Auf die Revision des Klägers wird das
Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 11.12.2018 - 1 K 483/17
= SIS 19 20 76 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
Nürnberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob die Insolvenz beider Parteien eines
Gewinnabführungsvertrags vor Ablauf der
Mindestvertragslaufzeit dazu führt, dass einer
ertragsteuerrechtlichen Organschaft rückwirkend die
steuerliche Anerkennung zu versagen ist.
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Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist Insolvenzverwalter in dem am 01.06.2009
eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Holding-GmbH. Diese hielt sämtliche Geschäftsanteile der
X-GmbH. Beide Gesellschaften gehörten zum Konzern der …
AB (Konzern). Die Holding-GmbH hatte die Aufgabe, in bestimmten
Ländern die Geschäfte des Konzerns zu finanzieren. Die
X-GmbH war Alleingesellschafterin der Y-GmbH und hielt darüber
hinaus weitere Beteiligungen an ausländischen
Gesellschaften.
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Am 30./31.10.2006 schlossen die
Holding-GmbH als Organträgerin und die X-GmbH als
Organgesellschaft einen Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag (EAV), der am 19.12.2006 in das
Handelsregister der X-GmbH eingetragen wurde. Der EAV sollte
erstmals auf das am 29.12.2005 beginnende Geschäftsjahr der
X-GmbH Anwendung finden und war für die Dauer von fünf
Zeitjahren vereinbart. Nach § 5 EAV entstand der Anspruch der
Holding-GmbH gegen die X-GmbH auf Abführung des
Jahresüberschusses zum Stichtag des Jahresabschlusses eines
jeden Geschäftsjahres und wurde mit der Feststellung des
jeweiligen Jahresabschlusses der X-GmbH fällig. Dagegen wurde
der Anspruch der X-GmbH gegen die Holding-GmbH auf Ausgleich eines
Jahresfehlbetrags bereits mit seiner Entstehung zum Stichtag des
Jahresabschlusses der X-GmbH fällig.
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Mit Gesellschafterbeschluss vom 26.10.2006
wurde das Geschäftsjahr der X-GmbH auf das Kalenderjahr
umgestellt, so dass vom 29.12.2006 bis 31.12.2006 ein
Rumpfwirtschaftsjahr entstand. Die X-GmbH und die Y-GmbH schlossen
im Jahr 2008 ebenfalls einen EAV.
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Die Holding-GmbH und die X-GmbH waren in
ein „Cash Pooling“-System des Konzerns
eingebunden, das aus zwei voneinander getrennten Cash Pools
bestand. Einer dieser beiden Cash Pools wurde bei der … Bank
geführt und über ein Hauptzielkonto der Holding-GmbH
abgerechnet. Im Rahmen dieses Cash Pools wurde der Saldo des
Cash-Clearing-Kontos der X-GmbH jeweils am Tagesende um 24:00/0:00
Uhr auf das Konto der Holding-GmbH umgebucht (physischer Cash
Pool).
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Am 06.03.2009 beantragten die Holding-GmbH
und die X-GmbH - wie auch einen Tag zuvor die …
Gesellschaften des Konzerns - die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens. Daraufhin ordnete das Amtsgericht (AG) die
vorläufige Insolvenzverwaltung an; die Verfügungen des
Insolvenzschuldners waren danach nur mit Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 1 und
2 Satz 1 Nr. 2 der Insolvenzordnung - InsO - ). Am 01.06.2009
eröffnete das AG die Insolvenzverfahren über die
Vermögen der Holding-GmbH und der X-GmbH. Als
Insolvenzverwalter wurden bei der Holding-GmbH der Kläger und
bei der X-GmbH der Beigeladene bestellt. Zum Zeitpunkt der
Insolvenzeröffnung lagen die festgestellten
Jahresabschlüsse für 2006 und 2007 sowie der Entwurf
eines Jahresabschlusses zum 31.12.2008 vor.
