Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 05.05.2022 - 11 K
196/21 = SIS 22 09 89
aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Streitig ist zwischen den Beteiligten,
ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), die bis
einschließlich 2021 (Streitjahr) ihre Umsätze aus ihrem
landwirtschaftlichen Unternehmen nach Durchschnittssätzen
gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
versteuerte, Vorsteuer aus Rechnungen abziehen kann, deren
Aufwendungen zwar im Streitjahr entstanden sind, jedoch für
Umsätze im Jahr 2022 verwendet werden sollten, einem Jahr, in
dem sie wegen des Überschreitens der Grenze von 600.000 EUR
zur Regelbesteuerung übergehen musste.
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Die Klägerin ist eine GbR. Ihr
Gesellschaftszweck ist der Betrieb eines landwirtschaftlichen
Unternehmens zur Haltung von Milchkühen. Im Rahmen dieses
Betriebs zieht die Klägerin weibliche Nachzucht selbst auf.
Mit ihren Umsätzen unterlag sie auch im Streitjahr der
Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2
UStG. Für die Jahre 2019 und 2020 erklärte die
Klägerin Umsätze in Höhe von etwa 1,2 Mio. EUR; die
erklärte Umsatzsteuer betrug für diese Jahre nach
Anwendung der Regelungen in § 24 Abs. 1 UStG jeweils 0
EUR.
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Am 21.10.2021 gab die Klägerin eine
Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 1. Quartal 2021 ab, in der
sie abzugsfähige Vorsteuerbeträge in Höhe von
1.436,39 EUR und keine zu besteuernden Umsätze anmeldete. In
einem Begleitschreiben zur Voranmeldung führte die
Klägerin ergänzend aus, es handele sich bei der
übermittelten Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht um einen Antrag
im Sinne des § 24 Abs. 4 UStG, die Regelungen des § 24
Abs. 1 UStG sollten für 2021 weiterhin Anwendung finden. Ab
dem 01.01.2022 unterliege die Klägerin jedoch der
Regelbesteuerung. Durch das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom
21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096, BStBl I 2021, 6) sei in § 24
Abs. 1 UStG eine Umsatzgrenze von 600.000 EUR bezogen auf das
jeweilige Vorjahr eingefügt worden. Die Änderung gelte
nach § 27 Abs. 32 UStG erstmals für Umsätze, die
nach dem 31.12.2021 bewirkt werden. Die in der Voranmeldung geltend
gemachten Vorsteuerbeträge stünden nur mit Umsätzen
in Zusammenhang, die erst im Jahr 2022 erzielt würden, da es
sich um die anteiligen Kosten für die Aufzucht von Tieren
handele, die erst im Jahr 2022 abkalben und daher erst ab diesem
Zeitpunkt Milch erzeugen. Daher sei ihr entgegen Abschn. 15.1 Abs.
5 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) der
Vorsteuerabzug zu gewähren.
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Am 10.11.2021 setzte der Beklagte und
Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) die
Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 1. Quartal 2021 auf 0 EUR
fest und versagte dabei den begehrten Vorsteuerabzug.
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Den Einspruch der Klägerin, mit dem
sie zur Begründung auf das Begleitschreiben zur Voranmeldung
verwies, blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 26.11.2021).
Nach Ansicht des FA sei bei Anwendung der
Durchschnittssatzbesteuerung im Jahr 2021 nach § 24 Abs. 1
Satz 4 UStG ein weitergehender Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Ein
Verzicht gemäß § 24 Abs. 4 UStG sei nicht
erfolgt.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit
seinem in EFG 2022, 1649 = SIS 22 09 89 veröffentlichten Urteil statt und setzte die
Umsatzsteuer auf ./. 1.436,59 EUR fest. Soweit sich
Vorsteuerbeträge auf die Aufzucht von Tieren im Streitzeitraum
(1. Quartal 2021) bezögen, die erst im Jahr 2022 abkalben,
stehe § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG dem Vorsteuerabzug nicht
entgegen. Maßgeblich sei, dass bei Leistungsbezug die durch
objektive Anhaltspunkte belegte Absicht bestanden habe, die
Eingangsleistungen nur für Umsätze im Jahr 2022 zu
verwenden, die wegen der bereits 2021 zu erkennenden neuen
Gesetzeslage der Regelbesteuerung unterliegen. Dies entspreche der
zugrundeliegenden unionsrechtlichen Regelung des Art. 302 der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach sei die Frage
des Ausschlusses des Vorsteuerabzugs von der Qualität der mit
den Aufwendungen im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten
beziehungsweise Umsätzen abhängig und nicht vom Vorliegen
eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs als solches. §
15a Abs. 7 UStG stehe dem nicht entgegen, da eine Berichtigung des
versagten Vorsteuerabzugs wegen § 44 Abs. 1 der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) im Streitfall
nicht in Betracht komme, weil die entsprechenden Anschaffungs- und
Herstellungskosten für die aufzuziehenden Milchkühe die
dort genannte Grenze nicht überschritten.
