Auf die Revision der Klägerin wird das
Zwischenurteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.06.2021
- 7 K 7011/19 = SIS 22 09 68
aufgehoben.
Dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg wird die
Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens
übertragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, die in den
Jahren 2015 und 2016 (Streitjahre) ihre Umsätze
gemäß § 20 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes
(UStG) nach vereinnahmten Entgelten versteuerte, warb als
Obergesellschaft einer Unternehmensgruppe bei Investoren Geldmittel
ein und reichte diese als - teils mit 0,5 %, teils mit 4 % per
annum verzinste - Darlehen an verschiedene im Inland ansässige
und unternehmerisch tätige Tochtergesellschaften weiter. In
den Streitjahren vereinnahmte die Klägerin keine Zinsen. Zudem
stellte die Klägerin gegenüber einer UG & Co. KG, an der
unter anderem eine als GmbH organisierte hundertprozentige
Tochtergesellschaft der Klägerin als Kommanditistin beteiligt
war, im Jahr 2017 eine Rechnung über „Consultancy
Services“, die ausweislich der Rechnung das
Streitjahr 2015 betrafen.
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Neben weiteren Eingangsleistungen bezog die
Klägerin in den Streitjahren Beratungsleistungen, die im
Zusammenhang mit der Einwerbung der als Darlehen ausgereichten
Geldmittel standen. Die hierauf entfallende Vorsteuer gab die
Klägerin - neben weiteren Vorsteuerbeträgen nach §
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG - in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen
ab dem Streitjahr 2015 an, in denen die Klägerin von dem
Nichtbestehen einer Organschaft zwischen ihr sowie ihren
Beteiligungsgesellschaften ausging und in denen keine Umsätze
oder nur als Leistungsempfängerin geschuldete Umsatzsteuer
erklärt wurden.
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Im Anschluss an eine
Umsatzsteuersonderprüfung ging der Beklagte und
Revisionsbeklagte zu 1. (Finanzamt A - FA A - ) unter anderem davon
aus, dass der Abzug der Vorsteuerbeträge, die auf die von der
Klägerin in Anspruch genommenen Beratungsleistungen entfielen,
nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen sei, und
erließ Bescheide über Umsatzsteuervorauszahlungen
für den Streitzeitraum, ohne die geltend gemachten Vorsteuern
zu Grunde zu legen. Während des hiergegen gerichteten
außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens vereinbarte die
Klägerin im Jahr 2017 in Ergänzungsvereinbarungen mit den
Darlehensnehmern unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 UStG, auf die
Steuerfreiheit der Zinsen rückwirkend seit dem 01.01.2015 zu
verzichten, und stellte den Darlehensnehmern ebenfalls im Jahr 2017
die Zinsen zuzüglich ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe
von 19 % in Rechnung. Nach Erhebung der Klage gegen die Festsetzung
der Umsatzsteuervorauszahlungen für den Streitzeitraum setzten
das FA A für das Streitjahr 2015 und der im Anschluss für
die Umsatzsteuer der Klägerin zuständig gewordene
Beklagte und Revisionsbeklagte zu 2. (Finanzamt B - FA B - )
für das Streitjahr 2016 die Umsatzsteuer fest. Ein
Vorsteuerabzug wurde jeweils weiterhin nicht in Ansatz
gebracht.
