Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 2019
vom 31.05.2021 wird in Höhe von ... EUR für die Dauer des
Revisionsverfahrens XI R 21/21 bis zur Zustellung einer dieses
Verfahren beendenden Entscheidung ausgesetzt.
Die Aussetzung der Vollziehung ist von der
Leistung einer Sicherheit in gleicher Höhe abhängig.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die
Antragstellerin zu 4 % und der Antragsgegner zu 96 % zu tragen.
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A. Die Beteiligten streiten in der
Hauptsache darüber, ob die Übertragung von Guthabenkarten
oder Gutscheincodes für den Erwerb digitaler Inhalte für
das X-Network (X), sog. X-Cards, der Umsatzsteuer unterliegt. Im
vorliegenden Eilverfahren geht es um die Aussetzung der Vollziehung
(AdV) des vom Beklagten, Revisionsbeklagten und Antragsgegner
(Finanzamt - FA - ) erlassenen Umsatzsteuerbescheids für den
Besteuerungszeitraum 2019 (Streitjahr).
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U.a. im Streitjahr vertrieb die
Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin
(Antragstellerin), eine GbR, über ihren Internetshop
Guthabenkarten oder Gutscheincodes zum Aufladen von Nutzerkonten
für X. Herausgeber der Gutscheincodes war im Streitjahr die Y
Limited (Y) mit Sitz in London. Die Gutscheincodes
ermöglichten dem Erwerber die Aufladung seines X-Nutzerkontos
mit einem näher bestimmten Nennwert in Euro. Nach der
Kontoaufladung konnten vom Kontoinhaber im X-Store von Y digitale
Inhalte zu den dort angeführten Preisen erworben
werden.
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Die Guthabenkarten oder Gutscheincodes
wurden von Y mit unterschiedlicher Länderkennung über
verschiedene Zwischenhändler vertrieben. Für Kunden mit
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort im Inland und einem
deutschen X-Nutzerkonto war die Kennung DE vorgesehen. Im
Internetshop der Antragstellerin ist hierzu
ausgeführt:
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„Sollten Sie sich entscheiden,
[X-Guthaben] aufladen zu wollen, müssen Sie sich im Vorfeld
darüber informieren, in welchem Land Ihr [X-Konto] registriert
ist. So gilt bei [X-Cards] eine strikte Ländertrennung, so
dass Sie nur Guthaben aktivieren können, welches
tatsächlich für das Land Ihres [X-Kontos] bestimmt
ist.“
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Die auf der Internetseite des X von Y
veröffentlichten Nutzungsbedingungen für X-Gutscheincodes
bestimmten:
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„Um einen Gutscheincode
einzulösen, wird Folgendes benötigt: (i) die angegebene
Hardware; (ii) ein Konto für das [X], das in dem Land
registriert ist, für das der Gutscheincode gilt; und (iii)
eine Internetverbindung ...“
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Für die Teilnahme am X wurde durch Y
u.a. bestimmt:
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„Der [X-Store] ist über alle
Konten aufrufbar. Wir sind Ihr Vertragspartner für alle
Käufe, die Sie im [X-Store] tätigen, einschließlich
Guthaben und Produkte, die Sie mit Ihrem Guthaben erworben haben.
... Sie müssen ehrlich zu uns sein. Wir erwarten, dass Ihre
personenbezogenen Daten und die Ihrer minderjährigen
Familienmitglieder vollständig und korrekt sind. ... Der Grund
dafür ist, dass wir uns auf die Richtigkeit der angegebenen
Informationen verlassen. ... Wenn Sie Falschangaben machen, sperren
wir möglicherweise die betroffenen Konten. Wir ergreifen diese
Maßnahme beispielsweise dann, wenn Kinder ein
Erwachsenenkonto nutzen. Die Konsequenzen für Sie sind, dass
Sie nicht mehr auf [X] und bestimmte Produkte (auch solche, die Sie
bezahlt haben) zugreifen können
...“
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Bis Ende 2018 hatte die Antragstellerin
Gutscheincodes über einen inländischen
Zwischenhändler (V) bezogen, der die Gutscheincodes
seinerseits von der inländischen Z GmbH (Z) unter Ausweis
inländischer Umsatzsteuer erworben hatte. Die Antragstellerin
machte aus den Rechnungen des V den Vorsteuerabzug geltend, ohne
jedoch ihre entsprechenden Ausgangsumsätze zu
versteuern.
