Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.01.2020 - 3 K
3030/17 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Die Beteiligten streiten über die
Höhe von Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge zur
Grundsteuer.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist seit dem 01.01.2005 als
Rechtsnachfolgerin der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland)
Eigentümerin eines Grundstücks hinsichtlich des Grund und
Bodens. Das darauf errichtete Gebäude steht im Eigentum eines
Dritten.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) nahm mit Bescheiden vom 30.05.2008 unter
nachrichtlicher Mitteilung des auf den 01.01.1937 festgestellten
Einheitswerts (549.000 RM beziehungsweise 549.000 DM)
Zurechnungsfortschreibungen auf den Grund und Boden vor, zum einen
auf den 01.01.2002 zu ein halb auf Deutschland und zu ein halb auf
die Mitglieder einer Erbengemeinschaft, zum anderen auf den
01.01.2005 auf die Klägerin und die Erbengemeinschaft. Es
wurden Einsprüche eingelegt. Ebenfalls am 30.05.2008 ergingen
Grundsteuermessbescheide sowie Grundsteuerbescheide.
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Gegen die zusammengefasste
Einspruchsentscheidung vom 03.11.2009 erhob eine
Miteigentümerin Klage (3 K 3210/09), die am 13.11.2009 beim
Finanzgericht (FG) einging. Die Klage einer weiteren
Miteigentümerin (3 K 3221/09) ging am 26.11.2009 ein. Die
beiden Verfahren wurden unter 3 K 3210/09 verbunden; die erste
Miteigentümerin nahm ihre Klage zurück. Mit Beschluss vom
03.09.2014 lud das FG für das Klagebegehren
„Einheitswert auf den 01.01.2002“
Deutschland, vertreten durch die Klägerin, und für das
Klagebegehren „Einheitswert auf den
01.01.2005“ die Klägerin selbst notwendig
bei. Es erkannte mit Urteil vom 22.10.2014 - 3 K 3210/09, dass
beide Zurechnungsfortschreibungen (auf den 01.01.2002 und den
01.01.2005) nichtig seien. Der bisherige Einheitswert des
ursprünglich einheitlichen Grundstücks habe sich allein
im Gebäude fortgesetzt. Für die neu entstandene
wirtschaftliche Einheit „unbebautes
Grundstück“ (Grund und Boden mit fremdem
Gebäude) hätte es zunächst einer Nachfeststellung
auf den 01.01.1991 bedurft, bevor das FA eine
Zurechnungsfortschreibung hätte durchführen können.
Das Urteil wurde rechtskräftig.
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Das FA hob die Folgebescheide nicht auf. Am
22.10.2015 erließ es Bescheide über den Einheitswert
(Nachfeststellung) auf den 01.01.1991, mit denen es den
Einheitswert für das unbebaute Grundstück (Grund und
Boden mit fremdem Gebäude) auf 280.699 EUR beziehungsweise
549.000 DM feststellte. Mit Bescheiden ebenfalls vom 22.10.2015
nahm das FA auf den 01.01.2002 und den 01.01.2005
Zurechnungsfortschreibungen vor, mit denen es das Grundstück
zum 01.01.2002 Deutschland, zum 01.01.2005 der Klägerin
zurechnete. Mit Einspruchsentscheidungen vom 30.09.2016
beziehungsweise 07.10.2016 wies es die Einsprüche der
Klägerin gegen die Bescheide vom 22.10.2015 zurück. Die
hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG setzte - in dem am
26.10.2016 rechtshängig gewordenen Verfahren - mit
rechtskräftig gewordenem Urteil vom 14.02.2018 - 3 K 3224/16
den Einheitswert auf den 01.01.1991 auf 0 EUR herab. Die Klage
wegen der Zurechnungsfortschreibungen wies es ab, da die
Zurechnungen als solche zutreffend gewesen seien. Dem Urteil
folgend setzte das FA mit Bescheiden vom 08./12./14.06.2018 die
Grundsteuermessbeträge und die Grundsteuer auf 0 EUR
herab.
