Auf die Revision des Klägers wird das
Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17.09.2020 - 5 K 1404/18
U = SIS 20 16 19 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Streitig ist, ob Einnahmen aus dem
Verkauf von Gutscheinen in den Jahren 2013 und 2014 (Streitjahre)
als Entgelt für eine steuerbare Leistung des Klägers und
Revisionsklägers (Kläger) der Umsatzbesteuerung
unterliegen.
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Der Kläger, der in den Streitjahren
seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuerte, betrieb
seit 2008 ein Internetportal. Auf diesem präsentierte er
verschiedene Freizeiterlebnisse, die gebucht und in Anspruch
genommen werden konnten. Dies setzte jeweils den Erwerb eines
Gutscheins voraus. Die Gutscheine wurden vom Kläger im eigenen
Namen und für eigene Rechnung über sein Internetportal
verkauft. Zum einen konnten Gutscheine für ein konkret
ausgewähltes Erlebnis (Erlebnisgutscheine) erworben werden; in
diesem Fall reichte bereits der für den Gutschein gezahlte
Preis zur Inanspruchnahme des ausgewählten Erlebnisses. Zum
anderen konnten Gutscheine über einen zu bestimmenden
Geldbetrag mit der Möglichkeit, das konkrete Erlebnis
später auszuwählen (Wertgutscheine), erworben werden. Dem
Erwerber eines Erlebnisgutscheins wurden mit Übersendung des
Gutscheins alle erforderlichen Informationen zur Verfügung
gestellt, um in weiteren Schritten einen Termin für die
Inanspruchnahme des ausgewählten Erlebnisses zu vereinbaren.
Im Fall des Erwerbs eines Wertgutscheins erhielt der
Gutscheininhaber diese Informationen vom Kläger, nachdem er
unter Einlösung des Gutscheins ein konkretes Erlebnis
ausgewählt hatte. Soweit das gewählte Erlebnis
günstiger als der Betrag des verwendeten Gutscheins war, wurde
dem Gutscheininhaber der Restbetrag gutgeschrieben. Soweit der Wert
des Gutscheins nicht ausreichte, hatte er den Differenzbetrag zu
begleichen. Es bestand darüber hinaus die Möglichkeit,
erworbene Erlebnisgutscheine umzutauschen und ein anderes Erlebnis
als das zunächst ausgewählte Erlebnis in Anspruch zu
nehmen oder mehrere Wertgutscheine für ein Erlebnis
einzulösen.
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Den auf der Homepage des Klägers
präsentierten Erlebnissen lagen Vereinbarungen mit den
jeweiligen Veranstaltern zugrunde. Danach stellten diese die vom
Kläger zur Präsentation auf seinem Internetportal
benötigten Informationen zur Verfügung. Für den Fall
der Inanspruchnahme der Erlebnisleistung durch einen
Gutscheininhaber vereinbarten der Kläger und der jeweilige
Veranstalter, dass der Kläger dem Veranstalter über den
für einen Erlebnisgutschein vereinbarten Preis oder aber im
Fall von verwendeten Wertgutscheinen über den gezahlten Preis,
jeweils abzüglich einer vereinbarten Vermittlungsprovision,
eine Gutschrift ausstellt und den Betrag auszahlt. Die Provision
rechnete der Kläger dabei gegenüber den Veranstaltern
unter Ausweis von Umsatzsteuer in der Gutschrift ab. Der jeweilige
Veranstalter konnte unter Verwendung einer auf dem Gutschein
vermerkten Referenznummer die Abrechnung samt Ausstellung der
Gutschrift und die Auszahlung des Betrages über ein vom
Kläger hierfür zur Verfügung gestelltes
Online-Abrechnungssystem veranlassen.
