Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts München vom 12.09.2018 - 15 K 1010/18 =
SIS 19 13 08 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die
Kläger zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten über den
Status als Grenzgänger i.S. des Art. 15a des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom
11.08.1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) i.d.F. des
Änderungsprotokolls vom 27.10.2010 (BGBl II 2011, 1092, BStBl
I 2012, 513) - DBA-Schweiz 1971/ 2010 - .
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Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte
Ehegatten. Im Jahr 2014 (Streitjahr) wohnten sie in X
(Bundesrepublik Deutschland - Deutschland - ). Der Kläger war
als Honorararzt in einer Klinik in Y (Deutschland) tätig.
Darüber hinaus erzielte er aus einer Vertretungstätigkeit
in einer Klinik in Z (Schweiz) vom 24.08.2014 bis 14.09.2014, vom
28.09.2014 bis 05.10.2014 und vom 02.11.2014 bis 05.11.2014
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von
… EUR. Der Kläger gab an, diese Einkünfte seien in
der Schweiz besteuert worden.
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Der Beklagte und Revisionskläger
(Finanzamt - FA - ) qualifizierte den Kläger als
Grenzgänger i.S. des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/2010 und
erfasste die schweizerischen Einkünfte im
Einkommensteuerbescheid 2014 als steuerpflichtige Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit. Der gegen diesen Bescheid
erhobene Einspruch hatte insoweit keinen Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) München gab der
hiergegen gerichteten Klage mit Urteil vom 12.09.2018 - 15 K
1010/18 (EFG 2019, 1658 = SIS 19 13 08) statt und unterwarf die
streitigen Einkünfte lediglich dem Progressionsvorbehalt. Der
Status eines Grenzgängers i.S. des Art. 15a Abs. 1 Satz 1
i.V.m. Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010 scheide aus, da eine
regelmäßige Rückkehr zum Wohnort wegen der
großen Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort (207 km), des
hierbei zu überwindenden Passes und der Fahrzeit von drei bis
vier Stunden unzumutbar sei. In der Folge komme es nicht mehr
darauf an, ob die vereinbarten 24-Stunden-Dienste zu einem
Ausschluss schädlicher Nichtrückkehrtage i.S. des Art.
15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010 geführt hätten.
Allerdings sei zu berücksichtigen, dass der Kläger
während seiner Rufbereitschaft nicht in der Klinik habe
anwesend sein müssen, sondern nur eine Rückkehr innerhalb
von 45 Minuten erforderlich gewesen sei. Bei kürzerer
Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort wäre damit eine
tägliche Rückkehr an den Wohnort möglich gewesen.
Deshalb seien die einzelnen Tage des Arbeitseinsatzes des
Klägers in der Schweiz getrennt zu betrachten und der Status
als Grenzgänger i.S. des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/2010
entfalle auch wegen der Zahl schädlicher
Nichtrückkehrtage. Im Übrigen sei zu
berücksichtigen, dass es sich um einen befristeten Einsatz in
der Schweiz von 31 Tagen gehandelt habe.
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Das FA macht mit seiner Revision die
Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen
sinngemäß, die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
ist dem Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten, ohne einen eigenen Antrag
zu stellen.
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II. Die Revision ist begründet; sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Klageabweisung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG hat die
in der Schweiz erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit zu Unrecht von der inländischen Besteuerung
freigestellt; der Kläger war Grenzgänger i.S. des Art.
15a DBA-Schweiz 1971/2010.
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1. Die Kläger waren gemäß
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für
das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig. Nach den bindenden Feststellungen des FG
(§ 118 Abs. 2 FGO) hatten sie im Streitjahr ihren alleinigen
Wohnsitz im Inland und unterlagen daher mit sämtlichen
Einkünften i.S. des § 2 Abs. 1 EStG der inländischen
Einkommensteuer. Hierzu gehörten auch die in der Schweiz
erzielten Einkünfte des Klägers aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG).
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2. Die Ausübung des inländischen
Besteuerungsrechts ist für diese Einkünfte nicht durch
das DBA-Schweiz 1971/2010 eingeschränkt.
