Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.09.2020 - 6 K 2704/17 K =
SIS 20 18 30 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob im Jahr 2010 (Streitjahr) die Voraussetzungen einer
körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft zwischen der
Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) als
Organgesellschaft und der B-GmbH als Organträgerin
erfüllt sind.
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Die Klägerin, eine im Jahr 2008
gegründete GmbH, war zunächst zu jeweils 30 % an der D-KG
als Kommanditistin und an deren Komplementär-GmbH als
Gesellschafterin beteiligt. Alleingesellschafter der Klägerin
war C, der auch die übrigen 70 % an der D-KG und deren
Komplementär-GmbH als Kommanditist beziehungsweise
Gesellschafter hielt.
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Mit Vertrag vom …01.2010 brachte C
seine Kommanditbeteiligung an der D-KG und seine Anteile an der
Komplementär-GmbH rückwirkend zum 01.01.2010 (00:00 Uhr)
zu Buchwerten in die Klägerin ein. Ebenfalls am
…01.2010 gründete er als Alleingesellschafter die
B-GmbH und erbrachte die Stammeinlage durch Einbringung seiner
Beteiligung an der Klägerin mit wirtschaftlicher Wirkung zum
15.01.2010. Darüber hinaus schloss die B-GmbH am
…01.2010 mit der Klägerin einen „Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag“ (EAV), der
am …02.2010 in das Handelsregister eingetragen wurde. Die
Verpflichtung zur Gewinnabführung galt erstmals für den
gesamten Gewinn des Geschäftsjahres, in dem der EAV wirksam
wurde. Das Wirtschaftsjahr der Klägerin entsprach im
Streitjahr dem Kalenderjahr.
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Im Anschluss an eine
Außenprüfung erkannte der Beklagte und
Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) die
körperschaftsteuerrechtliche Organschaft für das
Streitjahr nicht an und erließ nach § 164 Abs. 2 der
Abgabenordnung (AO) einen entsprechend geänderten
Körperschaftsteuerbescheid. Da die B-GmbH erst im Streitjahr
gegründet worden sei und das Gesetz für den Fall des
Anteilstauschs keine Möglichkeit einer steuerlichen
Rückwirkung regele, fehle zum Beginn des Streitjahres der
Organgesellschaft (Klägerin) die finanzielle Eingliederung
(§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes
in der für das Streitjahr geltenden Fassung - KStG - ). In der
Folge qualifizierte das FA die Gewinnabführung der
Klägerin von … EUR als Gewinnausschüttung an die
B-GmbH und setzte die Körperschaftsteuer auf … EUR
fest. Ein Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf gab
der hiergegen gerichteten Klage mit Urteil vom 29.09.2020 - 6 K
2704/17 K (EFG 2020, 1782 = SIS 20 18 30) statt. Auf Grundlage der
vom Bundesfinanzhof (BFH) in den Urteilen vom 28.07.2010 - I R
89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528 = SIS 10 33 13) und I R
111/09 (BFH/NV 2011, 67 = SIS 10 39 95) angewendeten sogenannten
Fußstapfentheorie trete die Klägerin nach § 12 Abs.
3 i.V.m. § 23 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 3 des
Umwandlungssteuergesetzes 2006 in der für das Streitjahr
geltenden Fassung (UmwStG) umfassend in die steuerliche
Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein. In
der Folge werde in der Zeit vom 01.01.2010 bis zum 14.01.2010 die
finanzielle Eingliederung zwischen der Klägerin und C (auch)
der B-GmbH als Rechtsnachfolgerin des C zugerechnet. Dass § 21
UmwStG für den Fall eines reinen Anteilstauschs nicht auf die
Regelungen zur umwandlungssteuerlichen Rückwirkung nach §
20 Abs. 5 und 6 UmwStG verweise, sei unerheblich.
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Das FA macht mit seiner Revision die
Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht entschieden,
dass die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerrechtlichen
Organschaft im Streitjahr erfüllt waren.
