Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts des Saarlandes vom 29.07.2021 - 1 K 1034/21 =
SIS 21 15 28 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten über die
Steuerbarkeit der Überlassung von Fahrzeugen zur privaten
Nutzung in den Jahren 2013 und 2014 (Streitjahre).
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts
mit Sitz und Geschäftsleitung im Großherzogtum Luxemburg
(Luxemburg). Unternehmensgegenstand der Klägerin ist das
Halten und Verwalten von Kapitalanlagen. Sie unterhielt in den
Streitjahren keine feste Niederlassung im Inland.
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Die Klägerin überließ ihren
beiden im Inland wohnenden Angestellten PS (in 2013 und 2014) und
FL (ab Februar 2014) jeweils ein zum Unternehmensvermögen
gehörendes, von ihr geleastes Firmenfahrzeug, das PS und FL
auch für Privatfahrten verwenden konnten. Mit PS vereinbarte
die Klägerin eine Eigenbeteiligung von 2.640 EUR
jährlich, die sie aber aufgrund einer vorzeitigen
Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht einforderte. Vom
Gehalt des FL behielt die Klägerin 5.688 EUR ein, da die
für das Dienstfahrzeug zu zahlende Leasingrate insoweit das
mit dem Mitarbeiter für die Überlassung von Dienstwagen
vereinbarte Budget (700 EUR) überschritt. Zudem bestand eine
gesonderte Dienstwagenvereinbarung.
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In Luxemburg wurde weder die
Fahrzeugüberlassung besteuert noch kam es dort zu einem
Vorsteuerabzug.
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Die Klägerin reichte beim Beklagten
und Revisionskläger (Finanzamt - FA - )
Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre ein, in denen
sie für die beiden Fahrzeugüberlassungen sonstige
Leistungen im Inland ab Juli 2013 mit einer Bemessungsgrundlage von
7.904 EUR (2013) und von 20.767 EUR (2014) zum Regelsteuersatz
anmeldete. Dies ermittelte die Klägerin nach der
einkommensteuerrechtlichen 1 %-Regelung für private Fahrten
nebst Zuschlägen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte/erster Tätigkeitsstätte und für
Familienheimfahrten. Gegen die zu Vorbehaltsfestsetzungen
führenden Umsatzsteuererklärungen legte die Klägerin
erfolglos Einspruch ein.
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Im finanzgerichtlichen Verfahren richtete
das Finanzgericht (FG) ein in EFG 2019, 986 veröffentlichtes
Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen
Union (EuGH) mit folgender Frage:
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“Ist Art. 56 Abs. 2
MwStSystRL [Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Amtsblatt der
Europäischen Union - ABlEU - 2006, Nr. L 347, 1) in der durch
die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12.02.2008 (ABlEU 2008, Nr.
L 44, 11) geänderten Fassung] dahin auszulegen, dass mit
„Vermietung eines Beförderungsmittels an
Nichtsteuerpflichtige“ auch die
Überlassung eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen
zugeordneten Fahrzeugs (Firmenfahrzeug) an sein Personal zu
verstehen ist, wenn dieses dafür kein Entgelt leistet, das
nicht in seiner (teilweisen) Arbeitsleistung besteht, also keine
Zahlung erbringt, keinen Teil seiner Barvergütung dafür
verwendet und auch nicht nach einer Vereinbarung zwischen den
Parteien, wonach der Anspruch auf Nutzung des Firmenfahrzeugs mit
dem Verzicht auf andere Vorteile verbunden ist, zwischen
verschiedenen vom Steuerpflichtigen angebotenen Vorteilen
wählt?“
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Hierauf antwortete der EuGH mit Urteil
Finanzamt Saarbrücken vom 20.01.2021 - C-288/19 (EU:C:2021:32
= SIS 21 01 35) wie
folgt:
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“Art. 56 Abs. 2
Unterabs. 1 [MwStSystRL] ist dahin auszulegen, dass die
Überlassung eines dem Unternehmen des Steuerpflichtigen
zugeordneten Fahrzeugs an dessen Arbeitnehmer nicht in den
Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, wenn dieser Umsatz
keine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne ihres Art. 2 Abs. 1
