Auf die Revision der Klägerin werden das
Urteil des Finanzgerichts München vom 10.07.2019 - 4 K 174/16
= SIS 19 13 14, der
Erbschaftsteuerbescheid vom 02.03.2015, die Einspruchsentscheidung
vom 02.12.2015 und die Änderungsbescheide vom 18.11.2016 und
vom 10.01.2018 aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Nichte der im Jahr
2013 verstorbenen Erblasserin. Weder die Klägerin noch die
Erblasserin verfügten in der Bundesrepublik Deutschland
über einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt.
Die Erblasserin hatte der Klägerin ein Vermächtnis
über einen Anteil an einem im Inland belegenen Grundstück
zugewandt. Mit notariell beurkundetem Vertrag wurde im Jahre 2014
in Erfüllung dieses Vermächtnisses ein entsprechender
Miteigentumsanteil an dem Grundstück auf die Klägerin
übertragen.
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Ausgehend von der am 19.02.2015 beim
Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) eingegangenen
Erbschaftsteuererklärung setzte das FA mit Bescheid vom
02.03.2015 Erbschaftsteuer gegenüber der Klägerin fest.
Ihren hiergegen gerichteten Einspruch begründete die
Klägerin damit, dass die Voraussetzungen für eine
beschränkte Erbschaftsteuerpflicht nicht vorlägen. Das FA
wies den Einspruch mit Teil-Einspruchsentscheidung vom 02.12.2015
als unbegründet zurück. In der Folge änderte das FA
die Erbschaftsteuerfestsetzung aus nicht streitigen Gründen,
zuletzt mit Bescheid vom 10.01.2018.
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Die Klage hatte keinen Erfolg. Das
Finanzgericht (FG) führte zur Begründung im Wesentlichen
aus, die Voraussetzungen einer beschränkten
Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der auf den
Streitzeitraum anwendbaren Fassung (ErbStG) lägen im
Streitfall vor. Das Vermächtnis habe zwar nur einen
schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung eines Anteils an
dem inländischen Grundstück begründet. In
Vollziehung des Vermächtnisses habe die Klägerin aber den
Miteigentumsanteil an dem Grundstück erhalten. Bei diesem
handle es sich um inländisches Grundvermögen i.S. des
§ 121 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG). Das Urteil ist in
EFG 2019, 1545 = SIS 19 13 14
veröffentlicht.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin
eine Verletzung von § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG und §
121 Nr. 2 BewG geltend. Eine beschränkte
Erbschaftsteuerpflicht sei im Streitfall nicht gegeben.
Sachleistungsansprüche seien in dem enumerativen Katalog des
§ 121 BewG nicht genannt. Welche schuldrechtlichen
Ansprüche im Zusammenhang mit inländischem
Grundvermögen zur beschränkten Steuerpflicht
führten, sei in § 121 Nr. 7 und Nr. 9 BewG
abschließend geregelt. Das Forderungsrecht auf
Übertragung von Grundvermögen sei dort nicht enthalten.
Eine Steuerumgehung sei im Streitfall nicht beabsichtigt
gewesen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Vorentscheidung, den
Erbschaftsteuerbescheid vom 02.03.2015, die Einspruchsentscheidung
vom 02.12.2015 und die Änderungsbescheide vom 18.11.2016 und vom
10.01.2018 aufzuheben.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i.V.m. §
121 Nr. 2 BewG sei dahingehend auszulegen, dass der Erwerb der
Klägerin der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht
unterliege. Auch ein Vermächtnis gelte nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 ErbStG als Vermögensanfall i.S. des § 2 Abs. 1 Nr.
3 ErbStG. Als Vermögensanfall sei nicht der auf dem
Vermächtnis beruhende schuldrechtliche Sachleistungsanspruch
anzusehen, sondern der Gegenstand, den der Erwerber durch
Erfüllung dieses Anspruchs erhalte. Dies sei der
Miteigentumsanteil an dem inländischen Grundstück, bei
dem es sich um inländisches Grundvermögen i.S. des §
121 Nr. 2 BewG handle. Der Erwerb durch Vermächtnis sei in
allen Bereichen des Erbschaftsteuerrechts identisch zu behandeln.
