Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 13.07.2018 - 1 K 42/18 E =
SIS 18 15 23 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten in einem
abkommensrechtlichen Dreieckssachverhalt über das
Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland
(Deutschland).
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Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) sind verheiratet und wurden in den Jahren 2012 und
2013 (Streitjahre) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befand sich in ihrer gemeinsamen
Wohnung in Deutschland.
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Der Kläger war seit dem 01.09.2012 in
X (Schweiz) als Altenpfleger tätig und erzielte hieraus
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Anlässlich
der Aufnahme dieser Tätigkeit bezog er eine Zweitwohnung in
Frankreich, von der aus er arbeitstäglich zu seiner wenige
Kilometer entfernten Arbeitsstätte in der Schweiz pendelte.
Den Arbeitslohn versteuerte der Kläger in Frankreich. Die
Schweiz erhob hierauf keine Steuern.
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In ihren Einkommensteuererklärungen
für die Streitjahre setzten die Kläger den Arbeitslohn
des Klägers auf Grundlage des Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom
11.08.1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) i.d.F. des
Änderungsprotokolls vom 27.10.2010 (BGBl II 2011, 1092, BStBl
I 2012, 513) - DBA-Schweiz 1971/2010 - als steuerfreie
Einkünfte an.
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Der Beklagte und Revisionskläger
(Finanzamt - FA - ) folgte dem nicht und unterwarf diese
Einkünfte in den Einkommensteuerbescheiden für 2012 und
2013 der inländischen Besteuerung. Die Einsprüche der
Kläger blieben erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) Münster gab der
hiergegen gerichteten Klage mit dem Urteil vom 13.07.2018 - 1 K
42/18 E (EFG 2018, 1663 = SIS 18 15 23) statt und änderte die
gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum
Gegenstand des Verfahrens gewordenen Änderungsbescheide vom
02.07.2018 dahin, dass der Arbeitslohn des Klägers
gemäß Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
Buchst. d DBA-Schweiz 1971/2010 von der deutschen Besteuerung
freigestellt und lediglich dem Progressionsvorbehalt unterworfen
wurde. Die Voraussetzungen der nationalen Rückfallklausel
gemäß § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden
Fassung (EStG) seien nicht erfüllt. Des Weiteren könne
sich das FA nicht auf Art. 18 des Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur
Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts-
und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom
21.07.1959 (BGBl II 1961, 398, BStBl I 1961, 343) i.d.F. des
Zusatzabkommens vom 20.12.2001 (BGBl II 2002, 2372, BStBl I 2002,
892) - DBA-Frankreich 1959/2001 - berufen. Für sog.
Drittstaateneinkünfte sehe diese Vorschrift zwar
grundsätzlich ein Besteuerungsrecht des
Ansässigkeitsstaats Deutschland vor. Wegen der
Dreieckskonstellation dürfe dieses Besteuerungsrecht aber
nicht ohne Rücksicht auf das DBA-Schweiz 1971/2010
ausgeübt werden.
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Das FA macht mit seiner Revision die
Verletzung materiellen Rechts geltend und hat schriftlich
sinngemäß beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen, die Revision
zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
ist dem Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 FGO
beigetreten, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.
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II. Der Senat konnte in der Sache
verhandeln und entscheiden, obwohl für das FA - wie
angekündigt - zur mündlichen Verhandlung aus
Krankheitsgründen kein Prozessvertreter erschienen ist. In der
Ladung ist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§
121 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 2 FGO). Den Antrag auf
Terminsverlegung vom 30.05.2022 hat das FA nach telefonischer
Rücksprache mit dem Senatsvorsitzenden
zurückgenommen.
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III. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu
Recht entschieden, dass der in der Schweiz erzielte Arbeitslohn des
Klägers gemäß Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1
Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1971/2010 von der deutschen
Besteuerung freizustellen ist und lediglich dem
Progressionsvorbehalt unterliegt. Weder § 50d Abs. 8 und Abs.
9 Satz 1 EStG noch Art. 18 DBA-Frankreich 1959/2001 führen zu
einem anderen Ergebnis.