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Im Streitjahr bezog die Antragstellerin die
X-Cards der Y von
Lieferanten aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet (L) unter
Angabe ihrer Umsatzsteueridentifikationsnummer. Sie erklärte
bezüglich der von L jeweils angemeldeten
innergemeinschaftlichen Lieferungen keine innergemeinschaftlichen
Erwerbe; die Übertragung dieser X-Cards an die Endkunden
meldete sie als nicht steuerbare Umsätze an mit der
Begründung, es handele sich dabei um Wert- oder
Mehrzweck-Gutscheine. Bei der Veräußerung der X-Cards
sei der Wohnsitz oder der Ansässigkeitsort des Endkunden nicht
sicher bekannt, so dass der Leistungsort gemäß § 3a
Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht sicher bestimmbar sei.
Die von Y den jeweiligen Gutscheinen zugewiesene Länderkennung
reiche zur sicheren Bestimmung des Leistungsorts nicht aus, da Y
die Angabe der Kunden bei der Eröffnung der X-Nutzerkonten und
deren späteren Nutzung nicht überprüfe. Eine
Vielzahl im Ausland ansässiger X-Kunden hätte u.a.
aufgrund von Preisvorteilen ein deutsches Nutzerkonto eröffnet
und ebenfalls bei ihr, der Antragstellerin, Karten mit der Kennung
DE eingekauft.
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Die vormals für die Besteuerung der
Antragstellerin zuständige Finanzbehörde sah nach einer
Umsatzsteuer-Sonderprüfung die Umsätze der
Antragstellerin mit X-Cards als steuerbar an, weil diese mit der
Kennung DE von Y ausschließlich für Endkunden mit
Wohnsitz im Inland und einem deutschen Nutzerkonto bestimmt seien,
weshalb sich der Leistungsort gemäß § 3a Abs. 5
UStG im Inland befinde. Dass Erwerber mit Wohnsitz im Ausland die
vorgegebene regionale Nutzungsbeschränkung durch bewusst
wahrheitswidrige Angaben, Missachtung der Nutzungsbedingungen von Y
und/oder Verschleierung ihrer IP-Adresse möglicherweise
umgehen könnten, sei nicht ausschlaggebend für die
steuerliche Einordnung des Gutscheins; es sei vielmehr Sache der
Antragstellerin dafür Sorge zu tragen, Karten mit der Kennung
DE nicht an Kunden mit Wohnsitz im Ausland zu verkaufen. Für
die Einordnung der Karten als Waren- oder Einzweck-Gutscheine
spreche auch, dass Y die Karten als solche in den Verkehr gebracht
habe und diese in der weiteren Leistungskette auch so behandelt
worden seien. Allerdings nahm die Finanzbehörde Umsätze
von X-Cards der Kennung DE, die nachweislich oder glaubhaft an
Kunden mit Wohnsitz im Ausland ausgegeben wurden, von der
Besteuerung aus.
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Die Finanzbehörde setzte die
Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 1. Kalendervierteljahr des
Streitjahres zuletzt mit Einspruchsentscheidung vom 23.12.2020
entsprechend fest. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG)
wies mit Urteil vom 10.03.2021 - 4 K 62/19 (EFG 2021, 1322 = SIS 21 08 29) die Klage - auch wegen des das vorliegende Verfahren der AdV
nicht betreffenden Besteuerungszeitraums 2017 - als
unbegründet ab.
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Während des Revisionsverfahrens hat
das - aufgrund Sitzverlegung der Antragstellerin nunmehr
zuständige - FA mit Umsatzsteuerbescheid für das
Streitjahr vom 31.05.2021 die Steuer auf ... EUR festgesetzt;
über die diesbezügliche Revision XI R 21/21 ist noch
nicht entschieden.
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Mit Beschluss vom 26.06.2020 - 4 V 33/20
hat das FG den Antrag auf AdV der Vorauszahlungsbescheide für
das 1. und das 2. Kalendervierteljahr des Streitjahres abgelehnt.
Das weitere Antragsverfahren 4 V 84/20, mit dem die Antragstellerin
die Änderung des Beschlusses vom 26.06.2020 - 4 V 33/20 sowie
die AdV der Vorauszahlungsbescheide für das 3.
