Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.06.2019 - 5 K 1360/16
U wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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A. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) stand im Jahr 2012
(Streitjahr) mit der in Österreich ansässigen A GmbH (A)
in Geschäftsbeziehung, die der in Kasachstan ansässigen K
Ltd. (K) gebrauchte Veranstaltungstechnik der Klägerin
verkaufte. Dem Geschäft zwischen A und K lag ein sogenannter
„Sales Contract“ (Vereinbarung)
zugrunde. Nach Ziffer 3 dieser Vereinbarung war die Lieferbedingung
„ex works Germany“ vereinbart. Die
Käuferin (K) musste gemäß dieser Vereinbarung den
Transport organisieren. Der Gefahrübergang sollte mit
Übergabe der Ware an K, die für den 11.07.2012 vorgesehen
war, erfolgen.
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Am 04.07.2012 teilte A der Klägerin in
einer E-Mail mit, dass der Kaufpreis unterwegs sei, der Kunde sich
die Ware, so wie es aussehe, per Luftfracht schicken lasse, diese
am 10.07.2012 oder 11.07.2012 anschauen wolle und die Abholung
durch eine niederländische Spedition erfolgen solle. In einer
weiteren E-Mail vom 05.07.2012 teilte A der Klägerin ferner
mit, dass sie ihr zwei für K bestimmte Originalrechnungen und
Verträge gesendet habe und K am Nachmittag des 11.07.2012 die
Ware anschauen werde. Die Spedition, der sie, die A, die
Kontaktdaten der Klägerin schon geschickt habe, sei erst
einmal für den 12.07.2012 bestellt.
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Unter dem 10.07.2012 bestätigte die
Klägerin gegenüber A den Verkauf näher bezeichneter
Beschallungstechnik zum Preis von … EUR zuzüglich 19 %
Umsatzsteuer. Am 11.07.2012 stellte die Klägerin die Lieferung
dieser gebrauchten Gegenstände der A in Rechnung; die Rechnung
wies keine Umsatzsteuer aus und enthielt den Hinweis, dass es sich
um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a
des Umsatzsteuergesetzes - UStG - (in der für das Streitjahr
geltenden Fassung - a.F. - ) handele. Unter dem 12.07.2012 wurde
ein Frachtbrief im Sinne des Übereinkommens vom 19.05.1956
über den Beförderungsvertrag im internationalen
Straßengüterverkehr (Convention on the Contract for the International
Carriage of Goods by Road - CMR -, BGBl II 1961, 1120)
ausgestellt. Als Absenderin der Ware ist die Klägerin, als
Empfängerin die in den Niederlanden ansässige H und als
Frachtführerin die gleichfalls in den Niederlanden
ansässige X B.V. (X) angegeben. Der dem Frachtbrief
beiliegende Lieferschein der Klägerin datiert auf den
12.07.2012. Im „Uitvoergeleidedocument“
(Ausfuhrbegleitdokument), das für den Beförderungsteil
Niederlande/Kasachstan ausgestellt worden war, sind A als
Absenderin und K als Empfängerin sowie die in den Niederlanden
ansässige Z B.V. als
„Aangever/Vertegenwoordiger“
(Anmelderin/Vertreterin) angegeben.
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Die Klägerin erklärte die
Lieferung an A in ihrer am 24.01.2014 beim Beklagten und
Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) eingegangenen
Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr als
umsatzsteuerfrei. Das FA stimmte der Erklärung zunächst
zu.
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Nach einer bei der Klägerin
durchgeführten Außenprüfung war der Prüfer der
Ansicht, dass die vorgenannte Lieferung nicht umsatzsteuerfrei sei.
Er rechnete Umsatzsteuer in Höhe von … EUR aus dem
Rechnungsbetrag (… EUR) heraus. Dementsprechend erließ
das FA unter dem 11.03.2015 für das Streitjahr einen
Umsatzsteuer-Änderungsbescheid. Der Einspruch hatte keinen
Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 01.04.2016).
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit
seinem in EFG 2020, 558 veröffentlichten Urteil ab. Die im
Rahmen eines Reihengeschäfts ausgeführte Lieferung der
Klägerin an A sei steuerbar und steuerpflichtig. Zur
Überzeugung des FG stehe fest, dass die im CMR-Frachtbrief als
Absenderin eingetragene Klägerin keinen Frachtvertrag mit der
Spediteurin abgeschlossen habe. Die Warenbewegung sei nicht der
Lieferung der Klägerin, die die Ware weder versendet noch
befördert habe, zuzuordnen. Mangels unrichtiger Angaben der A
sei die Steuerfreiheit auch nicht aus Vertrauensschutzgründen
zu gewähren.
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung formellen und materiellen
Rechts.
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Sie macht geltend, das FG habe gegen die
Grundordnung des Verfahrens verstoßen, weil es eine
notwendige Beiladung nach § 60 Abs. 3 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) unterlassen habe. Daneben rügt die
Klägerin weitere Verfahrensfehler im Sinne des § 115 Abs.
2 Nr. 3 FGO.
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In der Sache bringt die Klägerin vor,
sie habe sich mit A, die ihr gegenüber eine
österreichische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet
habe, die Transportverantwortung geteilt. Es liege eine
„gebrochene Versendung“ vor. Für
die Teilstrecke zum Lager der H in den Niederlanden habe sie die
Transportverantwortung getragen. Die Verfügungsmacht sei mit
der Entnahme aus dem Lager der H auf A übergegangen, die die
Transportverantwortung für die Teilstrecke von den
Niederlanden nach Kasachstan übernommen habe. Bei einer
„gebrochenen Versendung“ fehle es an
einer Zuordnung einer einzigen Warenbewegung zu einer der beiden
Lieferungen, so dass kein Reihengeschäft gegeben sei. Die
Warenbewegung, die ihr, der Klägerin, zuzuordnen sei,
führe dazu, dass ihre Lieferung zwar im Inland nach § 3
Abs. 6 Satz 1 UStG a.F. steuerbar, jedoch nach § 4 Nr. 1
Buchst. b i.V.m. § 6a UStG a.F. steuerbefreit sei.
