Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.10.2020 - 10 K
10192/19 = SIS 21 00 39
aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Der Einzelkaufmann S …
erklärte mit notarieller Urkunde vom 13.07.2017 die
„Umwandlung im Wege der Ausgliederung aus dem Vermögen
eines Einzelkaufmanns zur Neugründung einer GmbH
(Ausgliederungsplan)“ zum Umwandlungsstichtag
(Ablauf des 01.01.2017) in die neu zu gründende Klägerin
und Revisionsbeklagte (Klägerin). S erhielt alle
Geschäftsanteile und wurde zum alleinigen
Geschäftsführer bestellt. Die Eintragung der
Klägerin in das Handelsregister erfolgte am 21.08.2017.
Für S wurde der letzte Jahresabschluss auf den 01.01.2017,
für die Klägerin eine Eröffnungsbilanz auf den
02.01.2017 und der erste Jahresabschluss auf den 31.12.2017
erstellt. Eine Zwischenbilanz wurde nicht aufgestellt. Der
Bilanzgewinn zum 31.12.2017 betrug für das gesamte
Wirtschaftsjahr … EUR. Im Personalaufwand von rund …
EUR waren Vergütungen an den
Gesellschafter-Geschäftsführer von rund … EUR
enthalten.
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Mit der im Januar 2019 beim Beklagten und
Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) eingegangenen
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2017
(Streitjahr) machte die Klägerin einen
Investitionsabzugsbetrag nach § 7g des Einkommensteuergesetzes
(EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) - beide in der für das
Streitjahr geltenden Fassung - für das laufende
Wirtschaftsjahr von … EUR geltend, mit der im Mai 2019
eingegangenen geänderten Erklärung in Höhe von
… EUR.
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Zur Ermittlung des zu versteuernden
Einkommens für die Körperschaftsteuer bzw. des
Gewerbeertrages ging das FA vor der streitigen Anwendung des §
2 Abs. 4 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 i.d.F. des
Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur
Änderung steuerlicher Vorschriften
(Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 26.06.2013 (BGBl I 2013,
1809, BStBl I 2013, 802) - UmwStG - von einem Zwischenwert von
… EUR aus, der sich aus dem Bilanzgewinn von … EUR
abzüglich Investitionsabzugsbetrag von … EUR
zuzüglich Hinzurechnungen für Körperschaftsteuer,
Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer von … EUR und
für sonstige nichtabziehbare Aufwendungen von … EUR
ergab. Da allerdings ungeachtet der steuerlichen
Rückbezugsmöglichkeit (§ 20 Abs. 6 Satz 2 UmwStG)
die vom Einbringenden im Rückwirkungszeitraum bis zur
Gründung des übernehmenden Rechtsträgers erzielten
positiven Einkünfte nicht mit Verlusten des übernehmenden
Rechtsträgers verrechenbar seien (§ 20 Abs. 6 Satz 4
i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG), schätzte es den Gewinn
für die Zeit vom 01.01. bis 12.07.2017 (zeitanteilig 193 Tage)
anhand des Vorjahresergebnisses (… EUR) zunächst auf
… EUR. Mit den ersten, unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung ergangenen Bescheiden vom 11.06.2019 ging es
dementsprechend von positiven Einkünften im
Rückwirkungszeitraum (damit des übertragenden
Rechtsträgers) von … EUR, von positiven Einkünften
im gesamten Veranlagungszeitraum von … EUR und damit von
(nicht ausgeglichenen) negativen Einkünften der
übernehmenden Klägerin von … EUR aus. Es rechnete
dem Zwischenwert von … EUR gemäß § 2 Abs. 4
Satz 3 UmwStG … EUR hinzu und gelangte auf diese Weise zu
einem zu versteuernden Einkommen bei der Körperschaftsteuer
bzw. zu einem Gewerbeertrag vor Abrundung beim
Gewerbesteuermessbetrag von … EUR.
