Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 31.10.2019 - 9 K
1482/17 AO = SIS 21 00 84 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob ein Duldungsbescheid infolge einer vom Finanzgericht (FG)
angenommenen Fiskalerbschaft, die ein Erlöschen der geltend
gemachten Abgabenforderungen zur Folge haben könnte, aufrecht
erhalten bleiben kann.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) nahm die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) gemäß § 191
Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. §§ 1, 3 Abs.
1 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) mit Bescheid vom 08.02.2008 auf
Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück in Anspruch.
Die Klägerin hatte dieses Grundstück zuvor mit
notariellem Kaufvertrag vom 01.06.2007 von der Abgabenschuldnerin S
erworben. Die Klägerin ist die Schwägerin der S,
nämlich die geschiedene Ehefrau des Bruders der S, …
(B). Als Gegenleistung übernahm die Klägerin in dem
Vertrag vom 01.06.2007 eine Briefgrundschuld samt des hierdurch
gesicherten Kredits sowie die Verpflichtung zur Zahlung eines
weiteren Kaufpreises in Höhe von … EUR. Zudem
räumte sie der S und deren Ehemann ein lebenslanges dingliches
Wohnungsrecht ein und verpflichtete sich, dem Sohn der S ein
unwiderrufliches Verkaufsangebot zu unterbreiten.
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Das FA erklärte in dem
Duldungsbescheid die Anfechtung des Erwerbsvorgangs. Es bezifferte
die Abgabenrückstände, die sich im Wesentlichen aus
Umsatzsteuern und steuerlichen Nebenleistungen zusammensetzten und
wegen derer das FA gegen S die Zwangsvollstreckung betrieb, im
Duldungsbescheid mit … EUR.
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Die Klägerin legte gegen den
Duldungsbescheid Einspruch ein. Während des
Einspruchsverfahrens verminderten sich die
Abgabenrückstände auf … EUR, weil die der S
gegenüber ergangenen Steuerfestsetzungen durch Bescheide vom
21.03.2011 geändert und bestandskräftig wurden.
Hintergrund dieser Änderungen war ein gegen S und B
geführtes Strafverfahren, aufgrund dessen beide mit Urteil vom
xx.xx.2010 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, ausgesetzt zur
Bewährung, verurteilt worden waren (Urteil des Landgerichts -
LG - …). Das LG ging davon aus, dass durch das Handeln von S
und B bei Steuerbehörden und Sozialversicherungsträgern
ein Mindestgesamtschaden von über … EUR nachgewiesen
worden sei.
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Am xx.xx.2015 verstarb S. Ihr Ehemann und
ihr einziger Sohn als gesetzliche Erben schlugen das Erbe aus. Eine
Erbausschlagung des weiteren gesetzlichen Erben, des B, lässt
sich den Akten nicht entnehmen. Mit Einspruchsentscheidung vom
12.05.2017 wies das FA den Einspruch überwiegend als
unbegründet zurück, änderte aber den
Duldungsbescheid, indem es durch Halbierung der verwirkten
Säumniszuschläge die Abgabenrückstände auf
… EUR verminderte.
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Das FG wies die dagegen gerichtete Klage
mit Urteil vom 31.10.2019 - 9 K 1482/17 AO (EFG 2021, 166 = SIS 21 00 84) ab. Zur Begründung führte es aus, die
Rechtshandlungen im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb
bewirkten eine objektive Gläubigerbenachteiligung
gemäß § 1 Abs. 1 AnfG. Der Anfechtungstatbestand
des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG sei erfüllt. Es liege auf der
Hand, dass S mit der Grundstücksveräußerung die
Absicht verfolgt habe, die absehbare Vollstreckung des FA in ihr
Grundstück zu verhindern. Die Klägerin habe diese Absicht
der S gekannt, was daraus abzuleiten sei, dass der
Grundstückserwerb ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen
zuwidergelaufen sei. Ebenso seien die Voraussetzungen des § 2
AnfG erfüllt gewesen. Gegenüber der S seien
Steueransprüche festgesetzt und fällig gewesen. Auch die
Säumniszuschläge seien - nach hälftiger Reduzierung
in der Einspruchsentscheidung - fällig gewesen. Diese
Beträge seien nicht durch Zahlungsverjährung erloschen,
da das FA am 25.02.2008 eine Pfändungs- und
Einziehungsverfügung in Bezug auf einen Anteil der S bei einer
Bank ausgebracht habe, welche die Drittschuldnerin bis zum
Zeitpunkt des Todes der S anerkannt und beachtet habe.
