Die Revision der Kläger gegen das Urteil
des Finanzgerichts Hamburg vom 23.08.2021 - 1 K 305/19 =
SIS 21 17 14 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die
Kläger zu tragen.
1
|
I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2017 zusammen
zur Einkommensteuer veranlagt.
|
|
|
2
|
Der Kläger ist der Alleinerbe der am
…2010 verstorbenen W, zu deren Nachlass unter anderem zwei
Beteiligungen an Kommanditgesellschaften gehörten. Aufgrund
einer nahezu sechs Jahre andauernden Erbenermittlung in einem
mehrinstanzlichen Erbscheinverfahren sowie personeller
Engpässe im Nachlassgericht wurde erst am 02.03.2016 ein
Erbschein ausgestellt, der den Kläger als Alleinerben auswies.
Bis zur Erteilung des Erbscheins war der Kläger aufgrund der
Bestellung eines Nachlass- und Verfahrenspflegers daran gehindert,
über den Nachlass zu verfügen. Im Erbschaftsteuerbescheid
vom 17.11.2016 wurde Erbschaftsteuer festgesetzt, die nach dem
Änderungsbescheid vom 22.05.2017 - auf der Grundlage eines
erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs von … EUR - … EUR
betrug. Die Erbschaftsteuer hatte der Kläger bereits Ende
Dezember 2016 entrichtet.
|
|
|
3
|
Mit Wirkung zum 01.01.2017
veräußerte der Kläger die KG-Beteiligungen. Der
Veräußerungsgewinn betrug … EUR.
|
|
|
4
|
In ihrer Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr 2017 machten die Kläger hinsichtlich
dieser Veräußerungen die Steuerermäßigung
nach § 35b des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Der
Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - ) gewährte
die Ermäßigung nicht. Einspruch und Klage blieben
erfolglos.
|
|
|
5
|
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit
Gerichtsbescheid vom 23.08.2021 - 1 K 305/19 (EFG 2021, 1887 = SIS 21 17 14) unter Revisionszulassung ab. Die Gewährung der
Steuerermäßigung nach § 35b EStG setze voraus, dass
bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte
berücksichtigt worden seien, die im Veranlagungszeitraum oder
in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb
von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen hätten. Dies
sei hier nicht der Fall, da zwischen dem Tod der W und der
Veräußerung der KG-Beteiligungen rund sechs Jahre
vergangen seien. Einkünfte hätten in dem Zeitpunkt der
Erbschaftsteuer „unterlegen“, in dem die
Erbschaftsteuer rechtlich entstanden sei. Gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
(ErbStG) sei dies hier der Todestag der W im Jahr 2010 gewesen. Auf
den Zeitpunkt der Festsetzung der Erbschaftsteuer, der Erlangung
der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Nachlass
oder der Zahlung der Erbschaftsteuer komme es nicht an. Diese
Auslegung entspreche dem Sinn und Zweck des § 35b Satz 1 EStG
sowie dem gesetzgeberischen Willen. Da es mit der Zeit immer
schwieriger werde, die im Veräußerungszeitpunkt noch
bestehenden stillen Reserven zu ermitteln, die bereits der
Erbschaftsteuer unterlegen hätten, sei aus Gründen der
Praktikabilität ein fünfjähriger Zeitraum relevant.
Nicht entscheidend sei, aus welchen Gründen die
Veräußerung außerhalb dieses Zeitraums
stattgefunden habe. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden
nicht, da es keinen Verfassungssatz gebe, der eine Abstimmung der
Steuern aufeinander verlange. Auch enthalte die Verfassung keine
Höchstgrenze der steuerlichen Gesamtbelastung.