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Nachdem die Klägerin im Rahmen ihres
Einspruchs eine betriebswirtschaftliche Auswertung für den
Zeitraum Januar bis Juni 2017 übersandt hatte, aus der sich
zum 30.06.2017 ein vorläufiges Ergebnis vor Steuern von
… EUR, Steuern vom Einkommen und Ertrag von … EUR und
ein vorläufiges Ergebnis nach Steuern von … EUR
ergaben, schätzte das FA den Gewinn des Einzelunternehmens vor
Ertragsteuern im ersten Halbjahr 2017 auf … EUR und leitete
daraus einen Gewinn bis zum 12.07.2019 (rechnerisch 193/181) von
… EUR ab.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 09.07.2019
setzte das FA die Körperschaftsteuer und den
Gewerbesteuermessbetrag herab, indem es nunmehr von positiven
Einkünften des übertragenden Rechtsträgers im
Rückwirkungszeitraum von … EUR, von positiven
Einkünften im gesamten Veranlagungszeitraum von … EUR
und von (nicht ausgeglichenen) negativen Einkünften des
übernehmenden Rechtsträgers von … EUR ausging. Es
rechnete dem Zwischenwert von … EUR gemäß §
2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG nur noch … EUR hinzu und gelangte zu
einem zu versteuernden Einkommen bzw. einem Gewerbeertrag von
… EUR. Im Übrigen wurde der Einspruch als
unbegründet zurückgewiesen.
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Dagegen erhob die Klägerin Klage vor
dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg. Im Laufe des
Klageverfahrens gelangte das FA zu der Einschätzung, der
Rückwirkungszeitraum ende nicht mit der notariellen
Beurkundung der Ausgliederung am 13.07.2017, sondern erst mit der
Eintragung ins Handelsregister am 21.08.2017, so dass bei der
Schätzung des Gewinns des Einzelunternehmens im
Rückwirkungszeitraum nicht 193/181, sondern 232/181 des
Gewinns des ersten Halbjahres anzusetzen seien. Es ging nunmehr von
positiven Einkünften des übertragenden Rechtsträgers
im Rückwirkungszeitraum von … EUR, von positiven
Einkünften im gesamten Veranlagungszeitraum von … EUR
und mithin von (nicht ausgeglichenen) negativen Einkünften des
übernehmenden Rechtsträgers von … EUR aus.
Demzufolge rechnete es dem Zwischenwert von … EUR
gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG mit
Änderungsbescheiden vom 05.06.2020 einen Betrag von …
EUR hinzu und gelangte zu einem zu versteuernden Einkommen bzw.
einem Gewerbeertrag von … EUR (bisher: …
EUR).
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Das FG gab der Klage mit Urteil vom
22.10.2020 - 10 K 10192/19 (EFG 2021, 507 = SIS 21 00 39) teilweise
statt; es setzte einen um … EUR geringeren Gewerbeertrag an
und bemaß das zu versteuernde Einkommen bei der
Körperschaftsteuer auf … EUR, da § 2 Abs. 4 Satz 3
i.V.m. § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG nicht für die
Gewerbesteuer gelte und ebenfalls nicht, soweit der Verlust des
übernehmenden Rechtsträgers auf einem
Investitionsabzugsbetrag beruhe.
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Dagegen richtet sich die Revision des FA,
mit der es die Verletzung von Bundesrecht geltend macht und
insoweit beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
ist dem Verfahren nach § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) beigetreten, hat aber keinen eigenen Antrag gestellt.
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II. Die Revision des FA ist begründet;
sie führt zur Aufhebung des Urteils der Vorinstanz sowie zur
Klageabweisung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG hat
zwar ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass § 2 Abs. 4 Satz 3
i.V.m. § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG unabhängig von einer
Missbrauchsabsicht auch bei Einbringungen gilt und der
Rückwirkungszeitraum erst mit der Eintragung der Umwandlung in
das Handelsregister endet, es hat aber rechtsfehlerhaft eine
Anwendung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der
Gewerbesteuer abgelehnt. Die Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 3
UmwStG ist darüber hinaus auch nicht insoweit teleologisch zu
reduzieren, als der Verlust des übernehmenden
Rechtsträgers auf einem Investitionsabzugsbetrag i.S. des
§ 7g EStG beruht. Bei der Schätzung des Gewinns des
eingebrachten Unternehmens im Rückwirkungszeitraum ist das FG
zudem unzutreffend davon ausgegangen, dass die positiven
Einkünfte des Einbringenden um zeitanteilig angefallene
Verbindlichkeiten für Jahresabschlusskosten und Lohn und
Gehalt zu mindern seien.
