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Mehrwertsteuer, Befugnis der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, Begriff "Überlassung von Sportanlagen", Sportstudios

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Ermäßigter Umsatzsteuersatz
Fundstellen
  1. EuGH 22.09.2022, Rs C-330/21 (ECLI:EU:C:2022:719)
    BFH/NV 2022 S. 1280 (nur Leitsatz)
    HFR 2022 S. 1089
    DStRE 2022 S. 1324
    UR 2022 S. 774
Normen
[AEUV] Art. 267
[RL 2006/112/EG] Art. 98 Abs. 2, Anhang III Nr. 14
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Rechtbank van eerste aanleg Oost-Vlaanderen, Afdeling Gent (Belgien), EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, ermäßigter Steuersatz, Überlassung, Sportanlagen
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 17.7.2024, SIS 24 15 11, Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom: Bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum...
  • EuGH 8.2.2024, SIS 24 02 26, Gemeinsames Mehrwertsteuersystem, Befugnis der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenstände...
  • BFH 10.1.2024, SIS 24 09 48, EuGH-Vorlage zum Aufteilungsgebot beim ermäßigten Steuersatz bei unselbständiger Nebenleistung zur Beherb...
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