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Für die Jahre 2006 und 2007
(Streitjahre) hatte die Holding-GmbH zunächst
Steuererklärungen unter Berücksichtigung einer
körperschaft- und gewerbesteuerrechtlichen Organschaft mit der
X-GmbH als Organgesellschaft eingereicht. Für die X-GmbH
ergaben sich für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 ein
abzuführender handelsrechtlicher Jahresüberschuss von
… EUR und für das Rumpfwirtschaftsjahr vom 29.12.2006
bis zum 31.12.2006 ein auszugleichender Jahresfehlbetrag von
… EUR; im Wirtschaftsjahr 2007 erzielte die X-GmbH einen
Verlust von … EUR.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) erließ unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung - AO - )
entsprechende Körperschaftsteuer- und
Gewerbesteuermessbescheide. Die festgesetzte
Körperschaftsteuer sowie die Gewerbesteuer sind
vollständig gezahlt.
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Am 02.11.2011 reichte der Kläger
für die Streitjahre geänderte Steuererklärungen ein.
Da der EAV nicht während der gesamten Mindestvertragslaufzeit
von fünf Jahren tatsächlich durchgeführt worden sei,
entfalle die Organschaft rückwirkend auch für die
Streitjahre.
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Im Anschluss an eine
Außenprüfung bei der Holding-GmbH und der X-GmbH lehnte
das FA mit den Bescheiden vom 20.04.2016 den Erlass entsprechender
Änderungsbescheide für die Streitjahre ab und hob den
Vorbehalt der Nachprüfung auf. Ein Einspruch blieb
erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) Nürnberg wies
die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 11.12.2018 - 1 K
483/17 (EFG 2020, 479 = SIS 19 20 76) als unbegründet ab. Eine
rückwirkende Nichtanerkennung der Organschaft komme für
die Streitjahre nicht in Betracht. Dies gelte auch für das
Jahr 2008, da die Buchung des (vorläufigen)
Jahresüberschusses von … EUR auf dem Aufwandskonto
Ergebnisabführung und dem Verrechnungskonto der Holding-GmbH
ausreiche. Eine Buchung auf dem Cash-Clearing-Konto sei nicht
erforderlich.
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Im Übrigen folge aus § 14 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der
für die Streitjahre geltenden Fassung (KStG), dass eine
Nichtdurchführung des EAV für das Jahr 2008, die ihre
Ursache in der Insolvenzeröffnung als anerkannt wichtigem
Grund habe, unschädlich sei. Zwar sehe das Gesetz keine
Regelung zur Unmöglichkeit der weiteren Durchführung
eines EAV im Fall eines steuerlich wichtigen Grunds vor. Die
Lücke sei jedoch durch eine Analogie zu
schließen.
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Der Kläger macht mit seiner Revision
die Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und die Körperschaftsteuer- und
Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2006 und 2007 vom
20.04.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.03.2017
dahin zu ändern, dass die körperschaftsteuerrechtliche
und gewerbesteuerrechtliche Organschaft zwischen der Holding-GmbH
und der X-GmbH nicht anerkannt wird und die Körperschaftsteuer
und der Gewerbesteuermessbetrag auf 0 EUR festgesetzt
werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Der Beigeladene unterstützt den
Vortrag des Klägers, ohne einen eigenen Antrag zu
stellen.
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Das FG hat einen Antrag des Klägers
auf Berichtigung des Tatbestands nach § 108 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Beschluss vom 29.07.2019 abgelehnt.
Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das FG sein Urteil nach §
107 FGO in einzelnen Betrags- und Datumsangaben berichtigt.
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II. Die Revision des Klägers ist
begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung
und mangels Spruchreife zur Zurückverweisung der Sache an das
FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs.
3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG ist zu Unrecht von einer
tatsächlichen Durchführung des EAV für das Jahr 2008
ausgegangen. Die Nichtdurchführung des EAV war auch nicht
aufgrund einer (analogen) Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 Satz 2 KStG unschädlich.
