Auf die Revision der Klägerin werden das
Urteil des Finanzgerichts München vom 15.09.2021 - 4 K 815/19
= SIS 23 01 41, der
Grunderwerbsteuerbescheid vom 02.02.2018 und der
Änderungsbescheid vom 22.08.2018 aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine ausländische
Kapitalgesellschaft, ist durch mehrere Umwandlungen entstanden. Sie
geht ursprünglich auf die KG1 zurück.
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Die KG1 war Eigentümerin eines
Grundstücks in X. Kommanditisten der KG1 waren A mit einer
Beteiligung in Höhe von 58,9 %, B mit einer Beteiligung von
36,1 % und die KG2 mit einer Beteiligung von 5 %.
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Mit Vertrag vom 30.09.2011 haben A und B
ihre Anteile an der KG1 in die KG3 eingebracht, an der sie als
(alleinige) Kommanditisten beteiligt waren, sodass die KG3 nun zu
95 % an der KG1 beteiligt war. A hielt an der KG3 einen Anteil in
Höhe von 62 % und B einen Anteil in Höhe von 38
%.
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Am 28.08.2012 hat die KG3 die noch
verbliebenen 5 % der Kommanditanteile der KG1 erworben. Am
29.08.2012 ist der Formwechsel der KG1 in die B-GmbH (Klägerin
beim Finanzgericht - FG - ) erfolgt. Nach einer Umfirmierung der
B-GmbH in die C-GmbH im Januar 2021 hat sich am 08.12.2021 der
grenzüberschreitende Formwechsel der C-GmbH in die
Klägerin angeschlossen.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) hat aufgrund einer Kontrollmitteilung im Jahr
2014 Kenntnis von der am 30.09.2011 erfolgten Einbringung der
Anteile der KG1 in die KG3 erhalten. Auf Anforderung hat die
Klägerin (unter ihrer damaligen Firma B-GmbH) dem FA am
14.11.2014 unter anderem den Einbringungsvertrag übersandt.
Außerdem hat sie mitgeteilt, dass die vormalige KG1 nunmehr
die B-GmbH sei.
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Am 08.04.2015 hat das FA einen
Grunderwerbsteuerbescheid erlassen und ausgeführt, dass die
Einbringung der Anteile von A und B an der KG1 in die KG3 zwar
gemäß § 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes in
der im Streitzeitraum anwendbaren Fassung (GrEStG) der
Grunderwerbsteuer unterliege, die Steuer aber nach § 6 Abs. 3
GrEStG wegen des Übergangs der Anteile von einer Gesamthand
auf eine andere Gesamthand nicht erhoben werde. Der Bescheid war an
die KG1 adressiert. Er ist bestandskräftig geworden.
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Am 02.02.2018 hat das FA einen weiteren
Grunderwerbsteuerbescheid erlassen, der an die Klägerin (unter
ihrer damaligen Firma B-GmbH) als Rechtsnachfolgerin der KG1
adressiert war. Für den zum 01.10.2011 Wirkung entfaltenden
Einbringungsvorgang vom 30.09.2011 hat es nunmehr, ausgehend von
einem Schätzwert des Grundstücks in Höhe von
… EUR, Grunderwerbsteuer in Höhe von … EUR
festgesetzt. Die Steuerbegünstigung nach § 6 Abs. 3
GrEStG ist aufgrund des Formwechsels der KG1 in die B-GmbH im Jahr
2012 nicht mehr gewährt worden.
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Während des gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid vom 02.02.2018 geführten
Einspruchsverfahrens hat das FA nach Erlass eines entsprechenden
Wertfeststellungsbescheids mit Änderungsbescheid vom
22.08.2018 die Grunderwerbsteuer auf … EUR
herabgesetzt.
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Die nachfolgend erhobene
Untätigkeitsklage blieb ohne Erfolg. Das FG kam zu dem
Ergebnis, dass dem Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids vom
02.02.2018 der bestandskräftige Grunderwerbsteuerbescheid vom
08.04.2015 nicht entgegengestanden habe, da dieser aufgrund
falscher Adressatenbezeichnung nichtig gewesen sei. Das Urteil ist
in EFG 2022, 1774 = SIS 23 01 41
veröffentlicht.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin eine rechtsfehlerhafte Anwendung des § 125 Abs.