Buchst. c darstellt. Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 1 [MwStSystRL] findet
dagegen auf einen solchen Umsatz Anwendung, wenn es sich um eine
Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne ihres Art. 2 Abs. 1 Buchst. c
handelt und der Arbeitnehmer gegen Zahlung eines Mietzinses
für eine vereinbarte Dauer von mehr als 30 Tagen dauerhaft
über das Recht verfügt, das Fahrzeug zu privaten Zwecken
zu benutzen und andere davon
auszuschließen.“
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Im Anschluss hieran gab das FG mit seinem
in EFG 2021, 2099 = SIS 21 15 28
veröffentlichten Urteil der Klage überwiegend statt. Die
Klägerin habe das Fahrzeug an PS nicht gegen Entgelt
überlassen, da PS für die Gebrauchsüberlassung keine
Zahlung geleistet und hierfür auch keinen Teil seiner
Barvergütung verwendet habe. PS habe die
Fahrzeugüberlassung zudem nicht unter Verzicht auf andere
Vorteile unter mehreren angebotenen Vorteilen ausgewählt. Auch
in der (teilweisen) Arbeitsleistung des PS sei kein Entgelt
für die Fahrzeugüberlassung zu sehen. Des Weiteren setze
ein Mietzins voraus, dass dieser in Geld entrichtet werde und
genüge es nicht, dass im Rahmen der Einkommensteuer die
private Nutzung als geldwerter Vorteil angesehen werde.
Demgemäß sei auch die Fahrzeugüberlassung an FL nur
in Höhe des Einbehalts in Höhe von 5.688 EUR brutto im
Inland steuerbar. Die sog. Mindestbemessungsgrundlage sei nicht
anzuwenden.
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Hiergegen wendet sich das FA mit der
Revision. Das Urteil des FG verletze § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3
des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Nach der Rechtsprechung des EuGH
könne die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers eine
Vergütung für Zuwendungen des Arbeitgebers darstellen.
Der EuGH habe sich hierzu in seinem den Streitfall betreffenden
Urteil nur aufgrund der Fragestellung des FG nicht
geäußert. Die Fahrzeugüberlassung zu privaten
Zwecken sei als Vergütungsbestandteil anzusehen, weshalb die
anteilige Arbeitsleistung im Rahmen eines tauschähnlichen
Umsatzes ein Entgelt für die Fahrzeugüberlassung
darstelle. Soweit das FG eine Entgeltlichkeit für die
Fahrzeugüberlassung an FL nur in Höhe der Zuzahlung
annehme, sei die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5
UStG jedenfalls dann anzuwenden, wenn die Nichtsteuerbarkeit einer
unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung - wie hier nach Auffassung
des FG - allein auf der Ortsbestimmung beruhe.
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Das FA beantragt,
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das Urteil des FG aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Die Klägerin ist der Ansicht, dass die
Voraussetzungen für die Umsatzbesteuerung der
Fahrzeugüberlassung im Inland über den Umfang hinaus, der
vom FG entschieden wurde, nicht vorlägen und verweist
insbesondere auf das im Streitfall ergangene EuGH-Urteil. Der EuGH
habe für den hier zu entscheidenden Fall insoweit eine
Entgeltlichkeit verneint.
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§
126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG
hat rechtsfehlerhaft einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der
Fahrzeugüberlassung und der teilweisen Arbeitsleistung im
Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1
Satz 1, § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) verneint. Die Sache ist
spruchreif. Die Fahrzeugüberlassung ist als Vermietung eines
Beförderungsmittels im Inland gemäß § 3a Abs.
3 Nr. 2 Satz 3 UStG steuerbar. Die in den
Umsatzsteuererklärungen der Klägerin erklärten
Beträge sind als Bemessungsgrundlage anzusetzen.
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1. Das FG hat eine „entgeltliche
Vermietung“ rechtsfehlerhaft verneint.
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a) Ob der Unternehmer sonstige Leistungen
gegen Entgelt erbringt, bestimmt sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
Satz 1 UStG unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c
MwStSystRL.
