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Minderung des Bruttolohns bei Kindergeldzahlung an den Arbeitgeber im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung

Minderung des Bruttolohns bei Kindergeldzahlung an den Arbeitgeber im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung: Das im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung an den Arbeitgeber abgetretene und an diesen gezahlte Kindergeld mindert im Jahr der Zahlung den Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers. - Urt.; BFH 8.2.2024, VI R 26/21; SIS 24 07 66

Kapitel:
Unternehmensbereich > Lohnsteuer > Kindergeld
Fundstellen
  1. BFH 08.02.2024, VI R 26/21 (ECLI:DE:BFH:2024:U.080224.VIR26.21.0)
    BStBl 2024 II S. 574
    DStR 2024 S. 1119

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 25.6.2024
    Geserich in StBB 7/2024 S. 9
    S. Geserich in BFH/PR 8/2024 S. 209
    J.H. in StuB 11/2024 S. 443
    K. Korn in kösdi 6/2024 S. 23751
Normen
[EStG] § 2 Abs. 6 Satz 3, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 31 Satz 4, § 32 Abs. 6, § 38 Abs. 2 Satz 1, § 62
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Düsseldorf, 11.11.2021, SIS 22 02 04, Kindergeld, Bruttoarbeitslohn, Nettolohnvereinbarung, Negative Einnahmen, Steuervergütung
Fachaufsätze
  • LIT 05 03 53 L. Hilbert, NWB 29/2024 S. 1945: Was kürzt den Bruttoarbeitslohn? - Kindergeldzahlung an Arbeitgeber bei Nettolohnvereinbarung - Lit.; L. ...
Anmerkung RiBFH Dr. Geserich

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.11.2021 - 14 K 2577/20 E = SIS 22 02 04 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

 

1

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind japanische Staatsbürger und wurden im Streitjahr (2018) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie wohnten im Streitjahr in X und haben zwei Kinder.

 

 

2

Als Angestellter der A Ltd., Japan arbeitete der Kläger im Rahmen einer befristeten Entsendung von Oktober 2017 bis August 2019 für die B GmbH (GmbH) in Y. Hierfür erhielt er sowohl von der japanischen Muttergesellschaft als auch von der GmbH Gehalt. Die Auszahlung erfolgte im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung.

 

 

3

Im Mai 2018 beantragte der Kläger Kindergeld für die beiden Kinder der Eheleute und bestimmte, das Kindergeld solle auf ein Konto einer anderen Person, nämlich der GmbH, überwiesen werden. Die Klägerin erklärte sich damit einverstanden, dass das Kindergeld zugunsten des Klägers festgesetzt wurde. Zusammen mit dem Kindergeldantrag gaben die Kläger eine „Verzichtserklärung“ ab, in der sie ihr Einverständnis erklärten, dass das von der Familienkasse zu zahlende Kindergeld nicht an sie ausgezahlt, sondern zugunsten der GmbH verbucht werde. Hintergrund sei, dass die GmbH für sämtliche Lohnsteuern, die im Zusammenhang mit der Entsendung anfielen, eintrete.

 

 

4

Die zuständige Familienkasse setzte Kindergeld ab Januar 2018 fest und zahlte dieses für das Streitjahr in Höhe von 4.656 EUR antragsgemäß auf ein Konto der GmbH aus.

 

 

5

Die GmbH verbuchte das vereinnahmte Kindergeld in ihrer Finanzbuchhaltung gegen Personalaufwand. Den Bruttoarbeitslohn in Höhe von 336.098 EUR unterwarf sie dem Lohnsteuerabzug, ohne die Kindergeldzahlungen als negative Einnahmen zu berücksichtigen.

 

 

6

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger einen um das Kindergeld gekürzten Bruttoarbeitslohn in Höhe von 331.442 EUR.

 

 

7

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) lehnte eine Kürzung des Bruttoarbeitslohns um das Kindergeld ab. Er berücksichtigte bei der Einkommensteuerfestsetzung unter anderem zwei Kinderfreibeträge und erhöhte die Einkommensteuer um das Kindergeld.

 

 

8

Den Einspruch der Kläger wies das FA als unbegründet zurück.

 

 

9

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage aus den in EFG 2022, 759 = SIS 22 02 04 veröffentlichten Gründen statt.

 

 

10

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

11

Es beantragt sinngemäß,

 

das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

12

Die Kläger beantragen,

 

die Revision zurückzuweisen.