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a) Zwar sieht Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
Buchst. d DBA-Schweiz 1971/2010 bei einer in Deutschland
ansässigen Person unter bestimmten Voraussetzungen vor, die
aus der Schweiz stammenden Gehälter, Löhne und
ähnlichen Vergütungen i.S. des Art. 15 DBA-Schweiz
1971/2010 von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer
auszunehmen. Die Anwendung des Art. 15 DBA-Schweiz 1971/2010 ist
aber ausgeschlossen, wenn die Person als Grenzgänger im Sinne
des dann vorrangig anzuwendenden (z.B. Senatsurteil vom 30.09.2020
- I R 37/17, BFHE 271, 120 = SIS 21 04 95, m.w.N.) Art. 15a
DBA-Schweiz 1971/2010 anzusehen ist.
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Nach Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz
1971/2010 sind Gehälter, Löhne und ähnliche
Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger
Arbeit bezieht, in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem dieser
ansässig ist. Grenzgänger ist jede in einem Vertragsstaat
ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren
Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz
zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010).
Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz
zurück, entfällt ihre Grenzgängereigenschaft nur
dann, wenn sie bei einer Beschäftigung während des
gesamten Kalenderjahrs an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund ihrer
Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art.
15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010).
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Dabei sind nach Nr. II.2. des
Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom 18.12.1991
(BGBl II 1993, 1889, BStBl I 1993, 929) - Verhandlungsprotokoll -,
das nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine verbindliche
Vorgabe für die Auslegung des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz
1971/2010 enthält (vgl. zuletzt Senatsurteil in BFHE 271, 120
= SIS 21 04 95, m.w.N.), Arbeitstage i.S. des Art. 15a Abs. 2
DBA-Schweiz 1971/2010 die in dem Arbeitsvertrag vereinbarten Tage.
Insoweit sieht Nr. II.3. des Verhandlungsprotokolls vor, dass bei
einem Arbeitnehmer, der nicht während des gesamten
Kalenderjahrs in dem anderen Staat beschäftigt ist, die
für die Grenzgängereigenschaft nicht schädlichen
Tage der Nichtrückkehr in der Weise zu berechnen sind, dass
für einen vollen Monat der Beschäftigung fünf Tage
und für jede volle Woche der Beschäftigung ein Tag
anzusetzen sind. Entsprechend regelt Nr. II.4. Satz 2 des
Verhandlungsprotokolls, dass bei einem Teilzeitbeschäftigten,
der nur tageweise im anderen Staat beschäftigt ist, die Anzahl
von 60 unschädlichen Tagen der Nichtrückkehr durch
proportionale Kürzung im Verhältnis der Arbeitstage
herabzusetzen ist. Schließlich wird nach Nr. II.1. des
Verhandlungsprotokolls die Annahme einer regelmäßigen
Rückkehr an den Wohnsitz nicht dadurch ausgeschlossen, dass
sich die Arbeitsausübung bedingt durch betriebliche
Umstände - wie z.B. bei Schichtarbeitern oder
Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst - über mehrere
Tage erstreckt.
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b) Das FG ist in Übereinstimmung mit den
Beteiligten davon ausgegangen, dass der Kläger im Streitjahr
gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/2010 in Deutschland
ansässig war und für seine ärztliche
Vertretungstätigkeit in der Schweiz abkommensrechtlich
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit erzielte. Insoweit
sind keine Rechtsfehler erkennbar.
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c) Rechtsfehlerhaft ist dagegen die
Schlussfolgerung des FG, die Voraussetzungen des
Grenzgängerbegriffs i.S. des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz
1971/2010 seien schon wegen der großen Entfernung zwischen
Wohn- und Arbeitsort und der daraus folgenden Unzumutbarkeit einer
Rückkehr nicht erfüllt. Denn der Grenzgängerbegriff
ist in Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 unabhängig von
örtlichen Voraussetzungen oder Grenzzonen definiert (s. z.B.
Brandis in Wassermeyer, Schweiz Art. 15a Rz 3 und 45).
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aa) Der Wortlaut des Art. 15a Abs. 2
DBA-Schweiz 1971/2010 erfordert die regelmäßige
Rückkehr der Person an den Wohnort. Weiterhin wird bestimmt,
unter welchen Voraussetzungen (für den Grenzgängerbegriff
schädliche) sog. Nichtrückkehrtage vorliegen. Für
eine örtliche Einschränkung als zusätzliches
Tatbestandsmerkmal bestehen keine Anhaltspunkte.
