Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.05.2019 - 15 K
736/16 F = SIS 19 16 40 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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A. Die Beteiligten streiten um die
steuerliche Anerkennung von Rückstellungen wegen
Pensionsverpflichtungen nach § 6a des Einkommensteuergesetzes
in der in den Streitjahren (2004 bis 2007) gültigen Fassung
(EStG). Die Pensionsverpflichtungen betreffen Ansprüche auf
betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung i.S. des
§ 1a des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG).
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), die C-GmbH & Co. KG (in den Streitjahren noch
D-GmbH & Co. KG), war in den
Streitjahren alleinige Kommanditistin der früheren B-GmbH &
Co. KG (B-KG). Im Jahr 2009 wurde die B-KG formwechselnd in die
B-GmbH umgewandelt und die damalige Komplementärin der B-KG,
die B-Verwaltungs-GmbH, auf die B-GmbH verschmolzen. Die B-KG
gehörte zur A-Gruppe, die im Jahr 2003 eine betriebliche
Altersversorgung für ihre Mitarbeiter eingeführt hatte,
und zwar in Gestalt
einer „unmittelbaren Versorgungszusage in Form einer
beitragsorientierten Leistungszusage gegen
Entgeltumwandlung“. Die
Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat
der E-GmbH & Co. KG - E-KG - (Versorgungsordnung - VO - 2003)
war zunächst bis zum 31.12.2008 befristet, wurde allerdings
später verlängert. Die VO 2003 galt konzernweit und wurde
im Wesentlichen unverändert auch der betrieblichen
Altersversorgung der B-KG zugrunde gelegt.
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Die Höhe der Versorgungsleistung
ergibt sich aus sog. Versorgungsbausteinen, die aus einer
„Transformationstabelle“ (beruhend auf
einer dort nicht genannten mathematischen Formel, unter
Berücksichtigung einer Verzinsung und biometrischer Faktoren)
abgeleitet werden können. Ziff. III.3.2.3 der VO 2003
enthält folgenden Vorbehalt:
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„Die vorstehende
Transformationstabelle und der in Ziff. III. 1.2 und IV. 2.1
genannte Zinssatz können seitens der E-KG [in der bei der B-KG
verwendeten Fassung: ‘der Firma’]
einseitig durch eine nachfolgende Transformationstabelle …
ersetzt werden; dabei ist das in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG
normierte Gebot der Wertgleichheit zu beachten. Die Ersetzung ist
erstmals möglich mit Ablauf des 31.12.2007. [Sie hat] …
auch Wirkung für bereits bestehende, über den 31.12.2007
hinausgehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen. Der nachfolgende
Zinssatz und die nachfolgende Transformationstabelle sind Grundlage
aller Versorgungsbausteine, die zum Zeitpunkt der Ersetzung noch
nicht zugeteilt wurden. Soweit Versorgungsbausteine bereits
zugeteilt wurden, sind der zum Zeitpunkt ihrer Zuteilung geltende
Zinssatz sowie die zum Zeitpunkt ihrer Zuteilung geltende
Transformationstabelle
maßgeblich.“
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Durch einen auf den 12.05.2011 datierten
Nachtrag zur VO 2003 wurde Ziff. III.3.2.3 der VO 2003 zum
01.01.2011 ersatzlos gestrichen; zugleich verzichtete die E-KG auf
ihr einseitiges Änderungsrecht. Jedem Arbeitnehmer werden
seitdem jährlich sein Versorgungsbaustein, die bisher
erreichte Höhe der Altersversorgung und deren voraussichtliche
Höhe bei Ausscheiden mitgeteilt.
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Im Rahmen einer bei der A-Gruppe
durchgeführten Außenprüfung des Finanzamts für
Groß- und Konzernbetriebsprüfung F gelangte der
Fachprüfer für Versorgungszusagen/-rückstellungen
des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung
G zu der Ansicht, dass die für die Streitjahre
maßgebende VO 2003 nicht den Anforderungen des § 6a EStG
genüge. Dem
Arbeitgeber sei ein steuerschädlicher Vorbehalt
eingeräumt worden, weil er die Transformationstabelle nach
Belieben hätte ändern können. In der
Schlussbesprechung vom 21.10.2011 widersprach die A-Gruppe dieser
Auffassung, wies indes auf die vorsorgliche Änderung der VO
2003 zum 01.01.2011 hin, die - weil lediglich klarstellend -
rückwirkend angewandt werden möge, und stimmte
schließlich zu, konzernweit - also auch bei der B-KG - die
Rückstellungen für Entgeltumwandlungen nur mit 40 %
(2004), 50 % (2005) und 60 % (2006, 2007) der bisher ausgewiesenen
Werte anzusetzen. Sie sagte zu, grundsätzlich von
Einsprüchen abzusehen, behielt sich dies aber im Hinblick auf
in Aussicht genommene Regressverfahren gegen die V-Versicherung
vor.
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Die gegen die entsprechend der Auffassung
des Fachprüfers erlassenen, nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)
geänderten Bescheide für 2004 bis 2007 über die
gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
(Gewinnfeststellungsbescheide) für die B-KG vom 11.09.2012
eingelegten Einsprüche wies der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) mit Einspruchsentscheidung vom 02.02.2016 als
unbegründet zurück.
