Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Köln vom 25.08.2020 - 8 K 2707/17 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine Aktiengesellschaft mit zahlreichen
Tochtergesellschaften, die mit ihr i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2
des Umsatzsteuergesetzes (UStG) organschaftlich verbunden sind, war
in den Jahren 2009 bis 2011 (Streitjahre) nach ihrer
Umsatztätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.
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Aufgrund wirtschaftlicher Gegebenheiten
beabsichtigte die Klägerin in den Streitjahren, in erheblichem
Umfang Kosten einzusparen, insbesondere den Personalaufwand zu
reduzieren. Ihre Mitarbeiter waren allerdings zu einem großen
Teil aufgrund von Tarifverträgen, die betriebsbedingte
Kündigungen ausschlossen, oder aufgrund sonstiger Regelungen
unkündbar und unbefristet beschäftigt. Der beabsichtigte
Personalabbau konnte daher nur auf freiwilliger Basis mit
Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter zur Aufhebung ihrer Arbeits-
oder Dienstverträge erfolgen.
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Die Klägerin beauftragte (ebenso wie
ihre Organgesellschaften) sog. Outplacement-Unternehmen, die sie
bei der Erreichung ihrer Personalabbauziele unterstützten.
Diese Unternehmen sollten Mitarbeiter individuell betreuen,
fachlich beraten und organisatorisch bei der Suche nach einem neuen
Arbeitsplatz unterstützen, damit diese freiwillig ihre
bisherigen Beschäftigungsverhältnisse aufgaben. Dies
umfasste eine Basisberatung, eine Standortanalyse des Mitarbeiters,
eine Perspektiv- und Motivationsberatung,
Vermittlungstätigkeiten zur Begründung eines neuen
versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, ein
sog. ganzheitliches Placement mit Finanzberatung sowie ein sog.
Newplacement mit Beratungsprogramm. Die Kosten trugen die
Klägerin und ihre Organgesellschaften. Aus den Leistungen der
Outplacement-Unternehmen machte die Klägerin den
Vorsteuerabzug geltend.
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Der Beklagte und Revisionskläger
(Finanzamt - FA - ) erkannte den von der Klägerin geltend
gemachten Vorsteuerabzug nur insoweit an, als er auf die allgemeine
Beratung und auf sog. Erfolgspauschalen entfiel. Demgegenüber
versagte es den Vorsteuerabzug aus den personenbezogenen
Beratungsleistungen, da die von der Klägerin bezogenen
Leistungen durch die individuelle Beratung speziell auf die
künftige berufliche Entwicklung der Beschäftigten, die
individuell mental gestärkt werden sollten, zugeschnitten
gewesen seien. Es habe keine Stundenbegrenzung bestanden. Die
Beschäftigten seien einmal wöchentlich persönlich
und telefonisch kontaktiert worden. Es sei eine psychologische
Betreuung und Hilfestellung geleistet worden, die das
Selbstbewusstsein der Mitarbeiter, deren
Beschäftigungsverhältnis beendet werden sollte,
stärken sollte, um das Trennungstrauma zu verarbeiten. Die
Mitarbeiter seien zielorientiert gefördert worden, damit sie
sich in Rollenspielen Bewerbungstechniken aneigneten. Es seien
individuelle Bewerbungsmappen entwickelt und gestaltet worden. Die
Betreuung habe auch die Arbeitsplatzsuche umfasst.
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Das FA änderte die unter Vorbehalt der
Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerfestsetzungen für die
Streitjahre. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
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Der hiergegen erhobenen Klage gab das
Finanzgericht (FG) statt. Nach seinem Urteil ist die Klägerin
zum Vorsteuerabzug berechtigt. Nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Richtlinie
2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) komme es darauf an, ob der vom
Arbeitnehmer erlangte Vorteil gegenüber dem Bedarf des
Unternehmers als nebensächlich erscheine.