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Schließlich stehe einer
Inanspruchnahme der Klägerin als Duldungsverpflichteter nicht
entgegen, dass infolge des Versterbens der S eine Fiskalerbschaft
eingetreten sei, durch die sich die Steuerrückstände der
S durch Konfusion erledigt hätten. Das FG schloss sich zur
Begründung dem Senatsurteil vom 07.03.2006 - VII R 12/05 (BFHE
212, 388, BStBl II 2006, 584 = SIS 06 25 19) an, welches den Fall
der Duldung des Vollstreckungszugriffs im Umfang des Wertes
unentgeltlicher Zuwendungen des anderen Ehegatten nach § 278
Abs. 2 Satz 1 AO betrifft.
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Die Klägerin begründet die
Revision damit, für einen Duldungsbescheid gemäß
§ 191 AO i.V.m. §§ 1 ff. AnfG gelte der Grundsatz
der Akzessorietät. Dieser werde im Falle der hier vorliegenden
Fiskalerbschaft nicht durchbrochen. Die Grundsätze des
Senatsurteils vom 07.03.2006 - VII R 12/05 (BFHE 212, 388, BStBl II
2006, 584 = SIS 06 25 19) könnten auf den Streitfall nicht
übertragen werden, da dieses Urteil mit der besonderen
Ausgestaltung des § 278 AO begründet worden sei. Im
Übrigen seien die Abgabenrückstände durch
Zahlungsverjährung erloschen, da die am 25.02.2008 vom FA
ausgebrachte Pfändungs- und Einziehungsverfügung
fruchtlos geblieben sei und mithin zum Ende des Jahres 2008 eine
neue Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß,
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die Vorentscheidung und den
Duldungsbescheid vom 08.02.2008 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 12.05.2017 aufzuheben,
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hilfsweise unter Aufhebung der
Vorentscheidung die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
zurückzuverweisen.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Nach seiner Auffassung wird die
Akzessorietät des Duldungsanspruchs im Falle der hier
vorliegenden Fiskalerbschaft durchbrochen. Die Vorinstanz habe dies
zutreffend erkannt. Die Abgabenrückstände seien auch
nicht durch Zahlungsverjährung erloschen, da infolge der
Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 25.02.2008 das
Pfändungspfandrecht fortbestanden habe und erst nach dem Tod
der S im Zuge der Nachlassabwicklung erloschen sei.
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II. Die Entscheidung ergeht gemäß
§ 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss. Der
Senat hält die Revision einstimmig für unbegründet
und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die Beteiligten sind davon mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom
19.10.2023 unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme.
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Soweit die Klägerin in ihrer
Stellungnahme vom 15.12.2023 vorgebracht hat, die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung sei erforderlich und angezeigt,
weil nicht erkennbar sei, aus welchen Gründen die Revision als
unbegründet zurückgewiesen werden solle, nachdem sie
durch Senatsbeschluss vom 25.11.2020 - VII B 131/19 zugelassen
worden sei, hält der Senat dennoch an der genannten
Verfahrensweise fest. Denn die Klägerin hat in ihrer
Stellungnahme vom 15.12.2023 gegenüber ihrer
Revisionsbegründung in der Sache keine neuen rechtlichen
Aspekte vorgetragen, aus denen sich das Erfordernis einer
mündlichen Verhandlung ableiten lassen würde. Im
Übrigen bedeutet allein der Umstand, dass die Revision gegen
ein klageabweisendes FG-Urteil durch den Bundesfinanzhof (BFH)
zugelassen wird, nicht automatisch, dass die Revision für den
Kläger erfolgreich sein muss. Vielmehr kann die Revision auch
in dem Fall, dass der Senat die Revision zugelassen hat,
unbegründet sein, sodass der BFH nach § 126a FGO
verfahren kann (vgl. BFH-Beschluss vom 20.10.2016 - VI R 27/15,
BFHE 255, 529, BStBl II 2018, 441 = SIS 16 26 05, Rz 10,
m.w.N.).
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III. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).
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Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der
angefochtene Duldungsbescheid vom 08.02.2008 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 12.05.2017 ist rechtmäßig und
verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
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1. Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die
Vollstreckung zu dulden, kann gemäß § 191 Abs. 1
Satz 1 Alternative 2 AO durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen
werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem
Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens
erfolgt gemäß § 191 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AO
durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach
§ 9 AnfG geltend zu machen ist. Ein Wahlrecht, ob das FA einen
Duldungsbescheid erlässt oder eine auf das Anfechtungsgesetz
gestützte Klage erhebt, hat es nicht, weshalb auch
diesbezügliche Ermessenserwägungen des FA entbehrlich
sind (Senatsurteile vom 10.11.2020 - VII R 55/18, BFHE 271, 312 =
SIS 21 07 34, Rz 33 und vom 30.06.2020 - VII R 63/18, BFHE 270, 7,
BStBl II 2021, 191 = SIS 20 19 13, Rz 19).
