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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine Kommanditgesellschaft,
hielt sämtliche Anteile der in den Jahren 2007 bis 2011
(Streitjahre) unter A GmbH (GmbH) firmierenden Beigeladenen. Die
GmbH hielt Beteiligungen an inländischen
Personengesellschaften, und zwar der B GmbH & Co. KG sowie der C
GmbH & Co. KG (Enkelgesellschaften).
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Die GmbH schloss als Organgesellschaft am
….03.2004 mit der Klägerin als Organträgerin einen
Ergebnisabführungsvertrag (EAV) für eine feste Laufzeit
von fünf Jahren ab, der erstmals zum 31.05.2008 gekündigt
werden konnte (bei Nichtkündigung sollte sich der Vertrag auf
unbestimmte Dauer verlängern). Unter § 1
„Ergebnisabführung“ heißt es
in Ziffer 2: „In entsprechender Anwendung von § 302 Abs.
1 und Abs. 3 AktG verpflichtet sich der Organträger, jeden
während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag
auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass
den freien Rücklagen gem. Ziff. 1 Abs. 2 Beträge
entnommen werden, die während der Vertragsdauer gebildet
worden sind.“
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Mit dem Gesetz zur Anpassung von
Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des
Schuldrechts vom 09.12.2004 (BGBl I 2004, 3214) fügte der
Gesetzgeber mit einem neuen Absatz 4 eine Verjährungsregelung
in § 302 des Aktiengesetzes (AktG) ein. Der EAV wurde von den
Vertragsparteien nicht angepasst.
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Ihren Gewinn ermittelten die Klägerin
und die GmbH durch Bestandsvergleich auf der Grundlage eines vom
Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres (vom 01.06 bis 31.05.).
In den Steuererklärungen der Streitjahre erfasste die
Klägerin jeweils Gewinnabführungen der GmbH. Die GmbH
erklärte spiegelbildlich jeweils ein Einkommen von 0
EUR.
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Mit Schreiben vom 20.04.2012 kündigte
die Klägerin den EAV zum 31.05.2012; die Aufhebung des EAV
wurde im Handelsregister eingetragen.
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Im Zuge von Außenprüfungen bei
der Klägerin und der GmbH wurden unter anderem der Ansatz von
Gewerbesteuermessbeträgen aus Beteiligungen an den
Enkelgesellschaften (im Zusammenhang mit der Gewährung der
Steuerermäßigung gemäß § 35 des
Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden
Fassung) beanstandet. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe zu einer den
Verhältnissen des Streitfalles vergleichbaren Konstellation
dahin erkannt, dass der „Durchleitung“
anteiliger Gewerbesteuermessbeträge von nachgeordneten
Personenuntergesellschaften durch eine zwischengeschaltete
Kapitalgesellschaft deren Abschirmwirkung entgegenstehe
(BFH-Urteile vom 22.09.2011 - IV R 3/10, BFHE 235, 346, BStBl II
2012, 14 = SIS 11 37 29; IV R 42/09, BFH/NV 2012, 236 = SIS 12 00 52). Dies gelte auch dann, wenn die Kapitalgesellschaft
organschaftlich mit der Personenobergesellschaft als
Organträgerin verbunden sei.
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Die Klägerin wandte daraufhin ein,
dass die Organschaft zwischen ihr und der GmbH nicht anzuerkennen
sei, weil der EAV keinen Verweis auf § 302 Abs. 4 AktG
enthalte. Einkommen und Gewerbeertrag der GmbH seien ihr daher
nicht zuzurechnen.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) folgte dem in den angegriffenen Bescheiden
über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen sowie über die Festsetzung von
Gewerbesteuermessbeträgen nicht. Auch der Besteuerung der GmbH
legte das FA eine bestehende Organschaft zugrunde und setzte die
Körperschaftsteuer für die Streitjahre jeweils auf 0 EUR
fest.
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Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das
Finanzgericht (FG) Münster ging davon aus, dass aufgrund der
rückwirkend anwendbaren Regelungen in § 34 Abs. 10b Satz
2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.d.F. des
Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der
Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom
20.02.2013 (BGBl I 2013, 285, BStBl I 2013, 188) der unzureichende
Verweis des EAV auf § 302 AktG geheilt worden sei. Damit sei
kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche
Rückwirkungsverbot verbunden (Urteil vom 27.11.2019 - 13 K
2898/16 G,F, EFG 2020, 468 = SIS 19 21 72).
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Dagegen wendet sich die Klägerin mit
ihrer Revision.
