Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17.11.2021 - 9
K 114/21 = SIS 22 10 33 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Streitig ist, ob für den Monat
April 2021 ein Kindergeldanspruch besteht, weil das Kind eine
ärztliche Tätigkeit ausgeübt hat, die zur Erlangung
der Facharztqualifikation erforderlich ist.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter ihrer im Mai
1997 geborenen Tochter X. Am ...12.2020 erhielt X das Ergebnis der
Abschlussprüfung in ihrem Medizinstudium. Zum 01.01.2021
begann sie ihre mindestens 60 Monate umfassende Vorbereitungszeit
zur Erlangung der Qualifikation als Fachärztin. Das hierzu mit
einer Klinik abgeschlossene Dienstverhältnis umfasste eine
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 42
Stunden.
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Die Beklagte und Revisionsbeklagte
(Familienkasse) gewährte der Klägerin zunächst wegen
des Medizinstudiums laufend Kindergeld für X. Mit Schreiben
vom 18.02.2021 teilte die Klägerin der Familienkasse mit, dass
das Medizinstudium im Dezember 2020 beendet worden sei, und
beantragte wegen der Ausbildung zur Fachärztin die
Weitergewährung von Kindergeld ab Januar 2021 bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahres. Mit Bescheid vom 11.03.2021 hob
die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab April 2021 mit der
Begründung auf, dass X im Laufe des Monats März 2021 ihr
Hochschulstudium beenden werde. Mit weiterem Bescheid vom
16.03.2021 lehnte die Familienkasse den Antrag vom 18.02.2021 ab
dem Monat April 2021 mit der Begründung ab, dass sich X nicht
mehr in einer Ausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) befinde.
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Mit Schreiben vom 22.03.2021 erhob die
Klägerin Einspruch gegen die Bescheide vom 11.03.2021 und
16.03.2021. Die Familienkasse wies beide Einsprüche mit
Einspruchsentscheidungen vom 09.04.2021 als unbegründet
zurück.
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Die hiergegen gerichtete, auf den Monat
April 2021 beschränkte Klage wies das Finanzgericht (FG) als
unbegründet ab. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen
darauf, dass der Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 2
EStG ausgeschlossen sei, da X bereits mit dem Medizinstudium ihre
Erstausbildung abgeschlossen habe und bei ihrer
anschließenden Facharztausbildung die Erbringung einer
Arbeitsleistung gegenüber den Weiterbildungsinhalten im
Vordergrund gestanden habe.
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Mit der vom FG zugelassenen Revision
rügt die Klägerin die Verletzung materiellen
Rechts.
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Die Klägerin beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Bescheide vom 11.03.2021 und 16.03.2021 in Gestalt der
Einspruchsentscheidungen vom 09.04.2021 dahingehend zu ändern,
dass das Kindergeld für X für den Monat April 2021
festgesetzt wird.
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Die Familienkasse beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und nach
§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen. Das FG ist im Ergebnis zu Recht davon
ausgegangen, dass der Klägerin für den streitigen Monat
April 2021 kein Kindergeldanspruch zusteht.
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1. Gemäß § 62 Abs. 1, §
63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Buchst. a EStG besteht Anspruch auf Kindergeld für Kinder, die
das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und
für einen Beruf ausgebildet werden.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) ist unter Berufsausbildung i.S. des §
32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG die Ausbildung zu einem
künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet
sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber
ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet (z.B. Senatsurteil vom
16.09.2015 - III R 6/15, BFHE 251, 31, BStBl II 2016, 281 = SIS 15 25 90, betreffend verwendungsbezogene Lehrgänge eines
Unteroffiziers).
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b) Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen
alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von
Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als
Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs
geeignet sind. Dies ist unabhängig davon, ob die
Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungs- oder
Studienordnung vorgeschrieben sind; auch braucht die
Ausbildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des Kindes
grundsätzlich nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen
(Senatsurteil vom 07.07.2021 - III R 24/19, BFH/NV 2021, 1486 = SIS 21 17 29, Rz 14, m.w.N.).
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c) Werden Ausbildungsmaßnahmen - wie
hier - innerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses
durchgeführt, liegen die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG allerdings nur dann vor, wenn die
Erlangung beruflicher Qualifikationen, d.h. der
Ausbildungscharakter, und nicht die Erbringung bezahlter
Arbeitsleistungen, d.h. der Erwerbscharakter, im Vordergrund steht
(BFH-Urteile vom 09.06.1999 - VI R 50/98, BFHE 189, 98, BStBl II
1999, 706 = SIS 99 18 13, unter 2., zum Volontariat als
Berufsausbildung, und vom 10.05.2012 - VI R 72/11, BFHE 237, 499,
BStBl II 2012, 895 = SIS 12 19 67, Rz 13, zur Ausbildung eines
Mannschaftsdienstgrades zum Kraftfahrer; Senatsurteile vom
22.12.2011 - III R 41/07, BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681 = SIS 12 11 03, Rz 17 f.; vom 26.08.2010 - III R 88/08, BFH/NV 2011, 26 =
SIS 10 39 54, Rz 13, und vom 30.07.2009 - III R 77/06, BFH/NV 2010,
28 = SIS 09 37 03, unter II.4.). Kurse oder Lehrgänge, die an
sich als Berufsausbildung zu betrachten wären, führen
mithin nicht zur Berücksichtigung als Kind, wenn sie im Rahmen
eines Erwerbsverhältnisses absolviert werden und bei einer
Gesamtbetrachtung der Erwerbscharakter überwiegt (Senatsurteil
in BFH/NV 2021, 1486 = SIS 21 17 29, Rz 17). Dabei kommt es trotz
der allgemeinen Geltung des Monatsprinzips des § 66 Abs. 2
EStG auch nicht darauf an, ob im jeweils einzelnen Monat die
Ausbildungsmaßnahmen oder die Erwerbstätigkeit im
Vordergrund steht. Vielmehr sind solche Arbeits- und
Dienstverhältnisse als Einheit zu betrachten und daraufhin zu
untersuchen, ob „insgesamt“ der
Ausbildungscharakter und nicht die Erbringung bezahlter
Arbeitsleistungen, d.h. der Erwerbscharakter, im Vordergrund steht
(Senatsurteil in BFH/NV 2021, 1486 = SIS 21 17 29, Rz 23 f.).
