Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Hessischen Finanzgerichts vom 14.05.2020 - 4 K 412/19 =
SIS 20 14 20 aufgehoben.
Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob im Jahr 2015 (Streitjahr) die Voraussetzungen einer
körperschaft- und gewerbesteuerrechtlichen Organschaft
zwischen der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin)
als Organgesellschaft und der A-GmbH & Co. OHG (Beigeladene) als
Organträgerin erfüllt sind.
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Seit dem Jahr 2010 bestand zwischen der
Klägerin, einer GmbH, als Organgesellschaft und der B-GmbH als
Organträgerin eine Organschaft. Alleingesellschafterin der
B-GmbH war die C-S.A.
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Mit Vertrag vom …03.2015
veräußerte die C-S.A. ihre Beteiligung an der B-GmbH an
die Beigeladene. Am …11.2015 wurde die B-GmbH mit
steuerlicher Rückwirkung zum 01.04.2015 auf die Beigeladene
verschmolzen (Eintragung in das Handelsregister der
übernehmenden Beigeladenen am …12.2015). Das
Wirtschaftsjahr der Klägerin entsprach im Streitjahr dem
Kalenderjahr.
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Die Klägerin ging in ihren
Steuererklärungen für das Streitjahr von einer
körperschaft- und gewerbesteuerrechtlichen Organschaft mit der
Beigeladenen aus, die zu einem zu versteuernden Einkommen von 0 EUR
und einem der Organträgerin zuzurechnenden
Einkommen/Gewerbeertrag von … EUR führe. Der Beklagte
und Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) folgte zunächst
diesen Erklärungen und erließ einen Bescheid über
Körperschaftsteuer sowie einen Bescheid über die
gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger
zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit
zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen nach §
14 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das
Streitjahr geltenden Fassung (KStG). Die Bescheide standen unter
dem Vorbehalt der Nachprüfung. Hinsichtlich der Gewerbesteuer
erging kein Bescheid, sondern nur eine Anlage zur Ermittlung des
Gewerbeertrags der Organgesellschaft für die
Organträgerin (Beigeladene).
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Mit Bescheid vom 31.10.2018 hob das FA den
Feststellungsbescheid nach § 14 Abs. 5 KStG mit der
Begründung auf, dass vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 keine
Organschaft bestanden habe, und änderte den Bescheid über
die Körperschaftsteuer für das Streitjahr dahingehend,
dass die Klägerin ein zu versteuerndes Einkommen von …
EUR erzielt habe. Darüber hinaus erließ das FA für
das Streitjahr einen Bescheid über den
Gewerbesteuermessbetrag, in dem es ebenfalls von einem Gewinn aus
Gewerbebetrieb von … EUR ausging. Zur Begründung berief
sich das FA auf Rz Org.02 des Schreibens des Bundesministeriums der
Finanzen (BMF) vom 11.11.2011 (BStBl I 2011, 1314 = SIS 11 41 63).
Danach müsse die Beteiligung an der Organgesellschaft dem
übernehmenden Rechtsträger mit steuerlicher
Rückwirkung zum Beginn des Wirtschaftsjahres der
Organgesellschaft zuzurechnen sein. Diese Voraussetzung liege im
Streitfall nicht vor. Ein hiergegen gerichteter Einspruch blieb
erfolglos.
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Das Hessische Finanzgericht (FG) stellte in
dem „Grund-Gerichtsbescheid“ vom
14.05.2020 - 4 K 412/19 (EFG 2020, 1344 = SIS 20 14 20) fest, dass
die Voraussetzungen einer Organschaft für das Streitjahr
erfüllt seien und hierüber nach § 99 Abs. 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Erlass eines Grundurteils
entschieden werden dürfe.
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Der Zulässigkeit der Klage stehe nicht
entgegen, dass nur die Klägerin (Organgesellschaft) und nicht
auch die Beigeladene (Organträgerin) Klage erhoben habe.
Soweit sich die Klage gegen die gesonderte und einheitliche
Feststellung nach § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG richte, seien sowohl
die Organgesellschaft als auch die Organträgerin
klagebefugt.
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Sowohl das Bestehen als auch das
Nichtbestehen einer Organschaft seien Gegenstand der gesonderten
und einheitlichen Feststellung nach § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG.
Das FA sei für den Erlass dieses Bescheids nach § 14 Abs.
5 Satz 4 KStG zuständig, da sich der Ort der
Geschäftsleitung zum Zeitpunkt der Veranlagung bei der
Beigeladenen in … befunden habe.
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Zwischen der Klägerin als
Organgesellschaft und der Beigeladenen als Organträgerin habe
im Streitjahr dem Grunde nach eine Organschaft bestanden.
Insbesondere habe die finanzielle Eingliederung bereits ab dem
Beginn des Wirtschaftsjahres der Klägerin (01.01.2015)
vorgelegen, auch wenn die Beigeladene die Beteiligung an der B-GmbH
erst am …03.2015 erworben habe und deren Verschmelzung auf
die Beigeladene nur mit steuerlicher Rückwirkung zum
01.04.2015 erfolgt sei. Dies folge aus § 12 Abs. 3 des
Umwandlungssteuergesetzes 2006 in der für das Streitjahr
geltenden Fassung (UmwStG), nach dem der übernehmende
Rechtsträger in die Rechtsstellung des übertragenden
Rechtsträgers eintrete. Durch die Verschmelzung der B-GmbH auf
die Beigeladene im Wege der Gesamtrechtsnachfolge sei das Halten
der Beteiligung durch die erste Organträgerin (B-GmbH) der
zweiten Organträgerin (Beigeladene) zuzurechnen. Dies stehe im
Einklang mit den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.07.2010
- I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528 = SIS 10 33 13) und
I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67 = SIS 10 39 95), in denen von einem
umfassenden Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung des
übertragenden Rechtsträgers ausgegangen worden sei
(sogenannte Fußstapfentheorie).