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Sie beantragt, unter Aufhebung des
angegriffenen Urteils die Bescheide über die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 26.03.2015
für 2007 bis 2010 und vom 21.04.2015 für 2011 sowie die
Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag vom 26.03.2015
für 2007 bis 2011, jeweils in der Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 15.08.2016, dahingehend zu ändern,
dass das Einkommen und der Gewerbeertrag der Beigeladenen nicht
berücksichtigt wird.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Das
Urteil der Vorinstanz ist aufzuheben und der Klage stattzugeben
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -
). Das FG hat rechtsfehlerhaft entschieden, dass zwischen der
Klägerin und der GmbH in den Streitjahren 2007 bis 2011 auf
der Grundlage der 2013 in das Gesetz eingefügten
Heilungsregelung eine steuerrechtlich anzuerkennende Organschaft
bestanden hat.
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1. Im angefochtenen Urteil wurde ohne
Rechtsfehler dahin erkannt, dass in sämtlichen Streitjahren
die Voraussetzungen für eine steuerrechtliche Anerkennung der
Organschaft nicht erfüllt waren, weil im EAV entgegen §
17 Satz 2 Nr. 2 KStG i.d.F. vor Inkrafttreten des Gesetzes zur
Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des
steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl I 2013, 285,
BStBl I 2013, 188) eine Verlustübernahme nicht entsprechend
den Vorschriften des § 302 AktG vereinbart worden war. Denn
der EAV enthielt keine Verjährungsregelung, die der im
Dezember 2004 eingeführten Verjährungsvorschrift des
§ 302 Abs. 4 AktG entsprochen hat. Zur weiteren
Begründung verweist der Senat zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die von ihm in ständiger Rechtsprechung
entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätze, die die Vorinstanz
fehlerfrei auf den Streitfall angewendet hat (z.B. Senatsurteile
vom 03.03.2010 - I R 68/09, BFH/NV 2010, 1132 = SIS 10 15 61; vom
24.07.2013 - I R 40/12, BFHE 242, 139, BStBl II 2014, 272 = SIS 13 23 39; vom 10.05.2017 - I R 93/15, BFHE 259, 49, BStBl II 2019, 278
= SIS 17 20 03).
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Zwar hat der Senat in seinem Urteil in BFHE
259, 49, BStBl II 2019, 278 = SIS 17 20 03 offen gelassen,
innerhalb welcher zeitlichen Grenze nach Inkrafttreten des §
302 Abs. 4 AktG im Dezember 2004 ein vor diesem Zeitpunkt
vereinbarter Vertrag
(„Altvertrag“) anzupassen ist.
Jedoch ist mit Blick auf diese Anpassungsobliegenheit jedenfalls
eine jahrelange Untätigkeit für die Anerkennung der
Organschaft schädlich. Und so liegt der Streitfall, da zu
Beginn des ersten Streitjahres (2007) immer noch keine dem §
302 Abs. 4 AktG entsprechende Verjährungsregelung zwischen der
Klägerin und der GmbH vereinbart worden war.
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2. Entgegen der Auffassung des FG ist der
fehlerhafte EAV nicht durch die gesetzlichen
Übergangsregelungen geheilt worden. Eine steuerrechtlich
anzuerkennende Organschaft zwischen der Klägerin und der GmbH
hat daher in den Streitjahren nicht bestanden.
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a) Der Gesetzgeber hat mit dem oben bereits
genannten Gesetz vom 20.02.2013 (BGBl I 2013, 285, BStBl I 2013,
188) in § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG das zwingende Erfordernis
(„weitere Voraussetzung ist ...“)
eines „dynamischen“ Verweises auf
§ 302 AktG verankert. Zugleich hat er in § 34 Abs. 10b
KStG in der Fassung dieses Gesetzes Übergangsregelungen
getroffen, die in allen offenen Verfahren anzuwenden sind (vgl.
Senatsurteil in BFHE 242, 139, BStBl II 2014, 272 = SIS 13 23 39)
und die in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes zur Anpassung
des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das
AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz) vom 18.12.2013
(BGBl I 2013, 4318, BStBl I 2014, 2) gemäß § 17
Abs. 2 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen
Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (BGBl I 2014,
1266, BStBl I 2014, 1126) - KStG n.F. - dauerhaft fortgelten (im
Folgenden § 34 Abs. 10b KStG n.F.).
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Danach steht es der Anwendung der §§
14 bis 16 KStG für Veranlagungszeiträume, die vor dem
01.01.2015 enden, nicht entgegen, wenn der
Gewinnabführungsvertrag (GAV), der vor dem 21.02.2013
abgeschlossen wurde, keinen den Anforderungen des § 17 Satz 2
Nr. 2 KStG i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 15.10.2002
(BGBl I 2002, 4144, BStBl I 2002, 1169) entsprechenden Verweis auf
§ 302 AktG enthält, wenn eine Verlustübernahme
entsprechend § 302 AktG tatsächlich erfolgt ist und eine
Verlustübernahme entsprechend § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG
i.d.F. des Gesetzes vom 20.02.2013 (als
„dynamischer“ Verweis auf §
302 AktG) bis zum Ablauf des 31.12.2014 wirksam vereinbart wird
(§ 34 Abs. 10b Satz 2 KStG n.F.). Nach Satz 3 des § 34
Abs. 10b KStG n.F. ist für die Anwendung des Satzes 2 die
Vereinbarung einer Verlustübernahme entsprechend § 17
Satz 2 Nr. 2 KStG i.d.F. des Gesetzes vom 20.02.2013 nicht
erforderlich, wenn die steuerrechtliche Organschaft vor dem
01.01.2015 beendet wurde.