|
|
|
6
|
Mit ihrer Revision machen die Kläger
geltend, das FG habe fehlerhaft im Rahmen einer Fiktion § 35b
EStG mit § 9 Abs. 1 ErbStG verknüpft und deshalb auf den
Zeitpunkt des Todes der Erblasserin als Beginn des
Begünstigungszeitraums abgestellt. Der objektivierte
gesetzgeberische Wille ergebe sich bereits aus der Überschrift
des § 35b EStG. An ihr sei erkennbar, dass es auf den
Zeitpunkt der Belastung durch die Erbschaftsteuer ankommen
müsse. Denn sie spreche von einer
„Steuerermäßigung bei Belastung mit
Erbschaftsteuer“ und nicht von einer
„Steuerermäßigung beim Erwerb von Todes
wegen“. Wenn § 35b EStG davon ausgehe,
dass die begünstigten Einkünfte der Erbschaftsteuer
unterlegen haben müssen, bedeute das, dass der
erbschaftsteuerpflichtige Erwerb allein nicht ausreiche.
|
|
|
7
|
Ferner sei der Gesamtzusammenhang zu
betrachten. Ohne die Festsetzung der Erbschaftsteuer könne der
Prozentsatz der Steuerermäßigung nicht ermittelt, die
Begünstigung daher tatsächlich nicht gewährt
werden.
|
|
|
8
|
Zudem spreche die Notwendigkeit,
Vermögensgegenstände zum jeweiligen Vermögen des
Erblassers beziehungsweise Erben zuzuordnen, gerade dagegen, auf
den Todeszeitpunkt abzustellen. Eine Zuordnung sei erst mit Abgabe
der Erbschaftsteuererklärung möglich, die ein
entsprechendes Nachlassverzeichnis gemäß § 31 Abs.
2 ErbStG enthalten müsse. Erst ab diesem Zeitpunkt könne
das Finanzamt wissen, ob eine Belastung mit Erbschaftsteuer
vorliege und eine Steuerermäßigung im Sinne des §
35b EStG in Frage komme. Der Erbschaftsteuerbescheid entfalte mit
seiner Bekanntgabe materielle Wirkung. Aber im Grunde
entstünden erst mit der darauf folgenden Zahlung der
finanzielle Aufwand und damit die tatsächliche Belastung mit
Erbschaftsteuer, die im Rahmen des Leistungsfähigkeits- und
Verhältnismäßigkeitsprinzips für die
Vermeidung einer ungerechtfertigten Doppelbesteuerung relevant sein
könne. Keine Alternative sei der Verweis auf mögliche
Schadensersatzansprüche gegen im Rahmen der Erbenermittlung
beziehungsweise Nachlassverwaltung involvierte Dritte
einschließlich Behörden oder Gerichte. Ungeachtet der
damit verbundenen hohen rechtlichen Hürden ändere diese
Möglichkeit nichts an der vorliegenden steuerrechtlichen
Problematik.
|
|
|
9
|
Die Kläger beantragen
sinngemäß,
|
|
das angefochtene Urteil und die
Einspruchsentscheidung vom 28.10.2019 aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid 2017 vom 28.01.2019 dahingehend zu
ändern, dass eine Steuerermäßigung nach § 35b
EStG in Höhe von … EUR gewährt wird.
|
|
|
10
|
Das FA beantragt,
|
|
die Revision zurückzuweisen.
|
|
|
11
|
Mit der Wortwahl
„unterlegen“ habe der Gesetzgeber auf
das rechtliche Entstehen der Erbschaftsteuer abstellen wollen.
Bewusst habe er dabei einen fünfjährigen
Begünstigungszeitraum gewählt, in dem Erbfälle
regelmäßig steuerlich erfasst würden. Ausnahmen
habe der Gesetzgeber in Kauf genommen. Im Übrigen verweist das
FA auf die FG-Entscheidung.
|
|
|
12
|
II. Die Revision ist unbegründet und
deshalb nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen.
|
|
|
13
|
Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass
die Voraussetzungen für die beantragte
Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
gemäß § 35b Satz 1 EStG nicht vorliegen (unten 1.).