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Dies wird durch einen Vergleich mit der
ursprünglichen Grenzgängerregelung in Art. 15 Abs. 4 des
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen vom 11.08.1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972,
519) bestätigt. Danach konnte Grenzgänger nur sein, wer
in einem Vertragsstaat in der Nähe der Grenze ansässig
ist und im anderen Vertragsstaat in der Nähe der Grenze seinen
Arbeitsort hat. Dieser Ortsbezug ist aber nicht in Art. 15a Abs. 2
DBA-Schweiz 1971/2010 übernommen worden. Hierauf hat der Senat
bereits in seinem Beschluss vom 26.04.1995 - I B 166/94 (BFHE 177,
451, BStBl II 1995, 532 = SIS 95 19 43) hingewiesen und hieraus den
Schluss gezogen, dass die „Entfernung von Wohnung und
Arbeitsstätte zur Grenze für den Grenzgängerbegriff
ohne Bedeutung“ ist. Entsprechendes muss
auch für die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort
gelten.
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bb) Die Erwägungen des FG, ob und
inwieweit eine Rückkehr aufgrund der großen Entfernung
zwischen Wohn- und Arbeitsort zumutbar ist, können somit erst
dann eine Rolle spielen, wenn es darum geht, ob eine
(schädliche) Nichtrückkehr aufgrund der
Arbeitsausübung i.S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz
1971/2010 vorliegt (vgl. allgemein Senatsurteile vom 15.09.2004 - I
R 67/03, BFHE 207, 452, BStBl II 2010, 155 = SIS 05 03 67; vom
20.10.2004 - I R 31/04, BFH/NV 2005, 840 = SIS 05 21 87, jeweils
unter Verweis auf die Verständigungsvereinbarung vom
24.06.1999, abgedruckt bei Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb,
Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland, B 15a.2 Nr. 11;
für Veranlagungszeiträume ab 01.01.2019 vgl. auch die
Konsultationsvereinbarung nach Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971/2010
vom 12.10.2018, BStBl I 2018, 1103 = SIS 18 17 29).
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d) Darüber hinaus ist das FG
rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die einzelnen Tage der
Tätigkeit des Klägers in der Schweiz getrennt zu
betrachten sind und dadurch die zulässige Anzahl
schädlicher Nichtrückkehrtage i.S. des Art. 15a Abs. 2
Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010 überschritten wird. Vielmehr sind
die drei mehrtägigen Arbeitseinsätze in der Schweiz
aufgrund der lückenlosen Verbindung über
24-Stunden-Bereitschaftsdienste jeweils als Einheit zu betrachten.
Da der Kläger am Ende jeder dieser
„Arbeitseinheiten“ jeweils an
seinen Wohnort zurückgekehrt ist, liegt im Streitfall kein
einziger Nichtrückkehrtag vor, der den Anwendungsbereich des
Art. 15 Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010 eröffnen und zum
Ausschluss des Status als Grenzgänger führen
könnte.
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aa) Unter Berücksichtigung der Nr. II.1.
des Verhandlungsprotokolls hat der Senat bereits entschieden, dass
ein mehrtägiger ununterbrochener Arbeitseinsatz vorliegt, wenn
sich - wie im Streitfall - bei Krankenhauspersonal regulärer
Dienst und Rufbereitschaft lückenlos jeweils abwechseln
(Senatsurteile vom 13.11.2013 - I R 23/12, BFHE 244, 270, BStBl II
2014, 508 = SIS 14 11 22; vom 27.08.2008 - I R 64/07, BFHE 222,
553, BStBl II 2009, 97 = SIS 08 40 97; I R 10/07, BFHE 222, 546,
BStBl II 2009, 94 = SIS 08 42 87; a.A. noch Senatsurteil in BFHE
207, 452, BStBl II 2010, 155 = SIS 05 03 67). Daraus folgt, dass
der jeweilige mehrtägige Arbeitseinsatz als Einheit zu
behandeln ist und es für die Zahl der (schädlichen)
Nichtrückkehrtage allein auf die Rückkehr oder
Nichtrückkehr am Ende des mehrtägigen Arbeitseinsatzes
ankommt (vgl. auch Neu, EFG 2019, 1658, 1661 zu etwaigen
Besonderheiten bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage). Ob
ein mehrtägiger ununterbrochener Arbeitseinsatz vorliegt,
richtet sich dabei nach den arbeitsvertraglichen Regelungen und
nicht nach der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit einer
durchgängigen Rufbereitschaft oder der Möglichkeit einer
Übernachtung außerhalb des Krankenhausgeländes
während der Rufbereitschaften. Dies lässt sich
insbesondere aus Nr. II.2. des Verhandlungsprotokolls herleiten
(Senatsurteil in BFHE 244, 270, BStBl II 2014, 508 = SIS 14 11 22).