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Der Kläger behandelte die hier in Rede
stehenden Zahlungen der Gutscheinerwerber in den Streitjahren nicht
als Entgelte für einen steuerbaren Umsatz, sondern nur die den
Veranstaltern in Rechnung gestellten Provisionen sowie den von den
Gutscheinerwerbern gesondert vergüteten Versand der
Gutscheine. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - )
war hingegen nach Durchführung einer Außenprüfung
der Auffassung, der Kläger habe bereits mit dem Verkauf der
Gutscheine steuerbare Leistungen erbracht. Dementsprechend
erließ das FA für die Streitjahre geänderte
Umsatzsteuerbescheide.
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Einspruch und Klage zum Finanzgericht (FG)
hatten keinen Erfolg. In seinem in EFG 2020, 1791 = SIS 20 16 19 veröffentlichten Urteil ging
das FG davon aus, der Kläger erbringe mit dem Betrieb seines
Internetportals an die Gutscheinerwerber insgesamt eine steuerbare
Leistung gegen Entgelt. Er stelle eine Infrastruktur zur
Verfügung, unter deren Nutzung seine Kunden die
Möglichkeit hätten, die angebotenen Erlebnisse zu buchen
und in Anspruch zu nehmen. Seine Leistung umfasse nicht nur die
Ausstellung der Gutscheine, sondern auch den vorangehenden sowie
den nachfolgenden Prozess von Informationen und Präsentationen
zu den angebotenen Erlebnissen über die Übermittlung der
für die Vereinbarung eines Termins erforderlichen Kontaktdaten
bis hin zur Durchführung und Organisation des Erlebnisses.
Bereits mit dem Erwerb des Gutscheins erlange der Kunde das Recht,
diese Leistungen einzufordern. Erst über den Erwerb der
Gutscheine würden die Kunden des Klägers Zugang zu den
mit dem Internetportal des Klägers verbundenen
Möglichkeiten erlangen, wofür seine Kunden die verlangten
Preise zahlten. Der Betrieb des Internetportals diene nicht allein
der Vermittlung der Leistungen der Veranstalter. Zudem seien die
von den Veranstaltern ausgeführten Erlebnisse dem Kläger
zuzurechnen. Der Kläger trete hinsichtlich der erbrachten
Erlebnisleistungen gegenüber den Inhabern der Gutscheine wegen
seiner Organisationsleistungen als leistender Unternehmer auf. Der
dem Veranstalter vor Ort ausgehändigte Gutschein diene dem
Kläger in seinem System nur als Instrument zur Kontrolle und
Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit dem Veranstalter. Dass sich der
Kläger in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
selbst nur als Vermittler bezeichne, sei unschädlich, da diese
AGB im Hinblick auf den leistenden Unternehmer kein eindeutiges
Bild ergäben. Der Kläger habe zudem den gesamten Preis
für eine Erlebnisleistung einbehalten, auch wenn diese
tatsächlich nicht ausgeführt worden sei. Die Veranstalter
erbrächten wiederum an den Kläger ihre
Erlebnisleistungen, wofür sie den jeweils von ihnen
geforderten Preis erhielten.
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Mit seiner Revision rügt der
Kläger die Verletzung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) und macht Verfahrensfehler geltend. Der
Betrieb des Internetportals sei keine steuerbare Leistung
gegenüber den Erwerbern und den Inhabern von Erlebnis- oder
Wertgutscheinen. Mit seinem Internetportal verschaffe er nur eine
bloße Möglichkeit zu dessen Nutzung, ohne dass die
Gutscheinerwerber bereits durch den Betrieb einen
verbrauchsfähigen Vorteil erhielten. Der Kunde erhalte
für seine Zahlung erst dann einen verbrauchsfähigen
Vorteil, wenn er den Gutschein für eine Veranstaltung
einlöse, die von dem jeweiligen Veranstalter als dessen eigene
Leistung erbracht werde. Die von ihm bereitgestellte Infrastruktur
sei lediglich eine unabdingbare Begleiterscheinung für sein
Angebot und habe allein - da sie auch keine Kontaktdaten der
Veranstalter nenne - für seine Kunden keinen Nutzen. Entgegen
der Auffassung des FG seien ihm die Erlebnisleistungen der
Veranstalter auch nicht zuzurechnen. Die Grundsätze der sog.
