Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 25.07.2019 - 10 K 1583/19 K =
SIS 19 14 56 aufgehoben, soweit es
den Bescheid über die gesonderte Feststellung des
verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den
31.12.2015 betrifft.
Im Übrigen wird die Revision des
Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob die an den beherrschenden Gesellschafter einer GmbH gezahlte
Altersversorgung bei Wiederaufnahme der
Geschäftsführertätigkeit als verdeckte
Gewinnausschüttung (vGA) einkommenserhöhend zu
berücksichtigen ist.
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Unternehmensgegenstand der im Jahr 1983
gegründeten Klägerin und Revisionsbeklagten
(Klägerin) ist die ingenieurmäßige Beratung. Ihr
alleiniger Gesellschafter ist K, geboren am …1942. K war
seit der Gründung zugleich Geschäftsführer. Sein
Geschäftsführeranstellungsvertrag sah ein laufendes
Gehalt und eine Tantieme vor. Das monatliche Bruttogehalt wurde zum
01.01.2007 auf 8.000 EUR angehoben (Gesamtvergütung im Jahr
2009: 161.686 EUR).
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Am 28.12.1994 erhielt K von der
Klägerin eine Versorgungszusage über ein monatliches
Ruhegehalt von 4.500 DM. Voraussetzung war, dass der
Geschäftsführer nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus
dem Dienst ausscheidet. Nach Änderung der Versorgungszusage am
29.06.2007 lautete die entsprechende Regelung wie folgt:
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„Wenn Sie nach Vollendung des 68.
Lebensjahres das Arbeitsverhältnis beenden, haben Sie Anspruch
auf eine lebenslange Altersrente. Die Altersrente beträgt
monatlich EUR 2.300,00.“
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Zum 31.08.2010 wurde der
Geschäftsführeranstellungsvertrag durch Kündigung
beendet und K als Geschäftsführer abberufen. Seine
Gesamtvergütung betrug in diesem Jahr 106.864 EUR
(einschließlich 9.200 EUR Versorgungszahlungen für die
Monate September bis Dezember 2010).
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Am 31.03.2011 wurde K erneut zum
Geschäftsführer der Klägerin bestellt und im
Handelsregister eingetragen. Nach dem Anstellungsvertrag vom
28.02.2011 erhielt er ab 01.03.2011 ein monatliches Bruttogehalt
von 1.000 EUR sowie eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines
Monatsgehalts. Darüber hinaus sah die Vereinbarung vor, dass
die Versorgungszahlungen unberührt bleiben.
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Im Körperschaftsteuerbescheid für
das Jahr 2015 (Streitjahr) setzte der Beklagte und
Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) die
Körperschaftsteuer auf 0 EUR fest. Unter Berücksichtigung
der Ergebnisse einer Lohnsteueraußenprüfung wurden dabei
die zusätzlich zum Geschäftsführergehalt (13.384
EUR) angefallenen Versorgungszahlungen als vGA berücksichtigt
(28.864 EUR).
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Während des hiergegen gerichteten
Einspruchsverfahrens erließ das FA einen nach § 175 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderten
Körperschaftsteuerbescheid 2015 sowie einen Bescheid zur
gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur
Körperschaftsteuer auf den 31.12.2015. Den Einspruch wies das
FA als unbegründet zurück.
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Das Finanzgericht (FG) Münster gab der
gegen „den Körperschaftsteuerbescheid 2015 vom
02.05.2019 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom
02.05.2019“ gerichteten Klage mit Urteil vom
25.07.2019 - 10 K 1583/19 K (EFG 2019, 1620 = SIS 19 14 56) statt
und änderte sowohl den Körperschaftsteuerbescheid 2015
als auch den Bescheid über die Feststellung des verbleibenden
Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2015.
Aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls liege eine
vGA nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes
in der für das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) nicht vor.
Zum einen seien die zivilrechtlichen Voraussetzungen des
Versorgungsanspruchs auch nach Abschluss des neuen
Geschäftsführeranstellungsvertrags erfüllt, da der
Versorgungsanspruch unberührt bleiben sollte und der neue
Vertrag nicht Maßstab für dessen zivilrechtliches
Entstehen sei. Zum anderen halte die gleichzeitige Zahlung von
Gehalt und Versorgung einem Fremdvergleich stand. Dabei sei zu
berücksichtigen, dass im Streitfall das
Anstellungsverhältnis mit K zunächst beendet worden sei.