Daher müsse der durch Vermächtnis erworbene
Sachleistungsanspruch auf Verschaffung des Eigentums an dem
vermachten Gegenstand bei der Prüfung, ob dem Grunde nach ein
steuerpflichtiger Erwerb vorliege, dem unmittelbaren
Eigentumserwerb an dem betreffenden Gegenstand ebenso
gleichgestellt werden wie dies bei seiner Bewertung oder bei
Steuerbegünstigungen der Fall sei. Eine ausreichende
Anknüpfung an das Inland werde dadurch sichergestellt, dass in
Erfüllung des Vermächtnisses der Miteigentumsanteil an
dem inländischen Grundstück auf den Erwerber
übertragen werde. Schließlich habe der Bundesfinanzhof
(BFH) in seinem Urteil vom 10.05.2017 - II R 53/14 (BFHE 258, 74,
BStBl II 2017, 1200 = SIS 17 14 28, Rz 14, 35) die beschränkte
Steuerpflicht bei Erwerb eines inländischen Grundstücks
durch Vermächtnis zumindest inzident bejaht. Denn die Frage
nach der Höhe des zu gewährenden Freibetrags stelle sich
bei der Erbschaftsteuer nur, wenn überhaupt von einem
steuerpflichtigen Erwerb ausgegangen werde.
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Das dem Verfahren beigetretene
Bundesministerium der Finanzen hat keinen Antrag gestellt.
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II. Die Revision ist begründet (§
126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Anders
als vom FG angenommen unterliegt der durch Vermächtnis
erworbene Anspruch auf Übertragung des Miteigentumsanteils an
dem inländischen Grundstück nicht der beschränkten
Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG
i.V.m. § 121 Nr. 2 BewG.
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1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
unterliegt der Erbschaftsteuer u.a. der Erwerb von Todes wegen. Als
Erwerb von Todes wegen gilt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG u.a.
der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs - BGB - ) oder durch Vermächtnis (§§
2147 ff. BGB). In Fällen, in denen keine unbeschränkte
Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ErbStG gegeben
ist, tritt nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG die
Steuerpflicht für den Vermögensanfall ein, der in
Inlandsvermögen i.S. des § 121 BewG besteht
(beschränkte Steuerpflicht). Der Begriff des
Inlandsvermögens wird in § 121 BewG abschließend
bestimmt (Konrad in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 7. Aufl.,
§ 2 Rz 92; Eisele in Kapp/Ebeling, § 2 ErbStG, Rz 44). In
den dort genannten Fällen weist der Erwerbsvorgang
Inlandsbezug z.B. dadurch auf, dass ein Gegenstand im Inland
belegen ist (sachliche Anknüpfung). Zum Inlandsvermögen
gehört u.a. das inländische Grundvermögen (§
121 Nr. 2 BewG).
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2. Wird im Wege eines Vermächtnisses ein
Anspruch auf Übertragung eines inländischen
Grundstücks erworben und sind die Voraussetzungen für die
unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder
Nr. 2 ErbStG nicht gegeben, unterliegt dieser Sachleistungsanspruch
nicht der beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr.
3 Satz 1 ErbStG.
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a) § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG umfasst auch
einen Erwerb durch Vermächtnis i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1
i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 ErbStG. Die Vorschrift
setzt - wie § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ErbStG, die einen
direkten Verweis auf § 1 Abs. 1 ErbStG enthalten - einen
steuerbaren Vorgang i.S. des § 1 Abs. 1 ErbStG voraus. Die
Wendung „in allen anderen
Fällen“ meint Fälle, die nicht
bereits von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ErbStG umfasst sind, in
denen es also an einer unbeschränkten Steuerpflicht fehlt.
Eine Beschränkung auf bestimmte Besteuerungstatbestände
ist dem nicht zu entnehmen.