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1. Verpflichtet sich eine Europäische
Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf
Aktien mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland
(Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag i.S.
des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an
ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, so
ist das Einkommen der Organgesellschaft unter bestimmten
Voraussetzungen dem Träger des Unternehmens (Organträger)
zuzurechnen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG). Zu diesen
Voraussetzungen gehört u.a., dass der
Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre
abgeschlossen ist und während seiner gesamten Geltungsdauer
durchgeführt wird (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1
KStG).
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Sofern sich eine andere als die in § 14
Abs. 1 Satz 1 KStG bezeichnete Kapitalgesellschaft mit
Geschäftsleitung und Sitz im Inland - und damit auch eine
inländische GmbH wie die X-GmbH - wirksam verpflichtet, ihren
ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen i.S. des § 14 KStG
abzuführen, gelten nach § 17 Satz 1 KStG die §§
14 bis 16 KStG entsprechend. Darüber hinaus sind die
zusätzlichen Voraussetzungen des § 17 Satz 2 KStG zu
berücksichtigen.
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Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft
i.S. der §§ 14, 17 oder 18 KStG, gilt sie
gewerbesteuerrechtlich als Betriebsstätte des
Organträgers (§ 2 Abs. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes
in der für die Streitjahre geltenden Fassung).
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2. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass
zwischen der Holding-GmbH als Organträgerin und der X-GmbH als
Organgesellschaft zunächst eine wirksame Organschaft i.S. des
§ 14 KStG begründet wurde.
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Insbesondere erfüllte der EAV die
Bedingung der Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren (§
14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG). Hierfür reicht es aus,
dass ein EAV auf mindestens fünf Zeitjahre vereinbart wird
(Senatsurteil vom 12.01.2011 - I R 3/10, BFHE 232, 426, BStBl II
2011, 727 = SIS 11 11 51).
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Dass die Mindestvertragslaufzeit im Streitfall
aufgrund der nachträglichen Umstellung des Wirtschaftsjahrs
während eines laufenden Wirtschaftsjahrs endete und dies u.a.
wegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 KStG dazu führen
könnte, dass der EAV steuerlich nicht über die gesamte
Mindestvertragslaufzeit wirkt und durchgeführt wird, ist
für die Begründung der Organschaft unschädlich. Denn
die Geltung und Durchführung des EAV über die gesamte
Mindestvertragslaufzeit von fünf Zeitjahren kann durch
nachträgliche Maßnahmen (z.B. erneute Umstellung des
Wirtschaftsjahres oder Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf des
Wirtschaftsjahres) sichergestellt werden (Senatsurteil vom
13.11.2013 - I R 45/12, BFHE 244, 277, BStBl II 2014, 486 = SIS 14 08 47; Rödder/Liekenbrock in Rödder/Herlinghaus/Neumann,
KStG, § 14 Rz 323; solche nachträglichen Maßnahmen
sogar für entbehrlich haltend Beinert/Nees/G. Wagner in
Prinz/Witt, Steuerliche Organschaft, 2. Aufl., Rz 3.83 und 11.27).
Da zwischen den Beteiligten dazu kein Streit besteht, sieht der
Senat von weiteren Ausführungen ab.
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3. Die Entscheidung des FG, auch die
Voraussetzung der tatsächlichen Durchführung des EAV nach
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG sei erfüllt, ist
dagegen rechtsfehlerhaft.
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a) Nach der Rechtsprechung des Senats setzt
die tatsächliche Durchführung des EAV voraus, dass er
entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vollzogen wird. Dies
bedeutet u.a., dass die nach den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung ermittelten Gewinne
tatsächlich durch Zahlung oder Verrechnung an den
Organträger abgeführt werden (Senatsurteil vom 05.04.1995
- I R 156/93, BFHE 177, 429 = SIS 95 16 22).