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Außerdem habe sie die erforderlichen
Beleg- und Buchnachweise erbracht. Der ordnungsgemäß
unterzeichnete CMR-Frachtbrief, in dem sie, die Klägerin, als
Absenderin und H als Empfängerin eingetragen sei,
begründe nach Art. 9 Abs. 1 CMR den Vollbeweis seiner
inhaltlichen Richtigkeit und könne nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs - BGH - (Urteil vom 17.04.1997 - I ZR 251/94,
Versicherungsrecht - VersR - 1998, 79) nur durch Gegenbeweis, nicht
aber durch freie richterliche Überzeugungsbildung widerlegt
werden. Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom
12.05.2009 - V R 65/06 (BFHE 225, 264, BStBl II 2010, 511 = SIS 09 25 68) den Beweiswert eines CMR-Frachtbriefs, der sich als
unrichtig erweise oder bei dem an der Richtigkeit der darin
getätigten Angaben zumindest begründete Zweifel
bestünden, einschränke, stehe diese die
verfassungsrechtlichen Grenzen überschreitende
Rechtsfortbildung dem Rechtsstaatprinzip entgegen. Auch das
Ausfuhrbegleitdokument belege, dass sie, die Klägerin, die
Soundanlage nicht unmittelbar an K geliefert habe.
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Ginge man dagegen mit dem FG sowohl von
einem Reihengeschäft als auch der Übertragung der
Verfügungsmacht auf K bereits in der Bundesrepublik
Deutschland (Deutschland) aus, sei die Beförderung oder
Versendung nach § 3 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 1 UStG a.F. ihrer
Lieferung an A, die als Ausfuhrlieferung umsatzsteuerfrei sei,
zuzuordnen. § 3 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 UStG a.F. könne
nur abgestimmt vollzogen werden, was mangels konkreter Kenntnis
hier nicht der Fall sei.
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Zumindest könne sie, die
Klägerin, sich auf Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG
a.F. berufen, da A ihr gegenüber nicht nur unklare Angaben
gemacht, sondern auch einen unzutreffenden Sachverhalt unterbreitet
habe, soweit die Verfügungsmacht auf K bereits in Deutschland
übertragen worden sein sollte.
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Die Klägerin beantragt,
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die Vorentscheidung sowie die
Einspruchsentscheidung vom 01.04.2016 aufzuheben und den
Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr vom 11.03.2015
dahingehend zu ändern,
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dass die Umsatzsteuer auf … EUR
herabgesetzt wird,
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hilfsweise dem Großen Senat des BFH
die Rechtsfrage zur Entscheidung vorzulegen, ob „der
CMR-Frachtbrief mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung der
Zivilgerichte den widerleglichen Beweis für Abschluss und
Inhalt des Beförderungsvertrags (Art. 9 Abs. 1 CMR), der bis
zur Erschütterung des Beweiswerts durch einen Gegenbeweis
bestehen bleibt [, begründet] oder aber … mit der
Rechtsprechung des V. Senats des BFH auch berechtigte Zweifel an
der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben in einem CMR-Frachtbrief
ausreichend [sind], um den Beweiswert zu erschüttern, es sei
denn, jene Zweifel werden durch einen weiteren Gegenbeweis
entkräftet?“,
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äußerst hilfsweise dem
Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die
Rechtsfrage zur Entscheidung vorzulegen, „ob der Beweiswert
eines CMR-Frachtbriefs (Art. 9 Abs. 1 CMR) auch durch die
richterliche Überzeugungsbildung und/oder begründete
Zweifel erschüttert werden kann, die wiederum nur durch einen
Gegenbeweis beseitigt werden kann?“,
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im Falle von Zweifeln bezüglich der
Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) das
Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen
Union (EuGH) die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung
vorzulegen:
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„1. ‘Reicht für
Zwecke der Umsatzsteuer als Nachweis schon das mit der MRN [Master
Reference Number] und dem Barcode versehene Ausfuhrbegleitdokument
der zuständigen Zollstelle über die Zulässigkeit der
Ausfuhr aus, um den Ausführer zu definieren oder aber muss
dazu auch der sog. Ausgangsvermerk vorliegen? Ist den
Finanzbehörden bzw. den Finanzgerichten zur Vermeidung von
Behinderungen des Warenverkehrs auch für Altjahre das Recht
zuzugestehen, eine Bestätigung des Ausgangsvermerks über
einen Zugriff in das elektronische Zollsystem zu
beschaffen?’
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2. ‘Gilt der Ansatz des EuGH
in seinem Urteil vom 12.07.2012, C-608/10, Südzucker, C-10/11,
WEGO, C-23/11, Moksel, wonach der in einem Ausfuhrdokument
bezeichnete Ausführer als solcher anzuerkennen ist, solange
das Zollamt keiner Änderung zustimmt und das Dokument damit
zugleich Bindungswirkung (Beweiskraft) für ein anderweitiges
Erstattungsverfahren haben kann, spiegelbildlich auch für den
Nachweis einer Ausfuhrlieferung dahingehend, dass jenes Dokument
bis zum Beweis des Gegenteils auch für Zwecke der Umsatzsteuer
bestätigt, wer Ausführer und damit
Verfügungsberechtigter einer Ware ist, die in ein Drittland
geliefert wird?’