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2. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen,
dass das FA - vor dem Versterben der S - einen Duldungsbescheid
gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO i.V.m.
§§ 1 ff. AnfG erlassen konnte. Nach den Feststellungen
des FG, gegen die zulässige und begründete
Revisionsgründe nicht vorgebracht worden sind und an die der
Senat daher gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist,
benachteiligte die von S vorgenommene
Grundstücksveräußerung das FA als Gläubiger
(§ 1 Abs. 1 AnfG). Bei der
Grundstücksveräußerung handelt es sich um eine
Rechtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 AnfG. Dabei handelte
die S mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, und die
Klägerin kannte diesen Vorsatz der S (§ 3 Abs. 1 Satz 1
AnfG). Die Zehn-Jahres-Frist des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG war
nicht verstrichen. Bei Erlass des ursprünglichen
Duldungsbescheids vom 08.02.2008 galt das mit notariellem Vertrag
vom 01.06.2007 vorgenommene Rechtsgeschäft, dessen Eintragung
im Grundbuch das FG nicht ausdrücklich festgestellt hat, auch
gemäß § 8 Abs. 2 AnfG als vorgenommen.
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Bei Erlass des Duldungsbescheids vom
08.02.2008 hatte das FA als Gläubiger nach den Feststellungen
des FG einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt, und die
Abgabenforderungen waren fällig im Sinne des § 2 AnfG.
Der Schuldtitel bestand in den Änderungsbescheiden vom
21.03.2011, durch welche die Abgabenforderungen auf … EUR
festgesetzt worden waren, wovon das FA im Einspruchsverfahren die
verwirkten Säumniszuschläge um die Hälfte reduzierte
und die Abgabenforderung auf … EUR verminderte. Die
Zwangsvollstreckung in das Vermögen der S hatte
gemäß § 2 AnfG auch nicht zu einer
vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt.
Zudem sind die Änderungsbescheide vom 21.03.2011
bestandskräftig geworden, sodass ein Vorbehalt
gemäß § 14 AnfG nicht mehr erforderlich war und das
ursprüngliche Fehlen dieses Vorbehalts durch Ergehen der
Einspruchsentscheidung geheilt worden ist (vgl. zur Notwendigkeit
des Vorbehalts gemäß § 14 AnfG Senatsurteil vom
23.10.2018 - VII R 44/17, BFHE 262, 330, BStBl II 2019, 142 = SIS 18 20 66, Rz 11).
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3. Der Duldungsbescheid war nach dem
Versterben der S am xx.xx.2015 auch nicht aufzuheben. Dabei kann
dahinstehen, ob es infolge des Versterbens der S zu einer
Fiskalerbschaft gekommen ist (dazu a). Denn selbst wenn es zu einer
Fiskalerbschaft gekommen und die zugrunde liegende Abgabenschuld
der Hauptschuldnerin S gemäß § 47 AO erloschen
wäre, ist jedenfalls der materielle Duldungsanspruch nicht
untergegangen (dazu b).
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a) Es kann dahinstehen, ob es nach dem
Versterben der S zu einer Fiskalerbschaft gekommen ist.
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aa) Es bestehen Zweifel, ob es im Streitfall,
wie das FG annahm, zu einer Fiskalerbschaft gekommen ist. Eine
Fiskalerbschaft setzt gemäß § 1936 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) voraus, dass kein Verwandter,
Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden ist. Dieser
Fall kann auch dann eintreten, wenn alle vorhandenen gesetzlichen
Erben das Erbe ausschlagen (§ 1953 Abs. 1, 2 BGB). Zwar ist
das FG in den Entscheidungsgründen seines Urteils (Seite 14)
davon ausgegangen, dass nach dem Versterben der S eine
Fiskalerbschaft eingetreten ist, durch die sich die offenen
Steuerschulden der S erledigt hatten. Das FG hat jedoch nicht
festgestellt, dass außer dem Ehemann und dem Sohn der S auch
der Bruder B, der als gesetzlicher Erbe zweiter Ordnung (§
1925 Abs. 1 BGB) in Betracht kam, das Erbe ausgeschlagen hatte.
Vielmehr ergibt sich aus dem Akteninhalt, auf welchen das FG in
seinem Urteil Bezug genommen hat, dass das Amtsgericht (AG)
… als zuständiges Nachlassgericht mit Schreiben vom
14.03.2017 mitgeteilt hat, dass über eine Erbausschlagung des
B keine weiteren Angaben vorlägen. Mit Schreiben vom
23.08.2017 hat das AG … zudem erklärt, von einer
Feststellung des Fiskuserbrechts (§ 1964 Abs. 1 BGB) werde
abgesehen. Die Auffassung des FG, nach dem Versterben der S sei
eine Fiskalerbschaft eingetreten, ist daher unter
Berücksichtigung des Akteninhalts nicht nachvollziehbar und
widersprüchlich, sodass der Senat - selbst wenn darin eine
Feststellung gesehen werden könnte - hierdurch nicht
gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden wäre (vgl.