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1. Nach § 20 Abs. 6 Satz 3 UmwStG darf
in anderen als den in
Satz 1 und 2 genannten Fällen der Sacheinlage eine - im
Streitfall unstreitig vorliegende - Einbringung auf einen Tag
zurückbezogen werden, der höchstens acht Monate vor dem
Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrags liegt und
höchstens acht Monate vor dem Zeitpunkt liegt, an dem das
eingebrachte Betriebsvermögen auf die übernehmende
Gesellschaft übergeht. § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG stellt
in diesem Zusammenhang klar, dass § 2 Abs. 3 und 4 UmwStG
entsprechend gilt. Damit ist der Ausgleich oder die Verrechnung von
positiven Einkünften des übertragenden Rechtsträgers
im Rückwirkungszeitraum mit verrechenbaren Verlusten,
verbleibenden Verlustvorträgen, nicht ausgeglichenen negativen
Einkünften und einem Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 5
EStG des übernehmenden Rechtsträgers nicht zulässig
(s. § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG). Diese Regelung ist, was aus dem
eindeutigen Normwortlaut folgt, unabhängig von einer
steuergestalterischen Missbrauchsabsicht bei der Einbringung
anzuwenden.
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a) Dem FG ist zunächst darin zu folgen,
dass der mit der Norm verfolgte Zweck aus der Begründung des
Gesetzentwurfs des Bundesrats für ein Jahressteuergesetz 2013
vom 10.04.2013 entnommen werden kann, obwohl dieser Entwurf nicht
Gesetz geworden ist. Insoweit ist es zutreffend, dass erstmals der
Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zum
Jahressteuergesetz 2013 vom 12.12.2012 (BT-Drucks. 17/11844 vom
13.12.2012) die hier maßgebliche Änderung des § 2
Abs. 4 UmwStG enthielt. Zwar wurde dieser Vorschlag vom Bundestag
nicht angenommen, aber er wurde später auf Beschlussempfehlung
des Finanzausschusses vom 27.02.2013 (BT-Drucks. 17/12532) in den
bereits vorliegenden Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und
der FDP zum Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (vom 19.02.2013)
aufgenommen. In der später auch angenommenen
Beschlussempfehlung wird dazu ausgeführt, im angesprochenen
Vermittlungsverfahren seien Maßnahmen zur
Missbrauchsbekämpfung einvernehmlich ergänzt worden, und
es werden unter anderem „Maßnahmen gegen die
Monetarisierung von Verlusten (§ 2 Abs. 4
UmwStG)“ erwähnt (s. dazu auch
Mückl, GmbHR 2013, 1084 f.).
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b) Das FG hat auch zutreffend darauf
hingewiesen, dass der Bundesrat nur wenige Tage später (am
01.03.2013) einen erneuten Gesetzentwurf eines Jahressteuergesetzes
2013 (s. BT-Drucks. 17/13033 vom 10.04.2013) in das
Gesetzgebungsverfahren einbrachte, der die hier relevante
Änderung des § 2 Abs. 4 UmwStG ebenfalls, allerdings mit
detaillierter Begründung, enthielt. Dort wird auf Seite 90
darauf hingewiesen, dass bei Verschmelzung einer Gewinngesellschaft
auf eine Verlustgesellschaft ein steuerlicher Verlustvortrag der
Verlustgesellschaft (= der übernehmende Rechtsträger)
nicht untergehe, aber Gestaltungen bekannt geworden seien, die die
achtmonatige steuerliche Rückwirkung mit dem Ziel ausnutzten,
die Besteuerung von Gewinnen bei Gesellschaften mit hohen stillen
Reserven durch die Verrechnung mit steuerlichen Verlusten einer
anderen Gesellschaft zu vermeiden. Weiter heißt es, um solche
Gestaltungen und die damit verbundenen massiven Steuerausfälle
zu vermeiden, werde beim übernehmenden Rechtsträger eine
Verrechnung seiner Verluste mit positiven Einkünften des
übertragenden Rechtsträgers steuerlich nicht mehr
zugelassen. Der übernehmende Rechtsträger habe die ihm
zuzurechnenden positiven Einkünfte zu versteuern.
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c) Entgegen der Rechtsansicht der
Klägerin ist das Vorliegen einer missbräuchlichen
Gestaltung - auch wenn eine solche Situation das
Regelungsbedürfnis des Gesetzgebers geweckt haben sollte (s.
z.B. Senatsurteil vom 17.11.2020 - I R 2/18, BFHE 271, 330, BStBl
II 2021, 580 = SIS 21 08 90, Rz 36 ff.) - nicht Tatbestandsmerkmal
des neu eingeführten § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG geworden.
