Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10.12.2020 - 3 K 420/20
Erb = SIS 21 00 91 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
1
|
I. Der Ehemann der Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) verstarb am 10.03.2017 und
wurde von der Klägerin und seinen Kindern beerbt. Zu dem
Nachlass gehörte das hälftige Miteigentum an einem
Einfamilienhaus, das die Klägerin und ihr Ehemann gemeinsam
bewohnt hatten. Aufgrund eines entsprechenden Vermächtnisses
zugunsten der Klägerin übereignete die Erbengemeinschaft
ihr diesen Miteigentumsanteil. Die Klägerin nutzte das Haus
zunächst weiterhin selbst. Anfang 2018 erwarb die
Klägerin eine noch zu errichtende Eigentumswohnung am selben
Ort. Ende 2018 veräußerte sie das Einfamilienhaus und
meldete sich im April 2019 in die Eigentumswohnung um.
|
|
|
2
|
In ihrer Erbschaftsteuererklärung
hatte die Klägerin die Steuerbefreiung für das
Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) beansprucht. Nachdem der Beklagte
und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - ) die Steuerbefreiung mit
einem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid
zunächst gewährt hatte, lehnte er diese wegen Aufgabe der
Selbstnutzung sowohl mit Bescheid vom 19.09.2019 als auch mit einem
nach Einspruch unter Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts
ergangenen Änderungsbescheid vom 18.10.2019 sowie mit
Einspruchsentscheidung vom 16.01.2020 ab.
|
|
|
3
|
Mit ihrer Klage machte die Klägerin
wie bereits im Einspruchsverfahren geltend, die Eigentumswohnung
hätte sie auch vermieten können. Sie sei aus objektiv
zwingenden Gründen an der weiteren Nutzung des Hauses zu
eigenen Wohnzwecken gehindert gewesen. Bereits früher sei sie
wegen depressiver Auffälligkeiten ärztlich behandelt
worden. Nachdem ihr Ehemann in dem gemeinsamen Haus
überraschend verstorben sei, habe sich ihr Gesundheitszustand
durch erneute Depressionen verschlechtert. Ihr Entschluss,
auszuziehen und das Haus zu veräußern, beruhe auf
ärztlichem Rat. Dafür legte sie eine ärztliche
Stellungnahme aus September 2019 vor, der zufolge die Umgebung des
ehemals gemeinsam bewohnten Hauses psychische Folgeschäden
erwarten lasse.
|
|
|
4
|
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage
abgewiesen. Zum einen hätten keine zwingenden Gründe
für die Aufgabe der Selbstnutzung vorgelegen. Unter der
gebotenen restriktiven Auslegung der Vorschrift seien
„zwingende Gründe“ nur solche, die
dem Erwerber das Führen eines Haushalts schlechthin und nicht
nur im erworbenen Familienheim unmöglich machten. Zum anderen
entfalle die Steuerbefreiung auch wegen der Veräußerung
der Immobilie Ende 2018. Das Urteil des FG ist in EFG 2021, 385 =
SIS 21 00 91
veröffentlicht.
|
|
|
5
|
Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin eine Verletzung von § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5
ErbStG. Die Auffassung des FG, das Führen eines eigenen
Haushalts müsse schlechthin unmöglich sein, habe selbst
das FA zumindest bis zu dem Verfahren vor dem FG nicht vertreten.
Zwingende Gründe für die Beendigung der Selbstnutzung
lägen vor, wenn der Verbleib gerade im Familienheim zu
erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen
könne. In einem solchen Fall sei der Verkauf des Familienheims
unschädlich.
|
|
|
6
|
Die Klägerin beantragt
sinngemäß,
|
|
die Vorentscheidung aufzuheben und die
Bescheide vom 19.09.2019 und vom 18.10.2019 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 16.01.2020 dahin zu ändern, dass
für den hälftigen Miteigentumsanteil am Objekt
A-Straße 3 in B die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr.
