Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 05.12.2017 - 10 K 1232/16 E
= SIS 18 03 89 aufgehoben.
Die Einkommensteuer für 2012 wird unter
Abänderung des Bescheids des Beklagten vom 28.08.2014 nach
Maßgabe der Entscheidungsgründe festgesetzt.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten
übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der
Kläger zu 34 % und der Beklagte zu 66 % zu tragen.
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) ist als Erbe Rechtsnachfolger seiner am ... 2013
verstorbenen Schwester S. Diese wohnte im Königreich der
Niederlande (Niederlande) und erzielte im Streitjahr (2012) aus
ihrer in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) in einer dort
belegenen Praxis ausgeübten Tätigkeit als
Physiotherapeutin Einkünfte aus selbständiger Arbeit in
Höhe von ... EUR. In den Niederlanden erzielte S im Streitjahr
Zinseinkünfte in Höhe von ... EUR und erhielt Krankengeld
des niederländischen Sozialversicherungsträgers
Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen (UWV) in Höhe von
... EUR. S war freiwilliges Mitglied dieser Versicherung und hatte
Beiträge zu entrichten. Gesetzliche Grundlage für das
Krankengeld ist das Ziektewet als niederländisches
Krankengeldgesetz. Das Krankengeld war auf der Grundlage der
gesetzlichen Bestimmungen für jeden Tag der
Arbeitsunfähigkeit (ausgenommen Samstag und Sonntag)
auszuzahlen. Freiwillig versicherte Personen hatten Anspruch auf
Krankengeld, wenn sie aufgrund von Krankheit, Schwangerschaft oder
Geburt nicht in der Lage waren, ihre gewohnte Arbeit zu
verrichten.
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Das Krankengeld und die
Kapitaleinkünfte wurden vom niederländischen Fiskus
besteuert. Der Kläger beantragte beim Beklagten und
Revisionskläger (Finanzamt - FA - ), S im Rahmen der sog.
fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden
Fassung (EStG) als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu
behandeln. Das FA kam nach einer Außenprüfung zu der
Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG
für das Streitjahr nicht vorlägen, weil die
niederländischen Krankengeldzahlungen bei der Prüfung der
sog. Wesentlichkeitsgrenzen des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG als
ausländische Einkünfte zu berücksichtigen seien. Es
besteuerte die inländischen Einkünfte daher unter Annahme
der beschränkten Steuerpflicht der S.
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Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat den
Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr dahin
abgeändert, dass die inländischen Einkünfte der S
unter Anwendung von § 1 Abs. 3 EStG besteuert werden. Bei der
Bemessung des besonderen Steuersatzes im Rahmen des
Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) hat das FG weder das
Krankengeld noch die niederländischen Zinseinkünfte
berücksichtigt (Urteil vom 05.12.2017 - 10 K 1232/16 E, EFG
2018, 631 = SIS 18 03 89).
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Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf
Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des
FA.
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Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist teilweise begründet.
Das FG hat zwar zu Recht entschieden, dass die inländischen
Einkünfte der S für das Streitjahr unter Anwendung des
§ 1 Abs. 3 EStG ermittelt werden. Jedoch ist bei der Bemessung
des besonderen Steuersatzes im Rahmen des Progressionsvorbehalts
nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG das in den Niederlanden
bezogene Krankengeld zu berücksichtigen.
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1. S war im Streitjahr wegen fehlenden
Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland nicht i.S.
von § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig.
Grundsätzlich wären die von ihr erzielten
inländischen Einkünfte aus der Tätigkeit als
Physiotherapeutin - Einkünfte aus selbständiger Arbeit
i.S. von § 18 EStG - daher im Rahmen der beschränkten
Steuerpflicht zu besteuern (§ 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1
Nr. 3 EStG). Art. 9 Abs. 1 des für das Streitjahr geltenden
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich der Niederlande zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur
Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 16.06.1959
(BGBl II 1960, 1782) - DBA-Niederlande 1959 - in der zuletzt durch
Art. 7 des Zusatzprotokolls vom 04.06.2004 (BGBl II 2004, 1655,
BStBl I 2005, 365) geänderten Fassung weist das
Besteuerungsrecht für diese in einer inländischen Praxis
erzielten Einkünfte dem Tätigkeitsstaat (Deutschland)
zu.
