Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.05.2020 - 5 K
2912/17 U = SIS 20 13 95 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR, die im Jahr
2014 von dem Künstler U und der Galerie G zu gleichen
Kapitalanteilen gegründet wurde. Gesellschaftszweck der
Klägerin ist die Herstellung und die Vermarktung
einschließlich der Veräußerung von bis zu drei
Skulptureninstallationen unter der Bezeichnung S sowie die
Herstellung und Vermarktung von bis zu vier weiteren einzelnen
Stelen, die nach den künstlerischen Vorgaben von U im Auftrag
der Klägerin erstellt werden. Die Klägerin ist
berechtigt, alle den Gesellschaftszweck fördernden und damit
in Zusammenhang stehenden Geschäfte durchzuführen und
hierfür auch Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften
im In- und Ausland zu errichten. Vertreten wird die Klägerin
durch G als Geschäftsführerin.
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U räumte der Klägerin das
ausschließliche Recht ein, die Skulptureninstallationen
… in einer Kleinserie von bis zu drei Exemplaren
herzustellen beziehungsweise herstellen zu lassen, diese
öffentlich auszustellen, zu vermarkten und sonst wie zu
verwerten; U stand das Recht zu, eine vierte Skulptureninstallation
als Künstlerexemplar auf eigene Kosten herstellen zu lassen
und zu vermarkten. Zu weiteren Vervielfältigungen sind weder
die Klägerin noch U oder G berechtigt. Ferner räumte U
der Klägerin das ausschließliche Recht ein,
zusätzlich zu den Skulptureninstallationen … bis zu
vier Solo-Stelen herzustellen beziehungsweise herstellen zu lassen,
diese öffentlich auszustellen, zu vermarkten oder sonst wie zu
verwerten. Entsprechend diesen Vereinbarungen gab die Klägerin
die Herstellung der Skulptureninstallationen bei einem Dritten in
Auftrag.
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Am 07.11.2014 schlossen die Klägerin
und U mit einem Käufer (K) einen Kauf- und
Übereignungsvertrag über den Erwerb von zwei
Skulptureninstallationen der Serie S zu einem Kaufpreis von jeweils
… EUR einschließlich Umsatzsteuer. Die erste
Skulptureninstallation war bis zum 23.11.2014 … ausgestellt,
die Herstellung der zweiten Skulptureninstallation sollte mit
Zahlung der ersten von drei Kaufpreisraten beginnen und
spätestens nach sechs Monaten abgeschlossen sein.
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Die Klägerin nahm an, dass die im Jahr
2015 (Streitjahr) erfolgte Lieferung der zweiten Installation dem
ermäßigten Steuersatz unterliege.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) vertrat nach einer
Umsatzsteuer-Sonderprüfung die Auffassung, die Voraussetzungen
einer Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 13
des Umsatzsteuergesetzes (UStG) seien nicht erfüllt, da
(Buchst. a) Lieferer der Installationen nicht U als der Urheber der
Werke, sondern die Klägerin sei, und (Buchst. b) es an einer
vorangehenden Lieferung des Urhebers U an die Klägerin fehle.
Dementsprechend unterwarf das FA mit Umsatzsteuerbescheid für
das Streitjahr vom 27.06.2017 die Lieferung der zweiten
Skulptureninstallation, soweit die Steuer hierfür im
Streitjahr entstanden war, dem Regelsteuersatz. Der Einspruch der
Klägerin hatte nur insoweit Erfolg, als das FA mit
Änderungsbescheid vom 11.07.2017 die Bemessungsgrundlage der
Steuer korrigierte. Mit Einspruchsentscheidung vom 12.10.2017 wies
es den Einspruch als unbegründet zurück.
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Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf wies
die Klage mit seinem in EFG 2020, 1635 = SIS 20 13 95 veröffentlichten Urteil ab.
Die Voraussetzungen einer Steuersatzermäßigung nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a UStG seien nicht erfüllt, da
die Klägerin weder Urheberin oder Miturheberin noch
Rechtsnachfolgerin des Urhebers der Skulptureninstallationen sei.
Eine Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 13
Buchst. b UStG scheitere daran, dass die Skulptureninstallationen
nicht vom Urheber U an die Klägerin geliefert worden waren.