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1. Verpflichtet sich eine Europäische
Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf
Aktien mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland
(Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im
Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn
an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen,
so ist das Einkommen der Organgesellschaft unter bestimmten
Voraussetzungen dem Träger des Unternehmens (Organträger)
zuzurechnen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG). Zu diesen
Voraussetzungen gehört unter anderem, dass der
Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre
abgeschlossen ist und während seiner gesamten Geltungsdauer
durchgeführt wird (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG).
Darüber hinaus muss der Organträger an der
Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahres an
ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm
die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der
Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung im Sinne des
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG).
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Sofern sich eine andere als die in § 14
Abs. 1 Satz 1 KStG bezeichnete Kapitalgesellschaft mit
Geschäftsleitung und Sitz im Inland (und damit auch eine
inländische GmbH) wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an
ein anderes Unternehmen im Sinne des § 14 KStG
abzuführen, gelten nach § 17 Satz 1 KStG die §§
14 bis 16 KStG entsprechend. Darüber hinaus sind die
zusätzlichen Voraussetzungen des § 17 Satz 2 KStG zu
berücksichtigen.
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2. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass
zwischen der B-GmbH als Organträgerin und der Klägerin
als Organgesellschaft für das Streitjahr eine wirksame
Organschaft im Sinne des § 14 KStG bestand. Insbesondere war
die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung (§ 14 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 KStG) schon vom Beginn des Wirtschaftsjahres der
Klägerin (01.01.2010) an erfüllt.
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a) Der Senat hat bereits in seinen Urteilen
vom 28.07.2010 - I R
89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528 = SIS 10 33 13) und I R
111/09 (BFH/NV 2011, 67 = SIS 10 39 95) zu den Auswirkungen
umwandlungssteuerrechtlicher Vorgänge auf das
Tatbestandsmerkmal der finanziellen Eingliederung im Sinne des
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG erkannt und für den Fall
der Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung an der Organgesellschaft
nach § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 1995 entscheidend auf die
Anwendung von § 12 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 und
§ 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 1995 abgestellt. Aus diesen
Vorschriften folge, dass die übernehmende Körperschaft
umfassend und vorbehaltlos in die steuerliche Rechtsstellung der
übertragenden Körperschaft eintrete (sogenannte
Fußstapfentheorie). Dies gelte auch für die
körperschaftsteuerrechtlichen Organschaftsvoraussetzungen.
Deshalb sei es ausreichend, wenn ab dem Beginn des
Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft eine finanzielle
Eingliederung zunächst zum übertragenden
Rechtsträger und anschließend zum übernehmenden
Rechtsträger bestehe. Ob die finanzielle Eingliederung
rechtlicher oder rein tatsächlicher Natur ist und ob dieses
Merkmal von der umwandlungssteuerlichen Rückwirkung nach
§ 20 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 UmwStG
1995 erfasst wird, blieb in diesen Urteilen offen.
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b) Der Senat hält an dieser
Rechtsprechung fest. Sie ist auf den Streitfall übertragbar,
obwohl hier - abweichend zu den Sachverhalten, die den Urteilen vom
28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528 = SIS 10 33 13) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67 = SIS 10 39 95) zugrunde
lagen - der Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft
(01.01.2010) nicht mit dem umwandlungssteuerlichen
Übertragungsstichtag (15.01.2010) zusammenfällt und ein
Fall des Anteilstauschs nach § 21 UmwStG vorliegt, bei dem
wegen des fehlenden Verweises auf § 20 Abs. 5 und 6 UmwStG in
§ 21 Abs. 2 Satz 6 UmwStG eine umwandlungssteuerliche
Rückwirkung auch nicht möglich gewesen wäre. Denn
der übernehmende Rechtsträger tritt hinsichtlich der
finanziellen Eingliederung auch dann nach § 12 Abs. 3 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG in die Rechtsstellung des
übertragenden Rechtsträgers ein, wenn der
umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag nicht auf den
Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft
zurückbezogen wird oder werden kann. Dies gilt durch den
Verweis in § 23 Abs. 1 UmwStG auf § 12 Abs. 3 und §
4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG auch in der Konstellation des
Streitfalls.