Die Norm findet nach ihrem eindeutigen Wortlaut vielmehr auch dann
Anwendung, wenn - wie im Streitfall - eine derartige Gestaltung
nicht vorliegt (zutreffend van Lishaut in
Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl., § 2 Rz
198). Zwar wird dieses Ergebnis im Schrifttum als
„überschießend“
angesehen (z.B. Mückl, GmbHR 2013, 1084, 1085; Viebrock/Loose,
DStR 2013, 1364); allerdings lässt der eindeutige Normwortlaut
eine teleologische Reduktion der Norm nicht zu und es ist zu
bezweifeln, ob entsprechende Missbrauchsfälle überhaupt
abgrenzbar beschrieben werden könnten (a.A. Behrendt/Klages,
BB 2013, 1815, 1823).
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Jedenfalls spricht für diese Deutung aus
systematischer Sicht auch § 2 Abs. 4 Satz 6 UmwStG, wonach
Satz 3 bis 5 nicht gelten sollen, wenn übertragender
Rechtsträger und übernehmender Rechtsträger vor
Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags verbundene
Unternehmen i.S. des § 271 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches
sind. Die Norm nimmt nur den dort genannten Fall aus dem
Anwendungsbereich u.a. des Satzes 3 aus, ohne Spielraum für
eine erweiternde Auslegung dieser Einschränkung des sachlichen
Anwendungsbereichs zu belassen.
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d) Es bestehen auch keine Zweifel, dass §
2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG angesichts der Tatsache, dass die
Begründung des Gesetzentwurfs allgemein auf die
Möglichkeit einer achtmonatigen Rückwirkung „bei
der Umwandlung oder Einbringung“ spricht,
auch in solchen Umwandlungsvorgängen zur Anwendung kommt, bei
denen der übernehmende Rechtsträger erst - wie im
Streitfall - durch die Umwandlung geschaffen wird.
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e) Der Senat folgt nicht der Rechtsmeinung der
Klägerin, Gewinne des übertragenden Rechtsträgers im
Rückwirkungszeitraum dürften nur mit Verlusten des
übernehmenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum
nicht ausgeglichen werden, während der Ausgleich mit Verlusten
des übernehmenden Rechtsträgers aus dem verbleibenden
Rest des Wirtschaftsjahres nach dem Rückwirkungszeitraum
möglich sei. Auch insoweit ist auf den eindeutigen
Normwortlaut zu verweisen, der nur hinsichtlich der positiven
Einkünfte des übertragenden Rechtsträgers auf den
Rückwirkungszeitraum abhebt, während er für die
Person des übernehmenden Rechtsträgers eine solche
Einschränkung hinsichtlich der verrechenbaren Verluste,
verbleibenden Verlustvorträge, nicht ausgeglichenen negativen
Einkünfte und eines Zinsvortrags nach § 4h Abs. 1 Satz 5
EStG nicht enthält. Dass sich etwas anderes für
Einbringungen zur Neugründung ergeben sollte, ist nicht
ersichtlich. Die Registereintragung und damit die zivilrechtliche
Wirksamkeit der Umwandlung hat insoweit jedenfalls nur Auswirkungen
für Rechtsverhältnisse, die unmittelbar den
übertragenden Rechtsträger betreffen. Sie hat mithin
für Verluste der Übernehmerin keine Relevanz.
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f) Der Senat teilt auch die Auffassung des FG,
dass gegen § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG keine
verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (ebenso Abele, BB 2021,
1970), weil der mit der Norm verbundene Eingriff in das
Leistungsfähigkeitsprinzip dadurch gerechtfertigt ist, dass
die Normanwendung nicht zu einem endgültigen Wegfall der
Verlustnutzung führt, sondern nur zu einer Verlagerung der
Verlustverrechnung in die Zukunft (s. insoweit auch Senatsbeschluss
vom 26.02.2014 - I R 59/12, BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016 = SIS 14 22 37). Hinzu kommt, dass sich die durch das
Umwandlungssteuergesetz bewirkte Durchbrechung des
Subjektsteuerprinzips als aus wirtschaftspolitischen Gründen
gewährte Steuervergünstigung darstellt und der
Gesetzgeber insoweit nach allgemeiner Ansicht einen weiten
Spielraum hat, ob und unter welchen Voraussetzungen er die
Vergünstigung einräumt.
