinen Werte zum 31.03.1999
ausdrücklich auf die Fälle beschränkt, in denen ein
positiver Veräußerungsgewinn entstanden sei. Über
den Ansatz eines Verlusts im Fall der gesetzlichen Absenkung der
Beteiligungsgrenze durch das StEntlG 1999/2000/2002 und das StSenkG
sei vielmehr in der bisherigen Rechtsprechung noch nicht
entschieden worden.
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Zudem sei zu beachten, dass der Zweck des
§ 17 EStG - nach dem gewandelten Verständnis des BVerfG
bzw. des BFH - - darin liege, nur noch den steuerbaren Zuwachs an
Leistungsfähigkeit zu erfassen. Daher sei in den Fällen
des Hineinwachsens in die Steuerpflicht der Wert der Beteiligung im
Zeitpunkt des Hineinwachsens maßgeblich.
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Die Kläger beantragen,
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das Urteil des
FG Köln vom 07.10.2020 - 5 K 2290/18 aufzuheben, soweit darin
über die steuerliche Behandlung der Einkünfte der
Kläger aus der Veräußerung von
Geschäftsanteilen an der W GmbH entschieden worden ist, und
den Bescheid über die Einkommensteuer,
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Jahr 2013
vom 11.07.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.08.2018
dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer unter
Einbeziehung eines Veräußerungsverlusts des Klägers
in Höhe von 727.846,00 EUR und der Klägerin in Höhe
von 232.910,40 EUR festgesetzt wird,
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hilfsweise, den Bescheid über die
Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
für das Jahr 2013 vom 11.07.2016 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 28.08.2018 dahingehend zu ändern,
dass die Einkommensteuer ohne Ansatz eines
Veräußerungsgewinns des Klägers in Höhe von
995.460 EUR festgesetzt wird.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen. Das FG hat die Veräußerungsgewinne
der Kläger nach § 17 Abs. 1 EStG zutreffend der
Besteuerung unterworfen.
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1. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1
EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung, die seit der
Änderung durch das StSenkG im Wesentlichen unverändert
geblieben ist, gehört zu den Einkünften aus
Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von
Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der
Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am
Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1
% beteiligt war. Im Streitfall ist dieser Tatbestand im Hinblick
auf beide Kläger erfüllt. Sie haben ihre Beteiligungen an
der W GmbH in Höhe von 37,88 % (Kläger) bzw. 12,12 %
(Klägerin) im Streitjahr veräußert. Bei der
Bestimmung der relevanten Beteiligungsquote sind eigene Anteile der
Kapitalgesellschaft nicht zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom
18.04.1989 - VIII R 329/84, BFH/NV 1990, 27, unter 1.a, und vom
25.11.1997 - VIII R 36/96, BFH/NV 1998, 691 = SIS 98 08 32, unter
II.3.b bb). Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
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2. FA und FG haben den
Veräußerungsgewinn der Kläger auch in zutreffender
Höhe ermittelt.
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a) Veräußerungsgewinn ist
gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG der Betrag, um den
der Veräußerungspreis nach Abzug der
Veräußerungskosten die Anschaffungskosten
übersteigt. Anschaffungskosten sind nach § 255 Abs. 1
Satz 1 des Handelsgesetzbuchs Aufwendungen, die geleistet werden,
um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. Für die
Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist von den
tatsächlichen Anschaffungskosten auszugehen (Senatsurteile vom
04.02.2020 - IX R 18/19, BFH/NV 2020, 867 = SIS 20 07 49, Rz 19,
und vom 14.01.2020 - IX R 5/18, BFHE 268, 551, BStBl II 2021, 335 =
SIS 20 06 81, Rz 32). In Übereinstimmung damit haben FA und FG
die historischen Anschaffungskosten der Beteiligungen der
Kläger zum Ansatz gebracht.