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Bereits mit am 16.02.2015 beim FA
eingegangenem Schriftsatz beantragte die Klägerin, unter
Hinweis auf das Urteil vom 22.10.2014 - 3 K 3210/09 sämtliche
Folgebescheide ab 2003 (Grundsteuermessbescheide auf den 01.01.2003
und den 01.01.2005, Grundsteuerbescheide für die Kalenderjahre
ab 2003) im Wege der Folgeänderung aufzuheben sowie
Prozesszinsen zur Grundsteuer ab 2003 nach § 236 Abs. 2 Nr. 2
Buchst. a der Abgabenordnung (AO) beginnend mit der
Rechtshängigkeit des Verfahrens 3 K 3210/09 zu zahlen. Das FA
lehnte dies ab. Der hiergegen erhobene Einspruch wurde hinsichtlich
der Folgebescheide mit Einspruchsentscheidung vom 06.01.2017
zurückgewiesen. Den Einspruch gegen die Versagung der
Festsetzung von Prozesszinsen wies das FA mit
Einspruchsentscheidung vom 06.03.2017 zurück. Hiergegen erhob
die Klägerin Klage. Im Verfahren vor dem FG erklärten die
Parteien den Rechtsstreit in Bezug auf die Folgebescheide in der
Hauptsache für erledigt. Es erging ein Abtrennungs- und
Einstellungsbeschluss vom 30.10.2018.
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Das FA setzte mit Bescheid vom 23.07.2018 -
während des laufenden Klageverfahrens vor dem FG -
Prozesszinsen in Höhe von 30.096 EUR fest. Bei der Berechnung
stellte es als Beginn des Zinslaufs für die Grundsteuer 2003
bis 2014 auf den Tag der Rechtshängigkeit des Verfahrens 3 K
3224/16, den 26.10.2016, ab. Die Klägerin begehrte hingegen,
den Zinslauf ab dem Tag der Rechtshängigkeit des Verfahrens 3
K 3210/09, den 13.11.2009, zu berechnen.
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Das FG wies die Klage ab. Das Urteil vom
22.10.2014 - 3 K 3210/09 sei lediglich mitursächlich für
die Herabsetzung des Einheitswerts auf 0 EUR gewesen. Für die
Berechnung von Prozesszinsen bedürfe es angesichts der
gebotenen engen Auslegung der Zinsvorschriften eines unmittelbaren
Ursachenzusammenhangs zwischen der gerichtlichen Entscheidung und
der Aufhebung der zum Erstattungsanspruch führenden
Folgesteuer. Erst das Urteil vom 14.02.2018 - 3 K 3224/16 habe
tatsächlich zur Herabsetzung der Steuer geführt.
Unerheblich sei, ob eine Entscheidung zu einer Herabsetzung
hätte führen müssen. Etwaige Versäumnisse des
FA könnten allenfalls über einen Amtshaftungsanspruch
kompensiert werden. Das Urteil des FG ist in EFG 2021, 618
veröffentlicht.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin
eine Verletzung des § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO geltend
und beruft sich auf Verfahrensfehler. Sie habe als Beigeladene
einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen ab dem Tag der
Rechtshängigkeit des Verfahrens 3 K 3210/09. Als Rechtsfolge
der in diesem Verfahren durch das Urteil vom 22.10.2014 erkannten
Nichtigkeit der Zurechnungsfortschreibungen auf den 01.01.2002 und
den 01.01.2005 seien die Folgebescheide nach § 20 Abs. 1 Nr. 1
des Grundsteuergesetzes beziehungsweise § 175 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 AO zwingend aufzuheben und die Grundsteuer zu erstatten
gewesen. Das FA sei nicht berechtigt gewesen, die Folgebescheide
nach § 155 Abs. 2 AO
„stehenzulassen“. Der Verzicht auf die
Aufhebung der Folgebescheide unter Berufung auf neue rechtswidrige
Grundlagenbescheide sei ein verfahrensrechtlicher
„Trick“, um den gesetzlichen
Zinsanspruch der Klägerin in Bezug auf die Prozesszinsen ab
dem Tag der Rechtshängigkeit des Verfahrens 3 K 3210/09 zu
Fall zu bringen. Das Kausalitätserfordernis sei normativ
auszulegen. Der Steuerpflichtige sei so zu stellen, wie er
stünde, wenn das FA ordnungsgemäß vorgegangen
wäre. Ferner habe das FG das rechtliche Gehör verletzt
(§ 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO
- ).