4b ErbStG gewährt wird.
|
|
|
7
|
Das FA beantragt,
|
|
die Revision zurückzuweisen.
|
|
|
8
|
Seiner Auffassung nach seien objektiv
zwingende Gründe für die Aufgabe der Selbstnutzung nur
solche, die die Führung eines eigenen Haushalts nicht mehr
zuließen, etwa Tod oder Pflegebedürftigkeit. Die
Steuerbefreiungsvorschrift sei eng auszulegen. Daher kämen nur
solche in der Person des Erwerbers liegenden Gründe in
Betracht, die das Führen eines Haushalts schlechthin und nicht
nur im Familienheim unmöglich machen. Die Klägerin habe
trotz psychischer Probleme sowohl in dem Familienheim als auch in
der erworbenen Eigentumswohnung einen Haushalt führen
können. Mangels Vorliegens zwingender Gründe sei zudem
die Veräußerung schädlich.
|
|
|
9
|
II. Die Revision ist begründet mit der
Maßgabe, dass die Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung zurückzuverweisen ist (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Der Senat vermag auf
Grundlage der Feststellungen des FG nicht abschließend zu
entscheiden, ob die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b
Satz 5 ErbStG rückwirkend weggefallen ist.
|
|
|
10
|
1. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG
bleibt steuerfrei u.a. der Erwerb von Todes wegen des Eigentums an
einem im Inland belegenen bebauten Grundstück i.S. des §
181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes durch den
überlebenden Ehegatten, soweit der Erblasser darin bis zum
Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei
der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu
eigenen Wohnzwecken gehindert war und die beim Erwerber
unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt
ist (Familienheim). Dies gilt vorbehaltlich der
Einschränkungen in § 13 Abs. 1 Nr. 4b Sätze 2 bis 4
ErbStG (zur Grundstücksdefinition Urteil des Bundesfinanzhofs
- BFH - vom 23.02.2021 - II R 29/19, BFHE 272, 497 = SIS 21 12 87;
zur Bestimmung zur Selbstnutzung BFH-Urteil vom 06.05.2021 - II R
46/19, BFHE 273, 554 = SIS 21 18 96).
|
|
|
11
|
a) Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG
fällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die
Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von
zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt,
es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer
Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert (sog.
Nachversteuerungstatbestand, vgl. BFH-Urteil vom 11.07.2019 - II R
38/16, BFHE 265, 437, BStBl II 2020, 314 = SIS 19 17 20, Rz
11).
|
|
|
12
|
b) Die Steuerbefreiungsvorschrift ist eng
auszulegen. Damit begegnet sie keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2017 - II R 14/16, BFHE 260,
372, BStBl II 2018, 362 = SIS 18 02 90, Rz 27, m.w.N.).
Entsprechendes gilt für die in § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5
Halbsatz 2 ErbStG geregelte Rückausnahme von der
Nachversteuerung.
|
|
|
13
|
c) Tritt der Nachversteuerungstatbestand ein,
ist der Steuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der
Abgabenordnung (AO) zu ändern. Nach § 175 Abs. 1 Satz 2
AO beginnt in diesen Fällen die Festsetzungsfrist mit Ablauf
des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.
|
|
|
14
|
2. In dem Merkmal „aus zwingenden
Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken
gehindert“ müssen sich die
Hinderungsgründe auf die Selbstnutzung des betreffenden
Familienheims beziehen. Ob der Erwerber an einem anderen Ort einen
Haushalt führen kann, ist nicht entscheidend. Der Senat teilt
nicht die bereits früher vertretene Auffassung des FG, die
Unmöglichkeit, selbständig einen Haushalt zu führen,
müsse sich auf das Führen eines eigenen Haushalts
schlechthin - d.h. auch an einem anderen Ort als in dem erworbenen
Familienheim - beziehen (s. FG Münster, Urteil vom 31.01.2013
- 3 K 1321/11 Erb, EFG 2013, 715 = SIS 13 12 16, Rz 42; offengelassen im Urteil des Hessischen
FG vom 10.05.2016 - 1 K 877/15,
juris = SIS 16 15 73, Rz 19 f.; kritisch auch Jülicher in
Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13 Rz 72a;
Curdt in Kapp/Ebeling, § 13 ErbStG, Rz 39.5).
|
|
|
15
|
a) Die Nachversteuerung setzt nach dem
Gesetzeswortlaut zunächst voraus, dass „der Erwerber
das Familienheim ... nicht mehr zu Wohnzwecken selbst
nutzt“. Die unmittelbar folgende Wendung
„an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken
gehindert“ kann nur die Selbstnutzung des
betreffenden Familienheims meinen. Sie bezieht sich nicht auf die
Führung jeglichen Haushalts auch andern Orts.
|
|
|
16
|
b) Eine solche (ungeschriebene) Voraussetzung
verfehlte zudem die Zielrichtung der Vorschrift. Die
Begünstigung des Familienheims in § 13 Abs. 1 Nr. 4b
ErbStG soll u.a. das Familiengebrauchsvermögen erhalten und
den gemeinsamen familiären Lebensraum schützen (vgl.