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b) Einfachrechtlich kommt der Ansatz des
gemeinen Werts der Beteiligung im Zeitpunkt des Erreichens der
Relevanzschwelle des § 17 Abs. 1 EStG (gemeiner Wert im
Zeitpunkt der „Verstrickung“)
anstelle der Anschaffungskosten nicht in Betracht.
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH
zu § 17 EStG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung ist
eine unwesentliche Beteiligung, die in die Wesentlichkeit
hineingewachsen ist, im Fall ihrer Veräußerung mit den
historischen Anschaffungskosten anzusetzen und nicht mit ihrem
tatsächlichen Wert, den sie im Zeitpunkt der Begründung
der Wesentlichkeit hatte (BFH-Urteile vom 10.11.1992 - VIII R
40/89, BFHE 173, 17, BStBl II 1994, 222 = SIS 94 10 19, betreffend
die Aufstockung einer unwesentlichen Beteiligung; vom 30.03.1993 -
VIII R 44/90, BFH/NV 1993, 597 = SIS 93 19 52, und vom 19.03.1996 -
VIII R 15/94, BFHE 180, 146, BStBl II 1996, 312 = SIS 96 15 17,
jeweils betreffend den Wertzuwachs vor Begründung der
unbeschränkten Steuerpflicht; vom 05.06.2008 - IV R 73/05,
BFHE 222, 277, BStBl II 2008, 965 = SIS 08 38 85, unter II.1.b cc;
BFH-Beschlüsse vom 18.01.1999 - VIII B 80/98, BFHE 187, 565,
BStBl II 1999, 486 = SIS 99 08 11, betreffend den Erwerb im
Erbwege; vom 23.01.2003 - VIII B 121/01, BFH/NV 2003, 767 = SIS 03 24 07; zur Gegenauffassung vgl. nur Schmidt, Steuer und Wirtschaft
1996, 300). Zur Rechtfertigung dieser „rückwirkenden
Wertzuwachsbesteuerung“ (Ott, GmbHR 1993,
471, 475) hat der BFH maßgebend auf den im Gesetzeswortlaut
des § 17 Abs. 1 und 2 EStG eindeutig zum Ausdruck gebrachten
Zweck der Bestimmung, den durch die Veräußerung des
Gesellschaftsanteils eingetretenen Zuwachs an finanzieller
Leistungsfähigkeit zu erfassen, abgestellt (BFH-Beschluss in
BFHE 187, 565, BStBl II 1999, 486 = SIS 99 08 11, unter II.3.a,
unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 16.05.1995 - VIII R 33/94,
BFHE 178, 197, BStBl II 1995, 870 = SIS 95 23 06; eingehend zum
Zweck des § 17 EStG Wolff-Diepenbrock in Festschrift F. Klein,
1994, 875, 883). Das BVerfG hat diese Rechtsprechung unbeanstandet
gelassen (Nichtannahmebeschluss vom 03.05.2005 - 2 BvR 736/03, HFR
2005, 780 = SIS 05 30 30; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 40. Aufl.,
§ 17 Rz 178).
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Diese Grundsätze gelten im Hinblick auf
den Gesetzeswortlaut, aber auch in Ansehung des - soweit hier
maßgebend - unverändert gebliebenen Zwecks der Norm (s.