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Wenn der steuerliche
Übertragungsstichtag - wie im Streitfall - nicht mit dem
Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft identisch sei,
müsse aber das von der Organgesellschaft erwirtschaftete
Einkommen auf den alten und den neuen Organträger aufgeteilt
werden. Da die hierfür erforderliche Zwischenbilanz noch nicht
vorliege, sei es sachgerecht, durch einen Grund-Gerichtsbescheid zu
entscheiden.
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Das FA macht mit seiner Revision die
Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das BMF ist dem Verfahren gemäß
§ 122 Abs. 2 FGO beigetreten, ohne einen eigenen Antrag zu
stellen.
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und mangels
Spruchreife zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz
1 Nr. 2 FGO).
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Das FG hat zwar zu Recht entschieden, dass die
gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 14 Abs. 5 Satz
1 KStG auch die Statusfrage des Bestehens oder Nichtbestehens einer
körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft nach § 14 KStG
erfasst und im Streitfall die Voraussetzung der finanziellen
Eingliederung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG
vorlag. Die tatsächlichen Feststellungen des FG reichen aber
nicht aus, um abschließend entscheiden zu können, ob im
Streitjahr dem Grunde nach sämtliche Voraussetzungen einer
körperschaft- und gewerbesteuerrechtlichen Organschaft
zwischen der Beigeladenen als Organträgerin und der
Klägerin als Organgesellschaft erfüllt waren.
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1. Das FG durfte über die Frage des
Bestehens einer Organschaft nach § 99 Abs. 1 FGO vorab durch
Zwischenurteil entscheiden. Eine solche Entscheidung kann auch in
Form eines Gerichtsbescheids nach § 90a FGO ergehen (z.B.
Brandis in Tipke/Kruse, § 99 FGO Rz 15, m.w.N.).
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a) § 99 Abs. 1 FGO setzt voraus, dass bei
einer Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage gegen einen
Verwaltungsakt ein Anspruch nach Grund und Betrag strittig ist; in
diesem Fall kann durch ein Zwischenurteil vorab über den Grund
entschieden werden.
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Nach der Rechtsprechung des BFH sind diese
Voraussetzungen bei Streitsachen wegen gesonderter und
einheitlicher Feststellung grundsätzlich nicht erfüllt;
diese Streitsachen sind nicht auf die Erfüllung eines
Anspruchs gerichtet, sondern betreffen nur ein Element dieses
Anspruchs (Senatsurteil vom 17.10.1979 - I R 157/76, BFHE 129, 443,
BStBl II 1980, 252 = SIS 80 01 40; BFH-Urteil vom 17.11.1992 - VIII
R 35/91, BFH/NV 1993, 316; a.A. Brandis in Tipke/Kruse, § 99
FGO Rz 5; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl.,
§ 99 Rz 5).
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b) Zwar handelt es sich bei dem angefochtenen
Bescheid nach § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG um eine gesonderte und
einheitliche Feststellung. Allerdings besteht im Streitfall die
Besonderheit, dass sich die Klage gegen einen negativen
Feststellungsbescheid nach § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG richtet, so
dass zunächst die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens
einer Organschaft zu klären ist. Diese Statusfrage ist nicht
irgendein Element des Steueranspruchs, sondern die grundlegende
Vorbedingung für die daraus resultierenden
Steueransprüche. Aufgrund dieser Besonderheit ist aus
Gründen der Verfahrensökonomie in entsprechender
Anwendung des § 99 Abs. 1 FGO ein Zwischenurteil
zulässig. Aus denselben Gründen reicht es aus, dass die
Unklarheiten über die Höhe der festzustellenden
Beträge nur aus Sicht des FG und nicht aus Sicht der
Beteiligten bestanden.
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2. Nach § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung
(AO) muss eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
ausdrücklich gesetzlich angeordnet sein. Dies ist darauf
zurückzuführen, dass abgestufte (mehrstufige)
Steuerverwaltungsverfahren, die von der Grundkonzeption des §
157 Abs. 2 AO abweichen, aufgrund des Grundsatzes der
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 des
Grundgesetzes - GG - ) einer besonderen gesetzlichen Regelung
bedürfen; die damit unverzichtbare Rechtsgrundlage für
ein mehrstufiges Verfahren kann nicht durch allgemeine
Zweckmäßigkeitserwägungen ersetzt werden (z.B.
Beschluss des Großen Senats des BFH vom 11.04.2005 - GrS
2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679 = SIS 05 31 02;
Senatsbeschluss vom 13.05.2013 - I R 39/11, BFHE 241, 1, BStBl II
2016, 434 = SIS 13 18 00; BFH-Urteil vom 20.11.2018 - VIII R 39/15,
BFHE 263, 112, BStBl II 2019, 239 = SIS 18 22 41; Senatsurteil vom
17.05.2023 - I R 42/19, juris = SIS 23 16 35). Sofern die
gesonderte Feststellung bestimmter materiell-rechtlich
maßgebender Rechengrößen nicht gesetzlich
vorgesehen ist, muss über diese Größen
grundsätzlich unmittelbar bei der Veranlagung des
Steuerpflichtigen entschieden werden (vgl. auch Senatsurteile vom
10.04.2019 - I R 15/16, BFHE 265, 56, BStBl II 2022, 266 = SIS 19 13 25; Senatsurteil vom 17.05.2023 - I R 42/19, juris = SIS 23 16 35).
