Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Sächsischen Finanzgerichts vom 10.09.2020 - 3 K 1498/18 =
SIS 20 15 96 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Streitig ist, ob Aufwendungen für
eine Liposuktion ohne die Nachweiserfordernisse des § 64 Abs.
1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) als
außergewöhnliche Belastung gemäß § 33
des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen
sind.
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Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Bei der
Klägerin wurde im Jahr 2012 vom MVZ Gefäßzentrum in
X ein Lipödem diagnostiziert. Mit Schreiben vom 12.01.2016
bescheinigte eine privatärztliche Praxis für Operative
Lymphologie, dass die Klägerin seit mehreren Jahren an einem
Lipödem leide und die Erkrankung weder durch Ernährung
noch durch Sport positiv zu beeinflussen sei. Es bestehe eine
deutliche Einschränkung im täglichen Leben. Eine
Schmerzlosigkeit habe auch durch komplexe Entstauungstherapie nicht
erreicht werden können. Als Therapie der Wahl zur Verhinderung
der Chronizität gelte daher eine Lymphologische
Liposculptur.
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Im Streitjahr (2017) wurden bei der
Klägerin daraufhin drei Liposuktionsbehandlungen
durchgeführt. Die Aufwendungen hierfür betrugen …
EUR. Die Krankenkasse der Klägerin erstattete die Kosten
nicht.
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In ihrer Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr beantragten die Kläger, diese
Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen.
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Der Beklagte und Revisionskläger
(Finanzamt - FA - ) ließ die geltend gemachten Kosten nicht
zum Abzug nach § 33 EStG zu, da die Kläger kein vor der
Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine
ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV)
vorgelegt hätten.
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Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen
Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in EFG 2021, 43 =
SIS 20 15 96 veröffentlichten
Gründen statt. Zur Begründung führte es u.a. aus,
Aufwendungen für die Durchführung der Liposuktion seien
im Streitjahr auch ohne ein vor Beginn der Heilmaßnahme
ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige
ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung nach
§ 33 EStG abziehbar. Soweit in der bisherigen
finanzgerichtlichen Rechtsprechung die Liposuktion bei einem
Lipödem einkommensteuerrechtlich als „wissenschaftlich
nicht anerkannte Behandlungsmethode“ angesehen
worden sei, sei diese Rechtsprechung nicht (mehr) auf das
Streitjahr übertragbar, da sich der Stand der Wissenschaft
zwischenzeitlich gewandelt habe.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Es beantragt,
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das Urteil des Sächsischen FG vom
10.09.2020 - 3 K 1498/18 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückzuverweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG ist in revisionsrechtlich
nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich
bei der Liposuktion im Streitjahr nicht um eine wissenschaftlich
nicht anerkannte Methode zur Behandlung eines Lipödems
(krankhafte Fettverteilungsstörung) handelt. Dementsprechend
hat es die dahingehenden Aufwendungen zu Recht gemäß
§ 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen
berücksichtigt, obwohl die Kläger weder ein vor der
Behandlung erstelltes amtsärztliches Gutachten noch eine
ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV)
vorgelegt haben. Eines solchen Gutachtens bzw. einer solchen
Bescheinigung bedurfte es zum Nachweis der Zwangsläufigkeit
der streitigen Aufwendungen vorliegend nicht.
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1. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die
Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem
Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen
als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands
(außergewöhnliche Belastung) erwachsen.
Zwangsläufig erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen
dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die
Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen
angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1
EStG).
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a) In ständiger Rechtsprechung geht der
Bundesfinanzhof davon aus, dass Krankheitskosten - ohne
Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung - dem
Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen
zwangsläufig erwachsen. Allerdings werden nur solche
Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum
Zweck der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, Operation)
oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit
erträglicher zu machen, beispielsweise Aufwendungen für
einen Rollstuhl (Senatsurteil vom 18.06.2015 - VI R 68/14, BFHE
250, 166, BStBl II 2015, 803 = SIS 15 18 89, Rz 10, m.w.N.).
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b) Aufwendungen für die eigentliche
Heilbehandlung werden typisierend als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach
§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der
Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach bedarf.
Eine derart typisierende Behandlung von Krankheitskosten ist zur
Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre
geboten. Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den
Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den
Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder
Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen
werden, also medizinisch indiziert sind (Senatsurteil in BFHE 250,
166, BStBl II 2015, 803 = SIS 15 18 89, Rz 11, m.w.N.).
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c) Den Nachweis der Zwangsläufigkeit von
Aufwendungen im Krankheitsfall hat der Steuerpflichtige in den
abschließend geregelten Katalogfällen des § 64 Abs.
1 Nr. 2 EStDV (Senatsurteil in BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803 =
SIS 15 18 89, Rz 12, m.w.N.) durch ein vor Beginn der
Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels
ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige
ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung (§ 275 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch - SGB V - ) zu führen (§ 64 Abs. 1 Nr. 2
Satz 2 EStDV).