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2. Das FG hat die Klage im Ergebnis zu Recht
abgewiesen, weil die von X zur Erlangung der Facharztqualifikation
durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen bei einer
Gesamtbetrachtung des Dienstverhältnisses hinter den
Erwerbscharakter dieses Dienstverhältnisses zurücktreten.
Das FG hat die Frage, ob bei dem von X eingegangenen
Dienstverhältnis der Erwerbs- oder der Ausbildungscharakter
überwog, zwar im Rahmen des § 32 Abs. 4 Sätze 2 und
3 EStG geprüft. Die insoweit getroffenen Feststellungen
reichen aber aus, um bereits das Vorliegen einer Ausbildung i.S.
des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu verneinen.
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a) Das FG hat in Abschn. I. Nr. 2 der
Entscheidungsgründe festgestellt, dass X im Rahmen ihrer
Tätigkeit an der Klinik bereits ihre zuvor durch die
ärztliche Prüfung erlangte Qualifikation als Ärztin
eingesetzt hat. Weiter hat es dort ausgeführt, dass die reinen
Ausbildungsinhalte zum einen aus einem mindestens einmal
jährlich durchgeführten Gespräch zwischen dem
anleitenden Arzt und X bestanden, in welchem der Stand der
Weiterbildung beurteilt und in einem Logbuch dokumentiert wird. Zum
anderen sind in den gesamten 60 Monaten 80 Stunden
Kurs-Weiterbildung vorgesehen. Weitergehende Regelungen -
insbesondere zum genauen zeitlichen Umfang und der Ausgestaltung
der Anleitung - sind in der zugrunde liegenden
Weiterbildungsordnung nach Feststellung des FG nicht enthalten.
Weiter ist das FG aufgrund der Weiterbildungsordnung davon
ausgegangen, dass die Facharztqualifikation ganz überwiegend
aufgrund der praktischen Erfahrung aus der ärztlichen
Tätigkeit und nur in geringerem Umfang aus der Vermittlung von
theoretischem Wissen und Methodenkompetenz erworben wird.
Schließlich hat das FG in Abschn. I. Nr. 3 der
Entscheidungsgründe die Voraussetzungen eines
Ausbildungsdienstverhältnisses verneint und dabei darauf
abgestellt, dass X schwerpunktmäßig ihrem Arbeitgeber
nach dessen Weisung ihre ärztliche Arbeitsleistung schuldete
und die Vergütung nicht auf die Teilnahme an einer
Berufsausbildungsmaßnahme ausgerichtet, sondern für die
geschuldete ärztliche Tätigkeit angemessen war.
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b) Da die tatsächliche Würdigung des
FG verfahrensrechtlich einwandfrei, insbesondere nicht unter
Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht
gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, zustande gekommen ist
und auch nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze verstößt, ist sie für den BFH
als Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO bindend, selbst
wenn die Wertung des FG nicht zwingend, sondern lediglich
möglich ist (z.B. Senatsurteile vom 21.01.2010 - III R 17/07,
BFH/NV 2010, 1423 = SIS 10 21 11, und in BFH/NV 2011, 26 = SIS 10 39 54).
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3. Da somit schon der weite Ausbildungsbegriff
des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG nicht erfüllt
war, muss der Senat nicht der Frage nachgehen, ob es sich im Rahmen
des engeren Ausbildungsbegriffes des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
um eine Erst- oder Zweitausbildung handelte. Es kommt deshalb auch
nicht auf die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen an, ob X
eine langfristige Bindung an den Arbeitgeber eingegangen ist und
welchen Umfang die wöchentliche Arbeitszeit hatte. Dass X -
wie von der Klägerin behauptet - ganztägig durch einen
weiterbildenden Arzt angeleitet wurde und noch keine
eigenverantwortliche und selbstständige Tätigkeit
ausüben durfte, hat das FG so nicht festgestellt und
dürfte im Berufsalltag eines Assistenzarztes in einer Klinik
auch eher unüblich sein. Das Berufsziel der X spielt
hinsichtlich der Abwägung zwischen den Ausbildungs- und den
Erwerbsanteilen ihres Dienstverhältnisses keine Rolle. Eine
Parallele zwischen der Assistenzarzttätigkeit auf der einen
Seite und dem Referendariat im Bereich der Juristen- oder
Lehramtsausbildung sowie den Finanzanwärtern auf der anderen
Seite kann schon deshalb nicht gezogen werden, weil bei Letzteren
noch kein Eintritt in einen durch den Abschluss ermöglichten
Beruf stattgefunden hat und die Vergütung sich an dem
Ausbildungscharakter und nicht an einer Erwerbstätigkeit
orientiert. Soweit die Klägerin eine Parallele zu
Ausbildungsmaßnahmen bei Zeitsoldaten ziehen will, hat der
Senat im Urteil in BFH/NV 2021, 1486 = SIS 21 17 29 ebenfalls
bereits das Vorliegen einer Ausbildung i.S. des § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG verneint, weil auch dort der
Erwerbscharakter des Dienstverhältnisses dominierte.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.
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