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2. Auf den vom Kläger gestellten Antrag
hin ist S jedoch gemäß § 1 Abs. 3 EStG im Hinblick
auf ihre inländischen Einkünfte als unbeschränkt
steuerpflichtig zu behandeln.
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a) Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 EStG werden
auch natürliche Personen als unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen
Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie
inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG haben. Dies
gilt nach Satz 2 Halbsatz 1 der Vorschrift nur, wenn ihre
Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen
Einkommensteuer unterliegen (sog. relative Wesentlichkeitsgrenze)
oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden
Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 EStG nicht übersteigen (sog. absolute
Wesentlichkeitsgrenze). Durch das Jahressteuergesetz 2008 - JStG
2008 - vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218)
wurde § 1 Abs. 3 EStG
um einen Satz 4 ergänzt, nach welchem bei der Ermittlung der
Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer
unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert
werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei
sind, unberücksichtigt bleiben.
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b) Die Einkünfteermittlung nach § 1
Abs. 3 Satz 2 EStG vollzieht sich in zwei Stufen. Zunächst ist
in einem ersten Schritt die Summe der Welteinkünfte, d.h. die
Summe sämtlicher Einkünfte unabhängig davon zu
ermitteln, ob sie im In- oder Ausland erzielt wurden; die
Prüfung beruht auf der Annahme einer unbeschränkten
Einkommensteuerpflicht. Die auf diese Weise bestimmten
Einkünfte (Welteinkünfte) sind sodann in einem zweiten
Schritt in die Einkünfte, die der deutschen Einkommensteuer
unterliegen, und die Einkünfte, die diese Voraussetzungen
nicht erfüllen, aufzuteilen.
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Die auf der ersten Stufe zu ermittelnden
Einkünfte (Welteinkünfte) sind nach Maßgabe des
deutschen Einkommensteuerrechts zu ermitteln (ständige
Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 20.08.2008 - I R 78/07, BFHE
222, 517, BStBl II 2009, 708 = SIS 08 40 98; vom 01.10.2014 - I R
18/13, BFHE 247, 388, BStBl II 2015, 474 = SIS 14 33 38).
Einkünftequalifikation und Einkünfteermittlung richten
sich nach § 2 Abs. 1 bis 3 EStG. Einnahmen, die - z.B. nach
§ 3 EStG - steuerfrei sind, d.h. bei der Ermittlung der
Einkünfte nicht berücksichtigt werden, sind daher nicht
in die Prüfung der Einkunftsgrenzen einzubeziehen (vgl.
Senatsbeschluss vom 28.06.2005 - I R 114/04, BFHE 210, 296, BStBl
II 2005, 835 = SIS 05 39 59, unter II.2.a; Senatsurteil vom
02.09.2009 - I R 90/08, BFHE 226, 267, BStBl II 2010, 394 = SIS 09 33 03, unter II 1.b; s.a. - zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. §
2 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Zusatzprotokoll vom
13.03.1980 zum DBA-Niederlande 1959 vom 21.10.1980 [BGBl I 1980,
1999, BStBl I 1980, 725] - Senatsurteil vom 14.08.1991 - I R
133/90, BFHE 165, 276, BStBl II 1992, 88 = SIS 92 01 48, unter
II.4.; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
30.12.1996, BStBl I 1996, 1506 = SIS 97 03 79;
Brandis/Heuermann/Rauch, § 1 EStG Rz 252; Teller in Littmann/
Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 1 Rz 132;
Tiede in Herrmann/Heuer/Raupach, § 1 EStG Rz 266;
Schmidt/Heinicke, EStG, 41. Aufl., § 1 Rz 56; Wackerbeck, EFG
2018, 634; offen gelassen im Senatsurteil in BFHE 247, 388, BStBl
II 2015, 474 = SIS 14 33 38, Rz 24).