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Die Outplacement-Beratung habe in den
überwiegenden Fällen im Rahmen einer ersten
Fallgestaltung noch während des ungekündigten
Beschäftigungsverhältnisses stattgefunden. Es habe
für die unkündbar und unbefristet beschäftigten
Mitarbeiter keine Motivation bestanden, einen Aufhebungsvertrag zu
schließen, um in den Genuss von Outplacementleistungen zu
kommen. Diese hätten Aufhebungsverträge nur dann
unterschrieben, wenn das Outplacement im Sinne der Erlangung einer
neuen Arbeitsstelle erfolgreich gewesen sei. Der Vorsteuerabzug
rechtfertige sich hier aus einem überwiegend
eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin und ihrer
Organgesellschaften. Die Klägerin habe versuchen müssen,
die Betroffenen durch die Outplacementberatung derart zu
qualifizieren, dass sie anderweitig auf dem Arbeitsmarkt
untergebracht werden konnten und dadurch freiwillig den Konzern
verließen. Dieses eigenbetriebliche Interesse habe die
Vorteile der Beschäftigten aus den Beratungsleistungen weit
überwogen.
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Dasselbe gelte auch dann, wenn die
Gewährung der Outplacementberatung durch die Klägerin
(und ihrer Organgesellschaften) im Rahmen einer zweiten
Fallgestaltung vom Abschluss eines Aufhebungsvertrages
abhängig gewesen sei. Der Klägerin sei es auch hier um
den Personalabbau gegangen. Die Outplacementberatung sei hier
für den Beschäftigten Bedingung gewesen, um den
Aufhebungsvertrag überhaupt zu unterschreiben. Auch hier habe
das eigenbetriebliche Interesse der Klägerin überwogen.
Dass mit der Outplacementberatung stets eine Fortentwicklung der
Persönlichkeit des beratenen Beschäftigten verbunden
gewesen sei, stehe dem - wie bei anderen
Fortbildungsmaßnahmen - nicht entgegen. Denn die
Stärkung der persönlichen Ressourcen des
Beschäftigten sei Voraussetzung für die Chance gewesen,
anderweitig am Arbeitsmarkt unterzukommen. Auch hier habe das
übergeordnete Ziel bestanden, durch den Personalabbau die
Wettbewerbsfähigkeit zu sichern, was den Vorteil des
Betroffenen aus der Stärkung seiner Persönlichkeit
deutlich überlagert habe. Im Hinblick auf andere
Fortbildungsmaßnahmen sei nicht danach zu unterscheiden, ob
dem Beschäftigten Leistungen im Zusammenhang mit der
Weiterbeschäftigung oder dem Ziel der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses angeboten worden seien. Die
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Vorsteuerabzug aus
Umzugskosten bestätige dies. Dabei sei unerheblich, dass die
Outplacementberatung der existenziellen Sicherung des
Lebensstandards gedient habe. Maßgeblich sei eine
Abwägung zwischen dem Interesse der Klägerin am
Personalabbau und dem Vorteil aus der Fortentwicklung der
Persönlichkeit des Beschäftigten, nicht aber eine
Abwägung im Hinblick auf die Sicherung des Lebensstandards. Im
Übrigen liege auch kein tauschähnlicher Umsatz
vor.
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Hiergegen wendet sich das FA mit der
Revision. Das FG habe in seine Würdigung nur unzureichend
einbezogen, dass nicht nur bei der Klägerin, sondern auch bei
den Beschäftigten ein massives Eigeninteresse an der Beratung
bestanden habe. Die Klägerin habe selbst dargelegt, dass die
Beschäftigten ohne die Outplacementberatung nicht gewillt
gewesen seien, ihre unbefristeten und unkündbaren
Beschäftigungsverhältnisse zu lösen. Dies belege
deren immenses Interesse an der Beratung. Es sei um die
Abschätzung der Folgen aus dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem
jeweiligen Beschäftigungsverhältnis gegangen. Der hier
vorliegende Vorteil sei wesentlich höher einzuschätzen
als der aus einer unentgeltlichen Beförderung, unentgeltlichen
Mahlzeitengestellung oder Maklerkostenübernahme. Die Betreuung
beim Ausscheiden aus einem unkündbaren
Beschäftigungsverhältnis und der Begleitung in ein neues
Arbeitsverhältnis sei für den Betroffenen von
existenzieller Bedeutung. Demgegenüber spiele die
Übernahme von Umzugskosten eine völlig untergeordnete
Rolle. Der hier gewährte Vorteil sei nicht mit den
Umzugskosten, sondern nur mit der Verlegung des Lebensmittelpunkts
als bedeutsamer Veränderung vergleichbar. Der Vergleich des FG
mit Fortbildungsmaßnahmen trage nicht. Denn diese dienten in
erster Linie dem Arbeitgeber, während es hier zu einer
Weiterentwicklung der Beschäftigten außerhalb des
Unternehmens gekommen sei.