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1. Die Kläger sind aufgrund ihrer
inländischen Wohnung unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. §
8 der Abgabenordnung - AO - ). Daraus folgt, dass der Kläger
aus seiner Tätigkeit als Altenpfleger steuerpflichtige
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S. des §
19 EStG erzielte. Da er seine Tätigkeit in der Schweiz
ausübte, sind diese Einkünfte grundsätzlich nach
Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA-Schweiz
1971/2010 von der deutschen Besteuerung freizustellen und lediglich
dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen (§ 32b Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 EStG, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010).
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2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer
unilateralen Rückfallklausel sind nicht erfüllt. Dies
gilt sowohl für § 50d Abs. 8 EStG als auch für
§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG.
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a) Ein Besteuerungsrückfall nach §
50d Abs. 8 EStG scheidet bereits deshalb aus, weil im Streitfall
feststeht, dass die Schweiz hinsichtlich der streitigen
Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit
(§ 19 EStG) auf ihr durch das DBA-Schweiz 1971/2010
zugewiesene Besteuerungsrecht verzichtet hat und dadurch ein
Ausnahmetatbestand i.S. des § 50d Abs. 8 EStG vorliegt.
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Nach den bindenden Feststellungen des FG
(§ 118 Abs. 2 FGO) zum Einkommensteuerrecht der Schweiz ist
der Arbeitslohn des Klägers aus seiner Tätigkeit als
Altenpfleger grundsätzlich in der Schweiz zu besteuern. Diese
Besteuerung entfällt nur deshalb, weil die
Grenzpendlerregelung nach dem Abkommen zwischen der Schweiz und
Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von
Steuerbetrug und Steuerflucht (DBA-Schweiz/Frankreich) das
Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn des Klägers
Frankreich zuweist. In dieser abkommensrechtlichen Regelung liegt
ein Besteuerungsverzicht der Schweiz i.S. des § 50d Abs. 8
EStG (vgl. auch Hagemann/Kahlenberg/Cloer, BB 2015, 2518, 2520;
Kahlenberg, Internationale Steuer-Rundschau - ISR - 2019, 60,
62).
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b) Die Voraussetzungen des § 50d Abs. 9
Satz 1 Nr. 1 EStG sind ebenfalls nicht erfüllt. Die
Nichtbesteuerung in der Schweiz ist keine Folge der Anwendung und
Auslegung des DBA-Schweiz 1971/2010 durch die Schweiz, sondern der
Zuweisung des Besteuerungsrechts durch die Grenzpendlerregelung des
DBA-Schweiz/Frankreich.
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c) Schließlich ist das FG auch
rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass ein
Besteuerungsrückfall gemäß § 50d Abs. 9 Satz 1
Nr. 2 EStG nicht in Betracht kommt.
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aa) Diese Vorschrift setzt voraus, dass
Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) von der
Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind und diese
Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht
steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die
in diesem Staat nicht aufgrund ihres Wohnsitzes, ständigen
Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Sitzes oder
eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig
ist.
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bb) Wie bereits ausgeführt, ist der
Arbeitslohn des unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen
Klägers nach dem DBA-Schweiz 1971/2010 in Deutschland unter
Progressionsvorbehalt freizustellen. Dadurch sind diese
Einkünfte i.S. des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG von der
Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer
„auszunehmen“. Dass die
Verteilungsnorm des Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/2010 für
den Streitfall ein Besteuerungsrecht beider Staaten vorsieht und
die Freistellung in Deutschland erst durch den Methodenartikel
erfolgt, kann daran nichts ändern (vgl. Senatsbeschluss vom
25.05.2016 - I B 139/11, BFH/NV 2016, 1453 = SIS 16 18 93, zur
Gleichstellung von Verteilungsnorm und Methodenartikel im Rahmen
des § 50d Abs. 8 EStG; zustimmend z.B. Hagemann, IStR 2016,
816, 817; im Ergebnis auch Senatsurteil vom 21.01.2016 - I R 49/14,
BFHE 253, 115, BStBl II 2017, 107 = SIS 16 11 13). In beiden
Fällen besteht die Rechtsfolge im Ergebnis darin, dass die
Einkünfte von der inländischen Besteuerung ausgenommen
werden.