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d) Ein solcher qualifizierter Nachweis ist
auch bei krankheitsbedingten Aufwendungen für wissenschaftlich
nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z.B. Frisch- und
Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und
Eigenbluttherapie (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV)
erforderlich.
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aa) Wissenschaftlich nicht anerkannt ist eine
Behandlungsmethode, wenn Qualität und Wirksamkeit dem
allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht
entsprechen (Senatsurteil vom 26.06.2014 - VI R 51/13, BFHE 246,
326, BStBl II 2015, 9 = SIS 14 27 71). Hierunter fallen
Behandlungsmethoden, die die große Mehrheit der
einschlägigen Fachleute (Ärzte, Wissenschaftler) nicht
befürwortet, weil sich die Methoden in der medizinischen
Praxis nicht bewährt haben und über ihre generelle
Wirksamkeit und/oder Zweckmäßigkeit nennenswert Streit
besteht, sie folglich nicht auf einem tragfähigen
medizinisch-wissenschaftlichen Konsens gründen.
Demgegenüber ist von einem solchen Konsens schon dann
auszugehen, wenn die vorgesehene Behandlung den evidenzbasierten
Handlungsempfehlungen eines institutionalisierten Expertengremiums
entspricht. Dazu zählen etwa die Stellungnahmen des
Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer und ebenso
die von führenden medizinischen Gesellschaften erstellten
Leitlinien, welche den - nach definiertem, transparent gemachtem
Vorgehen erzielten - Konsens zu bestimmten ärztlichen
Vorgehensweisen wiedergeben und denen deshalb die Bedeutung
wissenschaftlich begründeter Handlungsempfehlungen zukommt
(vgl. z.B. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30.06.2021 - XII ZB
191/21, MDR 2021, 1199). Die Anforderungen an die vorgenannten
Handlungsempfehlungen dürfen zudem nicht überspannt
werden. Denn wie sich den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst.
f EStDV aufgeführten Regelbeispielen entnehmen lässt,
soll sich das formalisierte Nachweisverlangen nur auf Aufwendungen
für Behandlungsmethoden erstrecken, deren Auswirkung auf die
Heilung oder Linderung einer Krankheit regelmäßig nicht
messbar ist, deren im Einzelfall gleichwohl bestehende medizinische
Indikation daher des besonderen Nachweises bedarf.
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bb) Ob eine neue Behandlungsmethode generell
oder in Einzelfällen zum
„Leistungskatalog“ der
gesetzlichen Krankenkassen zählt, ist für die Beurteilung
der Frage, ob es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte
Behandlungsmethode i.S. von § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f
EStDV handelt, grundsätzlich nicht maßgebend.
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Denn dieser umfasst nach den gesetzlichen
Rahmenregelungen im SGB V und den - diese konkretisierenden -
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) Leistungen,
die für eine ausreichende, zweckmäßige und
wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter
Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der
medizinischen Erkenntnisse erforderlich sind (§ 137c Abs. 1
Satz 1 SBG V). Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
dürfen gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V
zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn die dort im
Einzelnen benannten Ausschüsse und Vereinigungen Empfehlungen
u.a. zu der Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu
Lasten der Krankenkassen erbrachten Methoden - abgegeben haben.
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Demgegenüber sind Aufwendungen im
Krankheitsfall, wenn die kostenverursachenden Maßnahmen
medizinisch indiziert sind, - wie oben dargelegt - typisierend als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, ohne
dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich
gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und
der Höhe nach bedarf. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur
das medizinisch Notwendige im Sinne einer (gesetzlichen)
Mindestversorgung erfasst wird, sondern jedes diagnostische oder
therapeutische Verfahren, dessen Anwendung in einem Erkrankungsfall
hinreichend gerechtfertigt (angezeigt) bzw. medizinisch indiziert
ist. Dieser medizinischen Wertung hat die steuerliche Beurteilung
zu folgen (Senatsurteil vom 11.11.2010 - VI R 17/09, BFHE 232, 40,
BStBl II 2011, 969 = SIS 11 01 54, Rz 26, m.w.N.).
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Im Übrigen ist die fehlende
Übernahme der Behandlungskosten durch die Krankenkasse
letztlich „Voraussetzung“
für die Berücksichtigung krankheitsbedingter Aufwendungen
nach § 33 EStG, da es ansonsten bereits an einer
steuererheblichen außergewöhnlichen
„Belastung“ des Steuerpflichtigen
fehlt.
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e) Ob eine Behandlungsmethode als
wissenschaftlich nicht anerkannt anzusehen ist, hat das FG aufgrund
der ihm obliegenden Würdigung der Umstände des
Einzelfalls festzustellen (Senatsurteil in BFHE 250, 166, BStBl II
2015, 803 = SIS 15 18 89, Rz 14, m.w.N.). Hierbei kann es sich u.a.
auf allgemein zugängliche Fachgutachten stützen
(Senatsurteil in BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803 = SIS 15 18 89,
Rz 16).