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b) Gegenstand des Vermögensanfalls i.S.
des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG durch Vermächtnis, das einen
Anspruch auf Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem
inländischen Grundstück verschafft, ist nicht das
anteilige inländische Grundstück, sondern vielmehr der
Sachleistungsanspruch auf Verschaffung von Miteigentum an diesem
Grundstück. Bei diesem Anspruch handelt es sich weder um
inländisches Grundvermögen i.S. des § 121 Nr. 2 BewG
(Riedel in Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG, BewG, 3. Aufl.,
§ 121 BewG Rz 1; Konrad in Fischer/Pahlke/Wachter, a.a.O.,
§ 2 Rz 94; Eisele in Kapp/Ebeling, § 2 ErbStG, Rz 43.1;
Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG,
§ 2 Rz 68; Richter in Viskorf/Schuck/Wälzholz,
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 6.
Aufl., § 2 ErbStG Rz 27; Meßbacher-Hönsch in
Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 2 ErbStG Rz 154.1, Stand
04.05.2022; anderer Ansicht Krumm, IStR 2011, 615) noch ist der
Anspruch einer der anderen in § 121 BewG abschließend
aufgezählten Kategorien zuzuordnen.
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aa) Nach § 1939 BGB liegt ein
Vermächtnis vor, wenn der Erblasser einem anderen, ohne ihn
als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwendet. Nach
§ 2174 BGB begründet das Vermächtnis einen Anspruch
des Berechtigten gegen den Erben auf Leistung des vermachten
Gegenstands. Die vermächtnisweise Zuwendung geht nach
deutschem Recht zivilrechtlich nicht dinglich von selbst über,
sondern begründet nur ein Forderungsrecht gegen den
Beschwerten (sog. Damnationslegat; vgl. Urteile des
Bundesgerichtshofs - BGH - vom 28.01.1960 - II ZR 236/57, BGHZ 32,
35, unter 2.; vom 05.02.1987 - III ZR 234/85, Neue Juristische
Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1987, 839, unter
I.1., und vom 28.09.1994 - IV ZR 95/93, NJW 1995, 58, unter III.;
vgl. Grüneberg/Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, 81.
Aufl., § 2174 Rz 1). Der schuldrechtliche
Vermächtnisanspruch ist sodann dinglich zu erfüllen. Dies
erfolgt bei Grundstücken durch Übertragung des Eigentums
an dem Grundstück auf den Vermächtnisnehmer und dessen
Eintragung im Grundbuch (§§ 873, 925 BGB und §§
20, 29 der Grundbuchordnung; vgl. Grüneberg/Weidlich, a.a.O.,
§ 2174 Rz 4).
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bb) Die beschränkte Steuerpflicht besteht
nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG für den
Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen i.S. des §
121 BewG besteht. Dazu gehört nach § 121 Nr. 2 BewG
inländisches Grundvermögen. Dieses muss Gegenstand des
Erwerbs sein. Ein lediglich schuldrechtlicher Anspruch auf
Übertragung von inländischem Grundvermögen als
Erwerbsgegenstand reicht nicht aus.
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cc) Eine erweiternde Auslegung des § 121
BewG auf Vermächtnisse, die auf die Übertragung
inländischen Grundvermögens gerichtet sind, kommt nicht
in Betracht. Die in § 121 BewG gewählten Formulierungen
sind abschließend. § 121 BewG sieht in Nr. 7 und Nr. 8
der Vorschrift nur die dort näher definierten Forderungen als
Inlandsvermögen an. Für § 121 Nr. 7 BewG ist
Voraussetzung, dass die Forderung u.a. durch inländischen
Grundbesitz gesichert ist. § 121 Nr. 8 BewG erfasst lediglich
bestimmte handelsrechtliche Ansprüche und verlangt
außerdem, dass der Schuldner Wohnsitz, gewöhnlichen
Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat. Ein
Anspruch auf Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem
Grundstück wird in § 121 BewG hingegen nicht genannt.
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dd) Eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut
des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG i.V.m. § 121 Nr. 2
BewG käme bei Fehlen eines die wörtliche Auslegung
bestätigenden Willens des Gesetzgebers nur in Betracht, wenn
eine sinnvolle Anwendung des Gesetzes die Abweichung erforderte,
die wortgetreue Auslegung also zu einem sinnwidrigen Ergebnis
führte, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (vgl.