Kalendervierteljahr sowie für die Monate Oktober, November und
Dezember des Streitjahres beantragte, erklärten die
Antragstellerin und die Finanzbehörde im Hinblick auf das zu
jenem Zeitpunkt unmittelbar anstehende Urteil im Verfahren 4 K
62/19 in der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 10.03.2021
als in der Hauptsache für erledigt.
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Im vorliegenden Verfahren wegen AdV des
Umsatzsteuerbescheids für das Streitjahr begehrt die
Antragstellerin, ihre Umsätze mit X-Cards als nicht steuerbare
Umsätze anzusehen. Ihr drohten mit der Gefährdung ihrer
wirtschaftlichen und persönlichen Existenz infolge der
Vollstreckung wesentliche Nachteile i.S. von § 69 Abs. 2 Satz
8 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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Sie beantragt, die Vollziehung des
Umsatzsteuerbescheids für 2019 vom 31.05.2021
auszusetzen.
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Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen,
hilfsweise AdV nur gegen Sicherheitsleistung zu
gewähren.
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Es hält den Antrag für
unzulässig, da die Antragsvoraussetzungen des § 69 Abs. 6
Satz 2 FGO nicht erfüllt seien oder dem Antrag die
beiderseitige Erledigungserklärung vom 10.03.2021
entgegenstehe.
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B.I. Der Antrag ist zulässig.
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1. Der Zulässigkeit des Antrags stehen
weder der ablehnende Beschluss des FG vom 26.06.2020 - 4 V 33/20
wegen AdV der Vorauszahlungsbescheide für das 1. und 2.
Kalendervierteljahr des Streitjahres noch die beiderseitige
Erledigungserklärung vom 10.03.2021 im Verfahren 4 V 84/20
entgegen. Da nach der Regelung des § 69 FGO die AdV für
jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu prüfen ist und das FG
im Regelfall lediglich über die AdV bis zum Ergehen seiner
Entscheidung im Klageverfahren zu befinden hat (vgl. z.B. Beschluss
des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11.01.2012 - VII B 171/11, BFH/NV
2012, 756 = SIS 12 10 48, Rz 7), handelt es sich vorliegend nicht
um eine Wiederholung eines früheren Antrags auf AdV i.S. des
§ 69 Abs. 6 FGO (vgl. hierzu allgemein BFH-Beschluss vom
03.05.2012 - V S 13/12, BFH/NV 2012, 1485 = SIS 12 21 89, Rz 13),
sondern um einen erstmaligen Antrag auf AdV nach § 69 Abs. 3
FGO im jetzigen Verfahrensabschnitt der Revision vor dem BFH (vgl.
hierzu BFH-Beschluss vom 05.07.2011 - IV S 11/10, BFH/NV 2011, 1894
= SIS 11 33 35, Rz 11).
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2. Im Übrigen genügt für die
Zulässigkeit eines gerichtlichen Antrags auf AdV nach §
69 Abs. 4 Satz 1 FGO bereits die einmalige Ablehnung der AdV durch
die Finanzbehörde, auch wenn diese in einem früheren
Verfahrensstadium erfolgt ist (ständige Rechtsprechung, vgl.
z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1485 = SIS 12 21 89, Rz 14,
m.w.N.).
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II. Der Antrag ist teilweise begründet.
Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids für 2019 vom
31.05.2021 wird für die Dauer des Revisionsverfahrens XI R
21/21 in Höhe von ... EUR gegen Sicherheitsleistung in
gleicher Höhe ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag
abgelehnt.
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1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2
Satz 2 FGO soll das Gericht die Vollziehung eines angefochtenen
Verwaltungsakts u.a. aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen
Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor,
wenn neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden
Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit
sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder
Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in
der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige
Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 20.12.2018 - X S 41/18,
BFH/NV 2019, 204 = SIS 18 21 14, Rz 10, m.w.N.). Die AdV kann nach
§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 FGO von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
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Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 4
i.V.m. Abs. 2 Satz 8 FGO sind die Aussetzung und Aufhebung der
Vollziehung bei Steuerbescheiden auf die festgesetzte Steuer,
vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die
anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten
Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die
Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Begriff der
wesentlichen Nachteile i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO ist im
Sinne der Rechtsprechung zu § 114 FGO zu verstehen; diese
Beschränkung ist mit dem Grundgesetz vereinbar und nicht im
Wege verfassungskonformer Auslegung zu korrigieren (vgl. z.B.
