Der Einkommensteuerbescheid für 2002 vom
01.11.2007 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte
aus Gewerbebetrieb gemäß § 17 des
Einkommensteuergesetzes auf 426.552 EUR herabzusetzen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten
übertragen.
Die Kosten für das erstinstanzliche
Verfahren hat der Beklagte zu tragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der
Beklagte zu 5 % und die Klägerin zu 95 % zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten über die
Besteuerung eines Gewinns aus der Veräußerung eines
teilweise unentgeltlich erworbenen Aktienpakets nach § 17 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes
(StSenkG) vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433).
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Die Mutter der Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) war bis Dezember 2000
Eigentümerin eines Aktienpakets an der … AG (AG) im
Nennwert von insgesamt 200.000 DM. Dies entsprach einer Beteiligung
am Kapital der AG von 1,04 %. Mit Vertrag vom 05.12.2000
übertrug die Mutter der Klägerin die Hälfte des
Aktienpakets auf die Klägerin. Als Gegenleistung zahlte die
Klägerin 650.000 DM.
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Im Dezember 2002 veräußerte die
Klägerin ihre Beteiligung an der AG. Hierbei erzielte sie
einen Veräußerungserlös von 2.750.000 EUR.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) schätzte zunächst mit
Einkommensteuerbescheid vom 10.05.2004 bei den Einkünften aus
Gewerbebetrieb für den Veranlagungszeitraum 2002 einen
Veräußerungsgewinn in Höhe von 2.750.000 EUR und
berücksichtigte diesen unter Anwendung des
Halbeinkünfteverfahrens.
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Im Rahmen des hiergegen gerichteten
Einspruchsverfahrens traf die Klägerin mit dem FA eine
tatsächliche Verständigung. Nach dieser sollte der
Kurswert der Aktien auf den Stichtag 05.12.2000 1.100 % des
Nennwerts betragen.
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Das FA änderte hierauf mit Bescheid
vom 01.11.2007 die Einkommensteuerfestsetzung für 2002 und
berücksichtigte unter Anwendung des
Halbeinkünfteverfahrens einen Veräußerungsgewinn
von 552.285 EUR. Dabei ging das FA unter Ansatz eines Kurswerts von
1.100 % davon aus, dass die Klägerin die Aktien von ihrer
Mutter zu 40,91 % unentgeltlich erworben habe und nur insoweit ein
nach § 17 EStG steuerbarer Veräußerungsgewinn von
1.104.570 EUR vorliege.
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In der Folge ruhte das Einspruchsverfahren
in Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wegen
der Herabsenkung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG durch
das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom
24.03.1999 (BGBl I 1999, 402) anhängigen Verfahren (Beschluss
vom 07.07.2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE
127, 61, BStBl II 2011, 86 = SIS 10 22 39). Nach Wiederaufnahme des
Einspruchsverfahrens vertrat das FA die Auffassung, dass der Gewinn
aus der Veräußerung der Aktien insoweit als nicht
steuerbar anzusehen sei, als er auf den Wertzuwachs vor der
Verkündung des Steuersenkungsgesetzes und damit auf die Zeit
bis zum 26.10.2000 entfalle. Zur Ermittlung des danach
anzusetzenden Veräußerungsgewinns trete der gemeine Wert
der veräußerten Anteile zum 26.10.2000 an die Stelle der
ursprünglichen Anschaffungskosten. Unter Rückgriff auf die tatsächliche
Verständigung nahm das FA einen gemeinen Wert der Aktien von
1.100 % an. Mithin berücksichtigte das FA in der
Einspruchsentscheidung vom 18.07.2011 einen
Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG von
894.944 EUR, den es unter Anwendung des
Halbeinkünfteverfahrens in Höhe von 447.472 EUR der
geänderten Einkommensteuerfestsetzung zugrunde
legte.
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Mit der hiergegen erhobenen Klage begehrte
die Klägerin die Minderung des zu versteuernden
Veräußerungsgewinns nach Anwendung des
Halbeinkünfteverfahrens auf 426.552 EUR. Das Finanzgericht
(FG) wies die Klage ab (Urteil vom 14.04.2015 - 13 K 255/12).
Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das
Rückwirkungsverbot habe das FA zutreffend unter Rückgriff
auf den tatsächlichen Wert der Anteile zum 05.12.2000 bis zur
Verkündung des Steuersenkungsgesetzes entstandene
Wertsteigerungen bei der Besteuerung nicht
berücksichtigt.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit
der vom FG zugelassenen Revision, mit der sie unter anderem die
Verletzung materiellen Rechts (§ 17 EStG) rügt.
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Bereits im Verfahren vor dem FG habe sie
eine Herabsetzung des Veräußerungsgewinns auf 0 EUR
begehrt, aber einen unzutreffenden Antrag formuliert. Das FG habe
auch ihr eigentliches Begehren bei der Entscheidungsfindung
zugrunde gelegt. Andernfalls hätte das FG gegen seine
prozessuale Fürsorgepflicht verstoßen.
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Der Veräußerungsgewinn
unterliege nicht der Besteuerung. Aus der Rechtsprechung des BVerfG
folge, dass die Beteiligungsgrenzen des § 17 EStG
veranlagungszeitraumbezogen auszulegen seien. Vorliegend habe die
streitgegenständliche Beteiligung zu keinem Zeitpunkt die
für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden
Beteiligungsgrenzen überschritten.
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Die Klägerin beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2002 ohne
Berücksichtigung von Einkünften aus Gewerbebetrieb
gemäß § 17 EStG aus der Veräußerung der
Anteile an der AG festzusetzen.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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In Anbetracht des eindeutigen
Gesetzeswortlauts könne der veranlagungszeitraumbezogene
Beteiligungsbegriff keine Anwendung finden. Dem stünden auch
keine Vertrauensschutzaspekte entgegen.
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II. Soweit die Klägerin eine
Nichtberücksichtigung des Gewinns aus der
Veräußerung der Anteile an der AG bei den
Einkünften gemäß § 17 EStG beansprucht und
damit über den im erstinstanzlichen Verfahren gestellten
Klageantrag, mit dem sie lediglich eine Herabsetzung dieser
Einkünfte auf 426.552 EUR begehrte, hinausgeht, ist die
Revision unzulässig.
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Eine Erweiterung des Antrags, die - wie im
Streitfall - darin liegen kann, dass die Festsetzung der Steuer auf
einen niedrigeren Betrag begehrt wird, ist im Revisionsverfahren
ausgeschlossen. Insoweit fehlt der Revision die formelle Beschwer
(Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 01.06.2016 - X R 43/14,
BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55 = SIS 16 22 01, Rz 14 und vom
22.12.2010 - I R 110/09, BFHE 232, 415, BStBl II 2014, 119 = SIS 11 13 58, Rz 30, m.w.N.).
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Das Vorbringen der fachkundig vertretenen
Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren kann nicht derart
ausgelegt werden, dass vor dem FG begehrt wurde, die
Einkommensteuer ohne Berücksichtigung eines
Veräußerungsgewinns im Sinne von § 17 EStG
festzusetzen. Der in der mündlichen Verhandlung durch die
Prozessbevollmächtigte der Klägerin gestellte Antrag ist
eindeutig und keiner entsprechenden Auslegung durch den Senat
zugänglich (vgl. BFH-Beschluss vom 31.05.2017 - I B 102/16 =
SIS 17 14 18, Rz 15). An die Auslegung prozessualer
Erklärungen von Berufsträgern - wie der
Prozessbevollmächtigten - ist in der Regel ein strenger
Maßstab anzulegen (BFH-Beschluss vom 25.04.2006 - VIII E
2/06, BFH/NV 2006, 1335 = SIS 06 26 45, unter II.2.a). Gründe, von diesem
Grundsatz abzuweichen, liegen nicht vor. Anhaltspunkte, dass
das FG bei der Entscheidungsfindung ein Begehren auf Herabsetzung
der Einkünfte aus § 17 EStG auf 0 EUR berücksichtigt
haben sollte, sind nicht vorhanden. Ebenfalls ist nicht
ersichtlich, dass die Klägerin ein entsprechendes Begehren
bereits im Klageverfahren zum Ausdruck gebracht hatte. In Anbetracht dessen kommt auch
keine Verletzung der Fürsorgepflicht des FG nach § 76
Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Betracht.