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Die von der Klägerin erhobene Klage,
mit der sie die erklärungsgemäße
Berücksichtigung der Pensionsrückstellungen mit
Entgeltumwandlung begehrte, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht
(FG) Düsseldorf wies die Klage mit Urteil vom 29.05.2019 - 15
K 736/16 F ab. Das FA habe die steuerliche Anerkennung der
Pensionsrückstellung zu Recht versagt, weil weder die
Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG noch die der Nr. 3
der Vorschrift vorlägen. Die streitbefangene Pensionszusage
enthalte mit Ziff. III.3.2.3 der VO 2003 einen
steuerschädlichen Vorbehalt i.S. von § 6a Abs. 1 Nr. 2
EStG, weil die Transformationstabelle und der Zinssatz seitens des
Arbeitgebers einseitig nach freiem Ermessen geändert oder
ersetzt werden könnten. Soweit nach der VO 2003 das in §
1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG normierte Gebot der Wertgleichheit zu
beachten sei, liege darin keine Beschränkung des
Arbeitgeberermessens. Außerdem verstoße die
Pensionsregelung gegen das Gebot der Schriftlichkeit und
Eindeutigkeit des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG, weil in der VO 2003
u.a. die Grundlagen der Transformationstabelle nicht offengelegt
seien.
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 6a Abs. 1
Nrn. 2 und 3 EStG) sowie Verfahrensfehler.
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Sie trägt u.a. vor, ein
schädlicher Vorbehalt i.S. des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG,
der die Bildung einer Pensionsrückstellung ausschließe,
liege nicht vor. Denn die Ersetzungsbefugnis im Sinne der VO 2003
sei nur nach billigem Ermessen zulässig. Das FG habe die
Auslegungsregel des § 315 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) nicht berücksichtigt, die auch zu beachten
sei, wenn ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht Gegenstand
einer Betriebsvereinbarung sei. Danach könne die
Leistungsbestimmung im Zweifel nur nach billigem Ermessen getroffen
werden. Außerdem sei das in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG
normierte Gebot der Wertgleichheit zu beachten. Bleibe die
erworbene Anwartschaft im Wert hinter dem umgewandelten Entgelt
zurück, liege eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vor.
Ungeachtet der Frage der Auslegung der Ersetzungsbefugnis sei nach
der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung - die Klägerin bezieht
sich auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 17.06.2003
- 3 AZR 396/02 (BAGE 106, 327) - ein Widerruf bzw. Vorbehalt nur
nach billigem Ermessen zulässig. Das FG sei zu Unrecht davon
ausgegangen, dass dies für die Anwendung und Auslegung des
§ 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG unbeachtlich sei. Vielmehr normiere die
Vorschrift einen Verweis ins Arbeitsrecht, wie auch der Bezug auf
die „allgemeinen Rechtsgrundsätze“
zeige. Dem Arbeitsrecht widersprechende Vorbehalte könnten
nicht steuerschädlich sein. So habe der Bundesfinanzhof (BFH)
in seinem Urteil vom 19.08.1998 - I R 92/95 (BFHE 187, 12, BStBl II
1999, 387 = SIS 99 01 16, unter II.3.b) bei der Leistung von
Unterstützungskassen zu Recht die Rechtsprechung des BAG
berücksichtigt, wonach deren Widerrufsrecht an billiges
Ermessen gebunden sei.
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Auch ein Verstoß gegen § 6a Abs.
1 Nr. 3 EStG liege nicht vor. Im Streitfall könne die
Leistungshöhe ohne Weiteres aufgrund der eindeutigen Angaben
in der VO 2003 bestimmt werden. Soweit das FG davon ausgegangen
sei, dass der Prüfer keine Unterlagen zur
versicherungsmathematischen Ermittlung der Leistungshöhe
gefunden habe, verstoße das FG-Urteil gegen Denkgesetze und
Erfahrungssätze. Ein Verstoß gegen die
Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ) folge daraus, dass das FG nicht
durch Vernehmung der Arbeitnehmer als Zeugen weiter aufgeklärt
habe, ob die Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Einsichtnahme in
solche Unterlagen hatten.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des FG Düsseldorf vom
29.05.2019 - 15 K 736/16 F und die Einspruchsentscheidung vom
02.02.2016 aufzuheben und die Bescheide über die gesonderte
und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für
die Jahre 2004 bis 2007 vom 11.09.2012 dahin zu ändern, dass
die Pensionsrückstellungen erklärungsgemäß
berücksichtigt werden.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Es trägt u.a. vor, die Auslegung der
Ersetzungsbefugnis des Arbeitgebers über § 315 Abs. 1 BGB
dahingehend, dass die Tabelle in der VO 2003 nur unter
Berücksichtigung der Interessen beider Parteien, insbesondere
auch des Interesses des Arbeitnehmers, ersetzt werden könne,
überspanne die Grenzen der gesetzlichen Auslegungsregelungen
deutlich. Der Austausch der Tabelle sei an keinen Tatbestand
geknüpft und liege daher im freien Ermessen des Arbeitgebers.
Der Hinweis auf das Gebot der Wertgleichheit gemäß
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG ändere hieran nichts, denn damit
werde lediglich geregelt, dass künftige Entgeltansprüche
in eine wertgleiche Anwartschaft auf Altersversorgung umgewandelt
werden. Das FG habe daher zu Recht einen steuerschädlichen
Vorbehalt i.S. von § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG angenommen.
Ungeachtet dessen solle nach der an die Gesetzesmaterialien
(BT-Drucks. 7/1281) anknüpfenden Rechtsprechung des BFH
(Urteil vom 22.10.2003 - I R 37/02, BFHE 204, 96, BStBl II 2004,
121 = SIS 03 53 44, unter II.1.a) vermieden werden, dass über
den Inhalt der Pensionszusage Unklarheiten bestehen oder
später Streit entsteht. Insoweit erwähne der BFH
ausdrücklich auch Widerrufsvorbehalte. Der Finanzverwaltung
solle nicht auferlegt werden, arbeitsrechtlich komplexe
Rechtsfragen für die Rückstellungsbildung beurteilen zu
müssen. Der insoweit maßgebliche, Vorbehalte betreffende
Wortlaut des § 6a EStG sei auch nach Ergehen des BAG-Urteils
in BAGE 106, 327 nicht geändert worden.