 

 

13

II. Die Revision des FA ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Bruttoarbeitslohn des Klägers im Streitjahr um das an die GmbH abgetretene Kindergeld zu kürzen ist.

 

 

14

1. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sämtliche Bezüge und Vorteile, die dem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Für die Qualifizierung eines Vorteils als Arbeitslohn ist nach ständiger Rechtsprechung maßgebend, ob der Vorteil durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasst ist, insbesondere ob ihm Entlohnungscharakter zukommt (z.B. Senatsurteile vom 20.05.2010 - VI R 12/08, BFHE 230, 136, BStBl II 2010, 1069 = SIS 10 26 88 und vom 30.06.2011 - VI R 80/10, BFHE 234, 195, BStBl II 2011, 948 = SIS 11 29 94). Dieser Arbeitslohnbegriff ist auch im Fall einer Nettolohnvereinbarung zugrunde zu legen (Senatsurteil vom 03.09.2015 - VI R 1/14, BFHE 251, 1, BStBl II 2016, 31 = SIS 15 25 61, Rz 10, m.w.N.).

 

 

15

a) Unter einer Nettolohnvereinbarung ist eine Abrede zwischen den Parteien eines Arbeitsverhältnisses des Inhalts zu verstehen, dass der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt als Nettolohn zahlt, der Arbeitnehmer also den als Nettolohn vereinbarten Betrag ungekürzt durch sämtliche oder bestimmte gesetzliche Abgaben erhält, während sich der Arbeitgeber verpflichtet, die Beträge für den Arbeitnehmer zu tragen (Senatsurteil vom 03.09.2015 - VI R 1/14, BFHE 251, 1, BStBl II 2016, 31 = SIS 15 25 61, Rz 11, m.w.N.). Dabei ist der Arbeitgeber aufgrund der Nettolohnvereinbarung gegenüber dem Arbeitnehmer zu einer ungekürzten Auszahlung eines gleichbleibenden Monatsnettolohns verpflichtet (s. Senatsurteile vom 30.07.2009 - VI R 29/06, BFHE 226, 219, BStBl II 2010, 148 = SIS 09 30 36 und vom 03.09.2015 - VI R 1/14, BFHE 251, 1, BStBl II 2016, 31 = SIS 15 25 61, Rz 19).

 

 

16

b) Bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers führt die Nettolohnvereinbarung insbesondere dazu, dass bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neben dem Nettolohn diejenigen Vorteile zu erfassen sind, die in der Übernahme von Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber liegen (Senatsurteile vom 16.08.1979 - VI R 13/77, BFHE 128, 467, BStBl II 1979, 771 = SIS 79 03 93; vom 26.02.1982 - VI R 123/78, BFHE 135, 211, BStBl II 1982, 403 = SIS 82 25 65; vom 22.06.1990 - VI R 162/86, BFH/NV 1991, 156 = SIS 90 23 33 und vom 28.02.1992 - VI R 146/87, BFHE 167, 507, BStBl II 1992, 733 = SIS 92 16 34). Deshalb hat der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung nicht lediglich den Nettolohn, sondern den durch Hochrechnung ermittelten Bruttolohn zu deklarieren. Denn der Arbeitnehmer bleibt auch bei Abschluss einer Nettolohnvereinbarung Schuldner der Lohnsteuer (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG) und seiner persönlichen Einkommensteuer (Senatsurteil vom 03.09.2015 - VI R 1/14, BFHE 251, 1, BStBl II 2016, 31 = SIS 15 25 61, Rz 12).

 

 

17

c) Werden Erstattungsansprüche wegen zu viel gezahlter Lohnsteuer an den Arbeitgeber abgetreten, sind diese in dem Lohnzahlungszeitraum einkünftemindernd zu berücksichtigen, in dem das Finanzamt den Erstattungsbetrag an den Arbeitgeber geleistet hat, da zu diesem Zeitpunkt tatsächlich Einnahmen des Arbeitnehmers nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG an den Arbeitgeber zurückgeflossen sind (Senatsurteil vom 30.07.2009 - VI R 29/06, BFHE 226, 219, BStBl II 2010, 148 = SIS 09 30 36, unter II.1.c bb). Durch die Steuererstattung wird die in einer Nettolohnabrede strukturell angelegte und deshalb arbeitsvertraglich zunächst geschuldete Gehalts- beziehungsweise Steuerüberzahlung in einem späteren Veranlagungszeitraum ausgeglichen. Insoweit fließt dem Steuerpflichtigen jedes Jahr ein Mehr an Einnahmen zu, als arbeitsvertraglich als Jahreslohn geschuldet (Senatsurteil vom 30.07.2009 - VI R 29/06, BFHE 226, 219, BStBl II 2010, 148 = SIS 09 30 36, unter II.1.c dd).