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1
UStG und § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG). Das FG habe bei seiner
Entscheidung außerdem Art. 302 MwStSystRL falsch
angewendet.
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Das FA beantragt,
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die Vorentscheidung aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das Urteil der Vorinstanz.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)
würden die Vorschriften der Durchschnittssatzbesteuerung eng
ausgelegt, für jede einzelne Lieferung oder sonstige Leistung
geprüft und im Sinne der MwStSystRL ausgelegt. Der Wortlaut
des Art. 302 MwStSystRL sei eindeutig. Die Entscheidung des FG
stehe auch im Einklang mit der Literatur. Vor dem Hintergrund
dieser Ausführungen entspreche die Auffassung der
Finanzverwaltung in Abschn. 15.1 Abs. 5 UStAE nicht Art. 302
MwStSystRL.
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Des Weiteren habe der BFH bereits im
Leitsatz seines Urteils vom 22.03.2001 - V R 46/00 (BFHE 194, 533,
BStBl II 2003, 433 = SIS 01 08 87) entschieden, dass ein
Vorsteuerabzug unter den sonstigen Voraussetzungen des § 15
Abs. 1 UStG zu gewähren sei, wenn der Unternehmer die durch
objektive Anhaltspunkte belegte Absicht habe, die
Eingangsumsätze für solche Ausgangsumsätze zu
verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht gemäß § 15
Abs. 2 UStG ausschließen. Die Klägerin habe aus der
Höhe ihrer Umsätze der Vorjahre (circa 1,2 Mio. EUR)
entnehmen können, dass mit der Neuregelung ab dem Jahr 2022
ihre Umsätze der Regelbesteuerung unterliegen. Damit habe die
Klägerin bei Leistungsbezug die Absicht gehabt, die
Eingangsumsätze für besteuerte Ausgangsumsätze zu
verwenden. Auf die Anwendung des § 15a UStG komme es daher
nicht mehr an. Die Bagatellgrenze des § 44 UStDV stelle zudem
die gesamtwirtschaftliche Neutralität in Frage.
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Letztlich komme im BFH-Urteil vom 13.11.2013 - XI R 2/11 (BFHE 243,
462, BStBl II 2014, 543 = SIS 14 00 07) zum Ausdruck, dass die
Tätigkeiten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
umsatz- und tätigkeitsbezogen betrachtet werden müssten.
Dies gelte auch für den Streitfall.
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II. Die Revision ist begründet. Das
Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat
zu Unrecht entschieden, dass die geltend gemachte Vorsteuer im
Streitjahr abgezogen werden kann. Im Streitjahr kann Vorsteuer nur
im Umfang der Umsatzsteuer auf die erzielten Umsätze
berücksichtigt werden.
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1. Für die im Rahmen eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze
werden im Streitjahr die Steuer - mit Ausnahme der im Streitfall
nicht einschlägigen Lieferungen und sonstigen Leistungen im
Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG -
gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG und die diesen
Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge gemäß
§ 24 Abs. 1 Satz 3 UStG auf jeweils 10,7 % der
Bemessungsgrundlage festgesetzt. Dadurch gleichen sich Steuer und
Vorsteuer aus, so dass der Landwirt im Ergebnis für diese
Umsätze keine Umsatzsteuer zu entrichten hat.
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2. Nach diesen gesetzlichen Grundlagen hat das
FA im Bescheid über die Festsetzung der
Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 1. Quartal 2021 vom
10.11.2021 die Umsatzsteuer zutreffend auf 0 EUR festgesetzt.
