Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 31.10.2019 - 15 K 1814/16 U =
SIS 19 20 71 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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I. Streitig ist, ob die
Umsatzsteuerfestsetzung für den Besteuerungszeitraum 2008
(Streitjahr) nach der Abgabe übereinstimmender
Erledigungserklärungen in einem Klageverfahren noch
geändert werden kann.
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Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger), ein eingetragener Verein, erledigte für das
Bundesamt für Zivildienst Verwaltungsaufgaben nach § 5a
des Zivildienstgesetzes (ZDG). Diese Umsätze meldete er mit
seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr als
steuerpflichtig zum allgemeinen Steuersatz an. Der Steueranmeldung
vom 25.09.2009 stimmte der Beklagte und Revisionskläger
(Finanzamt - FA - ) am 12.10.2009 zu. Am 22.10.2009 legte der
Kläger Einspruch gegen diese Steuerfestsetzung mit der
Begründung ein, die betreffenden Leistungen unterlägen
nur dem ermäßigten Steuersatz. Auf Anregung des
Klägers ordnete das FA im Hinblick auf das anhängige
Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) V R 93/07 das Ruhen
des Einspruchsverfahrens an.
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Im Jahr 2010 fand beim Kläger eine
Lohnsteuer-Außenprüfung statt, in deren Rahmen das FA
die Beköstigung der Mitarbeiter durch den Kläger aufgriff
und darin eine steuerpflichtige Leistung erkannte. Das FA
erließ am 15.12.2010 einen entsprechenden
Umsatzsteuer-Änderungsbescheid. Gegen diesen Bescheid legte
der Kläger am 22.12.2010 Einspruch ein mit der
Begründung, die Beköstigung des pädagogischen
Personals sei steuerfrei.
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Wegen einer versehentlich vorgenommenen
Vorsteuerkürzung - anstelle einer Vorsteuererhöhung -
erließ das FA am 24.05.2012 einen Teilabhilfebescheid und
wies den Einspruch des Klägers mit Einspruchsentscheidung vom
01.06.2012 als unbegründet zurück. Die
Einspruchsentscheidung enthält im Rubrum als
„Eingangsdatum des Einspruchs/der Einsprüche
22.12.2010“, als „Datum des
Bescheids/der Bescheide 15.12.2010, zuletzt geändert mit
Bescheid vom 24.05.2012“ sowie als
„Steuerart/Jahr/Streitgegenstand Umsatzsteuer
2008“ und befasst sich in den Gründen
ausschließlich mit der „umsatzsteuerliche[n] Behandlung
von Umsätzen aus der Beköstigung von pädagogischem
Personal“.
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Auf die Einspruchsentscheidung erhob der
Kläger am 28.06.2012 vor dem Finanzgericht (FG) Münster
unter dem Aktenzeichen (Az.) 15 K 2162/12 U Klage wegen
Umsatzsteuer 2008. Während des Klageverfahrens erließ
das FA am 03.07.2013 für das Streitjahr - weiterhin unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung - einen Änderungsbescheid
über Umsatzsteuer, mit dem die Beköstigung des
pädagogischen Personals steuerfrei gestellt wurde. Hierauf
erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit
übereinstimmend für erledigt; durch Beschluss des FG vom
31.07.2013 - 15 K 2162/12 U wurden die Kosten des Verfahrens dem FA
auferlegt.
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Im Jahr 2014 nahm das FA im Hinblick auf
das BFH-Urteil vom 23.07.2009 - V R 93/07 (BFHE 226, 435, BStBl II 2015, 735 = SIS 09 33 09) die bis dahin ruhenden Einspruchsverfahren u.a. auch wegen
Umsatzsteuer des Streitjahres wieder auf. Den Antrag des
Klägers vom 15.12.2015, die Übernahme von
Verwaltungsaufgaben nach § 5a ZDG nunmehr steuerfrei zu
stellen, lehnte das FA hinsichtlich der Umsatzsteuerfestsetzung
für das Streitjahr am 14.03.2016 unter Hinweis auf eine
Bestandskraft des Bescheides über Umsatzsteuer vom 03.07.2013
ab. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies das FA mit
Einspruchsentscheidung vom 09.05.2016 als unbegründet
zurück.