BT-Drucks. 16/11107, S. 8). Bei Aufgabe der Selbstnutzung
fällt dieses Schutzziel fort. Soweit das Gesetz aus
Billigkeitsgründen zugunsten eines Erwerbers den
Nachversteuerungstatbestand mit einer Rückausnahme wegen einer
Zwangslage versieht, kann dies sinnvoll nur so verstanden werden,
dass sich die Zwangslage gerade auf das nicht mehr erfüllte
Tatbestandsmerkmal mit dem entsprechenden Schutzziel bezieht. Das
ist die Selbstnutzung des Familienheims mit dem familiären
Lebensraum. Das verfassungsrechtliche Gebot enger Auslegung vermag
keine zweckwidrige Auslegung zu rechtfertigen. Dem entsprechend
ging das Vorstellungsbild bereits im Gesetzgebungsverfahren dahin,
die Steuerbefreiung zu belassen, wenn zwingende Gründe das
selbständige Führen eines Haushalts „in dem
erworbenen Familienheim“ unmöglich
machen (BT-Drucks. 16/11107, S. 8).
|
|
|
17
|
3. Der Erwerber muss aus zwingenden
Gründen an einer Selbstnutzung des Familienheims zu eigenen
Wohnzwecken gehindert sein. Es reicht nicht aus, wenn sich der
Erwerber nur aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher
Zweckmäßigkeitserwägungen an der Selbstnutzung
gehindert fühlt.
|
|
|
18
|
a) Das Merkmal
„zwingend“ schließt
Gründe aus, kraft derer die Beendigung der Selbstnutzung aus
Sicht des Erwerbers nachvollziehbar und auch verständig
scheint, jedoch Gegenstand seiner freien Entscheidung ist. Es
gehört dann zur Lebensgestaltung des Erwerbers, ob und wie er
das Familienheim nutzen möchte. Das ist insbesondere der Fall,
wenn es nach Art und Gestaltung nicht den persönlichen
Vorstellungen des Erwerbers entspricht.
|
|
|
19
|
b) Der Erwerber ist hingegen aus zwingenden
Gründen an einer Selbstnutzung des Familienheims zu eigenen
Wohnzwecken gehindert, wenn diese ihm unter den konkreten
Umständen objektiv unmöglich oder unzumutbar wird. Das
entspricht dem Billigkeitscharakter der Vorschrift.
|
|
|
20
|
aa) Zwingende Gründe liegen - offenkundig
- vor, wenn dem Erwerber die Selbstnutzung des Familienheims
objektiv unmöglich wird, sie sind jedoch nicht auf diese
Fälle beschränkt. Andernfalls erschöpfte sich der
Anwendungsbereich der Rückausnahme praktisch im Tod des
Erwerbers. Eine solche Regelung war aber ersichtlich nicht
gesetzgeberisches Ziel. Selbst der Fall der
Pflegebedürftigkeit, der im Gesetzgebungsverfahren als
Beispiel diente (BT-Drucks. 16/11107, S. 8) und auch von der
Finanzverwaltung übernommen wurde (R E 13.4 Abs. 6 Satz 9
sowohl der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 vom 19.12.2011, BStBl I
2011, Sondernummer 1/2011, S. 2, wie auch der
Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 vom 16.12.2019, BStBl I 2019,
Sondernummer 1/2019, S. 2) begründet regelmäßig
keine objektive Unmöglichkeit. Die Pflege kann im Allgemeinen
auch mit Hilfe entsprechender Dienste im eigenen Heim
durchgeführt werden. Ob dies wirtschaftlich sinnvoll ist, ist
eine Frage der Zweckmäßigkeit.
|
|
|
21
|
bb) Vielmehr ist es erforderlich, aber auch
ausreichend, wenn dem Erwerber aus objektiven Gründen die
Selbstnutzung des Familienheims nicht mehr zuzumuten ist. Dabei ist
ein strenger Maßstab anzulegen, um eine verfassungswidrige
Begünstigung zu vermeiden. Ein abgeschlossener Katalog von
Gründen besteht jedoch nicht.
|
|
|
22
|
cc) Wann mit dieser Maßgabe von
zwingenden Gründen auszugehen ist, ist nach § 118 Abs. 2
FGO Gegenstand der tatsächlichen Würdigung durch das FG.