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3. ‘Muss das FG bei der
Unterstellung eines grenzüberschreitenden Reihengeschäfts
mit Bezug zur [Europäischen Union] EU bzw. zu einem Drittstaat
zwingend auch prüfen, ob das gefundene, von der Handhabung der
Parteien abweichende umsatzsteuerliche Ergebnis auch unter
Berücksichtigung der Behandlung im anderen EU-Mitgliedstaat
ergehen kann, um eine grenzüberschreitend abgestimmte
Lösung für den Bereich der EU zu finden, die auch den
Vorgaben des gemeinschaftsrechtlichen Primärrechts entspricht?
Ist der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige
Unternehmer notwendig beizuladen (§ 60 Abs. 3 FGO), sollte von
der bisherigen steuerlichen Behandlung als gebrochene Versendung
zugunsten eines Reihengeschäfts abgewichen
werden?’“
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen und den Hilfsanträgen
nicht zu entsprechen.
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Es verteidigt die Vorentscheidung und
führt unter anderem aus, das FG habe eine weitere
Sachverhaltsaufklärung versucht, sei aber an fehlenden
Unterlagen auf Seiten der Klägerin gescheitert. Im Rahmen des
§ 3 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 UStG a.F. komme es auf die
objektiven Umstände, nicht auf die subjektive Kenntnis der
Beteiligten an.
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B. Die Entscheidung ergeht
gemäß § 126a FGO. Der Senat hält einstimmig
die Revision für unbegründet und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon
unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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I. Der Senat kann durch Beschluss nach §
126a FGO entscheiden.
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1. Entgegen der von der Klägerin in ihrer
Stellungnahme vom 31.10.2023 geäußerten Auffassung war
es nicht geboten, den Beteiligten vorab die Gründe für
eine Entscheidung nach § 126a FGO darzulegen. Die
Anhörungsmitteilung nach § 126a Satz 2 FGO bedarf keiner
besonderen Begründung dazu, weshalb der Senat die Revision
einstimmig für unbegründet und mehrheitlich eine
mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält
(vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 08.01.2014 - VII S 45/13, BFH/NV
2014, 563 = SIS 14 07 43, Rz 4, m.w.N.; vom 20.10.2021 - XI R
19/20, BFH/NV 2022, 429 = SIS 22 04 70, Rz 26; vom 04.11.2021 - VI
R 48/18, BFH/NV 2022, 120 = SIS 21 19 29, Rz 41; s.a.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom
08.12.1992 - 1 BvR 326/89, BB 1993, 1409, unter 1.; vom 05.11.1986
- 1 BvR 706/85, NJW 1987, 1192; vom 04.12.1992 - 1 BvR 1411/89, HFR
1993, 202). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Entscheidung - wie
im Streitfall - nicht maßgeblich auf einen im bisherigen
Verfahrensverlauf nicht angesprochenen tatsächlichen oder
rechtlichen Gesichtspunkt gestützt wird.
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2. Der Umstand, dass der Senat die Revision
zugelassen hat, steht dem Verfahren nach § 126a FGO im
Übrigen nicht entgegen. Auch in einem solchen Fall kann nach
§ 126a FGO verfahren werden, wenn der erkennende Senat - wie
vorliegend - im Revisionsverfahren zu dem Ergebnis kommt, dass die
Revision unbegründet ist (vgl. BVerfG-Beschluss vom 06.09.1996
- 1 BvR 1485/89, HFR 1996, 827 = SIS 97 03 97; BFH-Beschluss vom
20.10.2016 - VI R 27/15, BFHE 255, 529, BStBl II 2018, 441 = SIS 16 26 05, Rz 10).
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II. Die Entscheidung des FG, dass die
streitbefangene Lieferung gebrauchter Gegenstände der
Veranstaltungstechnik durch die Klägerin steuerbar und
steuerpflichtig ist, ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden.
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1. Das angefochtene Urteil leidet an keinem
Verfahrensfehler.
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a) Der von der Klägerin unter anderem
gerügte Verfahrensfehler, das FG habe es versäumt, A nach
§ 60 Abs. 3 Satz 1 FGO notwendig beizuladen, und dadurch gegen
die Grundordnung des Verfahrens verstoßen, liegt nicht
vor.
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aa) Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind
Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis
derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen
gegenüber nur einheitlich ergehen kann (notwendige Beiladung).
Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und
unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, bestätigt,
verändert oder zum Erlöschen bringt, insbesondere also in
Fällen, in denen das, was einen Prozessbeteiligten
begünstigt oder benachteiligt, notwendigerweise umgekehrt den
Dritten benachteiligen oder begünstigen muss, wobei ein
sachlogischer oder rechnerischer Zusammenhang nicht genügt
(vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 14.12.2022 - X R 9/20, BFHE 279, 491
= SIS 23 10 77, Rz 19; BFH-Beschlüsse vom 15.02.2008 - XI B
180/07, BFH/NV 2008, 1169 = SIS 08 24 98, unter 2.; vom 11.01.2018
- X R 21/17, BFH/NV 2018, 529 = SIS 18 01 98, Rz 6). Für eine
notwendige Beiladung im Sinne des § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO
reicht es daher nicht aus, dass die zu entscheidende Frage logisch
nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse
vom 29.10.2002 - V B 186/01, BFH/NV 2003, 780 = SIS 03 24 19, unter
II.1.b; vom 14.03.2007 - V S 34/06, BFH/NV 2007, 1348 = SIS 07 20 49, unter II.1.b bb; vom 15.02.2008 - XI B 180/07, BFH/NV 2008,
1169 = SIS 08 24 98, unter 2.).
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bb) Eine solche gegenseitige Abhängigkeit
zwischen dem Lieferer und dem Abnehmer, der zugleich Lieferer ist,
ist hinsichtlich einer Entscheidung in einem § 3 Abs. 6 Satz 6
UStG a.F. betreffenden Rechtsstreit nicht gegeben.