„Ladenrechtsprechung“ seien nicht
übertragbar, da es seinen Kunden auf die besonderen
Eigenschaften des Leistenden oder der Leistung ankomme. Deshalb sei
dem jeweiligen Gutscheinerwerber klar, dass er, der Kläger,
gerade nicht Leistender der Veranstaltung sei. Er trete
gegenüber den Gutscheinerwerbern erkennbar auch nur als
Vermittler auf. Der Gutschein diene dabei bloß als
nichtgesetzliches Zahlungsmittel. Seine Kunden seien mit seiner
Vermittlerrolle einverstanden, was sich zudem dadurch zeige, dass
sie sich mit ihm zur Abfrage der Kontaktdaten des jeweiligen
Veranstalters in Verbindung setzten, wenn sie den Gutschein
einlösen wollten. Im Übrigen widerspreche das FG sich
selbst. Die Organisation des Erlebnisses schreibe es einmal dem
Kläger und ein anderes Mal dem Veranstalter zu. Ferner komme
es umsatzsteuerrechtlich auf den wirtschaftlichen Erfolg nicht an.
Lösten Kunden die Gutscheine nicht ein, vermittele der
Kläger weder eine konkrete Leistung noch fördere er den
Absatz eines Veranstalters, weil er dessen Kontaktdaten vor der
Einlösung nicht bekannt gebe.
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Als Verfahrensfehler rügt der
Kläger, das FG habe eine Überraschungsentscheidung
getroffen und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt. Außerdem habe es unter Verstoß gegen §
96 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unrichtig unterstellt, die
Erlebnisse hätten nur über das Internetportal gebucht
werden können.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des FG Münster vom
17.09.2020 - 5 K 1404/18 U aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide
2013 und 2014, jeweils vom 10.07.2017, in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 03.04.2018 dahingehend zu ändern,
dass die Umsatzsteuer 2013 um ... EUR und die Umsatzsteuer 2014 um
... EUR gemindert wird.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Es meint, das Urteil des FG enthalte keine
Rechtsfehler. Zudem liege keine Überraschungsentscheidung vor,
weil zu würdigen gewesen sei, ob der Betreiber eines
Internetportals für Freizeiterlebnisse die Erlöse aus dem
Verkauf von Gutscheinen der Umsatzsteuer zu unterwerfen habe. Unter
Würdigung der konkreten Umstände aller
Leistungsbeziehungen sei bereits in der Einspruchsentscheidung ein
Leistungsaustausch durch Erlebnisleistungen angenommen worden. Die
vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler lägen nicht
vor. Der Kläger komme lediglich zu einem anderen Ergebnis als
das FG.
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II. Die Revision des Klägers ist
begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung
und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 FGO). Verkauft ein Steuerpflichtiger über sein
Internetportal Gutscheine für bestimmte Freizeiterlebnisse,
erbringt er die durch den Gutschein versprochene Leistung entweder
selbst oder ist hinsichtlich dieser Leistung als Vermittler
tätig. Das FG ist demgegenüber zu Unrecht davon
ausgegangen, dass die Leistung des Klägers nach § 1 Abs.
1 Nr. 1 Satz 1 UStG im Betrieb seines Internetportals besteht.
Für eine abschließende Entscheidung des Senats bedarf es
weiterer Feststellungen des FG, insbesondere zu den
Leistungsbeziehungen.
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1. Das FG hat rechtsfehlerhaft angenommen, der
Kläger erbringe gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
UStG mit dem Betrieb seines Internetportals insgesamt eine
steuerbare Leistung an die Erwerber der Gutscheine, die diese mit
den Zahlungen für den Erwerb der Gutscheine entgelten. Diese
Würdigung des FG ist nicht gemäß § 118 Abs. 2
FGO bindend, weil sie die Interessenlage der Beteiligten nicht
zutreffend berücksichtigt.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des
Bundesfinanzhofs (BFH) werden sonstige Leistungen nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG gegen Entgelt ausgeführt und
unterliegen Dienstleistungen, die gemäß Art. 2 Abs. 1
Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) gegen
Entgelt erbracht werden, der Mehrwertsteuer, wenn zwischen einer Leistung und einem
erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und
sich dieser Zusammenhang aus einem Rechtsverhältnis zwischen
Leistendem und Leistungsempfänger ergibt, in dessen Rahmen
gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die
Vergütung den Gegenwert für die dem
Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Leistung bildet (z.B.