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Mit in EFG 2022, 1638 = SIS 22 09 68 veröffentlichtem
Zwischenurteil gemäß § 99 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) entschied das Finanzgericht (FG)
über den Anspruch der Klägerin auf Vorsteuerabzug dem
Grunde nach. Es stellte fest, dass die Klägerin in den
Streitjahren Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG
gewesen sei und dass bei ihr nur die Vorsteuer abziehbar sei,
soweit diese auf Eingangsleistungen im Jahr 2015 entfalle, mit
denen die Klägerin die der UG & Co. KG am 07.02.2017 in
Rechnung gestellten Leistungen erbracht habe, und ferner - in
entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 4 UStG - zu 19 %,
soweit die Vorsteuer auf diejenigen Eingangsleistungen im Jahr 2015
entfalle, mit denen die Klägerin ihre eigenen steuerlichen
Pflichten erfüllt und ihre eigenen gesellschaftsrechtlichen
Angelegenheiten verfolgt habe, sowie die in Aufwendungen für
Kommunikation und anderen ordentlichen/nicht zuordenbaren sonstigen
betrieblichen Aufwendungen und anderen sonstigen betrieblichen
Aufwendungen (entsprechend den Konten der E-Bilanz)
bestünden.
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Bei der Klägerin handele es sich im
Hinblick auf die gegenüber der UG & Co. KG erbrachten
Leistungen um eine Unternehmerin. Insoweit stehe ihr der
vollständige Vorsteuerabzug für damit im Zusammenhang
stehende Eingangsleistungen zu. Die UG & Co. KG sei mangels
wirtschaftlicher Eingliederung nicht als Organgesellschaft der
Klägerin anzusehen.
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Die Vorsteuer aus Eingangsleistungen,
welche die Klägerin für die Darlehensgewährung
verwendet habe, sei insgesamt nicht abziehbar. Die
Ausgangsleistungen seien weder dem unternehmerischen Bereich der
Klägerin zuzuordnen noch stellten sie eine unmittelbare,
dauerhafte und notwendige Erweiterung einer steuerbaren
Tätigkeit der Klägerin dar. Auf die Frage, ob bei einem
erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums gefassten und
umgesetzten Entschluss zu einem Verzicht gemäß § 9
Abs. 1 UStG der Vorsteuerabzug zu gewähren sei, komme es
mangels unternehmerischer Tätigkeit der Klägerin in Bezug
auf die Darlehensgewährung nicht an.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit
ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten
Revision. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen
Union (EuGH) EDM vom 29.04.2004 - C-77/01, EU:C:2004:243 =
SIS 04 23 42 entspreche die
Kreditvergabe im Konzern durch eine Holdinggesellschaft schon
für sich genommen dem Bild gewerblicher Tätigkeit. Im
Streitfall liege im Übrigen auch deshalb eine gewerbliche
Tätigkeit vor, weil die Darlehensvergabe einen erheblichen
Umfang gehabt und eine beachtliche Zahl von
Geschäftsvorfällen über mehrere Jahre umfasst habe.
Zudem sei die Tätigkeit der Klägerin teilweise über
die einer Bank hinausgegangen. Die Beschaffung von Risikokapital
zur Finanzierung neuer Geschäftsfelder, für die eine
Bankfinanzierung nicht möglich gewesen wäre, sei schon
für sich genommen durch ein Interesse an der Rentabilisierung
des investierten Kapitals geprägt. Darüber hinaus seien
die vereinbarten Zinssätze bereits in den Streitjahren am
Kapitalmarkt ebenso üblich gewesen wie Darlehen ohne laufende
Zinszahlungen. Der Vorsteuerabzug sei auch nicht ausgeschlossen, da
sie, die Klägerin, im Jahr 2017 ausdrücklich auf die
Steuerfreiheit der Darlehensumsätze verzichtet habe. Bereits
dadurch, dass die streitigen Vorsteuern in den
Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemacht worden seien, sei
deutlich gemacht worden, dass die Kreditleistungen gegenüber
den Tochtergesellschaften nicht als steuerfrei behandelt werden
sollten. Zudem bewirke ein rückwirkender Verzicht auch einen
rückwirkenden Vorsteuerabzug. Selbst im Fall einer Organschaft
mit ihr, der Klägerin, als Organträgerin sei sie zum
vollen Vorsteuerabzug berechtigt, da ausgangsseitig
ausschließlich Dienstleistungen an in Drittländern
ansässige Unternehmen erbracht worden seien.