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Die Klägerin beantragt,
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die Vorentscheidung, den Bescheid vom
30.05.2016 sowie die Einspruchsentscheidung vom 06.03.2017
aufzuheben und das FA zu verpflichten, den Zinsbescheid vom
23.07.2018 mit der Maßgabe abzuändern, dass als Beginn
des Zinslaufs die Rechtshängigkeit des Verfahrens 3 K 3210/09
am 26.11.2009 oder die Zahlungseingänge beim FA, soweit diese
nach dem 26.11.2009 liegen, anzusetzen sind.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Es sei zur Anpassung der Folgebescheide
nach Erlass des Urteils vom 22.10.2014 - 3 K 3210/09 nicht
verpflichtet gewesen, denn die Anpassungspflicht bestehe nur dann,
wenn die Folgebescheide die Feststellungen des Grundlagenbescheids
nicht oder unzutreffend berücksichtigten. Neue
Grundsteuerbescheide hätten zu einer Festsetzung der
Grundsteuer in derselben Höhe und nicht zu einer Herabsetzung
geführt, denn die Feststellung der Nichtigkeit der
angefochtenen Bescheide in dem vorausgehenden Verfahren 3 K 3210/09
habe einzig auf verfahrensrechtlichen Gründen beruht und nur
die Zurechnungsfortschreibung betroffen, nicht aber den zum
01.01.1991 festgestellten Einheitswert. Die Herabsetzung der
Grundsteuern sei zu Recht deshalb erst aufgrund des FG-Urteils vom
14.02.2018 - 3 K 3224/16 vorgenommen worden, das die
Zurechnungsfortschreibungen auf den 01.01.2002 beziehungsweise
01.01.2005 bestätigt habe. Soweit das FG-Urteil vom 22.10.2014
- 3 K 3210/09 eine Mitursache für die spätere
Herabsetzung der Grundsteuer gegeben habe, reiche dies bei der
gebotenen engen Auslegung der Zinsvorschriften nicht aus. Wenn im
Übrigen die Folgebescheide bereits mit Rechtskraft des Urteils
vom 22.10.2014 - 3 K 3210/09 hätten aufgehoben werden
müssen, müsse auch der Zinslauf mit dem dann
anzunehmenden Aufhebungsdatum enden. Die gerügten
Verfahrensmängel lägen nicht vor.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG ist zu
Unrecht davon ausgegangen, dass der Zinslauf für die
Prozesszinsen gemäß § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO
erst vom Tag der Rechtshängigkeit des Verfahrens 3 K 3224/16
an, am 26.10.2016, begonnen hat. Die maßgebende
Rechtshängigkeit ist diejenige des zu 3 K 3210/09 verbundenen
Verfahrens 3 K 3221/09, das ab dem 26.11.2009 rechtshängig
geworden ist. Der erkennende Senat kann jedoch nicht
abschließend in der Sache selbst entscheiden, weil das FG -
von seinem rechtlichen Standpunkt aus zu Recht - keine
Feststellungen über den Tag der jeweiligen Zahlungen der
Grundsteuer getroffen hat. Sollten die Steuerbeträge erst nach
Eintritt der Rechtshängigkeit am 26.11.2009 entrichtet worden
sein, wäre der Beginn des Zinslaufs nach § 236 Abs. 2 Nr.