EuGH-Urteil MEO - Serviços de Comunicações e
Multimédia vom 22.11.2018 - C-295/17, EU:C:2018:942 =
SIS 18 18 95, Rz 39, m.w.N.;
Senatsentscheidungen vom 05.12.2007 - V R 60/05, BFHE 219, 455,
BStBl II 2009, 486 = SIS 08 17 97,
unter II.1.a, m.w.N., und vom 12.11.2020 - V R 22/19, BFHE 271,
279, BStBl II 2021, 544 = SIS 21 05 52, Rz 16, m.w.N.).
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Der BFH kann als Revisionsgericht das Urteil
des FG daraufhin überprüfen, ob die gesetzlichen
Auslegungsregeln, die Denkgesetze und Erfahrungssätze
zutreffend angewandt worden sind. Insoweit ist die Auslegung von
Verträgen Rechtsanwendung, die vom BFH in vollem Umfang
nachprüfbar ist. Revisionsrechtlich nachprüfbar ist
danach auch, ob das FG die für die Auslegung bedeutsamen
Begleitumstände, insbesondere die Interessenlage der
Beteiligten erforscht und zutreffend gewürdigt hat
(Senatsurteil vom 19.10.2001 - V R 75/98, BFH/NV 2002, 547 =
SIS 02 58 91, unter II.4.a,
m.w.N.). Dabei stellt die Berücksichtigung der
wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität ein
grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen
Mehrwertsteuersystems dar (EuGH-Urteil ITH Comercial Timisoara vom
12.11.2020 - C-734/19, EU:C:2020:919 = SIS 20 18 03, Rz 48).
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b) Das FG hat entschieden, der Betrieb des
Internetportals sei die maßgebende Leistung des Klägers,
wofür die Erwerber der Gutscheine die Zahlungen leisteten. An
diese Würdigung des FG ist der Senat nicht gemäß
§ 118 Abs. 2 FGO gebunden. Verkauft ein Steuerpflichtiger
über sein Internetportal in eigenem Namen und auf eigene
Rechnung Gutscheine für Freizeiterlebnisse, die die
tatsächlichen Veranstalter aufgrund ihrer Vereinbarungen mit
dem Steuerpflichtigen als Gegenleistung für die Erbringung der
Erlebnisse anzunehmen haben, besteht die Leistung des
Steuerpflichtigen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, die
in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Zahlungen der
Gutscheinerwerber für den Erwerb der Gutscheine steht,
jedenfalls nicht in dem Betrieb seines Internetportals.
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Unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität ist das
Interesse der Gutscheinerwerber - aus Sicht des
Durchschnittsverbrauchers - in dem Vertragsverhältnis zum
Kläger darauf gerichtet, im Fall eines Erlebnisgutscheins ein
künftiges, bestimmbares Erlebnis in Anspruch zu nehmen und im
Fall eines Wertgutscheins den Wert dieses Gutscheins auf den Preis
eines künftigen Erlebnisses anzurechnen. Für beide
Fälle ist es notwendig, von dem Kläger die Kontaktdaten
des Veranstalters des konkreten Erlebnisses zu erhalten. Das
Internetportal des Klägers ist lediglich das Mittel, um einen
Gutschein zu erhalten, der nach Übermittlung der Kontaktdaten
des Veranstalters durch den Kläger bei einem Veranstalter
eingelöst werden kann. Es bildet nur eine technische
Plattform, um letztlich eine Zahlung des Gutscheinerwerbers an den
Veranstalter eines Erlebnisses zu ermöglichen, falls ein
Erlebnis in Anspruch genommen wird. Es dient zunächst - wie
ein „digitaler Katalog“ - der
Information über die möglichen Erlebnisse und nach dem
Entschluss, einen Gutschein zu erwerben, zur Abwicklung des Erwerbs
des Gutscheins sowie - falls der Gutschein eingelöst wird -
des Zahlungsverkehrs zwischen Kläger und Veranstalter. Der
Betrieb des Internetportals allein verschafft den Kunden des
Klägers - anders als in dem vom BFH in seinem Urteil vom
10.04.2019 - XI R 4/17 (BFHE 264, 382, BStBl II 2019, 635 =
SIS 19 10 06) entschiedenen Fall,
in dem den Kunden eine technische Infrastruktur (Mobilfunkanschluss
und Rufnummer) zur Verfügung gestellt wurde - keinen
verbrauchsfähigen Vorteil.