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des
EuGH und des Bundesfinanzhofs (BFH) werden sonstige Leistungen nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG gegen Entgelt ausgeführt und
unterliegen Dienstleistungen, die gemäß Art. 2 Abs. 1
Buchst. c MwStSystRL gegen Entgelt erbracht werden, der
Mehrwertsteuer, wenn zwischen einer Leistung und einem erhaltenen
Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und sich dieser
Zusammenhang aus einem Rechtsverhältnis zwischen Leistendem
und Leistungsempfänger ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige
Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den
Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte
bestimmbare Leistung bildet (z.B. EuGH-Urteil MEO - Serviços
de Comunicações e Multimédia vom 22.11.2018 -
C-295/17, EU:C:2018:942 = SIS 18 18 95, Rz 39; BFH-Beschluss vom 12.11.2020 - V R 22/19, BFHE
271, 279, BStBl II 2021, 544 = SIS 21 05 52, Rz 16).
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bb) Nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG handelt
es sich auf dieser Grundlage um einen tauschähnlichen Umsatz,
wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung
oder sonstigen Leistung besteht, die als tauschähnlicher
Umsatz mit Baraufgabe auch mit einer Barzahlung verbunden werden
können (vgl. z.B.
BFH-Urteil vom 31.07.2008 - V R 74/05, BFH/NV 2009, 226 = SIS 09 03 06, unter II.2.a).
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cc) Obwohl die MwStSystRL keine § 3 Abs.
12 UStG entsprechende Bestimmung enthält, sind Gegenleistungen
in Form von Geldzahlungen und in Form von Sachleistungen auch
unionsrechtlich nach der Rechtsprechung des EuGH gleich zu
behandeln, wobei es genügt, dass die Gegenleistung in Geld
ausgedrückt werden kann (EuGH-Urteile Goldsmiths vom
03.07.1997 - C-330/95, EU:C:1997:339 = SIS 97 19 53, Rz 23, und Orfey vom 19.12.2012
- C-549/11, EU:C:2012:832 = SIS 13 07 76, Rz 35 und 44; vgl. auch EuGH-Urteil Mitteldeutsche
Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 - C-528/19, EU:C:2020:712 =
SIS 20 12 33, Rz 44 f.).
Dementsprechend kann die Gegenleistung für eine Lieferung in
einer Dienstleistung bestehen und Besteuerungsgrundlage der
Lieferung sein, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der
Lieferung und der Dienstleistung besteht und wenn der Wert der
Dienstleistung in Geld ausgedrückt werden kann (EuGH-Urteile
Naturally Yours Cosmetics vom 23.11.1988 - C-230/87, EU:C:1988:508,
Rz 11, 12 und 16; Empire Stores vom 02.06.1994 - C-33/93,
EU:C:1994:225 = SIS 94 15 63, Rz
12; Bertelsmann vom 03.07.2001 - C-380/99, EU:C:2001:372 =
SIS 01 09 78, Rz 17; A vom
10.01.2019 - C-410/17, EU:C:2019:12 = SIS 19 00 12, Rz 35 f.). Gleiches gilt, wenn eine Dienstleistung
gegen eine andere Dienstleistung getauscht wird, sofern genau diese
Voraussetzungen erfüllt sind (EuGH-Urteil Serebryannay vek vom
26.09.2013 - C-283/12, EU:C:2013:599 = SIS 13 30 49, Rz 38).
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b) Dies hat das FG bei seinem Urteil nicht
beachtet.
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aa) Seine Auffassung, es liege kein
tauschähnlicher Umsatz vor, begründet das FG unter
I.3.1.2.2. seiner Entscheidung letztlich damit, dass der EuGH in
dem auf Ersuchen durch das FG ergangenen Urteil, Rz 31, eine
Entgeltlichkeit nur in drei Fällen angenommen habe und in Rz
43 zudem ausgeführt habe, dass es unerheblich sei, ob
„im Rahmen der Einkommensteuer die private Nutzung des dem
in Rede stehenden Unternehmen zugeordneten Gegenstands als ein
quantifizierbarer geldwerter Vorteil und somit in gewisser Weise
als ein Teil der Vergütung angesehen wird, auf die der
Begünstigte als Gegenleistung für die
Zurverfügungstellung des fraglichen Gegenstands verzichtet
hat“.
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bb) Beides entspricht weder formal noch
inhaltlich der EuGH-Rechtsprechung, nach der sich ein Entgelt auch
aus einer Sachleistung ergeben kann (s. oben II.1.a cc).
