Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate
Freiburg, vom 22.04.2021 - 3 K 2357/19 = SIS 21 09 95 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten über die
steuerliche Behandlung der Einkünfte des Klägers und
Revisionsklägers (Kläger) aus seiner Tätigkeit
für eine Schweizerische Aktiengesellschaft.
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Der Kläger hatte im Jahr 2013
(Streitjahr) seinen alleinigen Wohnsitz im Inland. Seit dem
01.12.2012 war er als Prokurist für die von ihm
gegründete Schweizerische A-AG tätig. Die A-AG war
Mieterin eines Büroraums in X (Schweiz); die Entfernung zum
Wohnort des Klägers betrug 16 km. Der zwischen dem Kläger
und der A-AG geschlossene Arbeitsvertrag sah eine Arbeitszeit von
„3 Arbeitstagen (24 Stunden) pro Monat, je nach Bedarf nicht
an feste Tage gebunden“ vor. Im Streitjahr
erzielte der Kläger hierfür einen Arbeitslohn in
Höhe von … CHF, von dem Schweizerische Quellensteuer
einbehalten wurde.
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Darüber hinaus war der Kläger
Alleingesellschafter der B Inc., Vereinigte Staaten von Amerika
(USA). Im Streitjahr unterhielt die B-Inc. im Inland eine
unselbständige Zweigniederlassung. In den USA wurden dagegen
weder betriebliche noch geschäftsleitende Aktivitäten
ausgeübt. Der Kläger war bei der B-Inc. als
Vertriebsleiter angestellt und erhielt hierfür im Streitjahr
einen Arbeitslohn in Höhe von … EUR. Der Arbeitsvertrag
sah eine regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden pro
Woche vor. Die Beteiligten sind sich einig, dass sowohl der Gewinn
der B-Inc. als auch das von der B-Inc. bezogene Gehalt des
Klägers in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) zu
besteuern sind.
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In der für das Streitjahr
eingereichten Einkommensteuererklärung ging der Kläger
davon aus, dass der von der A-AG gezahlte Arbeitslohn nach dem
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen vom 11.08.1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972,
519) i.d.F. des Änderungsprotokolls vom 27.10.2010 (BGBl II
2011, 1092, BStBl I 2012, 513) - DBA-Schweiz 1971/2010 - von der
inländischen Besteuerung freizustellen sei und lediglich dem
Progressionsvorbehalt unterliege. Als leitender Angestellter
erfülle er die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz
1971/2010. Er sei kein Grenzgänger i.S. des Art. 15a
DBA-Schweiz 1971/2010, da es im Streitjahr zu 20 (schädlichen)
Nichtrückkehrtagen gekommen sei und dadurch die in Art. 15a
Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010 vorgesehene - und wegen der
Teilzeitbeschäftigung proportional zu reduzierende - Grenze
von 60 Nichtrückkehrtagen pro Jahr überschritten
werde.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) führte antragsgemäß eine
Einzelveranlagung durch und unterwarf den von der A-AG bezogenen
Arbeitslohn im Einkommensteuerbescheid 2013 vom 16.12.2016 in
Höhe von 20/36 der deutschen Besteuerung. Im Übrigen
stellte das FA diesen Arbeitslohn unter Progressionsvorbehalt frei.
Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
(§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -).
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Mit der Einspruchsentscheidung vom
06.09.2019 erhöhte das FA die festgesetzte Einkommensteuer auf
… EUR und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Wegen
fehlenden Nachweises der Nichtrückkehrtage sei der Kläger
als Grenzgänger i.S. des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/2010
anzusehen. Die von der A-AG bezogenen Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit seien in voller Höhe der
inländischen Besteuerung zu unterwerfen.
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Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen
Erfolg. Nach dem Urteil des Finanzgerichts (FG)
Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 22.04.2021
- 3 K 2357/19 (EFG 2021, 1520 = SIS 21 09 95) ist das deutsche
Besteuerungsrecht nicht durch Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d
DBA-Schweiz 1971/2010 eingeschränkt, da der Kläger die
Voraussetzungen eines Grenzgängers i.S. des Art. 15a
DBA-Schweiz 1971/2010 erfülle. Obwohl der Arbeitsvertrag nur
drei Arbeitstage pro Monat vorsehe, habe der Kläger die Grenze
an mindestens einem Drittel dieser Arbeitstage und damit nicht nur
gelegentlich überquert. Darüber hinaus habe der
Kläger nur zwei Nichtrückkehrtage i.S. des Art. 15a Abs.