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b) Mit § 34 Abs. 10b Satz 2 KStG n.F. hat
der Gesetzgeber eine Vorschrift geschaffen, die es ermöglicht,
einen GAV, der bislang keine ausreichende Vereinbarung entsprechend
§ 302 AktG enthielt und in diesem Sinne für die
Rechtsfrage der steuerrechtlichen Anerkennung fehlerhaft war, durch
Aufnahme eines „dynamischen“
Verweises rückwirkend zu heilen. Eine solche
Vertragsänderung ist allerdings nach § 34 Abs. 10b Satz 3
KStG n.F. entbehrlich, wenn die Organschaft vor dem 01.01.2015
beendet wird.
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c) Da der streitgegenständliche EAV zum
31.05.2012 wirksam gekündigt und die Organschaft dadurch
beendet wurde, ist das FG unter Verweis auf Satz 3 des § 34
Abs. 10b KStG n.F. von einer rückwirkenden Heilung des
fehlerhaften EAV ausgegangen. Dem ist nicht zu folgen. Denn Satz 3
ist lediglich eine Ergänzung des Satzes 2 („Für
die Anwendung des Satzes 2 ...“), der den
Grundtatbestand der Heilung beinhaltet und dabei den Eintritt der
Heilungswirkung vom Verhalten des Steuerpflichtigen abhängig
macht. Dann muss aber auch für den Fall, dass ein
Steuerpflichtiger, der die Organschaft bereits vor der gesetzlichen
Neuregelung beendet hatte, mittels Einlegung von Rechtsbehelfen
ausdrücklich dem möglichen Eintritt einer Heilungswirkung
widerspricht, Rechnung getragen werden (keine nachträgliche
Anerkennung der Organschaft).
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aa) Der Wortlaut der Regelung ist nicht in dem
Sinne eindeutig, dass Satz 3 den Eintritt der Heilungswirkung bei
vor dem 01.01.2015 beendeten Organschaften zwingend und ausnahmslos
anordnet. Denn mit den Formulierungen „für die
Anwendung des Satzes 2“ und
„nicht erforderlich“
verknüpft der Gesetzgeber Satz 3 unmittelbar mit dem in Satz 2
geregelten Grundtatbestand der Heilung. Dies bestimmt die Deutung
der inhaltlichen Reichweite des Satzes 3.
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Mit der Aussage, dass die GAV-Änderung
(im Sinne einer Vereinbarung einer der Neufassung des § 17
KStG - Erfordernis eines „dynamischen
Verweises“ auf § 302 AktG -
entsprechenden Verlustübernahmeklausel) „nicht
erforderlich ist“, um die in Satz 2
vorgesehene Rechtsfolge der Heilung eintreten zu lassen, zeigt der
Gesetzgeber den komplementären Charakter des Satzes 3 auf. Es
handelt sich nicht um eine verschärfende Regelung, sondern um
eine Erleichterung und damit um eine gesetzliche Erweiterung der
Begünstigungswirkungen, die Satz 2 zugunsten der
Steuerpflichtigen anordnet. Der rein begünstigende Charakter
des Satzes 3 liegt auf der Hand, da der Gesetzgeber den
Steuerpflichtigen im Unterschied zu dem in Satz 2 geregelten
Grundtatbestand von der Obliegenheit befreit, den GAV zwecks
Herbeiführung der Heilung ändern zu müssen. Damit
ist nicht zuletzt eine Verfahrensvereinfachung verbunden, weil ein
GAV-Änderungserfordernis ungeachtet bereits vollzogener oder
unmittelbar bevorstehender Organschaftsbeendigung eine
unnötige Förmelei wäre.
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Die rein begünstigende Zwecksetzung des
Satzes 3 folgt schließlich auch aus folgendem Umstand: Wenn
der Gesetzgeber den Steuerpflichtigen im Anwendungsbereich des
Satzes 2 eine Frist bis zum 31.12.2014 einräumt, um den
fehlerhaften GAV zu ändern und die Heilungswirkung eintreten
zu lassen, können im Anwendungsbereich des Satzes 3 keine
höheren Anforderungen gestellt werden. Auch die von Satz 3
betroffenen Steuerpflichtigen dürfen den zeitlichen
Änderungsrahmen uneingeschränkt ausnutzen (Neumann in
Gosch, KStG, 4. Aufl., § 17 Rz 17).