„Verrechnung“ ist in diesem
Zusammenhang dahin zu verstehen, dass es sich um eine einer
tatsächlichen Zahlung gleich stehende Aufrechnung handeln
muss; die reine Buchung der Forderung ohne Erfüllungswirkung
ist dagegen nicht ausreichend (Senatsbeschluss vom 26.04.2016 - I B
77/15, BFH/NV 2016, 1177 = SIS 16 15 08).
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b) Die Gewinne und Verluste der X-GmbH
für die in den Jahren 2006 und 2007 endenden Wirtschaftsjahre
sind nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2
FGO) aufwands- bzw. ertragswirksam auf einem Verrechnungskonto
gebucht und anschließend auf das Cash-Clearing-Konto
umgebucht worden. Da auf dieser Grundlage zwischen den Beteiligten
kein Streit über die Erfüllung der sich aus dem EAV
ergebenden Verpflichtungen und damit auch über die
tatsächliche Durchführung des EAV für die Jahre 2006
und 2007 besteht, sieht der Senat hierzu von weiteren
Ausführungen ab.
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c) Die Würdigung des FG, der EAV sei auch
für das Jahr 2008 tatsächlich durchgeführt worden,
ist dagegen rechtsfehlerhaft.
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aa) Nach den Feststellungen des FG liegt
für das Jahr 2008 ein vorläufiger Jahresabschluss der
X-GmbH vor, der einen Jahresüberschuss vor
Gewinnabführung von … EUR ausweist. Dieser
Jahresüberschuss wurde am 02.02.2009 über das
Aufwandskonto „Abgef Gew aufgr
EAV“ auf dem Verrechnungskonto
X-GmbH/Holding-GmbH verbucht. Der vorläufige Jahresabschluss
war der Holding-GmbH bekannt und wurde von den
Geschäftsführern der X-GmbH am 20.02.2009 im Rahmen eines
Konzernberichtspakets freigegeben. Eine Umbuchung auf das
Cash-Clearing-Konto erfolgte nicht. Darüber hinaus fehlte bis
zur Entscheidung des FG eine endgültige Feststellung des
Jahresabschlusses zum 31.12.2008.
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bb) Ausgehend von diesen - den Senat bindenden
(§ 118 Abs. 2 FGO) - Feststellungen hat das FG entschieden,
dass der EAV tatsächlich durchgeführt worden sei.
Hierfür hat das FG darauf abgestellt, dass ein
vorläufiger Jahresabschluss für die tatsächliche
Durchführung des EAV ausreiche, der von der X-GmbH darin
ausgewiesene Jahresüberschuss den handelsrechtlichen
Bilanzierungsgrundsätzen entspreche und der Anspruch der
Holding-GmbH auf Gewinnabführung bereits durch die Verbuchung
auf dem Verrechnungskonto erfüllt worden sei. Dem vermag der
Senat nicht zu folgen.
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(1) Zwar trifft es zu, dass der Anspruch auf
Gewinnabführung unabhängig von der Feststellung des
Jahresabschlusses zum Bilanzstichtag entsteht und bei
Unstimmigkeiten zunächst ein vorläufiger Jahresabschluss
zu erstellen ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.10.1999 - II ZR
120/98, BGHZ 142, 382), um die Voraussetzung der tatsächlichen
Durchführung des EAV i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Satz 1 KStG (vorläufig) sicherzustellen.
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(2) Das FG ist allerdings rechtsfehlerhaft
davon ausgegangen, dass das Tatbestandsmerkmal der
tatsächlichen Durchführung des EAV durch den
vorläufigen Jahresabschluss auch endgültig erfüllt
werden kann. Vielmehr kommt es für die tatsächliche
Durchführung des EAV auf das Ergebnis an, das bei zutreffender
Anwendung der handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze in
einem endgültigen Jahresabschluss auszuweisen wäre.
