Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 23.08.2021 - 5 K
42/21 = SIS 21 18 46 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) ordnete beim Kläger und
Revisionskläger (Kläger), einem Rechtsanwalt, eine
Außenprüfung zur Einkommen- und Umsatzsteuer für
die Jahre 2017 bis 2019 an. Zugleich forderte das FA den
Kläger auf, bis zum Prüfungsbeginn die Auszüge
seines betrieblichen Bankkontos zu übersenden.
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Nachdem der Kläger dieser Aufforderung
nicht nachgekommen war, ersuchte das FA mit Schreiben vom
15.02.2021 unter Hinweis auf § 97 Abs. 1 Satz 1 und 3 i.V.m.
§ 93 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO) das
kontoführende Geldinstitut (G) um Vorlage der
Kontoauszüge. Diesem Ersuchen kam G nach.
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Der Kläger wandte sich gegen das
Vorlageersuchen und machte geltend, § 97 AO genüge nicht
den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO). Es fehle daher an einer rechtmäßigen
Verarbeitung der ihn betreffenden persönlichen Daten.
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Das FA wies die Eingabe des Klägers,
die es als Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener
Daten gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO wertete, zurück.
Die Datenverarbeitung sei nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e, Abs.
3 Satz 1 Buchst. b DSGVO i.V.m. § 29b Abs. 1 AO
rechtmäßig. Die Verarbeitung der Daten diene der
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen einer
Außenprüfung.
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Die Klage zum Finanzgericht (FG), mit der
der Kläger ein Recht auf Löschung seiner
personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. d
DSGVO beanspruchte und hilfsweise seinen Widerspruch
gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO weiterverfolgte, hatte keinen
Erfolg. Das FG wies die Klage mit in EFG 2022, 1 =
SIS 21 18 46
veröffentlichtem Urteil im Haupt- und Hilfsantrag ab.
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Der Kläger hält mit seiner
Revision daran fest, dass die Vorschrift des § 97 Abs. 1 Satz
1 AO, auf die das FA sein Vorlageersuchen an G gestützt habe,
nicht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO
genüge und somit nicht die Verarbeitung von personenbezogenen
Daten gestatte. Auch § 29b AO sei keine mit den Vorgaben der
Datenschutz-Grundverordnung vereinbare Rechtsgrundlage. Im
Gegensatz zu § 97 Abs. 1 Satz 1 AO nenne § 29b AO noch
nicht einmal diejenigen Unterlagen, die der Finanzbehörde auf
Verlangen vorzulegen seien. Darüber hinaus gebe § 29b AO
lediglich den Inhalt des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO
wieder.
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Schließlich rügt der Kläger
Verfahrensfehler.
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Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben und alle
im Zusammenhang mit den Kontoauszügen für den Zeitraum
von Januar 2017 bis Dezember 2019 für das Konto Nummer
… bei der … (G) stehenden personenbezogenen Daten des
Klägers zu löschen;
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hilfsweise das angefochtene Urteil
aufzuheben und alle im Zusammenhang mit den Kontoauszügen
für den Zeitraum von Januar 2017 bis Dezember 2019 für
das Konto Nummer … bei G stehenden personenbezogenen Daten
des Klägers nicht mehr zu verarbeiten.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Es sieht die Verarbeitung der den
Kläger betreffenden personenbezogenen Daten im Zuge des an G
gerichteten und erfüllten Vorlageersuchens von § 29b AO
gedeckt.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) zurückzuweisen.
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Das FG hat die Klage, für die der
Finanzrechtsweg eröffnet ist (dazu unten 1.), zu Recht
abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Löschung
seiner personenbezogenen Daten (unten 2.). Ihm steht auch kein
Widerspruchsrecht gegen die Datenverarbeitung zu (unten 3.). Die
geltend gemachten Verfahrensmängel des vorinstanzlichen
Verfahrens liegen nicht vor (unten 4.). Von einer Aussetzung des
Revisionsverfahrens zum Zweck eines Vorabentscheidungsersuchens an
den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) konnte der Senat
absehen (unten 5.).
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1. Das FG hat die Klage zutreffend dahin
ausgelegt, dass der Kläger im Hauptantrag eine Löschung
der ihn betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art.
17 Abs. 1 DSGVO und hilfsweise ein Recht auf Widerspruch
gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO verfolgt. Das
Auskunftsersuchen gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 AO,
dessen Regelungsgehalt sich mit der Übersendung der
Kontoauszüge durch G im Übrigen erledigt hat, hat der
Kläger nach Lage der Akten nicht angefochten.
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Das FA hat sowohl die beanspruchte
Löschung der Daten als auch den Widerspruch gegen die
Datenverarbeitung zurückgewiesen. Für die gerichtliche
Überprüfung dieser Entscheidungen ist - ohne dass dies
der Senat im Revisionsverfahren in Frage stellen könnte
(§ 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes) - der
Finanzrechtsweg eröffnet (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i.V.m.
§ 32i Abs. 2 Satz 1 AO). Eines außergerichtlichen
Vorverfahrens bedurfte es gemäß § 32i Abs. 9 Satz 1
AO nicht.
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2. Das FG hat frei von Rechtsfehlern
entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Löschung
der vom FA verarbeiteten personenbezogenen Daten hat.
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Die Voraussetzungen der insoweit einzig in
Betracht kommenden Rechtsgrundlage des Art. 17 Abs. 1 Buchst. d
DSGVO, die nach Art. 288 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ohne Umsetzungsakt
in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) gilt, sind
nicht erfüllt.
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a) Nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO hat die
betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen,
dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich
gelöscht werden, sofern jene Daten unrechtmäßig
verarbeitet wurden.
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aa) Personenbezogene Daten sind alle
Informationen, die sich auf eine identifizierte oder
identifizierbare natürliche Person beziehen (Art. 4 Nr. 1
Halbsatz 1 DSGVO). Unter einer
„Verarbeitung“ im datenschutzrechtlichen
Sinne wird jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren
ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im
Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das
Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die
Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die
Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung
oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die
Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die
Vernichtung verstanden (Art. 4 Nr. 2 DSGVO). Die Norm ist von einem
weiten Verständnis des Begriffs
„Verarbeitung“ geprägt (EuGH-Urteil
„SS“ SIA gegen Valsts
ieòçmumu dienests vom 24.02.2022 - C-175/20,
EU:C:2022:124 = SIS 22 04 20, Rz
35). Als Verantwortlicher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 DSGVO gilt
unter anderem die Behörde, die allein oder gemeinsam mit
anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von
personenbezogenen Daten entscheidet (Art. 4 Nr. 7 Halbsatz 1
DSGVO).