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass in Bezug auf
die im Streitjahr veräußerten Beteiligungen die aufgrund
des Erwerbs von Todes wegen entstandene Erbschaftsteuerbelastung
bei der Einkommensteuerfestsetzung unberücksichtigt bleibt
(unten 2.).
|
|
|
14
|
1. Die tarifliche Einkommensteuer für das
Streitjahr, die auf die Gewinne aus der Veräußerung der
Beteiligungen entfällt, ist nicht um hierauf entfallende
Erbschaftsteuer zu ermäßigen. Denn diese Einkünfte
haben nicht im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen
vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der
Erbschaftsteuer unterlegen.
|
|
|
15
|
a) Sind bei der Ermittlung des Einkommens
Einkünfte berücksichtigt worden, die im
Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier
Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der
Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird gemäß §
35b Satz 1 EStG auf Antrag die um sonstige
Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche
Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, um den
in § 35b Satz 2 EStG bestimmten Prozentsatz
ermäßigt. Der Prozentsatz bestimmt sich nach dem
Verhältnis, in dem die festgesetzte Erbschaftsteuer zu dem
Betrag steht, der sich ergibt, wenn dem steuerpflichtigen Erwerb
(§ 10 Abs. 1 ErbStG) die Freibeträge nach den
§§ 16 und 17 ErbStG und der steuerfreie Betrag nach
§ 5 ErbStG hinzugerechnet werden (§ 35b Satz 2 EStG).
|
|
|
16
|
b) Begünstigt sind nach § 35b Satz 1
EStG „Einkünfte“, die „als
Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen
haben“. Bei sinngemäßem
Verständnis erfasst § 35b EStG dabei die Fälle, in
denen der von Todes wegen hinzuerworbene Vermögensgegenstand -
zum Beispiel nach einer einkommensteuerpflichtigen
Veräußerung - mit seinem Wert zusätzlich der
Einkommensteuer unterworfen ist (so schon Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 07.12.1990 - X R 72/89, BFHE 163, 137,
BStBl II 1991, 350 = SIS 91 08 11, unter II.2. und vom 21.12.1994 -
I R 79/94, BFHE 176, 417, BStBl II 1995, 321 = SIS 95 09 52, unter
II.1., jeweils zu § 35 EStG a.F. sowie nachfolgend auch
BFH-Urteil vom 13.03.2018 - IX R 23/17, BFHE 261, 385, BStBl II
2018, 593 = SIS 18 11 94, Rz 21). Die durch das
Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 (BGBl I 2008, 3018)
eingeführte Vorschrift des § 35b EStG entspricht nahezu
wörtlich der zwischen 1975 und 1998 geltenden und durch das
Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (BGBl I 1999,
402) mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 aufgehobenen
Bestimmung des § 35 EStG i.d.F. des
Einkommensteuerreformgesetzes vom 05.08.1974 (BGBl I 1974, 1769) -
EStG a.F. - . Dies war ausdrückliches Ziel des Gesetzgebers
(vgl. Bericht des Finanzausschusses vom 26.11.2008, BT-Drucks.
16/11107, S. 25). Aus diesem Grunde ist die zu § 35 EStG a.F.
ergangene Rechtsprechung des BFH im Grundsatz auch für das
Verständnis und bei der Auslegung des § 35b EStG zu
berücksichtigen (so schon BFH-Urteil vom 13.03.2018 - IX R
23/17, BFHE 261, 385, BStBl II 2018, 593 = SIS 18 11 94, Rz
19).
|
|
|
17
|
c) Einkünfte haben in dem Zeitpunkt
„der Erbschaftsteuer unterlegen“, in dem
die Erbschaftsteuer für den korrespondierenden Erwerb nach
Maßgabe von § 38 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 9
ErbStG rechtlich entstanden ist (zum Entstehungszeitpunkt unten
aa). Während die Gesetzesfassung des § 35b EStG mit der
Überschrift mehrdeutig ist (unten bb), spricht die
Gesetzessystematik einschließlich der Notwendigkeit, die
Berechnung der Ermäßigung auch tatsächlich
durchführen zu können, für eine Anknüpfung an
den Entstehungszeitpunkt der Erbschaftsteuer (unten cc). Weder aus
dem Normzweck noch aus der Gesetzgebungsgeschichte ist etwas
Gegenteiliges herzuleiten (unten dd).