Senatsurteil vom 18.11.2014 - IX R 30/13, BFH/NV 2015, 489 = SIS 15 05 39, Rz 23) für § 17 EStG in der seit 1999 geltenden
Fassung gleichermaßen (gl.A. Gosch in Kirchhof/Seer, EStG,
20. Aufl., § 17 Rz 89; Pung/Werner in Dötsch/
Pung/Möhlenbrock - D/P/M -, Kommentar zum KStG, § 17 EStG
Rz 251; Brandis/Heuermann/Vogt, § 17 EStG Rz 572; Oellerich in
Bordewin/Brandt, § 17 EStG Rz 248; Frotscher in
Frotscher/Geurts, EStG, § 17 Rz 213, 163. Lfg. 5/2011). Die
Gegenauffassung kann zwar gewichtige, vor allem teleologische
Erwägungen für sich in Anspruch nehmen (vgl. Wendt, FR
1999, 333, 344, unter Hinweis auf systematische, teleologische und
verfassungsrechtliche Kriterien; Schmidt in Herrmann/Heuer/Raupach,
§ 17 EStG Rz 207: teleologische Reduktion;
Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 37. Aufl., § 17 Rz 159, unter
Hinweis auf den Zweck der Norm; Hils in
Fuhrmann/Kraeusel/Schiffers, eKomm VZ 2019 ab 01.08.2019, § 17
EStG Rz 85 - Aktualisierung v. 19.04.2021 - ), im eindeutigen
Gesetzeswortlaut finden diese allerdings keine Stütze
(Frotscher in Frotscher/Geurts, a.a.O., § 17 Rz 213, 163. Lfg.
5/2011).
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Für einen Rückgriff auf die
historischen Anschaffungskosten spricht zudem, dass § 17 EStG
insoweit keine Änderung erfahren hat, obschon der Gesetzgeber
der vorgenannten Rechtsprechung in den Fällen des Zuzugs durch
§ 17 Abs. 2 Satz 3 EStG i.d.F. des Gesetzes über
steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der
Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer
steuerrechtlicher Vorschriften vom 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782)
die Grundlage entzogen hat (Ansatz des ausländischen
„Entstrickungswerts“ bzw. des
gemeinen Werts, vgl. dazu Senatsurteil vom 26.10.2021 - IX R 13/20,
zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2022, 172 =
SIS 22 00 33; Pung/Werner in D/P/M, a.a.O., § 17 EStG Rz
253).
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Auch die Missbrauchsverhinderungsvorschrift
des § 17 Abs. 2 Satz 4 (Buchst. b) EStG i.d.F. des StEntlG
1999/2000/2002 bestätigt dieses Auslegungsergebnis zumindest
mittelbar, liegt ihr doch konzeptionell der Ansatz der historischen
Anschaffungskosten zugrunde (Jäschke in Lademann, EStG, §
17 Rz 211). Mithin ist eine Modifikation dieser Rechtsprechung
einfachrechtlich nicht veranlasst.
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bb) Daran ändert nichts, dass § 17
EStG nach der Rechtsprechung des BVerfG im Zeitpunkt der
Realisation einen über den vorangegangenen Zeitraum
akkumulierten Zuwachs an Leistungsfähigkeit nachholend der
Besteuerung unterwirft (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 61, BStBl
II 2011, 86 = SIS 10 22 39, unter B.I.2.b bb). Danach kommt es
nicht auf die bloß formale Zuordnung des
Veräußerungsgewinns zu einem bestimmten
Veranlagungszeitraum an, sondern darauf, dass sich die höhere
Leistungsfähigkeit, auf die mit der steuerlichen Erfassung des
Veräußerungsgewinns zurückgegriffen wird, materiell
auf den gesamten Zeitraum zwischen Anschaffung und
Veräußerung bezieht. Mit dieser Erwägung hat das
BVerfG eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung in
Gestalt einer ungleichen Bemessung steuerlicher
Leistungsfähigkeit (je nachdem, ob der
Veräußerungsgewinn noch bis Ende 1998 oder erst ab 1999
angefallen ist) und damit einen Verstoß gegen die
verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes
begründet. Für die zuvor dargestellte Auslegung des
Begriffs der Anschaffungskosten i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1
EStG ist der Aspekt des „steuerbaren Zuwachses an
Leistungsfähigkeit“ (Senatsbeschluss
vom 24.02.2012 - IX B 146/11, BFHE 236, 492, BStBl II 2012, 335 =
SIS 12 07 56, Rz 16; Senatsurteil vom 11.12.2012 - IX R 7/12, BFHE
239, 449, BStBl II 2013, 372 = SIS 13 04 88, Rz 15) - verstanden
als Wertzuwachs während des Bestehens einer qualifizierten
Kapitalgesellschaftsbeteiligung - indes ohne Bedeutung.