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(1) Die Entscheidung im Rechtsstreit des
Unternehmers, der - wie hier die Klägerin als Leistende - die
Steuerfreiheit der in Rede stehenden Lieferung begehrt, gestaltet
nicht selbst unmittelbar die Rechtsverhältnisse des
Leistungsempfängers. Die für diesen zuständige (in-
oder ausländische) Steuerbehörde ist bei der Besteuerung
der vom Leistungsempfänger seinerseits ausgeführten
Umsätze an die Entscheidung des FG über die Umsatzsteuer
des Lieferers ebenso wenig gebunden wie an dessen
umsatzsteuerrechtliche Würdigung der im Rahmen eines
Reihengeschäfts ausgeführten einzelnen Umsätze. Ein
Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit ist in einem
Rechtsstreit eines Beteiligten an einem umsatzsteuerrechtlichen
Leistungsverhältnis, bei dem es um die Steuerbarkeit oder
Steuerpflicht der von ihm ausgeführten Leistungen geht, nicht
gegeben, weil die Entscheidung im Rechtsstreit des einen
Beteiligten mithin nicht unmittelbar in das Rechtsverhältnis
des anderen am Leistungsverhältnis Beteiligten eingreift. Das
gilt gleichermaßen für die den Streitfall betreffende
Frage, ob die Warenbewegung nach § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG a.F.
der ersten oder der zweiten Lieferung zuzurechnen ist. Der Senat
folgt daher nicht der in der Literatur vertretenen Ansicht, auf die
sich das Revisionsvorbringen der Klägerin stützt, dass in
Bezug auf § 3 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 UStG a.F. der
Zwischenhändler an dem Rechtsverhältnis des Lieferers
gegenüber dem FA so beteiligt sei, dass die Entscheidung auch
ihm gegenüber nur einheitlich ergehen könne, so dass
dieser im Sinne des § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO notwendig
beizuladen sei (vgl. Heuermann in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer,
§ 3 Rz 496a).
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(2) Entgegen der Auffassung der Klägerin
ist es den Steuerbehörden eines Mitgliedstaats auch nicht
verwehrt, Umsätze einseitig einer anderen mehrwertsteuerlichen
Behandlung zu unterwerfen als derjenigen, nach der sie bereits in
einem anderen Mitgliedstaat besteuert wurden (vgl. EuGH-Urteil
KrakVet Marek Batko vom 18.06.2020 - C-276/18, EU:C:2020:485 =
SIS 20 06 85, Rz 53). Nur wenn die
Gerichte eines Mitgliedstaats bei der Auslegung der
einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen
Rechts feststellen würden, dass ein und derselbe Umsatz in
einem anderen Mitgliedstaat mehrwertsteuerrechtlich anders
behandelt wird, sind sie, wenn ihre Entscheidungen nicht mit
Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden
können, verpflichtet, den EuGH um Vorabentscheidung zu
ersuchen (vgl. EuGH-Urteile Marcandi vom 05.07.2018 - C-544/16,
EU:C:2018:540 = SIS 18 10 17,
Tenor Ziffer 3 und Rz 63 ff.; KrakVet Marek Batko vom 18.06.2020 -
C-276/18, EU:C:2020:485 = SIS 20 06 85, Rz 51; ferner BFH-Beschluss vom 23.08.2023 - XI R 10/20,
DStR 2024, 295 = SIS 24 02 21, Rz 68). Dies ist hier allerdings
nicht der Fall.
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cc) Eine dem BFH nach § 123 Abs. 1 Satz 2
FGO im Revisionsverfahren eröffnete Nachholung einer
notwendigen Beiladung im Sinne des § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO
(vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 04.09.2014 - IV R 44/13 =
SIS 14 34 58, Rz 14, m.w.N.; vom
10.09.2020 - IV R 14/18, BFHE 270, 363, BStBl II 2021, 367 = SIS 20 20 53, Rz 24) ist daher nicht veranlasst.
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b) Der erkennende Senat hat die von der
Klägerin darüber hinaus gerügten Verfahrensfehler im
Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO
(Revisionsbegründungsschrift, S. 25 ff.) geprüft. Er
erachtet diese Rügen nicht für durchgreifend und sieht
insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 126 Abs. 6
Satz 1 FGO).
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2. Die Annahme des FG, dass die in Rede
stehende Lieferung der Klägerin steuerbar und steuerpflichtig
ist, hält revisionsrechtlicher Überprüfung
stand.
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a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG
unterliegen unter anderem Lieferungen, die ein Unternehmer im
Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt,
der Umsatzsteuer.
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Art. 36a MwStSystRL i.d.F. der Richtlinie (EU)
2018/1910 vom 04.12.2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112
EG in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter
Regelungen des Mehrwertsteuersystems zur Besteuerung des Handels
zwischen Mitgliedstaaten (Amtsblatt der Europäischen Union
2018 Nr. L 311, S. 3) sowie § 3 Abs. 6a UStG i.d.F. des
Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der
Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher
Vorschriften vom 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451) sind im Streitfall
noch nicht anzuwenden. Nach dem im Streitfall noch anwendbaren
§ 3 Abs. 6 Satz 5 UStG a.F., mithin bei Reihengeschäften
nach altem Recht, galten Lieferungen, die der Beförderungs-
oder Versendungslieferung vorangehen, dort als ausgeführt, wo
die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
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b) Schließen - wie im Streitfall -
mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand
Umsatzgeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der
Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer
an den letzten Abnehmer, liegt ein Reihengeschäft vor, bei dem
nach § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG a.F. die Beförderung oder
Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen
ist.
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aa) Ein solches Reihengeschäft ist auch
bei Ausfuhrlieferungen möglich (vgl. BFH-Urteile vom
15.03.1994 - XI R 83/92, BFHE 175, 137, BStBl II 1994, 956 = SIS 94 19 30, unter II.; vom 11.03.2020 - XI R 18/18, BFHE 268, 364, BStBl
II 2023, 525 = SIS 20 11 05, Rz 27; s. dazu auch § 3 Abs. 6a
Satz 6 UStG in der im Streitjahr noch nicht geltenden Fassung des
Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der
Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher
Vorschriften vom 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451).