|
|
|
18
|
aa) Gemäß § 38 AO entsteht der
Steueranspruch als Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis,
sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das
(Einzelsteuer-)Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Dieser
Entstehungszeitpunkt wird hinsichtlich der Erbschaftsteuer durch
§ 9 ErbStG bestimmt (allgemeine Meinung, vgl. nur Drüen
in Tipke/Kruse, § 38 AO Rz 14; Schlücke in Gosch, AO
§ 38 Rz 94). Nach dem Grundtatbestand des § 9 Abs. 1 Nr.
1 ErbStG entsteht die Erbschaftsteuer bei Erwerben von Todes wegen
mit dem Tod des Erblassers. Dieser materielle Steueranspruch ist
unabhängig von der Steuerfestsetzung (vgl. BFH-Urteile vom
06.02.1990 - VII R 86/88, BFHE 160, 108, BStBl II 1990, 523 = SIS 90 12 41, unter II.1.b bb; vom 29.02.2012 - II R 19/10, BFHE 237,
188, BStBl II 2012, 489 = SIS 12 13 77, Rz 19; für
Erstattungsansprüche s. BFH-Urteil vom 15.10.2019 - VII R
31/17, BFHE 266, 121, BStBl II 2023, 262 = SIS 20 01 40, Rz 19 und
statt vieler Drüen in Tipke/Kruse, § 38 AO Rz 10,
m.w.N.).
|
|
|
19
|
bb) Der Wortlaut des § 35b Satz 1 EStG
einschließlich der amtlichen Überschrift der Norm ist
nicht eindeutig.
|
|
|
20
|
(1) Mit der Formulierung „der
Erbschaftsteuer unterlegen“ kann der Zeitpunkt
der Entstehung, aber auch der Zeitpunkt der Festsetzung der
Erbschaftsteuer gemeint sein.
|
|
|
21
|
Demgegenüber bestehen nach dem
Gesetzeswortlaut keine Anhaltspunkte dafür, dass damit der
Zeitpunkt der Klärung der Erbenstellung, der Erlangung der
tatsächlichen Verfügungsmacht über den Nachlass oder
gar der Zahlung der Erbschaftsteuer gemeint sein könnte. Diese
Zeitpunkte sind lediglich (mittelbare) Folgen des Todes des
Erblassers beziehungsweise der Festsetzung der Erbschaftsteuer.
Wann der Erbgang endgültig geklärt ist, hat allenfalls
Einfluss auf den möglichen Festsetzungszeitpunkt der
Erbschaftsteuer (§ 170 Abs. 5 Nr. 1 AO). Die tatsächliche
Zugriffsmöglichkeit auf den Nachlass hat demgegenüber
grundsätzlich keine erbschaftsteuerliche Bedeutung.
Schließlich wäre es eine Überdehnung des Wortlauts
anzunehmen, ein Vorgang „unterliege“ der
Steuer noch nicht einmal bei einer durchsetzbaren Zahlungspflicht,
sondern erst mit Zahlung, zumal der Zeitpunkt der Zahlung auch
willkürlich sein kann.
|
|
|
22
|
(2) Soweit die Kläger darauf verweisen,
dass im Rahmen der Auslegung des § 35b Satz 1 EStG auch die
Überschrift der Norm in den Blick zu nehmen sei, die
ausdrücklich auf eine „Belastung mit
Erbschaftsteuer“ abstellt, führt dies
nicht zu einem anderen Ergebnis.
|
|
|
23
|
(a) Zunächst dient diese Formulierung der
Abgrenzung der - begünstigten - Erbschaftsteuerbelastung von
der - nicht begünstigten - Schenkungsteuerbelastung.