2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010 nachgewiesen. Auch unter
Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung reiche dies
nicht aus, um die Qualifizierung des Klägers als
Grenzgänger entfallen zu lassen. Die Regelung des § 7 der
Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 20.12.2010 - KonsVerCHEV - (BGBl I 2010,
2187, BStBl I 2011, 146), die eine absolute Mindestanzahl von einem
Tag pro Woche bzw. fünf Tagen pro Monat vorsehe, an denen sich
der Grenzgänger an seinen Arbeitsort im anderen Vertragsstaat
und wieder zurück begeben müsse, sei wegen
Verstoßes gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes
unwirksam.
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Der Kläger macht mit seiner Revision
die Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2013 vom
16.12.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.09.2019
dahin zu ändern, dass die Einkommensteuer auf … EUR
herabgesetzt wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Die Einkünfte des Klägers aus seiner
Tätigkeit als Prokurist für die Schweizerische A-AG sind
im Streitjahr in die Bemessungsgrundlage der inländischen
Einkommensteuer einzubeziehen; der Kläger war Grenzgänger
i.S. des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/2010.
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1. Der Kläger war gemäß §
1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das
Streitjahr geltenden Fassung (EStG) unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig. Nach den bindenden Feststellungen des FG
(§ 118 Abs. 2 FGO) hatte er im Streitjahr seinen alleinigen
Wohnsitz im Inland und unterlag daher mit sämtlichen
Einkünften i.S. des § 2 Abs. 1 EStG der inländischen
Einkommensteuer. Hierzu gehörten auch die in der Schweiz
erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§
19 EStG).
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2. Die Ausübung des inländischen
Besteuerungsrechts ist für diese Einkünfte nicht durch
das DBA-Schweiz 1971/2010 eingeschränkt.
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a) Zwar sieht Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
Buchst. d DBA-Schweiz 1971/2010 bei einer in Deutschland
ansässigen Person unter bestimmten Voraussetzungen vor, die
aus der Schweiz stammenden Gehälter, Löhne und
ähnlichen Vergütungen i.S. des Art. 15 DBA-Schweiz
1971/2010 von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer
auszunehmen, wobei für den Kläger die Sonderregelung des
Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/2010 für Einkünfte aus
der Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Direktor,
Geschäftsführer oder Prokurist einer in der Schweiz
ansässigen Kapitalgesellschaft in Betracht kommen würde.
Die Anwendung des Art. 15 DBA-Schweiz 1971/2010 ist aber
ausgeschlossen, wenn die Person als Grenzgänger im Sinne des
dann vorrangig anzuwendenden (z.B. Senatsurteil vom 30.09.2020 - I
R 37/17, BFHE 271, 120 = SIS 21 04 95, m.w.N.) Art. 15a DBA-Schweiz
1971/2010 anzusehen ist.
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Nach Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz
1971/2010 sind Gehälter, Löhne und ähnliche
Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger
Arbeit bezieht, in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem dieser
ansässig ist. Grenzgänger ist jede in einem Vertragsstaat
ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren
Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz
zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010).
Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz
zurück, entfällt ihre Grenzgängereigenschaft nur
dann, wenn sie bei einer Beschäftigung während des
gesamten Kalenderjahrs an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund ihrer
Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art.
15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010).
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Dabei sind nach Nr. II.2. des
Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom 18.12.1991
(BGBl II 1993, 1889, BStBl I 1993, 929) - Verhandlungsprotokoll -,
das nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine verbindliche
Vorgabe für die Auslegung des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz
1971/2010 enthält (vgl. zuletzt Senatsurteil in BFHE 271, 120
= SIS 21 04 95, m.w.N.), Arbeitstage i.S. des Art. 15a Abs. 2
DBA-Schweiz 1971/2010 die in dem Arbeitsvertrag vereinbarten Tage.
