Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 23.03.2022 - 7 K 2350/19 AO =
SIS 22 08 81 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) gehören zum Arbeitgeberkreis des
Generalvikariats des Bistums … (X). Die Diözese und ihr
zugeordnete Kirchengemeinden, Dienststellen und sonstige
Einrichtungen beschäftigen als freie Träger Arbeitnehmer
im sozialen Bereich, insbesondere Geistliche, Lehrer, Erzieher und
Sozialarbeiter.
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Die auch für die Kläger in den Streitjahren
geltende Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an
Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen
Erwachsenen für die Diözese X (PrävO a.F.) enthielt insbesondere
folgende Bestimmungen:
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§ 2 Begriffsbestimmungen
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(2) Strafbare sexualbezogene Handlungen
sind Handlungen nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB)
sowie weitere sexualbezogene Straftaten des StGB.
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(3) Strafbare sexualbezogene Handlungen
nach kirchlichem Recht sind solche nach can. 1395 § 2 des
Codex Iuris Canonici (CIC) in Verbindung mit Art. 6 § 1 des
Motu Proprio Sacramentorum Sanctitatis Tutela (SST), nach can. 1387
CIC in Verbindung mit Art. 4 § 1 n. 4 SST wie auch nach can.
1378 § 1 CIC in Verbindung mit Art. 4 § 1 n. 1 SST,
soweit sie an Minderjährigen oder Personen begangen werden,
deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist (Art. 6
§ 1 n. 1 SST).
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(7) Mitarbeitende sowie ehrenamtlich
Tätige im Sinne dieser Ordnung sind alle Personen
einschließlich Kleriker und Ordensangehörige, die im
Rahmen ihrer haupt-, neben- oder ehrenamtlichen Tätigkeit
Minderjährige, schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene
beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder vergleichbaren
Kontakt zu ihnen haben. Soweit eine Ausführungsbestimmung
nichts Abweichendes regelt, sind Honorarkräfte, Praktikanten,
Freiwilligendienstleistende und
Mehraufwandsentschädigungskräfte (1-Euro-Jobber) auch
Mitarbeitende im Sinne dieser Ordnung.
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§ 4 Persönliche Eignung
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(1) Kirchliche Rechtsträger tragen
Verantwortung dafür, dass nur Personen mit der
Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von
Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen
Erwachsenen betraut werden, die neben der erforderlichen fachlichen
auch über die persönliche Eignung verfügen.
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(3) Personen im Sinne von § 2 Abs. 7
dürfen in keinem Fall eingesetzt werden, wenn sie
rechtskräftig wegen einer in § 2 Abs. 2 oder 3 genannten
Straftat verurteilt worden sind.
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§ 5 Erweitertes Führungszeugnis und
Selbstauskunftserklärung
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(1) Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung
aus § 4 haben sich kirchliche Rechtsträger von Personen
gem. § 2 Abs. 7 bei der Einstellung bzw. Beauftragung und
nachfolgend im regelmäßigen Abstand von fünf Jahren
entsprechend den gesetzlichen und arbeitsrechtlichen Regelungen,
insbesondere des Bundeskinderschutzgesetzes, sowie der zu diesem
Paragrafen erlassenen Ausführungsbestimmung ein erweitertes
Führungszeugnis vorlegen zu lassen. …
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(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt
unabhängig vom Beschäftigungsumfang insbesondere im
Hinblick auf folgende Personengruppen:
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1. Kleriker einschließlich der
Kandidaten für das Weiheamt;
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2. Ordensangehörige oder Mitarbeitende
in einem Gestellungs- oder sonstigen
Beschäftigungsverhältnis im Jurisdiktionsbereich des
Bischofs;
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3. Pastoral- und Gemeindereferenten/innen
sowie Anwärter/innen auf diese Berufe. …
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§ 8 Qualitätsmanagement
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Kirchliche Rechtsträger tragen
Verantwortung dafür, dass Maßnahmen zur Prävention
nachhaltig Beachtung finden und fester Bestandteil ihres
Qualitätsmanagements sind. …
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§ 13 Förderungsfähigkeit
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Rechtsträger gem. § 1 Abs. 2, die
diese Präventionsordnung nicht zur Anwendung bringen und auch
kein eigenes, von der diözesanen Koordinationsstelle als
gleichwertig anerkanntes Regelungswerk haben, werden bei der
Vergabe diözesaner Zuschüsse nicht
berücksichtigt.
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§ 14 Ausführungsbestimmungen
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Die zur Ausführung dieser Ordnung
erforderlichen Regelungen trifft der Generalvikar.