Höchstrichterlich geklärt ist, dass aufgrund des
eindeutigen Wortlauts des § 35b Satz 1 EStG („Erwerb von
Todes wegen“) Einkünfte, die sich bei
Vermögensgegenständen ergeben, die einer Vorbelastung mit
Schenkungsteuer unterlegen haben, nicht begünstigt sind (vgl.
nur BFH-Urteil vom 13.03.2018 - IX R 23/17, BFHE 261, 385, BStBl II
2018, 593 = SIS 18 11 94, Rz 22).
|
|
|
24
|
(b) Weiter verdeutlicht die Überschrift,
dass - wie schon im Fall des § 35 EStG a.F. - der Hinzuerwerb
tatsächlich mit Erbschaftsteuer belastet worden sein muss
(vgl. für § 35 EStG a.F. BFH-Urteil vom 07.12.1990 - X R
72/89, BFHE 163, 137, BStBl II 1991, 350 = SIS 91 08 11, unter
II.2.; ferner BFH-Urteil vom 13.03.2018 - IX R 23/17, BFHE 261,
385, BStBl II 2018, 593 = SIS 18 11 94, Rz 24 für § 35b
EStG). Daran fehlt es, wenn der hinzuerworbene
Vermögensgegenstand keine Belastung mit Erbschaftsteuer
ausgelöst hat, etwa aufgrund eines Freibetrags nach § 16
ErbStG (BFH-Urteil vom 13.03.2018 - IX R 23/17, BFHE 261, 385,
BStBl II 2018, 593 = SIS 18 11 94, Rz 24). Lediglich die
tatsächlich anfallende Erbschaftsteuer will § 35b EStG
ausgleichen. Eine darüber hinausgehende Bedeutung kommt der
Überschrift nicht zu. Insbesondere sagt sie nichts
darüber aus, wann überhaupt erstmals eine
„Belastung“ eintritt. Folglich trifft
sie auch keine Aussage über den Beginn des
Begünstigungszeitraums.
|
|
|
25
|
cc) Die Gesetzessystematik, konkret das
Zusammenspiel von § 35b EStG mit den Regelungen des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, spricht für eine
Anknüpfung an § 9 ErbStG. Denn die in § 35b EStG
vorgesehene Steuerermäßigung lässt sich nach Grund
und Umfang nur dann sachgerecht ermitteln, wenn man auf den
Entstehungszeitpunkt der Erbschaftsteuer abstellt. § 35b EStG
muss handhabbar bleiben. Eine Auslegung, die in der Rechtsanwendung
zu nicht oder nur schwer lösbaren Problemen führte,
wäre eine der Funktionalität der Einkommensbesteuerung
widersprechende Auslegung.
|
|
|
26
|
(1) Aus diesem Grunde muss der
Ermäßigungszeitraum zu einem klar definierten Zeitpunkt
beginnen, der einfach feststellbar ist, aber auch über den
Einzelfall hinaus eine gewisse Gleichmäßigkeit der
Besteuerung gewährleistet. Dies ist regelmäßig der
Entstehungszeitpunkt der Erbschaftsteuer, meist also der Todestag
des Erblassers oder der Erblasserin. Dagegen variiert der Zeitpunkt
der Festsetzung der Erbschaftsteuer je nach Einzelfall deutlich
stärker. Im Fall von Änderungen des
Erbschaftsteuerbescheids gibt es zudem mehrere
Festsetzungszeitpunkte. Hier bliebe aber unklar, an welchen
Zeitpunkt anzuknüpfen wäre. Soweit eine Änderung der
Erbschaftsteuerfestsetzung zu einer Änderung des
Ermäßigungsbetrags führt, stehen die
Änderungsvorschriften der Abgabenordnung zur Verfügung.