Dieser Betrag ist im Streitfall aber unter keinen Umständen
tatsächlich an die Holding-GmbH abgeführt worden.
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Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit,
dass das endgültige Ergebnis in jedem Fall vom
vorläufigen Jahresabschluss abweichen würde; der
Jahresüberschuss wäre geringer (nach dem Ergebnis der
Außenprüfung: Gewinn von … EUR) oder würde
sich sogar in einen Jahresfehlbetrag wandeln (nach der Auffassung
des Klägers und des Beigeladenen: Verlust von … EUR).
Auch das FG hat seine Aussage, das Ergebnis entspreche den
handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätzen, nur auf den
Zeitpunkt des vorläufigen Jahresabschlusses bezogen. Auf Seite
23 der Urteilsgründe hat es dagegen die grundsätzliche
Notwendigkeit einer Korrektur aufgrund der Insolvenz der Y-GmbH
anerkannt, dies aber für unerheblich gehalten, weil diese
Korrekturen aufgrund der Insolvenz der X-GmbH nicht mehr umgesetzt
werden könnten.
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(3) Die Annahme des FG, zumindest im Fall der
Insolvenz könne für die Durchführung des EAV auf
einen vorläufigen Jahresabschluss abgestellt werden, ist
rechtsfehlerhaft.
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Zwar verhindern die insolvenzrechtlichen
Restriktionen, dass eine Korrektur des vorläufigen
Jahresabschlusses tatsächlich umgesetzt werden könnte, da
die aus dem EAV resultierenden Forderungen lediglich
Insolvenzforderungen i.S. des § 38 InsO sind, die
grundsätzlich nicht mehr bedient werden dürfen. Sofern
der vorläufig abgeführte Gewinn bzw. der vorläufig
erstattete Fehlbetrag nicht dem Betrag entsprechen, der in einer
endgültigen Bilanz auszuweisen wäre, führt dies aber
zu einer schädlichen Nichtdurchführung des EAV (s.a. Brandis/Heuermann/Krumm,
§ 14 KStG Rz 165; Neumann in Gosch, KStG, 4. Aufl., §
14 Rz 318c; a.A. Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock,
Die Körperschaftsteuer, § 14 KStG Rz 585 und 626; s.a.
Wagner in Prinz/Witt, a.a.O., Rz 24.71 [Anmeldung der Forderung aus
dem EAV zur Insolvenztabelle sei ausreichend]).
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35
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Dies folgt bereits daraus, dass es sich bei
der Besteuerung nach §§ 14 ff. KStG um eine Ausnahme vom
steuerrechtlichen Grundprinzip der getrennten Besteuerung einzelner
Steuersubjekte handelt. Für die Voraussetzungen einer
Organschaft kommt es deshalb grundsätzlich nicht darauf an, ob
und in welchem Umfang der Steuerpflichtige auf deren Erfüllung
selbst Einfluss nehmen konnte oder ob er - wie im Fall der
Insolvenz - durch rechtliche Restriktionen daran gehindert wurde.
Aufgrund des Ausnahmecharakters ist auch der Einwand nicht
erfolgreich, es müsse vermieden werden, dass bereits geringe
Verschiebungen des Zeitpunkts der Insolvenz zu unterschiedlichen
Folgen führen (z.B. höheres Risiko der
Nichtdurchführung eines EAV bei einer Insolvenz am Anfang
eines Wirtschaftsjahrs im Vergleich zur Insolvenz am Ende eines
Wirtschaftsjahrs).