2 Buchst. a, Abs. 1 Satz 2 AO der Tag der jeweiligen Zahlung und
nicht der Rechtshängigkeit des Verfahrens 3 K 3221/09.
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1. Nach § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO
sind Prozesszinsen zu zahlen, wenn eine rechtskräftige
gerichtliche Entscheidung zur Herabsetzung der in einem
Folgebescheid festgesetzten Steuer führt. Die Vorschrift
verweist auf die Regelung des § 236 Abs. 1 Satz 1 AO, nach
welcher der zu erstattende Betrag vorbehaltlich des § 236 Abs.
3 AO vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu
verzinsen ist. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der
Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt
gemäß § 236 Abs. 1 Satz 2 AO die Verzinsung mit dem
Tag der Zahlung. Der Zinslauf endet mit der tatsächlichen
Erstattung der Steuer.
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2. Die Verweisung des § 236 Abs. 2 AO auf
§ 236 Abs. 1 AO bezieht sich sowohl auf die Rechtsfolgen als
auch auf den Rechtsgrund der Verzinsung, soweit die
Tatbestände des § 236 Abs. 2 AO hierzu keine eigenen
Regeln enthalten (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
29.08.2012 - II R 49/11, BFHE 238, 499, BStBl II 2013, 104 = SIS 12 33 88, Rz 16 f.). § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO modifiziert
das in § 236 Abs. 1 AO enthaltene Tatbestandsmerkmal
„eine festgesetzte Steuer herabgesetzt“
in der Weise, dass die rechtskräftige gerichtliche
Entscheidung sich auf einen Grundlagenbescheid im Sinne von §
171 Abs. 10 Satz 1 AO bezieht, der seinerseits zu einer
Herabsetzung der Steuer in einem Folgebescheid im Sinne von §
182 Abs. 1 Satz 1 AO führt. Die Vorschrift bewirkt eine
Zinspflicht so, als wäre die Steuerfestsetzung im
Folgebescheid Verfahrensgegenstand gewesen (Heuermann in
Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, § 236 AO Rz 16).
§ 236 AO gewährt dem Gläubiger eines
Erstattungsanspruchs für die Zeit ab dem Tag der
Rechtshängigkeit eine Entschädigung für entgangene
Kapitalnutzungsmöglichkeiten (BFH-Urteil vom 16.05.2013 - II R
20/11, BFHE 241, 320, BStBl II 2013, 770 = SIS 13 23 06, Rz 15,
m.w.N.).
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3. Zinsgläubiger ist jeder am
Rechtsstreit Beteiligte, mithin auch der Beigeladene (Heuermann in
HHSp, § 236 AO Rz 33), bei Folgeänderungen darüber
hinaus derjenige, der die Steuer gezahlt hat und zu dessen Gunsten
die Folgeänderung vorgenommen wurde (BFH-Urteil vom 17.01.2007
- X R 19/06, BFHE 216, 396, BStBl II 2007, 506 = SIS 07 20 78;
Kögel in Gosch, AO § 236 Rz 40).
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4. Die Regelung des § 236 AO zu den
Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge ist eng auszulegen.
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a) Gemäß § 233 Satz 1 AO
werden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§
37 AO) nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der
Europäischen Union vorgeschrieben ist. Es gibt keinen
allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass rückständige
Staatsleistungen (angemessen) zu verzinsen sind (BFH-Urteile vom
29.08.2011 - II R 49/11, BFHE 238, 499, BStBl II 2013, 104 = SIS 12 33 88, Rz 8, m.w.N. und vom 16.05.2013 - II R 20/11, BFHE 241, 320,
BStBl II 2013, 770 = SIS 13 23 06, Rz 14). Eine Analogie oder
lückenausfüllende Rechtsfortbildung der Zinsvorschriften
wäre zwar unter Beobachtung strenger Anforderungen
grundsätzlich denkbar (BFH-Urteile vom 16.12.1987 - I R
350/83, BFHE 152, 401, BStBl II 1988, 600 = SIS 88 10 01, unter
II.4. und vom 29.08.2011 - II R 49/11, BFHE 238, 499, BStBl II
2013, 104 = SIS 12 33 88, Rz 24). Im Anwendungsbereich des §
236 AO ist jedoch wegen der engen Umschreibung des
Verzinsungstatbestandes eine erweiternde Auslegung ausgeschlossen
und die Verzinsung nur nach Maßgabe genau umschriebener
Tatbestände möglich (BFH-Urteil vom 29.04.1997 - VII R
91/96, BFHE 182, 253, BStBl II 1997, 476 = SIS 97 21 98, unter
II.2.b).
