Auf die Revisionen des Beklagten und der
Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom
13.01.2021 - 13 K 167/17 E,K,G,F,Zerl aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Zwischen den Beteiligten ist für
die Jahre 2007 bis 2011 (Streitjahre) streitig, ob bei einem
Betrieb gewerblicher Art (BgA) Gewinne aus der Personal- und
Sachmittelgestellung an angestellte Krankenhausärzte, die zu
ambulanten Behandlungen im Krankenhaus ermächtigt sind, als
Teil des Zweckbetriebs „Krankenhaus“ von
der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit sind. Des
Weiteren ist streitig, ob Betriebsausgaben teilweise dem
steuerfreien Zweckbetrieb „Krankenhaus“
zuzuordnen sind, soweit sie in Cafeterien der Klägerin,
Revisionsbeklagten und Revisionsklägerin (Klägerin) auf
die vergünstigte Abgabe von Speisen und Getränken an
eigene Mitarbeiter des Krankenhauses entfallen.
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Die Klägerin, eine rechtsfähige
Körperschaft des öffentlichen Rechts, betrieb in den
Streitjahren mehrere Krankenhäuser, welche sie als
gleichartige BgA zu einem einheitlichen BgA zusammenfasste, der in
den Streitjahren über eine den Anforderungen der §§
59 ff. der Abgabenordnung (AO) genügende Satzung mit dem
Satzungszweck der Förderung des öffentlichen
Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege
verfügte. Den Gewinn des BgA ermittelte die Klägerin
durch Betriebsvermögensvergleich. In den Krankenhäusern
entfielen in den Streitjahren jeweils über 80 % der
jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten,
bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen
(§ 7 des Krankenhausentgeltgesetzes - KHEntgG -, § 10 der
Bundespflegesatzverordnung - BPflV - ; jeweils in der in den
Streitjahren geltenden Fassung) berechnet wurden.
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Die Klägerin genehmigte den bei ihr
angestellten Ärzten als Nebentätigkeit die ambulante
Behandlung von Patienten, soweit die Ärzte nach § 116 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der in den Streitjahren
geltenden Fassung (SGB V) oder nach § 31a der
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte zur Teilnahme an
der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten
ermächtigt oder (teil-)zugelassen waren (ermächtigte
Ärzte) und eine Zulassung für das Krankenhaus nicht
bestand. Die Ermächtigungen waren
beschränkt auf die Erbringung bestimmter Leistungen, soweit
und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der
Versicherten ohne die ermächtigten Ärzte nicht
sichergestellt war. Die über eine (Teil-)Zulassung
verfügenden Ärzte konnten Patienten ambulant auf Kosten
der Klägerin behandeln, soweit die ärztlichen Leistungen
zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung
gehörten. Für die genehmigte Nebentätigkeit stellte
die Klägerin ihre Räumlichkeiten sowie Personal und
sonstige Sachmittel gegen ein Nutzungsentgelt zur Verfügung.
Das Nutzungsentgelt setzte sich aus einer pauschalen
Kostenerstattung für die Kosten, die dem Krankenhaus durch die
Nebentätigkeit entstanden, sowie aus einem daneben
abzuführenden Vorteilsausgleich in Höhe eines pauschalen
Satzes der Bruttohonorareinnahmen zusammen. Die Klägerin
rechnete gemäß § 120 SGB V die Vergütung, die
den ermächtigten Ärzten für die erbrachten
ambulanten ärztlichen Leistungen zustand, für diese mit
der Kassenärztlichen Vereinigung ab und leitete die
Vergütung nach Abzug des Nutzungsentgelts für die
genehmigte Nebentätigkeit und der Kosten für den
Verwaltungsaufwand der Abrechnung an die ermächtigten
Ärzte weiter. Die Abrechnung der ärztlichen Leistungen
der über eine (Teil-)Zulassung verfügenden Ärzte
erfolgte im Namen dieser Ärzte entsprechend der Regelung des
§ 120 SGB V. Gegenüber Privatpatienten und Selbstzahlern
erbrachte ambulante ärztliche Leistungen rechneten die
ermächtigten Ärzte selbst nach Maßgabe der
Gebührenordnung für Ärzte ab und führten das
vereinbarte Nutzungsentgelt an die Klägerin ab. Dabei
berechnete sich die von dem ermächtigten Arzt
abzuführende Kostenerstattung nach der Spalte 6 des
Nebenkostentarifs der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Insgesamt
erzielte die Klägerin aus der Personal- und
Sachmittelgestellung an die ermächtigten Ärzte in den
Streitjahren Gewinne in Höhe von … EUR (2007), …
EUR (2008), … EUR (2009), … EUR (2010) und …
EUR (2011).
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Zudem betrieb die Klägerin in den
Streitjahren in drei Krankenhäusern Cafeterien. In zwei der
drei Cafeterien gab sie Speisen und Getränke
ausschließlich an Mitarbeiter des Zweckbetriebs
„Krankenhaus“ zu vergünstigten
Preisen ab. Die vergünstigte Abgabe der Speisen und
Getränke an die Mitarbeiter erfolgte aufgrund einer
Betriebsvereinbarung, welche Bestandteil der Arbeitsverträge
der Mitarbeiter war. In der dritten Cafeteria gab die Klägerin
darüber hinaus Speisen und Getränke auch an Dritte zu
marktüblichen Preisen ab. Buchhalterisch wurden sämtliche
Cafeterien als Gesamtbetrieb geführt, so dass keine getrennten
Aufzeichnungen über die erzielten Gewinne oder Verluste aus
der Beköstigung von Dritten oder von Mitarbeitern vorhanden
waren.
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In ihren Körperschaftsteuer- und
Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 2007 und 2010
erklärte die Klägerin jeweils Verluste aus ihrem BgA, in
den übrigen Streitjahren jeweils Gewinne. Der Beklagte,
Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - )
setzte dementsprechend die Körperschaftsteuer und den
Gewerbesteuermessbetrag für die Streitjahre gemäß
§ 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.
Ein Verlustvortrag aus dem Jahr 2007 wurde im Jahr 2008 in voller
Höhe verbraucht. In einer Anlage zu den
Körperschaftsteuerbescheiden der Streitjahre wies das FA
jeweils auf die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) hin. Im Jahr 2012
erließ das FA aufgrund berichtigter Erklärungen, die
für 2007 einen Gewinn auswiesen, entsprechend geänderte
Bescheide, wobei kein Verlust mehr auf den 31.12.2007 festgestellt
wurde.
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Während einer nachfolgenden
Außenprüfung begehrte die Klägerin, die Gewinne aus
der Personal- und Sachmittelgestellung an die ermächtigten
Ärzte, die sie zunächst in ihrem wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb erklärt hatte, dem Zweckbetrieb
„Krankenhaus“ zuzuordnen. Die
Betriebsprüfer waren hingegen der Auffassung, dass diese
Gewinne unverändert dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb der Klägerin unterfielen.
Unabhängig hiervon griffen die Betriebsprüfer
Aufwendungen der Klägerin auf, die die Klägerin bisher
ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
„Krankenhauscafeteria“ zugeordnet hatte.
Soweit Verluste in den Cafeterien angefallen seien, die
ausschließlich Mitarbeiter beköstigten, hätten die
Ausgaben insoweit den Bereich des Zweckbetriebs nicht verlassen und
seien die Verluste demgemäß nicht im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb zu berücksichtigen. Zum selben Ergebnis
führe die Auffassung, „dass in Höhe der Verluste
aus der Mitarbeiterverpflegung Entnahmen im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb und zugleich Einlagen im Zweckbetrieb
vorliegen, weil sie dort Bestandteil [des] Arbeitslohns der dort
beschäftigten Mitarbeiter sind“ und der
anzusetzende Teilwert den entstandenen Kosten entspreche. Soweit in einer Cafeteria sowohl
Mitarbeiter als auch Dritte beköstigt worden seien, hinge die
Zuordnung des Verlustes aus der Mitarbeiterverpflegung zum
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb davon ab, ob im jeweiligen
Streitjahr bei den Besucheressen ein Gewinn oder ein Verlust
erzielt worden sei. Im Fall von Gewinnen seien im Bereich der
Mitarbeiterverpflegung entstandene Verluste in vollem Umfang dem
Zweckbetrieb zuzuordnen. Seien bei den Besucheressen Verluste
erzielt worden, seien Verluste im Bereich der
Mitarbeiterverpflegung dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
nur in dem Verhältnis zuzuordnen, in dem auch im Bereich der
Besucheressen die Ausgaben die Einnahmen überstiegen
hätten. Dementsprechend verminderten die
Betriebsprüfer den jeweiligen Verlust aus dem wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb
„Krankenhauscafeteria“ und erhöhten
entsprechend den Gewinn des BgA, und zwar um … EUR (2007),
… EUR (2008), … EUR (2009), … EUR (2010) und
… EUR (2011).