1 i.V.m. § 124 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO). Der
Grunderwerbsteuerbescheid vom 08.04.2015 sei nicht nichtig. Er sei
an den richtigen Adressaten wirksam bekanntgegeben worden. Bei
einer formwechselnden Umwandlung bleibe die Identität des
Rechtsträgers erhalten. Deshalb richteten sich
Verwaltungsakte, die trotz erfolgter formwechselnder Umwandlung
unter Nennung der ehemaligen Rechtsform adressiert würden,
dennoch an die zutreffende Rechtsperson. Es handele sich folglich
um eine bloße falsche Bezeichnung der zutreffenden
Rechtsperson, welche nicht zur Nichtigkeit des
Grunderwerbsteuerbescheids führe.
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Die Klägerin beantragt,
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die Vorentscheidung, den
Grunderwerbsteuerbescheid vom 02.02.2018 und den Änderungsbescheid vom
22.08.2018 aufzuheben.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Die Beteiligten haben auf mündliche
Verhandlung verzichtet.
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II. Die Revision ist begründet und
führt zur Aufhebung des FG-Urteils sowie zur Stattgabe der
Klage. Der Senat entscheidet in der Sache selbst und hebt den
angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid vom 02.02.2018 und den
Änderungsbescheid vom 22.08.2018 auf (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Entgegen der Auffassung
des FG stand dem Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids vom
02.02.2018 und dem Änderungsbescheid vom 22.08.2018 die
Steuerfestsetzung durch den Grunderwerbsteuerbescheid vom
08.04.2015 entgegen. Letztgenannter Bescheid wurde an die KG1 als
richtige Inhaltsadressatin wirksam bekanntgegeben und erwuchs
mangels Anfechtung in formelle und materielle Bestandskraft. Die
Voraussetzungen einer Korrekturvorschrift (§§ 172 ff. AO)
sind nicht erfüllt.
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1. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom
08.04.2015 wurde der KG1 als richtige Inhaltsadressatin wirksam
bekanntgegeben.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) muss ein Verwaltungsakt bestimmt,
unzweideutig und vollständig den Willen der Behörde zum
Ausdruck bringen und damit auch klar erkennen lassen, an wen er
sich richtet (Beschluss des Großen Senats des BFH vom
21.10.1985 - GrS 4/84, BFHE 145, 110, BStBl II 1986, 230 = SIS 86 06 17, unter C.I.1., m.w.N.). Die Angabe des Inhaltsadressaten ist
nach § 157 Abs. 1 Satz 2 AO konstituierender Bestandteil eines
jeden Verwaltungsakts. In diesem muss gemäß § 119
Abs. 1 AO hinreichend bestimmt sein, wem gegenüber der
Einzelfall geregelt werden soll (BFH-Urteil vom 11.11.2020 - XI R
11/18, BFHE 271, 41, BStBl II 2021, 415 = SIS 21 05 35, Rz 27).
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b) Ein nach einem Formwechsel im Sinne der
§§ 190 ff.,
214 ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG) noch an den
formwechselnden Rechtsträger und nicht bereits an den
Rechtsträger neuer Rechtsform adressierter Bescheid ist
wirksam (ebenso FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2008 -
4 K 1236/07, EFG 2009, 894 = SIS 09 14 65; FG Münster, Urteile
vom 25.02.2005 - 9 K 861/02 G, EFG 2005, 1211 = SIS 05 29 16; vom
25.04.2006 - 11 K 6822/02 = SIS 06 29 23 und vom 06.10.2011 - 9 K 1308/10 K, EFG 2012, 990 = SIS 12 05 12 [jeweils im Nachgang vom BFH aus anderen Gründen
aufgehoben bzw. eingestellt]; Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
- OVG - Berlin-Brandenburg vom 27.01.2011 - OVG 9 N 45.09;
OVG-Urteil Nordrhein-Westfalen vom 20.08.2002 - 15 A 1031/01,
Zeitschrift für Kommunalfinanzen 2003, 124; BeckOK
AO/Füssenich, 27. Ed. [15.01.2024], AO § 125 Rz 32.3;
Güroff in Gosch, AO § 122 Rz 9; Müller-Franken in
Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, § 122 AO Rz 222;
Pahlke in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 122 AO Rz 144;
Seer in Tipke/Kruse, § 122 AO Rz 25; a.A. FG Münster,
Urteil vom 25.11.2021 - 5 K 3819/18 U, EFG 2022, 148 = SIS 22 00 86; Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 03.12.2019 - AN 1 K
17.02722 [zu einem identitätswahrenden Formwechsel
außerhalb des Umwandlungsgesetzes]). Die Falschbezeichnung
ist insoweit unschädlich.