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Allerdings entfällt die Besteuerung in
der Schweiz nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118
Abs. 2 FGO) zum Einkommensteuerrecht der Schweiz nicht allein
deshalb, weil der Kläger in der Schweiz nicht
unbeschränkt steuerpflichtig ist. Vielmehr unterliegt der
Arbeitslohn des Klägers aus seiner in der Schweiz
ausgeübten Tätigkeit als Altenpfleger sowohl im Fall der
unbeschränkten als auch im Fall der beschränkten
Steuerpflicht einer Schweizerischen Besteuerung. Diese Besteuerung
wird lediglich durch die Grenzpendlerregelung des
DBA-Schweiz/Frankreich ausgeschlossen. Abkommensrechtliche
Vorschriften sind aber grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn
ein Steuerpflichtiger in beiden Vertragsstaaten einen Wohnsitz hat
und dort unbeschränkt steuerpflichtig ist, d.h. im Streitfall
auch dann, wenn der Kläger einen (weiteren) Nebenwohnsitz in
der Schweiz gehabt hätte. Vor diesem Hintergrund bestehen
keine Anhaltspunkte, dass die Grenzpendlerregelung des
DBA-Schweiz/Frankreich auf § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG
ausstrahlt. Nach dem Wortlaut des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2
EStG („nur deshalb“) reicht die
Steuerbefreiung aufgrund des DBA-Schweiz/Frankreich nicht aus, um
einen Rückfall zu begründen (vgl. auch Gosch in
Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl., § 50d Rz 41d).
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d) Ob und inwieweit § 50d Abs. 9 Satz 1
Nr. 2 EStG sowie die rückwirkende Regelung des
Verhältnisses von § 50d Abs. 9 EStG zu § 50d Abs. 8
EStG (§ 50d Abs. 9 Satz 3 i.V.m. § 52 Abs. 59a Satz 9
EStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie
sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften -
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - vom 26.06.2013, BGBl I 2013,
1809, BStBl I 2013, 802) mit dem Grundgesetz vereinbar sind, kann
unter diesen Umständen dahinstehen (vgl. hierzu
Vorlagebeschluss des Senats vom 20.08.2014 - I R 86/13, BFHE 246,
486, BStBl II 2015, 18 = SIS 14 27 67, anhängig beim
Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 2 BvL 21/14).
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3. Darüber hinaus ist das FG zu Recht
davon ausgegangen, dass auch die abkommensrechtliche
Dreieckskonstellation eine Besteuerung in Deutschland nicht
rechtfertigt.
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a) Die Dreieckskonstellation ergibt sich im
Streitfall daraus, dass der Kläger sowohl in Deutschland als
auch in Frankreich einen Wohnsitz hat, seine Einkünfte aber
aus dem Quellenstaat Schweiz bezieht. Bei isolierter Betrachtung
der jeweiligen DBA steht das Besteuerungsrecht für diese
Einkünfte nach dem DBA-Schweiz 1971/2010 dem Quellenstaat
Schweiz, nach dem DBA-Schweiz/ Frankreich Frankreich
(Grenzpendlerregelung) und nach dem DBA-Frankreich 1959/2001
Deutschland zu.
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Letzteres folgt daraus, dass der Kläger
aufgrund seiner beiden Wohnsitze sowohl in Frankreich als auch in
Deutschland ansässig ist (Doppelansässigkeit), der
Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nach den Feststellungen des FG
(§ 118 Abs. 2 FGO) aber in Deutschland liegt. Nach der sog.
Tie-Breaker-Rule des Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. aa
DBA-Frankreich 1959/2001 ist somit Deutschland als
Ansässigkeitsstaat anzusehen, dem nach Art. 18 DBA-Frankreich
1959/2001 das Besteuerungsrecht für sog.
Drittstaateneinkünfte (hier: Arbeitslohn aus der Schweiz)
zusteht. Dagegen findet Art. 13 DBA-Frankreich 1959/2001 auf
Drittstaateneinkünfte keine Anwendung (Senatsurteil vom
16.01.2019 - I R 66/17, BFH/NV 2019, 1067 = SIS 19 12 02, m.w.N.;
Höppner/Schade, ISR 2019, 345, 347; a.A. Kahlenberg, ISR 2019,
60, 61).
