Die Revision der Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Hamburg vom 26.10.2022 - 5 K 181/19 =
SIS 23 00 54 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Beklagte zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten über die
Frage, ob ein behindertes Kind, das aufgrund seiner Behinderung
rechtswidrige Taten ohne Schuld begangen hat und deswegen
zunächst einstweilig und im Anschluss aufgrund eines
Gerichtsurteils in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht
ist, wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu
unterhalten.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist die Mutter des am XX.07.1999 geborenen Sohnes
C. Dieser leidet seit etwa seinem 14. Lebensjahr an einer
hebephrenen Schizophrenie (F 20.1). Dies äußerte sich
bei C durch expansiv-aggressives Verhalten mit Weglauftendenzen,
Grenzüberschreitung, Sexualisierung, manische Zustände
mit Selbstüberschätzung, Abwertung anderer,
körperliche Übergriffe und zudem eigengefährdende
Handlungen. Die Schule besuchte C seit Herbst 2014 nicht mehr. In
den Jahren 2014 bis Frühjahr 2016 befand sich C mehrfach in
stationärer Behandlung, wohnte aber in den Zeiten zwischen den
stationären Aufenthalten noch im Elternhaus.
Medikamentöse Behandlungen und stationäre Aufenthalte
verbesserten seinen Zustand nicht nachhaltig.
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Nachdem C Anfang 2016 gegenüber seiner
fünf Jahre jüngeren Schwester (damals 12 Jahre alt)
sexuell übergriffig geworden war, wurde die Suche nach einer
geeigneten Wohnform für C intensiviert. Sie blieb aber
erfolglos - auch, weil C bei einem
„Probewohnen“ in der Wohneinrichtung
„B“ (eine Jugendwohnung für
psychisch erkrankte Jugendliche) bei einem Spaziergang eine
Mitarbeiterin der Wohneinrichtung zunächst an die Brust
gefasst und sie schließlich (kurze Zeit) mit einem Schal
gewürgt hatte.
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C befand sich von Mai 2016 bis Oktober 2016
aufgrund familiengerichtlicher einstweiliger Anordnungen in
stationärer Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie
des Klinikums X. Mit Bescheid vom XX.XX.2016 stellte die
Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration
fest, dass wegen der psychischen Erkrankung Cs Grad der Behinderung
80 beträgt und er außerdem die Voraussetzung für
das gesundheitliche Merkmal „H“ für
Hilflosigkeit erfüllt. Vom XX.11.2016 bis XX.02.2017 war C im
Rahmen einer jugendhilferechtlichen Einzelfallmaßnahme in
einer Jugendeinrichtung untergebracht. Während des
Aufenthaltes im Klinikum X und in der Jugendeinrichtung beging C
rechtswidrige Körperverletzungen, die sich jeweils gegen das
Pflegepersonal im Klinikum X beziehungsweise in der
Jugendeinrichtung richteten.
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Wegen dieser Gewaltausbrüche wurde C
aufgrund einstweiligen Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts (AG)
Hamburg vom XX.03.2017 zunächst vom XX.03.2017 bis zum
XX.10.2017 in der Klinik F, VI. psychiatrische Station,
untergebracht. Durch Beschluss vom XX.10.2017 wurde C vom Vollzug
der einstweiligen Unterbringung verschont und befand sich vom
XX.10.2017 bis XX.11.2017 in der geschlossenen psychiatrischen
Abteilung der Klinik H und im Anschluss in der Klinik F,
(Akutstation). Am XX.01.2018 wurde der Unterbringungsbefehl wieder
in Vollzug gesetzt. C befand sich ab dem XX.01.2018 bis zum Tag der
mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) am
26.10.2022 in der Klinik F (Forensik). Einkünfte erzielte C
nicht.
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Bei den rechtswidrigen
Körperverletzungen handelte C nach der Überzeugung des AG
Hamburg (Urteil vom XX.04.2018 - XX Ls XX/XX), jeweils ohne Schuld,
weil seine Steuerungsfähigkeit infolge der schizophrenen
Erkrankung aufgehoben war. Das Gericht ordnete gemäß
§ 63 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Unterbringung des C in
einem psychiatrischen Krankenhaus an. Das Urteil hatte auch vor dem
Landgericht (LG) Bestand (Urteil des LG Hamburg vom XX.06.2019 -
XXX Ns XX/XX).
