Auf die Revision der Klägerin werden das
Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.01.2022 - 6 K 2175/20 =
SIS 22 06 56 und die
Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 24.08.2020 aufgehoben.
Der Nachforderungsbescheid des Beklagten vom
03.03.2020 wird dahin geändert, dass Arbeitslohn in Höhe
von 176.473 EUR für Betriebsveranstaltungen einem
Pauschsteuersatz nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes in Höhe von 25 % unterworfen wird.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten
übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) veranstaltete im Jahr 2015
in eigenen Räumlichkeiten eine Weihnachtsfeier, zu der nur die
Vorstandsmitglieder eingeladen waren. Die von ihr hierfür
aufgewendeten Kosten betrugen insgesamt 8.034 EUR.
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Darüber hinaus richtete die
Klägerin im selben Jahr eine Weihnachtsfeier für
Mitarbeiter am Standort … und … aus, die zum
sogenannten oberen Führungskreis beziehungsweise
Konzernführungskreis gehörten. Dabei handelte es sich um
Mitarbeiter, die eine bestimmte Karrierestufe erreicht hatten, aber
keinen eigenständigen Betriebsteil bildeten. Für diese
Veranstaltung wendete die Klägerin insgesamt 168.439 EUR
auf.
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Die ihren Vorstandsmitgliedern und dem
Führungskreis mit den jeweiligen Weihnachtsfeiern zugewandten
Vorteile unterwarf die Klägerin nicht dem
Lohnsteuerabzug.
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Nach einer
Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat der Beklagte und
Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - ) die Auffassung, die
Klägerin habe die Lohnversteuerung zu Unrecht unterlassen. Die
beantragte Lohnsteuerpauschalierung könne nicht
gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) mit einem Pauschsteuersatz von 25 %
erfolgen. Denn der Begriff der Betriebsveranstaltung setze
ungeachtet der Einfügung einer Legaldefinition in § 19
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG mit Wirkung vom 01.01.2015
weiterhin voraus, dass die Teilnahme an der Veranstaltung allen
Arbeitnehmern des Betriebs oder des Betriebsteils offenstehe.
Entsprechend dieser Rechtsauffassung erließ das FA einen
Nachforderungsbescheid.
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Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene
Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in EFG 2022, 874 =
SIS 22 06 56 veröffentlichten
Gründen ab.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
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Sie beantragt,
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das Urteil des FG sowie die
Einspruchsentscheidung vom 24.08.2020 aufzuheben und den
Nachforderungsbescheid vom 03.03.2020 dahin zu ändern, dass
Arbeitslohn in Höhe von 176.473 EUR für
Betriebsveranstaltungen einem Pauschsteuersatz nach § 40 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 25 % unterworfen wird.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der
Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die Klägerin
den Arbeitslohn, den sie
ihren Vorstandsmitgliedern und den Führungskräften mit
der Teilnahme an den Weihnachtsfeiern als Sachbezug zugewandt hat,
nicht gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit einem
Pauschsteuersatz von 25 % versteuern kann.
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1. Die Nachforderung von Lohnsteuer beim
Arbeitgeber durch Steuerbescheid kommt in Betracht, wenn die
Lohnsteuer vorschriftswidrig nicht angemeldet worden ist und es
sich um eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers handelt. Eine
eigene Steuerschuld des Arbeitgebers liegt unter anderem vor, wenn
die Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Lohnsteuer
nach § 40 EStG gegeben sind (Senatsurteile vom 16.05.2013 - VI
R 94/10, BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186 = SIS 13 27 40, Rz 14
und vom 16.05.2013 - VI R 7/11, BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189 =
SIS 13 27 39, Rz 15 sowie vom 06.06.2018 - VI R 32/16, BFHE 261,
516, BStBl II 2018, 764 = SIS 18 12 18, Rz 13, jeweils m.w.N.).
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Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG kann
der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 %
erheben, wenn er Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen
zahlt. Maßgebend für das Vorliegen von Arbeitslohn ist
für den Streitzeitraum § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG
i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den
Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher
Vorschriften vom 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417).