Es ist aber kein sachgerechtes Kriterium dafür ersichtlich,
wie in einem solchen Fall der Ermäßigungszeitraum
bestimmt werden sollte.
|
|
|
27
|
Diesen Überlegungen steht nicht entgegen,
dass, wie die Kläger meinen, eine Ermäßigung nach
§ 35b Satz 2 EStG erst berechenbar wäre, wenn die
Erbschaftsteuer festgesetzt oder zumindest die
Erbschaftsteuererklärung abgegeben worden ist. Stehen in dem
Zeitpunkt, in dem der Einkommensteuerbescheid erlassen wird,
einzelne Besteuerungsgrundlagen - hier die Höhe des etwaigen
Ermäßigungsbetrags - noch nicht fest, kann auch dieser
Unsicherheit mit entsprechenden verfahrensrechtlichen Mitteln im
Rahmen der Einkommensbesteuerung ohne Weiteres Rechnung getragen
werden. Schon um die Vorschrift auch tatsächlich anwenden zu
können, erscheint es deshalb geboten, § 35b Satz 1 EStG
so auszulegen, dass der fünfjährige
Begünstigungszeitraum wie vom FG angenommen bereits mit der
Entstehung der Erbschaftsteuer beginnt (so auch die allgemeine
Ansicht in der Literatur, vgl. nur Schmidt/Kulosa, EStG, 42. Aufl.,
§ 35b Rz 12; Brandis/Heuermann/Schallmoser, § 35b EStG Rz
29; Fischer in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl., § 35b Rz 2;
Schultewolter in Bordewin/Brandt, § 35b EStG Rz 26, jeweils
m.w.N.).
|
|
|
28
|
(2) Zudem stellt nur die Anknüpfung an
den Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer sicher, dass der
Umfang einer etwaigen Doppelbelastung innerhalb des
Begünstigungszeitraums auch tatsächlich noch ermittelt
werden kann. Das zeigt sich auch im Streitfall, in dem hätte
festgestellt werden müssen, in welchem Umfang die der
Einkommensbesteuerung unterworfenen stillen Reserven auch bereits
im Rahmen des Erbanfalls vorhanden waren und
erbschaftsteuerpflichtig gewesen sind. Je länger der
maßgebende Stichtag zurückliegt, desto
größere Schwierigkeiten können sich
diesbezüglich ergeben.
|
|
|
29
|
dd) Der Sinn und Zweck der Vorschrift, wie er
sich aus ihrer Entstehungsgeschichte ergibt, steht diesem Ergebnis
nicht entgegen. Das gilt insbesondere auch für
Konstellationen, in denen - wie im Streitfall - die Erbschaftsteuer
so spät festgesetzt wird, dass wegen Ablaufs des
Ermäßigungszeitraums eine Doppelbelastung nicht mehr
ausgeglichen werden kann.
|
|
|
30
|
(1) § 35b EStG soll der
„Doppelbelastung“ bestimmter
Vermögenswerte mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer
Rechnung tragen (vgl. nur BFH-Urteil vom 13.03.2018 - IX R 23/17,
BFHE 261, 385, BStBl II 2018, 593 = SIS 18 11 94, Rz 24, unter
Hinweis auf den Bericht des Finanzausschusses vom 26.11.2008,
BT-Drucks. 16/11107, S. 25). Dies sichert rechtstechnisch die in
§ 35b Satz 2 EStG vorgegebene Rechenformel. Jedoch macht schon
die zeitliche Begrenzung der Steuerermäßigung in §
35b Satz 1 EStG auf lediglich fünf Veranlagungszeiträume
deutlich, dass der Gesetzgeber diese Doppelbelastung nicht in jedem
Fall beseitigen wollte. Auch der Finanzausschuss formuliert in
seinem Bericht vom 26.11.2008 (BT-Drucks. 16/11107, S. 25)
dementsprechend, „[d]ie Regelung verringert Doppelbelastung
mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer“. Es
geht folglich gerade nicht darum, jede Doppelbelastung
auszuschließen, sondern nur darum, Härten zu
vermeiden.