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Das FG gab der hierauf erhobenen Klage mit
seinem in EFG 2020, 73 = SIS 19 20 71 veröffentlichten Urteil
vom 31.10.2019 statt. Der Umsatzsteuerbescheid vom 03.07.2013 sei
noch änderbar, da es sich bei der Einspruchsentscheidung vom
01.06.2012 um eine Teileinspruchsentscheidung gehandelt habe, mit
der nur über die Besteuerung der Beköstigung des
pädagogischen Personals entschieden worden sei. Der Einspruch
hinsichtlich der Besteuerung der Übernahme von
Verwaltungsaufgaben nach § 5a ZDG sei noch nicht
verbeschieden, der Vorbehalt der Nachprüfung nicht entfallen
und Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts, insbesondere eine unzutreffende
Auslegung des § 367 der Abgabenordnung (AO) und der Regelungen
zur Bestandskraft.
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Es beantragt, die Vorentscheidung
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Das
Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat
zu Unrecht entschieden, dass die Umsatzsteuerfestsetzung für
das Streitjahr noch geändert werden kann. Die Festsetzung ist
vielmehr bestandskräftig und damit unabänderbar. Der
Vorbehalt der Nachprüfung ist mit Ablauf der Festsetzungsfrist
entfallen.
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1. Der für das Streitjahr zuletzt
ergangene Umsatzsteuerbescheid vom 03.07.2013 wurde
gemäß § 68 FGO Gegenstand des im Zeitpunkt seiner
Bekanntgabe beim FG anhängigen Klageverfahrens 15 K 2162/12 U
wegen Umsatzsteuer 2008. Dieses Klageverfahren haben die
Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für
erledigt erklärt. Mit Eingang der zweiten
Erledigungserklärung - (hier:) derjenigen des Klägers -
am 31.07.2013 fand das Klageverfahren 15 K 2162/12 U in der
Hauptsache seinen Abschluss mit der Folge, dass die angefochtene
Steuerfestsetzung unanfechtbar wurde (vgl. hierzu allgemein
BFH-Urteile vom 14.05.2003 - XI R 21/02, BFHE 202, 228, BStBl II
2003, 888 = SIS 03 38 16, unter II.1.; vom 14.06.2017 - I R 38/15,
BFHE 259, 4, BStBl II 2018, 2 = SIS 17 20 02, Rz 17; jeweils
m.w.N.) und eine Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist (§
171 Abs. 3a AO) endete. Die Festsetzungsfrist endete mit Ablauf des
31.12.2013 (§§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 AO).
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2. Entgegen der Vorentscheidung bezieht sich
die Bestandskraft nicht nur auf einzelne unselbständige
Besteuerungsgrundlagen, die der Steuerfestsetzung vom 03.07.2013
zugrunde liegen, sondern auf die Steuerfestsetzung für das
Streitjahr insgesamt.
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a) Insbesondere handelt es sich bei der
Einspruchsentscheidung des FA vom 01.06.2012, gegen die der
Kläger unter dem Az. 15 K 2162/12 U Klage erhob, entgegen der
Auffassung des FG nicht um eine Teileinspruchsentscheidung i.S. des
§ 367 Abs. 2a AO.
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aa) Nach § 367 Abs. 2 Satz 1 AO hat die
Finanzbehörde auf den Einspruch des Steuerpflichtigen die
Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen und eine
abschließende Einspruchsentscheidung zu erlassen (vgl.
BFH-Urteil vom 30.09.2010 - III R 39/08, BFHE 231, 7, BStBl II
2011, 11 = SIS 10 36 88, Rz 53). Sie kann aber nach § 367 Abs.
2a Satz 1 AO vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn
dies sachdienlich ist. In dieser Entscheidung hat sie zu bestimmen,
hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll
(§ 367 Abs. 2a Satz 2 AO).
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bb) Die nach Maßgabe des § 367 Abs.
2a AO zulässige Teileinspruchsentscheidung stellt einen
teilweisen Abschluss des Einspruchsverfahrens dar und setzt eine
(nur) teilweise Entscheidungsreife voraus. Soweit ein Einspruch
insgesamt entscheidungsreif ist, sollte über ihn
abschließend entschieden werden, da andernfalls insoweit eine
Verfahrensverzögerung einträte, die ihrerseits eines
sachlichen Grundes bedürfte. Bei teilweiser Entscheidungsreife
eines Einspruchs ist der Erlass einer Teileinspruchsentscheidung im
Allgemeinen sachdienlich, soweit dem keine besonderen Umstände
entgegenstehen (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.2012 - X R 50/09, BFHE
237, 14, BStBl II 2012, 536 = SIS 12 16 32, Rz 36).