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Zudem bezieht sich der EuGH in Rz 31 seines
Urteils lediglich auf die Vorlagefrage des FG, bei der der
tauschähnliche Umsatz unerwähnt blieb. Der Umstand, dass
der EuGH die ihm vom FG unterbreitete Fragestellung nicht von sich
aus um den Aspekt eines Sachentgelts erweitert hat, deutet aber
nicht darauf hin, dass er nunmehr entgegen seiner bisherigen
Rechtsprechung entscheidet. Damit ergibt sich der Rechtsfehler des
FG daraus, dass es bei seinem Vorabentscheidungsersuchen die
Unentgeltlichkeit der Fahrzeugüberlassung unterstellt (Neeser,
UVR 2021, 189, 190), ohne dem EuGH eine Auslegungsfrage zur
Arbeitsleistung als Sachentgelt zu unterbreiten, um dann das
Stillschweigen des EuGH zu einer nicht gestellten Frage als Antwort
und dabei als Ablehnung des Sachentgelts im Rahmen eines
tauschähnlichen Umsatzes anzusehen (Marzinowski/Möser,
Mehrwertsteuerrecht 2022, 93, 97). Eine derartige Ablehnung ergibt
sich entgegen der vom FG vertretenen Auffassung auch nicht aus den
- positiv formulierten - Fällen einer Entgeltlichkeit in den
Leitlinien des nach Art. 398 MwStSystRL eingesetzten
Mehrwertsteuerausschusses (101. Sitzung vom 20.10.2014, Dokument H
- taxud.c.1 [2015]721834 - 832), da diesen nicht zu entnehmen ist,
dass es sich um eine abschließende Aufzählung handeln
könnte, die eine Entgeltlichkeit in anderen Fällen
ausschließt.
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Weiter ergibt sich aus der Unerheblichkeit der
einkommensteuerrechtlichen Beurteilung geldwerter Vorteile nichts
für die Frage, ob aufgrund eines umsatzsteuerrechtlich zu
würdigenden unmittelbaren Zusammenhangs eine Sachleistung des
Empfängers als Entgelt für eine an diesen erbrachte
Leistung anzusehen ist.
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Daher schließt sich der Senat der im
Schrifttum vertretenen Auffassung nicht an, dass ein
tauschähnlicher Umsatz ausgeschlossen sei, wenn nur die
Arbeitsleistung als Entgelt für die Fahrzeugüberlassung
in Frage komme (so Montfort, UR 2021, 150, 152, im Hinblick auf die
„Verneinung der Entgeltlichkeit in Rz. 32 [des
EuGH-Urteils] i.Z.m. der Vorlagefrage“;
Detmering/Haack, DStR 2022, 71, 72; Muche/Trinks, Neue
Wirtschafts-Briefe 2021, 540; ebenso wohl Bunjes/Korn, UStG, 21.
Aufl., § 3a Rz 52; vgl. aber differenzierend nach einer
konkreten Gehaltsauswirkung Heinrichshofen in Wäger, UStG, 2.
Aufl., § 3a Rz 146). Gegen die allgemeine Ablehnung eines
Sachentgelts spricht auch, dass vom nationalen Gericht zu
prüfen ist, ob die Überlassung eines dem Unternehmen des
Steuerpflichtigen zugeordneten Fahrzeugs an dessen Arbeitnehmer
eine Dienstleistung gegen Entgelt i.S. des Art. 2 Abs. 1 Buchst. c
MwStSystRL ist (EuGH-Urteil Finanzamt Saarbrücken,
EU:C:2021:32 = SIS 21 01 35, Rz
32).
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2. Die Sache ist spruchreif im Sinne einer
Klageabweisung. Der für einen Umsatz i.S. von § 1 Abs. 1
Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG erforderliche
unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung und
der (teilweisen) Arbeitsleistung besteht. Die
Fahrzeugüberlassung an PS und FL ist im Inland steuerbar. Die
in den angefochtenen Umsatzsteuererklärungen erklärte
Bemessungsgrundlage für diese Umsätze ist nicht zu
beanstanden.
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a) Im Streitfall ist der für einen Umsatz
i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG
erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der
Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer des
Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken und der (teilweisen)
Arbeitsleistung zu bejahen.