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a) Der Vorsteuerabzug aufgrund
tatsächlicher Leistungsbezüge für den
landwirtschaftlichen Betrieb war bei Leistungsbezug nach § 24
Abs. 1 Satz 4 UStG ausgeschlossen; denn das Verbot eines weiteren
Vorsteuerabzugs gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG
bezieht sich auf den Zurechnungsbereich des Leistungsbezugs zu den
land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen (vgl. BFH-Urteil vom
16.12.1993 - V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339 = SIS 94 12 36, unter II.1.c aa). Der Vorsteuerabzug erfolgt pauschal. In
der zunächst sinngemäß enthaltenen und später
ausdrücklich ausgesprochenen gesetzlichen Anordnung in §
24 Abs. 1 Satz 4 UStG des Inhalts, dass ein weiterer Vorsteuerabzug
entfällt, ist eine Regelung zu sehen, mit der ausgeschlossen
wird, dass neben der Vorsteuerpauschalierung (§ 24 Abs. 1
UStG) zusätzlich aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen
für den unter § 24 UStG fallenden Unternehmensteil nach
Maßgabe des § 15 Abs. 1 UStG Vorsteuern abgezogen werden
dürfen (vgl. BFH-Urteil vom 26.02.1987 - V R 71/77, BFHE 150,
165, BStBl II 1987, 685 = SIS 87 22 36, unter II.1.c). Besteht -
wie im Streitfall - im Jahr des Leistungsbezugs nur ein der
Durchschnittssatzbesteuerung unterliegendes landwirtschaftliches
Unternehmen, so kommt von vornherein nur eine Zuordnung der
Eingangsleistung zu diesem Unternehmen in Betracht mit der Folge,
dass statt des Abzugs der in der Rechnung ausgewiesenen
Umsatzsteuer als Vorsteuer gemäß § 15 UStG nur eine
Vorsteuerentlastung nach § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 UStG,
bemessen nach Ausgangsumsätzen, eintritt (vgl. BFH-Urteil vom
10.11.1994 - V R 87/93, BFHE 176, 477, BStBl II 1995, 218 = SIS 95 06 20, unter II.B.I.3.).
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b) Die bereits im Streitjahr mögliche
Option zur Regelbesteuerung (§ 24 Abs. 4 UStG), die dazu
geführt hätte, dass statt pauschaler Leistungsbezüge
die tatsächlichen Leistungsbezüge (§ 15 UStG)
berücksichtigt werden, hat die Klägerin nicht
ausgeübt.
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3. Die gesetzliche Einführung der
Gesamtumsatzgrenze von 600.000 EUR, die auf Umsätze anzuwenden
ist, die nach dem 31.12.2021 bewirkt werden (§ 24 Abs. 1 Satz
1 UStG i.d.F. des Art. 11 Nr. 6 Buchst. a JStG 2020, § 27 Abs.
32 UStG i.d.F. des Art. 11 Nr. 7 JStG 2020), führt im
Streitjahr nicht zu einer anderen Beurteilung.
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a) Kommt es zwischen Leistungsbezug und
Verwendungsumsatz zu einem Übergang von der
Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung, gelangt mit
§ 15a Abs. 7 Halbsatz 2 UStG eine gesetzliche Vorschrift zur
Anwendung, die eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs
ermöglicht und damit Inkongruenzen ausgleicht. Im Fall des
Wechsels verbleibt es bei dem unter 3.b genannten Grundsatz.
zunächst ist der (weitere) Vorsteuerabzug nach § 15 UStG
aufgrund der Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG
ausgeschlossen und nach dem Wechsel zur allgemeinen Besteuerung
gegeben (vgl. BFH-Urteil vom 12.06.2008 - V R 22/06, BFHE 222, 106,
BStBl II 2009, 165 = SIS 08 44 48, unter II.1.c).
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aa) Zu § 19 UStG hat der BFH entschieden,
dass ein Unternehmer, der als Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1
UStG) eine Leistung bezieht, im nachfolgenden Besteuerungszeitraum
zur Regelbesteuerung wechselt und in diesem für die bezogene
Leistung eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erhält,
nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, weil es in Bezug auf die
erhaltene Leistung an der persönlichen Berechtigung zum
Vorsteuerabzug fehlt (vgl. BFH-Urteil vom 17.09.1981 - V R 76/75,
BFHE 134, 461, BStBl II 1982, 198 = SIS 82 25 41).
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bb) Für den landwirtschaftlichen Betrieb
der Klägerin (§ 24 UStG) gilt aus den unter 3.b genannten
Gründen auch im Falle des Wechsels nichts anderes. Wechselt
ein Unternehmer, der seine Umsätze gemäß § 24
Abs. 1 UStG pauschal versteuert und im Zeitraum dieser
Besteuerungsform Lieferungen und sonstige Leistungen bezogen hat,
später zur Regelbesteuerung, sind die mit diesen
Vorbezügen verbundenen Vorsteuern auch dann durch die
Vorsteuerpauschalierung nach § 24 UStG abgegolten, wenn der
Unternehmer die Rechnungen für diese Vorbezüge erst nach
dem Wechsel der Besteuerungsform erhält (vgl. BFH-Urteil vom
06.12.1979 - V R 87/72, BFHE 129, 425, BStBl II 1980, 167 = SIS 80 01 54). Für den pauschalen Vorsteuerabzug ist die Regelung
bestimmend, die im Rahmen der für den Land- und Forstwirt zu
diesem Zeitpunkt maßgeblichen Besteuerungsform gilt. Bei der
Besteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG wird die reale
Vorsteuerbelastung durch einen fiktiven Betrag abgegolten. Selbst
durch eine ausschließliche Zuordnung des Leistungsbezugs
eines gemischt eingesetzten Gegenstandes zum landwirtschaftlichen
Betrieb (§ 24 UStG) käme es zur Verhinderung der
Entlastung (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.1993 - V R 79/91, BFHE 173,
265, BStBl II 1994, 339 = SIS 94 12 36, Rz 18).