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Mit Bescheid vom XX.08.2017 hatte die
Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) Kindergeld
für C ab August 2017 festgesetzt. Sie nahm an, er sei wegen
seiner Behinderung außerstande, sich selbst zu
unterhalten.
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Nach vorheriger Anhörung hob die
Familienkasse mit Bescheid vom XX.07.2019 die Kindergeldfestsetzung
für C für den Zeitraum April 2017 bis
einschließlich September 2017 sowie ab Februar 2018 auf und
forderte den gezahlten Betrag zurück. Hiergegen legte die
Klägerin am XX.08.2019 Einspruch ein. Zum einen habe C erst am
XX.07.2017 das 18. Lebensjahr vollendet, so dass jedenfalls
insoweit die Aufhebung rechtswidrig sei. Im Übrigen sei die
Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit
zum Selbstunterhalt gegeben. Mit Bescheid vom XX.08.2019
änderte die Familienkasse den Bescheid vom XX.07.2019
dahingehend ab, dass Kindergeld für C für den Zeitraum
April 2017 bis einschließlich Juli 2017 festgesetzt
wurde.
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Mit Einspruchsentscheidung vom XX.09.2019
wies die Familienkasse den Einspruch hinsichtlich der Aufhebung der
Festsetzung für den Zeitraum August 2017 bis September 2017
und ab Februar 2018 sowie hinsichtlich der Rückforderung
für den Zeitraum August 2017 bis September 2017 und Februar
2018 bis April 2019 als unbegründet zurück. C sei wegen
seiner Unterbringung in der forensischen Psychiatrie und der
dadurch bedingten Freiheitsbeschränkung nicht in der Lage,
für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, nicht aber wegen seiner
Behinderung.
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Mit der anschließend erhobenen Klage
vertrat die Klägerin die Ansicht, im Streitfall sei die
Ursächlichkeit der Behinderung des C für seine fehlende
Fähigkeit zum Selbstunterhalt gegeben. Insbesondere liege -
anders als in den bisher von der Rechtsprechung entschiedenen
Fällen - kein Fall der überholenden Kausalität vor,
denn die Behinderung sei ursächlich für die
Unterbringung.
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Das FG gab der Klage mit den in EFG 2023,
190 = SIS 23 00 54 veröffentlichten Gründen
statt.
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Mit der Revision rügt die
Familienkasse die unzutreffende Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz
1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und damit die Verletzung
von Bundesrecht.
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Die Familienkasse beantragt,
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das Urteil des FG Hamburg vom 26.10.2022 -
5 K 181/19 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Die Vorinstanz ist in revisionsrechtlich nicht
zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass C auch während
der Zeit, in der die vom AG Hamburg angeordnete (einstweilige)
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen wurde,
als behindertes Kind gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 und
Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen ist.
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1. Gemäß § 62 Abs. 1, §
63 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG
besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18.
Lebensjahr vollendet hat, wenn es wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich
selbst zu unterhalten. Weitere Voraussetzung ist, dass die
Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten
ist.
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a) Für den am XX.07.1999 geborenen Sohn
der Klägerin wurde - was zwischen den Beteiligten unstreitig
ist - durch Bescheid vom XX.06.2016 ein Grad der Behinderung von 80
und das Merkmal „H“ für
Hilflosigkeit festgestellt.
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b) Das Tatbestandsmerkmal
„außerstande ist, sich selbst zu
unterhalten“ ist im Gesetz nicht näher
umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein behindertes Kind dann
außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen
Lebensunterhalt nicht bestreiten kann (z.B. Senatsurteil vom
15.12.2021 - III R 48/20, BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444 = SIS 22 06 30, Rz 14). Auch das Vorliegen dieser Voraussetzung ist
zwischen den Beteiligten unstreitig.
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c) § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG
erfordert zudem, dass das Kind „wegen“
seiner Behinderung außerstande sein muss, sich selbst zu
unterhalten. Die Behinderung muss somit nach den
Gesamtumständen des Einzelfalles für die fehlende
Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ursächlich sein
(Senatsurteil vom 15.03.2012 - III R 29/09, BFHE 237, 68, BStBl II
2012, 892 = SIS 12 14 21, Rz 11; BFH-Urteil vom 30.04.2014 - XI R
24/13, BFHE 245, 66, BStBl II 2014, 1014 = SIS 14 16 43, Rz 28,
m.w.N.; Droege in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 32
Rz C 37).