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a) Für die
körperschaftsteuerrechtliche Organschaft sieht § 14 Abs.
5 Satz 1 KStG vor, dass das dem Organträger zuzurechnende
Einkommen und damit zusammenhängende andere
Besteuerungsgrundlagen gegenüber dem Organträger und der
Organgesellschaft gesondert und einheitlich festzustellen sind.
Diese Feststellungen sind nach § 14 Abs. 5 Satz 2 KStG
für die Besteuerung des Einkommens des Organträgers und
der Organgesellschaft bindend. Nach § 34 Abs. 9 Nr. 9 KStG
i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der
Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom
20.02.2013 (BGBl I 2013, 285, BStBl I 2013, 188) gelten diese
Vorschriften erstmalig für nach dem 31.12.2013 beginnende
Feststellungszeiträume und damit auch im Streitjahr.
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b) Der zwischen den Beteiligten allein
streitige Status des Bestehens oder Nichtbestehens einer
Organschaft ist - zumindest „incidenter“
(so Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die
Körperschaftsteuer, § 14 KStG Rz 1142; Frotscher in
Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 14 KStG Rz 926 und
932) - Gegenstand der in § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG angeordneten
Feststellung der „damit“ (Feststellung
des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens)
„zusammenhängende(n) andere(n)
Besteuerungsgrundlagen“ (vgl. auch Kolbe in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 14 KStG Rz 372;
Rödder/Liekenbrock in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG,
2. Aufl., § 14 Rz 795; Dötsch/Pung, DB 2013, 305, 313;
ähnlich Rödder, Die Unternehmensbesteuerung - Ubg - 2012,
717, 723 und Teiche, DStR 2013, 2197,
2200[“faktisch“]; a.A.
Brandis/Heuermann/Krumm, § 14 KStG Rz 305; Drüen in
Prinz/Witt, Steuerliche Organschaft, 2. Aufl., Rz 4.34; Drüen,
Der Konzern 2013, 433, 446 ff.; kritisch auch Brink in
Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl., § 14 Rz 682f; Neumann
in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 14 Rz 529d
[“erhebliche Zweifel“]).
Denn ohne das Bestehen einer Organschaft kann kein dem
Organträger zuzurechnendes Einkommen festgestellt werden. Die
Statusfeststellung ist als Vorbedingung für die Feststellung
des zuzurechnenden Einkommens die stärkste Form „damit
zusammenhängender
Besteuerungsgrundlagen“. Die Einbeziehung der
Statusfeststellung in § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG widerspricht
deshalb nicht dem Grundsatz gesetzlicher Feststellungsklarheit und
damit auch nicht dem Gebot der Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG sowie dem Gebot effektiven
Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG (a.A. Drüen in
Prinz/Witt, Steuerliche Organschaft, 2. Aufl., Rz 4.34).
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Für dieses Ergebnis spricht auch der
Wille des Gesetzgebers. Denn nach der Begründung des
Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 17/10774, S. 20) sollte § 14 Abs. 5
KStG auch die grundlegende Feststellung umfassen, dass eine
steuerlich anzuerkennende Organschaft vorliegt. Außerdem
gehört im Rahmen des vergleichbar formulierten § 180 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO („im Zusammenhang stehende andere
Besteuerungsgrundlagen“) die vergleichbare
Situation des Bestehens einer Mitunternehmerschaft ebenfalls zu den
möglichen Feststellungen (z.B. BFH-Urteil vom 20.08.2015 - IV
R 12/12, BFH/NV 2016, 412 = SIS 16 02 61).
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Dem steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt
des Erlasses des Feststellungsbescheids insbesondere die
Voraussetzung der tatsächlichen Durchführung des
Gewinnabführungsvertrags (EAV) noch nicht abschließend
beurteilt werden kann (so aber Neumann in Gosch, KStG, 4. Aufl.,
§ 14 Rz 529d). Dieser Umstand ist zwar zutreffend beschrieben,
gilt aber gleichermaßen, wenn hierüber in einem
Körperschaftsteuerbescheid entschieden wird. Für den Fall
einer Änderung der Beurteilung einzelner Tatbestandsmerkmale
kommt es allein auf die Systematik der verfahrensrechtlichen
Änderungsvorschriften an.
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3. Auf dieser Grundlage hat das FG zutreffend
entschieden, dass die Klage zulässig ist.
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a) Die Sachurteilsvoraussetzungen für die
Klage gegen die Aufhebung des Bescheids über die gesonderte
und einheitliche Feststellung nach § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG
lagen vor.
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aa) Zutreffende Klageart ist die von der
Klägerin erhobene Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 Variante
1 FGO). Die Klägerin begehrt nicht den erstmaligen Erlass
eines positiven Feststellungsbescheids nach § 14 Abs. 5 Satz 1
KStG (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11.07.2023 - I R 36/20, zur
amtlichen Veröffentlichung bestimmt), sondern die Aufhebung
eines negativen Feststellungsbescheids, mit dem das FA den
ursprünglich positiven Feststellungsbescheid aufgehoben hatte.