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aa) Der Umstand, dass die Fragen, ob die
finanzielle Eingliederung rechtlicher oder rein tatsächlicher
Natur ist und ob dieses Merkmal von der umwandlungssteuerlichen
Rückwirkung nach § 20 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1 i.V.m.
§ 2 Abs. 1 UmwStG 1995 erfasst wird, in den Senatsurteilen vom
28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528 = SIS 10 33 13) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67 = SIS 10 39 95) offen
bleiben konnten, hat bereits deutlich gemacht, dass allein die
umwandlungssteuerliche Rechtsnachfolge nach § 12 Abs. 3 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG zur finanziellen Eingliederung in den
übernehmenden Rechtsträger (Organträger) führen
kann und nicht zusätzlich die Voraussetzungen einer
umwandlungssteuerlichen Rückbeziehung auf den Beginn des
Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft vorliegen müssen. Die
Rechtsinstitute der umwandlungssteuerlichen Rechtsnachfolge und der
umwandlungssteuerlichen Rückbeziehung stehen gleichberechtigt
nebeneinander; sie können den gleichen Zeitraum betreffen,
müssen es aber nicht. Dies entspricht im Ergebnis auch der
ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur (Brink in
Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl., § 14 Rz 206 f.;
Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die
Körperschaftsteuer, UmwStG Anhang 1 Rz 22a; Frotscher in
Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 14 KStG Rz 949;
Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3.
Aufl., Anhang 4 „Umwandlungen und
Organschaft“, Rz 44 f.; Kolbe in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 14 KStG Rz 116;
Brandis/Heuermann/Krumm, § 14 KStG Rz 294; Neumann in Gosch,
KStG, 4. Aufl., § 14 Rz 158a und 523; Rödder/Liekenbrock
in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 14 Rz
224; Schmitt in Schmitt/Hörtnagl,
Umwandlungsgesetz/Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl., § 12
UmwStG Rz 84; Wisniewski in Haritz/Menner/Bilitewski,
Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl., § 12 Rz 90; Beinert/M. Marx
in Prinz/Witt, Steuerliche Organschaft, 2. Aufl., Rz 12.65;
Brühl, DStR 2021, 313, 315; Hierstetter in Prinz/Witt,
Steuerliche Organschaft, 2. Aufl., Rz 20.42; Klauck, Der
Steuerberater 2023, 161, 164 ff.; Prinz/Solowjeff, DB 2023, 1433,
1438 f.; Pichler, Die ertragsteuerliche Organschaft im
Umwandlungssteuerrecht, 2015, S. 195 ff.; Rödder, DStR 2011,
1053, 1054; Schneider/Ruoff/Sistermann, FR 2012, 1, 11; Walter,
GmbHR 2020, 1098, 1100; Walter, GmbHR 2021, 226, 228; wohl auch
Schießl in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 12 UmwStG
Rz 468.0.1). Für die Gegenauffassung der Finanzverwaltung
(Bundesministerium der Finanzen - BMF -, Schreiben vom 11.11.2011,
BStBl I 2011, 1314 = SIS 11 41 63, Rz Org.02 Satz 2 und 02.03; vgl.
auch van Lishaut in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3.
Aufl., § 2 Rz 60) sind im Wortlaut des § 12 Abs. 3 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG und im Zweck dieser Regelungen keine
Anhaltspunkte erkennbar.
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Die Anwendung der Fußstapfentheorie ist
dabei auch nicht auf diejenigen Fälle beschränkt, in
denen das Unternehmen der Organgesellschaft zuvor ein Teilbetrieb
des übertragenden Rechtsträgers war. Mit seinen
Ausführungen zur Teilbetriebseigenschaft als
„stärkste Form der Eingliederung“
hat der Senat in dem Urteil vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230,
408, BStBl II 2011, 528 = SIS 10 33 13) lediglich begründet,
weshalb die Fußstapfentheorie auch auf eine
Sachverhaltskonstellation ausgedehnt wurde, bei der die für
die finanzielle Eingliederung maßgebliche Beteiligung an der
Organgesellschaft erst durch eine rückwirkende Ausgliederung
entstanden war.