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung besteht
für behinderte Kinder, die sich in Strafhaft befinden, kein
Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG
(vgl. dazu BFH-Urteile vom 30.04.2014 - XI R 24/13, BFHE 245, 66,
BStBl II 2014, 1014 = SIS 14 16 43, Rz 31; vom 23.01.2013 - XI R
50/10, BFHE 240, 300, BStBl II 2013, 916 = SIS 13 14 55, Rz 19;
BFH-Beschluss vom 08.11.2012 - VI B 86/12, BFH/NV 2013, 371 = SIS 13 04 18). Gleiches gilt für behinderte Kinder, die wegen
einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und in einem
psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind (Senatsbeschluss vom
25.02.2009 - III B 47/08, BFH/NV 2009, 929 = SIS 09 15 66).
Begründet wird dies mit der dann insoweit fehlenden
Kausalität zwischen der Behinderung und der Unfähigkeit
zum Selbstunterhalt. Soweit andere, die behinderungsbedingte
Unfähigkeit zum Selbstunterhalt insoweit überholende
Ursachen - wie beispielsweise die Inhaftierung oder die
Unterbringung im Maßregelvollzug - hinzutreten, sei
Kindergeld selbst dann zu versagen, wenn die Begehung der zur
Inhaftierung führenden Straftat behinderungsbedingt ist (vgl.
dazu auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2010 - 6 K 2465/08,
EFG 2010, 658 = SIS 10 09 81; Niedersächsisches FG, Beschluss
vom 28.11.2012 - 2 K 240/12, EFG 2013, 787 = SIS 13 13 44;
Hessisches FG, Urteil vom 14.09.2022 - 6 K 351/22, juris = SIS 22 22 00, Rz 15). Während der Haft sei ein Kind unabhängig
davon, ob es behindert ist oder nicht, grundsätzlich
außerstande, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; in
diesen Fällen stehe nicht die Behinderung eines Kindes der
Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des
Lebensunterhalts entgegen, sondern die Inhaftierung (BFH-Urteil vom
30.04.2014 - XI R 24/13, BFHE 245, 66, BStBl II 2014, 1014 = SIS 14 16 43, Rz 32). Die Inhaftierung begründe ebenso wie eine
allgemeine Situation auf dem Arbeitsmarkt oder andere
Umstände, wie zum Beispiel mangelnde Mitwirkung bei der
Arbeitsvermittlung oder Ablehnung von Stellenangeboten, die zur
Arbeitslosigkeit des behinderten Kindes und damit zu dessen
Unfähigkeit zum Selbstunterhalt führen (vgl. dazu z.B.
Senatsurteile vom 19.11.2008 - III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl
II 2010, 1057 = SIS 09 06 82, unter II.1.b; vom 15.03.2012 - III R
29/09, BFHE 237, 68, BStBl II 2012, 892 = SIS 12 14 21, Rz 13),
keine Berücksichtigung als Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 EStG (BFH-Urteil vom 30.04.2014 - XI R 24/13, BFHE 245, 66,
BStBl II 2014, 1014 = SIS 14 16 43, Rz 33). Die Literatur folgt
diesen Grundsätzen (Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich,
Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 32 EStG Rz 121; Wendl
in Herrmann/Heuer/Raupach, § 32 EStG Rz 119, m.w.N.; vgl.
Bauhaus in Korn, § 32 EStG Rz 77; Brandis/Heuermann/Selder,
§ 32 EStG Rz 120).
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bb) Die Rechtsprechungsgrundsätze zur
Kausalität der Behinderung für die fehlende
Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt sind für die
Fälle, in denen ein Strafgericht die Unterbringung des Kindes
in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat,
fortzuentwickeln und zu präzisieren.