Senatsurteile vom 07.07.2015 - VII R 49/13 = SIS 15 26 03, Rz 36 und vom 23.03.1993 - VII R
113/91, BFHE 171, 157, unter II.2.a der Gründe; BFH-Urteil vom
01.02.2012 - I R 57/10, BFHE 236, 374, BStBl II 2012, 407 = SIS 12 11 16, Rz 22; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.
Aufl., § 118 Rz 55). Abgesehen hiervon handelt es sich bei der
Frage der Rechtsnachfolge nach Ansicht des erkennenden Senats um
einen Rechtsbegriff, durch dessen Verwendung das FG keine die
Rechtsnachfolge ausfüllenden Tatsachen feststellen
könnte, wodurch es von vornherein nicht zu einer Bindung des
Senats an tatsächliche Feststellungen gemäß §
118 Abs. 2 FGO kommt (vgl. dazu Krumm in Tipke/Kruse, § 118
FGO Rz 66).
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bb) Dementsprechend bestehen Zweifel, dass es
im Streitfall infolge einer Fiskalerbschaft tatsächlich zu
einer Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person - der
sogenannten Konfusion - gekommen und die Abgabenschuld der S
gemäß § 47 AO erloschen ist (zur Konfusion vgl.
Senatsurteil vom 07.03.2006 - VII R 12/05, BFHE 212, 388, BStBl II
2006, 584 = SIS 06 25 19, unter II.2.b aa (1) der Gründe;
Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, § 47 AO Rz
51).
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b) Selbst wenn es aber zu einer
Fiskalerbschaft gekommen und die zugrunde liegende Abgabenschuld
der Hauptschuldnerin S gemäß § 47 AO erloschen
wäre, ist jedenfalls der materielle Duldungsanspruch nicht
untergegangen.
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aa) Gemäß § 2 Halbsatz 1 AnfG
ist zur Anfechtung jeder Gläubiger berechtigt, der einen
vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung
fällig ist (sogenannter Grundsatz der Akzessorietät).
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An einem vollstreckbaren Schuldtitel im Sinne
des § 2 AnfG fehlt es grundsätzlich, wenn der Anspruch
aus dem Steuerschuldverhältnis erloschen ist (Senatsurteil vom
10.11.2020 - VII R 55/18, BFHE 271, 312 = SIS 21 07 34, Rz 35 zu
einem in § 47 AO genannten Erlöschensgrund; Boeker in
HHSp, § 191 AO Rz 250; Jatzke in Gosch, AO § 191 Rz 11;
BeckOK AO/Specker, 26. Ed. [01.10.2023], AO § 191 Rz 343-349).
Denn der sich aus der Anfechtung ergebende Duldungsanspruch wird in
seinem Umfang durch die (im Bescheid) angegebenen Forderungen
begrenzt (Senatsurteil vom 23.10.2018 - VII R 44/17, BFHE 262, 330,
BStBl II 2019, 142 = SIS 18 20 66, Rz 14). Da der Duldungsbescheid
zudem - mangels Benennung in § 218 Abs. 1 AO - nicht selbst
als Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus
dem Steuerschuldverhältnis dienen kann, sondern einer
Erstschuld bedarf, wird im Schrifttum formuliert, die
Duldungspflicht gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1
Alternative 2 AO sei „streng“
akzessorisch zur Erstschuld (Jatzke in Gosch, AO § 191 Rz 11;
Koenig/Kratzsch, Abgabenordnung, 4. Aufl., § 191 Rz 131).
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bb) Jedoch bewirkt der
Akzessorietätsgrundsatz des § 2 AnfG im Falle einer
Fiskalerbschaft nicht, dass das Anfechtungsrecht erlischt und der
Duldungsanspruch untergeht.
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(1) Der Senat hat mit Urteil vom 07.03.2006 -
VII R 12/05 (BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584 = SIS 06 25 19,
unter II.2.b bb (3) der Gründe) entschieden, der
Inanspruchnahme des Empfängers einer unentgeltlichen Zuwendung
von Vermögensgegenständen im Falle des § 278 Abs. 2
AO durch Duldungsbescheid stehe nicht entgegen, dass sich die
Steuerschuld durch Konfusion erledigt habe. Soweit das Bestehen der
Steuerschuld Voraussetzung für die Realisierung des
gesetzlichen Zugriffsrechts nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO sei,
fingiere die Regelung inzident deren Fortbestehen.