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f) Maßgeblicher Zeitpunkt für die
fehlende wissenschaftliche Anerkennung i.S. des § 64 Abs. 1
Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV ist der Zeitpunkt der Vornahme der
Behandlung. Denn das Nachweiserfordernis soll Aufschluss
darüber geben, ob eine Behandlungsmethode im Zeitpunkt der
Behandlung medizinisch indiziert ist und die angefallenen
Aufwendungen daher zwangsläufig zum Zweck der Heilung oder
Linderung einer Krankheit entstanden sind (Senatsurteil in BFHE
250, 166, BStBl II 2015, 803 = SIS 15 18 89, Rz 15, m.w.N.).
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2. Nach Maßgabe dieser
Rechtsgrundsätze ist das FG im Streitfall in
revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis
gelangt, dass es sich bei der im Streitfall durchgeführten
Liposuktion jedenfalls seit dem Jahr 2016 und damit auch im
Streitjahr unabhängig vom Stadium der Erkrankung nicht (mehr)
um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode
handelt.
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Denn nach den den Senat bindenden
Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) entspricht die
Durchführung einer Liposuktion der S-1 Leitlinie Lipödem der
Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen
Fachgesellschaften e.V. (AWMF Registernummer 037-012; Stand
10/2015). In dieser von einer Expertengruppe im informellen Konsens
erarbeiteten Leitlinie wird die Liposuktion als medizinisch
indizierte, etablierte und risikoarme operative Methode zur
Verbesserung von Spontanschmerz, Druckschmerz, Ödem- und
Hämatomneigung beschrieben sowie als medizinische
Maßnahme zur Reduktion des Risikos für weitere
orthopädische Komplikationen in Folge eines
lipödem-assoziierten pathologischen Gangbildes
beurteilt.
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Überdies hat das FG herausgearbeitet,
dass die Bundesärztekammer und fast sämtliche
medizinischen Fachgesellschaften (z.B. die Deutsche Gesellschaft
für Wundheilung und Wundbehandlung e.V., die Deutsche
Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen
Chirurgen, die Deutsche Gesellschaft für Physikalische Medizin
und Rehabilitation e.V. sowie zu Beginn des Bewertungsverfahrens
auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die
Kassenärztliche Bundesvereinigung), die mit der Erkrankung
befasst sind, in dem Stellungnahmeverfahren des G-BA in den Jahren
2015 und 2016 die Auffassung vertreten haben, dass bei einem
Lipödem eine Liposuktion in den meisten Fällen
symptomlindernde Wirkungen hat.
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Auch der G-BA selbst hat - obwohl das
Verfahren zur Durchführung einer (aufgrund sowohl des
Leidensdrucks der betroffenen Frauen als auch auf den dringenden
Wunsch des Bundesgesundheitsministeriums zur Beschleunigung des
Bewertungsverfahrens in Auftrag gegebenen) Erprobungsstudie
ausgesetzt ist - ausweislich der Feststellungen des FG das
medizinische Potential der streitigen Behandlungsmethode im
Streitjahr bestätigt.
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Nach den Feststellungen des FG steht zudem
fest, dass es sich bei der Liposuktion regelmäßig nicht
um einen kosmetischen Eingriff handelt. Den herangezogenen
Stellungnahmen der mit der Behandlung von Lipödemen befassten
Wissenschaftler ist vielmehr zu entnehmen, dass eine Liposuktion
regelmäßig nicht auf eine optische Verschönerung
der Patientinnen, sondern auf die Linderung von Schmerzen sowie die
Vermeidung von Sekundärerkrankungen zielt, und dadurch die -
häufig wirkungslose und die Patientinnen erheblich
einschränkende und belastende - konservative Behandlung
reduziert oder gar überflüssig wird.
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Angesichts dessen kann für das Streitjahr
nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer
Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems um eine lediglich
gesundheitsfördernde Vorbeuge-/Folgemaßnahme oder eine
Maßnahme handelt, die nicht eindeutig der Linderung einer
Krankheit dient und deshalb eine mit den in § 64 Abs. 1 Nr. 2
Satz 1 Buchst. f EStDV aufgeführten Behandlungsmethoden
vergleichbare Methode darstellt.
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3. Entgegen der Auffassung des FA steht das
Fehlen eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen
Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung der Anerkennung der
Kosten als außergewöhnliche Belastung daher nicht
entgegen. Dass die Liposuktion bei der Klägerin nicht
kosmetischen Zwecken gedient hat, sondern medizinisch indiziert
war, wird durch das privatärztliche Schreiben vom 12.01.2016
hinreichend nachgewiesen. Die Sache ist spruchreif. Denn die
Höhe der Aufwendungen steht zwischen den Beteiligten nicht in
Streit.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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