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bb) Die Verarbeitung personenbezogener Daten
ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der in Art. 6
Abs. 1 DSGVO genannten Bedingungen erfüllt ist (Verbot mit
Erlaubnisvorbehalt; statt vieler Wackerbeck in
Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, § 29b AO Rz 9,
m.w.N.). Dies ist unter anderem nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e
DSGVO der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung
einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse
liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die
dem Verantwortlichen übertragen wurde. Hierfür bedarf es
gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSGVO einer Rechtsgrundlage,
die entweder durch das Unionsrecht (Buchst. a) oder durch das Recht
der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt (Buchst.
b), festgelegt wird. Das Unionsrecht oder das Recht der
Mitgliedstaaten müssen ferner ein im öffentlichen
Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen
Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen (Art. 6
Abs. 3 Satz 4 DSGVO).
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Ergänzend zu den Regelungen in Art. 6
DSGVO bestimmt Art. 9 Abs. 1 DSGVO, dass unter anderem die
Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und
ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder
weltanschauliche Überzeugungen oder die
Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, grundsätzlich
untersagt ist. Hiervon lässt die Verordnung unter anderem dann
eine Ausnahme zu, wenn die Verarbeitung auf der Grundlage des
Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in
angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den
Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und
spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und
Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines
erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist (Art. 9
Abs. 2 Buchst. g DSGVO).
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cc) Der deutsche Gesetzgeber hat für das
Verwaltungsverfahren in Steuersachen durch das Gesetz zur
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer
Vorschriften vom 17.07.2017 (BGBl I 2017, 2541) mit § 29b AO
eine bereichspezifische Rechtsgrundlage sowohl zur Verarbeitung
personenbezogener Daten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e
DSGVO als auch solcher gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. g
DSGVO geschaffen.
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Nach § 29b Abs. 1 AO ist die Verarbeitung
personenbezogener Daten durch eine Finanzbehörde
zulässig, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden
Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr
übertragen wurde, erforderlich ist. Abs. 2 Satz 1 der
Vorschrift regelt, dass die Verarbeitung der in Art. 9 Abs. 1 DSGVO
genannten - besonderen (sensiblen) - personenbezogenen Daten durch
eine Finanzbehörde zulässig ist, soweit die Verarbeitung
aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses
erforderlich ist und soweit die Interessen des Verantwortlichen an
der Datenverarbeitung die Interessen der betroffenen Person
überwiegen. In diesem Fall hat die Finanzbehörde
angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der
Interessen der betroffenen Person vorzusehen, wobei § 22 Abs.
2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) entsprechend
anzuwenden ist (§ 29b Abs. 2 Satz 2 AO).
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Die Vorschrift des § 29b AO legitimiert
die Finanzbehörden unter den dort genannten Voraussetzungen
für sämtliche das Steuerverfahrensrecht betreffende
Maßnahmen zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Es
handelt sich um die „Kopfnorm“ des
Vierten Abschnitts des Ersten Teils der Abgabenordnung (vgl.
Drüen in Tipke/Kruse, § 29b AO Rz 1), durch die die
Finanzbehörde berechtigt wird, zum Zweck der Erfüllung
ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu verarbeiten (Krumm, DB
2017, 2182, 2189). Die Norm ist damit getragen von den
verfassungsrechtlichen Geboten der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - ) und der
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie
der diese Gebote im Steuerverfahrensrecht umsetzenden Vorschrift
des § 85 AO (BT-Drucks. 18/12611, S. 76 f.). Allerdings
beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 29b AO auf
solche Datenverarbeitungen, die bereits bei ihrer Einführung
Gegenstand steuerverfahrensrechtlicher Verwaltungs- und
Eingriffsbefugnisse waren. Die Vorschrift bietet keine Grundlage
für die Schaffung neuer Formen der Datenerhebung (Ehrke-Rabel,
FR 2019, 45, 49).
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b) Nach diesen Rechtsgrundlagen hat das FA als
Verantwortlicher im Sinne von § 2a Abs. 3 AO i.V.m. Art. 4 Nr.
7 DSGVO zwar den Kläger betreffende personenbezogene Daten
verarbeitet (dazu unten aa). Diese Verarbeitung war aber
rechtmäßig, da das an G gerichtete und auch
erfüllte Vorlageersuchen von § 29b AO gedeckt war (unten
bb) und jene Norm den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung
genügt (unten cc). Die einfachrechtlichen und
verfassungsrechtlichen Einwendungen des Klägers greifen nicht
durch (unten dd und ee).
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aa) Das FA hat den Kläger betreffende
Daten verarbeitet, indem es die von G auf Anforderung
übersandten Kontoauszüge zu den Akten genommen hat.
Hiermit hat es Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO erhoben,
abgefragt und geordnet. Hierüber besteht zwischen den
Beteiligten zu Recht ebenso wenig Streit wie über den Umstand,
dass die auf den Kontoauszügen enthaltenen Daten
personenbezogenen Charakter gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO
haben.
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Sollte sich aus den verakteten
Kontoauszügen - was das FG nicht festgestellt hat - ergeben,
dass der Kläger Beiträge an den Verein „…
e.V.“ überwiesen hat und wäre dieser
Verein politisch aktiv, hätte das FA insoweit zudem besondere
personenbezogene Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO
(„politische Meinungen“)
verarbeitet.
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bb) Diese Datenverarbeitung war durch §
29b AO gedeckt.
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aaa) Die mit dem Vorlageersuchen an G
einhergehende Verarbeitung personenbezogener Daten durch das FA,
einer Finanzbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 AO,
war zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe erforderlich
(§ 29b Abs. 1 Alternative 1 AO).