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aa) Nach § 190 Abs. 1 UmwG kann ein
Rechtsträger durch Formwechsel eine andere Rechtsform
erhalten. Formwechselnder Rechtsträger kann gemäß
§ 191 Abs. 1 Nr. 1 UmwG eine Personenhandelsgesellschaft sein.
Rechtsträger neuer Rechtsform kann gemäß § 191
Abs. 2 Nr. 2 UmwG eine Kapitalgesellschaft sein. Der Formwechsel
führt zwar zu einer Änderung der Rechtsform. Die
rechtliche und wirtschaftliche Identität der Gesellschaft
bleibt jedoch unverändert; die Gesellschaft tauscht nur ihr
„Rechtskleid“ aus (vgl. z.B. Hoger in
Lutter, Umwandlungsgesetz, 7. Aufl. 2024, § 190 Rz 1, m.w.N.).
Danach besteht der formwechselnde Rechtsträger in der in dem
Formwechselbeschluss bestimmten Rechtsform weiter (vgl. § 202
Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Der Rechtsträger neuer Rechtsform darf
grundsätzlich seine bisher geführte Firma beibehalten
(§ 200 Abs. 1 Satz 1 UmwG).
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bb) Nach einer formwechselnden Umwandlung
steht der Rechtswirksamkeit eines Bescheids daher nicht entgegen,
wenn dieser noch an die Gesellschaft unter dem Namen der alten
Rechtsform gerichtet ist. Denn es handelt sich allenfalls um die
unrichtige Bezeichnung ein und derselben Rechtsperson (vgl. dazu
grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH vom
21.10.1985 - GrS 4/84, BFHE 145, 110, BStBl II 1986, 230 = SIS 86 06 17, C.II.2.). Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom
26.06.1974 - II R 199/72 (BFHE 113, 90, BStBl II 1974, 724 = SIS 74 04 09) für einen Grunderwerbsteuerbescheid entschieden, der
noch auf eine OHG lautete, nachdem die OHG sich formwechselnd in
eine KG umgewandelt hatte. Der Senat hat bereits in dieser
Entscheidung darauf abgestellt, dass die Identität der
Gesellschaft durch den Formwechsel unberührt blieb. Diese
Grundsätze können auf den Formwechsel einer KG in eine
GmbH nach Einführung des Umwandlungsgesetzes übertragen
werden, da auch in diesem Fall sich die Rechtsperson der
Gesellschaft nicht ändert.
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2. Nach diesen Grundsätzen ist das FG zu
Unrecht davon ausgegangen, dass der Grunderwerbsteuerbescheid vom
08.04.2015 mangels wirksamer Bekanntgabe nichtig war und dem Erlass
des Grunderwerbsteuerbescheids vom 02.02.2018 und dem
Änderungsbescheid vom 22.08.2018 nicht entgegenstand. Die
Vorentscheidung war deshalb aufzuheben. Die Sache ist spruchreif.
Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 02.02.2018 und der
Änderungsbescheid vom 22.08.2018 werden aufgehoben.
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a) Der Grunderwerbsteuerbescheid vom
08.04.2015 wurde der KG1 als richtige Inhaltsadressatin nach §
122 Abs. 1 Satz 1 AO wirksam bekanntgegeben. Die KG1 wurde
formwechselnd in die Klägerin (unter ihrer damaligen
Firmierung als B-GmbH) umgewandelt. Ein Rechtsträgerwechsel
erfolgte nicht. Die Falschbezeichnung der KG1 im Bescheid vom
08.04.2015 stellt deshalb die bloße unrichtige Bezeichnung
der Klägerin als identische Rechtsperson dar.
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b) Mit der wirksamen Bekanntgabe an die KG1
als richtige Inhaltsadressatin erwuchs der
Grunderwerbsteuerbescheid vom 08.04.2015 in materieller
Bestandskraft. Danach war das FA an die in diesem Bescheid
getroffene Regelung inhaltlich gebunden und konnte - vorbehaltlich
etwaiger Änderungsvorschriften nach §§ 172 ff. AO -
nicht mehr in einem neuen Bescheid eine damit unvereinbare Regelung
treffen.