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Die Klägerin beantragt,
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das FG-Urteil aufzuheben.
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Das FA B, das zugleich das FA A vertritt,
beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Außer den Leistungen an die UG & Co.
KG, zu der die Darlehensvergaben keinen Zusammenhang aufwiesen, sei
keine weitere wirtschaftliche Betätigung der Klägerin zu
erkennen. Dem EuGH-Urteil EDM vom 29.04.2004 - C-77/01,
EU:C:2004:243 = SIS 04 23 42 sei
nicht zu entnehmen, dass bei entgeltlichen Darlehensvergaben durch
eine Holding an Beteiligungsgesellschaften auf jeden Fall ein
eigenständiger wirtschaftlicher Bereich vorliege. Im
Übrigen sei ein Abzug von Vorsteuerbeträgen, der
über den vom FG gewährten Umfang hinausgehe,
ausgeschlossen, da in den Streitjahren keine Absicht bestanden
habe, insoweit steuerpflichtige Umsätze zu erbringen.
Insbesondere werde durch die bloße Geltendmachung des
Vorsteuerabzugs die Absicht, auf die Steuerfreiheit der
Darlehensumsätze zu verzichten, nicht objektiv belegt.
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II. Die Revision der Klägerin ist aus
anderen als den geltend gemachten Gründen begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, weil das FG in
verfahrensrechtswidriger Weise durch Zwischenurteil zu Lasten der
Klägerin über die streitgegenständlichen
Rechtsfragen entschieden hat, ob die Klägerin in den
Streitjahren Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG war
sowie ob und zu welchem prozentualen Anteil Vorsteuerbeträge
nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 UStG abziehbar sind. Die
Entscheidung durch Zwischenurteil war entgegen § 99 Abs. 2 FGO
nicht sachdienlich. Ein Zwischenurteil darf nur ergehen, wenn sich
die Tatsachen, welche die Sachdienlichkeit im Sinne des § 99
Abs. 2 FGO begründen, aus den Feststellungen des FG ergeben.
Daran fehlt es im Streitfall.
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1. Nach § 99 Abs. 2 FGO kann das Gericht
durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach-
oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und
die Beteiligten nicht widersprechen. Ob das FG in dieser Form
entscheiden will, beurteilt es zwar nach eigenem Ermessen. Der
Bundesfinanzhof (BFH) prüft aber, ob die Voraussetzungen eines
Zwischenurteils vorgelegen haben (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
02.06.2016 - IV R 23/13, BFH/NV 2016, 1433 = SIS 16 18 81, Rz 24
ff.; vgl. zu § 97 FGO BFH-Urteil vom 08.11.1972 - I R 257/71,
BFHE 107, 275, BStBl II 1973, 120 = SIS 73 00 64, unter 1.). Das
Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen hat der BFH in jeder Lage
des Verfahrens zu prüfen (BFH-Urteil vom 09.12.2003 - VI R
148/01, BFH/NV 2004, 527 = SIS 04 11 49, unter 1.).
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2. Sachdienlich ist eine Entscheidung durch
Zwischenurteil jedenfalls dann, wenn zu erwarten ist, dass die
Beteiligten nach der verbindlichen Klärung der Rechtsfrage den
Rechtsstreit rasch beilegen werden. Es kann aber auch andere
Gründe für die Sachdienlichkeit geben (BFH-Urteil vom
01.03.2001 - IV R 90/99, BFH/NV 2001, 904 = SIS 01 66 18, unter
III.1.d). Nicht sachdienlich ist die Entscheidung über eine
Rechtsfrage insbesondere dann, wenn noch nicht alle für ihre
abschließende Beantwortung im Urteilsfall erforderlichen
tatsächlichen Feststellungen getroffen sind (BFH-Urteil vom
02.06.2016 - IV R 23/13, BFH/NV 2016, 1433 = SIS 16 18 81, Rz 25).