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a) Das FG hat zunächst zutreffend
entschieden, dass die Klägerin ihren Vorstandsmitgliedern und
den Führungskräften mit der Teilnahme an den jeweiligen
Weihnachtsfeiern Arbeitslohn in Form von Sachbezügen zugewandt
hat. Hinsichtlich der Lohnzuwendungen an die
Führungskräfte der Konzerngesellschaften handelte es sich
dabei um Drittlohn. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten
zu Recht kein Streit. Der Senat sieht daher insoweit von weiteren
Ausführungen ab.
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b) Entgegen der Rechtsauffassung der
Vorinstanz handelt es sich bei den Weihnachtsfeiern des Vorstands
und der Führungskräfte jedoch um Betriebsveranstaltungen
im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. Dass die
Veranstaltungen nicht allen Betriebsangehörigen offenstanden,
steht dem nicht entgegen.
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aa) Betriebsveranstaltungen sind nach der mit
Wirkung zum 01.01.2015 durch das Gesetz zur Anpassung der
Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften eingefügten Legaldefinition
in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG Veranstaltungen auf
betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter.
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bb) Bis zu der gesetzlichen Neuregelung hat
der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung unter den
Begriff der Betriebsveranstaltung nur Veranstaltungen auf
betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter subsumiert,
bei denen die Teilnahme grundsätzlich allen
Betriebsangehörigen offenstand (z.B. Senatsurteile vom
16.05.2013 - VI R 94/10, BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186 = SIS 13 27 40, Rz 18 und vom 16.05.2013 - VI R 7/11, BFHE 241, 525, BStBl
II 2015, 189 = SIS 13 27 39, Rz 19). Das bisherige
Begriffsverständnis des Senats greift § 19 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1a Satz 1 EStG jedoch nur teilweise auf. So hat das auf der
Rechtsprechung des Senats gründende Tatbestandsmerkmal des
Offenstehens in der gesetzlichen Legaldefinition der
Betriebsveranstaltung keinen Niederschlag gefunden. Diese
Voraussetzung findet sich (nunmehr) vielmehr in § 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG und steht damit nur noch in Verbindung
mit der Gewährung des Freibetrags in Höhe von 110
EUR.
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cc) Unter Heranziehung des Wortlauts des
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG setzt eine
Betriebsveranstaltung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 mithin nur
noch eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit
gesellschaftlichem Charakter voraus. Eine Veranstaltung, an der -
wie im Streitfall an den Weihnachtsfeiern - ausschließlich
Beschäftigte des Betriebs und deren Begleitpersonen teilnehmen
können, ist vom Wortsinn her eine solche
Betriebsveranstaltung, auch wenn diese Veranstaltung nicht allen
Angehörigen eines Betriebs offensteht.
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Davon geht offensichtlich auch die
Finanzverwaltung aus und sieht Veranstaltungen auf betrieblicher
Ebene mit gesellschaftlichem Charakter - wie beispielsweise
Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern und Jubiläumsfeiern -
als Betriebsveranstaltungen an, wenn der Teilnehmerkreis sich
überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren
Begleitpersonen und gegebenenfalls Leiharbeitnehmern oder
Arbeitnehmern anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt.
Ein Offenstehen der Veranstaltung für alle Beschäftigten
wird anders als in den bis zum Veranlagungszeitraum 2014 geltenden
Lohnsteuer-Richtlinien R 19.5 Abs. 2 Satz 1 nicht mehr gefordert
(vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14.10.2015,
BStBl I 2015, 832 = SIS 15 23 12, unter 1.).
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dd) Die Gesetzessystematik bestätigt die
Wortlautauslegung. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG nimmt
das früher von der Rechtsprechung für die Definition der
Betriebsveranstaltung herangezogene Tatbestandsmerkmal des
Offenstehens auf, stellt es jedoch in einen anderen Kontext.