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bb) An dieser Auffassung hält der Senat
ungeachtet des Umstands fest, dass sie im Streitfall dazu
führt, dass sich einer der mehrtägigen (und damit
einheitlich zu betrachtenden) Arbeitseinsätze über
insgesamt 22 Tage erstreckt. Zwar könnte ein solcher Fall
Anlass zu weiteren Untersuchungen über die tatsächlich
vereinbarten Arbeitszeiten geben. Auf Grundlage des
Anstellungsvertrags und einer Bescheinigung der Klinik in Z gehen
die Beteiligten aber übereinstimmend davon aus, dass der
Kläger während seiner mehrtägigen
Arbeitseinsätze in der Schweiz jeweils lückenlos
24-Stunden-Bereitschaftsdienste geleistet hat. Auch das FG hat dies
in einer den Senat bindenden Weise (§ 118 Abs. 2 FGO)
angenommen.
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cc) Der Kläger ist jeweils am Ende seiner
mehrtägigen Arbeitseinsätze - und damit „jeweils
nach Arbeitsende“ i.S. des Art. 15a Abs. 2
Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010 - an seinen Wohnort
zurückgekehrt. Dies führt dazu, dass im Streitfall
bereits die Eingangsvoraussetzungen des ersten Halbsatzes des Art.
15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010 nicht erfüllt sind.
Entgegen der Annahme des FG liegt kein einziger
Nichtrückkehrtag vor, der Anlass für eine weitere
Prüfung geben könnte, ob die zulässige Anzahl
(schädlicher) Nichtrückkehrtage überschritten wird
und dadurch der Status des Klägers als Grenzgänger
entfällt. Dadurch erübrigen sich auch weitere
Ausführungen dazu, ob und inwieweit mehrtägige
Arbeitseinsätze Einfluss auf die Berechnung der
Höchstgrenze schädlicher Nichtrückkehrtage haben
(vgl. hierzu allgemein Kempermann in Flick/Wassermeyer/Kempermann,
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 15a Rz
41).
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e) Schließlich hat das FG die Ablehnung
der Qualifizierung als Grenzgänger zu Unrecht auch darauf
gestützt, dass der Kläger ausschließlich in dem
Streitjahr und nur an insgesamt 31 Tagen in der Schweiz gearbeitet
hat. Auch diese Einschränkung lässt sich dem
Grenzgängerbegriff des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010
nicht entnehmen.
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aa) Der Begriff
„regelmäßig“ in Art.
15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/ 2010 setzt keine Mindestanzahl
an Grenzüberquerungen pro Woche oder Monat voraus (Brandis in
Wassermeyer, Schweiz Art. 15a Rz 46; grundsätzlich auch
Kempermann in Flick/Wassermeyer/Kempermann, a.a.O., Art. 15a Rz 48,
aber Hinweis auf die gegenteilige Regelung in § 7 der
Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 20.12.2010 - KonsVerCHEV -, BGBl I 2010,
2187, BStBl I 2011, 146; a.A. BMF-Schreiben vom 19.09.1994, BStBl I
1994, 683 = SIS 94 20 90 Rz 10; Vogelgesang in Gosch/Kroppen/
Grotherr/Kraft, Art. 15a DBA-Schweiz Rz 16;
Dumser/Enz/Günther, Die abkommensrechtlichen
Grenzgängerbestimmungen zwischen den D-A-CH-Staaten, 2012, S.
23 Fn 66).
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Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Art.