Insoweit sieht Nr. II.3. des Verhandlungsprotokolls vor, dass bei
einem Arbeitnehmer, der nicht während des gesamten
Kalenderjahrs in dem anderen Staat beschäftigt ist, die
für die Grenzgängereigenschaft nicht schädlichen
Tage der Nichtrückkehr in der Weise zu berechnen sind, dass
für einen vollen Monat der Beschäftigung fünf Tage
und für jede volle Woche der Beschäftigung ein Tag
anzusetzen sind. Entsprechend regelt Nr. II.4. Satz 2 des
Verhandlungsprotokolls, dass bei einem Teilzeitbeschäftigten,
der nur tageweise im anderen Staat beschäftigt ist, die Anzahl
von 60 unschädlichen Tagen der Nichtrückkehr durch
proportionale Kürzung im Verhältnis der Arbeitstage
herabzusetzen ist.
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b) Das FG ist in Übereinstimmung mit den
Beteiligten davon ausgegangen, dass der Kläger im Streitjahr
gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/2010 in Deutschland
ansässig war und für seine Tätigkeit als Prokurist
der A-AG abkommensrechtlich Einkünfte aus unselbständiger
Arbeit erzielte. Insoweit sind keine Rechtsfehler erkennbar.
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c) Darüber hinaus hat das FG zu Recht
entschieden, dass der Kläger als Grenzgänger i.S. des
Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 anzusehen ist.
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aa) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen
des FG hat der Kläger für das Streitjahr lediglich zwei
Nichtrückkehrtage nachgewiesen (jeweils einen
Nichtrückkehrtag für die Geschäftsreisen Nr. 3 und
Nr. 7). Damit ist die in Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz
1971/2010 geregelte Grenze von maximal 60 schädlichen
Nichtrückkehrtagen selbst dann nicht überschritten, wenn
sie nach Nr. II.4. Satz 2 des Verhandlungsprotokolls wegen der
Teilzeitbeschäftigung des Klägers (36 Arbeitstage pro
Jahr) proportional gekürzt wird.
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Insbesondere ist das FG rechtsfehlerfrei davon
ausgegangen, dass die Dienstreisen nur insoweit als potentielle
Nichtrückkehrtage in Betracht kommen, als sie überwiegend
durch das Beschäftigungsverhältnis mit der A-AG
veranlasst sind. Da die weitere Tätigkeit des Klägers
für die B-Inc. keinen Bezug zur Schweiz hatte, entspricht dies
den Grundsätzen des Senatsurteils vom 17.11.2010 - I R 76/09
(BFHE 232, 68, BStBl II 2012, 276 = SIS 11 05 88). Auch dort wurde
in einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation darauf
abgestellt, zu welcher Tätigkeit die Dienstreise „in
einem engeren Zusammenhang“ stand. Das
Senatsurteil vom 30.05.2018 - I R 62/16 (BFHE 262, 54 = SIS 18 17 17), auf das sich der Kläger bezieht, steht dem nicht
entgegen. Dort ging es - abweichend vom Streitfall - um mehrere
Beschäftigungsverhältnisse mit Schweizerischen
Arbeitgebern und um die Frage, ob es unter diesen Umständen
für die Prüfung der Nichtrückkehrtage auf die
getrennte Sicht jedes einzelnen Arbeitgebers ankomme. Der Umstand,
dass in diesen Fällen eine arbeitnehmerbezogene Sichtweise
unter Einbeziehung sämtlicher Schweizerischer
Arbeitsverhältnisse maßgebend ist, hat keine
Auswirkungen auf den Streitfall, in dem nur ein
Arbeitsverhältnis einen Bezug zur Schweiz hat und die
einzelnen Dienstreisen zunächst den vom DBA-Schweiz 1971/2010
erfassten Einkünften zugeordnet werden müssen.
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Da das FG bei der Bestimmung der
Nichtrückkehrtage die rechtlich zutreffenden Kriterien
angewandt hat, ist der Senat an die tatsächliche Feststellung
des FG, der Kläger habe nur zwei Nichtrückkehrtage
nachgewiesen, gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). In diesem
Zusammenhang war auch zu berücksichtigen, dass der Kläger
im FG-Verfahren erklärt hat, keine weiteren Nachweise zur
Veranlassung der Dienstreisen erbringen zu können.
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bb) Darüber hinaus kann dahinstehen, ob
der Kläger an nur ein bis zwei Tagen im Monat oder
häufiger seinen Arbeitsort in X aufgesucht hat. Selbst wenn
der Kläger die Grenze nur an einem Tag pro Monat
überquert hätte, wäre er wegen der geringen Zahl der
nachgewiesenen Nichtrückkehrtage als Grenzgänger
anzusehen.