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Das FA schloss sich der Auffassung der
Betriebsprüfer an und erließ unter anderem
geänderte Körperschaftsteuer- und
Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre sowie
geänderte Bescheide über die gesonderte Feststellung des
verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den
31.12.2007 und 31.12.2008. Die hiergegen eingelegten
Einsprüche blieben erfolglos.
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Während des anschließenden
Klageverfahrens erließ das FA am 09.10.2020 unter anderem
geänderte Körperschaftsteuer- und
Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre sowie
geänderte Bescheide über die gesonderte Feststellung des
verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den
31.12.2007 und 31.12.2008. Mit den geänderten Bescheiden half
das FA dem ursprünglichen Klagebegehren der Klägerin in
einem hier nicht mehr streitigen Punkt ab.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage
überwiegend statt. Hinsichtlich der Körperschaftsteuer-
und Gewerbesteuermessbescheide der Streitjahre und der Bescheide
über die gesonderte Feststellung des verbleibenden
Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2007 und
31.12.2008 sei die Klage teilweise begründet.
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Die Gewinne der Klägerin aus der
Personal- und Sachmittelgestellung (einschließlich der
Übernahme der Abrechnungstätigkeit und des
Vorteilsausgleichs) seien ihrem Zweckbetrieb
„Krankenhaus“ zuzuordnen. Es handele
sich um Erträge aus typischen Krankenhausleistungen, da sie
mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die
Patienten als Benutzer des Krankenhauses unmittelbar
zusammenhingen. Diese Leistungen der Klägerin an die
ermächtigten Ärzte dienten allein der ambulanten
Behandlung von Patienten im Krankenhaus durch die bei der
Klägerin beschäftigten Krankenhausärzte. Der
Zurechnungszusammenhang werde weder dadurch unterbrochen, dass der
von der Klägerin ermächtigte Arzt nach der
sozialrechtlichen Ausgestaltung der §§ 116, 120 SGB V
durch die erteilte Ermächtigung zur ambulanten Behandlung
persönlich berechtigt und verpflichtet sei, noch dadurch, dass
diesem der materiell-rechtliche Anspruch auf Vergütung
gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung
persönlich und der Klägerin insoweit lediglich eine
gesetzliche Einziehungsermächtigung zustehe. Ein nach §
116 SGB V ermächtigter Arzt werde nicht als außerhalb
des Krankenhauses praktizierender niedergelassener Arzt tätig,
sondern als Krankenhausarzt. Aufgrund des typisierenden
Regelungscharakters des § 67 AO würden auch ambulante
Behandlungen von Privatversicherten und sonstigen Selbstzahlern
erfasst, sofern - wie im vorliegenden Fall - die von den
Krankenhäusern berechneten Entgelte sich auch ihnen
gegenüber im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen
bewegten.
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Des Weiteren seien Cafeterien
wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, auch wenn sie nur
Mitarbeitern des Betriebs offen stünden. Betriebsausgaben, die
bei dem Betrieb der Cafeterien anfielen, seien aber insoweit durch
den steuerfreien Zweckbetrieb
„Krankenhaus“ veranlasst, als sich die
Klägerin gegenüber ihren im Zweckbetrieb
beschäftigten Mitarbeitern arbeitsrechtlich zu einer
vergünstigten Beköstigung verpflichtet habe. Diese
arbeitsrechtliche Verpflichtung sei bei einer wertenden Zuordnung
der aufgrund des Betriebs der Cafeterien entstandenen
Betriebsausgaben anhand von Aufwandsursachen zu
berücksichtigen. Soweit die Klägerin gegenüber ihren
im Zweckbetrieb beschäftigten Mitarbeitern teilweise auf ein
Entgelt für eine Verpflegung verzichtet habe, stelle diese
teilweise unentgeltliche Überlassung von Speisen und
Getränken eine Gegenleistung für die
Zurverfügungstellung von Arbeitskraft dar, die durch den
Zweckbetrieb veranlasst sei. Die Aufwendungen, die auf den
teilweisen Entgeltverzicht der Klägerin gegenüber ihren
Arbeitnehmern entfielen, seien wirtschaftlich betrachtet
Lohnaufwand des Zweckbetriebs. Die Höhe des Entgeltverzichts
stelle einen hinreichend objektiven Maßstab für die
Zuordnung des entsprechenden Anteils der Betriebsausgaben dar. Das
FA habe allerdings insoweit der Höhe nach zu viele
Betriebsausgaben dem Zweckbetrieb zugeordnet, als nach einer
tatsächlichen Verständigung im gerichtlichen Verfahren
die in den drei Cafeterien insgesamt angefallenen Betriebsausgaben
(nur) zu 15 % auf die verbilligte Überlassung von Speisen und
Getränken an Mitarbeiter des Zweckbetriebs entfielen. Die vom
FA dem Zweckbetrieb zugeordneten Betriebsausgaben seien deshalb
teilweise wieder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
zuzuordnen und minderten den in den angefochtenen Bescheiden
berücksichtigten Gewinn, und zwar um … EUR (2007),
… EUR (2008), … EUR (2009), … EUR (2010) und
… EUR (2011).
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Gegen das FG-Urteil haben sowohl das FA als
auch die Klägerin Revision eingelegt und rügen jeweils
die Verletzung materiellen Rechts.
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung von § 67 AO, da das FG die Gewinne der
Klägerin aus der Personal- und Sachmittelgestellung an die
ermächtigten Ärzte zu Unrecht dem Zweckbetrieb
„Krankenhaus“ zugeordnet habe.
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Die Personal- und Sachmittelgestellung sei
keine typische Krankenhausleistung. Eine ausdrückliche
gesetzliche Befugnis zur Gestellung von Personal und Sachmitteln
lasse sich den gesundheitsrechtlichen Vorschriften nicht entnehmen.
Zudem versetze die Personal- und Sachmittelgestellung den
ermächtigten Arzt in die Lage, wie ein niedergelassener
Vertragsarzt eigenverantwortlich ambulante Leistungen zu erbringen
und damit zusätzliche Vergütungen zu erzielen. So habe das Bundessozialgericht
(BSG) mit Urteil vom 27.11.2014 - B 3 KR 12/13 R (Neue Zeitschrift
für Sozialrecht - NZS - 2015, 262) entschieden, dass auch eine
in den Räumen eines Krankenhauses durchgeführte ambulante
Behandlung durch einen zur vertragsärztlichen Versorgung
ermächtigten Krankenhausarzt von einer vollstationären
Krankenhausbehandlung zu unterscheiden sei. Ferner
differenziere das Gesundheits- und Sozialversicherungsrecht, das
für die Einordnung als Zweckbetrieb nach § 67 AO
maßgeblich sei, zwischen der Abgabe von Medikamenten
einerseits und der Personal- und Sachmittelgestellung andererseits.
Die Zuordnung der Abgabe
von Medikamenten zum Zweckbetrieb lasse sich allenfalls mit der
nach § 14 Abs. 7 Satz 2 des Apothekengesetzes (ApoG)
gesetzlich erlaubten Medikamentenabgabe durch
Ermächtigungsambulanzen rechtfertigen, was aber nicht auf die
Personal- und Sachmittelgestellung zu übertragen sei.
Ebenso habe bereits der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 06.04.2005 - I R 85/04
(BFHE 209, 345, BStBl II 2005, 545 = SIS 05 25 21) entschieden,
dass § 67 AO nicht die Überlassung eines medizinischen
Großgerätes und des nichtärztlichen
medizinisch-technischen Personals erfasse. Des Weiteren führe
die Personal- und Sachmittelgestellung für den
Sozialversicherungsträger zu keiner Mehrbelastung, da dieser ohnehin in Höhe der
Gesamtvergütung belastet sei. Zudem bestehe ein Wettbewerbsvorteil des
ermächtigten Arztes gegenüber dem niedergelassenen Arzt,
da das unternehmerische Risiko des ermächtigten Arztes auf die
Personal- und Sachmittelgestellung beschränkt sei. Dieser
Wettbewerbsvorteil würde sich durch die steuerliche Entlastung
infolge der Zuordnung zum Zweckbetrieb erhöhen, was dem Gebot
wettbewerbsneutraler Besteuerung widerspräche. Auch die
Ermächtigung nach § 116 SGB V führe nicht dazu, die
Personal- und Sachmittelgestellung dem Zweckbetrieb
„Krankenhaus“ zuzuordnen. Es fehle an
einem Zurechnungszusammenhang mit dem Versorgungsauftrag des
Krankenhauses, da der angestellte Krankenhausarzt im Rahmen und
für die Dauer der Ermächtigung den niedergelassenen
Vertragsärzten gleichgestellt werde. Der ermächtigte Arzt erbringe Leistungen
der vertragsärztlichen Versorgung und werde insoweit gerade
nicht im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses
tätig. Schließlich könnten die
Abrechnungstätigkeit und der Vorteilsausgleich nicht dem
Zweckbetrieb „Krankenhaus“ zugeordnet
werden, selbst wenn dies
für die Personal- und Sachmittelgestellung erfolgen
sollte. Die Abrechnungstätigkeit stelle lediglich als
verwaltungsinterne Folge eine Vereinfachung des Abrechnungsweges
dar, welche die ermächtigten Ärzte von Verwaltungsaufwand
befreien solle. Der Vorteilsausgleich gelte den wirtschaftlichen
Nutzen ab, den der ermächtigte Arzt aus der Inanspruchnahme
der Infrastruktur des Krankenhauses ziehe.