Ein Zwischenurteil kommt deshalb nur zu solchen Vorfragen in
Betracht, über die mit Sicherheit auch in einem Endurteil zu
entscheiden wäre (BFH-Urteil vom 04.02.1999 - IV R 54/97, BFHE
187, 418, BStBl II 2000, 139 = SIS 99 09 18, unter II.1.a).
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3. Diese Anforderungen sind im Streitfall
für die vom FG entschiedenen Fragen nicht erfüllt.
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a) Zwar kann ein Zwischenurteil über die
Frage, ob und - gegebenenfalls - zu welchem prozentualen Anteil die
von der Klägerin geltend gemachten Vorsteuerbeträge
abzugsfähig sind, entscheidungserheblich sein, weil es sich um
eine Vorfrage handelt, ohne deren Beantwortung ein (Schluss-)Urteil
über die geltend gemachte Rechtsverletzung - die
Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Vorsteuern in den
angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden - nicht möglich ist.
Hierbei ist es nicht ausgeschlossen, die zweite Rechtsfrage, deren
Beantwortung sich bei der Entscheidung über die im
Zwischenurteil entschiedene Rechtsfrage je nach deren Ergebnis
erübrigen würde, - wie das FG - darin zu sehen, in
welcher Höhe die von der Klägerin geltend gemachten
Vorsteuerbeträge auf für ihr Unternehmen ausgeführte
Leistungen entfallen und/oder in welcher Höhe der
Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG
ausgeschlossen ist, mithin, in Höhe welchen Betrags eine
Berechtigung der Klägerin zum Vorsteuerabzug besteht.
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b) Für das Streitjahr 2016 fehlt es
jedoch an der Sachdienlichkeit, da eine Verfahrensvereinfachung
durch den Erlass eines Zwischenurteils nicht ersichtlich ist. Die
Klägerin erbrachte nach den Feststellungen des FG in diesem
Jahr keine Beratungsleistungen. Zudem ist ein - für den
Vorsteuerabzug erforderlicher (vgl. nur BFH-Urteile vom 09.02.2012
- V R 40/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844 = SIS 12 06 37; vom
09.12.2010 - V R 17/10, BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53 = SIS 11 06 15; vom 13.01.2011 - V R 12/08, BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61
= SIS 11 06 14; vom 27.01.2011 - V R 38/09, BFHE 232, 278, BStBl II
2012, 68 = SIS 11 06 16) - direkter und unmittelbarer Zusammenhang
der 2016 bezogenen Eingangsleistungen sowie der Eingangsleistungen,
für die die Klägerin im Sinne des § 13b Abs. 1 und 2
UStG Steuerschuldnerin war, zu den im Jahr 2015 erbrachten
Beratungsleistungen nicht ersichtlich, sondern wurde lediglich von
dem FG ohne nähere tatsächliche Anhaltspunkte in den Raum
gestellt. Daher kommt ein derartiger Zusammenhang
ausschließlich zu der Darlehensgewährung - als einzige
sich aus den Feststellungen des FG für 2016 ergebende
Tätigkeit der Klägerin - in Betracht. Die
Abzugsfähigkeit der von der Klägerin geltend gemachten
Vorsteuerbeträge ist damit ausschließlich davon
abhängig, ob die Klägerin mit der Gewährung von
verzinslichen Darlehen an ihre Tochtergesellschaften
unternehmerisch tätig war und ob dem Abzug der auf die
Leistungen zur Einwerbung der darlehensweise überlassenen
Mittel die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht
entgegensteht. Das FG hätte demnach auf Grundlage seiner
Rechtsauffassung nicht - wie sich wohl aus dem Tenor seines Urteils
ergibt („nur“) - lediglich die fehlende
Abzugsfähigkeit der für 2016 geltend gemachten
Vorsteuerbeträge feststellen, sondern die Klage insoweit
unmittelbar abweisen müssen.