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(1) Kernaufgabe der Finanzbehörden ist
die gleichmäßige Festsetzung und Erhebung der Steuern
nach Maßgabe der Gesetze (§ 85 Satz 1 AO). Die
Behörden haben nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere
sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht
erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu
Unrecht gewährt oder versagt werden. Den
Besteuerungssachverhalt ermittelt die Finanzbehörde von Amts
wegen, wobei sie Art und Umfang der Ermittlungen nach den
Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der
Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und
Verhältnismäßigkeit bestimmt (§ 88 Abs. 1 Satz
1 und Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 AO). Zuständig hierfür
sind die Finanzämter als örtliche Landesbehörden
(§ 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 des
Finanzverwaltungsgesetzes - FVG - ).
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Die Beteiligten - und hierbei insbesondere die
Steuerpflichtigen - sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des
Sachverhalts verpflichtet (§ 90 Abs. 1 Satz 1 AO). Sie kommen
nach Satz 2 der Vorschrift der Mitwirkungspflicht insbesondere
dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen
Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen
und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Mitwirkungspflichten
im Speziellen bestehen im Rahmen einer beim Steuerpflichtigen
durchzuführenden Außenprüfung (§ 193 AO).
§ 200 Abs. 1 Satz 2 AO regelt in diesem Zusammenhang, dass der
Steuerpflichtige insbesondere Auskünfte zu erteilen,
Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere
Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum
Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen
Erläuterungen zu geben und die Finanzbehörde bei
Ausübung ihrer Befugnisse nach § 147 Abs. 6 AO zu
unterstützen hat.
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Die Beteiligten und andere Personen haben der
Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die
Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte
zu erteilen (§ 93 Abs. 1 Satz 1 AO). Auf Verlangen der
Finanzbehörde haben die Beteiligten und andere Personen
gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 AO Bücher,
Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur
Einsicht und Prüfung vorzulegen. § 93 Abs. 1 Satz 3 und
§ 97 Abs. 1 Satz 3 AO regeln, dass andere Personen als die
Beteiligten erst dann zur Auskunft beziehungsweise zur Vorlage von
Urkunden angehalten werden sollen, wenn die
Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel
führt oder keinen Erfolg verspricht.
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(2) Im Streitfall war das FA zur
Erfüllung seiner Aufgabe gehalten, die Auszüge des
für betriebliche Zwecke genutzten Kontos bei G anzufordern.
Der Kläger ist seiner insofern gegenüber der
Inanspruchnahme von G vorrangigen Pflicht, die Auszüge zu
Beginn der Außenprüfung vorzulegen, nicht nachgekommen.
Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit
der vom Kläger erklärten Betriebseinnahmen und -ausgaben
war es erforderlich, die Kontoauszüge von G anzufordern und zu
sichten. Das FA konnte seine Aufgabe, den besteuerungsrelevanten
Sachverhalt zu ermitteln und zu überprüfen, ohne die
Verarbeitung personenbezogener Daten nicht erfüllen. Dies
stellt auch der Kläger nicht in Abrede.
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bbb) Sollten die angeforderten und vorgelegten
Kontoauszüge besondere personenbezogene Daten im Sinne von
Art. 9 Abs. 1 DSGVO beinhalten (siehe oben), wäre deren
Verarbeitung nach § 29b Abs. 2 AO rechtmäßig.
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(1) Das hierfür nach § 29b Abs. 2
Satz 1 AO zum einen erforderliche erhebliche öffentliche
Interesse liegt vor.
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Ausreichend ist nicht irgendein - der
Allgemeinheit dienendes - öffentliches Interesse; vielmehr
muss die Erheblichkeitsschwelle überschritten werden, das
heißt, das öffentliche Interesse muss besonders
bedeutend sein. Mit Blick auf die verfassungsrechtlich
verbürgten Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und
Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist diese Qualifikation
bei der Verarbeitung von Daten im steuerlichen Verfahrensrecht nach
allgemeiner Ansicht erreicht (Drüen in Tipke/Kruse, § 29b
AO Rz 15; Mues in Gosch, AO § 29b Rz 30 ff., 47;
Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl., § 29b Rz 29; Tormöhlen,
AO-Steuerberater - AOStB - 2019, 248, 249).
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(2) Zum anderen überwiegen die Interessen
des FA an der Datenverarbeitung die Interessen des Klägers an
einer Untersagung der Verarbeitung. Dies ergibt sich bereits
daraus, dass das Vorlageersuchen des FA nicht gezielt zum
Gegenstand hatte, besondere personenbezogene Daten im Sinne von
Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu verarbeiten. Die Prüfungsanordnung
verdeutlicht vielmehr, dass diejenigen Vorgänge, die
betriebliche Veranlassung hatten beziehungsweise hätten haben
können und über das angefragte Konto abgewickelt wurden
(insbesondere der Zufluss von Honoraren aus rechtsanwaltlicher
Tätigkeit), überprüft werden sollten. Die
Verarbeitung nicht-betrieblicher Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1
DSGVO hatte lediglich unvermeidbare begleitende Relevanz.
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(3) Wegen der fehlenden Trennbarkeit der
besonderen personenbezogenen Daten war deren Verarbeitung im Sinne
des Zwecks des Vorlageersuchens des FA auch erforderlich.
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cc) § 29b AO genügt den
Anforderungen, die die Datenschutz-Grundverordnung an die
Gestattung für die Verarbeitung von einfachen
personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 3 DSGVO (dazu
unten aaa) sowie an die Verarbeitung von besonderen
personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 2 DSGVO (unten
bbb) stellt.
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aaa) (1) Art. 6 Abs. 3 Satz 2 DSGVO gibt vor,
dass in der für Verarbeitungen gemäß Abs. 1 Buchst.
e der Vorschrift erforderlichen Rechtsgrundlage entweder der Zweck
der Verarbeitung festgelegt sein muss (Alternative 1) oder der
Zweck für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist,
die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung
öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen
übertragen wurde (Alternative 2). Der Verarbeitungszweck muss
somit nicht ausdrücklich gesetzlich bestimmt werden, sondern
kann sich ebenso aus dem Kontext einer zu erfüllenden
bestimmten Aufgabe ergeben (Frenzel in Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 3.