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Soweit die Versorgungsleistungen
endgültig erst bei Eintritt des Leistungsfalls nach der dann
gültigen Versorgungsordnung festgestellt würden, seien
die in Aussicht gestellten Leistungen unter Verstoß gegen
§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht eindeutig ermittelbar.
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Es komme hinzu, dass die Höhe der von
der B-KG gebildeten Rückstellungen zu einem überwiegenden
Teil auf nicht rückstellungsfähigen zukünftigen
Arbeitslohn entfielen. Zur Passivierung seien nur die Barwerte der
stichtagsbezogen tatsächlich erfolgten Umwandungen zugelassen
worden. Hinsichtlich der insoweit passivierten Beträge sei
Einvernehmen erzielt worden.
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B. Die Revision ist unbegründet und daher
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Die Klägerin ist
klagebefugt (B.I.). Die Voraussetzungen für eine (weiter
gehende) Bildung einer Pensionsrückstellung in dem
streitbefangenen Umfang liegen in den Streitjahren nicht vor
(B.II.).
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I. Gegenstand des Verfahrens ist die Feststellung der
Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns der B-KG in den
geänderten Gewinnfeststellungsbescheiden 2004 bis 2007 vom
11.09.2012 (B.I.1.). Zur Erhebung der Klage gegen die Feststellung
der Höhe des Gesamthandsgewinns der B-KG in den Streitjahren
ist (allein) die Klägerin als ehemalige alleinige
Kommanditistin der B-KG befugt. Die B-GmbH war zu dem Verfahren
nicht nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen
(B.I.2.).
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1. a) Nach ständiger BFH-Rechtsprechung
kann ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 179 Abs. 2 Satz
2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO eine Vielzahl
selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer
Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft
erwachsen können. Eine solche selbständige Feststellung
ist auch die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns (näher
z.B. BFH-Urteil vom 21.12.2021 - IV R 13/19 = SIS 22 03 19, Rz 16, m.w.N.).
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b) Die Frage, in welcher Höhe in den
Streitjahren jeweils Rückstellungen für
Entgeltumwandlungen bei der B-KG zu bilanzieren sind, wirkt sich
allein auf die Feststellung der Höhe des laufenden
Gesamthandsgewinns der B-KG in den Streitjahren aus.
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2. Die Klägerin ist als ehemalige
alleinige Kommanditistin der vollbeendeten B-KG befugt, gegen die
Feststellung der Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns in den
Streitjahren zu klagen. Die B-GmbH war zu diesem Verfahren nicht
nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen.
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a) Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1
Alternative 1 FGO ist eine Personengesellschaft befugt, als
Prozessstandschafterin für ihre Gesellschafter und ihrerseits
vertreten durch ihre(n) Geschäftsführer Klage gegen den
Gewinnfeststellungsbescheid zu erheben, der sich inhaltlich nicht
an die Gesellschaft, sondern an die Gesellschafter als Subjekte der
Einkommensteuer richtet. Daneben können einzelne
Gesellschafter unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nrn.
3 bis 5 FGO klagebefugt sein (vgl. hierzu und zum Folgenden
BFH-Urteil vom 11.04.2013 - IV R 20/10, BFHE 241, 132, BStBl II
2013, 705 = SIS 13 20 27, Rz 19, m.w.N.). Erlischt eine
Personengesellschaft durch Vollbeendigung ohne Abwicklung, kann
nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein
Gewinnfeststellungsbescheid indes nur noch von den früheren
Gesellschaftern angefochten werden, deren Mitgliedschaft die Zeit
berührt, die der anzufechtende Gewinnfeststellungsbescheid
betrifft (z.B. BFH-Urteile vom 21.12.2017 - IV R 56/16 =
SIS 18 05 24, Rz 17; vom
08.11.2018 - IV R 38/16 = SIS 19 05 47, Rz 26, m.w.N.; vom 21.12.2021 - IV R 13/19 =
SIS 22 03 19, Rz 19, m.w.N.; in
BFHE 241, 132, BStBl II 2013, 705 = SIS 13 20 27, Rz 19). Insoweit
lebt die bis zum Zeitpunkt der Vollbeendigung überlagerte
Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auf. Eine
Ausnahme gilt nur für Gesellschafter, die unter keinem
denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen
sein können (z.B. BFH-Urteil vom 21.12.2017 - IV R 56/16 =
SIS 18 05 24, Rz 17, m.w.N.); denn
ein solcher Gesellschafter kann nicht geltend machen, i.S. von
§ 40 Abs. 2 FGO in seinen Rechten verletzt zu sein. Die
Befugnis der Personengesellschaft, in Prozessstandschaft für
ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen die
Gewinnfeststellungsbescheide einzulegen, ist hingegen mit deren
Vollbeendigung erloschen. Die gesetzliche Prozessstandschaft geht
auch nicht auf den Rechtsnachfolger der vollbeendeten
Personengesellschaft über (z.B. BFH-Beschluss vom 08.10.1998 -
VIII B 61/98, BFH/NV 1999, 291 = SIS 98 50 43, unter 1.c,
m.w.N.).
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b) Eine Personengesellschaft erlischt durch
Vollbeendigung auch in dem Fall, dass sie - wie hier -
formwechselnd in eine GmbH umgewandelt wird (dazu auch z.B.