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cc) Die Senatsrechtsprechung zum sog.
veranlagungszeitraumbezogenen Beteiligungsbegriff (Beschluss in
BFHE 236, 492, BStBl II 2012, 335 = SIS 12 07 56; Urteil in BFHE
239, 449, BStBl 2013, 372 = SIS 13 04 88; vgl. auch Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 27.05.2013, BStBl I
2013, 721 = SIS 13 14 96) führt ebenfalls nicht zu einem
anderen Ergebnis (a.A. Paus, FR 2012, 959, 961). Sie betrifft
(allein) den Beteiligungsbegriff des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG
i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002. Danach ist das
Tatbestandsmerkmal „innerhalb der letzten fünf Jahre
am Kapital der Gesellschaft wesentlich
beteiligt“ in § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG
i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 für jeden
Veranlagungszeitraum nach der in diesem Veranlagungszeitraum
geltenden Beteiligungsgrenze zu bestimmen; Änderungen wirken
nicht zurück. Das Erfordernis einer relevanten Beteiligung
i.S. des § 17 EStG (von mindestens 1 %) steht vorliegend
allerdings - zu Recht - nicht im Streit.
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dd) Ebenso wenig vermag ein Vergleich mit der
Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG der
Revision zum Erfolg zu verhelfen (a.A. Schmidt/ Rengers, DStR 2011,
693, 696). Zwar sind - mit einer Verstrickung nach § 17 EStG
möglicherweise wirtschaftlich vergleichbare - Einlagen im
Grundsatz mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der
Zuführung anzusetzen. Ungeachtet der bestehenden Unterschiede
in der steuerlichen Behandlung von im Betriebsvermögen
gehaltenen Beteiligungen und Anteilen i.S. des § 17 EStG fehlt
allerdings - wie bereits dargelegt - eine die Verstrickung nach
§ 17 EStG zum gemeinen Wert ausdrücklich anordnende
Regelung (wie sie etwa § 13 Abs. 2 Satz 3 des
Umwandlungssteuergesetzes 1995 für verschmelzungs- oder
spaltungsgeborene Anteile ausdrücklich vorsah).
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c) Davon abweichend unterliegen
Wertsteigerungen der Beteiligung, die bis zum 31.03.1999
eingetreten sind, aus Gründen des verfassungsrechtlich
gebotenen Vertrauensschutzes nicht der Besteuerung, wenn sie unter
bestimmten Voraussetzungen steuerfrei hätten realisiert werden
können. Diese Voraussetzungen haben das FA und das FG zu Recht
allein bei der Klägerin, nicht aber beim Kläger
bejaht.
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aa) Nach § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des
StEntlG 1999/2000/2002 gehörte zu den Einkünften aus
Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von
Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der
Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am
Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war (Satz 1). Eine
wesentliche Beteiligung war gegeben, wenn der Veräußerer
an der Gesellschaft zu mindestens 10 % unmittelbar oder mittelbar
beteiligt war (Satz 2). Vor der Änderung durch das StEntlG
1999/2000/2002 lag diese Grenze bei „mehr als einem
Viertel“. Nach dem Beschluss des BVerfG in
BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86 = SIS 10 22 39
verstößt § 17 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 52 Abs. 1
Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 gegen die
verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und
ist nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn
Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur
Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31.03.1999 entstanden
sind und die entweder - bei einer Veräußerung bis zu
diesem Zeitpunkt - nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei
realisiert worden wären oder - bei einer
Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes - sowohl
zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der
Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage
steuerfrei hätten realisiert werden können.