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Demgegenüber trägt die
Klägerin insoweit vor, das FG habe zutreffend die Personal-
und Sachmittelgestellung als notwendige Unterstützungsleistung
der ambulanten ärztlichen Heilversorgung dem
Versorgungsauftrag des Zweckbetriebs
„Krankenhaus“ im Sinne des § 67 AO
zugeordnet. Der Arzt werde weiterhin als Krankenhausarzt und
nicht als außerhalb des Krankenhausbetriebs praktizierender
niedergelassener Arzt tätig. Der BFH habe in seinem Urteil vom 31.07.2013 - I R
82/12 (BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123 = SIS 13 33 31)
festgestellt, dass der niedergelassene Arzt und der
ermächtigte (Krankenhaus-)Arzt nicht vergleichbar seien. Diese
Ansicht werde auch durch die Rechtsprechung des BSG gestützt,
da danach die technisch-apparative Infrastruktur der
Krankenhäuser für die ambulante Versorgung eine Rolle
spiele und über § 116 SGB V die Qualifikation des Arztes
mit den sächlichen Mitteln, die in den Krankenhäusern
vorgehalten werden, verbunden und die personellen und sächlichen Ressourcen
für die ambulante Versorgung nutzbar gemacht würden
(BSG-Urteil vom 20.03.2013 - B 6 KA 26/12 R, NZS 2013, 636, Rz 34).
Die Personal- und Sachmittelgestellung zur ambulanten Versorgung
sei danach vergleichbar mit der Lieferung von
patientenindividuellen Zubereitungen zur ambulanten Versorgung. In
beiden Fällen unterstützten die Leistungen des
Krankenhauses den ermächtigten (Krankenhaus-)Arzt bei dessen
ärztlicher Tätigkeit im Krankenhaus. Gleiches lasse sich
auch den BFH-Urteilen vom 06.06.2019 - V R 39/17 (BFHE 264, 411,
BStBl II 2019, 651 = SIS 19 10 34) und vom 18.10.2017 - V R 46/16
(BFHE 259, 488, BStBl II 2018, 672 = SIS 17 22 61) entnehmen,
wonach die Zuordnung zum Versorgungsauftrag des Krankenhauses
entscheidend und die Ausübung der ambulanten Behandlung als
Dienstaufgabe oder im Rahmen der ermächtigten Tätigkeit
unerheblich sei. Hierzu gehöre auch die Personal- und
Sachmittelgestellung an ermächtigte (Krankenhaus-)Ärzte.
Dem entspreche es, dass die Krankenhäuser zunehmend in
Richtung „Ambulantisierung“
geöffnet würden und der Patient als
„Benutzer“ des Krankenhauses angesehen
werde. Für die Zuordnung zum Zweckbetrieb spreche im
Übrigen auch der Wortlaut des § 14 Abs. 7 Satz 2 ApoG, der so zu
verstehen sei, dass die Ambulanzen der ermächtigten Ärzte
als Ambulanz und damit als Teil des Krankenhauses anzusehen seien.
Das Krankenhaus sei über entscheidende Mitsprache- und
Mitwirkungsrechte maßgeblich in die ärztliche
Tätigkeit des ermächtigten Arztes eingebunden. Ferner
umfasse die Gesamtvergütung, welche die Krankenkassen für
die gesamte vertragsärztliche Versorgung ihrer Mitglieder
zahlten, auch die Vergütung der ermächtigten Ärzte,
so dass der Versorgungsauftrag des Krankenhauses nach § 39 SGB
V auch diese ambulanten ärztlichen Leistungen decke und
letztlich die Sozialversicherungsträger - zumindest faktisch -
mit diesen Kosten belastet seien. Die Klägerin setze zudem ihr
Personal und ihre Sachmittel tatsächlich „unmittelbar am
Patienten“ zum Zwecke der ambulanten
Heilbehandlung ein. So
erfolge im Rahmen ein und derselben ambulanten Behandlung die
Abgabe von Arzneimitteln gleichzeitig unter Inanspruchnahme der
Personal- und Sachmittelgestellung des Krankenhauses und würde
ein einheitliches Leistungsbündel wirklichkeitsfremd
aufgespalten, sollte die Abgabe der Arzneimittel als dem
Zweckbetrieb zugehörig und die Personal- und
Sachmittelgestellung als hiervon getrennte Leistung betrachtet
werden. Als Leistung des Krankenhauses setze § 120 Abs. 1
SGB V schließlich denknotwendig auch die Abrechnung der
Gestellung voraus. Die Abrechnungstätigkeit zähle als
unselbständige Annextätigkeit der ärztlichen
Leistungen und als Bestandteil der Gesamtvergütung (§ 120
Abs. 1 Satz 3, § 85 SGB V) zum Zweckbetrieb
„Krankenhaus“. Gleiches gelte für
den Vorteilsausgleich.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin
geltend, das FG habe unter Verletzung von § 3c Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie § 64 Abs. 1, § 14 AO
zu Unrecht Betriebsausgaben aus dem wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb der Cafeterien dem Zweckbetrieb
„Krankenhaus“ zugeordnet. Es seien
sämtliche Betriebsausgaben im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb zu berücksichtigen. So lägen schon
keine steuerfreien Einnahmen im Sinne des § 3c Abs. 1 EStG
vor. Das FG habe die Vorschrift unzulässig analog angewendet,
da dies im Ergebnis zu einer Steuerverschärfung zu Lasten der
Klägerin führe. Das FG stelle die Klägerin auch
schlechter als Körperschaften, die nicht steuerbegünstigt
seien, da bei diesen entsprechende Betriebsausgaben in voller
Höhe anerkannt und keine Einkommenskorrekturen vorgenommen
würden, wenn diese - ebenso wie sie, die Klägerin -
für die Beköstigung von Mitarbeitern als
marktübliches Entgelt mindestens die Sachbezugswerte
ansetzten. Die hier vom FG und vom FA vorgenommene Korrektur von
Betriebsausgaben aufgrund der Tätigkeit von Mitarbeitern der
Klägerin sei im Hinblick auf die Erzielung marktüblicher
Einnahmen mindestens in Höhe der Sachbezugswerte nicht
nachvollziehbar. Zudem stehe einer teilweisen Zurechnung der
Betriebsausgaben aus dem Bereich der Cafeterien zum Zweckbetrieb
„Krankenhaus“ nach § 67 AO die
Wertung des § 64 Abs. 1 i.V.m. § 14 AO entgegen, wonach
die Steuervergünstigung für den in Gänze als
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
anzusehenden Bereich der Cafeterien ausgeschlossen werden solle. Im
Übrigen verfüge ein BgA über keine
außersteuerliche Sphäre, so dass sämtliche
Aufwendungen der betrieblichen Sphäre zuzuordnen seien. Des
Weiteren führe die anteilige Zuordnung von Aufwandsursachen zu
unterschiedlichen Sphären bei der Klägerin zu einer
Übermaßbesteuerung, die mit Art. 3 des Grundgesetzes und
der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 15.01.2015 - I R 48/13, BFHE
248, 535, BStBl II 2015, 713 = SIS 15 08 29) nicht vereinbar sei.
Nicht zuletzt sei die Umsetzung der vom FG vorgesehenen Aufteilung
tatsächlich unmöglich. Die Mitarbeiter seien bei ihr, der
Klägerin, als Körperschaft angestellt und könnten
demnach für die Körperschaft an einem Tag in
verschiedenen Bereichen tätig sein. Eine Zuordnung zum
Zweckbetrieb nach der jeweiligen Tätigkeit des Mitarbeiters
scheitere in der Praxis daran, dass im Zeitpunkt der Essensabgabe
nicht nachvollziehbar sei und nicht dokumentiert werden könne,
in welchem der verschiedenen Bereiche der Körperschaft der
Mitarbeiter jeweils tätig gewesen sei.
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Das FA stützt demgegenüber
insoweit das FG-Urteil. Die Aufwendungen eines gemeinnützigen
BgA seien im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH anhand der
gemeinnützigkeitsrechtlich erforderlichen
Sphäreneinteilung aufzuteilen. Mangels Aufzeichnungen der
Klägerin sei der Anteil der Betriebsausgaben, der durch den
Zweckbetrieb veranlasst sei, zu schätzen. Würden die
entsprechenden Ausgaben nicht im Zweckbetrieb berücksichtigt,
wären gewerbliche Cafeterien benachteiligt. Praktische
Erwägungen sprächen nicht gegen die Aufteilung. Die
Mitarbeiter erhielten vergünstigte Essen nur über eine
Chipkarte, die wiederum so programmiert werden könne, dass
erkennbar sei, welchem Bereich der Mitarbeiter zugeordnet sei.