BFH-Beschlüsse vom 22.11.2001 - V B 100/01, BFH/NV 2002, 519 =
SIS 02 58 58, unter II.2.; vom 13.03.2012 - I B 111/11, BFHE 236,
501, BStBl II 2012, 611 = SIS 12 12 74, Rz 50, m.w.N.). Wesentliche
Nachteile i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 8 Halbsatz 2 FGO sind dann
gegeben, wenn durch die Vollziehung des angefochtenen
Steuerbescheids die wirtschaftliche oder persönliche Existenz
des Steuerpflichtigen unmittelbar und ausschließlich bedroht
sein würde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22.12.2003 - IX B
177/02, BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367 = SIS 04 05 91, unter
II.3.a aa; in BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611 = SIS 12 12 74, Rz
50).
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2. Im Streitfall bestehen ernstliche Zweifel
an der Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheids 2019 vom
31.05.2021. Es ist fraglich, ob und in welchem Umfang die
Übertragung von X-Cards durch die Antragstellerin der
Umsatzsteuer im Inland unterliegt.
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a) Durch Art. 9 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes
zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren
im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher
Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338, BStBl I 2018, 1377)
wurden auf der Grundlage von Art. 30a der Richtlinie 2006/112/EG
des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) § 3 UStG die Absätze 13
bis 15 angefügt, die gemäß § 27 Abs. 23 UStG
erstmals auf Gutscheine anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2018
ausgestellt werden.
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aa) Nach § 3 Abs. 13 Satz 1 UStG ist ein
Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ein Instrument, bei
dem
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1. die Verpflichtung besteht, es als
vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine
Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
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2. der Liefergegenstand oder die sonstige
Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers
entweder auf dem Instrument selbst oder in damit
zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der
Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben
sind.
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bb) Ein Gutschein i.S. des § 3 Abs. 13
UStG, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung,
auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese
Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des
Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein
Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die
Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands
oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der
Gutschein bezieht (§ 3 Abs. 14 Sätze 1 und 2 UStG). Die
tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung
der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als
Gegenleistung angenommen wird, gilt dann nicht als
unabhängiger Umsatz (§ 3 Abs. 14 Satz 5 UStG).
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cc) Ein Gutschein i.S. des § 3 Abs. 13
UStG, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt,
ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder
die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für
die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als
vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt
der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 UStG, wohingegen jede
vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht
der Umsatzsteuer unterliegt (§ 3 Abs. 15 UStG).
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b) Soweit die Antragstellerin im Streitjahr
nach dem 31.12.2018 ausgestellte Gutscheine übertrug und damit
gemäß § 27 Abs. 23 UStG die Vorschriften des §
3 Abs. 13 bis 15 UStG Anwendung finden, ist ernstlich zweifelhaft,
ob es sich bei diesen Gutscheinen um Einzweck-Gutscheine i.S. des
§ 3 Abs. 14 UStG handelt, deren Übertragung jeweils als
Lieferung oder sonstige Leistung gilt. Denn hierfür
müssten der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf
die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze
geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins
feststehen (§ 3 Abs. 14 Satz 1 UStG).
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aa) Die X-Cards beziehen sich auf
elektronische Dienstleistungen i.S. des Art. 7 der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom
15.03.2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur
Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem (DVO (EU) Nr. 282/2011), § 3a Abs. 5 Satz
2 Nr. 3 UStG. Indem Y als Ausstellerin der Gutscheine (über
eine elektronische Dienstleistung) diese an einen
Vertriebshändler entgeltlich übertrug, erbrachte sie dem
Vertriebshändler L gegenüber eine entgeltliche
elektronische Dienstleistung (§ 3 Abs. 14 Satz 2 UStG; vgl. zu
Telekommunikationsdienstleistungen Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Union - EuGH - Lebara vom 03.05.2012 - C-520/10,
EU:C:2012:264 = SIS 12 11 64, Rz
43).