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aa) Der unmittelbare Zusammenhang ergibt sich
regelmäßig daraus, dass die Nutzungsüberlassung im
Rahmen eines Anstellungsvertrags individuell vereinbart wird
(BFH-Urteile vom 18.02.2016 - V R 23/15, BFHE 253, 432, BStBl II
2016, 496 = SIS 16 08 02, Rz 24, und vom 06.06.2019 - V R 18/18,
BFHE 265, 538, BStBl II 2020, 293 = SIS 19 15 05, Rz 14; vgl. auch
EuGH-Urteil Medicom und Maison Patrice Alard vom 18.07.2013 -
C-210/11 und C-211/11, EU:C:2013:479 = SIS 13 27 59, Rz 30, und Neeser, UVR 2021,
189, 190; Oldiges, DB 2021, 588, 590, und von Streit, Der
EU-Umsatz-Steuer-Berater 2021, 21, 24 f.). Demgegenüber
genügt der bloße Zusammenhang mit einem
Dienstverhältnis nicht. Ebenso ist die
einkommensteuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung (EuGH-Urteil Finanzamt Saarbrücken,
EU:C:2021:32 = SIS 21 01 35,
Rz 43; BFH-Urteil in BFHE 265, 538, BStBl II 2020, 293 = SIS 19 15 05, Rz 14).
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bb) Im Streitfall ist danach der erforderliche
unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung und
der (teilweisen) Arbeitsleistung zu bejahen, da die Klägerin
und der jeweilige Angestellte das Recht zur Privatnutzung des
Dienstfahrzeugs individuell arbeitsvertraglich vereinbart hatten
und unter Beachtung der wirtschaftlichen Realität davon
auszugehen ist, dass von der Zusage dieser Nutzungsmöglichkeit
die Entscheidung des jeweiligen Angestellten abhing, ob er das
Beschäftigungsverhältnis zu den angebotenen oder nur zu
anderen Bedingungen einging. Damit besteht kein
„bloßer“, sondern ein das
Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang, der sich auch
nicht lediglich aus einer einkommensteuerrechtlichen Betrachtung
ableitet.
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Die Klägerin bot PS und FL als
Mitgliedern der Geschäftsführung im Rahmen individueller
arbeitsvertraglicher Vereinbarungen die Nutzung der Fahrzeuge zu
privaten Zwecken aufgrund und für die Dauer der bestehenden
Arbeitsverhältnisse an und trug die Leasingaufwendungen
für diese Fahrzeuge. Mit PS vereinbarte die Klägerin
arbeitsvertraglich eine Eigenbeteiligung, die nach den vom FG in
Bezug genommenen Unterlagen von dessen Brutto-Tantieme in Abzug
gebracht werden sollte. Damit wurde für die
Fahrzeugüberlassung an PS ein teilweiser Gehaltsverzicht
vereinbart. Dass der vereinbarte Abzug aufgrund der vorzeitigen
Auflösung des Arbeitsverhältnisses unterblieb,
ändert nichts an der zuvor getroffenen Regelung, die nicht mit
Rückwirkung aufgehoben werden konnte.
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Die Vergütung, die die Klägerin mit
FL in seinem Arbeitsvertrag vereinbarte, enthielt unter 4. (1) in
Absatz 3 ausdrücklich die Überlassung eines Dienstwagens,
wobei FL das für den Dienstwagen vorgesehene Budget bis zur
Lieferung des Fahrzeugs zeitanteilig als Reisekostenzuschuss
erhalten sollte. Tatsächlich behielt die Klägerin vom
Gehalt des FL einen Betrag in Höhe des Teils der Leasingraten
ein, um den die monatliche Leasingrate, die FL arbeitsvertraglich
zustand, überschritten wurde.
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Unerheblich ist, dass der konkrete Umfang der
Arbeitsleistung von PS und FL und der ihnen ausgezahlte Barlohn
unabhängig davon war, ob und in welchem Umfang sie die
Fahrzeugüberlassung in Anspruch nahmen. Der Wert der
jeweiligen anteiligen Arbeitsleistung kann zudem in Geld
ausgedrückt werden.
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cc) Für die Frage, ob die Arbeitsleistung
im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes Entgelt für die
Fahrzeugüberlassung zu privaten Zwecken ist, kommt es - anders
als bei der Wertabgabebesteuerung nach § 3 Abs. 1b UStG und
§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG - nicht darauf an, ob der Klägerin
der Vorsteuerabzug aus dem Bezug der Fahrzeuge zustand.