Aufl., Art. 6 DSGVO Rz 41; Drüen in Tipke/Kruse, § 29b AO
Rz 10). Dies korrespondiert mit der Erwägung des
Verordnungsgebers, dass nicht für jede Verarbeitung ein
spezifisches Gesetz verlangt wird (Datenschutz-Grundverordnung,
dort vorangestellter Erwägungsgrund Nummer 45 Satz 2; vgl.
auch BeckOK Datenschutzrecht/Albers/Veit, 45. Ed. [01.08.2023],
DSGVO Art. 6 Rz 80). Vorausgesetzt wird allerdings, dass eine
solche Aufgabe durch das Recht hinreichend klar und bestimmt
beschrieben wird (Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO
BDSG, 3. Aufl., Art. 6 DSGVO Rz 121).
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(2) Dementsprechend wird § 29b Abs. 1 AO
bereits der Alternative 2 des Art. 6 Abs. 3 Satz 2 DSGVO
gerecht.
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Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist
für die Erfüllung der den Finanzbehörden obliegenden
(Kern-)Aufgabe, nämlich der gleichmäßigen
Festsetzung und Erhebung von Steuern nach Maßgabe der Gesetze
(Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. § 85 Satz 1 AO), erforderlich. Mit
Blick auf die jeweils weit gefassten Begriffe der
Personenbezogenheit von Daten sowie des Verarbeitens von Daten
(Art. 4 Nr. 1 und 2 DSGVO) erscheint es unvorstellbar, dass das
Steuerfestsetzungs- und -erhebungsverfahren - insbesondere vor dem
Hintergrund des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 88 Abs. 1 Satz 1
AO) - ohne die Verarbeitung personenbezogener Daten
gesetzmäßig und effektiv umzusetzen wäre (in diesem
Sinne auch Fischbach, EFG 2022, 4, 5). Die Erfüllung dieser in
§ 85 Satz 1 AO festgelegten Aufgabe liegt evident im
öffentlichen Interesse, was sich bereits darin zeigt, dass der
europäische Verordnungsgeber unter anderem den
„Steuerbereich“ als schützenswertes
wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses
erklärt hat (Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO). Dies entspricht
auch der Rechtsprechung des EuGH, der zufolge sowohl die
Steuererhebung als auch die Bekämpfung von Steuerbetrug als im
öffentlichen Interesse liegende Aufgaben im Sinne von Art. 6
Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO anzusehen sind (EuGH-Urteil
„SS“ SIA gegen Valsts
ieòçmumu dienests vom 24.02.2022 - C-175/20,
EU:C:2022:124 = SIS 22 04 20, Rz
70, m.w.N.).
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42
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(3) Unabhängig von Vorgenanntem hat der
Gesetzgeber in § 29b Abs. 1 AO den Zweck der Verarbeitung
personenbezogener Daten im steuerlichen Verfahrensrecht festgelegt
und damit auch die Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 Satz 2
Alternative 1 DSGVO erfüllt.
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43
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§ 29b Abs. 1 AO benennt zwar nicht
konkret einen Verarbeitungszweck, knüpft aber an die den
Finanzbehörden obliegenden Aufgaben an und rechtfertigt
für deren Erfüllung die Verarbeitung personenbezogener
Daten. Der insoweit zumindest konkludent gefasste Verweis auf die
Aufgaben und Zuständigkeiten der Finanzbehörden sowohl in
der Abgabenordnung (hier insbesondere § 85 Satz 1 AO) als auch
im Finanzverwaltungsgesetz (hier insbesondere § 17 Abs. 2 FVG)
genügt, um anzunehmen, dass auch der Zweck der Verarbeitung
personenbezogener Daten im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 2
Alternative 1 DSGVO gesetzlich festgelegt ist (in diesem Sinne
ebenso Wackerbeck in HHSp, § 29b AO Rz 12:
„minimalistische Umsetzung“; Mues in
Gosch, AO § 29b Rz 29; Drüen in Tipke/Kruse, § 29b
AO Rz 1, 10: „nur … sehr moderate
Konkretisierungspflicht“; BeckOK AO/Steinke,
25. Ed. [01.07.2023], AO § 29b Rz 20; Tormöhlen, AOStB
2019, 248, 249; Krumm, DB 2017, 2182, 2190; Ehrke-Rabel, FR 2019,
45, 52; zweifelnd dagegen Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl., §
29b Rz 21).
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44
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Ein darüber hinausgehendes
Konkretisierungs- beziehungsweise Präzisierungsgebot ergibt
sich weder aus Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 4 DSGVO (beide Normen
sind als „Kann“-Bestimmungen verfasst)
noch aus dem der Datenschutz-Grundverordnung vorangestellten
Erwägungsgrund Nummer 45 (der dortige Satz 5 ist ebenfalls als
„Kann“-Bestimmung ausgestaltet). Die
Fassung abstrakter Erlaubnistatbestände gewährleistet
zudem ein hinreichendes Maß an Verwaltungsflexibilität
und -ermessen (vgl. insoweit zu § 88 Abs. 2 Satz 1 AO
Volquardsen in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 29b AO Rz
6); ferner wird der Gefahr einer
„Verrechtlichungsfalle“ im
Datenschutzrecht entgegengewirkt (BeckOK
Datenschutzrecht/Albers/Veit, 45. Ed. [01.08.2023], DSGVO Art. 6 Rz
80, m.w.N.).
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45
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(4) § 29b Abs. 1 AO verletzt auch nicht
das unionsrechtliche Normwiederholungsverbot.
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46
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Dieses Verbot soll sicherstellen, dass die
Wirkung einer unmittelbaren Geltung von Verordnungen der EU (Art.