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bb) Im Hinblick auf die Person des
Klägers liegen die o.g. Voraussetzungen für eine
Entstrickung der bis zum 31.03.1999 entstandenen Wertsteigerungen
nicht vor. Denn die Wertsteigerungen in seinen Anteilen hätten
zwar im Zeitpunkt der Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am
31.03.1999 nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei
realisiert werden können; die Beteiligungsquote des
Klägers lag damals bei genau 25 % und damit nicht bei mehr als
einem Viertel. Dies gilt jedoch nicht für den Zeitpunkt der
Veräußerung. Innerhalb der letzten fünf Jahre vor
der Veräußerung war der Kläger aufgrund des
Umstands, dass die W GmbH eigene Anteile gehalten hatte, zu 37,88 %
und damit zu mehr als 25 % (wesentlich) beteiligt.
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Vor diesem Hintergrund ist es nicht die
rückwirkende Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze, die die
Entwertung konkret vorhandener Vermögensbestände bei dem
Kläger zur Folge hatte. So hat das BVerfG ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass sich der Steuerpflichtige im Hinblick auf
zwischenzeitliche Wertsteigerungen nicht auf Bestandsschutz berufen
kann, wenn im einzelnen Fall ein „Hineinwachsen in die
Wesentlichkeit“ (nach Maßgabe des
alten Rechts) im Zeitpunkt der Veräußerung
tatsächlich vorliegt. Denn dann wäre die Wertsteigerung
auch nach altem Recht zu versteuern gewesen, die Absenkung der
Wesentlichkeitsgrenze ist unter diesen Umständen für die
Steuerbarkeit nicht ursächlich (BVerfG-Beschluss in BVerfGE
127, 61, BStBl II 2011, 86 = SIS 10 22 39, unter B.I.2.b aa). Genau
dies ist vorliegend der Fall. Dementsprechend hat die Vorinstanz
unter 1. der Entscheidungsgründe ihrer Entscheidung zu Recht
ausgeführt, dass der Streitfall in Übereinstimmung mit
dem in der Entscheidungsformel des BVerfG formulierten Vorbehalt
von der Nichtigkeitsfolge auszunehmen ist.
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Eine Gleichstellung der Fallgruppe
„Absenkung der
Beteiligungsgrenze“ mit der Fallgruppe
„Hineinwachsen in die Steuerrelevanz bzw.
Wesentlichkeit“ ist nicht geboten (gl.A.
Gosch in Kirchhof/Seer, a.a.O., § 17 Rz 89; a.A. Paus, FR
2012, 959, 961). Der - unter dem Gesichtspunkt des
verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes relevante - Unterschied
der Fallgruppen ist darin zu sehen, dass die Absenkung der
Beteiligungsgrenze auf legislative, vom Steuerpflichtigen nicht
beeinflussbare Maßnahmen des Gesetzgebers
zurückzuführen ist. Hingegen ist das Hineinwachsen in die
Steuerpflicht regelmäßig Folge des Handelns des
Steuerpflichtigen und damit seiner Dispositionsfreiheit (vgl. auch
Gosch in Kirchhof/Seer, a.a.O., § 17 Rz 89; Strahl in Korn,
§ 17 EStG Rz 39; Schweyer/Dannecker, BB 1999, 2375, 2379;
Schüppen/ Sanna, BB 2001, 2397, 2401; Aßmann, DStR 2006,
1115, 1119). Dies gilt für den Fall des Erwerbs eigener
Anteile durch die Kapitalgesellschaft (ebenso wie für die
Einziehung von Anteilen durch die Gesellschaft oder den Ausbau
einer lediglich mittelbaren Beteiligung) zwar nur bedingt. Aber
auch diese - vom Anteilseigner jedenfalls theoretisch
beeinflussbaren - Umstände sind letztlich der Sphäre des
Steuerpflichtigen (vgl. dazu Schneider in Kirchhof/Söhn/
Mellinghoff, EStG, § 17 Rz C 181: Zukauf, Schenkung, Erbfall)
und nicht dem Gesetzgeber zuzurechnen. Den Steuerpflichtigen
standen zudem Möglichkeiten zur Verfügung, um die
Steuerverstrickung der bereits gebildeten stillen Reserven zu
verhindern (z.B. durch die Einlage der Beteiligung in ein
Betriebsvermögen). Eine dem Gesetzgeber zurechenbare
materiell-rechtliche „Falle“, in
die einzelne Steuerpflichtige
„hineintappen“ könnten
(Paus, FR 2012, 959, 961), kann darin nicht erblickt werden.