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cc) Ob es sich um eine endgültige
Einspruchsentscheidung oder lediglich um eine
Teileinspruchsentscheidung handelt, ist durch Auslegung zu
ermitteln. Hierfür gelten die Grundsätze für die
Auslegung von Verwaltungsakten, da eine Einspruchsentscheidung
ihrerseits Verwaltungsakt i.S. des § 118 AO ist (vgl. nur Seer
in Tipke/Kruse, § 366 AO Rz 1). Deren Inhalt ist über den
bloßen Wortlaut hinaus im Wege der Auslegung zu ermitteln,
wobei die §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
auch für öffentlich-rechtliche Willensbekundungen
geltende Auslegungsregeln enthalten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
10.05.2012 - IV R 34/09, BFHE 239, 485, BStBl II 2013, 471 = SIS 13 10 40, Rz 36).
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Entscheidend ist danach, wie der Betroffene
nach den ihm bekannten Umständen - seinem „objektiven
Verständnishorizont“ (vgl. BFH-Urteil
vom 08.11.1995 - V R 64/94, BFHE 179, 211, BStBl II 1996, 256 = SIS 96 10 30) - den materiellen Gehalt der Erklärung unter
Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl.
z.B. BFH-Urteile vom 13.09.2001 - IX R 62/98, BFHE 196, 550, BStBl
II 2003, 912 = SIS 02 04 01, unter II.1.b bb; vom 11.07.2006 - VIII
R 10/05, BFHE 214, 18, BStBl II 2007, 96 = SIS 06 37 93, unter
II.3.b aa).
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Bei der Auslegung eines Verwaltungsakts kommt
es weder darauf an, was die Finanzbehörde mit ihrer
Erklärung gewollt hat (BFH-Urteil vom 11.05.1999 - IX R 72/96,
BFH/NV 1999, 1446 = SIS 99 53 02), noch darauf, wie ein
außenstehender Dritter die Erklärung der Behörde
auffassen konnte bzw. musste (BFH-Urteil vom 30.09.1988 - III R
218/84, BFH/NV 1989, 749 = SIS 89 08 44). Da der Verwaltungsakt nur
mit dem bekannt gegebenen Inhalt wirksam wird (§ 124 Abs. 1
Satz 2 AO), muss aber die Auslegung zumindest einen Anhalt in der
bekannt gegebenen Regelung haben; im Zweifel ist das den
Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen, da
er als Empfänger einer auslegungsbedürftigen
Willenserklärung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten aus
deren Sphäre nicht benachteiligt werden darf (vgl. z.B.
BFH-Urteil in BFHE 214, 18, BStBl II 2007, 96 = SIS 06 37 93, unter
II.3.b aa, m.w.N.).
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dd) Unter Berücksichtigung dieser
Grundsätze hat das FG die Einspruchsentscheidung vom
01.06.2012 zu Unrecht als Teileinspruchsentscheidung
gemäß § 367 Abs. 2a AO beurteilt.
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Dabei ist der Senat nicht gemäß
§ 118 Abs. 2 FGO an die Auslegung des Verwaltungsakts durch
das FG gebunden; vielmehr hat das Revisionsgericht in eigener
Zuständigkeit zu beantworten, welchen Inhalt ein
Verwaltungsakt hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24.03.1998 - I R
83/97, BFHE 186, 67, BStBl II 1998, 601 = SIS 98 19 88, unter
II.1.b; vom 04.06.2008 - I R 72/07, BFH/NV 2008, 1977 = SIS 08 41 11, unter II.2.c bb bbb; vom 18.07.2013 - III R 59/11, BFHE 242,
228, BStBl II 2014, 843 = SIS 13 29 98, Rz 47; vom 01.10.2015 - X R
32/13, BFHE 251, 298, BStBl II 2016, 139 = SIS 15 26 29, Rz 33;
Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 118 FGO Rz 210;
Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 118
Rz 25).
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(1) Die Entscheidung des FA vom 01.06.2012
über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ist mit
„Einspruchsentscheidung“ und
nicht mit
„Teileinspruchsentscheidung“
überschrieben.
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(2) Der Tenor der Entscheidung lautet
„Der Einspruch wird als unbegründet
zurückgewiesen“ und nicht etwa
„Der Einspruch wird, soweit hierdurch über ihn
entschieden wird, als unbegründet zurückgewiesen.