Unter diesen Umständen ist eine Anfechtungsklage zulässig
(BFH-Urteil vom 22.11.1994 - VIII R 63/93, BFHE 177, 28, BStBl II
1996, 93 = SIS 95 13 12; Gräber/Teller, Finanzgerichtsordnung,
9. Aufl., § 40 Rz 59; zur Wirkung der Aufhebung eines
Aufhebungsbescheids vgl. auch BFH-Urteil vom 03.07.2014 - III R
53/13, BFHE 246, 437, BStBl II 2015, 282 = SIS 14 29 71, und
BFH-Beschluss vom 09.12.2004 - VII R 16/03, BFHE 208, 37, BStBl II
2006, 346 = SIS 05 08 88).
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bb) Die Klägerin ist zudem nach § 40
Abs. 2 FGO klagebefugt. Sowohl Organträgerin als auch
Organgesellschaft sind Feststellungsbeteiligte des Verfahrens nach
§ 14 Abs. 5 KStG, die von der Bindungswirkung der gesonderten
und einheitlichen Feststellung betroffen sind; als solche sind sie
klagebefugt.
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Die Rechtsprechung hat dies (auch) für
die Organgesellschaft bereits ausdrücklich erkannt (BFH-Urteil
vom 01.07.2020 - XI R 20/18, BFHE 269, 525, BStBl II 2021, 296 =
SIS 20 21 32, m.w.N., Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. des
Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 926/21; bestätigt durch
BFH-Urteil vom 18.08.2021 - XI R 43/20, BFHE 274, 124 = SIS 22 02 78). Im Streitfall kommt es auf den hierzu geführten
Meinungsstreit aber im Ergebnis nicht an, da sich die Klage gegen
einen negativen Feststellungsbescheid richtet, der zur Folge hat,
dass die Organgesellschaft ihr Einkommen selbst versteuern muss.
Unter diesen Umständen liegt in jedem Fall eine Beschwer vor
(einschränkend aber Brühl, DStR 2021, 313, 317 - der
dortige Verweis auf das Senatsurteil vom 30.01.2013 - I R 35/11,
BFHE 240, 304, BStBl II 2013, 560 [zu Bescheiden über die
Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos] = SIS 13 14 76 könnte allerdings die Unterschiede bei den
Feststellungsbeteiligten nicht ausreichend berücksichtigt
haben). Aus § 352 AO und § 48 FGO sind für den
Streitfall keine Einschränkungen erkennbar.
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b) Auch die Sachurteilsvoraussetzungen
für die Klage gegen den Bescheid über den
Gewerbesteuermessbetrag lagen vor.
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Insbesondere ist diese Klage nicht nach §
42 FGO i.V.m. § 351 Abs. 2 AO unzulässig, da der Bescheid
über den Gewerbesteuermessbetrag im Verhältnis zu dem
Feststellungsbescheid nach § 14 Abs. 5 KStG kein Folgebescheid
ist (Brühl, GmbHR 2021, 166, 168; Teiche, DStR 2013, 2197,
2201). Vielmehr wird der Gewerbesteuermessbetrag in einem
eigenständigen Verfahren ermittelt (vgl. auch Kolbe in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 14 KStG Rz 368;
Drüen, Der Konzern 2013, 433, 437; jeweils m.w.N.). Auch
§ 35b des Gewerbesteuergesetzes in der für das Streitjahr
geltenden Fassung (GewStG) führt nicht dazu, dass ein
Verhältnis von bindendem Grundlagenbescheid und Folgebescheid
besteht (z.B. Kontny in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann,
GewStG, 2. Aufl., § 35b Rz 8, m.w.N.). Eine faktische
Grundlagenfunktion (vgl. BFH-Beschluss vom 31.05.2010 - X B 163/09,
BFH/NV 2010, 2082 = SIS 10 32 33; Selder in Glanegger/Güroff,
GewStG, 10. Aufl., § 35b Rz 3, m.w.N.) reicht hierfür
nicht aus. In der Folge ist auch die Statusfrage für die
Gewerbesteuer allein im Rahmen des Bescheids über den
Gewerbesteuermessbetrag zu beantworten (Drüen in Prinz/Witt,
Steuerliche Organschaft, 2. Aufl., Rz 4.57).
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32
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4. Verpflichtet sich eine Europäische
Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf
Aktien mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des
EWR-Abkommens (Organgesellschaft) durch einen
Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des
Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes
gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist das Einkommen der
Organgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen dem Träger
des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen (§ 14 Abs. 1
Satz 1 KStG). Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem,
dass der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf
Jahre abgeschlossen ist und während seiner gesamten
Geltungsdauer durchgeführt wird (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Satz 1 KStG). Darüber hinaus muss der Organträger an der
Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahres an
ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm
die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der
Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung im Sinne des
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG).
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Sofern sich eine andere als die in § 14
Abs. 1 Satz 1 KStG bezeichnete Kapitalgesellschaft mit
Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des
EWR-Abkommens (und damit auch eine inländische GmbH) wirksam
verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen im
Sinne des § 14 KStG abzuführen, gelten nach § 17
Abs. 1 Satz 1 KStG die §§ 14 bis 16 KStG entsprechend.
Darüber hinaus sind die zusätzlichen Voraussetzungen des
§ 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 KStG zu
berücksichtigen.
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34
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5. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass
zwischen der Beigeladenen (als Organträgerin) und der
Klägerin (als Organgesellschaft) die Voraussetzung der
finanziellen Eingliederung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG)
schon vom Beginn des Wirtschaftsjahres der Klägerin
(01.01.2015) an erfüllt war.