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b) Die Anwendung des § 236 AO setzt in
allen Alternativen, somit auch in Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, voraus,
dass der angestrengte Rechtsstreit und die gerichtliche
Entscheidung für den zu verzinsenden Erstattungsanspruch
ursächlich gewesen sind. Findet die Herabsetzung der Steuer
unabhängig von dem betreffenden Klageverfahren statt, fehlt es
an der Kausalität (BFH-Urteile vom 15.10.2003 - X R 48/01,
BFHE 204, 1, BStBl II 2004, 169 = SIS 04 05 35, unter B.II.2.a, c
und vom 29.08.2011 - II R 49/11, BFHE 238, 499, BStBl II 2013, 104
= SIS 12 33 88, Rz 12, 17).
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aa) Zwar ist der Kausalitätsbegriff des
§ 236 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 AO technischer Natur. Eine
Steuer wird im Sinne dieser Vorschrift
„durch“ eine gerichtliche Entscheidung
herabgesetzt, wenn das Gericht die Steuer selbst nach § 100
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO niedriger festsetzt
(BFH-Urteile vom 29.08.2011 - II R 49/11, BFHE 238, 499, BStBl II
2013, 104 = SIS 12 33 88, Rz 13 und vom 29.04.2020 - XI R 14/18 =
SIS 20 11 51, Rz 14) oder auch
selbst den Steuerbescheid nach § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO
gänzlich aufhebt (dazu BFH-Urteil vom 16.05.2013 - II R 20/11,
BFHE 241, 320, BStBl II 2013, 770 = SIS 13 23 06, Rz 17). Auf den
Grund der Herabsetzung kommt es nicht an (BFH-Urteile vom
10.11.1983 - V R 13/79, BFHE 139, 240, BStBl II 1984, 185 = SIS 84 11 41 und vom 16.05.2013 - II R 20/11, BFHE 241, 320, BStBl II
2013, 770 = SIS 13 23 06, Rz 16). Es müssen diejenigen Steuern
rechtshängig gewesen sein, um deren Erstattung es geht (s.
z.B. BFH-Urteil vom 30.11.1995 - V R 39/94, BFHE 179, 236, BStBl II
1996, 260 = SIS 96 06 97, unter II.1.; BFH-Beschluss vom 23.10.2019
- VII B 40/19 = SIS 19 19 03, Rz
20 f., 24), und die Herabsetzung der Steuer muss auch Inhalt der
Entscheidung sein. Allein eine mittelbare Folge genügt nicht.
Andernfalls wäre § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO
überflüssig (BFH-Urteile vom 16.12.1987 - I R 350/83,
BFHE 152, 401, BStBl II 1988, 600 = SIS 88 10 01, unter II.2. und
vom 29.08.2011 - II R 49/11, BFHE 238, 499, BStBl II 2013, 104 =
SIS 12 33 88, Rz 19 f.).
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bb) Bereits die Tatbestandsalternative §
236 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 AO enthält jedoch
begriffsnotwendig einen wertend auszufüllenden weiteren
Kausalitätsbegriff. Danach entsteht ein Zinsanspruch auch
dann, wenn eine Steuer „auf Grund“ einer
gerichtlichen Entscheidung herabgesetzt wird. Dies setzt einen
über den unmittelbaren Kausalitätsbegriff des § 236
Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 AO hinausgehenden Anwendungsbereich
voraus. Andernfalls liefe die Alternative leer. Bei wertender
Betrachtung kann eine Entscheidung deshalb auch bei mittelbarem
Verursachungszusammenhang zu einer Steuererstattung führen
(ausdrücklich BFH-Urteil vom 09.10.1985 - I R 193/82).