Über folgenden Teil des Einspruchs wird nicht entschieden:
...“ (vgl. hierzu BFH-Urteile in BFHE 231,
7, BStBl II 2011, 11 = SIS 10 36 88, Rz 8; in BFHE 237, 14, BStBl
II 2012, 536 = SIS 12 16 32, Rz 5). Damit enthält der Tenor
entgegen dem Bestimmungsgebot des § 367 Abs. 2a Satz 2 AO
für Teileinspruchsentscheidungen keinen Ausspruch
darüber, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht
eintreten soll (vgl. hierzu Tz. 6.3 des Anwendungserlasses zur
Abgabenordnung zu § 367 AO - Stand 01.01.2012; nunmehr Tz. 6.4
- ).
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(3) Entgegen der Auffassung des FG kann aus
der „ausschließlichen
Bezugnahme“ im Rubrum der
Einspruchsentscheidung auf das „Eingangsdatum des
Einspruchs/der Einsprüche 22.12.2010“
nicht geschlossen werden, die Einspruchsentscheidung vom 01.06.2012
beziehe sich nur „auf diesen Einspruch und damit auf den
Streit über die Umsatzbesteuerung der entgeltlichen
Beköstigungsleistungen an das pädagogische
Personal“.
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Denn der Einspruch des Klägers vom
22.12.2010 - den das FA richtigerweise als unzulässig
hätte verwerfen müssen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
29.05.2001 - VIII R 10/00, BFHE 195, 486, BStBl II 2001, 747 = SIS 01 11 90, unter 2.; vom 17.12.2008 - IV R 77/06, BFHE 224, 233,
BStBl II 2009, 791 = SIS 09 14 84, unter II.1.) - bezog sich
gemäß §§ 157 Abs. 2, 367 Abs. 2 Satz 1 AO
unabhängig von seiner Begründung auf den gesamten
Bescheid (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 237, 14, BStBl II 2012, 536
= SIS 12 16 32, Rz 22), vorliegend zunächst auf den
Änderungsbescheid vom 15.12.2010 und sodann auf den
Änderungsbescheid vom 24.05.2012, die jeweils den
Regelungsinhalt der vorangegangenen - in ihrer Wirkung
suspendierten - Bescheide über Umsatzsteuer 2008 in sich
aufgenommen hatten (vgl. allgemein Beschluss des Großen
Senats des BFH vom 25.10.1972 - GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II
1973, 231 = SIS 73 01 27, unter 3.; BFH-Beschluss vom 22.10.2009 -
X B 89/08, BFH/NV 2010, 173 = SIS 10 01 21, Rz 3).
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(4) Die in der Einspruchsentscheidung vom
01.06.2012 unterbliebene Auseinandersetzung des FA mit dem
Streitpunkt „Besteuerung der Übernahme von
Verwaltungsaufgaben nach § 5a ZDG“
hat nicht den Erklärungswert, dass die Einspruchsentscheidung
auf den Punkt „entgeltliche Beköstigungsleistungen an
das pädagogische Personal“
beschränkt worden sei. Es offenbart lediglich ein teilweises
Fehlen der nach § 366 Satz 1 AO erforderlichen Begründung
der Einspruchsentscheidung. Das teilweise Fehlen einer
Begründung vermag das Fehlen einer Bestimmung nach § 367
Abs. 2a Satz 2 AO, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht
eintreten soll, nicht zu ersetzen.
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(5) Das FG hat ferner nicht beachtet, dass im
Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 01.06.2012
der Einspruch des Klägers insgesamt entscheidungsreif war. Der
Erlass einer Teileinspruchsentscheidung war danach nicht i.S. des
§ 367 Abs. 2a Satz 1 AO sachdienlich (vgl. BFH-Urteil in BFHE
237, 14, BStBl II 2012, 536 = SIS 12 16 32, Rz 36).
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Denn spätestens mit Veröffentlichung
des BFH-Urteils in BFHE 226, 435, BStBl II 2015, 735 = SIS 09 33 09
in der amtlichen Entscheidungssammlung des BFH waren die
Voraussetzungen für eine Zwangsruhe des Einspruchsverfahrens
(§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO) entfallen. Das FA hätte entweder
dem BFH-Urteil entsprechen und dem Einspruch des Klägers
diesbezüglich abhelfen oder - soweit die Finanzverwaltung das
BFH-Urteil in BFHE 226, 435, BStBl II 2015, 735 = SIS 09 33 09
nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden gedachte - den
Einspruch insgesamt zurückweisen können. Daher gab es am
01.06.2012 für den Erlass einer Teileinspruchsentscheidung
keinen Anlass (mehr).