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2. Der sachliche Anwendungsbereich des §
2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG erstreckt sich aber entgegen der Ansicht der
Vorinstanz auch auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der
Gewerbesteuer. Es ist zwar zutreffend, dass § 2 Abs. 4 Satz 3
UmwStG von „positiven
Einkünften“, „negativen
Einkünften“ und
„verbleibenden
Verlustvorträgen“ spricht,
während in § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) die
Begriffe „Gewerbeertrag“,
„Gewerbeverlust“ und
„vortragsfähiger Fehlbetrag“
verwendet werden. Allerdings lässt sich der laufende
Gewerbeverlust sprachlich ohne Weiteres als Unterform der
„negativen Einkünfte“
verstehen (zutreffend van Lishaut in Rödder/Herlinghaus/van
Lishaut, UmwStG, 3. Aufl., § 2 Rz 185; im Ergebnis auch
Melan/Wecke, DB 2014, 1447; Dötsch in
Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer,
§ 2 UmwStG Rz 114 i.V.m. Rz 95; Abele, BB 2021, 1970; a.A.
Viebrock/Loose, DStR 2013, 1364, 1367; Dodenhoff, FR 2014, 687,
690; Behrend/Klages, BB 2013, 1815, 1820; Widmann in Widmann/Mayer,
Umwandlungsrecht, § 2 UmwStG SEStEG Rz R 163; Hörtnagl in
Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz,
9. Aufl., § 2 UmwStG Rz 164; Brandis/Heuermann/Klingberg,
§ 2 UmwStG 2006 Rz 87; G. Kraft in Kraft/Edelmann/Bron,
Umwandlungssteuergesetz, 2. Aufl., § 2 Rz 106). Vor allem
ergibt sich die Anwendung der Regelung für die Gewerbesteuer
aber aus einer systematischen Auslegung (s. zu diesem Maßstab
- wenn auch dort zu einer anderen Regelung und mit einem nach
dortigem Maß sachspezifischen Ergebnis - z.B. Senatsurteil
vom 11.07.2019 - I R 26/18, BFHE 266, 277, BStBl II 2022, 93 = SIS 20 01 63) unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 Satz 2
UmwStG, der für den Fall einer Rückwirkung insgesamt
sicherstellen soll, dass die körperschaft- und
gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlagen übereinstimmen. Da
die betroffenen Verluste im Übrigen umwandlungssteuerrechtlich
auf Ebene der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind, werden
sie zudem über die in § 7 Satz 1 GewStG geregelte
Anwendung des Einkommensteuergesetzes und des
Körperschaftsteuergesetzes erfasst (Melan/Wecke, DB 2014,
1447, 1448).
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3. Dem FG ist auch darin nicht zu folgen, dass
die (negativen) Einkünfte des übernehmenden
Rechtsträgers für die Anwendung von § 2 Abs. 4 Satz
3 UmwStG ohne Berücksichtigung eines im Veranlagungsjahr der
Übernahme von ihm beantragten Investitionsabzugsbetrags
(§ 7g EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG) zu bestimmen
sind. Der Normwortlaut des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG lässt
für eine derartige teleologische Reduktion keinen Raum, denn
darin wird die Verlustverrechnung uneingeschränkt versagt.
Auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich kein Hinweis darauf,
dass bestimmten Einzelregelungen zur Wahrung ihres
wirtschaftspolitischen Zwecks (wie dem genannten Abzugsbetrag) eine
Sonderbehandlung gegenüber anderen Aufwendungen
(Einkommensminderungen) im Zusammenhang mit
Verlustverrechnungsbeschränkungen hätte eingeräumt
werden sollen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die
Übernehmerin vielmehr die ihr zugerechneten positiven
Einkünfte der Überträgerin ungeachtet der
Rückwirkung und ungeschmälert durch ihre eigenen
Besteuerungsmerkmale versteuern.