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(1) Der Begriff
„regelmäßig“ in Art.
15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010 setzt keine Mindestanzahl
an Grenzüberquerungen pro Woche oder Monat voraus (Brandis in
Wassermeyer, Schweiz Art. 15a Rz 46; grundsätzlich auch
Kempermann in Flick/Wassermeyer/Kempermann,
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 15a Rz 48,
aber Hinweis auf die gegenteilige Regelung in § 7 KonsVerCHEV;
a.A. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.09.1994,
BStBl I 1994, 683 = SIS 94 20 90 Rz 10; Vogelgesang in
Gosch/Kroppen/Grotherr/Kraft, Art. 15a DBA-Schweiz Rz 16;
Dumser/Enz/ Günther, Die abkommensrechtlichen
Grenzgängerbestimmungen zwischen den D-A-CH-Staaten, 2012, S.
23 Fn 66).
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Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Art.
15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010, da sich die Voraussetzung
„regelmäßig“
ausdrücklich nur auf das Verb
„zurückkehrt“ bezieht. In
der Folge kommt als Bezugsgröße grundsätzlich nur
die Gesamtzahl der Tätigkeitstage für die A-AG in
Betracht, d.h. (nur) bezogen auf diese Tätigkeitstage - und
nicht bezogen auf das gesamte Jahr - muss eine
regelmäßige und nicht nur gelegentliche Rückkehr
vorliegen. Hierin besteht auch der Unterschied zu der vom
Kläger angeführten Rechtsprechung des Senats zum
abkommensrechtlichen Begriff der ständigen Wohnstätte
(Senatsurteile vom 16.12.1998 - I R 40/97, BFHE 187, 544, BStBl II
1999, 207 = SIS 99 06 96, und vom 05.06.2007 - I R 22/06, BFHE 218,
217, BStBl II 2007, 812 = SIS 07 31 75). Aus dem Zusatz
„von dort“ könnte allenfalls
geschlossen werden, die Bezugsgröße noch enger auf die
Tage der tatsächlichen Arbeitsausübung in der Schweiz zu
beschränken (so Brandis in Wassermeyer, Schweiz Art. 15a Rz
46). Dies hätte im Streitfall aber keine
entscheidungserheblichen Auswirkungen, da der Kläger nach den
Feststellungen des FG kein einziges Mal in der Schweiz geblieben
ist.
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Dass eine Mindestzahl an
Grenzüberquerungen nicht erforderlich ist, ergibt sich zudem
aus dem Wortlaut des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010,
der definiert, was unter
„regelmäßig“ i.S. des
Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010 zu verstehen ist.
Danach ist allein maßgebend, dass der Steuerpflichtige
„nicht jeweils nach Arbeitsende“
an den Wohnort zurückkehrt, ohne die Grenze von 60
schädlichen Nichtrückkehrtagen zu überschreiten.
Anhaltspunkte für eine absolute Mindestzahl der Einsatztage am
Arbeitsort in dem anderen Vertragsstaat lassen sich diesem Wortlaut
nicht entnehmen. Dies wird durch Nr. II.3. und Nr. II.4. Satz 2 des
Verhandlungsprotokolls bestätigt, die sowohl für
Teilzeitbeschäftigte als auch bei einer nur zeitweisen
Beschäftigung im Kalenderjahr lediglich eine proportionale
Kürzung der Höchstgrenze schädlicher
Nichtrückkehrtage vorsehen.
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Im Übrigen entspricht diese Sichtweise
auch dem Zweck der Grenzgängerregelung, der aus den Kriterien
des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010 deutlich wird und
darauf gerichtet ist, einer engeren Bindung des Steuerpflichtigen
zum Ansässigkeitsstaat Rechnung zu tragen. Im Zusammenhang mit
einer Rückkehr des Arbeitnehmers von Geschäftsreisen aus
einem Drittland hat der Senat hierzu ausgeführt, dass eine
tatsächliche Rückkehr an den Wohnsitz nicht zu einer
Lockerung dieser Bindung führen kann. Vielmehr hat jede
tatsächliche Rückkehr an den Wohnsitz - unabhängig
von ihrem Ausgangspunkt - eine Stärkung der Bindung zum
Ansässigkeitsstaat zur Folge (vgl. Senatsurteil in BFHE 271,
120 = SIS 21 04 95, m.w.N.). Hiervon ausgehend kann allein der
Umstand, dass der Arbeitsort in dem anderen Vertragsstaat nur
selten aufgesucht wird, ebenfalls nicht zu einer Lockerung der
Bindung an den Ansässigkeitsstaat und damit nicht zu einem
Ausschluss der Anwendung der Grenzgängerregelung
führen.