Die Neueinstellung sei allein im Interesse der Klägerin
erfolgt. Das neue Geschäftsführergehalt sei zudem nur ein
Anerkennungsbetrag und kein vollwertiges Gehalt. In der Summe
würden Versorgung und Gehalt des Streitjahres nur ca. 26 % der
Gesamtbezüge des Jahres 2009 ausmachen, also des letzten
Kalenderjahres, in dem K seine vorherige
Geschäftsführertätigkeit über das gesamte Jahr
ausgeübt habe. Damit sei die Grenze einer Überversorgung
erheblich unterschritten.
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Das FA macht mit seiner Revision die
Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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II. 1. Soweit das FG mit dem angefochtenen
Urteil auch den Bescheid über die gesonderte Feststellung des
verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den
31.12.2015 geändert hat, ist das Urteil aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben.
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Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) darf das Gericht über das
Klagebegehren nicht hinausgehen. Zwar ist es hierbei nicht an die
Fassung der Anträge gebunden. Für die Bestimmung des
Klagebegehrens ist aber in der Regel der in der mündlichen
Verhandlung gestellte Antrag maßgeblich (Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10.06.2021 - IV R 2/19, BFH/NV 2021,
1483 = SIS 21 17 30, m.w.N.).
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Nach dieser Maßgabe bezog sich das
Klagebegehren im Streitfall ausschließlich auf den
Körperschaftsteuerbescheid 2015 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 02.05.2019. Auch aus dem sonstigen
Vorbringen der Klägerin im Klageverfahren kann nicht
geschlossen werden, dass sie auch den Bescheid über die
gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur
Körperschaftsteuer auf den 31.12.2015 zum Gegenstand des
Klageverfahrens machen wollte. Vielmehr hat sie in der Klageschrift
ausdrücklich zwischen beiden Bescheiden differenziert und
darauf hingewiesen, dass die Einspruchsentscheidung vom 02.05.2019
nur zu ihrem Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid
2015 ergangen sei. Dennoch hat das FG auch den Bescheid über
die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur
Körperschaftsteuer auf den 31.12.2015 geändert. Darin
liegt ein im Revisionsverfahren von Amts wegen zu
berücksichtigender Verstoß gegen die Grundordnung des
Verfahrens (s. allgemein BFH-Urteil vom 04.09.2008 - IV R 1/07,
BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335 = SIS 09 03 40).
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2. Im Übrigen ist die Revision
unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).
Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klage gegen
den Körperschaftsteuerbescheid 2015 zulässig und
begründet ist.
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a) Die Klage ist zulässig, obwohl das FA
die Körperschaftsteuer in dem angefochtenen Bescheid auf 0 EUR
festgesetzt hat.
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Gemäß § 40 Abs. 2 FGO ist eine
Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch
den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Bei der
Anfechtung eines sog. Nullbescheids ist dies regelmäßig
nicht der Fall. Die Klage gegen einen solchen Bescheid kann aber
ausnahmsweise zulässig sein, wenn dieser Bescheid für den
Kläger nachteilig wirkt, weil in ihm angesetzte
Besteuerungsgrundlagen für andere Verfahren verbindliche
Entscheidungsvorgaben liefern (ständige Rechtsprechung, z.B.
Senatsurteil vom 04.05.2022 - I R 25/19, BFH/NV 2022, 1313 = SIS 22 17 86,
m.w.N.).
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Diese Voraussetzungen sind im Streitfall
erfüllt. Durch die gesetzliche Neukonzeption des § 10d
Abs. 4 Satz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des
Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768, BStBl
I 2010, 1394) sind für das Verhältnis von
Körperschaftsteuerbescheid und Bescheid über die
gesonderte Feststellung von verbleibenden Verlustvorträgen zur
Körperschaftsteuer die für das Verhältnis von
Grundlagen- zu Folgebescheiden geltenden Vorschriften (§ 171
Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 351 Abs. 2 AO
sowie § 42 FGO) entsprechend anwendbar (vgl. Senatsurteile vom
10.12.2019 - I R 58/17, BFHE 271, 514, BStBl II 2021, 945 = SIS 21 00 28; in BFH/NV 2022, 1313 = SIS 22 17 86).