288 Abs. 2 AEUV) nicht vereitelt wird (vgl. EuGH-Urteile Kommission
der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik
vom 07.02.1973 -
C-39/72, EU:C:1973:13, Rz 17; Fratelli Variola S.p.A. gegen Amministrazione
italiana delle Finanze vom 10.10.1973 - C-34/73, EU:C:1973:101,
Rz 9 ff. sowie Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gegen Italienische Republik vom 28.03.1985 - C-272/83, EU:C:1985:147, Rz
26; Schaumburg in Schaumburg, IStR, 5. Aufl., Rz 3.47;
Myßen/Kraus, FR 2019, 58, 59). Folge dessen ist, dass die
Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung in einer nationalen
Rechtsgrundlage grundsätzlich nicht schlicht wiederholt werden
dürfen (Frenzel in
Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 3. Aufl., Art. 6 DSGVO Rz 33; Taeger
in Taeger/Gabel, DSGVO BDSG TTDSG, 4. Aufl., Art. 6 DSGVO Rz 155;
vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
13.01.2020, BStBl I 2020, 143 = SIS 20 00 04, Rz 1).
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47
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Diesen Anforderungen wird § 29b Abs. 1 AO
gerecht. Der Wortlaut der Norm ist zwar eng an die Formulierung des
Erlaubnistatbestands des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO
angelehnt, beschränkt sich allerdings nicht auf dessen
schlichte Wiederholung. § 29b Abs. 1 AO konkretisiert zum
einen den Berechtigten einer Verarbeitung personenbezogener Daten,
nämlich die Finanzbehörde, und knüpft zum anderen an
die ihr obliegenden und von ihr zu erfüllenden Aufgaben an
(vgl. auch Wackerbeck in HHSp, § 29b AO Rz 12).
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48
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Soweit § 29b Abs. 1 AO die
Begrifflichkeiten von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO
wörtlich beziehungsweise im Kontext übernimmt
(insbesondere „Verarbeitung“,
„Erfüllung einer Aufgabe“,
„Ausübung öffentlicher
Gewalt“), wird das Normwiederholungsverbot
nicht verletzt. Der Verordnungsgeber lässt es zu, jedenfalls
„Textpassagen“ der
Datenschutz-Grundverordnung im nationalen Recht zu wiederholen,
wenn - wie hier - die Datenschutz-Grundverordnung eine
Präzisierung durch mitgliedstaatliches Recht zulässt und
die Wiederholung als erforderlich gilt, um die Kohärenz
sicherzustellen und um die nationalen Vorschriften
verständlicher zu formulieren (Datenschutz-Grundverordnung,
dort vorangestellter Erwägungsgrund Nummer 8; vgl. zur
Ausnahme vom Normwiederholungsverbot bereits EuGH-Urteil Kommission
der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik
vom 28.03.1985 - C-272/83, EU:C:1985:147, Rz 27 sowie BeckOK
Datenschutzrecht/Albers/Veit, 45. Ed. [01.08.2023], DSGVO Art. 6 Rz
87).
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49
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Soweit im Schrifttum vereinzelt vertreten
wird, dass die § 29b Abs. 1 AO weitgehend gleichlautende
Ermächtigungsnorm des § 3 BDSG das
Normwiederholungsverbot verletze (Frenzel in Paal/Pauly, DS-GVO
BDSG, 3. Aufl., § 3 BDSG Rz 1 f.), rechtfertigt dies kein
anderes Ergebnis. Weder setzt sich diese Auffassung mit dem der
Datenschutz-Grundverordnung vorangestellten Erwägungsgrund
Nummer 8 auseinander noch berücksichtigt sie, dass Art. 6 Abs.
3 Satz 3 DSGVO - wie oben dargelegt - nur dazu berechtigt, nicht
aber verpflichtet, spezifischere Bestimmungen in die nationale
Rechtsgrundlage aufzunehmen (vgl. auch Starnecker in Gola/Heckmann,
DS-GVO BDSG, 3. Aufl., § 3 BDSG Rz 8 sowie BeckOK
Datenschutzrecht/Wolff, 45. Ed. [01.11.2021], BDSG § 3 Rz
31).
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50
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(5) Der Senat hat auch keine Zweifel, dass
§ 29b Abs. 1 AO ein im öffentlichen Interesse liegendes
Ziel verfolgt und in einem angemessenen Verhältnis zu dem
verfolgten legitimen Zweck steht (vgl. Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DSGVO).
Die Verarbeitung personenbezogener Daten dient der
Durchführung des Besteuerungsverfahrens (§ 85 AO). Die
Vorschrift schließt eine unbeschränkte Datenbevorratung
aus; sie macht die Verarbeitung davon abhängig, dass diese
final im Zusammenhang mit den Aufgaben der Verwaltung steht
(„zur Erfüllung“) und darüber
hinaus insoweit auch erforderlich ist, das heißt auf das
für den Zweck der Verarbeitung notwendige Maß
beschränkt wird
(„Datenminimierung“, vgl. Art. 5 Abs. 1
Buchst. c DSGVO).
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51
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bbb) Schließlich sind auch die
speziellen Regelungen in § 29b Abs. 2 AO zur Gestattung der
Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten mit den Vorgaben in
Art. 9 Abs. 2 Buchst. g DSGVO vereinbar.
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52
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§ 29b Abs. 2 Satz 1 AO
berücksichtigt das erhöhte Schutzniveau der in Art. 9
Abs. 1 DSGVO genannten Daten, die nicht bereits zum Zweck eines
allgemeinen, sondern nur eines erheblichen öffentlichen
Interesses verarbeitet werden dürfen. Darüber hinaus
fordert die Norm eine strenge Prüfung der
Verhältnismäßigkeit und wahrt damit die Grundrechte
und Interessen der betroffenen Person. Ferner gewährleistet
§ 29b Abs. 2 Satz 1 AO keine schrankenlose Verarbeitung von
Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO, sondern gestattet dies nur,
„soweit“ dies aus Gründen eines
erheblichen öffentlichen Interesses
„erforderlich“ ist.
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53
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Mit den in § 29b Abs. 2 Satz 2 AO
gesetzlich verbürgten Maßnahmen zur Wahrung der
Interessen der betroffenen Person und hierbei insbesondere mit dem
Verweis auf den Katalog des § 22 Abs. 2 Satz 2 BDSG trägt
die Gestattungsnorm zudem den weiteren Vorgaben des Art. 9 Abs. 2
Buchst. g DSGVO Rechnung.
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54
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dd) Die mit der Revision vorgebrachten
Einwendungen des Klägers gegen die Verarbeitung seiner
personenbezogenen Daten sind unbegründet.