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cc) Anders stellt sich die Rechtslage im
Hinblick auf die Klägerin dar. Unter Zugrundelegung einer
Beteiligungsquote von 12,12 % - d.h. unter Außerachtlassung
der eigenen Anteile der Gesellschaft - war sie erstmals nach
Maßgabe von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG
1999/2000/2002 relevant an der W GmbH beteiligt. Dementsprechend
hätten die bis zum 31.03.1999 bei ihr entstandenen
Wertsteigerungen sowohl im Zeitpunkt der Verkündung des
StEntlG 1999/2000/2002 am 31.03.1999 als auch im Zeitpunkt der
Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage
(Beteiligung von mehr als einem Viertel) steuerfrei realisiert
werden können. Sie dürfen daher aus
verfassungsrechtlichen Gründen nicht der Besteuerung
unterworfen werden.
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Für Wertsteigerungen zwischen dem
01.04.1999 und dem 26.10.2000 (Verkündung des StSenkG) gilt
dies nicht gleichermaßen. Zwar erfüllte die nominelle
Beteiligung der Klägerin von 8 % erstmals die durch das
StSenkG eingeführte Relevanzschwelle von mindestens 1 %. Dies
gilt jedoch - wie dargelegt - nicht, wenn die eigenen Anteile der W
GmbH bei der Bestimmung der Beteiligungsquote außen vor
gelassen werden (so dass sich eine Beteiligung von 12,12 %
ergibt).
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3. Ist aus verfassungsrechtlichen Gründen
der bis zum 31.03.1999 entstandene Wertzuwachs der Beteiligung von
der Besteuerung auszunehmen, ist ein Verlust, der sich ergibt, wenn
man den gemeinen Wert der Beteiligung am 31.03.1999 dem
Veräußerungserlös gegenüberstellt, bei der
Besteuerung gleichwohl nicht zu berücksichtigen.
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a) Die Vorinstanz hat den von der
Klägerin realisierten Veräußerungsgewinn in
Höhe von 530.912,63 EUR (in Übereinstimmung mit dem FA)
im Umfang der bis zum 31.03.1999 eingetretenen Wertsteigerung in
Höhe von 915.155,05 EUR - und damit in voller Höhe - von
der Besteuerung ausgenommen, einen durch nachträglich
eingetretenen Wertverlust entstandenen
Veräußerungsverlust jedoch nicht berücksichtigt. Es
hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, weder das
Gesetz noch die Entscheidung des BVerfG schützten ein
Vertrauen darin, dass steuerfrei entstandene Wertsteigerungen durch
einen Wertverlust nach der Gesetzesänderung zu einem
steuerlich zu berücksichtigenden
Veräußerungsverlust führten. Der Verlust aus der
Veräußerung der Anteile wäre nach der alten
Gesetzeslage mangels Erreichens der Beteiligungsgrenze steuerlich
unbeachtlich gewesen, so dass kein Vertrauensschutz in Betracht
komme.
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b) Dies hält revisionsrechtlicher
Prüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
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aa) Nach dem Tenor des BVerfG-Beschlusses in
BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86 = SIS 10 22 39
verstößt § 17 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 52 Abs. 1
Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 unter den dort im
Einzelnen aufgeführten - hier bei der Klägerin unstreitig
vorliegenden - zeitlichen Voraussetzungen gegen die
verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und
ist nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn
Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur
Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 entstanden sind. Im
Streitfall hat das FG derartige Wertsteigerungen vom
Veräußerungsgewinn der Klägerin abgezogen und damit
von der Besteuerung ausgenommen.