Gegebenenfalls könne der Anteil auch geschätzt werden. Im
Übrigen ließen sich auch fremde Cafeteriabetreiber von
Krankenhäusern die Aufwendungen erstatten, die auf eine
subventionierte Abgabe von Essen entfielen.
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Das FA beantragt,
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das Urteil des FG hinsichtlich der
Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbeträge 2007
bis 2011 sowie der gesonderten Feststellungen des verbleibenden
Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2007 und
31.12.2008 insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen, als das FG
den Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb für 2007 um
… EUR, für 2008 um … EUR, für 2009 um
… EUR, für 2010 um … EUR und für 2011 um
… EUR vermindert hat, sowie die Revision der Klägerin
zurückzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des FG insoweit aufzuheben, als
die Klage abgewiesen wurde, und die Körperschaftsteuer- und
Gewerbesteuermessbescheide 2007 bis 2011 sowie die Bescheide
über die gesonderte Feststellung des verbleibenden
Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2007 und
31.12.2008, alle jeweils vom 09.10.2020, in der Weise zu
ändern, dass der Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb
um weitere Betriebsausgaben vermindert wird, und zwar
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für 2007 in Höhe von … EUR
(= … EUR ./. … EUR),
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für 2008 in Höhe von … EUR
(= … EUR ./. … EUR),
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für 2009 in Höhe von … EUR
(= … EUR ./. … EUR),
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für 2010 in Höhe von … EUR
(= … EUR ./. … EUR)
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und für 2011 in Höhe von …
EUR (= … EUR ./. … EUR),
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sowie die Revision des FA
zurückzuweisen.
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20
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II. Auf die Revisionen des FA und der
Klägerin ist das Urteil des FG insgesamt aufzuheben und die
Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Revision des FA, mit der es
begehrt, Gewinne aus einer Personal- und Sachmittelgestellung an
ermächtigte Ärzte im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb zu erfassen, ist begründet, da das FG zu Unrecht diese
Gewinne dem Zweckbetrieb „Krankenhaus“
im Sinne des § 67 AO zugeordnet hat. Die Revision der
Klägerin ist aus anderen als den geltend gemachten
Gründen begründet. Die Feststellungen des FG tragen nicht
seine Entscheidung, 15 % der Betriebsausgaben aller Cafeterien dem
Zweckbetrieb „Krankenhaus“ im Sinne des
§ 67 AO zuzuordnen. Die Sache ist in Bezug auf beide
Streitpunkte nicht spruchreif.
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1. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG sind
Körperschaften, die nach der Satzung und nach der
tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder
kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO), von der
Körperschaftsteuer befreit. Wird ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit
ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG). Schließt
das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus, als ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) unterhalten
wird, so verliert die Körperschaft gemäß § 64
Abs. 1 AO die Steuervergünstigung für die dem
Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen
(Einkünfte, Umsätze, Vermögen), soweit der
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb
(§§ 65 bis 68 AO) ist. Gemäß § 67 Abs. 1
AO ist ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich des
Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung
fällt, ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 % der
jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten
entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine
Krankenhausleistungen (§ 7 KHEntgG, § 10 BPflV) berechnet
werden.
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Entsprechendes gilt für die Gewerbesteuer
gemäß § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes in der in
den Streitjahren geltenden Fassung (GewStG). Des Weiteren sind
Krankenhäuser gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. b
GewStG von der Gewerbesteuer befreit, wenn im Erhebungszeitraum die
in § 67 Abs. 1 oder 2 AO bezeichneten Voraussetzungen
erfüllt worden sind. Auch diese Steuerbefreiung umfasst jedoch
nur die Erträge, die aus dem Betrieb des Krankenhauses selbst
erzielt werden. Erträge aus anderen wirtschaftlichen
Tätigkeiten sind von der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20
Buchst. b GewStG nicht erfasst (BFH-Urteile vom 22.06.2011 - I R
43/10, BFHE 233, 551, BStBl II 2011, 892 = SIS 11 27 09, Rz 10, 13
und vom 22.06.2011 - I R 59/10, BFH/NV 2012, 61 = SIS 11 39 12, Rz
11 und 12).
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2. § 67 AO umfasst - aufgrund der
Anknüpfung an das Sozialrecht und der damit verbundenen
Heranziehung von § 2 Nr. 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes und § 107 SGB V - alle
Einnahmen und Ausgaben, die mit den ärztlichen und
pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des
jeweiligen Krankenhauses zusammenhängen. Mit den
ärztlichen und pflegerischen Leistungen des
Krankenhausbetriebs hängen die Einnahmen in einem
ausreichenden Maße zusammen, wenn sie auf einer
typischerweise von einem Krankenhaus gegenüber seinen
Patienten erbrachten Leistung beruhen. Ausgehend von dem Zweck des
§ 67 AO, die Sozialversicherungsträger als
Kostenträger für ihre Versicherten steuerlich zu
entlasten, handelt es sich jedenfalls solange um eine
typischerweise gegenüber den Patienten erbrachte Leistung, als
das Krankenhaus zur Sicherstellung seines Versorgungsauftrags von
Gesetzes wegen zu dieser Leistung befugt ist und der
Sozialversicherungsträger als Kostenträger für seine
Versicherten deshalb grundsätzlich zahlen muss (BFH-Urteile
vom 31.07.2013 - I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123 = SIS 13 33 31, Rz 18; vom 18.10.2017 - V R 46/16, BFHE 259, 488, BStBl
II 2018, 672 = SIS 17 22 61, Rz 28 und vom 06.06.2019 - V R 39/17, BFHE 264, 411,
BStBl II 2019, 651 = SIS 19 10 34, Rz 17).
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3. Rechtsfehlerhaft hat das FG im Hinblick auf
die Revision des FA wegen Körperschaftsteuer und
Gewerbesteuermessbeträge 2007 bis 2011 die Einkünfte der
Klägerin aus der Personal- und Sachmittelgestellung an
ermächtigte Ärzte für deren Ambulanzen dem
Zweckbetrieb „Krankenhaus“ (§ 67
Abs. 1 AO) zugeordnet. Denn Einnahmen eines Krankenhauses aus der
Personal- und Sachmittelgestellung an nach § 116 SGB V
ermächtigte Ärzte - und demgemäß die diesen
Einnahmen zuzuordnenden Ausgaben - hängen nicht mit dem
Zweckbetrieb „Krankenhaus“ (§ 67
Abs. 1 AO) zusammen, sondern gehören zu den
Besteuerungsgrundlagen, die einem steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind (§ 64
Abs. 1 AO).
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a) Es fehlt bereits an einem hinreichenden
Zusammenhang der Einnahmen aus der Personal- und
Sachmittelgestellung mit einer Krankenhausbehandlung. Das Personal
und die Sachmittel des Krankenhauses dienen insoweit der Behandlung
von Patienten im Rahmen der Ambulanzen der ermächtigten
Ärzte, die in ihren Ambulanzen in ihrem überwiegend
eigenen Interesse tätig sind. Die ermächtigten Ärzte
wirken dabei zur Sicherstellung der vertragsärztlichen
Versorgung der Versicherten mit (§ 116 Satz 1, § 72 SGB
V), nicht aber innerhalb des Versorgungsauftrags des Krankenhauses.
Ein Krankenhaus kann auch ohne Personal- und Sachmittelgestellung
an ambulant tätige ermächtigte Ärzte betrieben
werden. Allein die Tatsache, dass ein Krankenhaus dadurch
zusätzliche Einnahmen erzielt, reicht für die Zuordnung
zum Zweckbetrieb „Krankenhaus“ nicht
aus.
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b) Zudem wurden die
Sozialversicherungsträger im Rahmen der
Krankenhausvergütung durch die Personal- und
Sachmittelgestellung an die ermächtigten Ärzte nicht
zusätzlich belastet.
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aa) Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden
die im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen
der ermächtigten Krankenhausärzte nach den für
Vertragsärzte geltenden Grundsätzen aus der
vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet. Die mit
diesen Leistungen verbundenen allgemeinen Praxiskosten, die durch
die Anwendung von ärztlichen Geräten entstehenden Kosten
sowie die sonstigen Sachkosten sind mit den Gebühren
abgegolten, soweit in den einheitlichen
Bewertungsmaßstäben nichts Abweichendes bestimmt ist
(§ 120 Abs. 1 Satz 2 SGB V).
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bb) Demgemäß bleibt es einer
vertraglichen Regelung zwischen Krankenhaus und ermächtigtem
Arzt vorbehalten, in welchem Umfang und in welcher Höhe
für die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln des
Krankenhauses ein Ausgleich verlangt wird (vgl.