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Das zitierte Urteil betrifft den Fall einer
Aufteilung der Steuerschuld von zusammen zur Einkommensteuer
veranlagten Ehegatten gemäß §§ 268 ff. AO. Die
Aufteilung hat gemäß § 278 Abs. 1 AO zur Folge,
dass danach die Vollstreckung nur nach Maßgabe der auf die
einzelnen Schuldner entfallenden Beträge durchgeführt
werden darf. § 278 Abs. 2 Satz 1 AO bestimmt aber, dass wenn
einem Steuerschuldner von einer mit ihm zusammen veranlagten Person
in oder nach dem Veranlagungszeitraum, für den noch
Steuerrückstände bestehen, unentgeltlich
Vermögensgegenstände zugewendet werden, der
Empfänger für einen bestimmten Zeitraum bis zur Höhe
des gemeinen Wertes dieser Zuwendung für die Steuer in
Anspruch genommen werden kann.
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(2) Bei der zitierten Entscheidung hat sich
der Senat von der Erwägung leiten lassen, dass die
uneingeschränkte Akzessorietät der Verpflichtung des
zusammen veranlagten Zuwendungsempfängers im Falle der
Konfusion der Steuerschuld bei einer Fiskalerbschaft dem Zweck des
§ 278 Abs. 2 Satz 1 AO zuwiderliefe, dem Steuergläubiger
im Gegenzug zur Vollstreckungsbegrenzung durch Aufteilungsbescheid
nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO den Zugriff auf die
Vermögenswerte zu bewahren, die dem Vermögen des
Erblassers durch unentgeltliche Übertragung auf den zusammen
veranlagten anderen Ehegatten entzogen worden sind (Senatsurteil
vom 07.03.2006 - VII R 12/05, BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584 =
SIS 06 25 19, unter II.2.b bb (3) der Gründe).
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Von einer solchen Interessenlage ist auch im
Falle einer Anfechtung gemäß §§ 1 ff. AnfG
auszugehen. Denn dem Anfechtungsrecht liegt der Zweck zugrunde, dem
Gläubiger den Zugriff auf die Vermögenswerte zu bewahren,
die dem Vermögen des Schuldners durch Übertragung auf
eine andere Person entzogen worden sind. Diese Interessenlage
besteht im Falle des Versterbens des Schuldners mit der Folge einer
Fiskalerbschaft fort. Daher ist es aufgrund des Sicherungszwecks
geboten, auch in diesem Fall das Fortbestehen der Steuerschuld zu
fingieren.
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(3) Zudem schließt der Senat aus den
folgenden Erwägungen, dass einer Inanspruchnahme nach §
278 Abs. 2 AO und einer Inanspruchnahme auf der Grundlage einer
Anfechtung nach §§ 1 ff. AnfG eine vergleichbare
Interessenlage zugrunde liegt und die Erwägungen des
Senatsurteils vom 07.03.2006 - VII R 12/05 (BFHE 212, 388, BStBl II
2006, 584 = SIS 06 25 19) daher auf den Streitfall übertragbar
sind.
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(a) Die Vergleichbarkeit der Interessenlagen
ergibt sich zunächst aus der Zielsetzung des Gesetzgebers.
§ 278 Abs. 2 Satz 1 AO regelt einen Sonderfall der Anfechtung
einer Vermögensverschiebung zwischen Ehegatten. Der Regelung
liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, zum Schutz des
Gläubigers missbräuchlichen Vermögensverschiebungen
des Schuldners entgegenzuwirken, die geeignet sind, die
Vollstreckung wegen der Steuerforderung zu vereiteln (BT-Drucks.
VI/1982, S. 179). Der eigentliche Steuerschuldner soll nicht durch
eine bewusste Vermögensverschiebung in die Lage versetzt
werden, Vermögen (über seinen Tod hinaus) seiner Familie
oder einem Dritten zu sichern. Damit soll dem Gläubiger der
Zugriff auf die zugewendeten Vermögensgegenstände
beziehungsweise auf deren Wert erhalten bleiben.
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Diesem Anliegen des Gesetzgebers entsprechen
auch die Regelungen der §§ 1 ff. AnfG, auch wenn das
Anfechtungsrecht nicht auf den Fiskus beschränkt ist.
Würde hier im Falle einer Fiskalerbschaft der Duldungsanspruch
untergehen, so würde der ursprünglich
Anfechtungsberechtigte seine Vollstreckungsmöglichkeit
verlieren. Dies würde missbräuchliche
Vermögensverschiebungen des Schuldners beziehungsweise seiner
nahen Angehörigen begünstigen und ginge zu Lasten der
Allgemeinheit sowie der Steuergerechtigkeit.