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(1) Im Zusammenhang mit einem arbeitslosen
behinderten Kind hat der Senat bereits entschieden, dass nicht jede
einfache Mitursächlichkeit ausreicht, sondern vielmehr die
Mitursächlichkeit der Behinderung für die fehlende
Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt erheblich sein muss
(vgl. Senatsurteile vom 19.11.2008 - III R 105/07, BFHE 223, 365,
BStBl II 2010, 1057 = SIS 09 06 82, unter II.1.c; vom 15.03.2012 -
III R 29/09, BFHE 237, 68, BStBl II 2012, 892 = SIS 12 14 21, Rz
11, 13). Auf diese Rechtsprechung hat der XI. Senat in seinem
Urteil vom 30.04.2014 - XI R 24/13 (BFHE 245, 66, BStBl II 2014,
1014 = SIS 14 16 43) unter Rz 33 ausdrücklich hingewiesen. Ob
eine erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung für die
Unfähigkeit zum Selbstunterhalt gegeben ist, hat das FG unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu
entscheiden (BFH-Beschluss vom 14.12.2001 - VI B 178/01, BFHE 197,
472, BStBl II 2002, 486 = SIS 02 05 90, unter 2.; Senatsurteil vom
15.03.2012 - III R 29/09, BFHE 237, 68, BStBl II 2012, 892 = SIS 12 14 21, Rz 11; BFH-Urteile vom 28.01.2004 - VIII R 10/03, BFH/NV
2004, 784 = SIS 04 29 42, unter 2.; vom 26.08.2003 - VIII R 58/99,
BFH/NV 2004, 326 = SIS 04 09 50, unter 3.;
Brandis/Heuermann/Selder, § 32 EStG Rz 120). Eine abstrakte
Betrachtungsweise ist nicht zulässig (vgl. BFH-Beschluss vom
14.12.2001 - VI B 178/01, BFHE 197, 472, BStBl II 2002, 486 = SIS 02 05 90, unter 2.).
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Diese Grundsätze sind auch in Fällen
anzuwenden, in denen ein behindertes Kind wegen einer im Zustand
der Schuldunfähigkeit begangenen rechtswidrigen Tat nicht
verurteilt werden konnte und nach § 63 StGB in einem
psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden ist.
Entsprechendes gilt für die Zeiträume, in denen das Kind
nach § 126a der Strafprozessordnung (StPO) einstweilen in
einer solchen Einrichtung untergebracht ist.
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(2) Die erhebliche Mitursächlichkeit der
Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt muss
daher nicht zwangsläufig entfallen, wenn das Kind aufgrund
seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus einer
bedarfsdeckenden Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann. Zwar
ist das Kind dann letztlich wegen der freiheitsentziehenden
Maßnahme nicht mehr in der Lage, sich selbst zu unterhalten.
Die erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung für die
Unfähigkeit zum Selbstunterhalt kann aber weiterhin
fortbestehen. Ob die Behinderung eine wesentliche Mitursache
für die fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt bleibt
oder ob die zwangsweise Unterbringung in einem Krankenhaus oder
einer Justizvollzugsanstalt diese Ursache so überlagert, dass
die Behinderung im Vergleich dazu nicht mehr als wesentliche
Bedingung angesehen werden kann, kann nur anhand der jeweiligen
Situation des behinderten Kindes nach den Gesamtumständen des
Einzelfalles bewertet werden.
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(3) Der Freiheitsentzug selbst ist dabei
lediglich eines von mehreren Indizien, die im Rahmen der
Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind. Daneben sind
aber auch die Umstände festzustellen und zu gewichten, die zu
der freiheitsentziehenden Maßnahme geführt haben. Dabei
können die Ergebnisse des Strafverfahrens beziehungsweise
Sicherungsverfahrens (§§ 413 ff. StPO) herangezogen
werden. Ergibt sich
daraus, dass das Kind an einer seelischen Erkrankung leidet, welche
zugleich die vor dem 25. Lebensjahr eingetretene Behinderung
darstellt, und deswegen eine oder mehrere rechtswidrige Taten
begangen hat, für die ihm kein Schuldvorwurf gemacht (§
20 StGB) und wegen der es daher nicht verurteilt werden kann, so
liegt darin ein gewichtiges Indiz für eine fortwirkende
erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung. Die
freiheitsentziehende Maßnahme nach § 63 StGB kann nur
deshalb angeordnet werden, weil eine länger andauernde
Beeinträchtigung der geistigen oder seelischen Gesundheit
vorliegt, diese kausal für die Tat war und darüber hinaus
die Gefahr besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in
Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.05.2017 - 1 StR 658/16, Neue
Zeitschrift für Strafrecht - Rechtsprechungs-Report Strafrecht
2017, 272). Der Freiheitsentzug erfolgt nicht zur Ahndung eines
vorwerfbaren Verhaltens, sondern aufgrund der krankheitsbedingten
Gefährlichkeit des Kindes zum Schutze der Allgemeinheit. In
einem solchen Fall stellt die Unterbringung im
Maßregelvollzug keinen Fall der überholenden
Kausalität dar, der die Behinderung als für die
Unfähigkeit zum Selbstunterhalt unbeachtlich erscheinen
ließe.