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bb) Der Grundtatbestand der Heilungsregelung
in Satz 2 stellt den Eintritt der Heilungswirkung in das Belieben
des Steuerpflichtigen. Denn die wesentliche Voraussetzung für
die Heilung - die fristgerechte Änderung des fehlerhaften GAV
- muss vom Steuerpflichtigen geschaffen werden, ohne dass eine
gesetzliche Pflicht zur Änderung des GAV bestünde (s.
nachfolgend unter cc). Der Steuerpflichtige hat es in der Hand, die
Heilungsfolge durch fristgerechte Änderung des fehlerhaften
GAV eintreten zu lassen oder sie eben nicht eintreten zu lassen,
indem er untätig bleibt. Es spricht nichts dafür, dass
der Gesetzgeber abweichend davon mit der rein ergänzenden
Vorschrift des Satzes 3 einen vom Willen des Steuerpflichtigen
unabhängigen „Heilungszwang“
statuieren wollte oder dass die termingerechte
Vertragskündigung zwingend die Heilungswirkung
auslöst.
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cc) Die Entstehungsgeschichte des § 34
Abs. 10b KStG n.F. belegt ebenfalls den begünstigenden,
ergänzenden und nicht-zwingenden Charakter des Satzes 3. So
heißt es in der Begründung des ursprünglichen
Gesetzentwurfs, der den Satz 3 noch nicht enthielt, dass die
Erfüllung der Organschaftsvoraussetzungen erleichtert werden
solle, „formelle Fehler ... können ...
nachträglich korrigiert werden“
(BT-Drucks. 17/10774, S. 9 [Hervorhebung nicht im Original]). In
der Begründung zur Beschlussempfehlung des Finanzausschusses,
der die Ergänzung des Gesetzesvorschlags um den späteren
Satz 3 anregte, wird ausdrücklich ausgeführt, dass die
Regelung keine Verpflichtung zur Anpassung von
Gewinnabführungsverträgen enthalte. Unternehmen
könnten daher auf eigenes Risiko auch die bisherigen Verweise
auf § 302 AktG fortführen, wenn sie nicht von der
Möglichkeit Gebrauch machen wollten, den dynamischen Verweis
bis zum 31.12.2014 aufzunehmen (BT-Drucks. 17/11217, S. 8). Mit
dieser Aussage lässt sich die Deutung des Satzes 3 als
zwingende Heilungsnorm nicht vereinbaren.
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dd) Die Senatsrechtsprechung steht dieser
Auslegung des § 34 Abs. 10b Satz 3 KStG n.F. nicht entgegen.
Soweit der Senat in dem Urteil in BFHE 242, 139, BStBl II 2014, 272
= SIS 13 23 39 die Vorschrift zur Anwendung gebracht hat, betraf
dies einen Rechtsstreit, mit dem die damalige Klägerin im
Unterschied zu dem jetzt zur Beurteilung anstehenden Fall die
Anerkennung der Organschaft begehrt hatte.
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d) Nach alledem ist zur Vermeidung von
Wertungswidersprüchen eine Auslegung des Satzes 3 geboten, die
die Heilungswirkung dann nicht eintreten lässt, wenn der
Steuerpflichtige vergleichbar mit der nach außen erkennbaren
Änderung des GAV im Grundtatbestand des Satzes 2 durch eine
nach außen erkennbare Handlung den Willen äußert,
eine Heilung nicht herbeiführen zu wollen. Eine solche
Handlung ist im Streitfall spätestens in der Einlegung von
Rechtsbehelfen gegen die vom FA vollzogene Organschaftsbesteuerung
zu erblicken. Hierbei genügt es, dass sich die Klägerin
als vermeintliche Organträgerin gegen die Heilung
ausgesprochen hat. Denn im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 10b
Satz 2 KStG n.F. als dem Grundtatbestand der Heilung hinge es
ebenfalls allein vom Willen des Organträgers ab, ob die
erforderliche Änderung des GAV zustande kommt oder nicht.
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e) Es muss somit nicht darüber
entschieden werden, ob die Auslegung des Satzes 3 des § 34
Abs. 10b KStG n.F. als nicht-zwingende Heilungsregelung auch aus
verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, um eine Verletzung
des Verbots der echten Rückwirkung zu vermeiden.
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3. Die Berechnung der festzustellenden
Besteuerungsgrundlagen und der Messbeträge wird dem FA
übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2, § 121 Satz 1
FGO).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 und 3 FGO. Etwaige außergerichtliche Kosten der
Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgründen zu erstatten
(§ 139 Abs. 4 FGO). Die Beigeladene hat keine Sachanträge
gestellt oder anderweitig das Verfahren wesentlich
gefördert.
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