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(b) Darüber hinaus sind auch die
anwendbaren Normen vergleichbar.
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Die Vergleichbarkeit des § 278 Abs. 2 AO
und des § 191 AO i.V.m. §§ 1 ff. AnfG ergibt sich
aus deren Rechtsnatur. Stützt das FA die Anfechtung der
Vermögensübertragung nach § 278 Abs. 2 AO auf einen
Bescheid, so ist dieser ein besonderer Duldungsbescheid, der als
lex specialis den allgemeinen Anfechtungsmöglichkeiten nach
dem Anfechtungsgesetz vorgeht (Senatsurteil vom 18.12.2001 - VII R
56/99, BFHE 197, 19, BStBl II 2002, 214 = SIS 02 05 68, unter
II.5.b bb der Gründe). Ebenso wird eine Anfechtung nach §
191 AO i.V.m. §§ 1 ff. AnfG durch einen Duldungsbescheid
bewirkt (§ 191 Abs. 1 Satz 2 AO).
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Für die Vergleichbarkeit spricht weiter,
dass ein auf § 3 AnfG gestützter Duldungsbescheid
gegebenenfalls einen solchen nach § 278 Abs. 2 AO enthalten
kann (Senatsbeschluss vom 30.09.2010 - VII B 61/10 = SIS 11 00 48, Rz 9 und 10). Das wird
insbesondere durch den ineinander übergreifenden
Anwendungsbereich der Normen deutlich. So ist beispielweise eine
unentgeltliche Vermögenszuwendung zwischen zusammen
veranlagten Ehegatten, die innerhalb der maßgeblichen
zehnjährigen Verjährungsfrist durch einen Bescheid nach
§ 278 Abs. 2 AO angefochten wird, nach einem Wechsel zur
getrennten Veranlagung als Duldungsbescheid im Sinne des § 191
Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 4 Abs. 1 AnfG anzufechten
(Müller-Eiselt in HHSp, § 278 AO Rz 27).
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(4) Aus dem genannten Senatsurteil vom
07.03.2006 - VII R 12/05 (BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584 = SIS 06 25 19) hat die Vorinstanz daher zu Recht den Schluss gezogen, in
Fällen der Fiskalerbschaft sei die Akzessorietät auch im
Falle eines auf einer Anfechtung beruhenden Duldungsbescheids
eingeschränkt. Sowohl in der Rechtsprechung der Finanzgerichte
(z.B. FG Münster, Beschluss vom 24.01.2023 - 7 V 2136/22, EFG
2023, 449 = SIS 23 03 24, Rz 42) als auch im Schrifttum ist dies
auf Zustimmung gestoßen (Boeker in HHSp, § 191 AO Rz
251; Klein/Rüsken, AO, 17. Aufl., § 191 Rz 34) und damit
begründet worden, die Steuerforderung erledige sich durch die
Konfusion nur insoweit, als in das Vermögen des
Steuerschuldners beziehungsweise seines Rechtsnachfolgers nicht
vollstreckt werden könne, weil er selbst Gläubiger
geworden sei. Die Steuerforderung bestehe jedoch fort, soweit sie
Grundlage für die Vollstreckung in schuldnerfremdes
Vermögen sei (Boeker in HHSp, § 191 AO Rz 251). Habe der
Steuerschuldner durch seine - nach dem Anfechtungsgesetz
anfechtbaren - Rechtshandlungen den Zugriff auf sein Vermögen
vereitelt, indem er Vermögen veräußert, weggegeben
oder aufgegeben habe, würden nach seinem Tod trotz der
Konfusion aufgrund der Fiskalerbschaft seine Steuerschulden
für Zwecke der Vollstreckung in das weggegebene Vermögen
fortgelten; eine uneingeschränkte Akzessorietät
würde dem Zweck des Anfechtungsgesetzes widersprechen (Boeker
in HHSp, § 191 AO Rz 251).
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(5) Gegen die beschriebene Auffassung spricht
nicht, dass in anderen Rechtsgebieten - etwa dem
Bürgschaftsrecht (§ 768 Abs. 1 Satz 2 BGB) - Regelungen
bestehen, wonach im Falle des Versterbens des Hauptschuldners der
Dritte hieraus keine Einwendungen ableiten kann. Hierbei handelt es
sich um eine gesetzliche Durchbrechung der Akzessorietät. Im
Anfechtungsgesetz existiert eine vergleichbare Regelung indes
nicht.