|
|
|
31
|
(2) Auch die teilweise längeren Fristen
des Erbschaftsteuerrechts, innerhalb derer es zu einer
Nachversteuerung kommen kann, zeigen, dass der Gesetzgeber in
manchen Fällen eine Doppelbelastung bewusst in Kauf genommen
hat. Noch heute ist die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10
Satz 1 Nr. 2, 6 ErbStG an eine Lohnsummen- und Behaltensfrist von
sieben Jahren geknüpft, die über die zeitliche Begrenzung
des § 35b EStG hinausgeht. Eine Doppelbelastung kann deshalb
im Fall der rückwirkenden Nachversteuerung des
Unternehmensvermögens ohne Abmilderung eintreten (so zu Recht
Schultewolter in Bordewin/Brandt, § 35b EStG Rz 26).
|
|
|
32
|
d) Auf den vorliegenden Fall angewandt
bedeutet dies, dass eine Ermäßigung der Einkommensteuer
nach § 35b Satz 1 EStG schon deshalb ausscheidet, weil der
Kläger die KG-Beteiligungen außerhalb des dort genannten
fünfjährigen Zeitraums nach dem Tod der W
veräußert hat.
|
|
|
33
|
e) Da es schon vom Wortlaut des § 35b
Satz 1 EStG her auf ein Verschulden nicht ankommt, ist es
vorliegend auch unerheblich, dass der Erbschein erst sechs Jahre
nach dem Tod der Erblasserin erstellt worden ist und der
Kläger erst nach Erteilung des Erbscheins die
einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, um die es geht,
überhaupt erzielen konnte.
|
|
|
34
|
f) In Bezug auf den Fünf-Jahres-Zeitraum
des § 35b Satz 1 EStG scheidet eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 AO schon im
Ansatz aus. Selbst wenn das Ende des Fünf-Jahres-Zeitraums
zugleich als Ablauf einer Frist zu verstehen sein sollte, handelte
es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die keine
„gesetzliche Frist“ im Sinne des §
110 AO darstellt (vgl. insoweit nur BFH-Urteil vom 14.05.2002 -
VIII R 68/00, BFH/NV 2002, 1293 = SIS 02 93 83, unter 2.).
|
|
|
35
|
2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, wenn aufgrund der Begrenzung des
Begünstigungszeitraums des § 35b Satz 1 EStG auf
fünf Jahre - wie vorliegend - zum einen der Erwerb der
Beteiligungen mit Erbschaftsteuer und zum anderen ihre
Veräußerung mit Einkommensteuer belastet wird. Weder ist
der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, noch ist eine etwaige
verfassungsrechtlich zu beachtende Belastungsgrenze
überschritten.
|
|
|
36
|
a) Die kumulierte Belastung des
Steuerpflichtigen für die übergehende
Vermögenssubstanz mit Erbschaftsteuer einerseits und des
buchmäßigen Veräußerungsgewinns mit
Einkommensteuer andererseits widerspricht schon deshalb nicht dem
aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes (GG) hergeleiteten Leistungsfähigkeitsprinzip,
weil der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungspielraum bei der Wahl
des Steuergegenstandes hat (vgl. nur Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 17.11.1998 - 1 BvL 10/98,
BStBl II 1999, 509, HFR 1999, 295 = SIS 99 04 40, unter III.1.b
bb). Ein Verfassungssatz, der den Gesetzgeber bei der Wahl des
Steuergegenstandes verpflichtet, Steuern so aufeinander
abzustimmen, dass keine mehrfachen Belastungen entstehen, existiert
nicht (vgl. BVerfG-Beschluss vom 08.01.1999 - 1 BvL 14/98, BStBl II
1999, 152 = SIS 99 06 19; Senatsurteil vom 18.01.2011 - X R 63/08,
BFHE 232, 441, BStBl II 2011, 680 = SIS 11 13 23, Rz 26, m.w.N.).