Entgegen der Auffassung der Klägerin komme eine entsprechende
Anwendung von § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b UStG auf den
Streitfall, in dem die eigentliche Vermarktungstätigkeit von G
im Wege eines Gesellschafterbeitrags für die Klägerin
erbracht worden sei, nicht in Betracht.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Der Gesetzgeber
habe durch den Regelungszusammenhang von § 12 Abs. 2 Nr. 13
UStG und § 25a UStG sicherstellen wollen, dass
Kunstlieferungen entweder dadurch privilegiert werden, dass sie aus
„erster Hand“ von dem Künstler oder
aus „zweiter Hand“ von einem
„normalen Weiterverkäufer“ zum
ermäßigten Steuersatz oder aus „zweiter
Hand“ von einem Wiederverkäufer unter
Anwendung der Differenzbesteuerung des § 25a UStG erworben
werden können. Da sie, die Klägerin, vorliegend als
Herstellerin der Skulptureninstallationen keine
Wiederverkäuferin im Sinne des § 25a UStG sein
könne, komme vorliegend eine Privilegierung allein über
eine Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG in Betracht. Diese
habe über die Auslegung des Begriffes des Urhebers
beziehungsweise des Rechtsnachfolgers des Urhebers im Sinne des
§ 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a UStG zu erfolgen, zumindest
jedoch durch eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 13
Buchst. b UStG.
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Obwohl sie, die Klägerin, nicht
Urheberin der Skulptureninstallationen nach dem Gesetz über
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG
- ) sei, habe sie dennoch die beiden begünstigten
Kunstgegenstände nach den Vorstellungen und Plänen des U
als Urheber nach dem Urheberrechtsgesetz geschaffen. Nach dem
Willen des Gesetzgebers habe trotz der Anpassung der
ermäßigten Besteuerung der Lieferung von
Kunstgegenständen an das Unionsrecht eine Schwächung des
Kunststandorts Deutschland vermieden werden sollen. Entsprechend
sei der Begriff des Urhebers oder dessen Rechtsnachfolgers weit zu
verstehen. Soweit die Auffassung vertreten werde, die
Begünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a UStG
umfasse auch die Lieferung von Gegenständen, die der Liefernde
im Wege der unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolge oder im Wege
einer Geschäftsveräußerung im Ganzen vom Urheber
erworben hat, müsse dies erst recht für einen Unternehmer
gelten, der den gelieferten Gegenstand nach den Vorgaben des
Urhebers hergestellt hat und diese Vorgaben ebenfalls unentgeltlich
- im Streitfall als Gesellschafterbeitrag - erhalten hat. Der Fall
der Klägerin, die die Installationen nicht aufgrund eines
Auftrags des U, sondern auf Grundlage seiner als
Gesellschafterbeitrag gelieferten Vorgaben hergestellt habe,
entspreche dem Beispielsfall im Schreiben des Bayerischen
Landesamtes für Steuern vom 06.02.2019 (DStR 2019, 694 =
SIS 19 00 63), in dem eine
Kunstgießerei ein Werk fertigt, das sie selbständig und
ohne eigene Vorlage des Auftraggebers entworfen hat, und in dem
eine Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 13
Buchst. a UStG in Betracht komme.
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Eine unmittelbare Anwendung des § 12
Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b UStG scheide vorliegend zwar aus, jedoch
sei diese Vorschrift auf den Streitfall entsprechend anzuwenden.
Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung des § 12 Abs. 2 Nr.
13 UStG die bis dahin bestehende Unionsrechtswidrigkeit des
nationalen Rechts beseitigen, dabei aber den Anwendungsbereich im
Rahmen des unionsrechtlich Zulässigen aufrechterhalten wollen.
Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der bis
05.04.2022 geltenden Fassung (MwStSystRL a.F.) habe die Anwendung
des ermäßigten Steuersatzes nur für Lieferungen
eines Wiederverkäufers ausgeschlossen, da ein solcher die
Differenzbesteuerung anwenden könne. Eine solche
Möglichkeit zur Anwendung der Differenzbesteuerung habe die
Klägerin, die keine Wiederverkäuferin sei, jedoch nicht,
weshalb aus Art. 103 Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL a.F. für den
vorliegenden Fall nichts abzuleiten sei. Die Richtlinienvorschrift
verhalte sich nicht zum Fall der Klägerin, nämlich der
Lieferung von Kunstgegenständen durch einen Hersteller, der
diese nach den - als unentgeltlichen Gesellschafterbeitrag
erbrachten - künstlerischen Vorgaben eines Gesellschafters
herstellt und veräußert. Der Gesetzgeber habe den
unionsrechtlichen Rahmen zur Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes so weit wie möglich ausschöpfen wollen, habe
dabei eine Sachverhaltskonstellation wie im Streitfall jedoch nicht
bedacht. Deshalb liege eine Regelungslücke vor, die im Sinne
der Klägerin zu schließen sei.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung und der
Einspruchsentscheidung vom 12.10.2017 den Umsatzsteuerbescheid
für 2015 vom 11.07.2017 dahingehend zu ändern, dass die
Umsatzsteuer auf … EUR festgesetzt wird.
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Das FA beantragt sinngemäß, die
Revision als unbegründet zurückzuweisen.
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Es tritt der Revision entgegen und
schließt sich den Entscheidungsgründen der
Vorentscheidung an. Urheber der Skulptureninstallationen sei nur
deren geistiger Schöpfer U und nicht die auf den mechanischen
Herstellungsprozess beschränkte Klägerin.
Rechtsnachfolger des Urhebers könne nur sein, wer in dessen
Rechtsposition eintrete und das Urheberrecht im Ganzen halte. Im
Übrigen bestehe für eine Analogie zu § 12 Abs. 2 Nr.
13 Buchst. b UStG keine planwidrige Regelungslücke; zudem
spreche gegen die begehrte Analogie der erkennbare Wille des
Gesetzgebers.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend
auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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II. Die Revision ist unbegründet; sie ist
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat ohne Rechtsfehler
erkannt, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG
nicht vorliegen.
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1. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG
ermäßigt sich die Steuer auf sieben Prozent für die
Lieferungen und den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nr. 53
der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die
Lieferungen
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a) vom Urheber der Gegenstände oder
dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
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b) von einem Unternehmer bewirkt werden, der
kein Wiederverkäufer (§ 25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG)
ist, und die Gegenstände
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aa) vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet
eingeführt wurden,
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bb) von ihrem Urheber oder dessen
Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder
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cc) den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug
berechtigt haben.
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Die Liste der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2
UStG umfasst unter Nr. 53 Kunstgegenstände, und zwar unter
Buchst. c Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller
Art (Position 9703 00 00).
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Diese Regelungen beruhten im Streitjahr auf
Art. 103 MwStSystRL a.F.
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2. Auch wenn es sich bei der
streitgegenständlichen Skulptureninstallation um einen dem
Grunde nach begünstigten Kunstgegenstand im Sinne von Nr. 53
Buchst. c der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG handelt, hat das FG
zu Recht entschieden, dass die Lieferung nicht gemäß
§ 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a UStG, Art. 103 Abs. 2 Buchst. a
MwStSystRL a.F. vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt
wurde. Denn die Klägerin ist weder Urheber noch
Rechtsnachfolger des Urhebers des gelieferten Gegenstandes.
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a) Sowohl § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a
UStG als auch Art. 103 Abs. 2 Buchst. a MwStSystRL a.F. verwenden
die Begriffe „Urheber“ und „dessen
Rechtsnachfolger“, ohne diese zu
bestimmen.
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aa) Wer als Urheber oder Rechtsnachfolger
anzusehen ist, bestimmt sich im innerstaatlichen Recht nach den
Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes (vgl.
Schüler-Täsch in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, §
12 Abs. 2 Nr. 13 Rz 980; Walkenhorst in Küffner/Zugmaier,
Umsatzsteuer, Kommentar, § 12 Abs. 2 Nr. 13 Rz 16; Bender in
Wäger, UStG, 2. Aufl., § 12 Abs. 2 Nr. 13 Rz 9, 9.2;
BeckOK UStG/Hamster, 37. Ed. [18.06.2023], UStG § 12 Abs. 2
Nr. 13 Rz 14.1; im Ergebnis auch Kraeusel in
Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 12 Rz 389.58 ff.; für
ein weites Verständnis der Begriffe Hummel in
Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs. 2 Nr.