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III. Die Revision ist im Übrigen
zulässig und begründet. Sie führt gemäß
§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO zur Aufhebung des
finanzgerichtlichen Urteils und zur Änderung der
Einkommensteuerfestsetzung 2002. Der bei den Einkünften der
Klägerin aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigende
Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG wird
auf 426.552 EUR herabgesetzt. Zu Unrecht ist das FG von einer
steuerbaren Anteilsveräußerung der Klägerin
ausgegangen. Weder ist die Klägerin selbst (dazu 1.) noch ihre
Mutter (dazu 2.) hinreichend an der AG beteiligt gewesen. Da der
BFH jedoch gemäß § 121 Satz 1, § 96 Abs. 1
Satz 2 FGO an das Klagebegehren, soweit dieses zulässig ist,
gebunden ist, kann er über dieses nicht hinausgehen (dazu
3.).
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1. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1
EStG in der seit dem Steuersenkungsgesetz und damit auch im
Streitjahr gültigen Fassung gehört zu den Einkünften
aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung
von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der
Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am
Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1
% beteiligt war.
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Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach den
für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden
Feststellungen des FG übertrug ihre Mutter der Klägerin
mit Vertrag vom 05.12.2000 die Hälfte ihres Aktienpakets an
der AG, welches insgesamt eine Beteiligung an der AG von 1,04 %
widerspiegelte. Mithin erwarb die Klägerin eine Beteiligung
von lediglich 0,52 % und war - da sie nicht über weitere
Aktien der AG verfügte - selbst nicht relevant im Sinne von
§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG an der Gesellschaft beteiligt.
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2. Auch liegt keine Steuerbarkeit der
Veräußerung der Aktien an der AG durch die Klägerin
aufgrund von § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG vor.
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a) Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4
EStG gilt § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG entsprechend, wenn der
Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb
der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung
unentgeltlich erworben hat und der Rechtsvorgänger innerhalb
der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.
Letzteres lag im Streitfall nicht vor.
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aa) Nach der Senatsrechtsprechung ist §
17 Abs. 1 Satz 4 EStG veranlagungszeitraumbezogen auszulegen
(Senatsurteil vom 24.01.2012 - IX R 8/10, BFHE 237, 33, BStBl II
2013, 363 = SIS 12 14 28, Rz 28). Mithin ist erforderlich, dass der
Übertragende innerhalb des maßgeblichen
Fünfjahreszeitraums nach der für diesen Zeitraum jeweils
gültigen Rechtslage wesentlich/maßgeblich beteiligt
war.
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bb) Anders als das FG und das FA meinen, gilt
die Senatsrechtsprechung zum veranlagungszeitraumbezogenen
Beteiligungsbegriff trotz der erfolgten Gesetzesänderungen
durch das Steuersenkungsgesetz fort (so bereits Senatsurteil vom
24.01.2012 - IX R 8/10, BFHE 237, 33, BStBl II 2013, 363 = SIS 12 14 28, Rz 28; im Ergebnis auch Köster, DStZ 2013, 484, 485;
Thomer/Schulz, BB 2013, 604, 606 f.; Söffing/Bron, DB 2012,
1585, 1589 f.; Bode, FR 2012, 1083, 1085; Strahl, Beratersicht zur Steuerrechtsprechung
2012, 27; a.A. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
- BMF - vom 27.05.2013,
BStBl I 2013, 721 = SIS 13 14 96; Dornheim, FR 2013, 599, 604
f.; Paus, FR 2012, 959, 961).
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(1) Der von der Senatsrechtsprechung
entwickelte veranlagungszeitraumbezogene Beteiligungsbegriff
bedeutet, dass die Beteiligungsgrenze innerhalb des
Fünfjahreszeitraums nach § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG
veranlagungszeitraumbezogen zu bestimmen ist, das heißt, es
ist für jeden Veranlagungszeitraum innerhalb des
Fünfjahreszeitraums das Merkmal „wesentliche
Beteiligung“ nach der im jeweiligen Jahr
gültigen Beteiligungsgrenze zu bestimmen. Die
veranlagungszeitraumbezogene Betrachtungsweise ist entwickelt
worden, um Vertrauensschutz zu gewähren (vgl. Senatsurteil vom
24.01.2012 - IX R 8/10, BFHE 237, 33, BStBl II 2013, 363 = SIS 12 14 28, Rz 27 f.). Der Steuerpflichtige, der im Wege der Schenkung
eine nicht steuerverhaftete Beteiligung erhielt, sollte nicht durch
nachträgliche Absenkungen der Beteiligungsgrenze in die
Steuerverhaftung hineinwachsen, obwohl sowohl er als auch der
Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung nicht über der
maßgeblichen Grenze lagen.