Während die Einkommensteuer den durch den Steuerpflichtigen
erwirtschafteten Zuwachs an steuerlicher Leistungsfähigkeit
erfasst, besteuert die Erbschaftsteuer den unentgeltlichen
Vermögenstransfer (so schon Senatsbeschluss vom 22.10.2008 - X
B 162/08, BFH/NV 2009, 156 = SIS 09 02 52, unter 3.). Die beiden
Steuerarten betreffen also „verschiedene
Ebenen“ (BFH-Urteil vom 26.11.1986 - II R
190/81, BFHE 148, 324, BStBl II 1987, 175 = SIS 87 05 12, unter
II.1.d).
|
|
|
37
|
b) Eine allgemein verbindliche, absolute
Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung
(„Halbteilungsgrundsatz“) lässt
sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 GG nicht herleiten
(BVerfG-Beschluss vom 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97,
HFR 2006, 507 = SIS 06 16 42, unter C.II.2.a, dort für die
Gesamtbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer; ebenso bereits
BFH-Urteil vom 11.08.1999 - XI R 77/97, BFHE 189, 413, BStBl II
1999, 771 = SIS 99 21 01). Daher kann auch eine Doppelbelastung mit
Einkommensteuer und Erbschaftsteuer nicht die Eigentums-
beziehungsweise Erbrechtsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzen,
zumal die beiden Steuerarten an vollkommen unterschiedliche
Vorgänge anknüpfen. Es fehlt an der erdrosselnden Wirkung
der Steuern, da auch durch die Kombination beider Steuern der
wirtschaftliche Erfolg nicht grundlegend beeinträchtigt wird
(so schon Senatsurteil vom 18.01.2011 - X R 63/08, BFHE 232, 441,
BStBl II 2011, 680 = SIS 11 13 23, Rz 27). Wie das FG zutreffend
ausgeführt hat, muss die tatsächliche steuerliche
Belastung des Klägers im Zusammenhang mit den erzielten
Veräußerungsgewinnen erheblich unter der im
Klageverfahren seitens der Kläger behaupteten Steuerbelastung
von 73,9 % gelegen haben. Sie bewegt sich deshalb jedenfalls noch
im verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Bereich.
|
|
|
38
|
c) Soweit vertreten wird, dass die zeitliche
Begrenzung des Begünstigungszeitraums auf fünf Jahre
verfassungsrechtlich zweifelhaft sei (so Füssenich in
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 35b Rz B 61a und B 62,
unter Bezugnahme auf Mellinghoff, Deutsche Steuerjuristische
Gesellschaft 22 [1999], 127 [145]), vermag der Senat dem aus den
vorgenannten Gründen nicht zu folgen. Zwar müssen sich
nicht in jedem Fall die dargestellten Schwierigkeiten bei der
Ermittlung des Umfangs der Doppelbelastung realisieren. So
erscheint es durchaus möglich, dass die Ermittlung der
erbschaftsteuerlich vorbelasteten stillen Reserven im Einzelfall
keine größeren Probleme bereitet. Verfassungsrechtlich
geboten ist eine Ausdehnung des zeitlichen
Begünstigungszeitraums jedoch nicht. Denn wie bereits
dargelegt ist eine solche Abstimmung der Steuern aufeinander nicht
nötig. Auch die gänzliche Abschaffung der
Ermäßigungsvorschrift des § 35 EStG a.F. wäre
deshalb nicht verfassungswidrig gewesen (vgl. Senatsbeschluss vom
18.01.2011 - X R 63/08, BFHE 232, 441, BStBl II 2011, 680 = SIS 11 13 23, Rz 26). Folglich kann der Gesetzgeber, der mit der
Einfügung des § 35b EStG lediglich Härten in Bezug
auf eine solche Doppelbesteuerung abmildern wollte, unter
Praktikabilitätsgründen eigene zeitliche Grenzen der
Begünstigung schaffen.
|
|
|
39
|
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
|