BFH-Urteil vom 20.08.1985 - VII R 182/82, BFHE 144, 465, BStBl II
1985, 716 = SIS 85 22 39, unter II.2.b). Ein solcher Ausnahmefall
ist aber nicht gegeben. Bei einem durch Vermächtnis erlangten
Sachleistungsanspruch auf Übertragung eines
Miteigentumsanteils im Inland ist der Inlandsbezug im Vergleich zum
Eigentumserwerb ipso iure - wie im Erbfall nach deutschem Recht -
deutlich abgeschwächt. Im Gegensatz zu einem Erwerb von
Eigentum an inländischem Grundvermögen etwa im Erbgang
ist bei dem Erwerb eines Anspruchs auf Übertragung von
Eigentum an inländischem Grundvermögen im Zeitpunkt des
Erwerbs nicht gesichert, dass der Erwerber letztlich auch das
Eigentum an dem inländischen Grundvermögen erhält.
Denkbar ist in solchen Fällen auch, dass es bei dem Anspruch
auf Übertragung des Eigentums verbleibt und der
Eigentumsübergang niemals vollzogen wird. Eine andere als die
vorgenommene wortlautgetreue Auslegung ist daher weder teleologisch
noch systematisch angezeigt. Wollte der Gesetzgeber auch einen
Anspruch auf Übertragung von Eigentum an Grundbesitz im Inland
als inländisches Grundvermögen ansehen, müsste dies
im Wortlaut des § 121 BewG eindeutig zum Ausdruck gebracht
werden.
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ee) Eine erbschaftsteuerrechtliche
Anknüpfung an das im Inland belegene Grundvermögen ist
auch nicht deshalb geboten, weil nach ausländischen
Rechtsordnungen ein Vermächtnis unmittelbar dingliche Wirkung
entfalten kann (sog. Vindikationslegat; vgl. zu einem
Vermächtnis nach kolumbianischem Recht BGH-Urteil in NJW 1995,
58, unter III.). Im Inland war im Jahre 2013, dem Todesjahr der
Erblasserin, ein solches Vermächtnis zivilrechtlich als
Damnationslegat gemäß § 2174 BGB zu behandeln (vgl.
BGH-Urteil in NJW 1995, 58, unter III.).
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Aus der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 über
die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung
öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung
eines Europäischen Nachlasszeugnisses ( - VO 650/2012 -
Amtsblatt der Europäischen Union 2012, Nr. L 201, 107) sowie
dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom
12.10.2017 - C-218/16 (EU:C:2017:755, NJW 2017, 3767), dem zufolge
einem Vermächtnis, das nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats
dingliche Wirkung entfaltet, auch im Inland eine solche
zuzubilligen ist, folgt für den Streitfall nichts anderes.
Ausweislich ihres Art. 83 gilt die VO 650/2012 erst für
Todesfälle ab dem 17.08.2015. Art. 25 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche dehnt
ihren Anwendungsbereich lediglich sachlich, nicht jedoch zeitlich
aus (vgl. BFH-Urteil vom 05.12.2018 - II R 9/15, BFHE 263, 283,
BStBl II 2020, 655 = SIS 19 04 34, Rz 18).
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ff) Dieser Auslegung von § 2 Abs. 1 Nr. 3
Satz 1 ErbStG i.V.m. § 121 Nr. 2 BewG steht das BFH-Urteil vom
06.05.2021 - II R 34/18 (BFHE 272, 521 = SIS 21 13 08) nicht
entgegen. Dort war - anders als im Streitfall - nicht die Frage der
beschränkten Steuerpflicht zu beurteilen, sondern die
Bewertung des im Wege eines Sachvermächtnisses erworbenen
Anspruchs auf Herausgabe des zugewandten Gegenstands. Hinsichtlich
des Erwerbs führt der Senat ausdrücklich aus, dass
Erwerbsgegenstand der schuldrechtliche Anspruch gegen den Erben
ist. Beim sog. Sachvermächtnis handelt es sich um den Anspruch
auf Herausgabe des im Wege des Vermächtnisses zugewandten
Gegenstands, jedoch nicht um den Gegenstand selbst. Lediglich
für die Bewertung des Anspruchs für Zwecke der
Erbschaftsteuer entspricht es gefestigter Senatsrechtsprechung,
dass der Anspruch auf Herausgabe eines Gegenstands nach dem
Steuerwert des im Wege des Vermächtnisses zugewandten
Gegenstands zu bewerten ist (BFH-Urteil in BFHE 272, 521 = SIS 21 13 08, Rz 22, m.w.N.).