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(4) Etwas anderes kann gelten, wenn die
Unterbringung nach § 63 StGB neben einer Verurteilung
ausgesprochen wird. Denn eine Freiheitsstrafe dient der Ahndung
einer (trotz der Behinderung) vorwerfbar begangenen Tat und hindert
das behinderte Kind unabhängig von seinem Handicap (wie ein
nicht behindertes Kind) an der Erwerbstätigkeit. Dies gilt
auch im Falle einer im Zustand der verminderten
Schuldfähigkeit begangenen Tat. Die Verurteilung aufgrund der
vorwerfbaren Tat stellt eine Zäsur dar. Zwar wird der
Ursachenzusammenhang zwischen der Behinderung und der
Unfähigkeit zum Selbstunterhalt in diesem Fall nicht
vollständig beseitigt. Dies schließt es aber nicht aus,
die aufgrund des vorwerfbaren Verhaltens angeordnete
freiheitsentziehende Maßnahme im Rahmen der Prüfung der
Mitursächlichkeit als die rechtlich allein wesentliche
Bedingung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt zu
werten.
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2. Die angefochtene Entscheidung entspricht
diesen Grundsätzen.
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a) Die rechtliche Würdigung des FG, die
Unterbringung des C in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund
des Unterbringungsbefehls vom XX.03.2017 und des Urteils des AG
Hamburg vom XX.04.2018 - XX Ls XX/XX gemäß § 63
StGB i.V.m. § 7 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes stelle keine
die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt
überholende Ursache dar, ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden. Sie ist (jedenfalls) möglich und
verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen
Erfahrungssätze. Sie ist daher für den Senat
gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend (vgl. z.B.
BFH-Urteile vom 05.05.2011 - IV R 34/08, BFHE 234, 1, BStBl II
2011, 787 = SIS 11 22 56 und vom 13.01.2011 - V R 63/09, BFHE 233,
64, BStBl II 2011, 461 = SIS 11 08 86, m.w.N.).
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b) Das FG hat im Rahmen der
Gesamtwürdigung darauf abgestellt, dass C bereits vor der
(einstweiligen) Unterbringung wegen seiner schweren seelischen
Behinderung außerstande war, sich selbst zu unterhalten. Zu
Recht hat das FG außerdem dem Umstand besondere Bedeutung
zugemessen, dass C nicht im Zustand der verminderten
Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), sondern ohne Schuld
gehandelt hat (§ 20 StGB), da seine Steuerungsfähigkeit
aufgrund der seelischen Erkrankung, die zugleich die Behinderung
begründet, bei der Begehung der Taten aufgehoben war.
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Die Unterbringung des Kindes in einem
psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB stellt
jedenfalls in der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation kein
überlagerndes Ereignis in dem Sinne dar, dass die Behinderung
im Vergleich zur Freiheitsbeschränkung nicht mehr als eine
wesentliche Ursache für die Unfähigkeit zum
Selbstunterhalt bewertet werden kann. Die krankhafte seelische
Störung wirkte bei den rechtswidrigen Taten fort,
begründete die Gefährlichkeit des C für die
Allgemeinheit und war wesentliche Ursache für die Anordnung
der Unterbringung. Die aus der gerichtlichen Anordnung folgende
Beschränkung der persönlichen Freiheit kann daher nicht
als eine von der Behinderung unabhängige Ursache angesehen
werden, die zu einer Überlagerung der behinderungsbedingten
Unfähigkeit zum Selbstunterhalt durch die
Freiheitsbeschränkung führt. Vielmehr blieb die
Behinderung auch nach der Unterbringung erheblich
mitursächlich dafür, dass C am Selbstunterhalt durch
Teilnahme am Erwerbsleben gehindert war.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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