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bb) Ob aus der Entscheidung des BVerfG
zugleich gefolgert werden kann, dass ab dem 01.04.1999 eingetretene
Wertverluste, die auf eine Wertsteigerung der Anteile bis zum
31.03.1999 folgen, zu einem Veräußerungsverlust
führen oder einen solchen erhöhen, ist noch nicht
höchstrichterlich entschieden. Während dies in Teilen der
Literatur befürwortet wird (Schmidt/Renger, DStR 2011, 693,
696; Brandis/Heuermann/Vogt, a.a.O., § 17 EStG Rz 335), sind
das FG Münster (Urteil vom 22.08.2013 - 3 K 3371/11 E, EFG
2013, 1835 = SIS 13 29 67) und die Finanzverwaltung
(BMF-Schreiben vom 20.12.2010, BStBl I
2011, 16 = SIS 10 40 47, unter
C.II.3.b, Beispiel 2: „... ist die noch nicht verzehrte
Werterhöhung ... nicht steuerbar“;
zustimmend Gragert, Unternehmensteuern und Bilanzen - StuB - 2011,
43, 45) dem entgegengetreten.
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cc) Der Senat schließt sich der
Auffassung der Finanzverwaltung an. Dem verfassungsrechtlich
gebotenen Vertrauensschutz ist Genüge getan, wenn die bis zum
31.03.1999 entstandenen Wertsteigerungen nicht besteuert werden;
danach entstandene Wertverluste müssen aus Gründen des
Vertrauensschutzes steuerlich nicht berücksichtigt werden.
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Aus dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 61,
BStBl II 2011, 86 = SIS 10 22 39 ergibt sich nicht, dass die
betreffenden Anteile bei der Ermittlung des
Veräußerungsgewinns stets mit ihrem gemeinen Wert zum
31.03.1999 (anstelle der historischen Anschaffungskosten) zu
berücksichtigen sind, so dass ein
Veräußerungsverlust realisiert wird, wenn der
Veräußerungspreis diesen Wert unterschreitet. Der Tenor
des mit Gesetzeskraft (vgl. Senatsurteil in BFHE 239, 449, BStBl II
2013, 372 = SIS 13 04 88, Rz 16) ausgestatteten Beschlusses des
BVerfG trifft dazu keine Aussage.
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Aber auch die verfassungsrechtliche
Rechtsprechung verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Zwar handelt
es sich bei einer bis zum 31.03.1999 eingetretenen Wertsteigerung
auch in Fallkonstellationen wie der vorliegenden im Grundsatz um
eine konkret verfestigte Vermögensposition (vgl.
BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86 = SIS 10 22 39, beginnend ab B.I.2.b aa). Ebenso lässt sich der
Gesichtspunkt ungleicher Bemessung steuerlicher
Leistungsfähigkeit (im Vergleich zu einer Realisierung bis
Ende 1998) anführen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 61,
BStBl II 2011, 86 = SIS 10 22 39, beginnend ab B.I.2.b bb). Die bis
zum 31.03.1999 eingetretene Wertsteigerung ist indes - soweit sie
den tatsächlich (über die gesamte Haltedauer der
Beteiligung) erzielten Veräußerungsgewinn
übersteigt - zu keinem Zeitpunkt realisiert worden (zum
Merkmal der Realisation der Wertsteigerung s. den Tenor des
BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86 = SIS 10 22 39). In der Zeit bis zum 31.03.1999 eingetretene
Wertsteigerungen können zwar als Teil eines später
tatsächlich realisierten Veräußerungsgewinns von
der Besteuerung freigestellt, nicht aber zur Begründung eines
tatsächlich nicht erlittenen
(„fiktiven“)
Veräußerungsverlusts herangezogen werden (so auch FG
Münster, Urteil in EFG 2013, 1835 = SIS 13 29 67, Rz 23;
Gragert, StuB 2011, 43, 45; vgl. aber auch Schmidt/Weber-Grellet,