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bb) Die beteiligten Unternehmer führen
dabei mehrere aufeinander folgende Lieferungen aus (vgl.
EuGH-Urteil EMAG Handel Eder vom 06.04.2006 - C-245/04,
EU:C:2006:232 = SIS 18 10 17;
BFH-Urteile vom 28.05.2013 - XI R 11/09, BFHE 242, 84, BStBl II
2023, 537 = SIS 13 20 49, Rz 36; vom 11.03.2020 - XI R 18/18, BFHE
268, 364, BStBl II 2023, 525 = SIS 20 11 05, Rz 28). Bei der
Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 1 UStG, Art.
14 Abs. 1 MwStSystRL) und der Beförderung beziehungsweise
Versendung in den anderen Mitgliedstaat (§ 3 Abs. 6 UStG a.F.,
Art. 32 Unterabs. 1 MwStSystRL) handelt es sich um zwei
verschiedene Tatbestandsmerkmale, die getrennt voneinander zu
prüfen sind (vgl. BFH-Urteile vom 25.02.2015 - XI R 15/14,
BFHE 249, 343, BStBl II 2023, 514 = SIS 15 06 40, Rz 55 und 57; vom
11.03.2020 - XI R 18/18, BFHE 268, 364, BStBl II 2023, 525 = SIS 20 11 05, Rz 28). Dies gilt auch bei Ausfuhrlieferungen (vgl.
BFH-Urteil vom 11.03.2020 - XI R 18/18, BFHE 268, 364, BStBl II
2023, 525 = SIS 20 11 05, Rz 28).
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c) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen,
dass die Klägerin Veranstaltungstechnik an A und A die
Veranstaltungstechnik an K geliefert hat.
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aa) Lieferungen eines Unternehmers sind
gemäß § 3 Abs. 1 UStG Lieferungen, durch die er
oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen
Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über
einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der
Verfügungsmacht). Diese Vorschrift setzt Art. 14 Abs. 1
MwStSystRL (vormals Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie
77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern)
in nationales Recht um (vgl. BFH-Urteile vom 09.09.2015 - XI R
21/13, BFH/NV 2016, 597 = SIS 16 05 22, Rz 19; vom 11.03.2020 - XI
R 18/18, BFHE 268, 364, BStBl II 2023, 525 = SIS 20 11 05, Rz 21).
Danach gilt als „Lieferung von
Gegenständen“ die Übertragung der
Befähigung, wie ein Eigentümer über einen
körperlichen Gegenstand zu verfügen. Der unionsrechtliche
Begriff „Lieferung von
Gegenständen“ umfasst jede
Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine
Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen
Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein
Eigentümer (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B.
EuGH-Urteile Shipping and Forwarding Enterprise Safe vom 08.02.1990
- C-320/88, EU:C:1990:61, Rz 7 f.; Auto Lease Holland vom
06.02.2003 - C-185/01, EU:C:2003:73 = SIS 03 16 95, Rz 32; Eon Aset Menidjmunt vom 16.02.2012 -
C-118/11, EU:C:2012:97 = SIS 12 04 44, Rz 39; NLB Leasing vom 02.07.2015 - C-209/14,
EU:C:2015:440 = SIS 15 18 52, Rz
29, m.w.N.). Der BFH umschreibt diesen Vorgang ebenfalls in
ständiger Rechtsprechung als Übertragung von Substanz,
Wert und Ertrag, ohne damit inhaltlich von der Rechtsprechung des
EuGH abzuweichen (vgl. BFH-Urteile vom 25.02.2015 - XI R 15/14,
BFHE 249, 343, BStBl II 2023, 514 = SIS 15 06 40, Rz 66, m.w.N.;
vom 11.03.2020 - XI R 18/18, BFHE 268, 364, BStBl II 2023, 525 =
SIS 20 11 05, Rz 31).
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bb) Ob die Verfügungsmacht
übertragen worden ist, ist vom nationalen Gericht
festzustellen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Shipping and Forwarding
Enterprise Safe vom 08.02.1990 - C-320/88, EU:C:1990:61, Rz 13;
Centralan Property vom 15.12.2005 - C-63/04, EU:C:2005:773 =
SIS 06 06 85, Rz 63; Evita-K vom
18.07.2013 - C-78/12, EU:C:2013:486 = SIS 13 27 66, Rz 34). Maßgeblich sind die
Gesamtumstände des Einzelfalls, das heißt die konkreten
vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächliche
Durchführung unter Berücksichtigung der Interessenlage
der Beteiligten (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 09.02.2006 - V R 22/03,
BFHE 213, 83, BStBl II 2006, 727 = SIS 06 31 19, unter II.1.b aa;
vom 16.04.2008 - XI R 56/06, BFHE 221, 475, BStBl II 2008, 909 =
SIS 08 25 75, unter II.2.a; vom 11.03.2020 - XI R 18/18, BFHE 268,
364, BStBl II 2023, 525 = SIS 20 11 05, Rz 36).
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cc) Danach wurden (unstreitig) zwei
aufeinander folgende Lieferungen (von der Klägerin an A und
von A an K) ausgeführt. Die Klägerin, die mit der
Übergabe der Ware an X ihre vertragliche Verpflichtung
gegenüber A erfüllt hatte, hat A mit der Übergabe an
X Verfügungsmacht an den gelieferten Gegenständen
verschafft. A konnte, ohne dabei unmittelbare
Zugriffsmöglichkeit zu erlangen, wie eine Eigentümerin
über die Gegenstände der Lieferung verfügen.