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Das FA beantragt,
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das Urteil des FG aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Vorliegend habe es sich um Personalkosten
gehandelt, die zum Vorsteuerabzug berechtigten. Das Beenden sei
ebenso wie die Begründung von Arbeits- und
Dienstverhältnissen eine typische wirtschaftliche
Tätigkeit des Unternehmers. Der Vorsteuerabzug aus Kosten
eines sog. Headhunters bestehe unstreitig. Zu berücksichtigen
sei die Neuregelung in § 3 Nr. 19 Satz 2 und 3 des
Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020 vom
21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096, BStBl I 2021, 6). Danach würden
Beratungsleistungen zur beruflichen Neuorientierung wie
Weiterbildungsleistungen behandelt. Es habe ein überwiegendes
betriebliches Interesse an der Senkung der Personalkosten
bestanden. Es sei nicht darum gegangen, den Betroffenen etwas Gutes
zu tun, sondern um die Bereinigung geerbter Altlasten. Die
Klägerin habe über die Möglichkeit zur
Inanspruchnahme der Beratung entschieden.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die
Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bezieht der
Unternehmer für einen von ihm angestrebten Personalabbau
Leistungen von sog. Outplacement-Unternehmen, mit denen
unkündbar und unbefristet Beschäftigte individuell
insbesondere durch sog. Bewerbungstrainings bei der Begründung
neuer Beschäftigungsverhältnisse unterstützt werden
sollen, ist der Unternehmer aufgrund eines vorrangigen
Unternehmensinteresses zum Vorsteuerabzug berechtigt.
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a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für
Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für
steuerfreie Umsätze verwendet. Unionsrechtlich beruht dies auf
Art. 168 Buchst. a MwStSystRL. Danach ist der Steuerpflichtige
(Unternehmer), der Gegenstände und Dienstleistungen für
Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, befugt, die im
Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für
Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen
Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm
geschuldeten Steuer abzuziehen.
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b) Der Unternehmer ist nach diesen
Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen
für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL)
und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur
Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG,
Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL) zu verwenden
beabsichtigt.
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Dabei muss der direkte und unmittelbare
Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz vorliegen, der
z.B. zur wirtschaftlichen Gesamttätigkeit bestehen kann
(BFH-Urteil vom 09.02.2012 - V R 40/10, BFHE 236, 258, BStBl II
2012, 844 = SIS 12 06 37, Rz 21, m.w.N. zur Rechtsprechung von EuGH
und BFH). Beabsichtigt der Unternehmer bereits beim Leistungsbezug,
die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche
Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar
für eine unentgeltliche Entnahme i.S. von § 3 Abs. 9a
UStG zu verwenden, ist er allerdings nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt (BFH-Urteile vom 09.12.2010 - V R 17/10, BFHE 232, 243,
BStBl II 2012, 53 = SIS 11 06 15, Leitsatz 1, und vom 06.06.2019 -
V R 18/18, BFHE 265, 538, BStBl II 2020, 293 = SIS 19 15 05, Rz
26).