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Darüber hinaus steht einer Anwendung der
Fußstapfentheorie nicht entgegen, dass es im Streitfall nicht
um die Fortführung einer bereits beim übertragenden
Rechtsträger bestehenden Organschaft geht, sondern die
körperschaftsteuerrechtliche Organschaft zwischen der B-GmbH
und der Klägerin neu begründet wurde. Denn die
umwandlungssteuerliche Rechtsnachfolge bezieht sich nicht auf die
körperschaftsteuerrechtliche Organschaft als solche, sondern
auf die einzelnen Merkmale einer körperschaftsteuerrechtlichen
Organschaft, soweit sie von § 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2
Satz 3 UmwStG erfasst werden. Damit setzt sie nicht voraus, dass
beim übertragenden Rechtsträger sämtliche
Voraussetzungen einer körperschaftsteuerrechtlichen
Organschaft erfüllt waren.
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bb) Die Regelungen über die
umwandlungssteuerliche Rechtsnachfolge gelten nach § 23 Abs. 1
UmwStG auch für die Fälle des Anteilstauschs (§ 21
UmwStG), wenn - wie im Streitfall - ein qualifizierter
Anteilstausch im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG vorliegt
und die übernehmende Gesellschaft (B-GmbH) einen Antrag
gestellt hat, die Anteile mit einem unter dem gemeinen Wert
liegenden Wert anzusetzen (vgl. auch Brink in
Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl., § 14 Rz 216;
Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3.
Aufl., Anh. 4 Rz 42; Neumann in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 14 Rz
159b; Rödder/Liekenbrock in Rödder/Herlinghaus/Neumann,
KStG, 2. Aufl., § 14 Rz 224 und 303; Beinert/M. Marx in
Prinz/Witt, Steuerliche Organschaft, 2. Aufl., Rz 12.65; Hasbach,
Der Konzern 2020, 378, 382; Witt in Prinz/Witt, Steuerliche
Organschaft, 2. Aufl., Rz 6.17; a.A. BMF-Schreiben vom 11.11.2011,
BStBl I 2011, 1314 = SIS 11 41 63, Rz Org.15).
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cc) Das FA kann dem nicht mit Erfolg
entgegenhalten, dass die körperschaftsteuerrechtliche
Organschaft als systematische Durchbrechung des steuerrechtlichen
Subjektprinzips eine restriktive Auslegung zur Folge haben
müsse.
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Zwar folgt aus dem Ausnahmecharakter der
Organschaft eine grundsätzlich strenge Auslegung der
gesetzlichen Regelungen über die Voraussetzungen der
körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft (vgl. Senatsurteile
vom 02.11.2022 - I R 29/19, BFHE 278, 469, BStBl II 2023, 405 = SIS 23 02 29 und I R 37/19, BFHE 278, 480, BStBl II 2023, 409 = SIS 23 02 30; jeweils m.w.N.). In Umwandlungsfällen werden diese
Regelungen aber durch die umwandlungssteuerrechtlichen Vorschriften
ergänzt. Diese sehen in § 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs.
2 Satz 3 UmwStG eine umfassende umwandlungssteuerliche
Rechtsnachfolge vor (zum Verhältnis von § 12 Abs. 3
UmwStG zu § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG vgl. auch Kahle/Liedgens,
DStZ 2023, 533, 542 f., m.w.N.), die durch den Verweis in § 23
Abs. 1 UmwStG auch für den Streitfall gilt. Selbst eine
grundsätzlich enge Auslegung der Organschaftsvoraussetzungen
kann nicht dazu führen, diese umwandlungssteuerrechtlichen
Sonderregelungen zu negieren, zumal das Merkmal der finanziellen
Eingliederung nicht personengebunden ist, sondern der
Mehrheitsbeteiligung an der Organgesellschaft anhaftet, die mit der
Umwandlung auf den übernehmenden Rechtsträger
übergeht. Aus Sicht der Organgesellschaft ändert die
Umwandlung auf der Ebene des Organträgers nichts an der
„Eingliederung“ in ein anderes
Unternehmen.