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cc) Der Unternehmer wird dadurch nicht
schutzlos gelassen. Vielmehr liegt eine Änderung der für
den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden
Verhältnisse auch dann vor, wenn ein Land- und Forstwirt von
der Regelbesteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung oder
umgekehrt wechselt (§ 15a Abs. 7 Halbsatz 2 UStG, s.a. schon
vor dessen Inkrafttreten BFH-Urteile vom 06.12.2001 - V R 6/01,
BFHE 197, 338, BStBl II 2002, 555 = SIS 02 06 46, unter II.2.; vom
17.06.2004 - V R 31/02, BFHE 205, 549, BStBl II 2004, 858 = SIS 04 33 38, unter II.3.; vom 24.11.2005 - V R 37/04, BFHE 211, 411,
BStBl II 2006, 466 = SIS 06 16 31; vom 12.06.2008 - V R 22/06, BFHE
222, 106, BStBl II 2009, 165 = SIS 08 44 48; vom 14.07.2010 - XI R
9/09, BFHE 231, 253, BStBl II 2010, 1086 = SIS 10 33 55, Rz 15;
BFH-Beschluss vom 13.06.2018 - XI R 5/17, BFHE 262, 233 = SIS 18 13 69, Rz 66).
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dd) Die unter aa) bis cc) genannten
Grundsätze gelten im Übrigen auch im umgekehrten Fall:
Wechselt der Steuerpflichtige von der Regelbesteuerung zur
Durchschnittssatzbesteuerung, verbleibt es beim Vorsteuerabzug bei
Leistungsbezug gemäß § 15 UStG; es erfolgt auch
dann nur eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a
Abs. 7 UStG (vgl. Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom
17.05.2022 - 4 K 55/21, EFG 2022, 1334 = SIS 22 09 50).
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b) Die unter a) in Bezug genommene
Rechtsprechung betrifft Konstellationen, in denen der
Steuerpflichtige freiwillig die Besteuerungsform wechselt. Für
den Fall, dass der Wechsel kraft Gesetzes eintritt, gilt indes
nichts anderes (vgl. Schüler-Täsch in Sölch/Ringleb,
Umsatzsteuer, § 24 Rz 343 f.; Busch in
Offerhaus/Söhn/Lange, § 24 UStG Rz 570 ff.; BeckOK
UStG/S. Müller, § 24 Rz 800). Auch
Gesetzesänderungen können nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu
Vorsteuerberichtigungen führen (vgl. BFH-Beschluss vom
05.06.2014 - XI R 31/09, BFHE 245, 447 = SIS 14 18 35, Rz 69 f. und
nachfolgend EuGH-Urteil Wolfgang und Wilfried Rey
Grundstücksgemeinschaft GbR vom 09.06.2016 - C-332/14,
EU:C:2016:417 = SIS 16 11 88, Rz
37 ff.). Es verbleibt die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach
§ 15a Abs. 7 Halbsatz 2 UStG zu dem Zeitpunkt, zu dem die
Pauschalbesteuerung nicht mehr zulässig ist.
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4. Das Unionsrecht steht dem nicht
entgegen.
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a) Nach Art. 302 MwStSystRL hat ein
Pauschallandwirt, der einen Pauschalausgleich in Anspruch nimmt, in
Bezug auf die dieser Pauschalregelung unterliegenden
Tätigkeiten kein Recht auf Vorsteuerabzug. Geht der
Steuerpflichtige von der normalen Mehrwertsteuerregelung auf eine
Sonderregelung über oder umgekehrt, können nach Art. 192
MwStSystRL die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen
treffen, um zu vermeiden, dass dem Steuerpflichtigen dadurch
ungerechtfertigte Vorteile oder Nachteile entstehen. Ebenso wie
§ 15a Abs. 7 UStG sieht Art. 192 MwStSystRL den Übergang
von der normalen Mehrwertsteuerregelung auf eine Sonderregelung
oder umgekehrt als Fall der Berichtigung des Vorsteuerabzugs
an.