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Der Einwand des Klägers, die Bindung an
den Ansässigkeitsstaat werde schon durch Art. 15 Abs. 1
DBA-Schweiz 1971/2010 ausreichend berücksichtigt, ist
angesichts der spezielleren Regelung (Zuweisung des
Besteuerungsrechts nach Art. 15a DBA-Schweiz 1971/2010 unter
Berücksichtigung der stärkeren Bindung eines
Grenzgängers an den Ansässigkeitsstaat) nicht
erfolgreich. Auf Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/2010 kommt es in
diesem Zusammenhang nicht an. Da der Begriff des Grenzgängers
in Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 eigenständig
definiert ist, kann sich der Kläger schließlich auch
nicht mit Erfolg auf das unionsrechtliche Verständnis des
Grenzgängerbegriffs im Bereich des Sozialversicherungsrechts
berufen.
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(2) Die Regelung des § 7 KonsVerCHEV,
wonach bei geringfügigen Arbeitsverhältnissen eine
regelmäßige Rückkehr i.S. des Art. 15a Abs. 2
DBA-Schweiz 1971/2010 ausscheidet, wenn sich der Arbeitnehmer nicht
mindestens an einem Tag pro Woche oder fünf Tagen pro Monat
von seinem Wohnsitz an seinen Arbeitsort und zurück begibt,
steht dem nicht entgegen. Unabhängig davon, ob die
Ermächtigungsgrundlage des § 2 Abs. 2 Satz 1 AO
hinreichend bestimmt ist (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes -
GG -, vgl. Senatsurteil in BFHE 271, 120 = SIS 21 04 95, m.w.N.),
verstößt § 7 KonsVerCHEV gegen den Grundsatz des
Vorrangs des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) und ist daher vom Senat
zu verwerfen.
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Durch die im Rang einer Rechtsverordnung
stehende KonsVerCHEV kann keine Regelung getroffen werden, die dem
im Rang eines Gesetzes stehenden DBA-Schweiz 1971/2010 widerspricht
oder dessen Lücken ergänzt. Vielmehr ist die
„Grenzmarke“ des Wortlauts des Art. 15a
DBA-Schweiz 1971/2010 zu beachten (ständige Rechtsprechung,
vgl. Senatsurteil in BFHE 271, 120 = SIS 21 04 95, m.w.N.).
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Diesen Anforderungen wird § 7 KonsVerCHEV
nicht gerecht. Wie bereits ausgeführt, stützt der Senat
sein von § 7 KonsVerCHEV abweichendes Verständnis gerade
auf den Wortlaut der Definition des Grenzgängers in Art. 15a
Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 sowie auf die ausdrücklichen
Regelungen in Nr. II.3. und Nr. II.4. Satz 2 des
Verhandlungsprotokolls, auf die im Zustimmungsgesetz vom 30.09.1993
(BGBl II 1993, 1886, BStBl I 1993, 927) Bezug genommen wird.
Hiermit ist § 7 KonsVerCHEV nicht vereinbar. Die Grenze von
einem Tag in der Woche oder fünf Tagen im Monat ist lediglich
in Nr. II.3. des Verhandlungsprotokolls vorgesehen. Diese
Vorschrift regelt aber nur die Berechnung der Höchstgrenze
schädlicher Nichtrückkehrtage bei zeitweiser
Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat und gerade keine
Mindestzahl der Einsatztage am Arbeitsort in dem anderen
Vertragsstaat.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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4. Der Antrag des Klägers, die
Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren
für notwendig zu erklären, ist im Revisionsverfahren
unzulässig. Für die Entscheidung nach § 139 Abs. 3
Satz 3 FGO ist das FG als Gericht des ersten Rechtszugs
zuständig (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom
04.03.2020 - II R 11/17, BFHE 268, 401, BStBl II 2021, 155 = SIS 20 07 73, m.w.N.).
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