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55
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aaa) Der wesentliche Einwand, § 97 Abs. 1
Satz 1 AO enthalte keine Rechtfertigung für die Verarbeitung
personenbezogener Daten, ist bereits im Ansatz verfehlt. Die
Befugnis der Finanzbehörden, mit Vorlageersuchen entweder bei
den Beteiligten (§ 97 Abs. 1 Satz 1 AO) oder bei Dritten (Satz
3 der Vorschrift) personenbezogene Daten zu erheben und zu
verarbeiten, ergibt sich abschließend aus der für das
gesamte steuerliche Verfahrensrecht geltenden - vorgeschalteten -
Norm des § 29b AO (zutreffend Fischbach, EFG 2022, 4, 5). Aus
diesem Grund sind auch die weiteren gegen § 97 AO gerichteten
Einwendungen im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung.
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56
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bbb) Soweit der Kläger beanstandet, dass
§ 29b AO nicht diejenigen Unterlagen benenne, die der
Finanzbehörde auf Verlangen vorzulegen seien,
überstrapaziert er den erforderlichen Regelungsgehalt jener
Norm. Wie bereits dargelegt, reicht es aus, dass der Gesetzgeber
mit § 29b AO einen abstrakten Erlaubnistatbestand geschaffen
hat, nach dem unter den dort genannten Voraussetzungen
personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen.
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57
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ee) Die vom Kläger gerügten
materiellen Verfassungsverstöße liegen nicht vor.
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aaa) Dies gilt zunächst für das aus
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung.
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59
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(1) Dieses Grundrecht gewährleistet die
Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die
Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu
bestimmen. Es umfasst den Schutz gegen die unbegrenzte Erhebung,
Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten. Die
Gewährleistung greift insbesondere, wenn die Entfaltung der
Persönlichkeit dadurch gefährdet wird, dass
personenbezogene Informationen von staatlichen Behörden in
einer Art und Weise genutzt und verknüpft werden, die
Betroffene weder überschauen noch beherrschen können
(Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 27.05.2020
- 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13, BVerfGE 155, 119, Rz 92,
m.w.N.).
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60
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Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
wird aber nicht schrankenlos gewährleistet. Eingriffe in
dieses Grundrecht bedürfen - wie jede
Grundrechtsbeschränkung - einer gesetzlichen
Ermächtigung, die einen legitimen Gemeinwohlzweck verfolgt und
im Übrigen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit wahrt (statt vieler
BVerfG-Beschluss vom 10.11.2020 - 1 BvR 3214/15, BVerfGE 156, 11,
Rz 84). Sie müssen daher zur Erreichung des legitimen Zwecks
geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im
engeren Sinne sein. Dabei bedürfen sie einer gesetzlichen
Grundlage, welche die Datenverarbeitung auf spezifische Zwecke
hinreichend begrenzt. Alle angegriffenen Befugnisse sind zudem am
Grundsatz der Normenklarheit und Bestimmtheit zu messen, der der
Vorhersehbarkeit von Eingriffen für die Bürgerinnen und
Bürger, einer wirksamen Begrenzung der Befugnisse
gegenüber der Verwaltung sowie der Ermöglichung einer
effektiven Kontrolle durch die Gerichte dient (vgl. Urteil des
Bundessozialgerichts - BSG - vom 20.01.2021 - B 1 KR 7/20 R, BSGE
131, 169, Rz 93, m.w.N.).
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61
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(2) Diesen Anforderungen wird die das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung einschränkende
Norm des § 29b AO gerecht. Sie dient den Finanzbehörden
bei der Erfüllung ihrer Aufgabe einer
gesetzesgemäßen, gleichmäßigen Festsetzung
und Erhebung von Steuern und verfolgt demnach ein legitimes
Gemeinwohlziel. Zweifel an einer dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden
Ausgestaltung der Norm bestehen nicht, zumal § 29b Abs. 1 AO
die Verarbeitung personenbezogener Daten nur soweit gestattet, als
sie zur Erfüllung der der Finanzbehörde obliegenden
Aufgabe erforderlich ist; eine Datenbevorratung ist somit - wie
oben dargelegt - ausgeschlossen. Darüber hinaus sieht §
29b Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 AO bei der Verarbeitung besonderer
persönlicher Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO
spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Datenschutzrechte des
Betroffenen vor. Infolge der in § 29b Abs. 1 AO geregelten
Verbindung zwischen der Aufgabe einer Finanzbehörde und der
(nur) hierzu zulässigen Verarbeitung personenbezogener Daten
ist diese Gestattungsnorm - im Übrigen ebenso wie Absatz 2 der
Vorschrift - hinreichend klar ausgestaltet.
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62
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bbb) Auch eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1
und Abs. 2 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (EUGrdRCh) ist ausgeschlossen.
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63
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Unbeschadet der Frage, ob der sachliche
Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union im Hinblick auf deren Art. 51 Abs. 1 Satz 1 überhaupt
eröffnet ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH -
vom 30.08.2022 - X R 17/21, BFHE 278, 327, BStBl II 2023, 396 = SIS 23 01 60, Rz 50 sowie BSG-Urteil vom 20.01.2021 - B 1 KR 7/20 R,
BSGE 131, 169, Rz 91), wäre ein Eingriff in Art. 8 Abs. 1 und
2 Satz 1 EUGrdRCh gerechtfertigt.
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64
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Nach Art. 8 Abs. 1 EUGrdRCh hat jede Person
das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift legt fest, dass diese Daten nur nach
Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung
der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich
geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden dürfen.
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65
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Eine Regelung, die unter anderem einen
Eingriff in das durch Art. 8 EUGrdRCh garantierte Grundrecht auf
Schutz der personenbezogenen Daten enthält, muss dem
Erfordernis der Verhältnismäßigkeit genügen.
Dies verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane
(beziehungsweise der Mitgliedstaaten) geeignet sind, die mit der
fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele zu
erreichen, und nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur
Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich ist (vgl.
EuGH-Urteil Digital Rights Ireland Ltd gegen Minister for
Communications, Marine and Natural Resources u.a. und Kärntner
Landesregierung u.a. vom 08.04.2014 - C-293/12, C-594/12,
EU:C:2014:238, Rz 46, m.w.N.). Die Ausnahmen und
Einschränkungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener
Daten müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken.