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39
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A hat jedoch bereits in diesem Moment der K,
die nach der vertraglichen Vereinbarung aus dem „Sales
Contract“ die bei der Klägerin
bereitgestellte Ware abholen sollte, Verfügungsmacht an den
gelieferten Gegenständen verschafft und sie damit (noch im
Inland) an K weiter geliefert.
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40
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d) Das FG ist ferner zu Recht davon
ausgegangen, dass die Warenbewegung nicht der Klägerin
zuzuordnen ist, weil sie objektiv die Ware grenzüberschreitend
weder versendet noch befördert hat. Hierbei konnte das FG, das
eine Versendung der Ware sowohl durch K als auch durch A
gleichermaßen für möglich hielt, von einer weiteren
Sachverhaltsaufklärung absehen; in beiden Fällen ist die
Warenbewegung nicht der Lieferung der Klägerin
zuzurechnen.
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41
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aa) Wird in einem Reihengeschäft im Sinne
von § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG a.F. der Gegenstand der Lieferung
durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich
Lieferer ist, ist nach § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG a.F. die
Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen,
es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer
befördert oder versendet hat.
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42
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bb) Für diese Zuordnungsentscheidung nach
altem Recht ist - entgegen der Auffassung der Beteiligten und der
Finanzverwaltung, die darauf abstellt, wer die Beförderung
durchgeführt oder die Versendung veranlasst hat (vgl. Abschn.
3.14 Abs. 7 Satz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses - UStAE -
a.F.) - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des EuGH im
Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des
Einzelfalls maßgeblich, ob die Zweitlieferung noch im Inland
(vor oder bei der Beförderung oder Versendung) stattgefunden
hat (vgl. dazu BFH-Urteile vom 25.02.2015 - XI R 15/14, BFHE 249,
343, BStBl II 2023, 514 = SIS 15 06 40; vom 11.03.2020 - XI R
18/18, BFHE 268, 364, BStBl II 2023, 525 = SIS 20 11 05, Rz 48).
Ist dies der Fall, kann - wie hier - die Beförderung oder
Versendung nicht mehr der Erstlieferung an den Ersterwerber
zugeordnet werden (vgl. EuGH-Urteile Toridas vom 26.07.2017 -
C-386/16, EU:C:2017:599 = SIS 17 14 37, Rz 34 bis 36; AREX CZ vom 19.12.2018 - C-414/17,
EU:C:2018:1027 = SIS 18 20 94, Rz
70).
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cc) Nach diesen Grundsätzen, von denen
auch das FG ausgegangen ist, ist nach den Ausführungen unter
B.II.2.c die grenzüberschreitende Warenbewegung nicht mehr der
von der Klägerin an A ausgeführten Lieferung zuzurechnen,
da die Lieferung von A an K noch im Inland erfolgt ist.
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(1) Das FG hat den Streitfall dahingehend
gewürdigt, dass die Verfügungsmacht an der Ware bereits
vor Beginn der mit der Versendung verbundenen physischen
Warenbewegung auf K übergegangen ist.
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(2) Diese Würdigung des FG ist
möglich, verstößt nicht gegen Denkgesetze oder
Erfahrungssätze und bindet daher den Senat (§ 118 Abs. 2
FGO); denn das FG hat unter anderem festgestellt, dass K die Ware
vollständig bezahlt und begutachtet hatte und nach der mit A
getroffenen Vereinbarung aus dem Sales Contract die Gefahr des
Untergangs trug. Es hat auch auf die Interessen der an den
Lieferverhältnissen Beteiligten abgestellt und aus der
Übergabe der Ware an die Spediteurin X darauf geschlossen,
dass K Verfügungsmacht an der Ware (sowie Substanz, Wert und
Ertrag) erhalten hat. Dies steht im Einklang mit der
Rechtsprechung, dass dem Zweiterwerber grundsätzlich
Verfügungsmacht verschafft wird, wenn er den Gegenstand abholt
(vgl. EuGH-Urteile Toridas vom 26.07.2017 - C-386/16, EU:C:2017:599
= SIS 17 14 37; Kreuzmayr vom
21.02.2018 - C-628/16, EU:C:2018:84 = SIS 18 06 58, Rz 35 ff.; BFH-Urteile vom 25.02.2015 - XI R
30/13, BFHE 249, 336, BStBl II 2023, 511 = SIS 15 06 41, Rz 35; vom
11.03.2020 - XI R 18/18, BFHE 268, 364, BStBl II 2023, 525 = SIS 20 11 05, Rz 35).
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(3) Zu Recht ist das FG ferner davon
ausgegangen, dass eine Zuordnung der Warenbewegung zur zweiten
Lieferung gemäß § 3 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 UStG
a.F. nicht voraussetzt, dass der Zwischenerwerber aktiv nachweist,
dass er die Ware als Lieferer befördert oder versendet hat.
Anders als die Klägerin meint, kommt es bei der Anwendung von
§ 3 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 UStG a.F. nicht darauf an, ob
diese Regelung „abgestimmt“ vollzogen
wurde. Maßgeblich sind insoweit die objektiven Umstände;
hiervon abweichende Absichtsbekundungen können im Rahmen der
Prüfung des Vertrauensschutzes von Bedeutung sein (vgl.
BFH-Urteil vom 25.02.2015 - XI R 15/14, BFHE 249, 343, BStBl II
2023, 514 = SIS 15 06 40, Rz 37 ff.). Nur wenn die Frage des Ortes
und der Zeit des Übergangs der tatsächlichen
Verfügungsmacht auf den Letzterwerber - nach (der von Amts
wegen durchzuführenden) Sachverhaltsaufklärung durch das
FG, bei der Dritte, insbesondere der Ersterwerber, zur
Sachverhaltsaufklärung herangezogen werden können -
ungeklärt bleibt, greift die Vermutungsregel des § 3 Abs.