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…“
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Die Ausführungsbestimmungen zu §
5 PrävO a.F. enthielten unter anderem folgende Regelung:
„1. Die Aufforderung zur Vorlage eines erweiterten
Führungszeugnisses enthält die Bescheinigung der
beruflichen Tätigkeit, die zur Beantragung des erweiterten
Führungszeugnisses berechtigt. Die anfallenden Kosten für
die Erteilung trägt der kirchliche Rechtsträger.
Ausgenommen ist die Kostenübernahme bei
Neueinstellungen.“
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Für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis
zum 31.12.2016 führte das Finanzamt A bei den Klägern
Lohnsteuer-Außenprüfungen durch. Die Prüfer
vertraten die Auffassung, dass die von den Klägern erstatteten
Aufwendungen für die Erteilung von erweiterten
Führungszeugnissen in den laufenden
Beschäftigungsverhältnissen als steuerpflichtiger
Arbeitslohn zu erfassen seien.
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Der Beklagte und Revisionskläger
(Finanzamt - FA - ) folgte der Auffassung der Prüfer und
erließ, nachdem die Kläger die Pauschalierung der
Lohnsteuer gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) beantragt hatten, entsprechende
Lohnsteuernachforderungsbescheide.
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Den nach erfolglosen Vorverfahren erhobenen
Klagen gab das Finanzgericht (FG) mit den in EFG 2022, 920 =
SIS 22 08 81 veröffentlichten
Gründen statt.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Es beantragt,
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das Urteil des FG aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Kläger beantragen
sinngemäß,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat die
Lohnsteuernachforderung gegenüber dem Kläger zu 1. zu
Recht um die Lohnsteuer herabgesetzt, die auf die Erstattung der
von den Arbeitnehmern für die Einholung erweiterter
Führungszeugnisse aufgewandten Kosten entfällt. Die
Vorinstanz hat auch den gegenüber dem Kläger zu 2.
ergangenen Nachforderungsbescheid und die Einspruchsentscheidung zu
Recht aufgehoben. Denn der Kläger zu 2. schuldet die durch
diesen Nachforderungsbescheid festgesetzte Lohnsteuer aus den
Kostenerstattungen für die Einholung der erweiterten
Führungszeugnisse ebenfalls nicht.
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1. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1
EStG kann das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 EStG) auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die
Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften
des § 38a EStG zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird,
soweit in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer
nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht
vorschriftsmäßig einbehalten hat (§ 40 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 EStG). Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind im
Streitfall indessen nicht erfüllt. Die Kläger, die
gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 EStG die
Arbeitgeberpflichten wahrnehmen, haben in Bezug auf die streitigen
Kostenerstattungen zu Recht von der Einbehaltung der Lohnsteuer
abgesehen. Denn die Erstattung der Aufwendungen für die
Einholung der erweiterten Führungszeugnisse hat bei den
betroffenen Arbeitnehmern nicht zum Zufluss von Arbeitslohn
geführt. Dabei ist im Streitfall (nur) über die
Kostenerstattungen zugunsten der bereits beschäftigten
Arbeitnehmer zu entscheiden. Bei Neueinstellungen erfolgte von
vornherein keine Kostenerstattung.
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a) Zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß §
19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG - neben Gehältern und Löhnen
- auch andere Bezüge und Vorteile, die
„für“ eine
Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst
gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch
auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige
Bezüge handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese
Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine
Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle
Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine
Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des
Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das
individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn
die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das
Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der
nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung
des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für
das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des
Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, z.B.
Senatsurteil vom 01.10.2020 - VI R 11/18, BFHE 270, 475, BStBl II
2021, 352 = SIS 21 02 01, Rz 11, m.w.N.).
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Danach liegt steuerbarer Arbeitslohn in der
Regel auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
Aufwendungen erstattet, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1
Satz 1 EStG) tätigt. Dahingehender Barlohn
(Werbungskostenersatz) ist nur in den gesetzlich vorgesehenen
Fällen steuerfrei (Senatsurteile vom 28.03.2006 - VI R 24/03,
BFHE 212, 556, BStBl II 2006, 473 = SIS 06 20 68 und vom 12.04.2007
- VI R 53/04, BFHE 217, 551, BStBl II 2007, 536 = SIS 07 16 57).
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Vorteile, die sich bei objektiver
Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern
lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler
Zielsetzungen erweisen, sind dagegen nicht als Arbeitslohn
anzusehen. Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter,
wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des
Arbeitgebers gewährt werden. Das ist der Fall, wenn sich aus
den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des
Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene
Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des
Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils
verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz
im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse
des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen,
vernachlässigt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B.