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Dies bedeutet jedoch nicht, dass mangels einer
vergleichbaren Regelung im Anfechtungsgesetz eine
Einschränkung beziehungsweise Durchbrechung der
Akzessorietät ausgeschlossen wäre. Vielmehr ist auf die
jeweilige Interessenlage abzustellen. Die Forderung (hier die
Steuerschuld) hat als fortbestehend fingiert zu werden, wenn dies
nach der Interessenlage etwa mit Rücksicht auf Rechte Dritter
an der Forderung geboten erscheint (Urteil des Bundesgerichtshofs -
BGH - vom 14.06.1995 - IV ZR 212/94, NJW 1995, 2287).
Dementsprechend ist in der Rechtsprechung schon mehrfach betont
worden, dass das Fehlen einer gesetzlichen Regelung im
Anfechtungsgesetz zur Durchbrechung der Akzessorietät nicht
notwendig den Rückschluss zulässt, dass die Forderung
erloschen sein müsse (vgl. Senatsurteil vom 07.03.2006 - VII R
12/05, BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584 = SIS 06 25 19, unter
II.2.b bb (3) der Gründe; BGH-Urteil vom 14.06.1995 - IV ZR
212/94, NJW 1995, 2287).
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Auch der Senat hat in seinem Urteil vom
07.03.2006 - VII R 12/05 (BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584 = SIS 06 25 19, unter II.2.b bb (3) der Gründe) bereits darauf
hingewiesen, dass in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung das
Erlöschen einer (Haupt-)Forderung durch Konfusion für den
Gläubiger nicht zum Verlust eines Rechts führen
dürfe, das gerade zur Sicherung bei Ausfall der Hauptforderung
diene (Urteil des Oberlandesgerichts - OLG - Hamm vom 16.06.1994 -
6 U 227/93, Versicherungsrecht - VersR - 1995, 454; Urteil des
Schleswig-Holsteinischen OLG vom 28.07.1998 - 6 U 14/98, Neue
Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1999,
1528; Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.02.1999 - 4 U 38/98,
VersR 1999, 1009). Diese Interessenlage besteht auch im Streitfall,
da das Anfechtungsrecht des FA gerade seiner Sicherung bei Ausfall
der Steuerforderung diente.
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4. Für die Steuerrückstände der
S ist auch keine Zahlungsverjährung eingetreten. Der Anspruch
aus dem Steuerschuldverhältnis ist nicht erloschen
(§§ 47, 232 AO).
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a) Ansprüche aus dem
Steuerschuldverhältnis unterliegen gemäß § 228
Satz 1 AO einer besonderen Zahlungsverjährung. Die
Verjährung beginnt gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1
AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals
fällig geworden ist. Die Verjährungsfrist beträgt
gemäß § 228 Satz 2 AO - in der nach Art. 97 §
14 Abs. 5 i.V.m. Art. 97 § 1 Abs. 12 Satz 1 des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung i.d.F. des
Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes vom 23.06.2017 (BGBl I
2017, 1682) anwendbaren Fassung - fünf Jahre, in Fällen
der §§ 370, 373 oder 374 AO zehn Jahre. Abzustellen ist
auf den Zeitpunkt der letzten belastenden
Behördenentscheidung. Eine Duldungsinanspruchnahme kommt nicht
mehr in Betracht, wenn hinsichtlich des Anspruchs, zu dessen
Durchsetzung die Anfechtung erfolgt ist, im Zeitpunkt des Ergehens
der letzten belastenden Behördenentscheidung, hier also der
Einspruchsentscheidung, Zahlungsverjährung eingetreten ist
(ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom
10.11.2020 - VII R 55/18, BFHE 271, 312 = SIS 21 07 34, Rz 36).
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b) Nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO wird
die Verjährung durch eine Vollstreckungsmaßnahme
unterbrochen. Die Unterbrechung der Verjährung dauert
gemäß § 231 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO im Falle des
§ 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO bis zum Erlöschen des
Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen
Vorzugsrechts auf Befriedigung fort. Mit Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt gemäß
§ 231 Abs. 3 AO eine neue Verjährungsfrist. Die
Verjährung wird gemäß § 231 Abs. 4 AO nur in
Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die
Unterbrechungshandlung bezieht.
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Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne des
§ 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO sind alle Maßnahmen der
Finanzbehörden, die der zwangsweisen Durchsetzung des
Zahlungsanspruchs im Vollstreckungsverfahren gemäß
§§ 249 ff. AO dienen sollen (Heuermann in HHSp, §
231 AO Rz 36). Dazu gehören Pfändungs- und
Einziehungsverfügungen gemäß §§ 309 ff.
AO. Das aus einer solchen Verfügung entstehende
Pfändungspfandrecht erlischt im Sinne des § 231 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 AO, wenn die gesicherte Forderung erlischt oder die
Vollstreckungsmaßnahme durch die Finanzbehörde
aufgehoben wird (Loose in Tipke/Kruse, § 231 AO Rz 40).