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2. Der Senat kann nicht in der Sache selbst
entscheiden, da hinreichende Feststellungen des FG zu den
Leistungsbeziehungen fehlen. Zur Bestimmung der maßgebenden
Leistungsbeziehungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG ist
festzustellen, ob der Kläger gegenüber den
Gutscheinerwerbern für die Erbringung der Erlebnisse in
eigenem oder - als Vermittler - in fremdem Namen aufgetreten ist.
Das FG hat indes die Maßstäbe für die Abgrenzung
von Vermittlungsleistungen und Eigengeschäft rechtsfehlerhaft
angewandt.
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a) Eine Vermittlungsleistung liegt vor, wenn
eine Mittelsperson, die nicht den Platz einer der Parteien des zu
vermittelnden Vertrages einnimmt und deren Tätigkeit sich von
den vertraglichen Leistungen, die von den Parteien dieses Vertrages
erbracht werden, unterscheidet, das Erforderliche tut, damit zwei
Parteien einen Vertrag schließen. Die Mittlertätigkeit
kann darin bestehen, einer Vertragspartei Gelegenheiten zum
Abschluss eines Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei
Kontakt aufzunehmen oder über die Einzelheiten der
gegenseitigen Leistungen zu verhandeln. Unerheblich für die
Beurteilung als Vermittlungstätigkeit ist, dass der Kunde des
Vermittlers, wenn er sich für einen der nachgewiesenen
Vertragspartner entscheidet, den Vertragsabschluss selbst bewirken
muss (Senatsurteil vom 08.09.2011 - V R 42/10, BFHE 235, 492, BStBl
II 2012, 248 = SIS 11 41 59, Rz
19).
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Für die Bestimmung der Leistungen und der
Leistungsbeziehungen kommt es auf das der Leistung zugrunde
liegende Rechtsverhältnis an. Hierbei folgt das
Umsatzsteuerrecht grundsätzlich dem Zivilrecht. Danach kommt
es für die Abgrenzung zwischen Eigengeschäft und
Vermittlungsleistung, die ein Handeln in fremdem Namen erfordert,
maßgeblich darauf an, wie der Unternehmer nach außen
(hier: gegenüber den Gutscheinerwerbern) auftritt. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass der Wille, in fremdem Namen zu
handeln, dann unbeachtlich bleibt, wenn er sich nicht aus einer
Erklärung des Handelnden oder aus den Umständen ergibt
(vgl. § 164 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - :
Offenkundigkeitsgrundsatz. Senatsurteil vom 22.08.2019 - V R 12/19
(V R 9/16), BFHE 266, 412, BStBl II 2021, 498 = SIS 19 15 65, Rz 25 f.). Ein Handeln in
fremdem Namen setzt indes nicht voraus, dass der Name des
Vertretenen bei Vertragsschluss genannt wird (Senatsurteil vom
10.08.2016 - V R 4/16, BFHE 254, 458, BStBl II 2017, 135 =
SIS 16 21 90, Rz 12; vgl. auch die
sog. „Ladenrechtsprechung“, z.B.