Senatsurteile vom 14.11.2013 - VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II
2014, 278 = SIS 14 00 95, Rz 10; vom 10.03.2016 - VI R 58/14, BFHE
253, 243, BStBl II 2016, 621 = SIS 16 11 17, Rz 17 und vom
01.10.2020 - VI R 11/18, BFHE 270, 475, BStBl II 2021, 352 = SIS 21 02 01, Rz 13).
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Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der
Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers
und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers. Je
höher aus Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen
ist, desto geringer zählt das aus Sicht des Arbeitgebers
vorhandene eigenbetriebliche Interesse (Senatsurteil vom 11.03.1988
- VI R 106/84, BFHE 153, 324, BStBl II 1988, 726 = SIS 88 17 05).
Tritt das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des
Arbeitgebers in den Hintergrund, kann eine Lohnzuwendung zu
verneinen sein. Ist aber - neben dem eigenbetrieblichen Interesse
des Arbeitgebers - ein nicht unerhebliches Interesse des
Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im
ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers
und führt zur Lohnzuwendung (Senatsurteil vom 22.06.2006 - VI
R 21/05, BFHE 214, 252, BStBl II 2006, 915 = SIS 06 37 87,
m.w.N.).
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b) Nach diesen Maßstäben hat das FG
zu Recht angenommen, dass die Erstattung der Aufwendungen für
die Einholung der erweiterten Führungszeugnisse in den
Streitjahren im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse
erfolgte und deshalb kein Arbeitslohn vorlag. Es hat eine
Gesamtwürdigung vorgenommen, die revisionsrechtlich nur
begrenzt überprüfbar ist (hierzu z.B. Senatsurteile vom
12.02.2009 - VI R 32/08, BFHE 224, 314, BStBl II 2009, 462 = SIS 09 10 14 und vom 21.01.2010 - VI R 2/08, BFHE 228, 80, BStBl II 2010,
639 = SIS 10 05 60, Rz 11, jeweils m.w.N.). Sie ist unter den im
Streitfall vorliegenden Umständen nicht nur möglich,
sondern naheliegend und lässt keine Rechtsfehler erkennen.
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aa) Die Vorinstanz hat zutreffend
berücksichtigt, dass die - vom FG bindend festgestellte
(§ 118 Abs. 2 FGO) - Verpflichtung, sich erweiterte
Führungszeugnisse vorlegen zu lassen, nach § 5 Abs. 1
Satz 1 PrävO a.F. nur die kirchlichen Rechtsträger
betraf. Diese waren nach den Ausführungsbestimmungen zu §
5 PrävO a.F., zu deren Erlass der Generalvikar
gemäß § 14 PrävO a.F. ermächtigt war, des
Weiteren verpflichtet, die anfallenden Kosten für die
Erteilung der erweiterten Führungszeugnisse zu tragen und als
Folge davon den Arbeitnehmern die hierfür verauslagten
Aufwendungen zu erstatten. Die kirchlichen Rechtsträger
konnten sich den durch § 5 Abs. 1 Satz 1 PrävO a.F. und
den hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen begründeten
und damit nicht auf (Individual-)Vereinbarungen mit den
Arbeitnehmern beruhenden Verpflichtungen nicht entziehen. Denn
diese Bestimmungen waren für sie kirchenrechtlich
verbindlich.
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Die Einholung der erweiterten
Führungszeugnisse durch die Arbeitnehmer erfolgte hiernach
aufgrund einer nur die kirchlichen Rechtsträger, nicht aber
die Arbeitnehmer treffenden (kirchenrechtlichen) Verpflichtung.
Durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasste, zu Lohn
führende Zuwendungen erbringt der Arbeitgeber gegenüber
seinen Arbeitnehmern aber regelmäßig nicht, wenn er
ausschließlich eine eigene, insbesondere nicht gegenüber
den Arbeitnehmern bestehende Verpflichtung erfüllt (s.
Senatsurteil vom 01.10.2020 - VI R 11/18, BFHE 270, 475, BStBl II
2021, 352 = SIS 21 02 01, Rz 14). Die zur Erfüllung einer
entsprechenden Verpflichtung entstehenden Kosten wendet der
Arbeitgeber in einer solchen Konstellation im eigenen Interesse
auf. Sie sind Ausfluss seiner eigenbetrieblichen Tätigkeit.
Haben die Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber für dessen
eigenbetriebliche Tätigkeit zu tragenden Kosten - wie im
Streitfall - zunächst aus eigenen Mitteln verauslagt, wendet
der Arbeitgeber ihnen mit der Erstattung ihrer Aufwendungen keinen
Vorteil zu, der sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für
das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des
Arbeitnehmers erweisen könnte.