Nunmehr ist das Offenstehen für alle Angehörigen des
Betriebs oder eines Betriebsteils ausschließlich
Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung des
Freibetrags von 110 EUR (ebenso BeckOK EStG/Bleschick, 17. Ed.
[01.10.2023], EStG § 19 Rz 932; Eisgruber in Kirchhof/Seer,
EStG, 23. Aufl., § 19 Rz 73b) und kann daher nicht als
(ungeschriebenes) einschränkendes Kriterium des
Betriebsveranstaltungsbegriffs im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1a Satz 1 EStG herangezogen werden (ebenso Bleschick in DStR
2018, 2322; Eisgruber in Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl., § 40
Rz 21; Seifert in Neue Wirtschafts-Briefe 2017, 18; Wagner in
Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 40 EStG Rz 38; a.A. FG
Münster, Urteil vom 20.02.2020 - 8 K 32/19 E,P,L, EFG 2020,
682 = SIS 19 22 24; Schmidt/Krüger, EStG, 42. Aufl., § 19
Rz 79).
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ee) Die historische Auslegung steht dem nicht
entgegen. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG beinhaltet - entgegen
der Ansicht der Vorinstanz - keine bloße Restituierung der
bisherigen Verwaltungsauffassung (vgl. dazu BTDrucks 18/3017, S.
47), sondern auch Neuerungen. So wurde neben der Ausweitung des
Besteuerungszugriffs die bis einschließlich des
Veranlagungszeitraums 2014 für Betriebsveranstaltungen
geltende Freigrenze in einen Freibetrag umgewandelt, also das
bisherige „Alles oder Nichts“-Prinzip
abgeschafft.
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ff) Schließlich gebieten auch Sinn und
Zweck der Vorschrift kein vom Wortlaut abweichendes
Verständnis des Begriffs der Betriebsveranstaltung. Die
Neuregelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG dient der
Steuervereinfachung und insbesondere auch der Überschreibung
der früheren Senatsrechtsprechung zur Bewertung der Leistungen
nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG (hierzu vgl. Senatsurteile vom
16.05.2013 - VI R 94/10, BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186 = SIS 13 27 40, Rz 19 ff. und vom 16.05.2013 - VI R 7/11, BFHE 241, 525,
BStBl II 2015, 189 = SIS 13 27 39, Rz 21 ff.), nach der
Gemeinkosten insbesondere für den äußeren Rahmen
einer Veranstaltung ebenso wenig zu einem geldwerten Vorteil des
Arbeitnehmers führten wie Zuwendungen an dessen
Begleitpersonen.
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gg) Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung
des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG im Rahmen eines
Systemwechsels (s. BT-Drucks. 18/3441, S. 50) einen
eigenständigen Besteuerungsgegenstand geschaffen, für den
die bisherigen Rechtsgrundsätze nur noch insoweit herangezogen
werden können, als sie im Wortlaut ihren Niederschlag gefunden
haben (BeckOK EStG/Bleschick, 17. Ed. [01.10.2023], EStG § 19
Rz 932). Selbst wenn es der Wille des Gesetzgebers oder der am
Gesetzgebungsverfahren Beteiligten gewesen sein sollte, für
die Definition der Betriebsveranstaltung an die frühere
Rechtsprechung des erkennenden Senats und der insoweit
gleichlautenden Richtlinienregelung anzuknüpfen, kann dieser
Wille bei der Auslegung des Gesetzes nur insoweit
berücksichtigt werden, als er auch im Gesetzestext
Niederschlag gefunden hat. Die - insoweit ohnehin nicht eindeutigen
- Gesetzesmaterialien dürfen nicht dazu verleiten, die
subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem
objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (Senatsurteil vom
15.06.2016 - VI R 54/15, BFHE 254, 319, BStBl II 2016, 1010 = SIS 16 21 91, Rz 20, m.w.N.; Brandis/Heuermann/Geserich, § 19 EStG
Rz 249h).
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c) Das
Tatbestandsmerkmal der Betriebsveranstaltung in § 40 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 EStG ist entsprechend der Legaldefinition des §
19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG auszulegen.