Kausalität liegt vor, wenn der Prozess
bestimmungsgemäß zu einer Erstattung führt und
deshalb in Wirklichkeit über eine Herabsetzung der
festgesetzten Steuer entschieden wird (Heuermann in HHSp, §
236 AO Rz 21). Unerheblich ist, ob die jeweilige
Gesetzgebungstechnik für die Umsetzung der Entscheidung einen
weiteren Verwaltungsakt oder anderes Verwaltungshandeln fordert (so
etwa im Rahmen des körperschaftsteuerrechtlichen
Anrechnungsverfahrens, vgl. BFH-Urteil vom 05.04.2006 - I R 80/04 =
SIS 06 30 23; bei Abrechnung von
Kapitalertragsteuer, vgl. BFH-Urteil vom 29.04.2020 - XI R 14/18 =
SIS 20 11 51, Rz 19 f. und nach
Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne von § 134 FGO, vgl.
Heuermann in HHSp, § 236 AO Rz 20).
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cc) Ebenso ist der Kausalitätsbegriff in
§ 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO wertender Natur. Die
Vorschrift hat schon dem Grunde nach lediglich mittelbare
Verursachungszusammenhänge zum Gegenstand, denn die
gerichtliche Entscheidung im Grundlagenbescheidsverfahren
führt erst über die Folgeanpassung nach § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AO und damit über eine Zwischenstufe zu einer
Herabsetzung der festgesetzten Steuer.
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dd) Ist das Verhältnis von Grundlagen- zu
Folgebescheiden dreistufig ausgebildet (zum Verhältnis
Einheitswertbescheid - Grundsteuermessbescheid und
Grundsteuerbescheid BFH-Urteil vom 25.11.2020 - II R 3/18, BFHE
272, 1 = SIS 21 07 32, Rz 18), kann eine gerichtliche Entscheidung
der ersten Stufe (Wertfeststellung) ausreichen, damit ein
Zinsanspruch nach § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO betreffend
die in der dritten Stufe festgesetzte Steuer
(Grundsteuerfestsetzung) entstehen kann. Die Zwischenschaltung der
zweiten Stufe (Grundsteuermessbetrag) ist eine Frage der
Gesetzgebungstechnik und unterbricht den Kausalzusammenhang
nicht.
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5. Danach besteht bereits seit dem Tag der
Rechtshängigkeit der ersten gerichtlichen Entscheidung
über die Aufhebung eines rechtswidrigen Grundlagenbescheids
ein Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst.
a, Abs. 1 AO, wenn das FA die gemäß § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AO angeordnete Herabsetzung der im Folgebescheid
festgesetzten Steuer nicht vornimmt, stattdessen einen zweiten
rechtswidrigen Grundlagenbescheid erlässt und erst nach einer
weiteren gerichtlichen Entscheidung über diesen zweiten
Grundlagenbescheid die zur Herabsetzung der Steuer führende
Folgeanpassung vornimmt. Auf die Frage, ob das FA auf der Grundlage
von § 155 Abs. 2 AO nach der gerichtlichen Aufhebung eines
Grundlagenbescheids einen Folgebescheid mit Rücksicht auf
einen zu erwartenden neuerlichen Erlass eines Grundlagenbescheides
stehenlassen darf, kommt es nicht an, wenn eine weitere
gerichtliche Entscheidung den zweiten Grundlagenbescheid auf
denjenigen Inhalt zurücksetzt, der zu einer der ersten
gerichtlichen Entscheidung entsprechenden Aufhebung des
Folgebescheids führt. In einem solchen Fall setzt der zweite
Grundlagenbescheid keine neue Kausalkette in Gang, sondern stellt
einen vergeblichen und erst durch eine weitere Entscheidung des
Gerichts unterbundenen Versuch des Finanzamts dar, die durch die
rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über den ersten
Grundlagenbescheid in Gang gesetzte Kausalkette zu unterbrechen und
sich so der Zinspflicht zu entledigen.