BFH-Urteil vom 15.05.2012 - XI R 16/10, BFHE 238, 460, BStBl II
2013, 49 = SIS 12 29 26, Rz 25).
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Unternehmer
(„Hauptunternehmer“) die Leistung
unter Einschaltung eines anderen Unternehmers
(„Subunternehmer“) erbringt, der
wiederum seine Tätigkeit im Außenverhältnis zum
Kunden des „Hauptunternehmers“
als dessen Erfüllungsgehilfe ausübt (Senatsbeschluss vom
26.11.2019 - V B 70/18, BFH/NV 2020, 388 = SIS 20 01 86, Rz 7).
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b) Das FG hat die nach Maßgabe dieser
Grundsätze erforderlichen Feststellungen nicht getroffen.
Fehlt es aber an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für
die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die
nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den
festgestellten Tatsachen und Umständen, liegt ein
Verstoß gegen die Denkgesetze vor und ist die Würdigung
des FG nicht gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend
(BFH-Urteil vom 19.02.2020 - III R 28/19, BFHE 268, 308, BStBl II
2020, 562 = SIS 20 07 76, Rz 24,
m.w.N.). Die Feststellungen des FG reichen weder aus, ein Handeln
des Klägers hinsichtlich der Erbringung der Erlebnisse in
eigenem Namen zu begründen noch führen sie zu einem
diesbezüglichen Handeln in fremdem Namen.
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Die vom FG zur Zurechnung herangezogenen
Organisationsleistungen des Klägers beschränken sich im
Zusammenhang mit den konkret ausgeführten Erlebnissen nur
darauf, demjenigen, der die Gutscheine einlösen möchte,
die Kontaktdaten des jeweiligen Veranstalters bekanntzugeben.
Derartige
„Organisationsleistungen“
sprechen allerdings eher für eine Vermittlung. Ob der
Kläger hierbei demgegenüber für die Erbringung der
Erlebnisse im eigenen Namen auftrat, lässt sich den
Feststellungen des FG nicht entnehmen.
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Zudem hat das FG nicht geprüft, ob die
AGB, nach denen der Kläger lediglich als Vermittler tätig
geworden ist, bereits in den Streitjahren verwendet wurden und
gemäß § 305 Abs. 2 BGB wirksam zum Bestandteil der
mit den Käufern geschlossenen Verträge geworden sind
(vgl. Senatsurteil in BFHE 254, 458, BStBl II 2017, 135 =
SIS 16 21 90, Rz 13). Soweit das
FG den AGB „hinsichtlich der Frage des leistenden
Unternehmers kein eindeutiges Bild“
entnimmt, ist dies für das Revisionsgericht nicht bindend.
Denn insoweit hat das FG die Interessenlage der Beteiligten nicht
zutreffend gewürdigt (s. oben II.1.b).
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Zur Beurteilung, ob ein Handeln in eigenem
oder in fremdem Namen vorliegt, reicht es auch nicht aus, wenn -
wie das FG ohne Feststellung entsprechender Tatsachen behauptet -
die jeweiligen Erlebnisse nur auf dem Internetportal des
Klägers angeboten worden sein sollten. Ein derartiges Angebot
kann zwar unter Umständen erfolgen, die für die
Erbringung der Erlebnisse durch den Kläger in eigenem Namen
sprechen. Die Umstände können aber auch dafür
sprechen, dass der Kläger als Vermittler in fremdem Namen
auftritt und die Gutscheinerwerber für sich selbst oder
zugunsten Dritter (konkludent) mit den Veranstaltern als leistende
Unternehmer Verträge über die Ausführung der
Erlebnisse abschließen. Dies gilt in gleichem Maße,
soweit das FG seine Schlussfolgerung mit der Werbung des
Klägers für die Wertgutscheine auf seiner Internetseite
oder mit einem etwaigen Rücktrittsrecht der Gutscheinerwerber
gegenüber dem Kläger begründet.