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b) Entgegen der Auffassung des FA kann die
Zuweisung des Besteuerungsrechts an Deutschland durch das
DBA-Frankreich 1959/2001 die Steuerfreistellung für den
Arbeitslohn des Klägers nach dem DBA-Schweiz 1971/2010 nicht
aufheben.
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aa) Wie der Senat in seinem Beschluss vom
04.11.2014 - I R 19/13 (BFH/NV 2015, 333 = SIS 15 01 32) - vgl.
auch Senatsurteil vom 10.10.2018 - I R 67/16 (BFH/NV 2019, 394 =
SIS 19 02 37) - entschieden hat, betreffen die Regelungen zur
Abkommensberechtigung doppelt ansässiger Personen stets nur
die Vertragsstaaten des jeweiligen bilateralen DBA. Eine sich auf
andere Staaten erstreckende
„abkommensübergreifende“
Wirkung kommt diesen Normen nicht zu. Dies wird durch das Wiener
Übereinkommen über das Recht der Verträge vom
23.05.1969 - WÜRV - (BGBl II 1985, 927), das seit
Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes vom 03.08.1985 (BGBl II 1985,
926) am 20.08.1987 (BGBl II 1987, 757) in innerstaatliches Recht
transformiert ist (Senatsbeschluss vom 13.07.2021 - I R 63/17,
BFH/NV 2022, 55 = SIS 21 18 59, m.w.N.), bestätigt (Gosch,
IWB-NWB Internationales Steuer- und Wirtschaftsrecht - IWB - 2015,
112, 113). Denn nach Art. 34 WÜRV begründet ein Abkommen
für einen Drittstaat ohne dessen Zustimmung weder Pflichten
noch Rechte.
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Entsprechendes muss auch für die
Verteilungsnormen der jeweiligen DBA gelten. Daraus folgt, dass die
Verteilungsnormen der von Deutschland abgeschlossenen Abkommen
grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinanderstehen und jeweils
autonom und unabhängig voneinander auszulegen sind.
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bb) Aus der Sicht eines Steuerpflichtigen
reicht es somit aus, wenn er nach einem der von Deutschland
abgeschlossenen Abkommen - wie im Streitfall nach dem DBA-Schweiz
1971/2010 - die Voraussetzungen einer Freistellung der
Einkünfte von der inländischen Besteuerung erfüllt.
Soweit es sich um ein- und dieselben Einkünfte handelt, kann
diese Freistellung nicht durch die abweichende Zuweisung des
Besteuerungsrechts in einem anderen Abkommen aufgehoben werden.
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Hierzu bedarf es weder der Auflösung
einer Konkurrenz im Sinne der Bestimmung des Vorrangs eines
Abkommens noch - wie vom FG angenommen - der Beschränkung des
durch ein Abkommen zugewiesenen Besteuerungsrechts mit
Rücksicht auf die Regelungen eines anderen Abkommens (zu den
unterschiedlichen Herangehensweisen vgl. auch Haase/Nürnberg,
IStR 2019, 500, 503 ff.). Vielmehr reicht die Erkenntnis, dass die
abkommensrechtlichen Regelungen der von Deutschland abgeschlossenen
Abkommen gleichberechtigt und unabhängig nebeneinander gelten
und für den Steuerpflichtigen als potentielle Grundlage
für die Befreiung oder Beschränkung der inländischen
Besteuerung zur Verfügung stehen. Dadurch kann sich der
Steuerpflichtige grundsätzlich auf jede Begünstigung
berufen, die ihm eines dieser Abkommen gewährt. Soweit es im
Einzelfall zu einer Nichtbesteuerung kommt, kann dies nur durch
besondere abkommensrechtliche oder unilaterale Vorkehrungen
verhindert werden (s.a. Kudert/Höppner, IWB 2019, 185).
Für den Streitfall sieht das DBA-Schweiz 1971/2010 aber keine
entsprechende Subject-to-Tax-Klausel vor. Auch die Voraussetzungen
der unilateralen Rückfallklauseln sind - wie bereits unter
Ziffer 2. ausgeführt - nicht erfüllt.