Stollmann/Wollschläger in Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des
Arztrechts, 5. Aufl., § 81 Rz 158). Der Umfang des Abzugs
für die Personal- und Sachmittelgestellung belastet danach den
ermächtigten Arzt, dessen abzurechnende Vergütung dadurch
gemindert wird, nicht aber die gegenüber der
Kassenärztlichen Vereinigung abzurechnende Vergütung. Im
Ergebnis erfolgt durch den Ausgleich für die Personal- und
Sachmittelgestellung eine Abgeltung des wirtschaftlichen Nutzens,
den der ermächtigte Arzt aus der Inanspruchnahme der
personellen und sächlichen Ressourcen des Krankenhauses
für seine Behandlungen als ermächtigter Arzt zieht. Dem
entspricht es auch, dass die Abrechnungssysteme der
ermächtigten Ärzte über die Kassenärztlichen
Vereinigungen einerseits und unmittelbar durch die Krankenkasse
andererseits rechtlich strikt getrennt sind (BSG-Urteil vom
27.11.2014 - B 3 KR 12/13 R, NZS 2015, 262, unter 4.b).
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29
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cc) Eine Zuordnung zum Zweckbetrieb scheidet
danach auch für die Übernahme der
Abrechnungstätigkeit sowie für den sogenannten
Vorteilsausgleich (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 27.02.2008 - 2 C 27.06, BVerwGE 130, 252, unter 4.) aus.
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c) Abweichendes folgt nicht aus der bisherigen
höchstrichterlichen Rechtsprechung.
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aa) Der BFH hat bisher entschieden, dass die
Abgabe von Medikamenten zur Behandlung von Krebserkrankungen
(Zytostatika) durch eine Krankenhausapotheke an Patienten zur
anschließenden Behandlung in der eigenen onkologischen
Ambulanz des Krankenhauses grundsätzlich dem Zweckbetrieb
zuzurechnen ist. Eine solche Medikamentenabgabe gewährleistet
eine effektive ambulante onkologische Behandlung im Krankenhaus und
erfolgt grundsätzlich zu Lasten der Krankenkassen (BFH-Urteile
vom 31.07.2013 - I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123 = SIS 13 33 31, Rz 20; vom 31.07.2013 - I R 31/12, BFH/NV 2014, 185 = SIS 14 00 43, Rz 20; ebenso später BFH-Urteil vom 06.06.2019 - V R
39/17, BFHE 264, 411, BStBl II 2019, 651 = SIS 19 10 34, Rz
17).
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32
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Soweit der BFH darauf verweist, dass eine
ambulante Behandlung im Krankenhaus auch durch ermächtigte
Ärzte (BFH-Urteil vom 31.07.2013 - I R 82/12, BFHE 243, 180,
BStBl II 2015, 123 = SIS 13 33 31, Rz 22) oder durch eine
vergleichbare Institutsambulanz (im Rahmen der
vertragsärztlichen Behandlung, BFH-Urteil vom 31.07.2013 - I R
31/12, BFH/NV 2014, 185 = SIS 14 00 43, Rz 22) erfolgen kann, kommt
dem für den Streitfall keine Bedeutung zu. Es handelt sich
lediglich um ein Begründungselement, um die - in den dortigen
Fällen streitige - Abgabe der Zytostatika durch die
Krankenhausapotheke an in der eigenen Ambulanz des Krankenhauses
behandelte Patienten als vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses
umfasste Leistung anzusehen. Die Behandlungsleistung war im
Übrigen nicht - wie die Medikamentenabgabe der
Krankenhausapotheke - nach § 129a SGB V mit den Krankenkassen,
sondern im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach
§ 120 SGB V abzurechnen (BFH-Urteile vom 31.07.2013 - I R
31/12, BFH/NV 2014, 185 = SIS 14 00 43, Rz 6 und vom 06.06.2019 - V
R 39/17, BFHE 264, 411, BStBl II 2019, 651 = SIS 19 10 34, Rz 3 und
4; FG Münster, Urteil vom 24.10.2012 - 10 K 630/11 K,
Entscheidungen zum Krankenhausrecht 2012/141, juris = SIS 13 02 83,
Rz 20 und 21). Zudem war
dort über die Zuordnung der Behandlungsleistung zu einem
Zweckbetrieb nicht zu entscheiden. Eine Änderung oder
Aufgabe des BFH-Urteils vom 06.04.2005 - I R 85/04 (BFHE 209, 345,
BStBl II 2005, 545 = SIS 05 25 21) ergab sich hieraus nicht.
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33
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Entgegen der Auffassung des FG (Urteil, S. 25
ff., unter I.3.b der Entscheidungsgründe) und der
Klägerin besteht ein Zurechnungszusammenhang zwischen einer
ambulanten Behandlung im Krankenhaus und der Tätigkeit der
ermächtigten Ärzte nicht schon deshalb, weil die
ermächtigten Ärzte als
„Krankenhausärzte“ ambulante
Behandlungen vorgenommen hätten. Soweit der BFH in seinem
Urteil vom 31.07.2013 - I R 82/12 (BFHE 243, 180, BStBl II 2015,
123 = SIS 13 33 31, Rz 25) darauf verwiesen hat, dass ein
Zurechnungszusammenhang zwischen der Abgabe von Zytostatika durch
die Krankenhausapotheke zur ambulanten onkologischen Behandlung in
der eigenen Ambulanz des Krankenhauses und dem Zweckbetrieb
„Krankenhaus“ nicht dadurch unterbrochen
wird, dass ein ermächtigter Arzt die ambulante Behandlung
persönlich durchführt, oder - wie im BFH-Urteil vom
31.07.2013 - I R 31/12 (BFH/NV 2014, 185 = SIS 14 00 43) - die
Behandlung in einer Institutsambulanz im Rahmen der
vertragsärztlichen Versorgung erfolgt, begründet dies
allein die dort zu entscheidende Frage der Medikamentenabgabe im
Krankenhaus als Leistung des Krankenhauses, ohne dass es auf die
Behandlungsleistung durch die Verabreichung des Medikaments
ankommt.
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Weiter lassen sich aus den vorgenannten
BFH-Urteilen zur Abgabe von Zytostatika durch eine
Krankenhausapotheke keine Rückschlüsse auf die hier in
Rede stehende Personal- und Sachmittelgestellung an
ermächtigte Ärzte ziehen. Denn die allgemeinen
Praxiskosten, die durch die Anwendung von ärztlichen
Geräten entstehenden Kosten sowie die sonstigen Sachkosten
werden nach § 120 Abs. 1 Satz 1 SGB V aus der
vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet und sind
nach § 120 Abs. 1 Satz 2 SGB V mit den Gebühren
abgegolten. Diese Vergütung wird nach Abzug der dem
Krankenhaus insoweit entstehenden Kosten (hier die Kosten der
Personal- und Sachmittelgestellung) nach § 120 Abs. 1 Satz 3
SGB V an die ermächtigten Ärzte weitergeleitet. Im
Unterschied hierzu waren in den vom BFH entschiedenen Fällen
die Sozialversicherungsträger im Rahmen der
Krankenhausvergütung gesondert belastet. Die
Arzneimittelabgabe durch eine Krankenhausapotheke, die eine
unselbständige Funktionseinheit des Krankenhauses ist
(BFH-Urteil vom 31.07.2013 - I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II
2015, 123 = SIS 13 33 31, Rz 14), wird sowohl im Fall der eigenen
Ambulanz des Krankenhauses (BFH-Urteile vom 31.07.2013 - I R 82/12,
BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123 = SIS 13 33 31, Rz 20 und vom
31.07.2013 - I R 31/12, BFH/NV 2014, 185 = SIS 14 00 43, Rz 6 und
20) als auch im Fall der Verabreichung durch einen nach § 116
SGB V ermächtigten Arzt (BSG-Urteil vom 27.11.2014 - B 3 KR
12/13 R, NZS 2015, 262, unter 4.) nach § 129a SGB V durch die
Krankenkassen vergütet.
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35
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bb) Demgemäß besteht auch kein
Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG, wonach - wie das FA
zutreffend anmerkt - eine in den Räumen eines Krankenhauses
durchgeführte ambulante Behandlung durch einen zur
vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten
Krankenhausarzt von einer vollstationären
Krankenhausbehandlung zu unterscheiden ist (BSG-Urteil vom
27.11.2014 - B 3 KR 12/13 R, NZS 2015, 262). Die Überlegungen
der Klägerin, dass die personellen und sächlichen
Ressourcen für die ambulante Versorgung nutzbar gemacht
würden, führen danach nicht dazu, die Personal- und
Sachmittelgestellung dem Zweckbetrieb
„Krankenhaus“ zuzuordnen.
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36
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cc) Weiter folgt auch aus dem BFH-Urteil vom
18.10.2017 - V R 46/16 (BFHE 259, 488, BStBl II 2018, 672 = SIS 17 22 61) keine Zuordnung einer Personal- und Sachmittelgestellung zum
Zweckbetrieb, da es dort um die Abgabe von Gerinnungsfaktoren zur
Heimselbstbehandlung durch ein Krankenhaus ging, das nach §
116b Abs. 2 SGB V berechtigt war, Leistungen der ambulanten
spezialfachärztlichen Versorgung zu erbringen, wobei die
Sozialversicherungsträger die Kosten der Behandlung nach
§ 116b Abs. 2 SGB V trugen.