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a) Der Senat hat bereits in seinen Urteilen
vom 28.07.2010 - I R
89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528 = SIS 10 33 13) und I R
111/09 (BFH/NV 2011, 67 = SIS 10 39 95) zu den Auswirkungen
umwandlungssteuerrechtlicher Vorgänge auf das
Tatbestandsmerkmal der finanziellen Eingliederung im Sinne des
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG erkannt und für den Fall
der Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung an der Organgesellschaft
nach § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 1995 entscheidend auf die
Anwendung von § 12 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 und
§ 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 1995 abgestellt. Aus diesen
Vorschriften folge, dass die übernehmende Körperschaft
umfassend und vorbehaltlos in die steuerliche Rechtsstellung der
übertragenden Körperschaft eintrete (sogenannte
Fußstapfentheorie). Dies gelte auch für die
körperschaftsteuerrechtlichen Organschaftsvoraussetzungen.
Deshalb sei es ausreichend, wenn ab dem Beginn des
Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft eine finanzielle
Eingliederung zunächst zum übertragenden
Rechtsträger und anschließend zum übernehmenden
Rechtsträger bestehe. Ob die finanzielle Eingliederung
rechtlicher oder rein tatsächlicher Natur ist und ob dieses
Merkmal von der umwandlungssteuerlichen Rückwirkung nach
§ 20 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 UmwStG
1995 erfasst wird, blieb in diesen Urteilen offen.
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b) Der Senat hält an dieser
Rechtsprechung fest. Sie ist auf den Streitfall übertragbar,
obwohl hier - abweichend zu den Sachverhalten, die den Urteilen vom
28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528 = SIS 10 33 13) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67 = SIS 10 39 95) zugrunde
lagen - der Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft
(01.01.2015) nicht mit dem umwandlungssteuerlichen
Übertragungsstichtag (01.04.2015) zusammenfällt. Denn der
übernehmende Rechtsträger tritt hinsichtlich der
finanziellen Eingliederung auch dann nach § 12 Abs. 3 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG in die Rechtsstellung des
übertragenden Rechtsträgers ein, wenn der
umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag nicht auf den
Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft
zurückbezogen wird.
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In diesem Zusammenhang ist auch nicht
entscheidend, dass sich die umwandlungssteuerliche Rechtsnachfolge
im Streitfall - Verschmelzung der B-GmbH auf eine
Personengesellschaft (Beigeladene) - nicht aus § 12 Abs. 3
i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG, sondern aus § 4 Abs. 2
Satz 1 i.V.m. Satz 3 UmwStG ergibt. Aufgrund des vergleichbaren
Wortlauts der Vorschriften und des Verweises in § 12 Abs. 3
UmwStG auf § 4 Abs. 2 UmwStG führt dies nicht zu
inhaltlichen Änderungen, sondern die Ausführungen zur
umwandlungssteuerlichen Rechtsnachfolge nach § 12 Abs. 3
i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG gelten für § 4 Abs.
2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 UmwStG entsprechend.
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aa) Der Umstand, dass die Fragen, ob die
finanzielle Eingliederung rechtlicher oder rein tatsächlicher
Natur ist und ob dieses Merkmal von der umwandlungssteuerlichen
Rückwirkung nach § 20 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1 i.V.m.
§ 2 Abs. 1 UmwStG 1995 erfasst wird, in den Senatsurteilen vom
28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528 = SIS 10 33 13) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67 = SIS 10 39 95) offen
bleiben konnten, hat bereits deutlich gemacht, dass allein die
umwandlungssteuerliche Rechtsnachfolge nach § 12 Abs. 3 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG (hier: § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
Satz 3 UmwStG) zur finanziellen Eingliederung in den
übernehmenden Rechtsträger (Organträger) führen
kann und nicht zusätzlich die Voraussetzungen einer
umwandlungssteuerlichen Rückbeziehung auf den Beginn des
Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft vorliegen müssen. Die
Rechtsinstitute der umwandlungssteuerlichen Rechtsnachfolge und der
umwandlungssteuerlichen Rückbeziehung stehen gleichberechtigt
nebeneinander; sie können den gleichen Zeitraum betreffen,
müssen es aber nicht. Dies entspricht im Ergebnis auch der
ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur (Brink in
Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl., § 14 Rz 206 f.;
Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die
Körperschaftsteuer, UmwStG Anhang 1 Rz 22a; Frotscher in
Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 14 KStG Rz 949;
Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3.
Aufl., Anhang 4 „Umwandlungen und
Organschaft“, Rz 44 f.; Kolbe in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 14 KStG Rz 116;
Brandis/Heuermann/Krumm, § 14 KStG Rz 294; Neumann in Gosch,
KStG, 4. Aufl., § 14 Rz 158a und 523; Rödder/Liekenbrock
in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 14 Rz
224; Schmitt in Schmitt/Hörtnagl,
Umwandlungsgesetz/Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl., § 12
UmwStG Rz 84; Wisniewski in Haritz/Menner/Bilitewski,
Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl., § 12 Rz 90; Beinert/M. Marx
in Prinz/Witt, Steuerliche Organschaft, 2. Aufl., Rz 12.65;
Brühl, DStR 2021, 313, 315; Hierstetter in Prinz/Witt,
Steuerliche Organschaft, 2. Aufl., Rz 20.42; Klauck, Der
Steuerberater 2023, 161, 164 ff.; Prinz/Solowjeff, DB 2023, 1433,
1438 f.; Pichler, Die ertragsteuerliche Organschaft im
Umwandlungssteuerrecht, 2015, S. 195 ff.; Rödder, DStR 2011,
1053, 1054; Schneider/Ruoff/Sistermann, FR 2012, 1, 11; Walter,
GmbHR 2020, 1098, 1100; Walter, GmbHR 2021, 226, 228; wohl auch
Schießl in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 12 UmwStG
Rz 468.0.1). Für die Gegenauffassung der Finanzverwaltung
(BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314 = SIS 11 41 63,
Rz Org.02 Satz 2 und 02.03; vgl. auch van Lishaut in
Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl., § 2 Rz
60) sind im Wortlaut des § 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2
Satz 3 UmwStG und im Zweck dieser Regelungen keine Anhaltspunkte
erkennbar.