BFH-Urteile vom 08.10.1991 - VIII R 85/88, BFH/NV 1992, 324, unter
2.; in BFHE 241, 132, BStBl II 2013, 705 = SIS 13 20 27, Rz 19;
BFH-Beschluss vom 20.06.2012 - IV B 147/11 = SIS 12 24 50, Rz 9 f.). Anders als bei einer
rein formwechselnden Umwandlung einer Personengesellschaft in eine
andere Personengesellschaft, bei der die bisherige
Mitunternehmerschaft - identitätswahrend - in neuer Rechtsform
weitergeführt wird (vgl. BFH-Urteil vom 03.08.2022 - IV R
16/19 = SIS 22 21 27, Rz 34), wird
bei einer formwechselnden Umwandlung einer Personengesellschaft in
eine Kapitalgesellschaft die bisherige Mitunternehmerschaft nicht
fortgeführt.
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c) Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist im
Streitfall allein die Klägerin klagebefugt. Nach
Vollbeendigung der B-KG infolge ihrer formwechselnden Umwandlung in die
B-GmbH ist deren Klagebefugnis nicht auf die durch den Formwechsel
entstandene B-GmbH übergegangen. Die B-GmbH war aber auch als
Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Komplementärin der B-KG, die
anlässlich des Formwechsels auf die B-GmbH verschmolzen worden
ist, nicht klagebefugt. Denn die ehemalige Komplementärin der
B-KG war ausweislich der angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide
nicht an Gewinn und Verlust der B-KG beteiligt und ist deshalb
unter keinem denkbaren Gesichtspunkt selbst von der angefochtenen
Feststellung betroffen (§ 40 Abs. 2 FGO). Mangels
Klagebefugnis war die B-GmbH daher weder als Rechtsnachfolgerin der
B-KG noch als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Komplementärin
der B-KG nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen.
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II. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die
B-KG in den Streitjahren keine Pensionsrückstellung in
erklärungsgemäßem Umfang bilden durfte. Denn es ist
zutreffend davon ausgegangen, dass die streitbefangene
Pensionszusage in den Streitjahren nicht den Voraussetzungen des
§ 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG für die Bildung einer
Pensionsrückstellung entspricht.
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1. Für eine Pensionsverpflichtung, die
eine ihrer Höhe nach ungewisse Verbindlichkeit ist und die
bewirkt, dass die späteren Pensionsleistungen bereits vor
ihrer Zahlung als auf die Zeit der aktiven Tätigkeit des
versorgungsberechtigten Arbeitnehmers verteilter Aufwand
gewinnmindernd mit dem Ertrag der entsprechenden Arbeitsleistung
verrechnet werden können (näher BT-Drucks. 7/1281 -
Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung -, S. 37), darf
eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) gemäß
§ 6a Abs. 1 EStG nur gebildet werden, wenn und soweit
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1.
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der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch
auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,
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2.
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die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in
Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen
Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die
Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder
entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf
Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine
Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der
Pensionsleistung zulässig ist, und
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3.
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die Pensionszusage schriftlich erteilt ist;
die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form,
Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten
künftigen Leistungen enthalten.
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2. Neben der - hier nicht streitigen -
Rechtsverbindlichkeit der Pensionszusage (§ 6a Abs. 1 Nr. 1
EStG) setzt die Bildung einer Pensionsrückstellung somit nach
§ 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG grundsätzlich voraus, dass die
Zusage keinen Vorbehalt der Minderung oder des Entzugs der
Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung enthält.
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a) Eine Ausnahme sieht das Gesetz für den
Fall vor, dass sich der Vorbehalt nur auf Tatbestände
erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens, d.h.
unter verständiger Abwägung der berechtigten Interessen
des Pensionsberechtigten einerseits und des Unternehmens
andererseits (BT-Drucks. 7/1281, S. 38), eine Minderung oder ein
Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung
zulässig ist. Diese Formulierung hat der Gesetzgeber
gewählt, um eine nähere Konkretisierung der
unschädlichen Widerrufstatbestände im Gesetz zu vermeiden
(BT-Drucks. 7/1281, S. 38). Andere als die letztgenannten
Vorbehalte, insbesondere ein Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs
der Pensionszusage oder sonstige Vorbehalte, die nach der
arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung den Widerruf nach freiem
Belieben zulassen, sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers
(vgl. BT-Drucks. 7/1281, S. 38) die Bildung einer
Pensionsrückstellung mit steuerlicher Wirkung
ausschließen. Mit seiner Anknüpfung an die
arbeitsgerichtliche Rechtsprechung geht der Gesetzgeber davon aus,
dass diese den Widerruf einer Pensionsverpflichtung nur für
bestimmte Fallkonstellationen
(„Tatbestände“) zulässt, und
auch dann eine Minderung bzw. ein Entzug der Pensionsanwartschaft
oder der Pensionsleistung nur unter Beachtung billigen Ermessens,
d.h. unter verständiger Abwägung der berechtigten
Interessen des Pensionsberechtigten einerseits und des Unternehmens
andererseits, erfolgen darf. Die Anknüpfung an solche
Tatbestände unterstellt, dass diese nur in Ausnahmefällen
wirksam werden können, damit kein allgemein lastminderndes
Gewicht haben und es deshalb gerechtfertigt ist, die
Pensionsrückstellung trotz eines solchen Vorbehalts in vollem
Umfang zuzulassen.