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bb) Nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG wird
eine sonstige Leistung, die - wie von Y an L - an einen Unternehmer
für dessen Unternehmen ausgeführt wird,
grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der
Empfänger sein Unternehmen betreibt, d.h. vorliegend am Sitz
des L im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Ist der Empfänger
der in § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG bezeichneten sonstigen
Leistung hingegen kein Unternehmer, für dessen Unternehmen die
Leistung bezogen wird - wie im Streitfall die Kunden der
Antragstellerin -, wird die sonstige Leistung an dem Ort
ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen
Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz
hat (§ 3a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UStG). Daraus folgt, dass
für Leistungen an Unternehmer und für Leistungen an
Nichtunternehmer unterschiedliche Leistungsorte vorgesehen
sind.
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cc) Ausgehend davon ist ernstlich zweifelhaft,
ob zum Zeitpunkt der Ausstellung der Gutscheine der Ort der
sonstigen Leistung und die geschuldete Steuer feststanden. Denn
fraglich ist, ob sich das für die Annahme eines
Einzweck-Gutscheins bestehende Erfordernis, dass der Ort der
Leistung feststehen muss (§ 3 Abs. 14 Satz 1 UStG und Art. 30a
Nr. 2 MwStSystRL), nur auf die Ausgabe („Verkauf eines
Gutscheins an Kunden“ i.S. von Abschn. 3.17
Abs. 1 Satz 11 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses - UStAE - ) oder
auch auf eine dem vorausgehende Übertragung („Verkauf
eines Gutscheins zwischen Unternehmern“ i.S.
von Abschn. 3.17 Abs. 1 Satz 10 UStAE) bezieht (zu diesen
Begrifflichkeiten vgl. auch Abschn. 3.17 Abs. 3 Satz 1 UStAE).
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(1) Bezieht sich das Erfordernis, dass der Ort
der Leistung feststehen muss, nur auf den sog. „Verkauf
eines Gutscheins an Kunden“, liegt im
Streitfall ein Einzweck-Gutschein vor. Es ist dann davon
auszugehen, dass das Kriterium der Ortsfeststellung nur auf die
Leistung gerichtet ist, auf die sich der Gutschein bezieht und die
durch § 3 Abs. 14 Satz 2 UStG fingiert wird, und damit auf
eine an Endverbraucher auf elektronischem Weg zu erbringende
sonstige Leistung, deren Ort sich nach § 3a Abs. 5 UStG
bestimmt. Der Ort dieser Leistung steht fest, da nur eine
Leistungserbringung an im Inland ansässige Endverbraucher in
Betracht kam.
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Denn nach den vom FG festgestellten
Bedingungen für die Nutzung der X-Cards besteht eine strikte
Ländertrennung. Bei der Eröffnung eines Nutzerkontos sind
Identität und Wohnsitz des Nutzers wahrheitsgemäß
anzugeben; für den Fall einer Identitäts- oder
Wohnsitztäuschung ist ausdrücklich die Sperrung des
Nutzerkontos mit dem Verfall des eingezahlten Guthabens angedroht.
Für Kunden mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort
im Inland und einem deutschen X-Konto ist die Kennung DE
vorgesehen. Diese Konten können nur mit einer Guthabenkarte
mit der Länderkennung DE aufgeladen werden. Auf dieser
Grundlage stehen für den Regelfall einer
vertragsgemäßen Nutzung des X sowohl der Leistungsort
als auch die Steuerschuld fest.
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Die hiergegen gerichteten Einwendungen greifen
nicht durch. Insbesondere ändert § 3 Abs. 14 Satz 5 UStG
wegen der Fiktion des § 3 Abs. 14 Satz 2 UStG daran
nichts.
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(2) Bezieht sich das Erfordernis, dass der Ort
der Leistung feststehen muss, demgegenüber auch auf den
„Verkauf eines Gutscheins zwischen
Unternehmern“, ist das Vorliegen eines
Einzweck-Gutscheins hingegen ernstlich zweifelhaft. Denn bei dem
§ 3 Abs. 14 Satz 2 UStG und Art. 30b Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1
MwStSystRL unterliegenden Übertragungsumsatz wird im
Streitfall die auf elektronischem Weg ausgeführte sonstige
Leistung an einen Unternehmer erbracht, so dass der Leistungsort
nach § 3a Abs. 2 UStG zu bestimmen sein könnte, es aber
an einer Einschränkung in Bezug auf den Empfängerkreis
(Unternehmer oder Nichtunternehmer) sowie deren Ansässigkeit
fehlt, wie der Streitfall zeigt.