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Dass im Streitfall die Tatbestandlichkeit der
Organschaft für das FA - und nicht den Steuerpflichtigen -
vorteilhaft ist, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Insbesondere kann sich das FG nicht darauf berufen, dass die
Nichtdurchführung des EAV im Fall der Insolvenz nicht auf
einer Manipulation beruhe, sondern umgekehrt die strikte Anwendung
des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG für den
Insolvenzverwalter Gestaltungsspielräume eröffne. Wenn
der Insolvenzverwalter zur Sicherung der Masse und zum Zweck der
Gläubigerbefriedigung eine Nichtanerkennung der Organschaft
anstrebt, da er dadurch Steuererstattungsansprüche erlangen
kann, entspricht dies seinem gesetzlichen Pflichtenkreis. Dabei ist
auch zu berücksichtigen, dass die Nichtanerkennung der
Organschaft letztlich nur eine (einmalige) Rückkehr zum
steuerrechtlichen Grundprinzip der getrennten Besteuerung einzelner
Steuersubjekte bedeutet. Dies haben die Steuerpflichtigen - in den
Grenzen des § 42 AO - auch sonst in der Hand, da sie bis zum
Ablauf der Mindestvertragslaufzeit durch schlichte
Nichtdurchführung des EAV insgesamt in die Normalbesteuerung
zurückkehren können.
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4. Die Nichtdurchführung des EAV kann
für das Jahr 2008 auch nicht durch § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 Satz 4 KStG geheilt werden. Diese Regelung, die durch das Gesetz
zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und
des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl I 2013,
285, BStBl I 2013, 188) eingefügt worden ist, zeitlich nach
§ 34 Abs. 9 Nr. 7 KStG (in der Fassung dieses Gesetzes) aber
für alle noch offenen Verfahren Anwendung findet, gilt
ausdrücklich nur für die spätere Korrektur
fehlerhafter Bilanzansätze eines wirksam festgestellten
Jahresabschlusses. Hieran fehlt es im Streitfall, da nur ein
vorläufiger Jahresabschluss vorliegt.
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5. Die Nichtdurchführung des EAV für
das Jahr 2008 war auch nicht in (analoger) Anwendung des § 14
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG, der vorsieht, dass eine vorzeitige
Beendigung des Vertrags durch Kündigung unschädlich ist,
wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt,
unerheblich.
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a) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
sowohl über das Vermögen des Organträgers als auch
über das Vermögen der Organgesellschaft stellt zwar einen
wichtigen Grund im Sinne dieser Vorschrift dar (Dötsch in
Dötsch/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 14 KStG Rz 582,
585 und 622 ff.; Neumann in Gosch, a.a.O., § 14 Rz 296; vgl.
auch Brandis/Heuermann/Krumm, § 14 KStG Rz 165 [Zeitpunkt der
Stellung des Insolvenzantrags]). Dabei ist vor allem zu
berücksichtigen, dass die Verbindlichkeiten aus dem EAV durch
die Insolvenz zu Insolvenzforderungen i.S. des § 38 InsO
werden, die grundsätzlich nicht mehr bedient werden
dürfen.
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Nach dem Wortlaut ist aber nur die
„vorzeitige Beendigung des Vertrags durch
Kündigung“ unschädlich. Damit
wird nur auf die erste Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 Satz 1 KStG Bezug genommen, d.h. die Mindestvertragslaufzeit
des EAV von fünf Jahren. Eine Ausdehnung auf die zweite
Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG, die
tatsächliche Durchführung des EAV, lässt sich auch
unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift nicht
herleiten (a.A. Kahlert, DStR 2014, 73, 76). Für eine solche
Auslegung bestehen im Gesetz keine ausreichenden Ansatzpunkte.