13 Rz 171). Wenn § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG das
Urheberrechtsgesetz ausdrücklich in Bezug nimmt, indem jene
Vorschrift eine Steuerermäßigung vorsieht für
„die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von
Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz
ergeben“, ist nichts dafür ersichtlich,
dass für die Bestimmung der Begriffe
„Urheber“ und „dessen
Rechtsnachfolger“ in § 12 Abs. 2 Nr. 13
UStG nicht auf die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes
zurückgegriffen werden sollte.
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bb) Den Urheber definiert § 7 UrhG als
den Schöpfer des Werkes. Zu den geschützten Werken der
Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören nach § 2 Abs. 1
Nr. 4 UrhG insbesondere Werke der bildenden Künste
einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten
Kunst und Entwürfe solcher Werke. Werke im Sinne des
Urheberrechtsgesetzes sind nach § 2 Abs. 2 UrhG nur
persönliche geistige Schöpfungen. Eine persönliche
geistige Schöpfung ist eine Schöpfung individueller
Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad
erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst
empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen
vertrauten Kreise von einer
„künstlerischen“ Leistung
gesprochen werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2013 - I ZR 143/12, BGHZ
199, 52 = SIS 13 34 56, Rz 15, m.w.N.).
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Das Urheberrecht ist gemäß §
28 Abs. 1 UrhG vererblich, aber nach § 29 Abs. 1 UrhG nicht
übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer
Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der
Erbauseinandersetzung übertragen.
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cc) Unionsrechtlich ist das Urheberrecht im
Sinne des Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der
verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft -
Richtlinie 2001/29/EG - (Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften - ABlEG - 2001, Nr. L 167, 10) nur in Bezug auf ein
Schutzobjekt anzuwenden, bei dem es sich um ein Original in dem
Sinne handelt, dass es eine eigene geistige Schöpfung seines
Urhebers darstellt (vgl. Urteile des Gerichtshofs der
Europäischen Union - EuGH - Infopaq International vom
16.07.2009 - C-5/08, EU:C:2009:465, Rz 37; Levola Hengelo vom
13.11.2018 - C-310/17, EU:C:2018:899, Rz 36 f.).
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Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie
2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27.09.2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals
eines Kunstwerks - Richtlinie 2001/84/EG - (ABlEG 2001, Nr. L 272,
32) sehen die Mitgliedstaaten zugunsten des Urhebers des Originals
eines Kunstwerks ein Folgerecht vor, das als
unveräußerliches Recht konzipiert ist, auf das der
Urheber auch im Voraus nicht verzichten kann. Die hieraus folgende
Folgerechtsvergütung ist nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/84/EG an den
Urheber des Werks und nach seinem Tod grundsätzlich an seine
Rechtsnachfolger zu zahlen.
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b) Angesichts der aufgezeigten Bestrebungen
des Europäischen Parlaments und des Rates, bestimmte Aspekte
des Urheberrechts zu harmonisieren (vgl. auch EuGH-Urteil Levola
Hengelo vom 13.11.2018 - C-310/17, EU:C:2018:899, Rz 33),
können die zentralen Begriffe des
„Urhebers“ und „dessen
Rechtsnachfolgers“ nur einheitlich verstanden
werden, zumal § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a UStG und Art. 103
Abs. 2 Buchst. a MwStSystRL a.F. von denselben Begrifflichkeiten
ausgehen.
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aa) Wenn § 7 UrhG den Urheber als den
Schöpfer des Werkes definiert und es sich bei den
geschützten Werken im Sinne des § 2 UrhG nur um
persönliche geistige Schöpfungen des Urhebers handeln
kann (§ 2 Abs. 2 UrhG), entspricht dies dem Unionsrecht, da
„Werk“ im Sinne der Richtlinie
2001/29/EG nur sein kann, was eine eigene geistige Schöpfung
seines Urhebers darstellt (vgl. z.B. EuGH-Urteil Levola Hengelo vom
13.11.2018 - C-310/17, EU:C:2018:899, Rz 36, m.w.N.).