15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010, da sich die Voraussetzung
„regelmäßig“
ausdrücklich nur auf das Verb
„zurückkehrt“ bezieht. In
der Folge kommt als Bezugsgröße grundsätzlich nur
die Gesamtzahl der Tätigkeitstage in Betracht, d.h. (nur)
bezogen auf diese Tätigkeitstage - und nicht bezogen auf das
gesamte Jahr - muss eine regelmäßige und nicht nur
gelegentliche Rückkehr vorliegen. Aus dem Zusatz „von
dort“ könnte allenfalls geschlossen
werden, die Bezugsgröße noch enger auf die Tage der
tatsächlichen Arbeitsausübung in der Schweiz zu
beschränken (so Brandis in Wassermeyer, Schweiz Art. 15a Rz
46). Dies hätte im Streitfall aber keine
entscheidungserhebliche Auswirkung, da der Kläger nach den
Feststellungen des FG kein einziges Mal in der Schweiz geblieben
ist.
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Dass eine Mindestzahl an
Grenzüberquerungen nicht erforderlich ist, ergibt sich zudem
aus dem Wortlaut des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010,
der definiert, was unter
„regelmäßig“ i.S. des
Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010 zu verstehen ist.
Danach ist allein maßgebend, dass der Steuerpflichtige
„nicht jeweils nach Arbeitsende“
an den Wohnort zurückkehrt, ohne die Grenze von 60
schädlichen Nichtrückkehrtagen zu überschreiten.
Anhaltspunkte für eine absolute Mindestzahl der Einsatztage am
Arbeitsort in dem anderen Vertragsstaat lassen sich diesem Wortlaut
nicht entnehmen. Dies wird durch Nr. II.3. und Nr. II.4. Satz 2 des
Verhandlungsprotokolls bestätigt, die sowohl für
Teilzeitbeschäftigte als auch bei einer nur zeitweisen
Beschäftigung im Kalenderjahr lediglich eine proportionale
Kürzung der Höchstgrenze schädlicher
Nichtrückkehrtage vorsehen.
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Im Übrigen entspricht diese Sichtweise
auch dem Zweck der Grenzgängerregelung, der aus den Kriterien
des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010 deutlich wird und
darauf gerichtet ist, einer engeren Bindung des Steuerpflichtigen
zum Ansässigkeitsstaat Rechnung zu tragen. Im Zusammenhang mit
einer Rückkehr des Arbeitnehmers von Geschäftsreisen aus
einem Drittland hat der Senat hierzu ausgeführt, dass eine
tatsächliche Rückkehr an den Wohnsitz nicht zu einer
Lockerung dieser Bindung führen kann. Vielmehr hat jede
tatsächliche Rückkehr an den Wohnsitz - unabhängig
von ihrem Ausgangspunkt - eine Stärkung der Bindung zum
Ansässigkeitsstaat zur Folge (vgl. Senatsurteil in BFHE 271,
120 = SIS 21 04 95, m.w.N.). Hiervon ausgehend kann allein der
Umstand, dass der Arbeitsort in dem anderen Vertragsstaat nur
selten aufgesucht wird, ebenfalls nicht zu einer Lockerung der
Bindung an den Ansässigkeitsstaat und damit nicht zu einem
Ausschluss der Anwendung der Grenzgängerregelung
führen.
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28
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bb) Die Regelung des § 7 KonsVerCHEV,
wonach bei geringfügigen Arbeitsverhältnissen eine
regelmäßige Rückkehr i.S. des Art. 15a Abs. 2
DBA-Schweiz 1971/2010 ausscheidet, wenn sich der Arbeitnehmer nicht
mindestens an einem Tag pro Woche oder fünf Tagen pro Monat
von seinem Wohnsitz an seinen Arbeitsort und zurück begibt,
steht dem nicht entgegen. Unabhängig davon, ob die
Ermächtigungsgrundlage des § 2 Abs. 2 Satz 1 der
Abgabenordnung hinreichend bestimmt ist (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 des
Grundgesetzes - GG -, vgl. Senatsurteil in BFHE 271, 120 = SIS 21 04 95, m.w.N.), verstößt § 7 KonsVerCHEV gegen den
Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) und ist
daher vom Senat zu verwerfen.