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Insofern wird zunächst auf die
Ausführungen unter II.3.c bb (3) zur Auslegung des § 14
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG für den Fall der Insolvenz
Bezug genommen. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 14 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 Satz 3 KStG, der eine steuerliche Rückwirkung der
Beendigung des EAV im laufenden Wirtschaftsjahr auf den Beginn
dieses Wirtschaftsjahrs vorsieht. Zum einen betrifft diese
Vorschrift nur das laufende Wirtschaftsjahr, so dass der
Umkehrschluss gezogen werden kann, dass eine Nichtdurchführung
des EAV in den davor liegenden Wirtschaftsjahren schädlich
ist. Zum anderen gilt § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 KStG
für sämtliche Beendigungen des EAV während eines
laufenden Wirtschaftsjahres und nicht nur für eine Beendigung
aus wichtigem Grund. Hintergrund dieser Vorschrift ist allein die
unklare Rechtslage im Gesellschaftsrecht, zu welchem Zeitpunkt die
Beendigung innerhalb eines Wirtschaftsjahrs zivilrechtlich wirkt
(vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 12/1108,
S. 67). Die Regelung sollte insoweit steuerlich für
Rechtssicherheit sorgen. Dies gilt aber ausschließlich
für das laufende Wirtschaftsjahr (hier 2009) und nicht bereits
für abgelaufene Wirtschaftsjahre (hier 2008).
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Darüber hinaus ist auch hier zu
berücksichtigen, dass die Regelungen über die Organschaft
eine Ausnahme vom steuerrechtlichen Grundprinzip der getrennten
Besteuerung einzelner Steuersubjekte darstellen, so dass eine
strenge Auslegung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Anforderungen
geboten ist (Senatsurteil vom 03.03.2010 - I R 68/09, BFH/NV 2010,
1132 = SIS 10 15 61). Im Übrigen bezieht sich das Kriterium
der tatsächlichen Durchführung nicht auf die innerhalb
eines bestimmten Zeitraums vorzunehmenden Maßnahmen, sondern
auf diejenigen Maßnahmen, die zur Durchführung des EAV
für den Zeitraum der Mindestvertragslaufzeit erforderlich sind
(Brink in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl., § 14 Rz 488;
Neumann in Gosch, a.a.O., § 14 Rz 318c;
Rödder/Liekenbrock in Rödder/Herlinghaus/Neumann, a.a.O.,
§ 14 Rz 322). Eine vor Abschluss dieser Maßnahmen
eintretende Insolvenz ändert daran nichts.
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b) Schließlich ist auch eine analoge
Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG
ausgeschlossen.
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Gegen eine Ausdehnung dieser Vorschrift im
Wege der Analogie spricht ebenfalls der Ausnahmecharakter der
Regelungen über die Organschaft. Im Übrigen ist keine
Regelungslücke erkennbar. Der Gesetzgeber hat § 14 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG ausdrücklich nur auf die erste
Voraussetzung des Satzes 1 bezogen, d.h. die
Mindestvertragslaufzeit des EAV. Daran hat er auch im Zuge der
Einführung der Heilungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 Satz 4 KStG festgehalten.
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6. Die Sache ist nicht spruchreif. Die
Vorentscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückzuverweisen.
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a) Entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz
1 KStG ist der EAV für das Jahr 2008 - wie dargelegt - nicht
tatsächlich durchgeführt worden. In der Folge kommt es
für die Streitjahre zu einer rückwirkenden
Nichtanerkennung der Organschaft.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil
vom 10.05.2017 - I R 51/15, BFHE 258, 351, BStBl II 2018, 30 = SIS 17 16 40) wird § 14 KStG nicht von einem allgemeinen Grundsatz
getragen, dass sämtliche Erfordernisse einer Organschaft
während der gesamten Vertragslaufzeit des EAV vorliegen
müssten. Vielmehr ist auch während der
Mindestvertragslaufzeit des EAV grundsätzlich eine
„Unterbrechung der Organschaft“
für einzelne Veranlagungszeiträume denkbar. Dies hat der
Senat zum einen für die Voraussetzung der gewerblichen
Tätigkeit einer Organträger-Personengesellschaft
(Senatsurteil vom 24.07.2013 - I R 40/12, BFHE 242, 139, BStBl II
2014, 272 = SIS 13 23 39) und zum anderen für die
Voraussetzung der finanziellen Eingliederung (Senatsurteil in BFHE
258, 351, BStBl II 2018, 30 = SIS 17 16 40) anerkannt.