Die den Eingriff enthaltende Regelung muss zudem klare und
präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung einer
Maßnahme vorsehen und Mindestanforderungen aufstellen, so
dass die Personen, deren personenbezogene Daten betroffen sind,
über ausreichende Garantien verfügen, die einen wirksamen
Schutz ihrer Daten vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem
unberechtigten Zugang zu diesen Daten und jeder unberechtigten
Nutzung ermöglichen (EuGH-Urteil Digital Rights Ireland Ltd
gegen Minister for Communications, Marine and Natural Resources
u.a. und Kärntner Landesregierung u.a. vom 08.04.2014 -
C-293/12, C-594/12, EU:C:2014:238, Rz 54; BSG-Urteil vom 20.01.2021
- B 1 KR 7/20 R, BSGE 131, 169, Rz 109, jeweils m.w.N.).
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66
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Zweifel daran, dass § 29b AO diesen
Anforderungen, die im Wesentlichen denen für die
Rechtfertigung eines Eingriffs in das Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung entsprechen, genügt, bestehen
aus den oben dargelegten Erwägungen nicht.
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67
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c) Es bedarf keiner Entscheidung des Senats,
ob das FA als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO
seinen Transparenz- und Informationspflichten gegenüber dem
Kläger (Art. 12, Art. 14 DSGVO) hinreichend nachgekommen ist.
Selbst wenn dies - abweichend von der Auffassung des FG - nicht der
Fall gewesen sein sollte, könnte der Kläger allein
deshalb keine Löschung der ihn betreffenden personenbezogenen
Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO verlangen.
Etwaige Verstöße gegen Transparenzpflichten führen
für sich betrachtet nicht dazu, dass die Datenverarbeitung -
wie von Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO verlangt -
„unrechtmäßig“ war. Dies
ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO, der klar zwischen
Rechtmäßigkeit, Treu und Glauben sowie Transparenz
differenziert (vgl. auch Herbst in Kühling/Buchner, DS-GVO
BDSG, 3. Aufl., Art. 5 DSGVO Rz 10 f.: „enges
Verständnis“ des Begriffs der
Rechtmäßigkeit).
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68
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d) Aus alledem ergibt sich, dass der
Kläger keinen Anspruch auf Löschung seiner verarbeiteten
personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. d
DSGVO hat.
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69
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e) Dasselbe Ergebnis bestimmt Art. 17 Abs. 3
Buchst. b Variante 2 DSGVO.
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70
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Hiernach besteht kein Löschungsanspruch,
soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist
zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse
liegt. Auch insofern bedarf es allerdings einer rechtlichen
Grundlage im Unions- oder nationalen Recht (vgl. Nolte/Werkmeister
in Gola/Heckmann, DS-GVO BDSG, 3. Aufl., Art. 17 DSGVO Rz 46), die
der nationale Gesetzgeber mit § 29b AO geschaffen hat.
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71
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3. Das im Hilfsantrag vom Kläger
weiterverfolgte Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 1 DSGVO besteht nicht.
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72
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a) Nach dieser Vorschrift hat die betroffene
Person das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen
Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie
betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs.
1 Satz 1 Buchst. e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch
einzulegen.
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73
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Art. 23 Abs. 1 DSGVO gestattet den
Mitgliedstaaten der EU allerdings, unter anderem das vorgenannte
Widerspruchsrecht im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen zu
beschränken, sofern eine solche Beschränkung den
Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in
einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und
verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die die
in Buchstaben a bis j geregelten Schutzgüter sicherstellt. Als
Schutzgut im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO benennt der
Verordnungsgeber sonstige wichtige Ziele des allgemeinen
öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats,
wobei er beispielhaft den Währungs-, Haushalts- und
Steuerbereich der Union oder eines Mitgliedstaats anführt.
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74
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Von einer solchen
Beschränkungsmöglichkeit hat der nationale Gesetzgeber
mit § 32f Abs. 5 AO Gebrauch gemacht. Hiernach besteht das
Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO
gegenüber einer Finanzbehörde nicht, soweit an der
Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht,
das die Interessen der betroffenen Person überwiegt
(Alternative 1), oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung
verpflichtet (Alternative 2).
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b) Jedenfalls die Voraussetzungen der
Alternative 1 liegen vor.
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76
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Der Kläger ist seinen
Mitwirkungspflichten im Rahmen der bei ihm angeordneten
Außenprüfung (§ 193, § 200 AO) nicht
nachgekommen. Zum Zweck der Überprüfung der
Einkünfte und Umsätze des Klägers aus
selbständiger Arbeit auf Richtigkeit und Vollständigkeit
war es dem FA gestattet, von G die Vorlage der Kontoauszüge zu
verlangen. Die hiermit unweigerlich einhergehende Verarbeitung
personenbezogener Daten war mit Blick auf die in einem zwingenden
öffentlichen Interesse liegende Aufgabe des FA, Steuern nach
Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen
(§ 85 Satz 1 AO) und hierbei den Besteuerungssachverhalt von
Amts wegen zu ermitteln (§ 88 Abs. 1 Satz 1 AO), vom
Kläger hinzunehmen.
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77
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4. Die vom Kläger gerügten
Verfahrensmängel greifen nicht durch.
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78
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a) Weder liegt ein Begründungsausfall im
Sinne von § 119 Nr. 6 FGO vor noch kann der Kläger mit
Erfolg eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung
rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, §
96 Abs. 2 FGO geltend machen.
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79
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Der Gehörsanspruch verpflichtet das
Gericht nur, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu
nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem
entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen
(sogenannte Beachtenspflicht). Jener Anspruch verpflichtet aber
nicht, sich mit Ausführungen der Beteiligten
auseinanderzusetzen, auf die es für die Entscheidung nicht
ankommt (statt vieler BFH-Beschluss vom 11.11.2022 - VIII B 97/21 =
SIS 22 21 33, Rz 9, m.w.N.).