EStG, 37. Aufl., § 17 Rz 34: „im Hinblick auf die
lastenverteilungsrechtliche Natur des Steuerrechts
bedenklich“). Wenngleich die Kläger
zu Recht darauf hinweisen, dass der Wertverlust in den Anteilen an
der W GmbH nach dem 31.03.1999 tatsächlich eingetreten und
damit „real“ sei, hat die
Klägerin aus der Anteilsveräußerung im Ergebnis
keinen Verlust, sondern einen Gewinn erzielt. Dieser
verkörpert den über die Haltedauer der Beteiligung
akkumulierten Zuwachs an Leistungsfähigkeit und steht der
Berücksichtigung eines - nur rechnerischen, nicht mit einer
entsprechenden Leistungsfähigkeitsminderung einhergehenden -
Verlusts entgegen. Die Erwägungen des BVerfG zum
Vertrauensschutz können es rechtfertigen, einen nach dem
Steuergesetz entstandenen Veräußerungsgewinn aus
verfassungsrechtlichen Gründen (teilweise) von der Besteuerung
auszunehmen und damit den Besteuerungszugriff zu begrenzen, nicht
aber, einen nach Maßgabe des einfachen Rechts nicht
realisierten Veräußerungsverlust entstehen zu lassen und
steuerlich zu berücksichtigen. Dies würde auch der
Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (dazu Hey in
Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl., Kap. 3, Steuersystem und
Steuerverfassungsrecht, Rz 3.40 ff.) nicht gerecht (FG
Münster, Urteil in EFG 2013, 1835 = SIS 13 29 67, Rz 23).
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dd) Aus dem Senatsurteil in BFH/NV 2015, 489 =
SIS 15 05 39 ergibt sich nichts anderes. Zwar hat der Senat in
dieser Entscheidung (Rz 23) darauf hingewiesen, dass aus
Gründen des Vertrauensschutzes nur solche Wertsteigerungen
steuerbar sind, die nach dem 31.03.1999 entstanden sind; dies gilt
- zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen - für von der
Wertsteigerung umfasste Währungsänderungen nach diesem
Stichtag gleichermaßen. Daraus kann jedoch nicht gefolgert
werden, dass eine über die gesamte Haltedauer der Beteiligung
eingetretene Wertsteigerung - wie im Streitfall - aus
verfassungsrechtlichen Gründen in eine nicht steuerbare
Wertsteigerung bis zum 31.03.1999 und einen steuerbaren Wertverlust
nach diesem Stichtag aufzuteilen ist.
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ee) Im Ergebnis werden damit Wertsteigerungen
zwischen dem Erwerbszeitpunkt und dem 31.03.1999
verfassungsrechtlich geschützt, soweit sie in einem
realisierten Veräußerungsgewinn (als Differenz zwischen
dem Veräußerungserlös und den historischen
Anschaffungskosten) enthalten sind. Soweit sich die
geschützten „stillen
Reserven“ nicht in einem
Veräußerungsgewinn realisieren, weil der Wert der
Anteile zwischen dem 01.04.1999 und dem
Veräußerungszeitpunkt gesunken ist, besteht sowohl im
Fall eines verbleibenden Veräußerungsgewinns (die
Wertsteigerung vor dem 31.03.1999 übersteigt die Wertminderung
nach diesem Zeitpunkt) - wie vorliegend - als auch im Fall eines
Veräußerungsverlusts (die Wertsteigerung vor dem
31.03.1999 unterschreitet die Wertminderung nach diesem Zeitpunkt)
kein Bedürfnis für einen verfassungsrechtlichen
Vertrauensschutz. Der Vertrauensschutz kann nicht so weit gehen,
dass die Steuerfreistellung von
„Buchgewinnen“ zur Entstehung von
steuerbaren Veräußerungsverlusten führt. Das
Vertrauen des Steuerpflichtigen in den Fortbestand von nicht auf
das Steuergesetz gegründeten Rechtspositionen ist nicht
schutzwürdig.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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