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Für die Feststellung des
maßgeblichen direkten und unmittelbaren Zusammenhangs ist
zudem der „ausschließliche Entstehungsgrund des
fraglichen Umsatzes“ zu
berücksichtigen (EuGH-Urteil Bastova vom 10.11.2016 -
C-432/15, EU:C:2016:855 = SIS 16 23 84, Rz 45). Stellt die Verfolgung der steuerpflichtigen
Tätigkeit nicht den ausschließlichen Entstehungsgrund
für die Tätigung bestimmter Kosten und Ausgaben dar,
können diese nicht als in direktem und unmittelbarem
Zusammenhang mit dieser Tätigkeit stehend angesehen werden
(EuGH-Urteil Becker vom 21.02.2013 - C-104/12, EU:C:2013:99 =
SIS 13 07 58, Rz 25).
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c) Wie das FG zutreffend entschieden hat,
bestand für die Klägerin ein vorrangiges
Unternehmensinteresse, hinter dem das Interesse des
Beschäftigten an der Outplacementberatung zurücktrat.
Dies ist für Zwecke des Vorsteuerabzugs nach den für die
Entnahmebesteuerung maßgeblichen Kriterien zu beurteilen
(BFH-Urteil in BFHE 265, 538, BStBl II 2020, 293 = SIS 19 15 05, Rz
27).
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aa) Danach liegt ein vorrangiges
Unternehmensinteresse z.B. dann vor, wenn die Übernahme der
Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte unter besonderen Umständen durch die
Erfordernisse der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens
bedingt ist und der durch den Arbeitnehmer erlangte
persönliche Vorteil gegenüber dem Bedarf des Unternehmens
als nebensächlich erscheint (EuGH-Urteil Julius Fillibeck
Söhne vom 16.10.1997 - C-258/95, EU:C:1997:491 = SIS 97 23 47, Rz 26 ff.), wenn bei der Abgabe
von Mahlzeiten ausnahmsweise der persönliche Vorteil, den die
Arbeitnehmer daraus ziehen, gegenüber den Bedürfnissen
des Unternehmens als nur untergeordnet erscheint (BFH-Urteil in
BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53 = SIS 11 06 15, Rz 31) oder wenn
der private Bedarf der Arbeitnehmer bei der Übernahme von
Maklerkosten hinter dem unternehmerischen Interesse
zurücktritt, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns
unabhängig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort für
den Aufbau eines Konzerndienstleisters umzusiedeln (BFH-Urteil in
BFHE 265, 538, BStBl II 2020, 293 = SIS 19 15 05, Rz 22).
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bb) Im Einklang hiermit hat das FG
entschieden, dass die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt
ist. Das Interesse der Klägerin am Personalabbau
überwiegt den Vorteil, der sich für die dort
Beschäftigten an der Begründung eines neuen
Arbeitsverhältnisses ergab. So ist es jedenfalls dann, wenn es
um die Begründung neuer Arbeitsverhältnisse für
unkündbar und unbefristet Beschäftigte geht. Bei
derartigen Beschäftigungsverhältnissen konnte das FG
davon ausgehen, dass sich das Interesse an der Begründung
neuer Arbeitsverhältnisse nicht aus dem Wunsch des
Beschäftigten nach einem Arbeitgeberwechsel, sondern aus dem
unternehmerischen Ziel erklärte, Beschäftigte, deren
gegenwärtige Betätigung aus unternehmerischen
Gründen beendet werden sollte, denen aber nicht gekündigt
werden konnte, davon zu überzeugen, einer Auflösung des
bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zuzustimmen. Den
Beschäftigten wurde ein von ihnen ursprünglich nicht
gewünschter Vorteil aus unternehmerischen Gründen quasi
aufgedrängt. Dass Beschäftigte von sich aus
Arbeitsverhältnisse neu begründen wollten, hat das FG
nicht festgestellt und wird auch nicht mit der Revision geltend
gemacht.