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4. Indessen ist dem FG darin zu folgen, dass
der Rückwirkungszeitraum mit Ablauf des steuerlichen
Übertragungsstichtags beginnt und erst mit dem Ablauf des
Tages der Eintragung in das Handelsregister endet (ebenso
Behrendt/Klages, BB 2013, 1815, 1821; Ott, DStZ 2021, 801, 803;
Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die
Körperschaftsteuer, § 2 UmwStG Rz 116; Widmann in
Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 2 UmwStG SEStEG Rz R 131
und R 135; a.A. Mückl, GmbHR 2013, 1084, 1088).
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5. Ebenso ist es zutreffend, dass zur
Berechnung der nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG anzusetzenden
Beträge regelmäßig die Erstellung einer
(steuerlichen) Zwischenbilanz auf den Zeitpunkt des Endes des
Rückwirkungszeitraums (vgl. Widmann in Widmann/Mayer,
Umwandlungsrecht, § 2 UmwStG SEStEG Rz R 135) erforderlich
ist, auch wenn damit administrativer Mehraufwand einher geht. Da im
Streitfall eine solche Bilanz nicht erstellt worden ist, ist es
nicht zu beanstanden, dass das FG die positiven Einkünfte des
übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum
im Schätzungswege ermittelt hat. Die revisionsrechtliche
Überprüfung der Schätzung ist insoweit auf die
Kontrolle der Schlüssigkeit und Plausibilität des
Ergebnisses beschränkt (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom
09.12.2009 - X R 52/06, BFH/NV 2010, 1246 = SIS 10 18 12). Dieser
Überprüfung hält die vom FG vorgenommene
Schätzung aber nicht vollen Umfangs stand.
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a) Das FG hat seiner Schätzung
zunächst in nicht zu beanstandender Weise nur die für die
Monate bis Juni des Streitjahres vorliegenden
betriebswirtschaftlichen Auswertungen zugrunde gelegt, da die
Klägerin für die Monate Juli und August entsprechende
Auswertungen nicht vorlegen konnte. Es ist dabei zutreffend auch
vom vorläufigen Gewinn vor Ertragsteuern ausgegangen. Da die
Klägerin insoweit im Revisionsverfahren keine Einwendungen
mehr erhoben hat, sieht der Senat von weiteren Ausführungen
ab.
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b) Soweit das FA hinsichtlich der
Schätzung der Höhe nach moniert, das FG habe die
positiven Einkünfte des Einbringenden unzutreffend um
zeitanteilig angefallene Verbindlichkeiten für Lohn und Gehalt
bzw. Jahresabschlusskosten gemindert, ist dem zu folgen. Die
genannten Aufwendungen sind ausschließlich der Sphäre
der Übernehmerin zuzuordnen und damit nicht anteilig dem
Einbringenden zuzurechnen. Dies gilt für die
Jahresabschlusskosten schon deshalb, weil diese
ausschließlich den Jahresabschluss der Übernehmerin
betreffen. Soweit Verbindlichkeiten für Lohn und Gehalt in
Rede stehen, ist es zwar zutreffend, wenn die Klägerin darauf
hinweist, dass ein Betrag in Höhe von … EUR bereits in
der Eröffnungsbilanz enthalten gewesen sei. Davon ist indessen
auch das FG ausgegangen, da es nur den im Streitjahr gewinnwirksam
gewordenen Betrag der Erhöhung dieses Werts (… EUR)
zeitlich aufgeteilt hat. Eine sachliche Grundlage für diese
zeitliche Aufteilung nennt das FG indessen nicht und es ist
insoweit zu berücksichtigen, dass jedenfalls Aufwendungen
für einen Geschäftsführer nur bei der
Übernehmerin als Kapitalgesellschaft angefallen sein
können. Es wäre insoweit Aufgabe der Klägerin
gewesen, darzulegen und nachzuweisen, weshalb ein Teil des
genannten Erhöhungsbetrags von … EUR noch auf den
Einbringenden entfallen sein soll.
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c) Da die Klägerin gegen die
Schätzung ansonsten keine Einwendungen erhoben hat, sieht der
Senat von weiteren Ausführungen zur Schätzung der
Höhe nach ab.
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6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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7. Der Senat entscheidet nach § 121 Satz
1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO im Einvernehmen der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung. Das Einverständnis des
beigetretenen BMF war hierfür nicht erforderlich (vgl.
allgemein Senatsurteil vom 01.06.2022 - I R 32/19, BFHE 277, 279 =
SIS 22 19 74, m.w.N.).
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