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(3) Die Finanzverwaltung geht in Abschn. 3.17
Abs. 2 Satz 1 UStAE davon aus, dass ein Einzweck-Gutschein nach
§ 3 Abs. 14 Satz 1 UStG dadurch gekennzeichnet ist, dass der
Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung, zu deren Bezug der
Gutschein berechtigt, sowie die geschuldete Umsatzsteuer bei dessen
Ausgabe oder dessen erstmaliger Übertragung durch den
Aussteller des Gutscheins feststehen. Dies entspricht dem Wortlaut
des § 3 Abs. 14 Satz 1 UStG, nach dem es darauf ankommt, dass
der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der
Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete
Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen. So
wird es auch im Schrifttum gesehen. Danach bezieht sich das
Erfordernis, dass der Ort der Leistung feststehen muss, nur auf den
sog. „Verkauf eines Gutscheins an
Kunden“ (s. oben B.II.2.b cc (1)).
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36
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Gleichwohl bestehen ernstliche Zweifel an
dieser Beurteilung. Denn überträgt ein Unternehmer einen
Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt gemäß § 3
Abs. 14 Satz 2 UStG die Übertragung des Gutscheins als die
Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen
Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. § 3 Abs. 14 Satz
2 UStG bezieht sich dabei gleichermaßen auf die Ausgabe
(„Verkauf eines Gutscheins an
Kunden“ i.S. von Abschn. 3.17 Abs. 1 Satz
11 UStAE) wie auf eine dem vorausgehende Übertragung
(„Verkauf eines Gutscheins zwischen
Unternehmern“ i.S. von Abschn. 3.17 Abs. 1
Satz 10 UStAE), wie sich insbesondere aus Abschn. 3.17 Abs. 2
Sätze 12 und 13 UStAE ergibt. Davon geht auch das Schrifttum
aus (vgl. z.B. Nieskens in Rau/Dürrwächter,
Umsatzsteuergesetz, § 3 Rz 4795; Martin in Sölch/Ringleb,
Umsatzsteuer, § 3 Rz 801, und Wäger in Wäger, UStG,
2. Aufl., § 3 Rz 690).
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37
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Aus der Zusammenschau von § 3 Abs. 14
Sätze 1 und 2 UStG kann abzuleiten sein, dass das Feststehen
des Orts der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich
der Gutschein bezieht, auch den Übertragungsfall erfasst. Auf
dieser Grundlage ist es ernstlich in Betracht zu ziehen, dass sich
das Feststehen des Leistungsorts auch auf die Übertragung als
„Verkauf eines Gutscheins zwischen
Unternehmern“ bezieht (s. oben B.II.2.b cc
(2)) und ein Einzweck-Gutschein daher nur vorliegt, wenn sich der
Ort der Übertragung dieses Gutscheins im selben Mitgliedstaat
befindet, in dem auch der Leistungsort für die Ausgabe liegt.
Danach hätte die Antragstellerin Mehrzweck-Gutscheine i.S. von
§ 3 Abs. 15 Satz 1 UStG übertragen, bei denen
gemäß § 3 Abs. 15 Satz 2 UStG die tatsächliche
Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen
Leistung, für die der leistende Unternehmer einen
Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise
Gegenleistung annimmt, der Umsatzsteuer unterliegt, wohingegen jede
vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht
der Umsatzsteuer unterliegt. Die Ausgabe eines Mehrzweck-Gutscheins
und alle bis dahin erfolgten Übertragungen sind dann
steuerrechtlich unbeachtlich (vgl. Abschn. 3.17 Abs. 9 Satz 3
UStAE).
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38
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Die Beurteilung nach der alten Rechtslage
für vor dem 01.01.2019 ausgestellte Gutscheine (s. hierzu
nachfolgend B.II.3.) ist hierfür ohne Bedeutung. Für die
summarische Beurteilung im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes kommt es zudem nicht darauf an, ob dieses
Verständnis der vom Gesetzgeber gewählten
Regelungstechnik dazu führt, dass das mit der Neuregelung
verfolgte Ziel einer Vorverlagerung der Umsatzbesteuerung durch die
Annahme von Einzweck-Gutscheinen auf einen Zeitpunkt vor der
„tatsächlichen“
Leistungserbringung (vgl. § 3 Abs. 14 Satz 5 UStG und Art. 30b
Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 MwStSystRL) für zahlreiche
Fallgruppen verfehlt wird.