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b) Des Weiteren geht der Gesetzgeber davon
aus, dass es nicht möglich ist, das Gewicht der Vorbehalte bei
Bildung einer Pensionsrückstellung, etwa durch einen Abschlag
von der sich ohne Vorbehalt ergebenden Rückstellung,
zutreffend zu berücksichtigen. Enthalte eine Pensionszusage
einen Widerrufsvorbehalt, so könne (deshalb) nur entweder die
Rückstellungsbildung ausgeschlossen oder trotz des Vorbehalts
voll zugelassen werden (BT-Drucks. 7/1281, S. 38). Nach der
Vorstellung des Gesetzgebers soll es steuerrechtlich also nur zur
Bildung einer Pensionsrückstellung kommen, wenn und soweit
eindeutig feststeht, dass es zu keinem Abschlag wegen eines
Widerrufsvorbehalts kommt.
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3. Der nötigen Klarheit hinsichtlich der
für die Bildung einer Pensionsrückstellung
maßgeblichen Faktoren dienen darüber hinaus - insoweit
mit gleicher Zielrichtung wie § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG - auch
die in § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG bestimmten formellen
Anforderungen an eine Pensionszusage. Durch das Erfordernis der
Schriftform soll vermieden werden, dass über den Inhalt der
Pensionszusage, insbesondere über die Faktoren, die für
die Bemessung der Pensionsrückstellung wesentlich sind
(Zeitpunkt der Zusage, Art und Höhe der Leistungen),
Unklarheit besteht (BT-Drucks. 7/1281, S. 38) und deshalb
später Streit entsteht und die Nachprüfbarkeit der
Pensionszusage, insbesondere durch die Finanzbehörden,
erschwert wird (vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 204, 96, BStBl II
2004, 121 = SIS 03 53 44, unter II.1.a; vom 12.10.2010 - I R 17,
18/10 = SIS 11 05 12, Rz 13). Dem
gleichen Zweck dient die durch das Steueränderungsgesetz
(StÄndG) 2001 vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794) verfolgte, an
die schon zuvor geltende Rechtslage anknüpfende Klarstellung
in § 6a Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG, dass die Pensionszusage
eindeutige und präzise Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen
und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen
enthalten muss (vgl. BT-Drucks. 14/7341, S. 10; BFH-Urteil vom
23.07.2019 - XI R 48/17, BFHE 265, 267, BStBl II 2019, 763 = SIS 19 13 98, Rz 16, m.w.N.).
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4. Ausgehend hiervon ist nach Sinn und Zweck
des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG die Bildung einer Pensionsrückstellung
steuerrechtlich nur dann zulässig, wenn ein mit der
Pensionszusage verbundener Vorbehalt positiv - d.h.
ausdrücklich - einen nach der arbeitsgerichtlichen
Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiert, der
nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der
Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestattet.
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a) Maßgebend für die Interpretation
eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte
Wille des Gesetzgebers. Dessen Feststellung dienen die Auslegung
anhand des Wortlauts der Norm (grammatikalische Auslegung), anhand
des Zwecks (teleologische Auslegung), aus dem Zusammenhang
(systematische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der
Entstehungsgeschichte (historische Auslegung). Zur Erfassung des
Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen
Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen. Ziel
jeder Auslegung ist die Feststellung des Inhalts einer Norm, wie er
sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie
hineingestellt ist (z.B. BFH-Urteil vom 05.04.2022 - VII R 52/20,
BFHE 276, 269 = SIS 22 12 58, Rz 17, m.w.N.).
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b) Der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck
gebrachte - zugleich mit § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG verfolgte -
Gesetzeszweck des
§ 6a Abs. 1 Nr. 2
EStG besteht - wie ausgeführt - darin, Unklarheiten
hinsichtlich der für die Bildung einer
Pensionsrückstellung maßgeblichen Faktoren - im Fall der
Nr. 2 der Vorschrift vornehmlich über erforderliche
Abschläge aufgrund eines Widerrufsvorbehalts - zu vermeiden
(vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 204, 96, BStBl II 2004, 121 = SIS 03 53 44, unter II.1.a). Deshalb versteht der erkennende Senat §
6a Abs. 1 Nr. 2 EStG dahin, dass die Bildung einer
Pensionsrückstellung nach der Vorstellung des Gesetzgebers
steuerrechtlich nur dann zulässig sein soll, wenn ein mit der
Pensionszusage verbundener Vorbehalt positiv - also
ausdrücklich - einen nach der arbeitsgerichtlichen
Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiert, der
nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der
Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestattet. Denn ein
solcher Vorbehalt hat kein allgemein lastminderndes Gewicht.
Uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte, hinsichtlich deren
Zuordnung Zweifel bestehen und deren arbeitsrechtliche Anerkennung
dem Grunde und dem Umfang nach nicht von vorneherein eindeutig zu
bejahen ist und bzw. oder deren Gültigkeit und Reichweite im
Einzelfall noch nicht zur arbeitsgerichtlichen Prüfung
gestellt wurden, sind hingegen schädlich.
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Für dieses Auslegungsergebnis sprechen
auch Gesichtspunkte der Praktikabilität und der
Rechtssicherheit. Zutreffend wird insoweit in der
finanzgerichtlichen Rechtsprechung auch darauf abgestellt, dass die
Steuerrechtsanwendung erschwert werde, wenn die Beurteilung der
Rückstellungsfähigkeit der Verpflichtungen von der -
für Steuerpflichtige nur schwer einzuschätzenden -
Fortentwicklung der arbeitsrechtlichen Beurteilung schwieriger
Rechtsfragen abhänge (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13.02.2001 -
VI 81/99 = SIS 02 90 44, unter
2.b). Auch für die Finanzverwaltung ist es im Regelfall nicht
einfach, zu überprüfen, ob es sich bei einem Vorbehalt um
einen schädlichen oder um einen unschädlichen Vorbehalt
handelt; das Steuerverfahren soll deshalb von arbeitsrechtlich
schwierigen bzw. ungeklärten Fragen freigehalten werden. Wenn
der Gesetzgeber deshalb unterstellt, dass ein Vorbehalt, der nach
seinem Wortlaut die Minderung oder den Entzug der
Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung in das Belieben des
Arbeitgebers stellt, steuerschädlich ist, liegt dem auch eine
zulässige Typisierung (näher zu den Maßstäben
für die Typisierung im Steuerrecht z.B. Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 19.11.2019 - 2 BvL 22/14, 2 BvL
23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14, BVerfGE
152, 274 = SIS 20 01 16, Rz 101 ff., m.w.N.) zugrunde, die von dem
möglichen oder wahrscheinlichen Ergebnis einer späteren
arbeitsgerichtlichen Überprüfung abstrahiert.