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dd) Ob eine entgeltliche
Fahrzeugüberlassung bei einer bloß faktischen
betrieblichen Übung (vgl. Abschn. 15.23 Abs. 9 Satz 2 des
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses - UStAE - ) oder in den Fällen
anzunehmen ist, in denen das Fahrzeug dem Arbeitnehmer faktisch
für eine gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich zur
Privatnutzung überlassen wird (Abschn. 15.23 Abs. 9 Satz 3
UStAE), ist vorliegend nicht zu entscheiden.
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34
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b) Der Ort der entgeltlichen
Fahrzeugüberlassung (als langfristige Vermietung eines
Beförderungsmittels) liegt gemäß § 3a Abs. 3
Nr. 2 Satz 3 UStG in der ab dem 30.06.2013 geltenden Fassung (Art.
10 Nr. 2 Buchst. b, Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der
Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher
Vorschriften - Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - vom
26.06.2013, BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802) im Inland.
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35
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aa) Die Klägerin hat die Fahrzeuge nicht
nur kurzfristig an PS und FL zu privaten Zwecken überlassen.
Die Möglichkeit der Klägerin, „die
Fahrzeugnutzung zu dienstlichen Zwecken
vorzugeben“, steht dabei der Annahme einer
Vermietung nicht entgegen, wenn „das Fahrzeug dem
Mitarbeiter dauerhaft auch für seinen privaten Bedarf zur
Verfügung bleibt“ (EuGH-Urteil
Finanzamt Saarbrücken, EU:C:2021:32 = SIS 21 01 35, Rz 54), wovon auf der Grundlage
der vom FG getroffenen Feststellungen und der in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebenen
Erklärungen auszugehen ist. Der Umstand, dass die
Klägerin die Fahrzeuge geleast hatte, ist unerheblich
(EuGH-Urteil Finanzamt Saarbrücken, EU:C:2021:32, Rz 51).
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bb) Die Zahlung eines Mietzinses ergibt sich
in Form einer Sachvergütung aus der im unmittelbaren
Zusammenhang mit der Fahrzeugüberlassung zu erbringenden
Arbeitsleistung. Dem steht das EuGH-Urteil Medicom und Maison
Patrice Alard (EU:C:2013:479 = SIS 13 27 59) nicht entgegen. Zwar ist danach die
Zurverfügungstellung eines Teils eines einer juristischen
Person gehörenden Gebäudes für den privaten Bedarf
ihres Geschäftsführers, ohne dass vom Begünstigten
als Gegenleistung für die Nutzung dieses Gebäudes ein in
Geld zu entrichtender Mietzins verlangt wird, keine von der Steuer
befreite Vermietung eines Gebäudes (EuGH-Urteil Medicom und
Maison Patrice Alard, EU:C:2013:479 = SIS 13 27 59, Rz 34). Allerdings verweist der EuGH im Hinblick
auf „die Voraussetzung der Zahlung eines
Mietzinses“ auf den „Begriff der
Dienstleistung gegen Entgelt“ und damit
darauf, dass „zwischen der erbrachten Dienstleistung und
dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang
besteht“, der die Steuerbarkeit
begründet (EuGH-Urteil Medicom und Maison Patrice Alard,
EU:C:2013:479, Rz 28). Danach kann sich der Mietzins aus dem
Entgelt für die Vermietung und damit im Rahmen einer
Vermietung, die Teil eines tauschähnlichen Umsatzes ist, auch
aus einer vom Mieter zu erbringenden Sachleistung ergeben.
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c) Die Bemessungsgrundlage richtet sich bei
der entgeltlichen Fahrzeugüberlassung nach § 10 Abs. 2
Satz 2 UStG. Danach gilt bei tauschähnlichen Umsätzen
(§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) der Wert jedes Umsatzes als Entgelt
für den anderen Umsatz.