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6. Nach diesen Grundsätzen ist das FG im
vorliegenden Fall zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Zinslauf
der Prozesszinsen erst ab dem Tag der Rechtshängigkeit des
gegen die Grundlagenbescheide über den Einheitswert vom
22.10.2015 geführten Prozesses 3 K 3224/16 am 26.10.2016
begonnen hat. Der Zinslauf begann grundsätzlich bereits am
26.11.2009, dem Tag der Rechtshängigkeit der
rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Entscheidung des FG 3 K
3210/09, deren Gegenstand die Bescheide über die
Zurechnungsfortschreibungen vom 30.05.2008 waren. Daher ist das
FG-Urteil aufzuheben. Der Senat kann nicht abschließend
entscheiden, da das FG keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob
die zu erstattenden Beträge erst nach dem Eintritt der
Rechtshängigkeit am 26.11.2009 entrichtet worden sind.
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a) Das FA hat nach dem Urteil vom 22.10.2014 -
3 K 3210/09 die Folgebescheide nicht aufgehoben, sondern neue,
erneut rechtswidrige Grundlagenbescheide erlassen. Das FG hat mit
seinem Urteil vom 14.02.2018 - 3 K 3224/16 diese so geändert,
dass die Folgeanpassung eine Steuererstattung in demjenigen Umfang
bewirkt hat, wie sie der unterbliebenen Folgeänderung nach dem
ersten Urteil 3 K 3210/09 entspricht. Damit ist maßgeblicher
Rechtshängigkeitszeitpunkt derjenige des Verfahrens 3 K
3210/09, der nach Rücknahme der ersten Klage auf die Erhebung
der zweiten Klage, den 26.11.2009, datiert. Aufgrund der Beiladung
der Klägerin zu diesem Verfahren ist dieser Zeitpunkt auch
für die Klägerin als Zinsgläubigerin maßgebend
(siehe II.3.). Der Einwand des FA, dass nach dem Urteil vom
22.10.2014 - 3 K 3210/09 ungeachtet des § 155 Abs. 2 AO keine
Anpassungsverpflichtung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
bestanden habe, weil es nur die Zurechnungsfortschreibungen, nicht
aber den Einheitswert betroffen habe, ist unzutreffend, weil die
Inanspruchnahme zur Grundsteuer die wirksame Zurechnung des
Grundstücks voraussetzt (siehe II.4.b dd).
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b) Da das FG jedoch keine Feststellungen dazu
getroffen hat, wann die zu erstattenden Grundsteuern gezahlt
wurden, kann der Senat keine abschließende Entscheidung
darüber treffen, ob der Zinslauf statt mit dem Tag der
Rechtshängigkeit nach § 236 Abs. 1 Satz 2 AO erst mit dem
Tag der Zahlung beginnt.
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c) Der Zinslauf endet mit der
tatsächlichen Erstattung der Steuer. Entgegen der Auffassung
des FA ist nicht an den Zeitpunkt anzuknüpfen, an dem das FA
hypothetisch die Steuern erstattet hätte, wenn es nach der
Entscheidung im ersten Prozess 3 K 3210/09 die Folgeänderungen
vorgenommen hätte. Dies widerspräche auch dem Ziel des
§ 236 AO, die Klägerin für entgangene
Kapitalnutzungsmöglichkeiten zu entschädigen. Bis zur
tatsächlichen Erstattung stand der Klägerin die
entsprechende Liquidität nicht zur Verfügung.
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d) Auf den geltend gemachten Verfahrensfehler
kommt es aufgrund der Aufhebung des FG-Urteils nicht mehr an.
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7. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.
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