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c) Der erkennende Senat vermag sich deshalb
nicht der in der Literatur vertretenen Auffassung
anzuschließen, dass nunmehr sämtliche
Widerrufsvorbehalte steuerunschädlich seien, weil nach der
aktuellen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung Widerrufsvorbehalte
nur noch nach billigem Ermessen zulässig und damit die
Voraussetzungen des aus diesem Grund auch überflüssigen
§ 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG für die Bildung einer
Pensionsrückstellung stets zu bejahen seien (z.B. Dommermuth
in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 6a EStG Rz 32; Gosch in
Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl., § 6a Rz 9; zweifelnd hingegen
Brandis/Heuermann/Stöckler, § 6a EStG Rz 127; anderer
Ansicht Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 41. Aufl., § 6a Rz 11).
Selbst wenn die Ansicht zuträfe, dass ein nach freiem Ermessen
möglicher Widerrufsvorbehalt in der Realität keine
tatsächliche Wirkung entfalte, weil er arbeitsrechtlich nicht
durchsetzbar sei (so HHR/Dommermuth, § 6a EStG Rz 32),
schlösse dies nicht aus, dass aus der Sicht des
Bilanzstichtags bei Bildung einer Pensionsrückstellung
Abschläge erforderlich sind, solange kein arbeitsgerichtlicher
Streit besteht und damit keine Prüfung des Einzelfalls erfolgt
ist. Im Hinblick auf die bereits zum Bilanzstichtag erforderliche
Klarheit hinsichtlich der für die Bildung einer
Pensionsrückstellung maßgeblichen Faktoren darf deshalb
die Formulierung einer Pensionszusage nicht in das Belieben des
Arbeitgebers gestellt werden.
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d) Anderes ergibt sich nicht aus dem von der
Klägerin angeführten BFH-Urteil in BFHE 187, 12, BStBl II
1999, 387 = SIS 99 01 16. Jener Entscheidung lag der Sachverhalt
zugrunde, dass ein Arbeitgeber seinen Betriebsangehörigen
einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Invalidenrente
eingeräumt hatte und diese Pensionsverpflichtung aufgrund der
getroffenen Vereinbarungen nach Eintritt des Versorgungsfalls
aufgehoben und auf eine Unterstützungskasse übertragen
wurde. Infolge des Vorbehalts trat bei oder nach Eintritt des
Versorgungsfalls die Unterstützungskassenleistung an die
Stelle des unmittelbaren Anspruchs gegen den Arbeitgeber. Der BFH
entschied, dass der Rentenberechtigte nach Maßgabe der
Rechtsprechung des BAG infolge der Übertragung der
Rentenverpflichtung auf die Unterstützungskasse nicht
schlechter gestellt sei als bei einer unmittelbaren
Versorgungsleistung durch den Arbeitgeber; deshalb sei der
Vorbehalt gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG
unschädlich. Demnach handelte es sich in jenem Streitfall um
die positive Formulierung eines Vorbehalts, dessen Anerkennung in
der Rechtsprechung des BAG bereits zum Bilanzstichtag eindeutig
feststand und bei dem folglich keine Abschläge bei Bildung
einer Pensionsrückstellung in Betracht kamen.
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5. Nach diesen Maßstäben entspricht
die streitbefangene Pensionszusage jedenfalls nicht den
Anforderungen des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG.
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a) Das FG hat Ziff. III.3.2.3 der VO 2003 in
revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin ausgelegt,
dass sich der Arbeitgeber im Streitfall vorbehalten habe, die
Pensionszusage nach freiem Ermessen zu ändern. Der in Ziff.
III.3.2.3 der VO 2003 enthaltene Hinweis, dass das in § 1 Abs.
2 Nr. 3 BetrAVG normierte Gebot der Wertgleichheit zu beachten sei,
steht dieser Würdigung nicht entgegen.
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aa) Pensionszusagen sind nach der zu § 6a
Abs. 1 Nr. 3 EStG - sowohl in der Fassung vor dem StÄndG 2001
als auch in der Fassung nach Einfügung des
Eindeutigkeitsgebots in § 6a Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG
durch das StÄndG 2001 - ergangenen Rechtsprechung des BFH
anhand der allgemein geltenden Auslegungsregeln auszulegen, soweit
ihr Inhalt nicht bereits klar und eindeutig feststeht
(ausführlich dazu BFH-Urteil in BFHE 265, 267, BStBl II 2019,
763 = SIS 19 13 98, Rz 16, m.w.N.). Bei der Auslegung ist die
Wortlautgrenze von ausdrücklich angeführten
Regelungsinhalten zu beachten (vgl. BFH-Urteil vom 12.10.2010 - I R
17, 18/10 = SIS 11 05 12, Rz 14
ff.). Diese Maßgaben zur Inhaltsklärung sind auch
anzuwenden, wenn es um die Frage geht, ob ein schädlicher
Vorbehalt i.S. des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG vorliegt (BFH-Urteil in BFHE 265, 267,
BStBl II 2019, 763 = SIS 19 13 98, Rz 17). Die Feststellung und
Auslegung einer im Rahmen einer Betriebsvereinbarung erteilten
Pensionszusage ist Teil der Tatsachen- und Beweiswürdigung
durch das FG und als solche nach § 118 Abs. 2 FGO für das
Revisionsgericht grundsätzlich bindend (vgl. auch BFH-Urteil
in BFHE 265, 267, BStBl II 2019, 763 = SIS 19 13 98, Rz 18).