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aa) Der Wert des anderen Umsatzes wird in
richtlinienkonformer Auslegung des § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG -
auch für den Tausch mit Baraufgabe - durch den subjektiven
Wert für die tatsächlich erhaltene und in Geld
ausdrückbare Gegenleistung bestimmt. Er umfasst alle Ausgaben
einschließlich der Nebenleistungen, die der Empfänger
der jeweiligen Leistung aufwendet, um die fragliche Leistung zu
erhalten (EuGH-Urteile Empire Stores, EU:C:1994:225 = SIS 94 15 63, Rz 18 f.; Naturally Yours
Cosmetics, EU:C:1988:508, Rz 16, und Bertelsmann, EU:C:2001:372 =
SIS 01 09 78, Rz 24; BFH-Urteil
vom 25.04.2018 - XI R 21/16, BFHE 261, 436, BStBl II 2018, 505 =
SIS 18 08 25, Rz 22). Es ist nicht zu beanstanden, wenn insoweit
die der Klägerin - mit oder ohne Vorsteuerabzug - entstandenen
Kosten angesetzt werden (BFH-Urteile vom 10.06.1999 - V R 87/98,
BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580 = SIS 99 17 25, unter II.2.a, und
in BFH/NV 2009, 226 = SIS 09 03 06, unter II.2.e). Soweit der Wert
nicht ermittelt werden kann, ist er nach § 162 der
Abgabenordnung zu schätzen (BFH-Urteil in BFHE 261, 436, BStBl
II 2018, 505 = SIS 18 08 25, Rz 22).
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bb) Die Klägerin hat in ihren
Umsatzsteuererklärungen, die aufgrund der Erfolglosigkeit der
von ihr hiergegen eingelegten Rechtsbehelfe Grundlage der
Besteuerung sind, zur Schätzung der Bemessungsgrundlage nach
§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG bei Umsätzen i.S. des § 3
Abs. 12 UStG von einer
„Vereinfachungsregelung“ der
Finanzverwaltung Gebrauch gemacht. Anstelle der Ausgaben ist die
Klägerin von lohnsteuerrechtlichen Werten ausgegangen und hat
aus diesen die Umsatzsteuer herausgerechnet (vgl. Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom
27.08.2004, BStBl I 2004, 864 = SIS 04 35 01, Tz. 4.2.1.3; ab 05.06.2014 Abschn. 15.23 Abs. 11 Satz 2 Nr.
1 UStAE). Dies wird vom BFH im Interesse einer erleichterten
Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht beanstandet (BFH-Urteil in
BFHE 261, 436, BStBl II 2018, 505 = SIS 18 08 25, Rz 27). Die
Klägerin hat zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat trotz eines hierauf bezogenen Hinweises erklärt, dass
sie sich nicht - hilfsweise - gegen eine Besteuerung auf dieser
Grundlage wendet. Eine weitergehende Sachaufklärung
hinsichtlich der der Klägerin für die
Nutzungsüberlassungen entstandenen Kosten ist daher nicht
erforderlich.
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cc) Die Frage nach einer Anwendung der
Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 5 UStG
stellt sich somit nicht.
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3. Ein Vorabentscheidungsersuchen
gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union ist nicht veranlasst (vgl. zu den
Voraussetzungen EuGH-Urteil Consorzio Italian Management e Catania
Multiservizi vom 06.10.2021 - C-561/19, EU:C:2021:799, Tenor, Rz 33
und 41).
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Ob und unter welchen Umständen die
(teilweise) Arbeitsleistung als Entgelt i.S. des Art. 2 Abs. 1
Buchst. c MwStSystRL für die vereinbarte
Fahrzeugüberlassung an den Arbeitnehmer eines
Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken anzusehen ist, bestimmt sich
nach der Rechtsprechung des EuGH danach, ob ein unmittelbarer
Zusammenhang zwischen den Dienstleistungen besteht und ob der Wert
der Dienstleistung in Geld ausgedrückt werden kann (s. unter
II.1.a cc). Demgemäß hat das nationale Gericht nach
Maßgabe der in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten
Kriterien zu prüfen, ob die für eine Entgeltlichkeit
erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (s. unter II.1.b).
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Ebenso wenig ist ein
Vorabentscheidungsersuchen zu der Frage zu stellen, ob die
Überlassung eines dem Unternehmen des Steuerpflichtigen
zugeordneten Fahrzeugs an dessen Arbeitnehmer den Begriff
„Vermietung eines
Beförderungsmittels“ i.S. von Art. 56
Abs. 2 Unterabs. 1 MwStSystRL erfüllt, wenn der zu zahlende
Mietzins in der Erbringung von Dienstleistungen in Form der
(teilweisen) Arbeitsleistung besteht. Die Gleichstellung von
Geldzahlungen und Dienstleistungen als Gegenleistung ist bereits
durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt (s. unter II.1.a
cc).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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