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c) Auch hinsichtlich des Streitjahrs 2015 ist
auf Grundlage der - insoweit maßgeblichen (vgl. zu § 99
Abs. 1 FGO BFH-Urteil vom 11.10.2022 - I R 18/20, BFH/NV 2023, 266
= SIS 23 00 82) - Feststellungen des FG der Erlass eines
Zwischenurteils nicht sachdienlich.
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Zwar sollen nach dem FG für die Angabe
der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge „erhebliche
weitere Ermittlungen“ zu den einzelnen
Vorsteuerbeträgen und zu deren Zurechnung zu den für die
Erbringung der Leistung an die UG & Co. KG bezogenen
Eingangsleistungen, zu den Eingangsleistungen, mit denen die
Klägerin ihre eigenen steuerlichen Pflichten erfüllt und
ihre eigenen gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten verfolgt hat,
sowie zu den Eingangsleistungen, die in Aufwendungen für
Kommunikation und sonstigen betrieblichen Aufwendungen bestehen,
erforderlich sein. Dies lässt sich den Feststellungen des FG
jedoch nicht entnehmen. Die Gesamthöhe der von der
Klägerin bezogenen Eingangsleistungen und der hierfür
gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer im Sinne des § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 UStG steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
Angesichts des Umstandes, dass das FG verschiedene Kosten
(„Aufwendungen für Kommunikation“,
„andere ordentliche/nicht zuordenbare sonstige betriebliche
Aufwendungen“, „andere sonstige
betriebliche Aufwendungen“) ausweislich des
Tenors des Zwischenurteils („entsprechend den Konten der
E-Bilanz“) der elektronisch übermittelten
Bilanz der Klägerin entnommen hat, bleibt unklar, aus welchen
Gründen der sich aus dem Tenor ergebende Prozentsatz nicht
ohne Weiteres auf die hierauf entfallende Vorsteuer angewandt und
in der Sache durch Endurteil entschieden werden kann. Aus den
Ausführungen des FG ergibt sich nicht, aus welchen
Gründen die Feststellung des direkten und unmittelbaren
Zusammenhangs der übrigen Eingangsleistungen mit der
Darlehensvergabe oder den Beratungsleistungen weitere Ermittlungen
erfordern soll. Die Feststellungen des FG, nach denen die
Klägerin Eingangsleistungen bezog, die „im Zusammenhang
mit Beratungsleistungen für die Einwerbung von Kapital (...)
und mit der nachfolgenden Bereitstellung der erforderlichen
Finanzmittel“ standen, stehen hierzu im
Gegensatz.
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4. Mit der Aufhebung des angefochtenen
Zwischenurteils befindet sich das Klageverfahren wieder in dem
Stadium, das vor Erlass des Zwischenurteils bestanden hat, ohne
dass es einer förmlichen Zurückverweisung bedarf
(BFH-Urteile vom 25.07.2019 - III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II
2020, 51 = SIS 19 15 98, Rz 42 und vom 04.09.2019 - I R 11/17,
BFH/NV 2020, 766 = SIS 20 07 24, Rz 15).
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5. Für das weitere Verfahren weist der
Senat ohne Bindungswirkung nach § 126 Abs. 5 FGO vorsorglich
auf Folgendes hin:
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a) Soweit das FG davon ausgeht, dass die
Klägerin mit den der UG & Co. KG in Rechnung gestellten
„Consultancy Services“ im Streitjahr im
Sinne des § 2 Abs. 1 UStG unternehmerisch tätig und
insoweit gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zum
Vorsteuerabzug berechtigt war, wird dies durch die bisherigen
tatsächlichen Feststellungen nicht getragen. Das FG hat
insoweit lediglich die buchhalterische Erfassung des in Rechnung
gestellten Betrags im Jahr 2015 (Erhöhung des Bestands an
unfertigen Leistungen im Gesamtkostenverfahren) und 2016 (Forderung
aus Leistungen gegen verbundene Unternehmen) sowie die Erstellung
und Bezahlung der Rechnung im Jahr 2017 festgestellt, aber nicht,
ob - und in welcher Form - tatsächlich Leistungen
gegenüber der UG & Co. KG erbracht wurden.