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39
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3. Ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung bestehen nicht,
soweit die Antragstellerin vor dem 01.01.2019 ausgestellte X-Cards
im Streitjahr entgeltlich an ihre Endkunden übertragen hat. Es
kann sich dabei um vor dem Streitjahr auf dem inländischen
Vertriebsweg über V erworbene X-Cards der Z oder um im
Streitjahr über das übrige Gemeinschaftsgebiet von L
erworbene X-Cards der Y handeln. Ob oder in welchem Umfang die
Antragstellerin im Streitjahr vor dem 01.01.2019 ausgestellte
X-Cards an Endkunden übertragen hat, hat das FG nicht
festgestellt.
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a) Auf vor dem 01.01.2019 ausgestellte
Gutscheine finden nach § 27 Abs. 23 UStG die Vorschriften des
§ 3 Abs. 13 bis 15 UStG keine Anwendung. Beim Handel mit vor
dem 01.01.2019 ausgestellten X-Cards kommen im Streitfall nach
Aktenlage die Rechtsgrundsätze des EuGH-Urteils Lebara -
EU:C:2012:264 = SIS 12 11 64 -
(vgl. auch BFH-Urteil vom 10.08.2016 - V R 4/16, BFHE 254, 458,
BStBl II 2017, 135 = SIS 16 21 90) zum Tragen. Danach kann die
Übertragung von Guthabenkarten unter bestimmten
Voraussetzungen eine Dienstleistung darstellen (vgl. EuGH-Urteil
Lebara, EU:C:2012:264 = SIS 12 11 64, Rz 28 ff., 42 f.) oder anders ausgedrückt, die
Guthabenkarte wie eine Ware gehandelt werden (vgl. BFH-Urteil in
BFHE 254, 458, BStBl II 2017, 135 = SIS 16 21 90, Rz 15).
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b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall
nach Aktenlage erfüllt.
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aa) Mit Erhalt der X-Card wurde der jeweilige
Empfänger in die Lage versetzt, aus dem Katalog des X-Store
die dort bezeichneten digitalen Inhalte zu den dort
angeführten Preisen zu beziehen. Der Gegenstand der
elektronischen Leistung, die in der jeweiligen X-Card
verkörpert wird, war damit nach Aktenlage hinreichend
bestimmbar. Dass im Sortiment des X-Store Leistungen enthalten
gewesen wären, die im Streitjahr dem ermäßigten
Steuersatz unterlegen hätten, ist weder von der
Antragstellerin schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich
(vgl. hierzu BFH-Urteil vom 03.12.2015 - V R 43/13, BFHE 252, 171,
BStBl II 2016, 858 = SIS 16 01 42, Leitsatz).
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bb) Auch der Ort der in der X-Card
verkörperten Leistungen stand hinreichend fest. Das
Einlösen der jeweiligen X-Card erfolgte jeweils im Inland (s.
oben B.II.2.b cc (1)).
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Die Antragstellerin kann sich
demgegenüber nicht mit Erfolg auf einen systemwidrigen Umstand
berufen, der in ihrer eigenen Einflusssphäre liegt,
nämlich dass sie nach den Feststellungen des FG entgegen dem
von Y entwickelten Vertriebssystem X-Cards auch an Personen ausgab,
die sich bei ihr mit ausländischem Wohnsitz registriert haben;
dass - über die theoretische Möglichkeit hinaus - von der
Antragstellerin als solche benannte
„Wegzugsfälle“
vorlägen, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst
ersichtlich. Bei der rechtlichen Beurteilung der X-Cards ist von
deren bestimmungsgemäßer Verwendung auszugehen.
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c) Der
„Weiterverkauf“ der X-Cards (auf
jeder Stufe) wie vorliegend durch die Antragstellerin stellt nach
Aktenlage einen steuerbaren Umsatz dar (vgl. EuGH-Urteil Lebara,
EU:C:2012:264 = SIS 12 11 64, Rz
43). Bemessungsgrundlage hierfür ist das Entgelt (§ 10
Abs. 1 Satz 1 UStG), im Streitfall der vom Endkunden geschuldete
Betrag (vgl. EuGH-Urteil Lebara, EU:C:2012:264, Rz 42).