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Die Nichtberücksichtigung steuerfreier
Einnahmen bei der Berechnung der Wesentlichkeitsgrenzen des §
1 Abs. 3 EStG wird z.T. (Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl.,
§ 1 Rz 20; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 247, 388, BStBl II
2015, 474 = SIS 14 33 38, Rz 24) als in Widerspruch zu der
Senatsrechtsprechung stehend angesehen, der zufolge bei der
Anwendung des § 8 Abs. 5 - früher § 8 Abs. 3 - des
Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen
(Außensteuergesetz - AStG - ) eine „niedrige
Besteuerung“ regelmäßig nicht
gegeben ist, wenn die Einkünfte der ausländischen
Gesellschaft nach dem Recht des Geschäftsleitungsstaates einem
Steuersatz oberhalb der Niedrigsteuergrenze unterliegen, die
ausländische Finanzbehörde sie aber tatsächlich
niedriger oder gar nicht besteuert hat (Senatsurteil vom 09.07.2003
- I R 82/01, BFHE 202, 547, BStBl II 2004, 4 = SIS 03 42 91).
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Der Senat vermag jedoch einen Widerspruch zu
jener Rechtsprechung nicht zu erkennen. In dem § 8 AStG
betreffenden Senatsurteil in BFHE 202, 547, BStBl II 2004, 4 = SIS 03 42 91 ging es um die Beurteilung eines Sachverhalts, in dem die
betreffenden Einkünfte nach der Gesetzeslage in dem
Geschäftsleitungsstaat steuerpflichtig - also nicht von der
Steuer befreit - waren, die Steuer in tatsächlicher Hinsicht
von der dortigen Finanzbehörde aber nicht oder nicht in dem
gesetzlich vorgesehenen Umfang erhoben worden war.
Demgegenüber geht es bei der Frage, ob - z.B. nach § 3
EStG - steuerfreie Einnahmen bei der Ermittlung der
Wesentlichkeitsgrenzen des § 1 Abs. 3 EStG zu
berücksichtigen sind, nicht um eine gesetzwidrig nicht
erhobene Steuer, sondern um einen gesetzlich geregelten Tatbestand
der Steuerfreiheit. Ein triftiger sachlicher Grund dafür,
steuerfreie Einnahmen im Rahmen der Ermittlung der
Wesentlichkeitsgrenzen des § 1 Abs. 3 EStG anders zu behandeln
als von vornherein nicht steuerbare Einkünfte, besteht aus
Sicht des Senats nicht. Zudem betrifft die Frage der Steuerfreiheit
einzelner Einnahmen nach § 3 EStG nicht die Ebene der
Steuerbarkeit von Einkünften, bei denen es sich um einen
Saldobetrag aus Einnahmen und Ausgaben handelt (zutreffend Tiede in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 1 EStG Rz 266; Wackerbeck, EFG 2018,
634).
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c) Aus diesen Maßgaben folgt, dass das
von S im Streitjahr empfangene Krankengeld bei der Bemessung der
Wesentlichkeitsgrenzen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht zu
berücksichtigen ist.
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aa) Die Annahme des FG, der Bezug der von der
UWV gewährten Krankengeldleistungen wäre bei Annahme
inländischer Einkünfte keiner der von § 2 EStG
erfassten Einkunftsarten zuordenbar, trifft allerdings nicht zu. Es
handelt sich dabei vielmehr um Versicherungsleistungen, die zu den
sonstigen Einkünften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG) in
Form (sonstiger) wiederkehrender Bezüge (§ 22 Nr. 1 Satz
1 EStG) gehören würden.
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aaa) Wiederkehrend sind Bezüge, wenn sie
sich aufgrund eines einheitlichen Entschlusses oder einheitlichen
Rechtsgrunds mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn
auch nicht in gleicher Höhe, wiederholen (Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25.10.1994 - VIII R 79/91, BFHE 175,
439, BStBl II 1995, 121 = SIS 95 01 01); ein einheitlicher
Rechtsgrund kann u.a. auf Gesetz, Vertrag oder letztwilliger
Verfügung beruhen (z.B. Brandis/Heuermann/Nacke, § 22
EStG Rz 32; Mues in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 22 Rz
35).