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Die Anwendung der Fußstapfentheorie ist
dabei auch nicht auf diejenigen Fälle beschränkt, in
denen das Unternehmen der Organgesellschaft zuvor ein Teilbetrieb
des übertragenden Rechtsträgers war. Mit seinen
Ausführungen zur Teilbetriebseigenschaft als
„stärkste Form der Eingliederung“
hat der Senat in dem Urteil vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230,
408, BStBl II 2011, 528 = SIS 10 33 13) lediglich begründet,
weshalb die Fußstapfentheorie auch auf eine
Sachverhaltskonstellation ausgedehnt wurde, bei der die für
die finanzielle Eingliederung maßgebliche Beteiligung an der
Organgesellschaft erst durch eine rückwirkende Ausgliederung
entstanden war.
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bb) Das FA kann dem nicht mit Erfolg
entgegenhalten, dass die körperschaftsteuerrechtliche
Organschaft als systematische Durchbrechung des steuerrechtlichen
Subjektprinzips eine restriktive Auslegung zur Folge haben
müsse.
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Zwar folgt aus dem Ausnahmecharakter der
Organschaft eine grundsätzlich strenge Auslegung der
gesetzlichen Regelungen über die Voraussetzungen der
körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft (vgl. Senatsurteile
vom 02.11.2022 - I R 29/19, BFHE 278, 469, BStBl II 2023, 405 = SIS 23 02 29 und I R 37/19, BFHE 278, 480, BStBl II 2023, 409 = SIS 23 02 30; jeweils m.w.N.). In Umwandlungsfällen werden diese
Regelungen aber durch die umwandlungssteuerrechtlichen Vorschriften
ergänzt. Diese sehen in § 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs.
2 Satz 3 UmwStG (hier: § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 UmwStG)
eine umfassende umwandlungssteuerliche Rechtsnachfolge vor (zum
Verhältnis von § 12 Abs. 3 UmwStG zu § 4 Abs. 2 Satz
3 UmwStG vgl. auch Kahle/Liedgens, DStZ 2023, 533, 542 f., m.w.N.).
Selbst eine grundsätzlich enge Auslegung der
Organschaftsvoraussetzungen kann nicht dazu führen, diese
umwandlungssteuerrechtlichen Sonderregelungen zu negieren, zumal
das Merkmal der finanziellen Eingliederung nicht personengebunden
ist, sondern der Mehrheitsbeteiligung an der Organgesellschaft
anhaftet, die mit der Umwandlung auf den übernehmenden
Rechtsträger übergeht. Aus Sicht der Organgesellschaft
ändert die Umwandlung auf der Ebene des Organträgers
nichts an der „Eingliederung“ in ein
anderes Unternehmen.
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Ein umfassendes Verständnis der
umwandlungssteuerlichen Rechtsnachfolge führt auch nicht dazu,
dass die Regelungen zur umwandlungssteuerlichen Rückbeziehung
obsolet werden. Dies zeigt sich schon daran, dass die
umwandlungssteuerliche Rechtsnachfolge nicht für
sämtliche Umwandlungen des Umwandlungssteuergesetzes Anwendung
findet (vgl. § 23 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 UmwStG).
Außerdem bleibt die umwandlungssteuerliche Rückbeziehung
insbesondere dann von Bedeutung, wenn es um die Zurechnung des
Einkommens geht, das die Organgesellschaft in einem bereits
abgeschlossenen Wirtschaftsjahr erzielt hat (vgl. hierzu Pichler,
Die ertragsteuerliche Organschaft im Umwandlungssteuerrecht, 2015,
S. 201 ff.).
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cc) Soweit das FA und das FG einwenden, dass
ohne Berücksichtigung des umwandlungssteuerlichen
Übertragungszeitpunkts eine zeitgleiche Zuordnung der
Beteiligung an der Organgesellschaft zu zwei verschiedenen
Konzernen möglich sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der
Übergang der finanziellen Eingliederung im Wege der
umwandlungssteuerlichen Rechtsnachfolge nicht mit einer
Verdoppelung des Zuordnungssubjekts gleichgesetzt werden kann.
Insbesondere bedeutet dies nicht, dass es entgegen der gesetzlichen
Systematik (Abführung des ganzen Gewinns an „ein
einziges anderes gewerbliches Unternehmen“)
auch zu einer Zurechnung desselben Gewinns der Organgesellschaft zu
zwei verschiedenen Organträgern kommen kann.
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Wird bei der Organgesellschaft zum
umwandlungssteuerlichen Übertragungsstichtag ein
Rumpfwirtschaftsjahr gebildet, ist nur der ab diesem Zeitpunkt
erzielte Gewinn an den neuen Organträger abzuführen und
diesem steuerlich zuzurechnen. Wird dagegen - wie im Streitfall -
kein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet, ist handelsrechtlich keine
Zwischenbilanz aufzustellen. Der zivilrechtliche Anspruch auf
Gewinnabführung richtet sich hier allein danach, wer am Ende
des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft nach dem
Gewinnabführungsvertrag anspruchsberechtigter Organträger
ist (vgl. auch Neumann in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 14 Rz 523;
BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314 = SIS 11 41 63, Rz
Org.19 Satz 2). Auch das Steuerrecht knüpft in § 14 Abs.