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b) Das FG wird weiter zu beachten haben, dass
nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine
wirtschaftliche Tätigkeit vorliegen kann, wenn ein Unternehmen
Mittel, die Teil seines Vermögens sind, einsetzt, um
Dienstleistungen zu erbringen, die eine wirtschaftliche
Tätigkeit darstellen, wie etwa die Gewährung
verzinslicher Darlehen durch eine Holdinggesellschaft an ihre
Beteiligungsgesellschaften, gleich, ob diese Darlehen als
wirtschaftliche Unterstützung der Beteiligungsgesellschaften,
als Anlage von Finanzüberschüssen oder aus anderen
Gründen gewährt werden (EuGH-Urteil EDM vom 29.04.2004 -
C-77/01, EU:C:2004:243 = SIS 04 23 42, Antwort 1 für eine Situation wie der des dortigen
Ausgangsrechtsstreits und Rz 68). Im Streitfall könnte danach
auch die Herkunft der vergebenen Darlehensmittel ebenso in den
Blick zu nehmen sein wie die hierfür aufgewendeten
(Fremdkapital-)Kosten. Eine mehrfache Aufnahme von Fremdkapital zur
Vergabe mehrerer Darlehen kann für eine unternehmerische
Tätigkeit sprechen, die sich von einer Darlehensvergabe nicht
unternehmerisch erlangter Geldmittel nach Art eines Privatanlegers
unterscheidet (vgl. allgemein auch BFH-Beschluss vom 13.11.2019 - V
R 30/18, BFHE 267, 171, BStBl II 2021, 248 = SIS 19 19 21, Rz 20
bis 23). Zudem kann auch zu berücksichtigen sein, dass es sich
im Streitfall nach dem Vorbringen der Klägerin um die
Beschaffung von Risikokapital gehandelt haben soll, für das
eine Bankfinanzierung nicht möglich gewesen sei. Die
Klägerin könnte danach unter Berücksichtigung dieser
Besonderheit als unternehmerisch tätige Kreditgeberin
gehandelt haben, die in dieser Eigenschaft bereit war, besondere
Risiken einzugehen. Weiter wird das FG zu prüfen haben, worin
die typische Tätigkeit eines in dem betreffenden Bereich
tätigen Unternehmers (hier eines unternehmerisch tätigen
Kreditgebers) bestehen würde (EuGH-Urteile Gmina O. vom
30.03.2023 - C-612/21, EU:C:2023:279 = SIS 23 06 04, Rz 35 bis 39 zum Vergleich mit
einem Installateur und Gmina L. vom 30.03.2023 - C-616/21,
EU:C:2023:280 = SIS 23 06 05, Rz
43 bis 48 zur Asbestbeseitigung).
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c) Sollten die Voraussetzungen einer
Organschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG zwischen der
Klägerin und ihren Tochtergesellschaften, an welche die
Klägerin Darlehen vergeben hat, und/oder der UG & Co. KG,
deren wirtschaftliche Eingliederung bei einer im Rahmen eines
Unternehmens im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG erfolgten
Darlehensgewährung nicht ausgeschlossen ist (vgl.
BFH-Beschluss vom 13.11.2019 - V R 30/18, BFHE 267, 171, BStBl II
2021, 248 = SIS 19 19 21), zu bejahen sein, wird das FG zudem das
Vorabentscheidungsersuchen vor dem EuGH in der Rechtssache
Finanzamt T II - C-184/23 (BFH-Beschluss vom 26.01.2023 - V R 20/22
(V R 40/19), BFHE 280, 68, BStBl II 2023, 530 = SIS 23 04 65) zu
berücksichtigen haben.
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5. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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