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Dabei ist der Umstand, dass die B-GmbH zum
01.01.2010 noch nicht rechtlich existierte, für das Konzept
der umwandlungssteuerlichen Rechtsnachfolge nach § 12 Abs. 3
i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG unerheblich (vgl.
Brühl/Weiss, Die Unternehmensbesteuerung 2020, 715, 720).
Maßgebend ist allein die Stellung des übertragenden
Rechtsträgers, in die der übernehmende Rechtsträger
zum Zeitpunkt der Rechtsnachfolge eintritt.
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Im Übrigen führt ein umfassendes
Verständnis der umwandlungssteuerlichen Rechtsnachfolge auch
nicht dazu, dass die Regelungen zur umwandlungssteuerlichen
Rückbeziehung obsolet werden. Dies zeigt sich schon daran,
dass die umwandlungssteuerliche Rechtsnachfolge nicht für
sämtliche Umwandlungen des Umwandlungssteuergesetzes Anwendung
findet (vgl. § 23 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 UmwStG).
Außerdem bleibt die umwandlungssteuerliche Rückbeziehung
insbesondere dann von Bedeutung, wenn es um die Zurechnung des
Einkommens geht, das die Organgesellschaft in einem bereits
abgeschlossenen Wirtschaftsjahr erzielt hat (vgl. hierzu Pichler,
Die ertragsteuerliche Organschaft im Umwandlungssteuerrecht, 2015,
S. 201 ff.).
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dd) Soweit das FA einwendet, dass ohne
Berücksichtigung des umwandlungssteuerlichen
Übertragungszeitpunkts eine zeitgleiche Zuordnung der
Beteiligung an der Organgesellschaft zu zwei verschiedenen
Konzernen möglich sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der
Übergang der finanziellen Eingliederung im Wege der
umwandlungssteuerlichen Rechtsnachfolge nicht mit einer
Verdoppelung des Zuordnungssubjekts gleichgesetzt werden kann.
Insbesondere bedeutet dies nicht, dass es entgegen der gesetzlichen
Systematik (Abführung des ganzen Gewinns an „ein
einziges anderes gewerbliches Unternehmen“)
auch zu einer Zurechnung desselben Gewinns der Organgesellschaft zu
zwei verschiedenen Organträgern kommen kann.
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Wird bei der Organgesellschaft zum
umwandlungssteuerlichen Übertragungsstichtag ein
Rumpfwirtschaftsjahr gebildet, ist nur der ab diesem Zeitpunkt
erzielte Gewinn an den (neuen) Organträger abzuführen und
diesem steuerlich zuzurechnen. Wird dagegen - wie im Streitfall -
kein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet, ist handelsrechtlich keine
Zwischenbilanz aufzustellen. Der zivilrechtliche Anspruch auf
Gewinnabführung richtet sich hier allein danach, wer am Ende
des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft nach dem
Gewinnabführungsvertrag anspruchsberechtigter Organträger
ist (vgl. auch Neumann in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 14 Rz 523;
BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314 = SIS 11 41 63, Rz
Org.19 Satz 2). Auch das Steuerrecht knüpft in § 14 Abs.