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gg) Nichts anderes folgt aus den
Entscheidungen des BFH zu den Steuerbegünstigungen für
ein Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und Nr. 4c ErbStG) und
für vermietete Immobilien (§ 13c i.d.F. des
Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.2008 - ErbStG a.F. -,
heute: § 13d ErbStG). Der Senat hat dort jeweils die Anwendung
der Steuerbegünstigungsvorschriften auf einen Erwerb durch
Vermächtnis dem Grunde nach bejaht (vgl. BFH-Urteile vom
29.11.2017 - II R 14/16, BFHE 260, 372, BStBl II 2018, 362 = SIS 18 02 90, Rz 3, 12 und 13, zu einem durch eine Auflassungsvormerkung
gesicherten Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an einem
Familienheim durch den überlebenden Ehegatten nach § 13
Abs. 1 Nr. 4b ErbStG, und vom
11.12.2014 - II R 24/14, BFHE 248, 202, BStBl II 2015, 340 =
SIS 15 03 05, Rz 1 und 14 ff., zur
Anwendung des verminderten Wertansatzes nach § 13c ErbStG a.F.
auf ein durch Vermächtnis erhaltenes mit einem Einfamilienhaus
bebautes Grundstück, Versagung der Steuerbegünstigung
mangels Vermietung). § 13 Abs. 1 Nr. 4b und Nr. 4c ErbStG und
§ 13c ErbStG a.F. erfordern im Tatbestand u.a. jeweils einen
Erwerb von Todes wegen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, der
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 ErbStG ausdrücklich
auch einen Erwerb durch Vermächtnis umfasst. Im Gegensatz zu
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG setzen sie jedoch mangels
Verweises auf § 121 BewG nicht das Vorliegen von
Inlandsvermögen voraus.
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c) Soweit dem BFH-Urteil in BFHE 258, 74,
BStBl II 2017, 1200 = SIS 17 14 28, Rz 1, 14 und 35 inzident zu
entnehmen sein könnte, dass der Erwerb von inländischem
Grundvermögen aufgrund eines Vermächtnisses bei nicht im
Inland wohnhaften Steuerpflichtigen der beschränkten
Erbschaftsteuer nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG i.V.m.
§ 121 Nr. 2 BewG unterliegt, hält der Senat daran
jedenfalls nicht mehr fest.
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3. Das FG ist von anderen Grundsätzen
ausgegangen. Die Vorentscheidung erweist sich auch nicht im
Ergebnis als richtig und war daher aufzuheben. Die Sache ist
spruchreif. Der angefochtene Erbschaftsteuerbescheid, die dazu
ergangene Einspruchsentscheidung sowie die Änderungsbescheide
vom 18.11.2016 und vom 10.01.2018 sind rechtswidrig und waren
ebenfalls aufzuheben (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
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Der vermächtnisweise Erwerb des Anspruchs
auf Übertragung des Miteigentumsanteils an dem im Inland
belegenen Grundstück unterliegt im Entscheidungsfall weder der
unbeschränkten noch der beschränkten
Erbschaftsteuerpflicht. Es kann dahingestellt bleiben, welches
ausländische Recht auf das Vermächtnis anwendbar ist und
ob das Vermächtnis nach dem ausländischen Erbstatut
dingliche Wirkung entfaltet. Im Inland ist es als Damnationslegat
anzusehen (vgl. oben unter II.2.b ee).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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