1 Satz 1 KStG an den gesamten Gewinn nach dem handelsrechtlichen
Jahresabschluss zum Ende des Wirtschaftsjahres der
Organgesellschaft an, so dass - entgegen der Auffassung des FG -
keine Rechtsgrundlage für eine zeitanteilige unterjährige
Einkommenszurechnung besteht (Dötsch in
Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer,
UmwStG Anhang 1 Rz 22b; Walter, GmbHR 2021, 226, 228; vgl. auch
BFH-Urteil vom 28.02.2013 - IV R 50/09, BFHE 240, 270, BStBl II
2013, 494 = SIS 13 11 91 zum unterjährigen
Gesellschafterwechsel bei einer
Organträger-Personengesellschaft). Damit ist das Einkommen der
Organgesellschaft in vollem Umfang ausschließlich der neuen
Organträgerin (Beigeladene) zuzurechnen.
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Die zivilrechtliche Notwendigkeit einer
Zwischenbilanz bei unterjähriger Beendigung oder
unterjährigem Beginn des EAV (vgl. hierzu Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 14.12.1987 - II ZR 170/87, BGHZ 103, 1;
Koch, Aktiengesetz, 17. Aufl., § 302 Rz 11) sowie die
steuerliche Rückwirkung der unterjährigen Beendigung
eines EAV aus wichtigem Grund (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2
und 3 KStG) führen zu keinem anderen Ergebnis. Bei der
Verschmelzung auf Ebene des Organträgers kommt es gerade nicht
zu einer unterjährigen Beendigung des EAV - vielmehr geht der
EAV aufgrund zivilrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge (§ 20 Abs.
1 des Umwandlungsgesetzes) auf den neuen Organträger über
(z.B. Winter in Schmitt/Hörtnagl,
Umwandlungsgesetz/Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl., § 20 UmwG
Rz 58).
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dd) Soweit kritisiert wird, die alleinige
Maßgeblichkeit der umwandlungssteuerlichen Rechtsnachfolge
führe zu Missbrauchs- und Gestaltungsmöglichkeiten
(insbesondere zur Nutzung von Verlusten entgegen § 12 Abs. 3
i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG und zur Übertragung von
Verlusten der Organgesellschaft im Rahmen des § 8c Abs. 1 Satz
1 und 5 KStG), weist der Senat darauf hin, dass das Gesetz auch an
anderen Stellen eine nachträgliche Rückbeziehung
körperschaftsteuerrechtlicher Organschaftsvoraussetzungen
zulässt. Insbesondere muss der Gewinnabführungsvertrag
nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG nicht vor Beginn des ersten
Organschaftsjahres abgeschlossen werden, sondern es reicht aus,
dass er bis zum Ende des ersten Organschaftsjahres zivilrechtlich
wirksam wird. Regelungen dieses Inhalts verdeutlichen, dass den
Rechtsfolgen einer Rückbeziehung nicht allgemein der Einwand
etwaiger Missbrauchs- oder Gestaltungsmöglichkeiten
entgegengehalten werden kann.
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c) Schließlich kann sich das FA auch
nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich aus jüngeren
Senatsentscheidungen eine abweichende Rechtsauffassung ergebe.
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Dies betrifft zunächst das Senatsurteil
vom 10.05.2017 - I R 19/15 (BFHE 258, 344, BStBl II 2019, 81 = SIS 17 16 39). Dort ging es darum, dass die Anteile an der
Organgesellschaft erst zeitlich nach dem Beginn des
Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft, auf den es
gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG ankommt,
im Wege der Einzelrechtsnachfolge erworben worden waren. Deshalb
konnte eine nachfolgende umwandlungssteuerliche Rechtsnachfolge
gemäß § 12 Abs. 3 UmwStG nicht dazu führen,
dass die finanzielle Eingliederung schon ab dem Beginn des
Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft vorgelegen hat. Die
finanzielle Eingliederung lag auch beim übertragenden
Rechtsträger zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht vor. Der
übernehmende Rechtsträger kann aber nur in eine solche
Rechtsstellung eintreten, die der übertragende
Rechtsträger bereits inne hatte.
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Auch der Senatsbeschluss vom 05.11.2014 - I B
34/14 (BFH/NV 2015, 356 = SIS 15 01 49) führt zu keinen
gegenteiligen Erkenntnissen. Die Anwendung der
Fußstapfentheorie nach § 12 Abs. 3 UmwStG auf das
Tatbestandsmerkmal der finanziellen Eingliederung scheiterte dort
schon daran, dass es um eine Abspaltung zur Aufnahme auf Ebene der
Organgesellschaft ging. Deshalb sah der Senat keinen Anhaltspunkt,
dass § 12 Abs. 3 UmwStG auf Ebene des Organträgers dazu
führen könnte, gegenüber der neuen Organgesellschaft
die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung zu
erfüllen.