1 Satz 1 KStG an den gesamten Gewinn nach dem handelsrechtlichen
Jahresabschluss zum Ende des Wirtschaftsjahres der
Organgesellschaft an, so dass - entgegen der Auffassung des FG -
keine Rechtsgrundlage für eine zeitanteilige unterjährige
Einkommenszurechnung besteht (Dötsch in
Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer,
UmwStG Anhang 1 Rz 22b; Walter, GmbHR 2021, 226, 228; vgl. auch
BFH-Urteil vom 28.02.2013 - IV R 50/09, BFHE 240, 270, BStBl II
2013, 494 = SIS 13 11 91 zum unterjährigen
Gesellschafterwechsel bei einer
Organträger-Personengesellschaft). Damit ist das Einkommen der
Organgesellschaft in vollem Umfang ausschließlich demjenigen
Rechtsträger zuzurechnen, der am Ende des Wirtschaftsjahres
der Organgesellschaft die Rechtsstellung eines Organträgers
inne hatte.
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Die zivilrechtliche Notwendigkeit einer
Zwischenbilanz bei unterjähriger Beendigung oder
unterjährigem Beginn des EAV (vgl. hierzu Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 14.12.1987 - II ZR 170/87, BGHZ 103, 1;
Koch, Aktiengesetz, 17. Aufl., § 302 Rz 11) sowie die
steuerliche Rückwirkung der unterjährigen Beendigung
eines EAV aus wichtigem Grund (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2
und 3 KStG) führen im Streitfall schon deshalb zu keinem
anderen Ergebnis, weil ein EAV erstmals zwischen der B-GmbH als
Organträgerin und der Klägerin als Organgesellschaft
abgeschlossen wurde (zur Fortführung einer bestehenden
Organschaft vgl. die Senatsurteile vom 11.07.2023 - I R 21/20, I R
36/20 und I R 45/20, jeweils zur amtlichen Veröffentlichung
bestimmt).
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ee) Soweit kritisiert wird, die alleinige
Maßgeblichkeit der umwandlungssteuerlichen Rechtsnachfolge
führe zu Missbrauchs- und Gestaltungsmöglichkeiten
(insbesondere zur Nutzung von Verlusten entgegen § 12 Abs. 3
i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG und zur Übertragung von
Verlusten der Organgesellschaft im Rahmen des § 8c Abs. 1 Satz
1 und 5 KStG), weist der Senat darauf hin, dass das Gesetz auch an
anderen Stellen eine nachträgliche Rückbeziehung
körperschaftsteuerrechtlicher Organschaftsvoraussetzungen
zulässt. Insbesondere muss der Gewinnabführungsvertrag
nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG nicht vor Beginn des ersten
Organschaftsjahres abgeschlossen werden, sondern es reicht aus,
dass er bis zum Ende des ersten Organschaftsjahres zivilrechtlich
wirksam wird. Regelungen dieses Inhalts verdeutlichen, dass den
Rechtsfolgen einer Rückbeziehung nicht allgemein der Einwand
etwaiger Missbrauchs- oder Gestaltungsmöglichkeiten
entgegengehalten werden kann.
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ff) Der weitere Einwand des FA, eine
umwandlungssteuerliche Rechtsnachfolge helfe im Streitfall schon
deshalb nicht weiter, weil C eine Privatperson und mangels
gewerblicher Tätigkeit kein tauglicher Organträger sei,
berücksichtigt das Senatsurteil vom 24.07.2013 - I R 40/12
(BFHE 242, 139, BStBl II 2014, 272 = SIS 13 23 39) nicht
ausreichend. Danach muss die gewerbliche Tätigkeit des
Organträger nicht bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres der
Organgesellschaft vorliegen. In der Folge ist es nicht
erforderlich, der B-GmbH zusätzlich zur finanziellen
Eingliederung auch eine gewerbliche Tätigkeit des
übertragenden Rechtsträgers zuzurechnen.
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c) Schließlich kann sich das FA auch
nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich aus jüngeren
Senatsentscheidungen eine abweichende Rechtsauffassung ergebe.