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37
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d) Es besteht kein Widerspruch zu § 14
Abs. 7 Satz 2 ApoG, da sich diese Vorschrift auf die erlaubte
Abgabe von Arzneimitteln beschränkt, wie sie auch Gegenstand
des BFH-Urteils vom 31.07.2013 - I R 82/12 (BFHE 243, 180, BStBl II
2015, 123 = SIS 13 33 31, Rz 25) war. Für die hier in Rede
stehende Personal- und Sachmittelgestellung an ermächtigte
Ärzte lässt sich aus § 14 Abs. 7 Satz 2 ApoG -
worauf das FA zutreffend hinweist - nichts entnehmen.
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e) Auf die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung
(vgl. BFH-Urteile vom 24.09.2014 - V R 19/11, BFHE 247, 369, BStBl
II 2016, 781 = SIS 14 32 43, Rz 25 und vom 18.10.1990 - V R 76/89,
BFHE 162, 510, BStBl II 1991, 268 = SIS 91 04 26, unter II.1.a)
kommt es für die Frage, ob ein Zweckbetrieb oder ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt, nicht an (vgl.
BFH-Urteil vom 31.07.2013 - I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II
2015, 123 = SIS 13 33 31, Rz 19).
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39
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4. Im Hinblick auf die Revision der
Klägerin wegen Körperschaftsteuer und
Gewerbesteuermessbeträge 2007 bis 2011 tragen die vom FG
getroffenen Feststellungen nicht seine Entscheidung, 15 % der
Betriebsausgaben aller Cafeterien dem Zweckbetrieb deshalb
zuzuordnen, weil diese - nach Auffassung des FG - insoweit auf eine
vergünstigte Abgabe von Speisen und Getränken an
Mitarbeiter des Zweckbetriebs
„Krankenhaus“ entfallen. Dass die
Klägerin dies nicht rügt, ist ohne Bedeutung. Stützt
der Revisionskläger sein Rechtsmittel - wie im Streitfall - in
zulässiger Weise auf die Verletzung materiellen Rechts,
prüft der BFH nach dem Grundsatz der Vollrevision das
angefochtene Urteil in vollem Umfang auf die Verletzung revisiblen
Rechts, ohne dabei an die vorgebrachten Revisionsgründe
gebunden zu sein (§ 118 Abs. 3 Satz 2 FGO, vgl. BFH-Urteile
vom 12.05.2022 - V R 19/20, BFHE 277, 496, BStBl II 2023, 885 = SIS 22 18 88, Rz 11 und vom 25.11.2021 - V R 45/20, BFHE 275, 392 = SIS 22 05 92, Rz 8).
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40
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a) Das FG hat darauf abgestellt, dass
Betriebsausgaben, die bei dem Betrieb der Cafeterien anfielen,
insoweit durch den steuerfreien Zweckbetrieb
„Krankenhaus“ veranlasst seien, als sich
die Klägerin gegenüber ihren im Zweckbetrieb
beschäftigten Mitarbeitern arbeitsrechtlich zu einer
vergünstigten Beköstigung verpflichtet habe. Diese
arbeitsrechtliche Verpflichtung sei bei einer wertenden Zuordnung
der aufgrund des Betriebs der Cafeterien entstandenen
Betriebsausgaben anhand von Aufwandsursachen zu
berücksichtigen. Soweit die Klägerin gegenüber ihren
im Zweckbetrieb beschäftigten Mitarbeitern teilweise auf ein
Entgelt für eine Verpflegung verzichtet habe, stelle eine
solche teilweise unentgeltliche Überlassung von Speisen und
Getränken eine Gegenleistung für die
Zurverfügungstellung von Arbeitskraft dar, die durch den
Zweckbetrieb veranlasst sei. Die Aufwendungen, die auf den
teilweisen Entgeltverzicht der Klägerin gegenüber ihren
Arbeitnehmern entfielen, seien wirtschaftlich betrachtet
Lohnaufwand des Zweckbetriebs. Die Höhe des Entgeltverzichts
stelle einen hinreichend objektiven Maßstab für die
Zuordnung des entsprechenden Anteils der Betriebsausgaben dar.
Aufgrund einer tatsächlichen Verständigung entfielen 15 %
der gesamten Betriebsausgaben der Cafeterien auf den Zweckbetrieb
„Krankenhaus“ und damit nicht auf den
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
„Krankenhauscafeteria“.
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b) Die tatsächlichen Feststellungen des FG tragen
seine Entscheidung nicht. Sie genügen nicht, um prüfen zu
können, ob und in welchem Umfang Betriebsausgaben insoweit dem
Zweckbetrieb „Krankenhaus“ im Sinne des
§ 67 AO zuzuordnen sind, als diese auf die vergünstigte
Abgabe von Speisen und Getränken an Mitarbeiter des
Zweckbetriebs „Krankenhaus“ entfallen
könnten.
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42
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aa) Den Feststellungen des FG lässt sich
schon nicht entnehmen, ob sämtliche Krankenhauscafeterien
tatsächlich als selbständige Tätigkeiten im Sinne
des § 14 AO anzusehen sind (vgl. BFH-Urteil vom 24.01.2019 - V
R 63/16, BFHE 263, 516, BStBl II 2019, 392 = SIS 19 05 55, Rz 15).
Es erscheint jedenfalls für die Cafeterien, die nur für
Mitarbeiter des Zweckbetriebs
„Krankenhaus“ und nicht der
Allgemeinheit zugänglich waren - und die
mitbestimmungsrechtlich wohl als Sozialeinrichtung der
Klägerin (z.B. § 87 Abs. 1 Nr. 8 des
Betriebsverfassungsgesetzes) anzusehen sind -, unter
Berücksichtigung der Betriebsvereinbarung zur
vergünstigten Abgabe von Speisen und Getränken nicht
ausgeschlossen, dass der Betrieb dieser Cafeterien mit dem
Zweckbetrieb „Krankenhaus“ im
vorgenannten Sinn zusammenhängt, etwa weil die Speisen und
Getränke unter Berücksichtigung der Arbeitszeiten der
Mitarbeiter zum sofortigen Verzehr im Betrieb gedacht waren.
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43
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Soweit das FG in seinem Urteil auf
Entscheidungen verweist, nach denen Cafeterien wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe seien, sind die genannten Entscheidungen
mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht auf den Streitfall zu
übertragen, da - anders als im Streitfall - eine nicht von
einer gemeinnützigen Körperschaft betriebene Kantine
(BFH-Urteil vom 18.10.1960 - I 121/59 U, BFHE 71, 664, BStBl III
1960, 496 = SIS 60 02 82), ein allgemein zugängliches
Café (BFH-Urteil vom 11.04.1990 - I R 122/87, BFHE 160, 510,
BStBl II 1990, 724 = SIS 90 17 19), eine allgemein zugängliche
Kantine (FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 25.11.1998 - 2 K
825/96 G, EFG 1999, 199) oder eine von der Belegschaft betriebene
Kantine (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.09.1965 - I 149/65, EFG
1966, 81) betroffen waren.
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bb) Sofern die Cafeterien nach dem vom FG
ebenfalls noch festzustellenden primären
Veranlassungszusammenhang, der in § 64 AO zum Ausdruck kommt,
(jeweils oder zusammen) einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb darstellen, fehlen Feststellungen des FG zu
objektivierbaren Aufteilungskriterien für die in den
Cafeterien anfallenden Einnahmen und Ausgaben. Der bisher vom FG
hierfür angesetzte Maßstab ist rechtsfehlerhaft.
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(1) Die Feststellung des FG, 15 %
sämtlicher Betriebsausgaben aller Cafeterien seien einer
vergünstigten Abgabe von Speisen und Getränken an die
Mitarbeiter der Klägerin zuzurechnen, ist schon deshalb
widersprüchlich, da dabei unberücksichtigt bleibt, dass
nach den übrigen tatsächlichen Feststellungen des FG
jedenfalls eine der Cafeterien auch der Allgemeinheit
zugänglich war und sich damit die Anwendung eines
einheitlichen Prozentsatzes auf sämtliche Cafeterien
verbietet.
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(2) Die Annahme des FG, die Klägerin
überlasse ihren Mitarbeitern Speisen und Getränke
teilweise unentgeltlich als Gegenleistung für die
Zurverfügungstellung der Arbeitskraft, wobei die Höhe
eines solchen Entgeltverzichts einen hinreichend objektiven
Maßstab für die Zuordnung eines Anteils der gesamten
Betriebsausgaben der Cafeterien darstelle, ist anhand der vom FG
getroffenen Feststellungen - wie in der mündlichen Verhandlung
vor dem erkennenden Senat erörtert - nicht
nachvollziehbar.