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b) Ein Anspruch des Klägers darauf, dass
der Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr vom 03.07.2013
noch zu seinen Gunsten geändert wird, ergibt sich auch nicht
daraus, dass sein Einspruch vom 22.10.2009 bislang unbeschieden
geblieben wäre.
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aa) In der rechtsfehlerhaften Annahme des
Vorliegens einer Teileinspruchsentscheidung hat das FG die - von
ihm in der Vorentscheidung aufgeworfene - Rechtsfrage offen
gelassen, ob im Streitfall von einem einzigen einheitlichen
Einspruchsverfahren auszugehen ist oder ob vielmehr infolge der
Einsprüche des Klägers vom 22.10.2009 gegen seine
Steueranmeldung sowie vom 22.12.2010 gegen den Steuerbescheid vom
15.12.2010 zwei nebeneinander laufende Einspruchsverfahren wegen
Umsatzsteuer 2008 vorlagen, von denen durch Einspruchsentscheidung
vom 01.06.2012 bisher lediglich über den Einspruch vom
22.12.2010 entschieden worden sei.
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bb) Es liegt ein einheitliches
Einspruchsverfahren vor.
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Aus der Verpflichtung der Finanzbehörde
zur vollständigen Überprüfung der Sache nach §
367 Abs. 2 Satz 1 AO folgt, dass sich ein Einspruch
grundsätzlich unabhängig von seiner Begründung auf
den gesamten Bescheid bezieht; dieser ist auch im Hinblick auf
Besteuerungsgrundlagen zu prüfen, die nicht ausdrücklich
mit dem Einspruch benannt wurden (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 237,
14, BStBl II 2012, 536 = SIS 12 16 32, Rz 22). Wird der
angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, wird der
neue Verwaltungsakt nach § 365 Abs. 3 Satz 1 AO Gegenstand des
Einspruchsverfahrens. Der Eröffnung eines weiteren
Einspruchsverfahrens durch erneuten Einspruch, der die
Überprüfung desselben (Änderungs-)Bescheids im
selben Umfang zum Gegenstand hätte, fehlt das für einen
jeden Rechtsbehelf erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl.
z.B. BFH-Urteile in BFHE 195, 486, BStBl II 2001, 747 = SIS 01 11 90, unter II.2.; in BFHE 224, 233, BStBl II 2009, 791 = SIS 09 14 84, unter II.1.).
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cc) Aus dem BFH-Urteil vom 29.11.2005 - IX R
54/04 (BFH/NV 2006, 1241 = SIS 06 25 48) ergibt sich nichts
Anderes.
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Durch den Einspruch gegen einen Bescheid
über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen wird gemäß § 367 Abs. 2 Satz
1 AO das Rechtsbehelfsverfahren bezüglich aller in dem
Feststellungsbescheid enthaltenen Regelungen eröffnet; diese
Regelungen bilden jeweils für sich einen Streitgegenstand und
sind eines rechtlich selbständigen Schicksals fähig (vgl.
z.B. BFH-Urteile vom 10.02.1988 - VIII R 352/82, BFHE 152, 414,
BStBl II 1988, 544 = SIS 88 14 48, unter I.2.; vom 04.11.2003 - VIII R 38/01, BFH/NV 2004, 1372 =
SIS 04 35 72, unter II.B.1.a).
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35
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Danach kann eine Einspruchsentscheidung, die -
wie in dem vom BFH in BFH/NV 2006, 1241 = SIS 06 25 48
entschiedenen Fall - ausdrücklich nur die jeweiligen
Sonderwerbungskosten zweier Gesellschafter als Streitgegenstand
behandelt, das hiervon zu unterscheidende Einspruchsverfahren wegen
der Höhe der der Gesellschaft zuzurechnenden Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung nicht beenden.
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3. Die Sache ist spruchreif.
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Das FG hatte unter Zugrundelegung seiner
Rechtsauffassung zwar keinen Anlass zur Prüfung der vom
Kläger gestellten Hilfsanträge. Einer
Zurückverweisung der Sache an das FG zur Nachholung dieser
Prüfung erübrigt sich aber, da dem Erfolg eines jeden der
Hilfsanträge die Bestandskraft des Umsatzsteuerbescheides vom
03.07.2013 entgegensteht.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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