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Eine Unterbrechungswirkung gemäß
§ 231 Abs. 1 AO tritt auch dann ein, wenn die
Vollstreckungsmaßnahme alsbald aufgehoben wird
(Senatsbeschluss vom 21.06.2010 - VII R 27/08, BFHE 229, 492, BStBl
II 2011, 331 = SIS 10 22 29, Rz 14) oder erfolglos bleibt
(Heuermann in HHSp, § 231 AO Rz 39; Loose in Tipke/Kruse,
§ 231 AO Rz 25). In diesem Fall beginnt aber gemäß
§ 231 Abs. 3 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Maßnahme durchgeführt wurde, eine neue
Verjährungsfrist.
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c) Unter Berücksichtigung dieser
Grundsätze waren die Steuerrückstände der S im
Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung vom 12.05.2017 nicht
gemäß § 232 AO wegen Zahlungsverjährung
erloschen.
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Die Zahlungsverjährung war aufgrund der
Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der
Bank vom 25.02.2008 unterbrochen.
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aa) Anders als die Klägerin meint, war
diese Verfügung nicht frucht- beziehungsweise erfolglos. Denn
die Pfändungs- und Einziehungsverfügung bezog sich sowohl
auf einen pfändbaren Betrag als auch auf künftige
Forderungen. Erfasst wurde von der Pfändung ein Anteil der S
bei einer Bank. Damit entstand ein Pfändungspfandrecht im
Sinne des § 231 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO, das erst mit der
Abwicklung des Kontos nach dem Versterben der S am xx.xx.2015
erlosch. Mit Ablauf des Jahres 2015 begann demnach gemäß
§ 231 Abs. 3 AO eine neue Verjährungsfrist.
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bb) Die Pfändungs- und
Einziehungsverfügung betraf zudem künftige Forderungen.
Solange die Geschäftsbeziehung bestand - hier bis zum
Abschluss der Kontoabwicklung nach dem Tod der S -, konnte sich die
Höhe des Bankguthabens noch ändern. Solche künftigen
Forderungen sind pfändbar, wenn schon eine Rechtsbeziehung
besteht, aus der die spätere Forderung nach ihrem Inhalt
bestimmt werden kann (vgl. Jatzke in HHSp, § 309 AO Rz 61).
Eine die künftige Forderung hinreichend individualisierende
Rechtsbeziehung liegt vor, wenn ein zum Zeitpunkt der Pfändung
existentes Rechtsverhältnis die Forderung dem Grunde nach
bereits anlegt. Das ist beispielsweise bei der Pfändung
künftiger Ansprüche auf Saldoausgleich eines
Kontokorrentkontos der Fall (Urteil des Saarländischen OLG vom
07.03.2006 - 4 U 659/04 - 184, OLG-Report Saarbrücken 2006,
973, Rz 23, m.w.N.). Dabei ist es für die Wirksamkeit der
Pfändung einer künftigen Forderung ohne Bedeutung, ob
über deren Höhe Gewissheit besteht und ob die Forderung
überhaupt zur Entstehung gelangen wird (Senatsurteil vom
20.08.1991 - VII R 86/90, BFHE 165, 165, BStBl II 1991, 869 = SIS 91 21 42, unter II.2.a der Gründe). Der wirksamen
Pfändung künftiger Forderungen kommt dabei eine
dauerhafte Unterbrechungswirkung zu, solange als deren Folge
künftig ein Pfändungspfandrecht an einer oder mehreren
künftigen Forderungen entstehen kann (Beschluss des
Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11.06.2019 - 5 B
63/19, Rz 9; FG Köln, Urteil vom 29.09.2005 - 15 K 6405/03,
EFG 2006, 162 = SIS 06 06 19, unter 1.b cc der Gründe; Loose
in Tipke/Kruse, § 231 AO Rz 40).
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Des Weiteren ist es für die Entstehung
des Pfändungspfandrechts unerheblich, ob der Pfändung
weitere Pfändungen im Rang vorgehen (also auch gegebenenfalls
ein vertragliches Pfandrecht laut den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Bank). Das früher
begründete Pfandrecht geht lediglich demjenigen im Rang vor,
das durch eine spätere Pfändung begründet wird (vgl.
§ 804 Abs. 3 der Zivilprozessordnung, § 282 Abs. 3 AO).
Das bedeutet aber nicht, dass ein nachrangiges Recht gar nicht erst
entsteht.
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Damit erlosch das Pfändungspfandrecht
erst nach dem Tod der S im Rahmen der Nachlassabwicklung. Die
Zahlungsverjährung der von der Pfändungs- und
Einziehungsverfügung erfassten Forderungen (§ 231 Abs. 4
AO) war entsprechend des Wortlautes des § 231 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 AO bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts
aufgrund der Nachlassabwicklung unterbrochen.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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