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bb) Die gegenteilige Auffassung der
Klägerin, umsatzsteuerrechtlich sei sie als Urheberin der
streitgegenständlichen Skulptureninstallation anzusehen,
obwohl sie nach dem Urheberrechtsgesetz nicht deren Urheberin ist,
geht fehl. Auch wenn die Klägerin in Erfüllung des
Gesellschaftszwecks den Gegenstand nach den künstlerischen
Vorgaben des U als dem Urheber nach dem Urheberrechtsgesetz hat
herstellen lassen, vermag dies nichts daran zu ändern, dass
die streitgegenständliche Skulptureninstallation keine eigene
geistige Schöpfung der Klägerin, sondern eine solche des
U verkörpert. Die Klägerin ist danach weder Urheberin
(§ 7 UrhG) noch Miturheberin (§ 8 Abs. 1 UrhG) des
Werkes, weshalb die Skulptureninstallation auch nicht das
„Werk“ der Klägerin beziehungsweise
ein Gegenstand sein kann, den die Klägerin nach § 12 Abs.
2 Nr. 13 Buchst. a Alternative 1 UStG dem K begünstigt
hätte liefern können.
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cc) Die Klägerin kann auch nicht als
Urheberin aus abgeleitetem Recht angesehen werden, weil sie die
Skulptureninstallation nicht nur nach den Vorgaben des Urhebers
habe herstellen lassen, sondern diese Vorgaben auch unentgeltlich
und auf Basis eines Gesellschafterbeitrags des U erhalten habe. Ihr
Vortrag, umsatzsteuerrechtlich sei die Entwurfsleistung ihr
zuzuordnen, kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Denn das
Urheberrecht ist beim Urheber U verblieben und nicht etwa
(umsatzsteuerrechtlich) als Gesellschafterbeitrag auf die
Klägerin übertragen worden.
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(1) Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann der
Urheber einem anderen zwar das Recht einräumen, das Werk auf
einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das
Urheberrecht selbst ist jedoch nach § 29 Abs. 1 UrhG
grundsätzlich nicht übertragbar. Dies steht in Einklang
mit den Regelungen der Richtlinie 2001/84/EG über das
Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks als
unveräußerliches Recht.
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(2) Entgegen der Auffassung der Klägerin
ergibt sich aus dem Schreiben des Bayerischen Landesamtes für
Steuern vom 06.02.2019 (DStR 2019, 694 = SIS 19 00 63) für die steuerrechtliche
Einordnung des Gesellschafterbeitrags des U nichts anderes. Auch
eine Kunstgießerei ist danach weder Urheberin im Sinne des
§ 7 UrhG noch Miturheberin im Sinne des § 8 Abs. 1 UrhG
des eigentlichen Werkes, wenn sie lediglich die handwerkliche
Umsetzung des Werkes auftragsgemäß für den
Künstler ausführt (zum Beispiel anhand eines vom
Künstler angefertigten Entwurfs). Nur wenn eine
Kunstgießerei ein Werk selbständig - ohne eigene Vorlage
des Auftraggebers - entworfen hat, kommt danach § 12 Abs. 2
Nr. 13 Buchst. a UStG in Betracht. Dies ist bei der Klägerin
nicht der Fall.
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dd) Eine andere Auslegung des Begriffs des
„Urhebers“ ergibt sich schließlich
auch nicht aus der Begründung des Gesetzentwurfs zur
Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG, wonach mit den
vorgesehenen Änderungen die im Umsatzsteuergesetz enthaltene
Steuerermäßigung für Kunstgegenstände und
Sammlungsstücke auf das unionsrechtlich zulässige
Maß beschränkt werde (BT-Drucks. 17/12375, S. 44); eine
von den oben dargestellten Grundsätzen abweichende Bestimmung
des Begriffs des „Urhebers“ lässt
sich daraus nicht ableiten (a.A. wohl Hummel in
Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs. 2 Nr.
13 Rz 171). Im Übrigen sind Ausnahmevorschriften wie über
die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes eng auszulegen
(vgl. z.B. EuGH-Urteile AZ vom 09.11.2017 - C-499/16, EU:C:2017:846
= SIS 17 20 49, Rz 24; Regards
Photographiques vom 05.09.2019 - C-145/18, EU:C:2019:668 =
SIS 19 13 41, Rz 43).
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32
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c) Nichts anderes kann für die Auslegung
des Begriffs „dessen Rechtsnachfolger“
in § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a UStG und Art. 103 Abs. 2
Buchst. a MwStSystRL a.F. gelten; die Klägerin ist nicht
Rechtsnachfolgerin des U.