6 Satz 6 Halbsatz 1 UStG a.F. ein (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom
25.02.2015 - XI R 15/14, BFHE 249, 343, BStBl II 2023, 514 = SIS 15 06 40, Rz 77; vom 28.05.2013 - XI R 11/09, BFHE 242, 84, BStBl II
2023, 537 = SIS 13 20 49, Rz 47; EuGH-Urteil VSTR vom 27.09.2012 -
C-587/10, EU:C:2012:592 = SIS 12 33 67, Rz 32, m.w.N.). Das FG konnte im Streitfall jedoch
hinreichend sicher feststellen, dass K bereits ab der bei der
Klägerin erfolgten Übergabe der Ware an die Spediteurin
die Verfügungsmacht über die Ware hatte, so dass für
die Vermutungsregel des § 3 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 1 UStG a.F.
kein Raum ist.
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dd) Der Ort der von der Klägerin an A
ausgeführten (ruhenden) Lieferung, die der
Versendungslieferung der A an K im Inland vorangegangen ist,
befindet sich daher nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG a.F. im
Inland.
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e) Die von der Klägerin erhobenen
Einwendungen greifen nicht durch.
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aa) Anders als die Klägerin mit Bezug auf
Abschn. 3.14 Abs. 4 Satz 1 UStAE meint, kommt es vorliegend nicht
darauf an, ob in der Terminologie der Finanzverwaltung eine
„gebrochene“ Versendung vorliegt. Die
Finanzverwaltung geht zwar davon aus, dass eine
Transportverantwortung bei der Beförderung oder Versendung
durch mehrere beteiligte Unternehmer (sogenannte gebrochene
Beförderung oder Versendung) nicht nur bei einem der
Unternehmer liegen kann (vgl. dazu Abschn. 3.14 Abs. 4 Satz 1 UStAE
a.F.; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
23.04.2023, BStBl I 2023, 778 = SIS 23 06 54). Auf die
Transportverantwortung kommt es jedoch nicht an, sondern auf die
Übertragung der Befugnis, wie ein Eigentümer über
den Gegenstand zu verfügen, und die physische Verbringung der
Gegenstände (vgl. zur innergemeinschaftlichen Lieferung im
Reihengeschäft EuGH-Urteil VSTR vom 27.09.2012 - C-587/10,
EU:C:2012:592 = SIS 12 33 67, Rz
32, m.w.N.; Frye in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz,
§ 6a Rz 219). Weder für den Senat noch für den EuGH
war deshalb in der Rechtssache VStR von Bedeutung, ob dort in der
Terminologie der Finanzverwaltung eine „gebrochene
Versendung“ vorlag. Entscheidend im Streitfall
ist, dass die A der K bereits im Inland Verfügungsmacht
verschafft hat. Die Warenbewegung ins Ausland erfolgte daher im
Rahmen jener Lieferung.
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50
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bb) Entgegen dem Revisionsvorbringen kommt es
im Streitfall auch nicht auf den aus Art. 9 Abs. 1 CMR folgenden
Beweiswert eines CMR-Frachtbriefs an. Ein ordnungsgemäß
ausgestellter und unterzeichneter Frachtbrief mag zwar nach Art. 9
Abs. 1 CMR den widerleglichen Beweis für Abschluss und Inhalt
des Beförderungsvertrages und für die Übernahme des
Transportgutes erbringen und zur Beweislastumkehr führen (vgl.
BGH-Urteil vom 17.04.1997 - I ZR 251/94, VersR 1998, 79, unter
II.1.b aa, m.w.N.). Er bringt jedoch keinen Beweis darüber,
wann und wo (noch im Inland oder schon im Ausland) die A der K die
Verfügungsmacht an der Veranstaltungstechnik übertragen
hat.
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cc) Aus gleichem Grunde kommt es nicht darauf
an, dass A im Ausfuhrbegleitdokument als Absenderin und K als
Empfängerin genannt wurden. Zwar liegen bei Ausfuhrlieferungen
- anders als bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (vgl. dazu
EuGH-Urteil Teleos u.a. vom 27.09.2007 - C-409/04, EU:C:2007:548 =
SIS 08 00 38, Rz 44, 63;
BFH-Urteil vom 19.11.2009 - V R 8/09, BFH/NV 2010, 1141 = SIS 10 15 66, unter II.2.b) - in der Regel von den Zollbehörden
ausgestellte Dokumente vor, die als Nachweise in Betracht kommen
(vgl. BFH-Urteile vom 21.01.2015 - XI R 12/14, BFH/NV 2015, 957 =
SIS 15 13 36, Rz 39; vom 11.03.2020 - XI R 18/18, BFHE 268, 364,
BStBl II 2023, 525 = SIS 20 11 05, Rz 56). Wenn alle am
Reihengeschäft beteiligten Personen fremde Dritte sind und
übereinstimmend davon ausgehen, die Warenbewegung sei einer
bestimmten Lieferung zuzuordnen, ist dies ein Indiz dafür,
dass dies den tatsächlichen Verhältnissen entspricht
(vgl. BFH-Urteile vom 25.02.2015 - XI R 30/13, BFHE 249, 336, BStBl
II 2023, 511 = SIS 15 06 41, Rz 39; vom 11.03.2020 - XI R 18/18,
BFHE 268, 364, BStBl II 2023, 525 = SIS 20 11 05, Rz 56).
Allerdings ist nach den tatsächlichen Feststellungen des FG,
die nicht mit begründeten Verfahrensrügen angegriffen
sind, keine übereinstimmende Zuordnung der Warenbewegung
vorgenommen worden, da in dem CMR-Frachtbrief die Klägerin als
Absenderin der Ware bezeichnet wurde, während nach dem
Ausfuhrbegleitdokument A Absenderin der Ware ist.