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b) Soweit die Klägerin unter Hinweis auf
das BFH-Urteil vom 13.11.2013 - XI R 2/11 (BFHE 243, 462, BStBl II
2014, 543 = SIS 14 00 07) von einer umsatzbezogenen Betrachtung
ausgeht, geht das Unionsrecht in Art. 302 MwStSystRL von
Tätigkeiten und nicht von Umsätzen aus. Die
Tätigkeit der Klägerin im Jahr 2021 war eine
landwirtschaftliche Tätigkeit (Tierzucht beziehungsweise
Tierhaltung, Art. 295 Abs. 1 Nr. 2 MwStSystRL i.V.m. Anh. VII Nr.
2) einer landwirtschaftlichen Erzeugerin (Art. 295 Abs. 1 Nr. 3
MwStSystRL). In Bezug auf diese Tätigkeit hat die
Klägerin somit nach Art. 302 MwStSystRL im Jahr 2021 kein
Recht auf Vorsteuerabzug. Entstehen daraus ungerechtfertigte Vor-
oder Nachteile, so sind diese nach Art. 192 MwStSystRL
auszugleichen. Die Umsetzung dieser Bestimmung steht nicht im
Ermessen des Mitgliedstaats (vgl. BFH-Urteile vom 17.06.2004 - V R
31/02, BFHE 205, 549, BStBl II 2004, 858 = SIS 04 33 38, Rz 42 ff.;
vom 12.06.2008 - V R 22/06, BFHE 222, 106, BStBl II 2009, 165 = SIS 08 44 48, unter II.1.d); sie hat der deutsche Gesetzgeber mit
§ 15a Abs. 7 Halbsatz 2 UStG vorgenommen (vgl. BFH-Urteil vom
12.02.2009 - V R 85/07, BFHE 224, 473, BStBl II 2010, 76 = SIS 09 15 29, Rz 14 und zu Umlaufvermögen s. Rz 15).
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c) Das von der Klägerin angeführte
BFH-Urteil vom 13.11.2013 - XI R 2/11 (BFHE 243, 462, BStBl II
2014, 543 = SIS 14 00 07, Rz 37) bezieht sich außerdem auf
die Zuordnungsfrage, ob Vorsteuern aus verschiedenen
Tätigkeiten des Steuerpflichtigen dem Bereich der
Durchschnittssatzbesteuerung oder dem Bereich der Regelbesteuerung
zuzuordnen sind (vgl. dazu auch BFH-Urteile vom 23.01.2013 - XI R
27/11, BFHE 240, 422, BStBl II 2013, 458 = SIS 13 08 41; vom
24.01.2013 - V R 34/11, BFHE 239, 552, BStBl II 2013, 460 = SIS 13 11 19). Im Streitfall geht es hingegen um die Frage, welche
Konsequenzen sich aus dem Wechsel des Besteuerungssystems einer
einzigen (landwirtschaftlichen) Tätigkeit, die von der
Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung wechselt,
ergeben. Hier bedarf es insoweit einer tätigkeitsbezogenen
Sicht, die sich unionsrechtlich aus Art. 192 MwStSystRL i.V.m. § 15a
Abs. 7 UStG ergibt.
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d) Aus dem zwischen den Beteiligten streitig
erörterten BFH-Urteil vom 22.03.2001 - V R 39/00 (BFH/NV 2001,
1153 = SIS 01 72 50) ergibt sich ebenfalls nichts anderes; denn im
dortigen Fall wurde im Zeitpunkt des Leistungsbezugs keine der
Durchschnittssatzbesteuerung unterliegende Tätigkeit
ausgeübt. Außerdem wurde erklärt, dass zur
Regelbesteuerung optiert wird.
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5. Diese Auslegung des § 24 UStG
entspricht auch den formellen Anforderungen, die mit dem Wechsel
zur Regelbesteuerung einhergehen. So setzt zum Beispiel erst mit
dem Übergang zur Regelbesteuerung die Aufzeichnungspflicht des
§ 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 UStG für den Land- und Forstwirt
ein. Davor ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb (auch)
von ihr befreit (§ 67 Satz 1 UStDV). Die gegenteilige Ansicht
der Klägerin und der Vorinstanz würde zu erheblichen
Nachweisproblemen führen.
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6. Ob die in § 15a Abs. 7 UStG, Art. 192
MwStSystRL vorgesehene Vorsteuerberichtigung im Jahr 2022 aufgrund
von § 44 UStDV ausgeschlossen ist, ist im Streitfall, der das
Jahr 2021 betrifft, nicht zu entscheiden.
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7. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus
§ 135 Abs. 1 FGO.
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