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(2) Die Streichung des Begriffs der
wesentlichen Beteiligung in § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG durch das
StSenkG hat hieran nichts geändert. Nach Auffassung des Senats
handelt es sich lediglich um eine gesetzestechnische Anpassung,
soweit die zuvor in § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG a.F. enthaltene
Definition der wesentlichen Beteiligung in Abs. 1 Satz 1 integriert
worden ist. Dass Satz 1 nunmehr selbst die erforderliche
Mindestbeteiligungshöhe regelt, führt danach zu keiner
Änderung der Gesetzessystematik.
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(3) Auch soweit nach dem Wortlaut von §
17 Abs. 1 Satz 1 EStG n.F., auf den § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG
n.F. Bezug nimmt, die Beteiligung innerhalb des maßgeblichen
Fünfjahreszeitraums unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 %
betragen muss, steht dies der veranlagungszeitraumbezogenen
Betrachtungsweise nicht entgegen (a.A. BMF-Schreiben vom
27.05.2013, BStBl I 2013, 721 = SIS 13 14 96). Der Wortlaut des
§ 17 Abs. 1 Satz 4 EStG schließt es nicht aus, den
Verweis auf Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift dahin zu verstehen, dass
auf die jeweilige Fassung des Abs. 1 im betroffenen Zeitraum Bezug
genommen wird. Nur dies wird dem Sinn und Zweck - s. unter (4) -
und Vertrauensschutzgesichtspunkten - s. unter (5) - gerecht.
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(4) So spricht der Zweck des § 17 Abs. 1
Satz 4 EStG dafür, dass die wesentliche/maßgebliche
Beteiligung des Übertragenden bereits vor dem unentgeltlichen
Erwerb durch den späteren Veräußerer bestanden
haben muss. Durch die Regelung soll vermieden werden, dass ein
wesentlich/maßgeblich im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1
EStG Beteiligter seine Beteiligung aufteilen und unentgeltlich auf
mehrere Personen übertragen kann, die diese dann ohne
Versteuerung des Gewinns veräußern könnten
(Senatsurteil vom 24.01.2012 - IX R 8/10, BFHE 237, 33, BStBl II
2013, 363 = SIS 12 14 28, Rz 25). Jedoch kann nur die
unentgeltliche Weitergabe eines Teils eines steuerverhafteten
Anteils dazu dienen, eine steuerbare Anteilsveräußerung
zu vermeiden. In „besonders qualifizierter Weise
erlangt“ (BFH-Urteil vom 29.07.1997 - VIII R
80/94, BFHE 184, 74, BStBl II 1997, 727 = SIS 97 21 33) sind nur
Anteile aus einer wesentlichen/maßgeblichen Beteiligung. Soll
sich der spätere Veräußerer als Rechtsnachfolger
die Besitzzeit seines wesentlich/maßgeblich beteiligten
Rechtsvorgängers anrechnen lassen, setzt dies voraus, dass
diese wesentliche/maßgebliche Beteiligung im Zeitpunkt der
unentgeltlichen Übertragung bereits bestand. Andernfalls kommt
eine Rechtsnachfolge in einen bereits steuerverhafteten Anteil
nicht in Betracht. Demgegenüber würde eine Auslegung, die
auch denjenigen unentgeltlichen Erwerber in die Steuerverhaftung
seines unwesentlichen/unmaßgeblichen Anteils brächte,
der diesen von einem - zu diesem Zeitpunkt -
unwesentlich/unmaßgeblich Beteiligten erworben hat, dem Zweck
der Norm nicht gerecht; sie würde zudem in nicht
gerechtfertigter Weise Vertrauensschutzinteressen des
unentgeltlichen Erwerbers verletzen. Denn die Steuerverhaftung
seiner Anteile hinge von der Erlangung einer
wesentlichen/maßgeblichen Beteiligung durch den unentgeltlich
Übertragenden ab, die der unentgeltliche Erwerber
typischerweise nicht beherrschen oder auch nur kennen kann.
Abzustellen ist danach auf die Wesentlichkeit/Maßgeblichkeit
der Beteiligung im Zeitpunkt der unentgeltlichen Übertragung
(Senatsurteil vom 24.01.2012 - IX R 8/10, BFHE 237, 33, BStBl II
2013, 363 = SIS 12 14 28, Rz 27).