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Dies betrifft zunächst das Senatsurteil
vom 10.05.2017 - I R 19/15 (BFHE 258, 344, BStBl II 2019, 81 = SIS 17 16 39). Dort ging es darum, dass die Anteile an der
Organgesellschaft erst zeitlich nach dem Beginn des
Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft, auf den es
gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG ankommt,
im Wege der Einzelrechtsnachfolge erworben worden waren. Deshalb
konnte eine nachfolgende umwandlungssteuerliche Rechtsnachfolge
gemäß § 12 Abs. 3 UmwStG nicht dazu führen,
dass die finanzielle Eingliederung schon ab dem Beginn des
Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft vorgelegen hat. Die
finanzielle Eingliederung lag auch beim übertragenden
Rechtsträger zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht vor. Der
übernehmende Rechtsträger kann aber nur in eine solche
Rechtsstellung eintreten, die der übertragende
Rechtsträger bereits inne hatte.
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29
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Auch der Senatsbeschluss vom 05.11.2014 - I B
34/14 (BFH/NV 2015, 356 = SIS 15 01 49) führt zu keinen
gegenteiligen Erkenntnissen. Die Anwendung der
Fußstapfentheorie nach § 12 Abs. 3 UmwStG auf das
Tatbestandsmerkmal der finanziellen Eingliederung scheiterte dort
schon daran, dass es um eine Abspaltung zur Aufnahme auf Ebene der
Organgesellschaft ging. Deshalb sah der Senat keinen Anhaltspunkt,
dass § 12 Abs. 3 UmwStG auf Ebene des Organträgers dazu
führen könnte, gegenüber der neuen Organgesellschaft
die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung zu
erfüllen.
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Aus dem Senatsurteil vom 16.04.2014 - I R
44/13 (BFHE 245, 248, BStBl II 2015, 303 = SIS 14 16 44) lassen
sich schließlich ebenfalls keine abweichenden Schlüsse
ziehen. Zwar hat der Senat zum gewerbesteuerrechtlichen
Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 2a Satz 1 des
Gewerbesteuergesetzes 2009 (GewStG 2009) entschieden, dass für
das dortige stichtagsbezogene Beteiligungserfordernis (Beteiligung
von mindestens 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums) weder §
4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG noch § 12 Abs. 3 UmwStG anwendbar
seien. Maßgebend war hierfür aber die Abgrenzung
zwischen rein stichtagsbezogenen Beteiligungserfordernissen und
solchen, für die es auf einen Zeitraum ankommt. Die
finanzielle Eingliederung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1
KStG muss aber ununterbrochen vom Beginn des Wirtschaftsjahres der
Organgesellschaft an vorliegen und ist deshalb - abweichend zum
Beteiligungserfordernis nach § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG 2009 -
gerade nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen. Soweit im
Senatsurteil vom 10.05.2017 - I R 51/15 (BFHE 258, 351, BStBl II
2018, 30 = SIS 17 16 40) auch bei der finanziellen Eingliederung
nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG von einer
zeitpunktbezogenen Regelung gesprochen wird, diente dies lediglich
der Abgrenzung zu Merkmalen, die nicht nur bezogen auf den Zeitraum
des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft, sondern bezogen auf
die Laufzeit des Gewinnabführungsvertrags vorliegen
müssen.
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3. Soweit das FA im Revisionsverfahren
(erstmals) geltend macht, dass die Voraussetzungen des § 14
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 KStG i.d.F. des Gesetzes zur
Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des
steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl I 2013, 285,
BStBl I 2013, 188 - KStG i.d.F. vom 20.02.2013 - ) nicht
erfüllt seien, erübrigen sich nähere
Ausführungen. Zwar muss die Beteiligung an der
Organgesellschaft nach dieser Vorschrift ununterbrochen
während der gesamten Dauer der Organschaft einer
inländischen Betriebstätte (§ 12 AO) des
Organträgers zuzuordnen sein; sie gilt nach § 34 Abs. 1
KStG i.d.F. vom 20.02.2013 aber erst ab dem Veranlagungszeitraum
2012 und damit noch nicht für das Streitjahr.
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4. Auch zu den übrigen Voraussetzungen
einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sieht der
Senat von näheren Ausführungen ab. Zwischen den
Beteiligten besteht hierüber zu Recht kein Streit.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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