 

 

18

2. Nach diesen Maßstäben hat das FG den Bruttoarbeitslohn des Klägers zu Recht um das im Streitjahr an die GmbH geflossene Kindergeld gemindert (ebenso Schmidt/Krüger, EStG, 42. Aufl., § 39b Rz 14 und Büchter-Hole, EFG 2022, 761; a.A. Eisgruber in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl., § 19 Rz 78 „Nettolohnvereinbarung“).

 

 

19

a) Das Kindergeld dient primär dazu, im laufenden Kalenderjahr einen Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung von der Einkommensbesteuerung freizustellen (Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 31 EStG Rz 10 und 30). Es wird als Steuervergütung im laufenden Kalenderjahr gezahlt (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 31.08.2021 - III R 10/20, BFHE 273, 536, BStBl II 2022, 186 = SIS 21 20 80, Rz 21) und ist als solche Vorauszahlung auf eine mögliche einkommensteuerrechtliche Kinderentlastung (Schmidt/Loschelder, EStG, 42. Aufl., § 31 Rz 9). Entsprechend entfällt die Berücksichtigung der Kinderfreibeträge bei der Erhebung der Lohnsteuer (HHR/Wendl, § 31 EStG Rz 31). Bei der Einkommensteuerveranlagung ist der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG vom Einkommen abzuziehen, wenn die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums und der weiteren Bedarfsbeträge durch das Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG nicht vollständig bewirkt wird. In diesem Fall ist der Anspruch auf Kindergeld der festzusetzenden Einkommensteuer wieder hinzuzurechnen (§ 2 Abs. 6 Satz 3 EStG und § 31 Satz 4 Halbsatz 1 EStG), weil es sonst zu einer Doppelberücksichtigung des Existenzminimums durch Steuerfreibeträge und Steuervergütung käme. Die Hinzurechnung erfolgt auch dann, wenn das Kindergeld an das Kind selbst oder einen Dritten ausgezahlt wurde (ebenso R 31 Abs. 3 Satz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien 2023).

 

 

20

b) Lässt sich der Arbeitgeber - wie im Streitfall die GmbH - nicht nur die spätere Einkommensteuererstattung abtreten, sondern auch das Kindergeld als Vorauszahlung hierauf, ist nicht nur der an diese abgetretene Einkommensteuererstattungsanspruch im Erstattungsjahr durch Abzug vom laufenden (Brutto-)Arbeitslohn zu berücksichtigen (hierzu Senatsurteil vom 30.07.2009 - VI R 29/06, BFHE 226, 219, BStBl II 2010, 148 = SIS 09 30 36), sondern auch das an den Arbeitgeber abgetretene und gezahlte Kindergeld.

 

 

21

Denn insoweit wird ebenfalls eine in der Nettolohnabrede strukturell angelegte und deshalb arbeitsvertraglich zunächst geschuldete Gehalts- beziehungsweise Steuerüberzahlung ausgeglichen. So wurden die Kinder der Kläger im Lohnsteuerabzugsfahren des Streitjahres nicht berücksichtigt. Dies erfolgte vielmehr zunächst durch die Auszahlung des Kindergelds an die GmbH. Die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums und der weiteren Bedarfsbeträge wurde im Streitfall durch das Kindergeld allerdings nicht vollständig bewirkt, so dass bei der Einkommensteuerveranlagung die Kinderfreibeträge abzuziehen waren. Über den Familienleistungsausgleich nach § 31 Satz 4 EStG hat sich das an die GmbH vorab ausgezahlte Kindergeld im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Kläger wiederum unmittelbar mindernd auf die Höhe des Steuererstattungsanspruchs ausgewirkt. Die in Gestalt des monatlich ausgezahlten Kindergelds gewährte Steuervergütung verminderte folglich aufgrund der Hinzurechnung zur tariflichen Einkommensteuer den unter anderem durch die Kinderfreibeträge ausgelösten Erstattungsanspruch. Die durch die Hochrechnung des vereinbarten Nettogehalts strukturell erfolgte Gehalts- beziehungsweise Steuerüberzahlung wurde folglich nicht allein durch die Abtretung des (späteren) Einkommensteuererstattungsanspruchs ausgeglichen, sondern auch durch die Auszahlung des Kindergelds an die GmbH.