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33
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aa) Rechtsnachfolger im Sinne von § 12
Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a UStG, Art. 103 Abs. 2 Buchst. a MwStSystRL
a.F. ist der Gesamtrechtsnachfolger (vgl. Kraeusel in
Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 12 Rz 389.60; Walkenhorst
in Küffner/Zugmaier, Umsatzsteuer, Kommentar, § 12 Abs. 2
Nr. 13 Rz 16; Bender in Wäger, UStG, 2. Aufl., § 12 Abs.
2 Nr. 13 Rz 9.2; BeckOK UStG/Hamster, 37. Ed. [18.06.2023], UStG
§ 12 Abs. 2 Nr. 13 Rz 14.1; a.A. Hummel in
Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs. 2 Nr.
13 Rz 176). Auch dies ergibt sich daraus, dass nach § 28 Abs.
1 UrhG das Urheberrecht vererblich, aber nach § 29 Abs. 1 UrhG
grundsätzlich nicht übertragbar ist (s. II.2.b cc (1)).
Mangels Übertragbarkeit des Urheberrechts kann es sich bei dem
Rechtsnachfolger des Urhebers („seine
Rechtsnachfolger“) nur um den
Gesamtrechtsnachfolger handeln. Es sind keine Gründe
dafür ersichtlich, den in § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a
UStG, Art. 103 Abs. 2 Buchst. a MwStSystRL a.F. verwendeten Begriff
„dessen Rechtsnachfolger“ hiervon
abweichend zu interpretieren.
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34
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bb) Wenn die Klägerin vorbringt, der im
Zusammenhang mit der Person des Urhebers genannte Rechtsnachfolger
müsse in irgendeiner Art und Weise mit dem Urheber
vergleichbar sein (so Hummel in Rau/Dürrwächter,
Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs. 2 Nr. 13 Rz 175), erscheint es
verfehlt, eine Einzelrechtsnachfolge zur Verwirklichung des
Tatbestandes von § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a UStG, Art. 103
Abs. 2 Buchst. a MwStSystRL a.F. genügen zu lassen (a.A.
Hummel in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 12
Abs. 2 Nr. 13 Rz 173 ff., 176). Denn eine Einzelrechtsnachfolge in
Bezug auf das nicht übertragbare Urheberrecht ist nicht
denkbar; durch eine (Einzelrechts-)Nachfolge am Werk gelangt der
Erwerber des Werks nicht in eine dem Urheber vergleichbare
Rechtsposition. Zwischen dem mit der Person des Urhebers untrennbar
verbundenen Urheberrecht einerseits und dem übertragbaren
(bloßen) Eigentumsrecht am Kunstwerk beziehungsweise am
Gegenstand der Lieferung im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 13
Buchst. a UStG, Art. 103 Abs. 2 Buchst. a MwStSystRL a.F.
andererseits ist zu unterscheiden. Schließlich führte
eine angenommene Kette begünstigter Erwerbe des Kunstwerks vom
jeweiligen Einzelrechtsnachfolger zum anderen wiederum zu einer
unionsrechtswidrigen Besteuerung (vgl. Kraeusel in
Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 12 Rz 389.60), was den
Bundesgesetzgeber zur Neuregelung des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG
durch Art. 10 Nr. 5 Buchst. d des
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26.06.2013 (BGBl I 2013,
1809, BStBl I 2013, 802) mit Wirkung vom 01.01.2014 bewogen hat;
auch danach scheidet ein Verständnis des Begriffs
„dessen Rechtsnachfolger“ als
Einzelrechtsnachfolger aus.
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35
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3. Zu Recht gehen die Beteiligten
übereinstimmend davon aus, dass der Streitfall nicht von den
in § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b UStG geregelten
Tatbeständen umfasst ist und eine unmittelbare Anwendung der
Norm danach ausscheidet. Aber auch die von der Klägerin
begehrte entsprechende Anwendung der Vorschrift kommt nicht in
Betracht.
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36
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a) Die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 13
Buchst. b UStG enthält keine dem Gesetzesplan zuwiderlaufende
Regelungslücke.