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29
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Durch die im Rang einer Rechtsverordnung
stehende KonsVerCHEV kann keine Regelung getroffen werden, die dem
im Rang eines Gesetzes stehenden DBA-Schweiz 1971/2010 widerspricht
oder dessen Lücken ergänzt. Vielmehr ist die
„Grenzmarke“ des Wortlauts des
Art. 15a DBA-Schweiz 1971/2010 zu beachten (ständige
Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil in BFHE 271, 120 = SIS 21 04 95,
m.w.N.).
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30
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Diesen Anforderungen wird § 7 KonsVerCHEV
nicht gerecht. Wie bereits ausgeführt, stützt der Senat
sein von § 7 KonsVerCHEV abweichendes Verständnis gerade
auf den Wortlaut der Definition des Grenzgängers in Art. 15a
Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 sowie auf die ausdrücklichen
Regelungen in Nr. II.3. und Nr. II.4. Satz 2 des
Verhandlungsprotokolls, auf die im Zustimmungsgesetz vom 30.09.1993
(BGBl II 1993, 1886, BStBl I 1993, 927) Bezug genommen wird.
Hiermit ist § 7 KonsVerCHEV nicht vereinbar. Die Grenze von
einem Tag in der Woche oder fünf Tagen im Monat ist lediglich
in Nr. II.3. des Verhandlungsprotokolls vorgesehen. Diese
Vorschrift regelt aber nur die Berechnung der Höchstgrenze
schädlicher Nichtrückkehrtage bei zeitweiser
Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat und gerade keine
Mindestzahl der Einsatztage am Arbeitsort in dem anderen
Vertragsstaat.
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31
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3. Das FG ist von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Daher war die Vorentscheidung
aufzuheben. Die Sache ist spruchreif und die Klage abzuweisen.
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32
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a) Deutschland steht als
Ansässigkeitsstaat gemäß Art. 15a DBA-Schweiz
1971/2010 das Besteuerungsrecht an den vom Kläger in der
Schweiz erzielten Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit zu.
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33
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Auf Grundlage der den Senat bindenden
Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) erfüllt der
Kläger die Voraussetzungen eines Grenzgängers i.S. des
Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010, da er regelmäßig
an seinen Wohnort zurückgekehrt ist. Im Streitjahr ist es zu
drei mehrtägigen Arbeitseinsätzen in der Schweiz
gekommen, die nach Nr. II.1. des Verhandlungsprotokolls wegen
durchgängiger 24-Stunden-Bereitschaftsdienste jeweils als
Einheit zu betrachten sind und an deren Ende der Kläger
jeweils an seinen Wohnort in Deutschland zurückgekehrt ist. Es
liegt kein einziger Nichtrückkehrtag vor, der zu einer
Anwendung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010
führen könnte.
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34
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b) Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist
die gemäß Art. 15a Abs. 1 Satz 3 DBA-Schweiz 1971/2010
in der Schweiz erhobene Quellensteuer in Höhe von 4,5 % auf
die inländische Einkommensteuer anzurechnen (Art. 15a Abs. 3
Buchst. a DBA-Schweiz 1971/2010 i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2
EStG).
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35
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Das FG hat zwar keine ausdrücklichen
Feststellungen zur Anrechnung schweizerischer Quellensteuer
getroffen. Zwischen den Beteiligten besteht hierüber aber kein
Streit. Dass das FA die in Art. 15a Abs. 3 Buchst. a DBA-Schweiz
1971/2010 vorgesehene Anrechnung im angefochtenen Bescheid
vorgenommen hat, ergibt sich zudem aus den Akten. Eine
zusätzliche Anwendung des § 34c EStG ist selbst dann
ausgeschlossen, wenn die Schweiz entgegen Art. 15a Abs. 1 Satz 3
DBA-Schweiz 1971/2010 mehr als 4,5 % Quellensteuer einbehalten
haben sollte (vgl. Senatsurteil vom 02.03.2010 - I R 75/08, BFH/NV
2010, 1820 = SIS 10 27 34; Brandis in Wassermeyer, Schweiz Art. 15a
Rz 62, m.w.N.).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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37
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5. Die Entscheidung ergeht mit
Einverständnis der Kläger und des FA im schriftlichen
Verfahren (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO). Das
Einverständnis des beigetretenen BMF war hierfür nicht
erforderlich (s. allgemein Urteil des Bundesfinanzhofs vom
11.11.2010 - VI R 17/09, BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969 = SIS 11 01 54).
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