 

 

22

c) Über den Zeitpunkt der Berücksichtigung besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit. Der erkennende Senat sieht insoweit deshalb von einer weiteren Begründung ab.

 

 

23

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

 

Anmerkung RiBFH Dr. Geserich

Durch eine Nettolohnvereinbarung übernimmt der Arbeitgeber im Innenverhältnis die vom Arbeitnehmer geschuldeten Abzugsbeträge (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung). Die übernommenen Lohnabzüge stellen zusätzlichen Arbeitslohn dar. Zur Ermittlung der zutreffenden Abzugsbeträge muss der Nettolohn auf einen Bruttolohn daher hochgerechnet werden (sog. Abtasten der Lohnsteuertabelle). Erst der durch Hochrechnung ermittelte Bruttolohn ist der (lohn)steuerrechtliche Arbeitslohn bzw. das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IV, R 39b.9 Abs. 1 Satz 2 LStR). In die Lohnsteuerbescheinigung und in die Entgeltbescheinigung für die Sozialversicherung ist deshalb der Bruttolohn und nicht der Nettolohn einzutragen (Schönfeld/Plenker, Lexikon des Lohnbüros, "Nettolohn ").

 

Da die Nettolohnvereinbarung nur im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirkt, bleibt Schuldner der Lohnsteuer – anders als bei einer Pauschalierung der Lohnsteuer – der Arbeitnehmer. Ein Einkommensteuererstattungsanspruch, den der Arbeitnehmer im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung seinem Arbeitgeber abgetreten hat, ist deshalb im Rahmen des Lohnsteuereinbehalts nur durch einen Abzug vom laufenden (Brutto)Arbeitslohn und nicht durch eine Verminderung des laufenden Nettolohns zu berücksichtigen. Eine Hochrechnung der Steuererstattung auf einen fiktiven Bruttobetrag ist nicht möglich (BFH, Urteil v. 30.7.2009 - VI R 29/06 = SIS 09 30 36, BStBl 2010 II, 148). Entsprechend ist ausweislich der Besprechungsentscheidung im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung zu verfahren, wenn der Arbeitnehmer das Kindergeld an den Arbeitgeber abtritt.

 

Einkommensteuernachzahlungen, die der Arbeitgeber für einen vorangegangenen Veranlagungszeitraum leistet, erhöhen hingegen (als sonstiger Bezug) – im Zeitpunkt der Zahlung – den Arbeitslohn. Der darin liegende Vorteil ist deshalb auf einen Bruttobetrag hochzurechnen (BFH, Urteil v. 3.9.2015 - VI R 1/14 = SIS 15 25 61, BStBl 2016 II, 31).

 

Übernimmt der Arbeitgeber, der mit dem Arbeitnehmer unter Abtretung der Steuererstattungsansprüche eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen hat, die Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen des Arbeitnehmers, wendet er damit keinen Arbeitslohn zu. Denn der Arbeitgeber trägt diese Kosten im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse (BFH, Urteil v. 9.5.2019 - VI R 28/17 = SIS 19 11 48, BStBl 2019 II, 785). Die Finanzbehörden gehen allerdings weiterhin regelmäßig von Arbeitslohn aus, soweit die Steuerberatungskosten anderen Einkunftsarten (z.B. Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung) als den aus dem Arbeitsverhältnis erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen sind. Wird für die Steuerberatungskosten eine pauschale Vergütung je Arbeitnehmer oder für alle Arbeitnehmer vereinbart, hat die Finanzverwaltung grundsätzlich keine Bedenken, aus Vereinfachungsgründen auf die Erfassung der anteilig den anderen Einkunftsarten zuzuordnenden Steuerberatungskosten zu verzichten. Aufgrund der Formulierung "grundsätzlich keine Bedenken" kann aber das Finanzamt im Einzelfall eine hiervon abweichende Auffassung vertreten und insoweit anteilig Arbeitslohn annehmen (Schönfeld/Plenker, Lexikon des Lohnbüros, "Nettolohn").