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bb) Die für den Streitfall
maßgebliche Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1
KStG sieht jedoch vor, dass der EAV auf mindestens fünf Jahre
abgeschlossen und „während seiner gesamten
Geltungsdauer“ durchgeführt werden
muss.
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Aufgrund des systematischen Zusammenhangs mit
der Regelung der Mindestvertragslaufzeit kann daraus zwar nicht
geschlossen werden, dass die Nichtdurchführung des EAV in
einem Veranlagungszeitraum nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit
zu einer rückwirkenden Nichtanerkennung der Organschaft seit
Vertragsbeginn führt (Rödder/Liekenbrock in
Rödder/Herlinghaus/Neumann, a.a.O., § 14 Rz 322). Der
Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG macht aber
deutlich, dass eine Nichtdurchführung des EAV während der
Mindestvertragslaufzeit die Organschaft insgesamt entfallen
lässt (Brink in Schnitger/Fehrenbacher, a.a.O., § 14 Rz
491). Dies lässt sich auch dem Senatsurteil in BFHE 258, 351,
BStBl II 2018, 30 = SIS 17 16 40 entnehmen, da sich die dortigen
Ausführungen zu einer etwaigen Unterbrechung der Organschaft
nicht auf die Mindestvertragslaufzeit des EAV und die
Durchführung des EAV während der Mindestvertragslaufzeit
beziehen (s.a. Prinz/Keller, DB 2018, 400, 403 f.; Walter, GmbHR 2017, 1222; Weiss, GmbH-Steuerberater 2018, 86, 89).
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cc) Im Streitfall ist der EAV mit Wirkung ab
dem 29.12.2005 abgeschlossen worden. Die Nichtdurchführung des
EAV für das Jahr 2008 liegt innerhalb der
Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren und führt somit
für die Streitjahre zur rückwirkenden Nichtanerkennung
der Organschaft. Wie bereits ausgeführt, ist auch keine
(analoge) Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG
möglich.
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b) Ungeachtet der Nichtanerkennung der
Organschaft kann der Senat nicht abschließend in der Sache
entscheiden. Das FG hat zwar die Höhe der
Jahresüberschüsse bzw. Jahresfehlbeträge der X-GmbH
festgestellt, die der Holding-GmbH aufgrund der Organschaft in den
Streitjahren zugerechnet worden sind. Welche konkreten Folgen die
Nichtanerkennung der Organschaft in den Streitjahren hat,
lässt sich aber weder aus den tatsächlichen
Feststellungen des FG noch aus den Ausführungen der
Beteiligten mit der erforderlichen Sicherheit herleiten. Hierzu
sind in einem zweiten Rechtsgang weitere Sachverhaltsermittlungen
erforderlich.
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c) Dem Begehren des Klägers, die Sache
nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 563 Abs. 1 Satz 2 der
Zivilprozessordnung an einen anderen Senat des FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, ist nicht zu
entsprechen.
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Entgegen der Auffassung des Klägers sind
keine ernstlichen Zweifel an der Unvoreingenommenheit des FG-Senats
erkennbar, der die Vorentscheidung getroffen hat. Im Übrigen
ist zu berücksichtigen, dass es im zweiten Rechtsgang wegen
§ 126 Abs. 5 FGO grundsätzlich nicht mehr um die
Anerkennung der Organschaft, sondern nur noch um die Rechtsfolgen
der Nichtanerkennung der Organschaft gehen wird.
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7. Aufgrund der Zurückverweisung der
Rechtssache an das FG sind Ausführungen zu den vom Kläger
geltend gemachten Verfahrensmängeln (Verletzung der
Sachaufklärungspflicht, § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO)
entbehrlich.
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8. Die Entscheidung über die Kosten des
Verfahrens wird dem FG übertragen (§ 143 Abs. 2 FGO).
Hierzu gehört auch die Entscheidung über die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen (§ 139 Abs. 4
FGO).
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