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(5) Ferner ist die Anwendung des
veranlagungszeitraumbezogenen Beteiligungsbegriffs auch weiterhin
aus Vertrauensschutzgesichtspunkten geboten.
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Die Senatsrechtsprechung zum
veranlagungszeitraumbezogenen Beteiligungsbegriff ist Folge des
Beschlusses des BVerfG vom 07.07.2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05,
2 BvR 1738/05 (BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86 = SIS 10 22 39).
Hiernach verstößt die Absenkung der Beteiligungsgrenze
durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 gegen die
verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und
ist nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn
Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur
Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am
31.03.1999 entstanden sind und die entweder - bei einer
Veräußerung bis zu diesem Zeitpunkt - nach der zuvor
geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder - bei
einer Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes -
sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der
Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage
steuerfrei hätten realisiert werden können
(BVerfG-Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2
BvR 1738/05, BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86 = SIS 10 22 39, Rz
53). Nicht anders stellt sich die Situation jedoch dar, wenn die
erforderliche Mindestbeteiligung für die Annahme
steuerverstrickter Anteile anstelle in § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG
in der bis dahin geltenden Fassung durch das StSenkG in § 17
Abs. 1 Satz 1 EStG mit dem Wesentlichkeitserfordernis
zusammengeführt und zugleich vermindert wurde.
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b) Gemessen an diesen Grundsätzen
handelte es sich bei der Beteiligung der Mutter bis zur
teilentgeltlichen Übertragung mit Vertrag vom 05.12.2000 nicht
um eine wesentliche/maßgebliche Beteiligung im Sinne von
§ 17 Abs. 1 Satz 4 EStG. Erst nach der Übertragung wurde
die maßgebliche Beteiligungsgrenze für eine
Steuerbarkeit des Veräußerungsgewinns nach § 17
Abs. 1 EStG durch das StSenkG auf mindestens 1 % herabgesetzt. Zum
Zeitpunkt der Übertragung galt die mit dem
Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 abgesenkte Beteiligungsquote
von mindestens 10 %.
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Zwar erfolgte die Übertragung der Anteile
von der Mutter auf die Klägerin am 05.12.2000 erst im
Anschluss an die Verkündung des Steuersenkungsgesetzes am
26.10.2000. In Anbetracht dessen, dass die Änderung in §
17 Abs. 1 EStG durch das StSenkG jedoch erst zum 01.01.2001
erfolgen sollte (Art. 1 Nr. 10 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 StSenkG i.V.m.
§ 52 Abs. 34a EStG i.d.F. des StSenkG), war das Vertrauen der
Klägerin auf die bis dahin geltende Rechtslage weiterhin
schutzwürdig. Andernfalls würde die Rechtsänderung
durch die Versagung des Vertrauensschutzes faktisch zu einem
früheren Zeitpunkt Wirkung entfalten, als es der Gesetzgeber
bezweckte und die Gesetzesänderung in Kraft trat.
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3. Diese Rechtsgrundsätze verhelfen der
Revision allerdings nicht zum vollen Erfolg. Dem Senat ist es nach
§ 121 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO verwehrt, der
Klägerin mehr zuzusprechen, als sie im erstinstanzlichen
Verfahren beantragt hat. Die Sache ist spruchreif. Der Senat kann
aufgrund der vom FG festgestellten Tatsachen in der Sache selbst
entscheiden und gibt der Klage insoweit statt, als die
Klägerin eine Herabsetzung des steuerpflichtigen Gewinns auf
426.552 EUR begehrt.
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4. Die Berechnung der Steuer wird
gemäß § 121 Satz 1, § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO
dem FA übertragen.
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5. Die Kostenentscheidung beruht für das
erstinstanzliche Verfahren auf § 135 Abs. 1 FGO und für
das Revisionsverfahren auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
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36
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Da die Revision teilweise Erfolg hat, war
über die Kosten beider Instanzen zu befinden (vgl.
Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 143
Rz 1), und zwar wegen der unterschiedlichen Streitwerte getrennt
(vgl. BFH-Beschlüsse vom 24.05.1993 - V B 33/93, BFH/NV 1994,
133, unter II.5.; vom 21.04.1989 - IV R 40/88, BFH/NV 1990, 182,
unter 1.b, m.w.N.; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.
Aufl., § 136 Rz 5).
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