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d) Ohne Bedeutung ist, dass danach nur die
Besteuerung nach neuem Recht ernstlichen Zweifeln unterliegt (s.
oben B.II.2.)
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4. In welchem Umfang die Antragstellerin im
Streitjahr noch vor dem 01.01.2019 ausgestellte X-Cards an ihre
Kunden übertragen hat, ist vom FG nicht festgestellt. Der
Senat schätzt den betreffenden Anteil am Netto-Jahresumsatz
von X-Cards (insgesamt ... EUR) griffweise auf 1/12 (angenommene
Umschlagdauer der X-Cards 1 Monat gemäß dem in der
Antragsschrift angegebenen Lagerbestand). Danach bestehen in
Höhe von 11/12 der Steuer von 19 % auf die Bemessungsgrundlage
von ... EUR (... EUR), mithin in Höhe von ... EUR, ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Steuerbescheids.
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5. Die AdV ist vorliegend nicht
gemäß § 69 Abs. 2 Satz 8 Halbsatz 1 FGO auf die
festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten
Vorauszahlungen, die sich im Streitfall in der Summe auf ... EUR
belaufen, zu beschränken. Denn die Antragstellerin hat
substantiiert vorgetragen, gemäß § 69 Abs. 2 Satz 8
Halbsatz 2 FGO durch die Vollziehung des angefochtenen
Steuerbescheids in ihrer wirtschaftlichen oder persönlichen
Existenz unmittelbar und ausschließlich bedroht zu sein. Auch
das FA sieht mit seinem Hilfsantrag auf AdV nur gegen
Sicherheitsleistung eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder
Vermögenslosigkeit der Antragstellerin mit darauf beruhendem
Insolvenzantrag.
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6. Die AdV ist nach Aktenlage von einer
Sicherheitsleistung in gleicher Höhe abhängig zu
machen.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH
ist eine Sicherheitsleistung anzuordnen, wenn die spätere
Vollstreckung der Steuerforderung infolge der AdV insbesondere
wegen der wirtschaftlichen Lage des Steuerschuldners gefährdet
oder erschwert erscheint (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17.12.2015 -
XI B 84/15, BFHE 252, 181, BStBl II 2016, 192 = SIS 16 00 86, Rz
34). Von einer Sicherheitsleistung soll gleichwohl abgesehen
werden, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit
ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu
erwarten ist. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung darf aber
nicht erfolgen, wenn sie mit Rücksicht auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine
unbillige Härte für ihn bedeuten würde. Allerdings
obliegt es dem Antragsteller auch insoweit, die Umstände
substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, dass ein
Sicherungsbedürfnis der Finanzbehörde unangemessen oder
unverhältnismäßig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom
25.11.2014 - V B 62/14, BFH/NV 2015, 342 = SIS 15 01 38, Rz 8,
m.w.N.).
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b) Nach Aktenlage erscheint der Prozessausgang
wegen Umsatzsteuer 2019 in der Hauptsache offen. Zum Hilfsantrag
des FA, AdV gemäß § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO nur gegen
Sicherheitsleistung zu gewähren, hat sich die Antragstellerin
nicht geäußert. Auch deshalb steht die Anordnung einer
Sicherheitsleistung nach den Verhältnissen des Streitfalls
nicht in Widerspruch zu § 69 Abs. 2 Satz 8 Halbsatz 2 FGO.
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf §
136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Tatsache, dass dem Begehren der
Antragstellerin nur gegen Sicherheitsleistung entsprochen wurde,
wirkt sich auf die Kostenentscheidung nicht zu ihren Lasten aus
(vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21.06.2005 - X B 72/05, BFH/NV 2005,
1490 = SIS 05 36 67, unter II.4.). Eine Kostenentscheidung
gemäß § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO ist nicht zu treffen;
denn die Antragstellerin ist nicht nur zu einem geringen Teil
unterlegen. Angesichts der Höhe des Streitwerts (... EUR x 10
%) liegt trotz eines Unterliegens von (nur) 4 % kein Unterliegen
der Antragstellerin „zu einem geringen
Teil“ vor (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 24.05.1993 - V B 33/93, BFH/NV 1994,
133, unter II.5.).
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