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aa) Der Sinn und Zweck der materiellen
Bestandskraft liegt darin, dass der durch den Steuerbescheid
getroffenen Regelung eine Dauerhaftigkeit verliehen werden soll,
mit der Folge, dass von ihr grundsätzlich nicht mehr
abgewichen werden kann (vgl. von Wedelstädt in Gosch, AO
§ 172 Rz 7, m.w.N.). Hiermit unvereinbar wäre es, wenn
eine einmal getroffene materiell bestandskräftige Entscheidung
jederzeit ohne weiteres wieder geändert werden könnte.
Der Umfang der materiellen Bestandskraft erstreckt sich dabei auf
die nach außen getroffene Regelung, das heißt den
Ausspruch beziehungsweise Entscheidungssatz des Bescheids (vgl. zum
Ganzen z.B. Wernsmann in HHSp, § 130 AO Rz 15 ff.).
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bb) Danach war es dem FA vorliegend nicht mehr
möglich, durch den Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids vom
02.02.2018 und des Änderungsbescheids vom 22.08.2018 von einer
Gewährung der Steuerbegünstigung nach § 6 Abs. 3
GrEStG abzusehen. Denn im Verfügungssatz des
Grunderwerbsteuerbescheids vom 08.04.2015 hatte es zuvor
ausdrücklich entschieden, dass die Steuer gemäß
§ 6 Abs. 3 GrEStG nicht erhoben wird. Die Entscheidung
über die Gewährung der Steuerbegünstigung nach
§ 6 Abs. 3 GrEStG ist deshalb in materieller Bestandskraft
erwachsen.
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c) Eine hiervon abweichende Regelung in einem
späteren Bescheid konnte nicht mehr getroffen werden.
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aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich
bei dem Grunderwerbsteuerbescheid vom 02.02.2018 um einen
Erstbescheid oder einen Änderungsbescheid handelt. Zwar war -
wie durch das FG zutreffend ausgeführt - bei Erlass des
Bescheids noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten, mit
der Folge, dass der Erlass oder die Änderung eines
Steuerbescheids nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO noch zulässig
war. Die vierjährige Festsetzungsfrist gemäß §
169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO begann nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres 2014. Die Einbringung war nach
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG anzeigepflichtig. Die
Klägerin legte den Einbringungsvorgang gegenüber dem FA
mit Schreiben vom 14.11.2014 offen, sodass die
Festsetzungsverjährung am 01.01.2015 zu laufen begann. Sie
endete nach vier Jahren mit Ablauf des Kalenderjahres 2018.
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bb) Die Voraussetzungen der
Änderungsvorschriften gemäß §§ 172 ff. AO
liegen aber nicht vor.
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(1) Eine Änderung nach § 173 Abs. 1
Nr. 1 AO ist nicht möglich. Nachträglich bekanntgewordene
Tatsachen liegen nicht vor. Die Tatsachen bezüglich des
Formwechsels der KG1 in die B-GmbH wurden dem FA bereits am
14.11.2014 und somit vor Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids am
08.04.2015 mitgeteilt.
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(2) Eine Änderung kann auch nicht auf
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gestützt werden. Zwar
können die Voraussetzungen für die Nichterhebung der
Steuer gemäß § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 GrEStG
rückwirkend im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m.
Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 AO entfallen, soweit sich der Anteil
des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand
innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des
Grundstücks von der einen auf die andere Gesamthand vermindert
(vgl. zu § 5 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 GrEStG BFH-Urteil vom
08.11.2023 - II R 20/21, BFH/NV 2024, 287 = SIS 24 01 25, Rz 41).
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO greift aber nicht, wenn das
rückwirkende Ereignis bereits bei Erlass des betreffenden
Bescheids berücksichtigt werden musste (BFH Urteil vom
25.02.2009 - IX R 95/07, BFH/NV 2009, 1393 = SIS 09 26 41, unter
II.1.). Dies ist vorliegend der Fall. Das rückwirkende
Ereignis, der Formwechsel der KG1 in die B-GmbH, vollzog sich
bereits am 29.08.2012 und somit vor Erlass des
Grunderwerbsteuerbescheids vom 08.04.2015, sodass § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AO nicht greift.
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d) Da der Grunderwerbsteuerbescheid vom
08.04.2015 formell bestandskräftig wurde, braucht nicht
entschieden zu werden, ob er materiell rechtmäßig
war.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO. Das Urteil ergeht ohne mündliche Verhandlung
(§ 90 Abs. 2 FGO).
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