Voraussetzung für die Bindung des Revisionsgerichts ist, dass
die Vorinstanz die Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie die
für die Vertragsauslegung zu beachtenden Auslegungsregeln
zutreffend angewandt hat (z.B. BFH-Urteil vom 12.01.2022 - II R
4/20, BFHE 275, 380, BStBl II 2022, 521 = SIS 22 09 61, Rz 22,
m.w.N.).
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bb) Nach diesen Maßstäben ist die
Auslegung der streitbefangenen Betriebsvereinbarung durch das FG
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Im Streitfall ist der
Wortlaut der Ziff. III.3.2.3 der VO 2003 eindeutig, soweit die in
der VO 2003 enthaltene Transformationstabelle und der in anderen
Ziffern genannte Zinssatz seitens des Arbeitgebers „einseitig
durch eine nachfolgende Transformationstabelle und einen
nachfolgenden Zinssatz ersetzt werden“
können. Diese Formulierung kann - wie das FG zutreffend
erkannt hat - nur so verstanden werden, dass eine vom Arbeitgeber
vorbehaltene Änderung der Pensionszusage dahingehend, dass im
Ergebnis die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert
wird, in dessen Belieben gestellt ist, also in seinem freien
Ermessen liegt. Die Vorschrift des § 315 Abs. 1 BGB, auf die
sich die Klägerin beruft, steht - ungeachtet der Frage, ob der
Norm überhaupt eine vertragsexterne Schutzfunktion zukommt
(verneinend Staudinger/Rieble (2020), § 315 BGB Rz 60, m.w.N.)
- dieser Auslegung nicht entgegen. Soll die Leistung durch einen
der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist
gemäß § 315 Abs. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, dass
die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. Derartige
Zweifel bestehen jedoch im Streitfall angesichts des eindeutigen
Wortlauts der Ziff. III.3.2.3 der VO 2003 nicht. Sofern ein
ausdrückliches Bestimmungsrecht einer Partei vereinbart ist,
geht dieses nach dem Gedanken der privatautonomen Vereinbarkeit des
Leistungsinhalts einer Vertragsauslegung und auch den vom Gesetz
als „üblich“ bewerteten
Vergütungsmaßstäben vor (Völzmann-Stickelbrock
in: jurisPK-BGB, Aufl. 2023, § 315 BGB Rz 13).
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cc) Der in Ziff. III.3.2.3 der VO 2003
enthaltene Hinweis, dass das in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG
normierte Gebot der Wertgleichheit zu beachten sei, führt -
wovon das FG ebenfalls zutreffend ausgegangen ist - zu keinem
anderen Verständnis.
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(1) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG liegt
betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn künftige
Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf
Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung). Die
Vorschrift stellt klar, dass die Umwandlung künftiger, nicht
erdienter Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft
auf Versorgungsleistungen vom Schutzzweck des BetrAVG erfasst wird.
Damit werden auch arbeitnehmerfinanzierte Versorgungsformen
geschützt (Schipp in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht
Kommentar, § 1 BetrAVG Rz 12). Nach dem Verständnis des
BAG enthält die Vorschrift ein auf Wertgleichheit gerichtetes
Gebot, das dem Schutz des Arbeitnehmers dient; eine betriebliche
Altersversorgung kann entgegen dem missverständlichen Wortlaut
der Norm aber auch dann vorliegen, wenn dieses Gebot nicht
eingehalten ist (näher BAG-Urteil vom 15.09.2009 - 3 AZR
17/09, BAGE 132, 100, unter B.I.1.c aa [Rz 26 ff.], m.w.N.). Eine
Definition der Wertgleichheit enthält das BetrAVG nicht. Das
BAG geht davon aus, dass die Frage, ob dem Erfordernis der
Wertgleichheit Rechnung getragen ist, bei Abschluss der
Entgeltumwandlungsvereinbarung beantwortet werden muss (vgl.
BAG-Urteil in BAGE 132, 100, unter B.I.1.c bb [Rz 30]).
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(2) Ausgehend hiervon führt der in Ziff.
III.3.2.3 der VO 2003 enthaltene Hinweis auf § 1 Abs. 2 Nr. 3
BetrAVG zu keiner anderen Auslegung des in der VO 2003 enthaltenen
Vorbehalts. Ob und ggf. inwieweit das dem Arbeitgeber
ausdrücklich eingeräumte freie Ermessen bei einer
möglichen Ersetzung von Transformationstabelle und Zinssatz
durch den Bezug auf das Gebot der Wertgleichheit eingeschränkt
sein könnte, lässt sich Ziff. III.3.2.3 der VO 2003 nicht
entnehmen.
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b) Die so ausgelegte Ziff. III.3.2.3 der VO
2003 enthält einen schädlichen Vorbehalt i.S. von §
6a Abs. 1 Nr. 2 EStG.