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bbb) Das von der UWV geleistete Krankengeld
erfüllt diese Voraussetzungen: Es beruht auf dem einheitlichen
- gesetzlichen - Rechtsgrund, nämlich den Bestimmungen des
niederländischen Ziektewet für die freiwillige
Krankenversicherung bei der UWV. Es wurde wiederholt und
regelmäßig, anknüpfend an die einzelnen Tage der
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, ausgezahlt.
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Die vom Kläger gegen die Qualifikation
als wiederkehrende Bezüge erhobenen Einwände sind nicht
stichhaltig. So ändert der Umstand, dass die Dauer der
Arbeitsunfähigkeit und die Gesamthöhe der Leistungen oft
nicht von Beginn der Krankengeldzahlungen an feststeht, sondern von
dem unter Umständen schwer zu prognostizierenden
Krankheitsverlauf abhängig ist, nichts an dem einheitlichen
Rechtsgrund für die Krankengeldzahlungen. Auch führt die
freiwillige Mitgliedschaft der S in der Krankenversicherung nicht
dazu, dass die Krankengeldbezüge nicht der S zurechenbar
wären, weil die Bezüge „freiwillig oder aufgrund
einer freiwillig begründeten Rechtspflicht
gewährt“ worden seien (§ 22 Nr.
1 Satz 2 EStG). Auf der Grundlage der vom FG getroffenen
Feststellungen war die UWV gesetzlich zur Leistungserbringung
verpflichtet und hat diese nicht
„freiwillig“ erbracht; auch hatte
S nach dem Vorbringen des Klägers in der Revisionserwiderung
Beiträge für die Krankenversicherung aufzubringen. Die
Regelung des § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG steht in sachlichem
Zusammenhang mit aufseiten des Gebers nicht abziehbaren
Unterhaltszahlungen oder Zuwendungen (§ 12 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2
EStG) und soll eine doppelte steuerliche Belastung verhindern, die
dadurch eintritt, dass regelmäßig aus dem versteuerten
Einkommen geleistete Zuwendungen beim Empfänger dennoch voll
besteuert werden (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.1978 - VIII R 9/77,
BFHE 126, 405, BStBl II 1979, 133 = SIS 79 00 70). Eine
vergleichbare Situation ist in den Fällen entgeltpflichtiger
Sozialversicherungsleistungen nicht gegeben.
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bb) Die Krankengeldzahlungen sind jedoch
ungeachtet ihrer grundsätzlichen Steuerbarkeit bei der
Berechnung des Welteinkommens nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG
nicht zu berücksichtigen, weil es sich auf der Basis deutschen
Einkommensteuerrechts um steuerfreie Einnahmen gemäß
§ 3 Nr. 1 Buchst. a EStG handelt. Nach dieser Bestimmung sind
steuerfrei u.a. Leistungen aus einer Krankenversicherung. Entgegen
der Auffassung des FA umfasst dieser Tatbestand bereits für
das Streitjahr nicht ausschließlich
Krankenversicherungsleistungen, die von inländischen
Zahlstellen ausgezahlt worden sind. Der Wortlaut der Vorschrift
(Leistungen aus „einer“
Krankenversicherung) ist vielmehr denkbar weit und lässt keine
territorialen Einschränkungen erkennen (FG
Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2019 - 14 K 2647/18, EFG
2019, 1903 = SIS 19 17 91; Handzik in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O.,
§ 3 Rz 32b). Die Befreiung umfasst daher von jeher auch
Leistungen ausländischer Krankenversicherungen (BFH-Urteile
vom 26.05.1998 - VI R 9/96, BFHE 186, 247, BStBl II 1998, 581 = SIS 98 17 33 - zu Krankentagegeldzahlungen einer schweizerischen
Betriebskrankenkasse - ; vom 29.04.2009 - X R 31/08, BFH/NV 2009,
1625 = SIS 09 29 40 - zu
„Geburtengeld“ einer
schweizerischen Krankenversicherung - ; aus dem früheren
Schrifttum z.B. Schmidt/Heinicke, EStG, 31. Aufl. [2012], § 3
Stichwort
„Krankheitskostenersatz“ Buchst.
a
„Krankenversicherungsleistungen“).