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Weiter bestätigt das Kriterium des
ausschließlichen Entstehungsgrundes das für die
Klägerin bestehende Recht auf Vorsteuerabzug. Dieser
Entstehungsgrund ergab sich aus dem unternehmerischen Ziel des
Personalabbaus, nicht aber aus einem Zuwendungswillen
gegenüber den Beschäftigten. Insoweit führt die
Klägerin zu Recht an, dass sie entschied, welche
Beschäftigten welche Qualifizierungsleistungen in Anspruch
nehmen konnten. Die Leistungen standen damit nicht allen
Beschäftigten offen. So waren z.B. Beschäftigte von dem
Angebot ausgeschlossen, die sich selbst für einen
Beschäftigungswechsel interessierten, die die Klägerin
aber in ihrem Unternehmen halten wollte.
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cc) Die hiergegen gerichteten Einwendungen des
FA greifen nicht durch. Zum einen sind Einwendungen gegen die
bloße Würdigung des FG im Revisionsverfahren nicht
durchgreifend. Denn die tatsächliche Würdigung des FG
bindet den Senat (§ 118 Abs. 2 FGO). Ob sie zwingend oder auch
nur naheliegend ist, hat der Senat dabei nicht zu entscheiden, es
reicht aus, dass sie - wie hier - weder gegen Denkgesetze noch
gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt (vgl.
BFH-Urteile vom 22.07.1999 - V R 74/98, BFH/NV 2000, 240 = SIS 00 51 42, Rz 32; vom 02.07.2021 - XI R 29/18, BFHE 274, 8, BStBl II
2022, 205 = SIS 21 17 35, Rz 28). Zum anderen sollten durch die
Outplacementberatung Beschäftigte zu einem Wechsel veranlasst
werden, bei denen zu vermuten ist, dass sie aufgrund ihrer
unkündbaren Stellung kein Interesse an einem aufgezwungenen
Arbeitgeberwechsel hatten. Das FA lässt bei seinem Vortrag zum
massiven Eigeninteresse der Beschäftigten und zur
existenziellen Bedeutung eines Arbeitgeberwechsels außer
Betracht, dass für die Beratenen keine Notwendigkeit zur
Aufgabe ihrer bisherigen Betätigung bestand, der sie aufgrund
ihrer Unkündbarkeit ungehindert weiter fortgehen konnten. Die
vom FA hervorgehobenen Umstände konnten nur eintreten, wenn
der Beschäftigte bereit war, auf das unternehmerisch
veranlasste Beratungsangebot einzugehen, obwohl hierzu keine
Verpflichtung bestand und es in der Folge auch zu einer Beendigung
der bisherigen Tätigkeit kam. Es handelt sich somit nur um
Umstände in der Folge einer unternehmerischen Zielsetzung,
nicht aber um eine eigenständige Vorteilszuwendung an die
Beschäftigten. Auf einen Vergleich mit anderen Vorteilen kommt
es nicht an.
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Bestätigt wird dies durch die
Rechtsprechung des EuGH zur sog. Nebensächlichkeit. Ist
erwiesen, dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen
den dem Steuerpflichtigen erbrachten Dienstleistungen und seiner
wirtschaftlichen Tätigkeit besteht, kann der Umstand, dass
auch ein Dritter von diesen Dienstleistungen profitiert, es nicht
rechtfertigen, dem Steuerpflichtigen das entsprechende Abzugsrecht
für diese Dienstleistung zu versagen, wenn der dem Dritten
durch diese Dienstleistungen entstehende Vorteil gegenüber dem
Bedarf des Steuerpflichtigen nur als nebensächlich anzusehen
ist (EuGH-Urteil Vos Aannemingen vom 01.10.2020 - C-405/19,
EU:C:2020:785 = SIS 20 14 44, Rz
28 f.). So verhält es sich jedenfalls dann, wenn es - wie im
Streitfall - um die Beendigung von
Beschäftigungsverhältnissen unkündbar und
unbefristet tätiger Mitarbeiter geht.
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2. Im Übrigen hat das FG auch die Annahme
eines tauschähnlichen Umsatzes (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG)
im Ergebnis zutreffend verneint. Dies gilt auch für die
Fälle, in denen die Outplacementberatung im Zusammenhang mit
einer Vertragsaufhebung erfolgte. Auch insoweit fehlt es an einer
Leistung an die Mitarbeiter.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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