Maßgeblich ist die Gesamtwürdigung aller Tatsachen. Das
gilt auch für die Frage, welche Rückschlüsse aus der
Lebensführung des Erwerbers nach Verlassen des Familienheims
gezogen werden können, insbesondere aus dem Umzug in einen
anderen selbst geführten Haushalt oder in eine Wohnform mit
Betreuung und Pflege.
|
|
|
23
|
dd) Die Feststellungslast für diejenigen
Umstände, die die Selbstnutzung des Familienheims objektiv
unmöglich machen oder objektiv unzumutbar erscheinen lassen,
trägt der Erwerber (vgl. BFH-Urteil in BFHE 273, 554 = SIS 21 18 96, Rz 23).
|
|
|
24
|
c) Nach diesen Kriterien kann ein zwingender
Grund i.S. von § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 Halbsatz 2 ErbStG
auch vorliegen, wenn der Erwerber im Falle der weiteren
Selbstnutzung des Familienheims eine erhebliche
Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands zu gewärtigen
hat, die ein weiteres Verbleiben dort unzumutbar macht. Dazu
können die Folgen eines Traumas gehören. Ob eine
Erkrankung vorliegt, die dazu führt, dass die
Unzumutbarkeitsschwelle überschritten wird, kann
regelmäßig allein mit Hilfe ärztlicher Begutachtung
festgestellt werden. Hat der Erwerber zunächst
tatsächlich das Familienheim selbst genutzt, ist auch
festzustellen, ob eine etwaige Erkrankung erst nach gewisser Zeit
der Nutzung aufgetreten oder ihre Schwere manifest geworden
ist.
|
|
|
25
|
d) Ist der Erwerber aus zwingenden
Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken
gehindert, führt weder die Aufgabe des Eigentums an dem
Familienheim (dazu BFH-Urteil in BFHE 265, 437, BStBl II 2020, 314
= SIS 19 17 20) noch der Abriss des Gebäudes zur
Nachversteuerung. Ist die Beendigung der Selbstnutzung des
Familienheims aus den oben dargestellten zwingenden Gründen
erbschaftsteuerrechtlich unschädlich, muss dies auch - als
Annex - für eine spätere Veräußerung oder
einen späteren Abriss gelten. Wenn der Schutzzweck des §
13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG aus zwingenden Gründen nicht
mehr erfüllt werden kann, hat die Entäußerung des
Familienheims keine Bedeutung mehr.
|
|
|
26
|
4. Das FG ist von anderen Maßstäben
ausgegangen. Die Vorentscheidung war aufzuheben und an das FG zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Das FG hat - von seiner Rechtsauffassung ausgehend zu Recht - nicht
alle erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen, um
abschließend beurteilen zu können, ob sich das Urteil im
Ergebnis (§ 126 Abs. 4 FGO) dennoch als richtig erweist.
|
|
|
27
|
Die Klage ist aus den Gründen unter II.2.
nicht allein deshalb abzuweisen, weil der Klägerin die
selbständige Haushaltsführung an einem anderen Ort als
dem ererbten Familienheim möglich war. Ob nach den
Maßstäben unter II.3. die Klägerin aufgrund einer
depressiven Erkrankung an der Selbstnutzung aus zwingenden
Gründen gehindert war, lässt sich derzeit nicht
beurteilen. Das FG hat keine konkreten Feststellungen dazu
getroffen, ob diese Erkrankung tatsächlich bestand und so
beschaffen war, dass sie der Klägerin unter Anlegung des
gebotenen strengen Maßstabs die weitere Selbstnutzung des
Familienheims unzumutbar machte. Dies ist unter Mitwirkung der
Klägerin (§ 90 Abs. 1 Satz 1 AO) nachzuholen. Die
abschließende Würdigung des Sachverhalts ist dem FG
vorbehalten.
|
|
|
28
|
5. Die Übertragung der Kostenentscheidung
folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.
|