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cc) Nach diesen Maßgaben ist das FG
rechtsfehlerfrei der in der Literatur vertretenen Auffassung
gefolgt, dass bei abkommensrechtlichen Dreieckskonstellationen, in
denen Deutschland - wie im Streitfall - auch mit dem Drittstaat
(hier: Schweiz) ein DBA abgeschlossen hat und das Besteuerungsrecht
für die betreffenden Einkünfte danach dem Drittstaat
zugewiesen wird, die Ausübung des aus einem anderen Abkommen
folgenden Besteuerungsrechts für Drittstaateneinkünfte
ausgeschlossen ist (Schütte in Haase, AStG/DBA, 3. Aufl., Art.
21 MA Rz 40; Tcherveniachki in Schönfeld/Ditz, DBA, 2. Aufl.,
Art. 21 Rz 65; Rust in Vogel/Lehner, DBA, 7. Aufl., Art. 21 Rz 35;
Wassermeyer/ Kaeser in Wassermeyer MA Art. 21 Rz 54). Dass eine
Besteuerung durch den Staat des Hauptwohnsitzes (hier: Deutschland)
als sachnäher angesehen werden könnte als eine
Besteuerung durch den Staat des Zweitwohnsitzes (hier: Frankreich),
wenn der Drittstaat (hier: Schweiz) sein als Quellenstaat
zustehendes Besteuerungsrecht nicht ausübt, trägt kein
abweichendes Ergebnis.
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Des Weiteren kann sich das FA auch insoweit
nicht darauf berufen, dass die Besteuerung des Arbeitslohns des
Klägers erst nach dem Methodenartikel des DBA-Schweiz
1971/2010 von Deutschland freizustellen ist, während die
Verteilungsnorm des Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/2010 ein
Besteuerungsrecht beider Staaten vorsieht. Allein maßgebend
ist, dass das DBA-Schweiz 1971/2010 im Ergebnis eine Freistellung
des Arbeitslohns in Deutschland unter Progressionsvorbehalt
vorsieht.
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Die Regelungen zu Rück- und
Weiterverweisungen (Renvoi) im Internationalen Privatrecht lassen -
entgegen der Auffassung des BMF - keine abweichenden Schlüsse
zu. Dies folgt bereits daraus, dass Art. 4 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
die Verweisung auf das Recht eines anderen Staates betrifft.
Dagegen gehören die von Deutschland abgeschlossenen DBA
aufgrund der entsprechenden Zustimmungsgesetze (Art. 59 Abs. 2 Satz
1 des Grundgesetzes) zum unmittelbar anwendbaren innerstaatlichen
Recht (§ 2 Abs. 1 AO). Außerdem besteht nicht das
einzelne Besteuerungsrecht, das durch andere DBA - gegebenenfalls
sogar „im Kreis“ -
weiterverwiesen werden kann, sondern die Besteuerungsrechte werden
in den Abkommen jeweils nur bilateral zugewiesen.
Abkommensrechtliche Dreieckskonstellationen können daher nur
durch besondere abkommensrechtliche oder unilaterale Regelungen,
nicht aber durch Art. 4 EGBGB - auch nicht durch eine entsprechende
Anwendung der dort geregelten Rechtsgrundsätze - gelöst
werden.
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dd) Auf die Erwägungen zu Art. 4 Abs. 1
Satz 2 des Musterabkommens der Organisation for Economic
Cooperation and Development (OECD-Musterabkommen - OECD-MustAbk - )
in Nr. 8.2 des Musterkommentars zu Art. 4 OECD-MustAbk (vgl. hierzu
Ismer/Blank in Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 4 Rz 121a; Pohl in
Schönfeld/Ditz, a.a.O., Art. 4 Rz 60; Gosch, IWB 2015, 112,
113 f.; jeweils m.w.N.) muss im Streitfall schon deshalb nicht
eingegangen werden, weil der Kläger (auch) nach der sog.
Tie-Breaker-Rule des DBA-Frankreich 1959/2001 in Deutschland
ansässig ist.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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