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b) Die Klage ist auch begründet. Das FG
hat die einkommenserhöhende Qualifizierung der im Streitjahr
geleisteten Versorgungszahlungen als vGA ohne durchgreifenden
Rechtsfehler abgelehnt.
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des
Senats (z.B. Urteil in BFH/NV 2022, 1313 = SIS 22 17 86, m.w.N.)
sind unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bei einer
Kapitalgesellschaft Vermögensminderungen (verhinderte
Vermögensmehrungen) zu verstehen, die durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst sind,
sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gemäß
§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirken
und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung
stehen. Für den größten Teil der entschiedenen
Fälle hat der Senat die Veranlassung durch das
Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die
Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem
nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie
bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt
hätte. Zudem muss der Vorgang geeignet sein, bei dem
begünstigten Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S. des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen.
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Ist der begünstigte Gesellschafter ein
beherrschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn
die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn oder an eine ihm
nahestehende Person erbringt, für die es an einer klaren und
eindeutigen, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und
tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (sog.
formeller Fremdvergleich). In diesen Fällen indiziert das vom
Fremdvergleich abweichende Verhalten der Kapitalgesellschaft und
ihres Gesellschafters oder der diesem nahestehenden Person die
Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis (ständige
Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 17.01.2018 - I R 74/15,
BFH/NV 2018, 836 = SIS 18 08 55, m.w.N.).
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bb) Das FG geht in der Vorentscheidung davon
aus, dass die Voraussetzungen des formellen Fremdvergleichs
erfüllt sind. Dabei hat es die Versorgungsvereinbarung
zwischen der Klägerin und K dahin ausgelegt, dass die
zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung der
Altersrente durch die Beendigung des ursprünglichen
Geschäftsführeranstellungsvertrags erfüllt sind und
dieser zivilrechtliche Anspruch durch den Abschluss des neuen
Anstellungsvertrags am 28.02.2011 nicht berührt wurde. An
diese tatrichterliche Würdigung ist der Senat gemäß
§ 118 Abs. 2 FGO gebunden.
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Die Auslegung von Verträgen und
Willenserklärungen gehört zum Bereich der
tatsächlichen Feststellungen und bindet den BFH nach §
118 Abs. 2 FGO, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133,
157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht und nicht gegen
Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, d.h.
jedenfalls möglich ist (ständige Rechtsprechung, z.B.
Senatsurteil vom 23.11.2022 - I R 36/19, juris = SIS 23 03 62,
m.w.N.). Da die Versorgungsvereinbarung zwischen der Klägerin
und K lediglich voraussetzt, dass „das Arbeitsverhältnis
beendet“ wird, ist im Rahmen der Auslegung
eine Beschränkung auf den ursprünglichen
Geschäftsführeranstellungsvertrag zumindest möglich
und widerspricht weder Denkgesetzen noch Erfahrungssätzen.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es nach der
Rechtsprechung des Senats grundsätzlich steuerlich zu
akzeptieren ist, die Zahlung der Altersrente allein von dem
Erreichen der Altersgrenze abhängig zu machen (Senatsurteile
vom 05.03.2008 - I R 12/07, BFHE 220, 454, BStBl II 2015, 409 = SIS 08 20 66; vom 23.10.2013 - I R 60/12, BFHE 244, 256, BStBl II 2015, 413 = SIS 14 08 48). Darüber hinaus soll jedenfalls die Beschäftigung
aufgrund eines anderen Dienstverhältnisses oder in einer
anderen Funktion als Berater möglich bleiben (Senatsurteil in
BFHE 244, 256, BStBl II 2015, 413 = SIS 14 08 48). Unter
Berücksichtigung der Interessen der Klägerin und des K
besteht deshalb kein Anlass, die Voraussetzung der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses weit auszulegen und auf jedes
Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und K
auszudehnen.
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cc) Darüber hinaus hält die Zahlung
der Altersrente unter den besonderen Umständen des Streitfalls
- auch für die Zeit nach Abschluss des neuen
Geschäftsführeranstellungsvertrags - einem allgemeinen
Fremdvergleich stand.