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Die vom FA für seine gegenteilige
Sichtweise in Bezug genommene, mit Wirkung ab dem 01.01.2015
eingefügte Bestimmung des § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG i.d.F.
des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den
Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer
steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266, BStBl
I 2014, 1126) - EStG n.F. -, nach der die mit den in § 3 Nr. 1
bis 2 Buchst. d EStG n.F. genannten Leistungen vergleichbaren
Leistungen ausländischer Rechtsträger, die ihren Sitz in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in einem
Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet oder in der Schweiz haben,
ebenfalls steuerfrei sind, hat daher für die Leistungen aus
einer Krankenversicherung gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. a
EStG a.F./n.F. lediglich deklaratorische Bedeutung. § 3 Nr. 2
Buchst. e EStG n.F. zielt auf jene in § 3 Nr. 1 bis 2 Buchst.
d EStG n.F. genannten Einnahmen ab, die auf bestimmten dort
aufgeführten deutschen Leistungsgesetzen beruhen - wie z.B.
Leistungen aufgrund des Sozialgesetzbuchs, des Mutterschutzgesetzes
oder des Soldatenversorgungsgesetzes -, deren ausländische
Entsprechungen bis dahin nicht von den jeweiligen
Steuerbefreiungstatbeständen erfasst waren (vgl. Bergkemper in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 3 Nr. 2 EStG Rz 7).
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cc) Der Umstand, dass nach den
vorinstanzlichen Feststellungen das von S empfangene Krankengeld in
den Niederlanden besteuert worden ist, führt nicht zu dessen
Berücksichtigung im Rahmen der Ermittlung der
Wesentlichkeitsgrenzen des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG. Da die
Ermittlung der Welteinkünfte auf der ersten Berechnungsstufe
auf der Grundlage des deutschen Steuerrechts zu erfolgen hat, kommt
es auf die steuerliche Behandlung der betreffenden Einkünfte
durch den Wohnsitzstaat grundsätzlich nicht an (vgl.
Senatsurteil in BFHE 222, 517, BStBl II 2009, 708 = SIS 08 40 98).
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In Ausnahme von diesem Grundsatz bestimmt die
durch das JStG 2008 eingefügte Regelung des § 1 Abs. 3
Satz 4 EStG, dass bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2
nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte,
die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare
Einkünfte im Inland steuerfrei sind, unberücksichtigt
bleiben. Dieser Tatbestand ist im Streitfall nicht
einschlägig, weil die Krankengeldleistungen nicht - wie dort
vorausgesetzt - in den Niederlanden steuerfrei gewesen sind. Wie
das FG zu Recht angenommen hat, kann der Bestimmung des § 1
Abs. 3 Satz 4 EStG nicht im Umkehrschluss entnommen werden, dass
Einkünfte, die im Ausland steuerpflichtig sind, nur deshalb in
die Wesentlichkeitsgrenze einbezogen werden, weil sie im Inland
steuerfrei wären (Senatsurteil in BFHE 247, 388, BStBl II
2015, 474 = SIS 14 33 38, Rz 30; Gosch in Kirchhof/Seer, a.a.O.,
§ 1 Rz 20; Schmidt/ Heinicke, EStG, 41. Aufl., § 1 Rz 56;
Tiede in Herrmann/Heuer/Raupach, § 1 EStG Rz 284; Teller in
Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 1 Rz 132).