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Aus dem Senatsurteil vom 16.04.2014 - I R
44/13 (BFHE 245, 248, BStBl II 2015, 303 = SIS 14 16 44) lassen
sich schließlich ebenfalls keine abweichenden Schlüsse
ziehen. Zwar hat der Senat zum gewerbesteuerrechtlichen
Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 2a Satz 1 des
Gewerbesteuergesetzes 2009 (GewStG 2009) entschieden, dass für
das dortige stichtagsbezogene Beteiligungserfordernis (Beteiligung
von mindestens 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums) weder §
4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG noch § 12 Abs. 3 UmwStG anwendbar
seien. Maßgebend war hierfür aber die Abgrenzung
zwischen rein stichtagsbezogenen Beteiligungserfordernissen und
solchen, für die es auf einen Zeitraum ankommt. Die
finanzielle Eingliederung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1
KStG muss aber ununterbrochen vom Beginn des Wirtschaftsjahres der
Organgesellschaft an vorliegen und ist deshalb - abweichend zum
Beteiligungserfordernis nach § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG 2009 -
gerade nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen. Soweit im
Senatsurteil vom 10.05.2017 - I R 51/15 (BFHE 258, 351, BStBl II
2018, 30 = SIS 17 16 40) auch bei der finanziellen Eingliederung
nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG von einer
zeitpunktbezogenen Regelung gesprochen wird, diente dies lediglich
der Abgrenzung zu Merkmalen, die nicht nur bezogen auf den Zeitraum
des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft, sondern bezogen auf
die Laufzeit des Gewinnabführungsvertrags vorliegen
müssen.
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6. Ungeachtet des Umstands, dass zwischen den
Beteiligten mit Blick auf die von ihnen erörterten weiteren
Voraussetzungen einer körperschaft- und
gewerbesteuerrechtlichen Organschaft kein Streit besteht und der
Senat insoweit von Ausführungen absehen kann, ist die Sache
nicht spruchreif, da das FG keine tatsächlichen Feststellungen
zur Zuordnung der Beteiligung an der Organgesellschaft zu einer
inländischen Betriebsstätte des Organträgers
getroffen hat (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 KStG). Daher
ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
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a) Insbesondere fehlen jegliche
Feststellungen, ob die B-GmbH und die Beigeladene nur
inländische oder auch ausländische Betriebsstätten
hatten und welcher Betriebsstätte die Beteiligung an der
Klägerin im Streitjahr zuzuordnen war (vgl. auch Brühl,
DStR 2021, 313, 317). In diesem Zusammenhang ist auch von
Bedeutung, ob die Beigeladene nur inländische oder auch
ausländische Gesellschafter hatte. Ohne diese Feststellungen
kann nicht abschließend entschieden werden, ob die
Voraussetzungen einer körperschaft- und
gewerbesteuerrechtlichen Organschaft vollständig erfüllt
waren. Dem FG wird daher aufgegeben, die entsprechenden
Feststellungen im zweiten Rechtsgang nachzuholen.
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b) Zum weiteren Verlauf des Verfahrens wird
auf Folgendes hingewiesen:
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aa) Das Merkmal der Zuordnung der Beteiligung
an der Organgesellschaft zu einer inländischen
Betriebsstätte des Organträgers (§ 14 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 Satz 4 KStG) kann - wie die finanzielle Eingliederung -
Gegenstand einer umwandlungssteuerlichen Rechtsnachfolge nach
§ 12 Abs. 3 (oder § 4 Abs. 2 Satz 1) i.V.m. § 4 Abs.
2 Satz 3 UmwStG sein (Brink in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2.
Aufl., § 14 Rz 233u; Herlinghaus in
Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl., Anh. 4 Rz
41; Brandis/Heuermann/Krumm, § 14 KStG Rz 294a;
Rödder/Liekenbrock in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG,
2. Aufl., § 14 Rz 301 und 303; Brühl/Weiss, Ubg 2020,
715, 718 f.; Rödder in Lüdicke/Mellinghoff/Rödder
[Hrsg.], Nationale und internationale Unternehmensbesteuerung in
der Rechtsordnung, Festschrift für Dietmar Gosch, 2016, S.
341, 345 ff.; im Ergebnis auch Neumann in Gosch, KStG, 4. Aufl.,
§ 14 Rz 159b).
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Zur Begründung nimmt der Senat
grundsätzlich auf die obigen Ausführungen zum Merkmal der
finanziellen Eingliederung Bezug. Hinzu kommt, dass die
Besitzzeitanrechnung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG
ausdrücklich an die Dauer der Zugehörigkeit eines
Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen anknüpft und
insoweit eine Anrechnung des Zeitraums der Zugehörigkeit zum
Betriebsvermögen des übertragenden Rechtsträgers
beim übernehmenden Rechtsträger vorsieht. Davon wird auch
das Merkmal des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 KStG erfasst,
auch wenn hier nicht nur die Zugehörigkeit der Beteiligung an
der Organgesellschaft zum Betriebsvermögen des
übertragenden Rechtsträgers maßgeblich ist, sondern
zusätzlich die Zuordnung der Beteiligung zu einer
inländischen Betriebstätte.
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bb) Nach den Feststellungen des FG stimmen der
Ort der Geschäftsleitung bei Beigeladener (Organträgerin)
und Klägerin (Organgesellschaft) überein. Damit
erübrigen sich Ausführungen zur Reichweite der
Zuständigkeitsregelung des § 14 Abs. 5 Satz 4 KStG, zumal
zwischen den Beteiligten hierüber kein Streit besteht.
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7. Die Kostenentscheidung wird dem FG
übertragen (§ 143 Abs. 2 FGO).
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8. Die Entscheidung ergeht mit
Einverständnis der Klägerin und des FA im schriftlichen
Verfahren (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO). Das
Einverständnis des beigetretenen BMF war hierfür nicht
erforderlich (Senatsurteil vom 01.06.2022 - I R 32/19, BFHE 277,
279 = SIS 22 19 74, m.w.N.).
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