Ebenso wenig besteht die Pflicht, sich mit jedem Vorbringen in den
Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Der
Gehörsanspruch ist erst verletzt, wenn das Gericht Vorbringen,
auf das es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich
bescheidet, sondern bei seiner Entscheidung überhaupt nicht
berücksichtigt (BFH-Beschlüsse vom 26.02.2019 - VIII B
133/18 = SIS 19 05 21, Rz 4; vom
13.03.2015 - X B 138/14 = SIS 15 13 48, Rz 24).
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80
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Nach diesen Maßstäben ist dem FG
keine Gehörsverletzung vorzuhalten. Das wesentliche Vorbringen
des Klägers, § 97 Abs. 1 AO genüge nicht den
Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e, Abs. 3 Satz 1
Buchst. b sowie Satz 2 ff. DSGVO, war aus den oben genannten
Gründen nicht entscheidungserheblich. Mit dem Kern seiner
Rüge wendet sich der Kläger insoweit gegen die materielle
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung und macht
keinen Verfahrensfehler geltend. Er beanstandet letztlich, vom FG
nicht „erhört“ worden zu sein, da
sich dieses nicht seinen rechtlichen Ansichten angeschlossen hat;
dies wird vom Gehörsanspruch nicht umfasst (BFH-Beschluss vom
14.11.2022 - XI B 106/21 = SIS 22 20 73, Rz 16, m.w.N.).
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81
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b) Die Entscheidung der Vorinstanz, das
Klageverfahren nicht nach § 74 FGO auszusetzen und keine
Vorabentscheidung des EuGH zu den vom Kläger aufgeworfenen
Rechtsfragen einzuholen, verletzt ihn nicht in seinem Anspruch auf
den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG. Das FG ist als erstinstanzliches Gericht nach Art. 267 Abs. 2
AEUV nur berechtigt, nicht aber verpflichtet, den EuGH um eine
Vorabentscheidung zu ersuchen (BFH-Beschluss vom 26.06.2021 - VIII
B 46/20 = SIS 21 16 89, Rz 29,
m.w.N.).
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82
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5. Ein Vorabentscheidungsersuchen des
erkennenden Senats an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3
AEUV ist nicht geboten.
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83
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a) Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz enthält der Streitfall zwar
entscheidungserhebliche Fragen zur Auslegung des Unionsrechts.
Dieser Umstand verpflichtet den Senat aber nicht, eine
Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Denn eine Vorlagepflicht
nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht, wenn zu der
entscheidungserheblichen Frage nach der Auslegung oder
Gültigkeit des Unionsrechts bereits eine gesicherte
Rechtsprechung des EuGH existiert („acte
éclairé“) oder die richtige
Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei
Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung
der gestellten Frage bleibt, sogenannte „acte
clair“ (EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio
di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 -
C-283/81, EU:C:1982:335, Rz 13 ff.; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom
04.03.2021 - 2 BvR 1161/19 = SIS 21 05 21, Rz 55; Wegener in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl.,
Art. 267 AEUV Rz 33; Schönfeld, IStR 2022, 617, 623).
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84
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b) Nach diesen Maßstäben bedarf es
im Streitfall keines Vorabentscheidungsersuchens.
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85
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Durch die Rechtsprechung des EuGH ist bereits
geklärt, dass die Steuererhebung - neben der Bekämpfung
des Steuerbetrugs - eine im öffentlichen Interesse liegende
Aufgabe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO ist
(EuGH-Urteil „SS“ SIA gegen Valsts
ieòçmumu dienests vom 24.02.2022 - C-175/20,
EU:C:2022:124 = SIS 22 04 20, Rz
70). Hieran anknüpfend kann es keinem vernünftigen
Zweifel unterliegen, dass § 29b AO den besonderen
unionsrechtlichen Anforderungen, die Art. 6 Abs. 3 Satz 2 und Abs.
3 Satz 4 DSGVO für die Legitimation der Verarbeitung
personenbezogener Daten vorgibt, genügt. Beide Normen
knüpfen an ein im „öffentlichen
Interesse“ liegendes Ziel an.
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Ebenso geklärt sind der unionsrechtliche
Grundsatz des Normwiederholungsverbots und die hiervon bestehenden
Ausnahmen (EuGH-Urteile Kommission der Europäischen
Gemeinschaften gegen Italienische Republik vom 07.02.1973 -
C-39/72, EU:C:1973:13, Rz 17; Fratelli Variola S.p.A. gegen
Amministrazione italiana delle Finanze vom 10.10.1973 - C-34/73,
EU:C:1973:101, Rz 9 ff. sowie Kommission der Europäischen
Gemeinschaften gegen Italienische Republik vom 28.03.1985 -
C-272/83, EU:C:1985:147, Rz 26 f.). Da der der
Datenschutz-Grundverordnung vorangestellte Erwägungsgrund
Nummer 8 es ausdrücklich zulässt, dass die
Mitgliedstaaten unter den dort genannten Voraussetzungen Teile der
Verordnung wörtlich in ihr nationales Recht aufnehmen, besteht
nach Ansicht des erkennenden Senats auch keinerlei Raum für
vernünftige Zweifel, dass § 29b AO insoweit
unionsrechtskonform ist.
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87
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Schließlich bieten sowohl die
sprachlichen Fassungen von Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 DSGVO
als auch der der Datenschutz-Grundverordnung vorangestellte und
insoweit maßgebliche Erwägungsgrund Nummer 45 für
den Senat hinreichend Anlass, zweifelsfrei annehmen zu können,
dass der nationale Gesetzgeber unionsrechtlich befugt war, §
29b AO als abstrakten Erlaubnistatbestand für die Verarbeitung
personenbezogener Daten auszugestalten. Präzisierungen zu den
unionsrechtlichen Erlaubnistatbeständen sind hiernach
ausdrücklich ins Ermessen der nationalen Gesetzgeber gestellt.
Zudem gestattet Satz 3 des der Datenschutz-Grundverordnung
vorangestellten Erwägungsgrunds Nummer 45 ausdrücklich,
dass ein (nationales) Gesetz - vorliegend § 29b AO -
„Grundlage für mehrere
Verarbeitungsvorgänge“ sein kann, wenn
die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen
Interesse erforderlich ist.
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88
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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