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(1) Nach der Rechtsprechung des Senats
(Urteile in BFHE 220, 454, BStBl II 2015, 409 = SIS 08 20 66, und
in BFHE 244, 256, BStBl II 2015, 413 = SIS 14 08 48) verträgt
sich die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unter
gleichzeitigem Bezug einer Versorgung einerseits und laufendem
Geschäftsführergehalt andererseits nur bedingt mit den
Anforderungen, die für das Handeln des gedachten ordentlichen
und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Kapitalgesellschaft
maßgeblich sind. Ein solcher Geschäftsleiter hätte
verlangt, entweder das Einkommen aus der fortbestehenden
Tätigkeit als Geschäftsführer auf die
Versorgungsleistung anzurechnen oder den vereinbarten Eintritt der
Versorgungsfälligkeit - ggf. unter Vereinbarung eines nach
versicherungsmathematischen Maßstäben berechneten
Barwertausgleichs - aufzuschieben, bis der Begünstigte
endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat
(zum Erfordernis der Anrechnung auch Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 18.09.2017, BStBl I 2017, 1293
= SIS 17 16 34, Rz 10). Im Fall der Weiterbeschäftigung
schließen sich deshalb wechselseitig uneingeschränkte
Zahlungen von Versorgung und laufendem Gehalt aus der
hierfür maßgeblichen Sicht des Leistenden
grundsätzlich aus; die möglicherweise entgegenstehende
Interessenlage des Begünstigten ist insoweit unbeachtlich.
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(2) An dieser Rechtsprechung hält der
Senat fest. Zur Auseinandersetzung mit der in der Literatur
geäußerten Kritik wird auf die Ausführungen im
Urteil in BFHE 244, 256, BStBl II 2015, 413 = SIS 14 08 48
verwiesen. Auch wenn die Altersversorgung Teil des Entgelts
für die geleistete Arbeit ist und sie damit, was die
Vergangenheit anbelangt, bereits
„erdient“ wurde, soll sie gleichwohl in
erster Linie zur Deckung des Versorgungsbedarfs beitragen,
regelmäßig also erst beim Wegfall der Bezüge aus
dem (mit dem Versorgungsversprechen verbundenen)
Arbeitsverhältnis einsetzen.
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(3) Allerdings beziehen sich die vom Senat
entwickelten Grundsätze erkennbar in erster Linie auf
Fälle von wechselseitig
„uneingeschränkten“ Zahlungen von
Versorgung und laufendem Gehalt. Wird für die
Weiterbeschäftigung - wie im Streitfall - lediglich ein
reduziertes Gehalt gezahlt, sind im Rahmen des hypothetischen
Fremdvergleichs weitere Überlegungen erforderlich.
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Ein ordentlicher und gewissenhafter
Geschäftsleiter würde zwar nicht gleichzeitig sowohl die
volle Versorgung als auch ein volles Gehalt für die
Tätigkeit (Weiterbeschäftigung als
Geschäftsführer) zahlen. Er würde aber auch nicht
erwarten, dass ein „pensionierter“
Geschäftsführer „umsonst“
weiterarbeitet. Vielmehr würde er grundsätzlich bereit
sein, neben der Versorgung, die (nur) für die angemessene
Versorgung im Ruhestand gezahlt wird, für die
(zusätzlichen) Dienste aufgrund der fortgeführten oder
wieder aufgenommenen Tätigkeit als Geschäftsführer
ein Gehalt bis zur Höhe der Differenz zwischen der Versorgung
und den letzten Aktivbezügen zu zahlen (gl.A. Otto, GmbHR
2014, 617, 621; im Grundsatz übereinstimmend
Brandis/Heuermann/Rengers, § 8 KStG Rz 744 [allerdings
beschränkt auf diejenigen Fälle, in denen Versorgung und
Gehalt in der Summe nicht mehr als 75 % der letzten
Aktivbezüge betragen]). Der Versorgungscharakter der
Versorgungszahlungen bleibt unter diesen Voraussetzungen
grundsätzlich erhalten.
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Allerdings kann eine Weiter- oder
Folgebeschäftigung mit reduzierten
Arbeitszeiten/Aufgabenbereichen dazu führen, dass die
Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen nicht
vollständig ausgeschöpft werden kann, ohne eine vGA
auszulösen, vielmehr in diesem Fall eine anteilige
Kürzung dieses
(„unschädlichen“) Betrags
erforderlich ist.