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Denn selbst wenn die arbeitsrechtliche
Verpflichtung der Klägerin, ihren Mitarbeitern im Preis
vergünstigte Speisen und Getränke zur Verfügung zu
stellen, der maßgebende Veranlassungsgrund für eine
bloß pauschale Zuordnung von Aufwendungen ist, kann der
fiktive Ansatz von Einnahmen gleichwohl nicht als objektivierbares
Kriterium zur Aufteilung sämtlicher in der Cafeteria
tatsächlich angefallenen Aufwendungen angesehen werden. Sofern
- wie vom FA in der mündlichen Verhandlung zugestanden -
mangels hinreichender Aufzeichnungen zu den Aufwendungen eine
Schätzung auf der Einnahmenseite in Betracht kommen sollte, um
weniger Aufwendungen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
anzusetzen, kommt als wirklichkeitsnaher Aufteilungsmaßstab
eher das Verhältnis zwischen tatsächlich von Mitarbeitern
erzielten Einnahmen zu den von übrigen Nutzern erzielten
Einnahmen bei Cafeterien, die auch der Allgemeinheit
zugänglich sind, in Betracht, falls ein solcher, erst nach
Entstehung der Aufwendungen ermittelbarer Maßstab
überhaupt entscheidend sein sollte.
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(3) Dass sich die Beteiligten „auf
Anregung“ durch das FG auf einen pauschalen
Ansatz von 15 % sämtlicher Betriebsausgaben zum steuerfreien
Bereich verständigt haben, ist unerheblich, da eine derartige
tatsächliche Verständigung mangels vom FG festgestellter
objektivierbarer Aufteilungskriterien unzulässig auf eine
Rechtsfrage bezogen wäre (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22.08.2012
- X R 23/10, BFHE 238, 173, BStBl II 2013, 76 = SIS 12 26 95, Rz
33; vom 11.04.2017 - IX R 24/15, BFHE 258, 199, BStBl II 2017, 1155
= SIS 17 14 56, Rz 15 und vom 15.04.2021 - IV R 25/18, BFHE 273,
73, BStBl II 2021, 703 = SIS 21 12 88, Rz 34). Zudem erfolgte die
Verständigung ausweislich des Protokolls der mündlichen
Verhandlung unter Berücksichtigung des im - vor demselben
FG-Senat geführten - Verfahren 13 K 365/17 K,G,F ermittelten
„Verbilligungssatzes“, der nach
Einschätzung der Beteiligten auf den vorliegenden Fall
übertragbar sein sollte. Indes geht diese Annahme fehl, da in
dem in Bezug genommenen Fall ausschließlich eine Cafeteria in
Rede stand, deren Nutzer sowohl Mitarbeiter als auch Dritte
waren.
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5. Danach ist das FG-Urteil im Hinblick auf
die Revisionen des FA und der Klägerin zur
Körperschaftsteuer und zu den Gewerbesteuermessbeträgen
2007 bis 2011 aufzuheben. Die Sache ist an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO), da insoweit die Spruchreife fehlt.
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50
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a) Dabei wird das FG zunächst zu beachten
haben, dass - führt die Revision eines Beteiligten zur
Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache
an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - dort das
ursprüngliche Verfahren fortgesetzt wird (BFH-Urteil vom
18.02.1997 - IX R 63/95, BFHE 182, 287, BStBl II 1997, 409 = SIS 97 20 96, unter 2.) und daher das Verbot der Verböserung anders
als im Revisionsverfahren nur noch gegenüber dem angefochtenen
Verwaltungsakt - nicht aber gegenüber dem aufgehobenen Urteil
im ersten Rechtsgang - besteht (BFH-Urteile vom 16.05.2007 - II R
36/05, BFH/NV 2007, 1827 = SIS 07 31 99, unter II.5.; vom
26.09.1975 - III R 15/74, BFHE 117, 257, BStBl II 1976, 110 = SIS 76 00 62, unter 4. zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung
im Falle des Rechtsmittels des Klägers gegen eine teilweise
Klagestattgabe). Dies muss erst recht gelten, wenn ein teilweise
stattgebendes FG-Urteil - wie im Streitfall - auf die Revisionen
beider Beteiligten, die sich auf sämtliche
Streitgegenstände beziehen, aufgehoben und die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückverwiesen wird.
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51
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b) Liegen für die Personal- und
Sachmittelgestellung an ermächtigte Ärzte die
Voraussetzungen eines Zweckbetriebs im Sinne der §§ 66
bis 68 AO nicht vor (s. oben II.3.), ist zu prüfen, ob ein
allgemeiner Zweckbetrieb nach § 65 AO - und damit eine
Steuerfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und § 3 Nr. 6
GewStG - gegeben ist, wozu nach der Rechtsauffassung des FG keine
Veranlassung bestand. Zwar hat der BFH in seinem Urteil vom
06.04.2005 - I R 85/04 (BFHE 209, 345, BStBl II 2005, 545 = SIS 05 25 21, unter II.4.) die Entscheidung der Vorinstanz, nach der
für die Überlassung eines medizinischen
Großgerätes die Zweckbetriebseigenschaft nach dieser
Vorschrift zu verneinen ist, bestätigt. Diese Prüfung
kann aber nach den Verhältnissen des Streitfalls nicht in der
Revisionsinstanz nachgeholt werden (vgl. BFH-Urteil vom 18.08.2022
- V R 49/19, BFHE 277, 57, BStBl II 2023, 298 = SIS 23 01 20, Rz
39) und ist daher im zweiten Rechtsgang vorzunehmen.
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c) Die Sache ist in Bezug auf die
Einkünfte aus den Cafeterien (s. oben II.4.) wegen der
für eine Entscheidung fehlenden hinreichenden Feststellungen
des FG ebenfalls nicht spruchreif.
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aa) Mit seiner Entscheidung, dass es sich bei
auch den „reinen Mitarbeitercafeterien“
(FG-Urteil, S. 30) um nicht zweckbetriebszugehörige
wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gehandelt habe, obwohl diese
aufgrund einer arbeitsrechtlichen Verpflichtung zur verbilligten
Beköstigung (FG-Urteil, S. 31) in allen Streitjahren
defizitär betrieben wurden, hat das FG außer Acht
gelassen, dass sich die für einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb erforderliche Selbständigkeit
gemäß § 14 AO auf die sachliche
Selbständigkeit der Betätigung im Sinne einer
Abgrenzbarkeit von einem steuerbegünstigten Wirkungsbereich
bezieht (BFH-Urteil vom 24.01.2019 - V R 63/16, BFHE 263, 516,
BStBl II 2019, 392 = SIS 19 05 55, Rz 15) und dass nicht nur alle
Einnahmen, sondern auch alle Ausgaben, die mit den ärztlichen
und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des
jeweiligen Krankenhauses zusammenhängen, zum Zweckbetrieb
gehören (s. oben II.2.). Im zweiten Rechtsgang ist daher
vorrangig zu prüfen, ob die Mitarbeitercafeterien im Hinblick
auf die arbeitsrechtliche Verpflichtung zur verbilligten
Beköstigung - und jedenfalls insoweit im Gegensatz zum Urteil
des FG Münster vom 23.03.2023 - 5 K 2867/20 U (EFG 2023, 1099
= SIS 23 10 21, Rz 60) - zum Zweckbetrieb
„Krankenhaus“ gehören oder ob die
Tätigkeit von diesem Zweckbetrieb abgrenzbar ist und deshalb
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bildet.
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Sollte auf dieser Grundlage ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu bejahen sein, ist zu
prüfen, ob nach dem in § 64 AO zum Ausdruck kommenden
Veranlassungsprinzip (BFH-Urteil vom 24.01.2019 - V R 63/16, BFHE
263, 516, BStBl II 2019, 392 = SIS 19 05 55, Rz 15) zumindest die
Ausgaben aus dem Betrieb der Mitarbeitercafeterien, soweit sie die
Einnahmen aus deren Betrieb übersteigen, gleichwohl Ausgaben
sind, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an
die Patienten als Benutzer des jeweiligen Krankenhauses
zusammenhängen (s. oben II.2.). Dies gilt ebenso für die
„gemischte“ Cafeteria, für die nach
den Feststellungen des FG (Urteil, S. 14) eine Aufteilung der
Einnahmen und Ausgaben auf den Besucher- und auf den
Mitarbeiterbereich erfolgte.