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Denn dieser Vorbehalt normiert nicht positiv -
d.h. ausdrücklich - einen nach der arbeitsgerichtlichen
Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand, der nur
ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der
Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestattet. Indem die
Regelung dem Arbeitgeber ausdrücklich ein freies Ermessen
einräumt, schließt sie nicht aus, dass zu den hier
maßgeblichen Bilanzstichtagen ein Abschlag auf eine zu
bildende Pensionsrückstellung geboten sein könnte. Dies
gilt auch, soweit nach Ziff. III.3.2.3 der VO 2003 die Ersetzung
erstmals mit Ablauf des 31.12.2007 möglich war und der
nachfolgende Zinssatz und die nachfolgende Transformationstabelle
Grundlage aller „Versorgungsbausteine“
sein sollten, die zum Zeitpunkt der Ersetzung noch nicht zugeteilt
waren. Zwar bestand die Ersetzungsbefugnis des Arbeitgebers damit
noch nicht in den Streitjahren (2004 bis 2007); in diesen Jahren
bereits zugeteilte
„Versorgungsbausteine“ sollten von einer
Ausübung der Ersetzungsbefugnis nicht betroffen sein. Nach dem
dargestellten Gesetzeszweck genügt jedoch die abstrakte
Möglichkeit, dass aufgrund des Vorbehalts Abschläge auf
eine auf der Grundlage der streitbefangenen Pensionszusage zu
bildende Pensionsrückstellung nicht mit Gewissheit
ausgeschlossen werden können. Denn nach Ziff. III.3.2.3 der VO
2003 hat die Ersetzungsbefugnis des Arbeitgebers „auch
Wirkung für bereits bestehende, über den 31.12.2007
hinausgehende
Entgeltumwandlungsvereinbarungen“. Der
Gesetzeszweck des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG schließt es
aus, dass im Hinblick auf diese
„Wirkung“ Erwägungen angestellt
werden müssen, welche konkreten Folgen ein in das freie
Ermessen des Arbeitgebers gestellter Vorbehalt für die
Bewertung einer Pensionsrückstellung schon in den Streitjahren
hat. Wie dargestellt (B.II.3.), soll auch vermieden werden, dass
die Nachprüfbarkeit der Pensionszusage erschwert wird.
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Auch der Bezug von Ziff. III.3.2.3 der VO 2003
auf § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG schließt weder einen
Abschlag bei Bildung einer Pensionsrückstellung aus, noch
bildet er zu den hier maßgeblichen Bilanzstichtagen einen
zuverlässigen quantitativen Maßstab für einen
solchen Abschlag. Die gebotene positive Normierung in dem genannten
Sinne wird auch durch diese Bezugnahme nicht hergestellt. Nach dem
Gesetzeszweck des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG sollen die
Finanzbehörden auch nicht prüfen müssen, ob das
Gebot der Wertgleichheit im Einzelfall eingehalten wurde.
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Damit lässt sich der streitbefangene
Vorbehalt nicht bereits zu den maßgeblichen Bilanzstichtagen
einer auch in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten
Fallgruppe zuordnen, bei der ein Abschlag ausgeschlossen ist. Eine
gewissermaßen dynamische Verknüpfung mit dem
Arbeitsrecht - wie sie sich die Klägerin im Ergebnis vorstellt
- ist vom Gesetzeszweck des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht
gedeckt.
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6. Nach § 6a Abs. 1 EStG darf eine
Pensionsrückstellung gebildet werden, „wenn und
soweit“ die in den Nrn. 1 bis 3 der Vorschrift
genannten Voraussetzungen vorliegen. Soweit das FA deshalb die
(teilweise) Bildung von Pensionsrückstellungen in den
Streitjahren (erklärte Werte abzüglich Abschlägen
von 60 % - 2004 -, 50 % - 2005 - und 40 % - 2006 und 2007 - )
zugelassen hat, sind diese Abschläge zwischen den Beteiligten
nicht im Streit. Insoweit kann offenbleiben, inwieweit die
schädliche Formulierung der Pensionszusage aus Sicht der
maßgeblichen Bilanzstichtage jeweils nur künftige
Entgeltumwandlungen betraf, damit nur die Bildung einer weiter
gehenden Pensionsrückstellung mit Unsicherheit belastet war
und nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 EStG als Mindestwert
einer Pensionsrückstellung der Barwert der gemäß
den Vorschriften des BetrAVG unverfallbaren (weil durch bis dahin
umgewandelte Entgeltbestandteile finanzierten) künftigen
Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres angesetzt
werden durfte (näher zum Ganzen HHR/Dommermuth, § 6a EStG
Rz 103; zur Unverfallbarkeit einer Pensionszusage bei einer
Entgeltumwandlung kraft Gesetzes - § 1b Abs. 5 BetrAVG - vgl.
z.B. Gosch in Kirchhof/Seer, a.a.O., § 6a Rz 13; BFH-Urteil
vom 27.05.2020 - XI R 9/19, BFHE 269, 138, BStBl II 2020, 802 = SIS 20 11 58, Rz 21 ff.). Deshalb ist auch nicht von Bedeutung, dass
das FG zu den Grundlagen der Bewertung der streitbefangenen
Pensionsrückstellungen keine Feststellungen getroffen hat.
Einer Änderung der angefochtenen Bescheide zum Nachteil der
B-KG bzw. (jetzt) der Klägerin stünde jedenfalls das
Verböserungsverbot entgegen.
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III. Liegen im Streitfall bereits die in
§ 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG bestimmten Voraussetzungen für die
Bildung einer (weiter gehenden) Pensionsrückstellung nicht
vor, so kann offenbleiben, ob insoweit (auch) die Voraussetzungen
des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht erfüllt sind und ob die
hierzu von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen
durchgreifen.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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