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bb) Soweit die Arbeitnehmer durch die
Einholung der erweiterten Führungszeugnisse auch einen
etwaigen Anspruch der kirchlichen Rechtsträger auf Vorlage der
erweiterten Führungszeugnisse erfüllt haben sollten (s.
dazu Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26.01.2018 - 10 Sa
1122/17, Neue Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht -
Rechtsprechungs-Report Arbeitsrecht 2018, 460, m.w.N.) und des
Weiteren hierdurch belegen konnten, dass sie mit der
Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von
Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen
Erwachsenen zulässigerweise betraut werden durften, handelt es
sich um eine bloße Reflexwirkung der originär die
kirchlichen Rechtsträger treffenden Verpflichtung, sich die
erweiterten Führungszeugnisse vorlegen zu lassen, und deren
eigenbetrieblicher Tätigkeit. Das FG hat darüber hinaus
zutreffend hervorgehoben, dass die durch die bloße
Kostenerstattung einhergehende
„Bereicherung“ der Arbeitnehmer -
sofern sie überhaupt vorliegen sollte - als sehr gering zu
bewerten ist. Sie ging nicht über das hinaus, was für die
Erfüllung der die kirchlichen Rechtsträger treffenden
Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PrävO a.F.
erforderlich war.
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cc) Dem entspricht auch der Regelungszweck und
die Bedeutung der PrävO a.F. Das FG hat herausgestellt, dass
die PrävO a.F. neben dem Zweck der Prävention gegen
sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder
hilfebedürftigen Erwachsenen auch auf den Erfahrungen der
Katholischen Kirche aufgrund des sogenannten Missbrauchsskandals
beruhe. Die PrävO a.F. solle verdeutlichen, dass
sämtliche Träger im Tätigkeitsbereich der
Diözese X ihrer Verpflichtung und Verantwortung in ihren
jeweiligen Arbeitsbereichen, insbesondere bei der Arbeit mit
Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen,
nachkommen und einen aktiven Beitrag für das Wohl und den
Schutz der ihnen anvertrauten Personen leisten. Dieser Zwecksetzung
diene auch die Einholung der erweiterten Führungszeugnisse
sämtlicher Mitarbeiter im Sinne von § 2 Abs. 7 PrävO
a.F.
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Dieses Verständnis der PrävO a.F.,
gegen das das FA keine Einwendungen vorgetragen hat, liegt nahe und
bindet den Senat daher ebenfalls. Es bringt zum Ausdruck, dass die
Diözese und die ihr zugeordneten Stellen und Rechtsträger
Verantwortung bei der Prävention gegen sexualisierte Gewalt
übernehmen wollen. Dabei soll die durch § 5 Abs. 1 Satz 1
PrävO a.F. angeordnete (regelmäßige) Vorlage
erweiterter Führungszeugnisse die Kenntnis über
strafrechtlich bedeutsame Verurteilungen der Mitarbeiter
vermitteln. Die Einholung der erweiterten Führungszeugnisse
und die darauf beruhende Kostenübernahme dient hiernach
zuvörderst der Absicherung der Betätigung der kirchlichen
Rechtsträger bei der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung und
Ausbildung von Minderjährigen und schutz- oder
hilfebedürftigen Erwachsenen, nicht aber der Zuwendung
lohnsteuerrechtlicher Vorteile.
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Dem steht nicht entgegen, dass die
Diözese auch auf der Grundlage der Anordnung über
Mitteilungen in Strafsachen in den dort geregelten Fällen
Kenntnis von strafrechtlich relevantem Verhalten bestimmter
Mitarbeiter erhalten konnte. Denn es liegt im Verantwortungsbereich
des Steuerpflichtigen, durch welche Maßnahmen und
Aufwendungen er seine betriebsfunktionalen Ziele erreichen und
insbesondere seine (betriebliche) Tätigkeit bei der
Prävention gegen sexualisierte Gewalt absichern will. Das
Lohnsteuerrecht macht ihm diesbezüglich grundsätzlich
keine Vorgaben.
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2. Da die Erstattung der Aufwendungen der
Arbeitnehmer für die Einholung der erweiterten
Führungszeugnisse hiernach wegen des ganz überwiegend
eigenbetrieblichen Interesses schon keinen steuerbaren Arbeitslohn
darstellt, muss der Senat im Streitfall nicht über eine
etwaige Steuerfreiheit der Zahlungen als Auslagenersatz
gemäß § 3 Nr. 50 EStG entscheiden.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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