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d) Sonach hat das FG die für die
Berechnung der Wesentlichkeitsgrenzen des § 1 Abs. 3 Satz 2
EStG maßgeblichen (Welt-)Gesamteinkünfte der S im
Streitjahr zutreffend mit ... EUR bemessen (Einkünfte aus
selbständiger Arbeit in Höhe von ... EUR und
Zinserträge in Höhe von ... EUR). Die davon der deutschen
Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte betragen mehr als 90
% (relative Wesentlichkeitsgrenze); die nicht der deutschen
Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte (Zinserträge)
liegen außerdem unterhalb des Grundfreibetrags nach §
32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG von 8.004 EUR (absolute
Wesentlichkeitsgrenze).
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3. Bei der Bemessung des
Progressionsvorbehalts zur Berechnung des besonderen Steuersatzes
nach Maßgabe von § 32b EStG hat das FG zu Recht die
niederländischen Zinseinkünfte nicht berücksichtigt.
Einzubeziehen ist jedoch entgegen der Auffassung des FG das von der
UWV bezogene Krankengeld.
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a) Gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 Halbsatz 1 EStG ist auf das nach § 32a Abs. 1 EStG zu
versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden, wenn
ein unbeschränkt Steuerpflichtiger Einkünfte hat, die bei
Anwendung u.a. von § 1 Abs. 3 EStG im Veranlagungszeitraum bei
der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen
Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen.
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b) Das FG hat zu Recht - und vom FA nicht
beanstandet - angenommen, dass die Zinsen, die S im Streitjahr aus
niederländischen Quellen bezogen hat, im Rahmen des
Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz
1 EStG außer Betracht bleiben. Ausländische
Einkünfte aus Kapitalvermögen, die bei einem
inländischen Sachverhalt der Abgeltungsteuer nach § 32d
Abs. 1 Satz 1 oder § 43 Abs. 5 EStG unterliegen würden,
sind bei der Anwendung des Progressionsvorbehalts nicht zu
berücksichtigen (FG Münster, Urteil vom 07.12.2016 - 11 K
2115/15 E, EFG 2017, 294 = SIS 17 01 30; Pfirrmann in
Kirchhof/Seer, a.a.O., § 32b Rz 22; Brandis/Heuermann/Wagner,
§ 32b EStG Rz 74a; Handzik in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O.,
§ 32b Rz 134; Gühne, Neue Wirtschafts-Briefe 2017, 1511;
offen gelassen im Senatsurteil vom 12.08.2015 - I R 18/14, BFHE
251, 182, BStBl II 2016, 201 = SIS 15 28 86).
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Dies folgt aus § 2 Abs. 5b EStG, der
bestimmt, dass Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 und
§ 43 Abs. 5 EStG nicht einzubeziehen sind, soweit Rechtsnormen
des Einkommensteuergesetzes an die in § 2 Abs. 1 bis 5a EStG
definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte,
Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes
Einkommen) anknüpfen. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG wird
von dieser Regel angesprochen, indem er an die
„Einkünfte“ anknüpft,
die bei Anwendung von (u.a.) § 1 Abs. 3 EStG
unberücksichtigt bleiben. Die Außerachtlassung der der
Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitalerträge wird auch dem
Zweck des Progressionsvorbehalts gerecht. Dieser ist als
Tarifvorschrift Ausdruck des Leistungsfähigkeitsprinzips und
soll - im Falle des sog. positiven Progressionsvorbehalts -
verhindern, dass infolge einer Nichtberücksichtigung zur
Verfügung stehender steuerfreier Einkünfte ein doppelter
steuerlicher Vorteil im Zusammenhang mit der Progressionswirkung
des Einkommensteuertarifs entsteht (vgl. z.B. Kuhn/Hagena in
Herrmann/Heuer/ Raupach, § 32b EStG Rz 3). Da die nach §
32d Abs. 1 Satz 1 EStG der Einkommensteuer von 25 % und die nach
§ 43 Abs. 5 EStG der abgeltenden Wirkung des
Kapitalertragsteuerabzugs unterliegenden inländischen
Einkünfte aus Kapitalvermögen von der Progressionswirkung
des Einkommensteuertarifs ausgenommen sind, erscheint es
konsequent, bei Anwendung des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG
die entsprechenden nicht der deutschen Einkommensteuer
unterliegenden Kapitaleinkünfte im Rahmen des
Progressionsvorbehalts ebenfalls außer Betracht zu
lassen.