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dd) Gleiches gilt im Hinblick auf die
vorübergehende Einlagerung der Liefergegenstände im Lager
der H vor dem Weitertransport nach Kasachstan. Eine solche
Einlagerung führte nur zu einer unschädlichen kurzen
Unterbrechung der begonnenen Beförderung (vgl. dazu
BFH-Urteile vom 16.11.2016 - V R 1/16, BFHE 256, 542, BStBl II
2017, 1079 = SIS 17 04 52, Rz 23; vom 11.03.2020 - XI R 7/18,
BFH/NV 2020, 1288 = SIS 20 14 79, Rz 45).
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53
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3. Die steuerbare Lieferung ist nicht
steuerfrei. Es liegt weder eine steuerfreie Ausfuhrlieferung
gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 6 UStG noch
eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß
§ 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG vor, da die
Klägerin die Veranstaltungstechnik weder in das
Drittlandsgebiet (vgl. BFH-Urteile vom 23.04.2009 - V R 84/07, BFHE
225, 243, BStBl II 2010, 509 = SIS 09 25 69, unter II.1.a;
BFH-Urteil vom 11.03.2020 - XI R 18/18, BFHE 268, 364, BStBl II
2023, 525 = SIS 20 11 05, Rz 44) noch in das übrige
Gemeinschaftsgebiet (vgl. BFH-Urteil vom 11.03.2020 - XI R 18/18,
BFHE 268, 364, BStBl II 2023, 525 = SIS 20 11 05, Rz 59, m.w.N.)
befördert oder versendet hat. Es fehlt an der für eine
Steuerbefreiung notwendigen Warenbewegung bei der Lieferung an
A.
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4. Das FG ist schließlich weiterhin
zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen
Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG a.F.
erhält.
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a) Hat der Unternehmer eine Lieferung als
steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen des § 6a Abs.
1 Satz 1 UStG a.F. nicht vorliegen, ist die Lieferung gleichwohl
als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der
Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und
der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte
(§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG a.F.). Die Frage, ob die
„Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“
beachtet wurde, ist durch eine Würdigung der
tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls
(gegebenenfalls nach Beweisaufnahme) zu entscheiden (vgl.
BFH-Beschlüsse vom 28.09.2009 - XI B 103/08, BFH/NV 2010, 73 =
SIS 09 37 41, unter 1.; vom 12.10.2018 - XI B 65/18, BFH/NV 2019,
129 = SIS 18 19 27, Rz 11; BFH-Urteile vom 11.03.2020 - XI R 38/18,
BFHE 268, 376 = SIS 20 10 27, Rz 71; vom 02.07.2021 - XI R 40/19,
BFH/NV 2022, 140 = SIS 21 20 07, Rz 37; jeweils m.w.N.).
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b) Danach kann die Klägerin die
Steuerbefreiung unter dem Gesichtspunkt des Gutglaubensschutzes im
Sinne des § 6a Abs. 4 UStG a.F. nicht beanspruchen.
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Das FG hat festgestellt, dass A der
Klägerin gegenüber keine unrichtigen, sondern allenfalls
unklare Angaben gemacht hat. Unter Einbeziehung der E-Mails und dem
der Klägerin vorliegenden Sales Contract sei jedenfalls unklar
geblieben, ob A die Spedition beauftragt hatte. Bei unklaren
Umständen, von denen die Steuerfreiheit oder -pflicht
abhängt, entspricht es der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns im Sinne von § 6 a Abs. 4 UStG a.F., die unklaren
Umstände aufzuklären. Dies ist hier nicht geschehen.
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5. Es besteht für den Senat vorliegend
kein Anlass - wie von der Klägerin in ihren
„Hilfsanträgen“ angeregt -, den
Großen Senat des BFH oder den Gemeinsamen Senat der obersten
Gerichtshöfe des Bundes anzurufen oder eine Vorabentscheidung
des EuGH einzuholen.
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a) Der erkennende Senat weicht vorliegend
weder von einer Entscheidung eines anderen Senats des BFH noch von
der eines Senats eines anderen obersten Gerichtshofs des Bundes ab
(s. oben unter B.II.2.e bb).
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b) Dem von der Klägerin in ihren
Hilfsanträgen ferner angeregten Vorabentscheidungsersuchen
nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (vgl. dazu vgl. EuGH-Urteile CILFIT u.a.
vom 06.10.1982 - C-283/81, EU:C:1982:335; Consorzio Italian
Management e Catania Multiservizi vom 06.10.2021 - C-561/19,
EU:C:2021:799) bedarf es ebenfalls nicht.
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61
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aa) Durch die Rechtsprechung des EuGH ist
bereits geklärt, dass unter umfassender Würdigung aller
besonderen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln ist, zu
welchem Zeitpunkt die zweite Übertragung der Befähigung,
als Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen,
zugunsten des Endabnehmers stattgefunden hat (vgl. dazu
EuGH-Urteile Euro Tyre Holding vom 16.12.2010 - C-430/09,
EU:C:2010:786 = SIS 11 00 39, Rz
27; VSTR vom 27.09.2012 - C-587/10, EU:C:2012:592 = SIS 12 33 67, Rz 32; Toridas vom 26.07.2017 -
C-386/16, EU:C:2017:599 = SIS 17 14 37, Rz 34 ff.). Danach kommt es vorliegend nicht auf die von
der Klägerin aufgeworfenen (drei) Fragen an. Hinsichtlich der
notwendigen Beiladung (§ 60 Abs. 3 FGO) besteht für nicht
harmonisiertes nationales Verfahrensrecht keine Pflicht zur
Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH.
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bb) Es bedarf vorliegend auch keiner
Entscheidung, ob unter Geltung des Art. 36a MwStSystRL (s. dazu
B.II.2.a) etwas anderes gilt.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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