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aa) Sowohl der Bericht des Finanzausschusses
vom 25.10.2012 zu dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013
(BT-Drucks. 17/11220, S. 39 f.) als auch der Gesetzentwurf der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP vom 19.02.2013 zum Gesetz zur
Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung
steuerlicher Vorschriften - Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz -
(BT-Drucks. 17/12375, S. 44 f.) nehmen zur Begründung der
beabsichtigten Änderung des § 12 Abs. 2 UStG auf Art. 103
MwStSystRL a.F. Bezug. Zu der Neuregelung des § 12 Abs. 2 Nr.
13 UStG heißt es: „Die Vorschrift regelt die Anwendung
des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Lieferungen
und innergemeinschaftlichen Erwerbe von Kunstgegenständen. Die
Umsatzsteuerermäßigung ist demnach auf die Lieferungen
und innergemeinschaftlichen Erwerbe von Kunstgegenständen
anwendbar, wenn der Gegenstand vom Urheber selbst bzw. seinem
Rechtsnachfolger oder - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen -
von einem Unternehmer geliefert wird, der kein Wiederverkäufer
ist. Im gewerblichen Kunsthandel (z.B. Galeristen und
Kunsthändler) wird der ermäßigte Umsatzsteuersatz
nicht mehr regelmäßig Anwendung
finden.“
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bb) Dementsprechend stimmen die
tatbestandlichen Fallgruppen („weiteren
Voraussetzungen“) der Neuregelung des §
12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. aa, bb und cc UStG
inhaltlich mit Art. 103 Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL a.F.
überein. Dass der nationale Gesetzgeber noch eine weitere
Fallgruppe hätte aufnehmen wollen, ist danach
auszuschließen.
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b) Auch soweit der Vortrag der Klägerin
dahin zu verstehen sein sollte, dass Art. 103 Abs. 2 MwStSystRL
a.F. selbst eine Regelungslücke enthalte, weil sich die
Vorschrift „zur Frage der Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes auf die Lieferung von Kunstgegenständen durch
einen Hersteller, der einen Kunstgegenstand nach den als
unentgeltlichen Gesellschafterbeitrag erbrachten
künstlerischen Vorgaben eines Gesellschafters herstellt und
veräußert“, nicht verhalte, vermag
dies der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen.
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Das FG führt in diesem Zusammenhang
zutreffend an, dass Art. 103 Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL a.F.
gegenüber der Neuregelung des § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst.
b UStG ein weiteres geschriebenes Tatbestandsmerkmal enthält.
Begünstigt ist danach bei Vorliegen der oben genannten
weiteren Voraussetzungen die Lieferung von Kunstgegenständen
durch einen Steuerpflichtigen, der kein steuerpflichtiger
Wiederverkäufer ist, die als Gelegenheitslieferung bewirkt
wird. Von einer Gelegenheitslieferung im Gegensatz zu einer nicht
nachhaltigen Betätigung (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs
vom 28.01.1999 - V B 142/98, BFH/NV 1999, 991 = SIS 98 59 22, unter
II.1.) der Klägerin kann vorliegend indes nicht ausgegangen
werden, da sie mit der Herstellung und Vermarktung
einschließlich der Veräußerung der
Skulptureninstallationen (ihrem Gesellschaftszweck entsprechend)
nachhaltig tätig war. Die Klägerin geht selbst davon aus,
dass sie mit ihren Umsätzen als Unternehmerin im Sinne des
§ 2 Abs. 1 UStG tätig ist. Ihr Handeln ist danach auch
vom Unionsrecht (inhaltlich) nicht als Begünstigungstatbestand
erfasst.
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4. Der Senat braucht vorliegend nicht zu
entscheiden, ob aus der Einführung des Art. 98a MwStSystRL und
der Streichung des Art. 103 MwStSystRL durch die Richtlinie (EU)
2022/542 des Rates vom 05.04.2022 zur Änderung der Richtlinien
2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die
Mehrwertsteuersätze (Amtsblatt der Europäischen Union
2022, Nr. L 107, 1) ab dem Inkrafttreten der Neuregelung
unionsrechtlich möglicherweise etwas anderes folgen
könnte, da diese im Streitjahr noch keine Anwendung
findet.
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5. Die Entscheidung ergeht mit
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
(§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO).
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6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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