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(4) Im Streitfall kann diese Frage einer
möglichen „Kürzung“
dahingestellt bleiben. Auf der Grundlage der bindenden
Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) bestehen keine
Anhaltspunkte für eine Reduzierung der
Arbeitszeiten/Aufgabenbereiche des K, die eine Kürzung
rechtfertigen, zumal er nach Abschluss des neuen
Anstellungsvertrags wieder alleiniger Geschäftsführer
war. Im Übrigen betrug die Summe von Versorgung und neuem Gehalt bei K
lediglich 26 % seiner letzten Aktivbezüge. Damit ist die
Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen, die
grundsätzlich für die Zahlung eines Gehalts ohne
vGA-Folgen zur Verfügung steht, bei Weitem nicht
ausgeschöpft.
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3. Die Einwendungen des FA bleiben ohne
Erfolg.
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a) Der Ansatz einer vGA lässt sich nicht
unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zum sog. doppelten
Fremdvergleich (vgl. hierzu z.B. Senatsurteil vom 11.09.2013 - I R
28/13, BFHE 244, 241, BStBl II 2014, 726 = SIS 14 08 46, m.w.N.)
bereits daraus herleiten, dass ein Dritter nicht tätig
geworden wäre, wenn er hierfür - wie vom FG formuliert -
nur eine „Anerkennungsvergütung“
erhalten hätte.
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Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung
können zwar unübliche Abreden, die einseitig die
Gesellschaft begünstigen, dem Grunde nach zu einer
gesellschaftlichen Veranlassung und damit zu einer vGA führen.
Der Senat hat aber in den Urteilen in BFHE 220, 454, BStBl II 2015,
409 = SIS 08 20 66 und in BFHE 244, 256, BStBl II 2015, 413 = SIS 14 08 48 zu der Frage, ob und in welcher Höhe das
Nebeneinander von Versorgung und Gehalt bei der
Weiterbeschäftigung des Geschäftsführers einer
Kapitalgesellschaft eine vGA zur Folge haben könnte, allein
auf die Sicht der zahlenden Kapitalgesellschaft abgestellt. Vor
diesem Hintergrund kann eine vGA nicht allein damit begründet
werden, dass der Geschäftsführer nur ein unüblich
niedriges (zusätzliches) Gehalt erhalten hat. Im Übrigen
hat der Senat bereits im Urteil vom 17.05.1995 - I R 147/93 (BFHE
178, 203, BStBl II 1996, 204 = SIS 95 23 44) darauf hingewiesen,
dass der doppelte Fremdvergleich dem Gesellschafter nicht die
Möglichkeit nehme, gegenüber der Kapitalgesellschaft
Dienstleistungen oder Nutzungsüberlassungen unter Marktwert zu
erbringen (vgl. auch Senatsurteil vom 19.05.1998 - I R 36/97, BFHE
186, 226, BStBl II 1998, 689 = SIS 98 19 30; Senatsbeschluss vom
01.02.2010 - I B 118/09, BFH/NV 2010, 1127 = SIS 10 15 57).
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b) Auch die geschäftsvorfallbezogene
Betrachtung des Senats (vgl. Urteil vom 11.11.2015 - I R 26/15,
BFHE 252, 359, BStBl II 2016, 489 = SIS 16 05 53) führt zu
keinem anderen Ergebnis, da es im Streitfall nicht um die
Verneinung einer Vermögensminderung (Versorgungszahlungen)
aufgrund der Saldierung mit Vorteilen aus einem anderen
Geschäftsvorfall (geringeres Geschäftsführergehalt),
sondern um den hypothetischen Fremdvergleich beim Zusammentreffen
von Versorgung und Gehalt geht. Ein solcher Fremdvergleich kann nur
unter gleichzeitiger Berücksichtigung beider Komponenten
durchgeführt werden.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO analog (vgl. allgemein
Senatsurteil in BFH/NV 2022, 1313 = SIS 22 17 86, m.w.N.); wegen
der Kostenlast des FA bedarf es keines besonderen Ausspruchs, dass
keine Gerichtskosten zu erheben sind (§ 21 Abs. 1 Satz 1 des
Gerichtskostengesetzes), soweit die Revision des FA teilweise
begründet ist, weil das FG gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO
verstoßen hat.
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