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Rechtsfehlerhaft stellt das FG im Übrigen
zur Bestimmung des Leistenden darauf ab, dass der Zahlungsverkehr
über das Internetportal des Klägers abgewickelt wurde,
der Kläger die Zahlungen der Gutscheinerwerber vereinnahmte,
seinerseits Zahlungen an die Veranstalter leistete und die
Zahlungen in voller Höhe behielt, wenn die Gutscheine nicht
eingelöst wurden. Der Zahlungsfluss ist hierfür nicht
entscheidend (BFH-Urteil in BFHE 238, 460, BStBl II 2013, 49 =
SIS 12 29 26, Rz 35).
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3. Das FG wird im zweiten Rechtsgang
festzustellen haben, ob der Kläger gegenüber den
Erwerbern von Erlebnisgutscheinen hinsichtlich der Erbringung der
Erlebnisse in eigenem oder in fremdem Namen aufgetreten ist.
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Für das weitere Verfahren weist der Senat
ohne Bindungswirkung nach § 126 Abs. 5 FGO darauf hin, dass
zwischen Erlebnis- und Wertgutscheinen und hinsichtlich der
Erlebnisgutscheine bezogen auf die Ausführung der Erlebnisse
zwischen dem Auftreten in eigenem und dem in fremdem Namen zu
unterscheiden ist:
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Sollte der Kläger im Zeitpunkt der
Ausstellung der Erlebnisgutscheine hinsichtlich der Ausführung
der Erlebnisse in eigenem Namen aufgetreten sein, könnte die
Zahlung der Gutscheinerwerber - abhängig von dem konkreten
Erlebnis - als Anzahlung für die Erlebnisleistung des
Klägers in voller Höhe nach § 13 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. a Satz 4 UStG zu versteuern sein (vgl. auch Senatsurteil in
BFHE 235, 492, BStBl II 2012, 248 = SIS 11 41 59, Rz 24). Die Einlösung eines derartigen
Erlebnisgutscheins könnte dazu führen, dass der
tatsächlich ausführende Veranstalter seine
Erlebnisleistung dann an den Kläger erbringt.
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Sollte der Kläger im Zeitpunkt der
Ausstellung der Erlebnisgutscheine hinsichtlich der Ausführung
der Erlebnisse dagegen in fremdem Namen aufgetreten sein, erbringt
der von ihm vertretene Unternehmer die Erlebnisleistung. Der
Kläger ist dann für diesen Unternehmer als Vermittler
tätig. Entgelt für diese Vermittlungsleistung kann alles
sein, was der Kläger hierfür erhält und damit auch
das, was der Kläger nach der mit dem Vertretenen getroffenen
Vereinbarung beim Verfall von Gutscheinen behalten darf. Mit dem
Verfall des Gutscheins kann es dann zu einer Änderung der
Bemessungsgrundlage für die Vermittlungsleistung nach §
17 Abs. 1 UStG kommen (ähnlich Abschn. 3.17 Abs. 7 Beispiel 2
Satz 12 und Abs. 13 Satz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zu
§ 3 UStG i.d.F. des Art. 9 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes zur
Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im
Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338).
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Ist der Gutschein - wie bei den
Wertgutscheinen - nur über einen bestimmten Geldbetrag
ausgestellt, fehlt es jedenfalls in den Streitjahren zum Zeitpunkt
der Ausstellung des Gutscheins an einem unmittelbaren Zusammenhang
der Zahlung der Gutscheinerwerber mit einer bestimmbaren Leistung.
Der Erwerb eines Wertgutscheins könnte im Übrigen als
bloßer Tausch von Geld in ein nichtgesetzliches
Zahlungsmittel nicht umsatzsteuerbar sein.
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4. Da die Revision des Klägers aus
materiell-rechtlichen Gründen Erfolg hat, ist nicht
darüber zu entscheiden, ob er auch durch die behaupteten
Verfahrensfehler in seinen Rechten verletzt wurde (vgl.
BFH-Urteil vom 04.02.2004 - X R 8/02,
BFH/NV 2004, 949 = SIS 04 22 76, unter II.1.).
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5. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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