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aa) Begriffe, die in verschiedenen
Vorschriften desselben Gesetzes verwendet werden, sind
grundsätzlich einheitlich auszulegen. Definiert der
Gesetzgeber selbst einen Begriff, kommt eine Abweichung davon in
einer anderen Vorschrift desselben Gesetzes nur in Betracht, wenn
der Zweck der Regelung, ihr Zusammenhang mit anderen Vorschriften
und/oder die Entstehungsgeschichte eindeutig erkennen lassen, dass
der Begriff in dieser Vorschrift abweichend von der Legaldefinition
zu verstehen sein soll (Beschluss des
Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 25.11.2002 - GrS 2/01,
BFHE 201, 1, BStBl II 2003, 548 = SIS 03 22 83).
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bb) Der Zweck des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr.
2 EStG erfordert vorliegend keine andere, normspezifische Auslegung
des Tatbestandsmerkmals der Betriebsveranstaltung.
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Die in § 40 Abs. 2 EStG geregelten
Pauschalierungsmöglichkeiten dienen vor allem der
Vereinfachung des Lohnsteuerverfahrens. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr.
2 EStG trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass der
Arbeitgeber bei Betriebsveranstaltungen praktisch keine
Möglichkeit hat, die von ihm eingeladenen Arbeitnehmer mit der
auf die Zuwendung entfallenden Lohnsteuer zu belasten (vgl.
Senatsurteile vom 07.02.1997 - VI R 3/96, BFHE 182, 559, BStBl II
1997, 365 = SIS 97 09 33; vom 07.11.2006 - VI R 58/04, BFHE 215,
249, BStBl II 2007, 128 = SIS 06 47 42 und vom 15.01.2009 - VI R
22/06, BFHE 224, 136, BStBl II 2009, 476 = SIS 09 09 90, unter
II.2.d). Die vereinfachte Berechnung mit einem Pauschsteuersatz
soll daher übermäßigen Arbeitsaufwand in einer
Vielzahl gleichgelagerter Fälle vermeiden.
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Die Erwägungen des Senats zur Rechtslage
vor der Neuregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG, wonach
die Erhebung des Pauschsteuersatzes nach § 40 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 EStG nur bei einer Betriebsveranstaltung, die allen
Arbeitnehmern des Betriebs oder Betriebsteils offenstand, in
Betracht kam, da der Durchschnittssteuersatz von 25 % die
„vertikale Beteiligung“ aller
Arbeitnehmer sach- und realitätsgerecht abbilde und besteuere
(vgl. Senatsurteil vom 15.01.2009 - VI R 22/06, BFHE 224, 136,
BStBl II 2009, 476 = SIS 09 09 90, unter II.2.e), haben in der
Gesetzesbegründung keinen Niederschlag gefunden. Es ist daher nichts dafür ersichtlich, dass der
Begriff der Betriebsveranstaltung in § 40 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 EStG nur normspezifisch und mit
einem von der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a
Satz 1 EStG abweichenden Inhalt gelten soll. Im Übrigen
lässt sich bezogen auf den einzelnen Arbeitnehmer ein
Begünstigungszweck des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG
jedenfalls insoweit erkennen, als der individuelle Steuersatz den
Pauschsteuersatz von 25 % übersteigt (s. HHR/Wagner, § 40
EStG Rz 3).
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2. Das FG ist von anderen Grundsätzen
ausgegangen. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben. Der Senat
kann in der Sache entscheiden, da zwischen den Beteiligten zu Recht
nicht in Streit steht, dass die beiden hier in Rede stehenden
Veranstaltungen, soweit - wie dargelegt - nicht auf das Offenstehen
abzustellen ist, Betriebsveranstaltungen im Sinne des § 19
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG sind. Ebenso wenig ist die
Höhe der Sachbezüge, für die der Pauschsteuersatz
von 25 % zu erheben ist, streitig. Der Klage ist daher
stattzugeben.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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