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Soweit der Senat in dem Urteil in BFHE 251,
182, BStBl II 2016, 201 = SIS 15 28 86 die Regelung des § 2
Abs. 5b EStG bei der Berechnung des Welteinkommens zur Ermittlung
der Wesentlichkeitsgrenzen des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht
angewendet hat, weil es sich bei dem von § 1 Abs. 3 EStG
verwendeten Begriff der Einkünfte nicht um den allgemeinen,
sondern um einen davon abzuhebenden, durch spezifische Merkmale
qualifizierten Begriff der Einkünfte handele, ist diese
Überlegung auf den Begriff der Einkünfte nach § 32b
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG nicht zu übertragen.
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c) Die Krankengeldzahlungen der UWV sind
hingegen im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu
berücksichtigen.
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aa) Das FG hat das Krankengeld „als
ausländische Sozialleistung“ im
Rahmen des Progressionsvorbehalts nicht berücksichtigt.
Insoweit stellt das FG offenkundig auf die Regelung des § 32b
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG ab, die die Einbeziehung des auf
der Grundlage des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V)
gewährten Krankengelds in den Progressionsvorbehalt anordnet
und die in der Tat auf das auf Basis der deutschen gesetzlichen
Krankenversicherung geleistete Krankengeld beschränkt ist
(vgl. auch BFH-Urteil vom 13.11.2014 - III R 36/13, BFHE 248, 24,
BStBl II 2015, 563 = SIS 15 04 07; Urteil des FG
Baden-Württemberg in EFG 2019, 1903 = SIS 19 17 91).
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bb) Die Berücksichtigung des Krankengelds
im Rahmen des Progressionsvorbehalts folgt aber aus § 32b Abs.
1 Satz 1 Nr. 5 EStG. Nach dieser Vorschrift sind Einkünfte,
die bei Anwendung von § 1 Abs. 3 EStG bei der Ermittlung des
zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie
nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, in den
Progressionsvorbehalt einzubeziehen.
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Anders als bei der Berechnung der
Wesentlichkeitsgrenzen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG ist die
hypothetische Steuerfreiheit der Krankengeldbezüge bei
Anwendung deutschen Einkommensteuerrechts nach § 3 Nr. 1
Buchst. a EStG für den Bereich des Progressionsvorbehalts kein
Grund, diese Einkünfte unberücksichtigt zu lassen. Der
Progressionsvorbehalt zielt vielmehr gerade darauf ab, solche
Einkünfte in die Progressionswirkung des Einkommensteuertarifs
einzubeziehen, die aufgrund ihrer Steuerfreiheit nicht in die
steuerliche Bemessungsgrundlage eingehen. Das zeigt sich z.B. an
§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG, der das auf der
Grundlage des SGB V gewährte Krankengeld in den
Progressionsvorbehalt einbezieht. Dieses Verständnis steht
zudem im Einklang damit, dass der Gesetzgeber nach Einfügung
des § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG n.F., der die Tatbestände
der Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 1 bis 2 Buchst. d
EStG ab 2015 auf entsprechende Leistungen ausländischer
Rechtsträger mit Sitz in EU/EWR-Staaten ausgedehnt hat, die
entsprechenden ausländischen Leistungen gemäß
§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k EStG n.F. in den
Progressionsvorbehalt einbezieht.
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cc) Die Frage der Einbeziehung des
Krankengelds in den Progressionsvorbehalt war nicht Gegenstand der
Erörterungen der Beteiligten. Diese hatten jedoch nach
gerichtlichem Hinweis vom 19.04.2022 Gelegenheit zur
Stellungnahme.
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4. Das FG ist von einer anderen Auffassung
ausgegangen. Sein Urteil ist daher aufzuheben und der angefochtene
Bescheid ist nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen
abzuändern. Die Ermittlung der Steuer wird gemäß
§ 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem FA
übertragen.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
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6. Das Urteil ergeht mit Einverständnis
der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2
i.V.m. § 121 Satz 1 FGO).
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