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bb) Sofern das FG im zweiten Rechtsgang zu der
Auffassung gelangt, die in allen Streitjahren defizitären
Mitarbeitercafeterien oder der ebenfalls in allen Streitjahren
defizitäre Mitarbeiterbereich der
„gemischten“ Cafeteria stellten in
vollem Umfang einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar,
wird es die gemeinnützigkeitsrechtlichen Folgen eines
Verlustausgleichs durch andere wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe zu prüfen haben. Zwar geht die
Verwaltung davon aus, dass unter Berücksichtigung von §
64 Abs. 2 AO bei einer Körperschaft, die mehrere
steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
unterhält, für die Frage, ob
gemeinnützigkeitsschädliche Verluste vorliegen, nicht auf
das Ergebnis des einzelnen steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs, sondern auf das zusammengefasste Ergebnis
aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe
abzustellen ist (Anwendungserlass zur Abgabenordnung Nr. 17 zu
§ 64 AO). Allerdings befreit § 64 Abs. 2 AO nicht von den
Anforderungen in § 56 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO, so
dass ein Dauerverlustbetrieb die Steuerbegünstigung auch dann
gefährdet, wenn seine Verluste dauerhaft durch die Gewinne
anderer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe ausgeglichen werden
(Jachmann/Unger in Gosch, AO § 64 Rz 98; vgl. auch
Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 5. Aufl.
2021, Rz 6.23, 6.24 und 6.33; Fischer in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 64 AO Rz 97). Der BFH hat
sich hierzu bisher nicht geäußert (vgl. BFH-Urteil vom
13.11.1996 - I R 152/93, BFHE 181, 396, BStBl II 1998, 711 = SIS 97 07 31 zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 64 Abs. 2 AO
sowie BFH-Beschluss vom 01.07.2009 - I R 6/08, BFH/NV 2009, 1837 =
SIS 09 32 82, unter II.3.a).
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Wäre danach ein
gemeinnützigkeitsschädlicher Verstoß - und damit
eine allgemeine Steuerpflicht der Klägerin - zu bejahen,
schließt das Verbot einer Verböserung gegenüber den
angefochtenen Körperschaftsteuerbescheiden (s. oben II.5.a)
nicht aus, bislang als steuerfrei behandelte Gewinne mit den von
der Klägerin geltend gemachten Verlusten zu saldieren. Eine
solche „Versagung der
Gemeinnützigkeit“ wäre mangels einer
gesonderten Feststellung der persönlichen Steuerbefreiung des
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG - eine gesonderte Feststellung ist nur
für die Einhaltung der satzungsmäßigen
Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AO i.d.F. des
Ehrenamtsstärkungsgesetzes vom 21.03.2013 (BGBl I 2013, 556)
mit Wirkung vom 29.03.2013 vorgesehen - innerhalb der vom
Verfahrensrecht gezogenen Grenzen nicht ausgeschlossen (vgl. auch
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.03.2018 - 10 K 3622/16,
juris = SIS 18 10 81, Rz 60 und 61 zur tatsächlichen
Geschäftsführung).
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cc) Unerheblich sind im Übrigen die
Überlegungen des FG zu einem teilweisen Abzug von
Betriebsausgaben nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 3c Abs. 1
EStG analog (i.V.m. § 7 Satz 1 GewStG). Bereits aufgrund der
partiellen Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und
§ 3 Nr. 6 GewStG wird ein abzugrenzender Bereich der
Körperschaft aus der Besteuerung herausgenommen (vgl. Desens
in Herrmann/Heuer/Raupach, § 3c EStG Rz 35) und sind die
Aufwendungen nach dem Veranlassungsprinzip auf der Ebene des
Gemeinnützigkeitsrechts der jeweiligen gemeinnützigen
Sphäre zuzuordnen. Ein Zusammenhang mit steuerfreien
Einkünften nach § 3c EStG besteht danach - auch unter
Berücksichtigung einer entsprechenden Anwendung - nicht (so
auch im Ergebnis Bott in Schauhoff/Kirchhain, Handbuch der
Gemeinnützigkeit, 4. Aufl. 2023, § 8 Rz 266; a.A.
Lang/Seer, FR 1994, 521, 530 f.; Thiel, DB 1993, 1208).
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dd) Entgegen der Auffassung der Klägerin
kommt es auch nicht darauf an, dass nach der Rechtsprechung des BFH
bei der Gewinnermittlung fingiert wird, der BgA sei ein
selbständiges Steuerrechtssubjekt in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft (BFH-Urteil vom 10.12.2019 - I R 24/17, BFHE
267, 354, BStBl II 2022, 815 = SIS 20 08 80, Rz 11) und habe
demnach ertragsteuerrechtlich keine außerbetriebliche
Sphäre (vgl. BFH-Beschluss vom 13.03.2019 - I R 18/19, BFHE
265, 23 = SIS 19 15 53, Rz 30; BFH-Urteil vom 06.12.2016 - I R
50/16, BFHE 256, 122, BStBl II 2017, 324 = SIS 16 27 98, Rz 6).
Bereits die Zuordnung der Aufwendungen zu den
gemeinnützigkeitsrechtlichen Sphären erfolgt aufgrund des
Veranlassungszusammenhangs und führt die jeweiligen
Aufwendungen der - insoweit nachgelagerten - steuerlichen
Gewinnermittlung zu.
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ee) Im zweiten Rechtsgang wird das FG
schließlich gegebenenfalls zu prüfen haben, ob ein
Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO insoweit vorliegt, als eine
Cafeteria einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bilden
sollte und diesem Geschäftsbetrieb bestimmte Einnahmen und
Aufwendungen (im Ergebnis nach Veranlassungsgesichtspunkten im
Vergleich zur steuerbefreiten Tätigkeit) zuzuordnen
wären.
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6. Soweit das Urteil des FG die
geänderten Bescheide vom 09.10.2020 über die gesonderte
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur
Körperschaftsteuer auf den 31.12.2007 und 31.12.2008 betrifft,
die das FG auf Seite 15 seines Urteils in Bezug genommen hat, sind
die Revisionen des FA und der Klägerin begründet. Das
FG-Urteil ist auch insoweit aufzuheben und die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
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a) Die Revision des FA ist insoweit
zulässig. Die Feststellungsbescheide nach § 8 Abs. 1 KStG
i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG enthalten für das FA eine
materielle Beschwer. Infolge des FG-Urteils ergeben sich für
2007 insgesamt negative Einkünfte der Klägerin aus
Gewerbebetrieb in Höhe von … EUR (FG-Urteil, S. 34).
Der im Rahmen der gesonderten Feststellung nach § 8 Abs. 1
Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG zu
berücksichtigende Verlustrücktrag war gemäß
§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG
begrenzt, so dass nach dem FG-Urteil ein Verlust auf den 31.12.2007
in Höhe von … EUR festzustellen gewesen wäre.
Dieser Verlust wird durch den vom FG angenommenen Gewinn des Jahres
2008 (… EUR) nicht verbraucht, so dass auch ein Verlust auf
den 31.12.2008 festzustellen gewesen wäre.
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Die Revision des FA ist auch begründet.
Das FG-Urteil ist insoweit aufzuheben, da das FG zu Unrecht die
Gewinne der Klägerin aus der Personal- und
Sachmittelgestellung an die ermächtigten Ärzte, auf die
sich das Revisionsbegehren der Klägerin bezieht, dem
Zweckbetrieb „Krankenhaus“ zugeordnet
hat (s. oben II.3.). Indes ist die Sache nicht spruchreif, da
mangels Prüfung des § 65 AO (s. oben II.5.a) durch das FG
nicht entschieden werden kann, ob vortragsfähige Verluste der
Klägerin auf den 31.12.2007 und 31.12.2008 festzustellen sind.
Zudem hat das FG nicht festgestellt, ob die Klägerin
gemäß § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des
Jahressteuergesetzes 2010 - JStG 2010 - vom 08.12.2010 (BGBl I
2010, 1768, BStBl I 2010, 1394) insoweit tatsächlich erstmals
für Verluste nach dem 13.12.2010 eine Erklärung zur
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben hat und
deshalb nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 4
Satz 4 und 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 eine inhaltliche Bindung des
Verlustfeststellungsbescheids an den
Körperschaftsteuerbescheid besteht (vgl. BFH-Urteile vom
07.12.2016 - I R 76/14, BFHE 256, 314, BStBl II 2017, 704 = SIS 17 04 49, Rz 14 und - zur Verfassungsmäßigkeit des
zeitlichen Anwendungsbereichs - vom 10.02.2015 - IX R 6/14, BFH/NV
2015, 812 = SIS 15 10 72, Rz 17 ff.). Das FG hat lediglich
Feststellungen zur Einreichung der Körperschaftsteuer- und
Gewerbesteuererklärungen getroffen.
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b) Die Revision der Klägerin wegen der
Feststellungsbescheide nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d
Abs. 4 EStG auf den 31.12.2007 und 31.12.2008 ist gleichfalls
begründet und die Sache insoweit an das FG
zurückzuverweisen. Soweit nach den Feststellungen des FG
unklar ist, ob und in welcher Höhe Verluste in einem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
„Krankenhauscafeteria“ entstanden sind
(s. oben II.4.), ist nicht auszuschließen, dass insoweit die
Berücksichtigung weiterer Verluste für etwaige
Verlustfeststellungen auf den 31.12.2007 und 31.12.2008 in Betracht
kommt.
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7. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht
auf § 143 Abs. 2 FGO.
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